Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.2701

published on 22/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.2701
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.

Er fuhr am 7. November 2014 gegen 17:30 Uhr mit seinem Pkw auf der Ortsverbindungsstraße von R. in Richtung N. und übersah dabei an der Einmündung zur Kreisstraße PAF 27 einen von O. kommenden vorfahrtsberechtigten Pkw. Nach einem Zusammenstoß im Einmündungsbereich fuhr der Pkw des Unfallgegners ungebremst noch ca. 175 m geradeaus weiter, bevor er einen Gartenzaun durchbrach, ca. 27 m durch den Garten fuhr und abermals durch den Gartenzaun auf eine gegenüberliegende Friedhofsmauer zufuhr. Nachdem er mit der rechten Fahrzeugseite die Mauer und eine unmittelbar angrenzende Straßenbeleuchtung gestreift hatte, durchbrach er einen Maschendrahtzaun und kam in einem weiteren Garten nach ca. 9,30 m zum Stehen. Der Unfallgegner wurde vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht. Gegenüber der Polizei erklärte er, seine Bremsen hätten nicht funktioniert. Er habe den Automatikganghebel auf Parken umgestellt, um sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen, und schließlich den Gartenzaun als Bremse verwendet. Der Abschleppunternehmer, der das Fahrzeug des Unfallgegners am 10. November 2014 barg, erklärte gegenüber der Polizei, dass dessen Bremsen beim Abrollen von der Rampe des Abschleppwagens funktioniert hätten.

Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten rückte um 17:41 Uhr mit zwei Löschfahrzeugen, einem Mehrzweckfahrzeug, einem Stromerzeuger und 16 Mann zu der Unfallstelle aus. Nach dem Einsatzbericht band sie ausgelaufene Betriebsstoffe, sicherte und lenkte den Verkehr, beseitigte Trümmer und umsturzgefährdete Teile und leuchtete die Unfallstelle großräumig aus. Um 19:10 Uhr war der Einsatz beendet.

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, es sei kein Strafantrag gestellt worden. Im Hinblick auf die Gesamtumstände bestehe kein besonderes Interesse an der Strafverfolgung. Ferner wurde das Verfahren gem. § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben.

Im Rahmen der Anhörung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5. Januar 2015 den Hergang des Unfalls vortragen. Der Unfallgegner habe seine Fahrt nach dem Zusammenprall fortgesetzt und sei noch 250 m durch den Ort gefahren, bevor er durch einen Garten gefahren, mehrere Zäune und Schilder übergefahren und schließlich zum Stehen gekommen sei. Ein Polizeibeamter habe dem Kläger gesagt, dass die Erklärung des Unfallgegners, seine Bremsen hätten nicht funktioniert, falsch sei. Die Bremsen hätten sich in einem einwandfreien technischen Zustand befunden. Eine Haftung des Klägers sei daher nicht erkennbar.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 stellte die Beklagte fest, dass durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Sch. am 7. November 2011 Kosten in Höhe von 1.225,70 EUR entstanden seien und dass der Kläger als Begünstigter zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei (Nummer 1). Rechtsgrundlage sei Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. der gemeindlichen Satzung vom 23. Juni 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht. Um 17:42 Uhr sei die gemeindliche Feuerwehr zum Einsatz gerufen worden. Sie sei bis 19:09 Uhr am Einsatzort gewesen. Sie habe die Einsatzstelle gesichert und ausgeleuchtet, ausgelaufene Betriebsmittel mittels Ölbinder gebunden, die Straße gereinigt und den nachfolgenden Verkehr geregelt. Das eingesetzte Material und Personal ergebe sich aus dem beigefügten Einsatzbericht, der Bestandteil des Bescheides sei. Bei den angeführten Tätigkeiten handele es sich um technischen Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes, bei dem die Gefahr durch den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei Fahrzeugführer und Halter eines Fahrzeugs gewesen, das den Feuerwehreinsatz veranlasst habe. Es sei unerheblich, ob ihn an der Verursachung des Unfalls ein Verschulden treffe. Die Kosten des der Menschenrettung dienenden Rettungsspreizers seien nicht angesetzt worden. Die Heranziehung zu den Kosten entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen zu den Kosten heranzuziehen. Bei Abwägung der für und gegen die Heranziehung des Klägers sprechenden Gründe überwiege das Interesse der Beklagten am Kostenersatz gegenüber den finanziellen Belastungen des Klägers. Insbesondere widerspreche seine Inanspruchnahme nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Dafür seien weder Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich. Beigefügt war eine detaillierte Kostenaufstellung.

