Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.255

published on 22/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.255
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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.2.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M1 vom 10.12.2014 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 641,20 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine italienische Firma, wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.

Der Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter die Klägerin ist, verschuldete am 6. Februar 2014 gegen 18.00 Uhr einen Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn A8 Ost Richtung München. Die Freiwillige Feuerwehr I. wurde daraufhin durch die Integrierte Leitstelle Rosenheim alarmiert. Aus dem Einsatzbericht des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 8. Februar 2014 ergibt sich, dass die Einsatzstelle abgesichert und ausgeleuchtet wurde sowie ausgelaufene Betriebsstoffe gebunden und entsorgt wurden. Insgesamt waren 9 Feuerwehrleute, Geräte, Material und an Fahrzeugen ein Löschgruppenfahrzeug, ein Mehrzweckfahrzeug, ein Rüstwagen, ein Verkehrssicherungsanhänger und ein Geräteanhänger im Einsatz.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 setzte die Beklagte für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr I. gestützt auf Art. 28 BayFwG i. V. m. ihrer „Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren I., N. und R.“ einen Aufwendungsersatz in Höhe von 1.687,35 Euro für die Absicherung der Unfallstelle und die Fahrbahnreinigung fest. Die Heranziehung zu den Kosten entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) bestehe die grundsätzliche Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art. 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranzuziehen. Bei der Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Kostenersatz. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Heranziehung nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG entspreche. Der Bescheid enthält eine Auflistung der Strecken- und Ausrückstundenkosten, sowie der Arbeitsstunden- und Personalkosten.

Gegen den Bescheid legte der Versicherer des „Deutschen Büro Grüne Karte e.V.“ mit Schreiben vom 11. März 2014 Widerspruch ein mit der Begründung, die festgesetzten Gebühren seien aufgrund falschen Ansatzes der Vorhaltekosten unzulässig berechnet, ferner würde die Einsatzzeit nicht minutengenau, sondern lediglich pauschal berechnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wies das Landratsamt M1 den Widerspruch zurück und führte aus, dass die im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2009 aufgestellten Grundsätze für die Berechnung der Pauschalsätze bei Pflichteinsätzen beachtet worden seien.

Gegen den am 18. Dezember 2014 der Versicherung zugestellten Bescheid ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 19. Januar 2015 Klage erheben mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.2.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2015 und 1. März 2016 begründete die Klägerin ihre Klage damit, dass die in der Anlage zur Satzung festgesetzten Pauschalsätze in wesentlichen Teilen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Der bei der Kalkulation der eingesetzten Fahrzeuge angesetzte gemeindliche Eigenanteil von 10% sei unangemessen gering. Dadurch würden nahezu die gesamten Abschreibekosten angesetzt, so dass im Ergebnis fast eine Benutzungsgebühr vorliege, was aber der gesetzlichen Konzeption widerspreche, wonach Gemeinden die Kosten ihrer Freiwilligen Feuerwehren selbst zu tragen hätten und Zuschüsse erhielten. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe in einer Entscheidung (U.v. 12.2.2012 - AN 5 K 11.01779) den Eigenanteil von 10% aufgrund von örtlichen Besonderheiten als noch angemessen betrachtet, die Gründe dafür überzeugten aber nicht. Ferner seien bei den Streckenkosten die Kosten für Anhänger enthalten, diese dürften aber nur im Rahmen der Ausrückstundenkosten berücksichtigt werden, da die Anhänger nicht über einen eigenen Motor verfügten. Für die Fahrzeuge „LF 8“, „MZF“ und „RW“ seien lediglich abstrakte Berechnungen ohne Rechnungen und Belege vorgelegt worden, so dass insbesondere nicht nachprüfbar sei, ob der angesetzte Kaufpreis zutreffe.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 führte die Beklagte aus, dass die in der Satzung festgelegten Pauschalsätze nicht zu hoch seien. Für die Fahrzeuge „LF 8“, „RW“ und das Mehrzweckfahrzeug werde auf die vorgelegten Kalkulationsgrundlagen verwiesen. Für den mitgeführten ÖSA-Ölanhänger und den eingesetzten Sicherungsanhänger gebe es keine Kalkulationsgrundlage, da diese in Eigenarbeit hergestellt worden seien. Hinsichtlich des angesetzten Eigenanteils von 10% bei der Kalkulation werde auf die zutreffenden Ausführungen des von der Klägerin angeführten Urteils des VG Ansbach Bezug genommen. Der Ansatz von 10% Eigenbeteiligung werde im Übrigen außer vom Bayerischen Gemeindetag auch von anderen Institutionen wie dem Bayerischen Städtetag, dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband empfohlen. Die individuelle Situation der Gemeinde im dem vom VG Ansbach entschiedenen Fall sei mit der Situation der Beklagten vergleichbar.