Am 21. Januar 2015 legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 wies das Landratsamt Pfaffenhofen den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die Satzung der Beklagten über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Änderungssatzungen und der Kostenbescheid seien rechtmäßig. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen seien notwendig. Die in der Kostensatzung festgelegten Gebührensätze seien so berechnet, dass das Gebührenaufkommen die nach kostenorientierten Grundsätzen ansetzbaren Kosten decke. Daher seien die Kosten auch der Höhe nach sachgerecht. Die umgelegten Betriebs- und Personalkosten seien abrechenbar. Die Heranziehung des Klägers sei offensichtlich nicht unbillig. Der Grundsatz der Entgeltlichkeit werde in Art. 28 Abs. 2 BayFwG konkretisiert. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG genüge bei einem Einsatz im technischen Hilfsdienst, dass die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs veranlasst sei. Unstrittig sei der Schaden beim Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs entstanden. Es bestehe auch ein Ursachenzusammenhang. Kostenschuldner sei derjenige, der die Gefahr unmittelbar verursacht habe, ohne dass es auf ein Verschulden ankomme. Das Recht des Feuerwehraufwendungsersatzes entspreche damit der den Halter eines Kraftfahrzeugs auch in anderen Bereichen treffenden Gefährdungshaftung. Mehrere Verpflichtete hafteten als Gesamtschuldner. Die Gemeinde könne also einen Bescheid gegen mehrere Kostenschuldner erlassen, diese einzeln und teilweise oder einen der Gesamtschuldner allein in Anspruch nehmen. Es entspreche der Rechtsprechung, dass bei der Einforderung der Kosten keine weiteren Ermessenserwägungen angestellt werden müssten, sondern nach Zweckmäßigkeit vorgegangen werden könne.

Gegen den am 29. Mai 2015 gegen Empfangsbekenntnis an die Bevollmächtigten zugestellten Bescheid erhob die … Versicherung AG im Namen und Auftrag des Klägers am 29. Juni 2015 Klage, zuletzt mit dem Antrag,

den Kostenbescheid der Gemeinde Sch. vom 7. Januar 2015 in Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Pfaffenhofen vom 28. Mai 2015 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zeigten die im Widerspruchsverfahren Bevollmächtigten des Klägers ihre Vertretung an. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, es sei, anders als es der Beklagte darstelle, nicht unstrittig, dass der Schaden beim Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs entstanden sei. Vielmehr habe allein der Betrieb des gegnerischen Kraftfahrzeugs den Schaden verursacht. Maßnahmen und Kosten, die durch die Weiterfahrt des Unfallgegners über geschätzte 250 m verursacht worden seien, hätten ihre Ursache nicht in dem vorangegangenen Unfallereignis. Bereits in der Widerspruchsbegründung sei auf die Unterbrechung des Kausalverlaufs hingewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt habe das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Kläger gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie die Weiterfahrt des Unfallgegners und die hiernach entstandene Spur der Verwüstung als nicht durch den Zusammenstoß und die Verletzungen des Unfallgegners als nicht durch den Anstoß im Kreuzungsbereich verursacht beurteilt habe. Diese Einschätzung habe auch das Amtsgericht Pfaffenhofen geteilt und den gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheid bestätigt, in dem nur die Regelgeldbuße wegen eines Vorfahrtsverstoßes verhängt worden sei. Der vom Kläger begangene Vorfahrtsverstoß sei außerhalb der Gemeinde N. begangen worden. Der Anstoß habe annähernd im Parallelverkehr stattgefunden. Deshalb müsse man davon ausgehen, dass die Freiwillige Feuerwehr an der Anstoßstelle nicht habe tätig werden müssen. Es werde gebeten, die strafrechtliche Ermittlungsakte (…) beizuziehen.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 erschien für die Beklagte niemand. Die Klägerbevollmächtigte stellte den schriftlich angekündigten Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten und die beigezogene Strafakte verwiesen.

Gründe

Nachdem die Beklagte form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom23. Juni 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbescheides ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 Nr. 2 der Satzung der Gemeinde Sch. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 8. Oktober 2015. Hiernach können die Gemeinden für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb u. a. von Kraftfahrzeugen veranlasst war, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die durch Ausrücken und Einsätze gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Bei dem durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Einsatz handelte es sich um eine Pflichtaufgabe gem. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen verweist § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG. Danach ist - was hier allein in Betracht kommt - zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG), und wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG).

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die in Rechnung gestellten Aufwendungen durch den Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs veranlasst waren.

In Anbetracht der nicht unerheblichen Schadenslage haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Aufwendungen nicht notwendig waren, d. h. von der Feuerwehr den Umständen entsprechend aus der Sicht ex ante (vgl. BayVGH, B. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33) nicht für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Komm. zum BayFwG, Stand: Januar 2014, Art. 28 Rn. 8). Die abgerechneten Tätigkeiten (Aufnahme von ausgelaufenen Betriebsstoffen, Sicherung und Lenkung des Verkehrs, Beseitigung von Trümmern und umsturzgefährdeten Teilen, Ausleuchtung der Unfallstelle) und die Einsatzdauer von ca. 1,5 Stunden sind nachvollziehbar. Es wurden auch keine nicht der Erstattungspflicht unterliegenden Aufwendungen abgerechnet, die unmittelbar, d. h. ausschließlich (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 41) der Menschenrettung gedient haben.

Der Kläger beruft sich jedoch wegen des ungewöhnlichen Unfallverlaufs auf eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bzw. Zurechnungszusammenhangs, da das Kraftfahrzeug des Unfallgegners nach dem vom Kläger verursachten Zusammenstoß an der Einmündung in die Kreisstraße PAF 27 noch mehr als insgesamt 200 m weitergefahren ist, bevor es nach dreimaligem Durchbrechen eines Gartenzauns zum Stehen gekommen ist. Die in diesem Zusammenhang angeführte Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 170 Abs. 2 StPO ist noch kein Beleg für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bzw. Zurechnungszusammenhangs, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fehlens einer Strafverfolgungsvoraussetzung, nämlich wegen fehlenden Strafantrags (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB), eingestellt hat.

Bei der Bestimmung, ob eine Gefahr oder ein Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Betriebsbegriff des BayFwG grundsätzlich weit aus und orientiert sich dabei an der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung, wie sie sich in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeprägt hat (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 - 4 ZB 12.2339 - juris Rn. 13 u. U. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a; ebenso SächsOVG, B. v. 25. Januar 2016 - 5 A 789/13 - juris Rn. 10). Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Sie setzt nicht voraus, dass sich das Kraftfahrzeug bewegt oder ein Unfall passiert ist. Schon nach dem Wortlaut bezieht sich Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht nur auf plötzlich eintretende Schadensereignisse, sondern alle durch den Betrieb eines Fahrzeugs ausgelösten Einsätze (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a). Es genügt, dass sich das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet und sich eine kraftfahrzeugtypische Gefahr bzw. von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, U. v. 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, U. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (BGH, a. a. O.). In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, U. v. 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - u. U. v. 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - jeweils juris Rn. 5). Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, U. v. 18. Januar 2005, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 13). Hat ein eigenständiges (auch nicht vorsätzliches) Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gegeben, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, ist eine Haftung des Erstunfallverursachers nicht gerechtfertigt (BGH, U. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - juris Rn. 13, U. v. 21. September 2010 - VI ZR 263/09 - juris Rn. 6, 8 u. U. v. 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - juris Rn. 10; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 81 ff., 194).

Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Unfallgegners zur Schaffung eines Risikos geführt hat, das mit dem vom Kläger geschaffenen Risiko nur noch "äußerlich", gleichsam „zufällig“ zusammenhängt (vgl. BGH, U. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - a. a. O.). Der Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs hat die durch die Weiterfahrt des Unfallgegners herbeigeführten Schäden und damit die Aufwendungen der Feuerwehr der Beklagten nach den genannten Maßgaben verursacht. Sie fallen auch in den Schutzbereich der vom Kläger verletzten Vorschrift des § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 2 (Zeichen 205), nämlich die Verhütung von Unfallrisiken und der hiermit in einem inneren Zusammenhang stehenden Schäden. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Unfallgegner geltend gemacht hat - seine Bremsen nicht funktioniert haben oder ob er einen Fahrfehler begangen hat. Die Ursache seiner Weiterfahrt ist ungeklärt. Dass die Bremsen versagt haben sollen, steht im Widerspruch zur Angabe des Abschleppunternehmers, die Bremsen hätten beim Abrollen von der Rampe des Abschleppwagens funktioniert. Doch selbst wenn eine Fehlreaktion bzw. ein Fahrfehler des Unfallgegners zugrunde gelegt wird, läge dies im Risikobereich der Vorfahrtsmissachtung durch den Kläger. In einer nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage ist nach allgemeiner Lebenserfahrung eine - ggf. schockbedingte - Schreck- oder Fehlreaktion nichts ungewöhnliches und nicht verschuldet oder ausschließbar. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Vorfahrtsmissachtung durch den Kläger hierfür und damit die weiteren Schäden völlig unerheblich war.

Der Kläger haftet als gefahrverursachender Fahrzeugführer sowie als Fahrzeugeigentümer und -halter gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayFwG für die Kosten des Feuerwehreinsatzes am 7. November 2015. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 22).

Die Ermessenserwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d. h. ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21). Demgemäß kann die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Solche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn alle Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

Was die in Betracht kommende (Mit-)Haftung des Unfallgegners anbetrifft, gilt, dass der Gläubiger, d. h. hier die Beklagte, nach der anzuwendenden zivilrechtlichen Regelung in § 421 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 24. Februar 2008 - 4 BV 07.949 - juris Rn. 24) die Kosten „nach seinem Belieben“ von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil verlangen kann. Ist das Rechtsverhältnis wie vorliegend öffentlich-rechtlicher Natur, hat der Gläubiger bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Gesamtschuldnern pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Dabei durfte die Beklagte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorgehen. Weiterer Ermessenserwägungen bedurfte es nicht (vgl. BayVGH, U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 30 m. w. N.). Die Ausübung des Auswahlermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (BayVGH, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Auswahl des Klägers im Hinblick auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. Bezüglich des zwischen den Beteiligten streitigen Zurechnungszusammenhangs war die Beklagte nicht verpflichtet, schwierige zivilrechtliche Haftungsfragen zu klären.

Auch der Höhe nach sind die angesetzten Sach- und Personalkosten nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.225,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 253/13 Verkündet am: 21. Januar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 18/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 115/04 Verkündet am: 18. Januar 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 218/03 Verkündet am: 10. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B
published on 26/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 116/12 Verkündet am: 26. Februar 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.