Mit Schreiben vom 2. und 23. März 2016 trug die Klägerin weiter vor, dass die der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten 80 Ausrückstunden ein ungewöhnlicher niedriger Wert seien, der nicht nachvollzogen werden könne. Weiter seien für die Fahrzeuge „RW“, „LF8“ und „MZF“ in den Kostenberechnungen Beträge für die tatsächlichen Anschaffungskosten angegeben (425.000 Euro für „RW“, 250.000 Euro für „LF8“, 65.000 Euro für „MZF“), es bestünden jedoch Anhaltspunkte, dass die angesetzten Kosten nicht tatsächlich angefallen seien. Die vorgelegten Kaufbelege seien lückenhaft und beliefen sich lediglich auf insgesamt 194.057,76 Euro, die in den Kostenberechnungen angesetzten Beträge hingegen auf 515.000 Euro. Im Ergebnis ließen sich weder die tatsächlich angefallenen Kosten noch das Alter der Fahrzeuge bzw. das Anschaffungsjahr und damit die Grundlage der Abschreibung ermitteln, so dass die Kostenberechnung fehlerhaft sei. Weiter stellte die Klägerin ihre Bedenken gegen den 10%igen Eigenanteil dar.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erwiderte die Beklagte, dass insgesamt 194.523,52 Euro an Ausgaben für das „LF8“ (143.794,71 Euro) und das „MZF“ (50.728,81 Euro) durch Belege nachgewiesen worden seien. Hinsichtlich des Eigenanteils von 10% komme es nicht nur auf die Lage der Gemeinde an der A8 an, sondern darauf, dass die Feuerwehr weit überwiegend technische Hilfeleistungen erbringe, für die sie Kostenersatz verlangen könne. Die zugrunde gelegte Anzahl von 80 Ausrückstunden erscheine unter Berücksichtigung der vorgelegten Einsatzstatistiken gerechtfertigt.

Das Gericht hat am 22. Juni 2016 mündlich zur Sache verhandelt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Bescheid war aufzuheben, soweit er einen Betrag von 641,20 Euro übersteigt, da er insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Bescheid in Höhe von 641,20 Euro rechtmäßig ist.

Die Beklagte hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 6. Februar 2014 entstanden sind.

Der Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 BayFwG, der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind und diesen Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Verkehrsunfall am 6. Februar 2014 geleistet. Die Klägerin ist als Halterin des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG).

Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG durch Satzung festlegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestimmt in seiner grundlegenden Entscheidung (B.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 25 ff. m.w.N) unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen inhaltliche Maßstäbe für die Festlegung der Pauschalsätze. Die Gemeinden können demnach nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs Pauschalsätze aufstellen und werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Art. 28 Abs. 4 BayFwG ordnet die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG mit der Maßgabe an, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Damit können bayerischen Gemeinden - anders als nach den Kostenersatzvorschriften anderer Länder - auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen.

Die Klägerin hat vorliegend Kalkulationsrügen erhoben und insbesondere bemängelt, dass für die eingesetzten Fahrzeuge keine Kalkulationsgrundlagen vorgelegt worden seien, die eine Überprüfung der in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze ermöglichten. Damit dringt sie durch. Die von der Beklagten in der Anlage zu ihrer Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen ihrer gemeindlichen Feuerwehren vom 24. Januar 2011 festgelegten Pauschalsätze lassen sich hinsichtlich der Strecken- und Ausrückstundenkosten für die eingesetzten Fahrzeuge nicht nachvollziehen, da keine Kalkulationen für diese Pauschalsätze und nur teilweise Belege vorgelegt worden sind. Damit fehlt es für den Betrag in Höhe von 1.046,15 Euro, den die Beklagte für ihre eingesetzten Fahrzeuge und die Anhänger als Ausrückstunden- und Streckenkosten verlangt, an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

Die Beklagte hat eine Kostenkalkulation für das Löschgruppenfahrzeug „LF8“ vorgelegt, die derjenigen entspricht, die der Bayerische Gemeindetag empfiehlt. Die darin errechneten Beträge für die Streckenkosten (6,10 Euro) und die Ausrückstundenkosten (102,50 Euro) stimmen bereits schon nicht mit den in der gemeindlichen Satzung gelisteten Beträgen für die Streckenkosten (5,70 Euro) und die Ausrückstundenkosten (95,40 Euro) überein. Weiter zeigt sich bei einer überschlägigen Zusammenrechnung der für das Fahrzeug vorgelegten Belege aus dem Jahr 1994, dass die Summe aus dem Kaufpreis und den Kosten für Beladung und Aufbau einen Betrag von etwa 300.000 DM ausmacht; die von der Beklagten vorgelegte (Muster-)Kosten-berechnung hingegen setzt als Kaufpreis, aus dem abgeschrieben wird, einen Wert von 250.000 Euro an. Daraus wird deutlich, dass - selbst bei Berücksichtigung der etwas niedrigeren Ausrückstunden- und Streckenkosten in der Satzung als denjenigen in der Musterberechnung - die Pauschalsätze nicht annähernd aus einer Abschreibung aus den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten resultieren können, was nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG jedoch erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 29).

Gleiches gilt für das Mehrzweckfahrzeug. Die vorgelegten Berechnungen entsprechen den Musterberechnungen des Bayerischen Gemeindetags (Streckenkosten 3,17 Euro; Ausrückstundenkosten 27,94 Euro), decken sich aber bereits nicht mit den Pauschalsätzen in der Satzung (Streckenkosten 2,95 Euro; Ausrückstundenkosten 26,20 Euro). Es zeigt sich im Übrigen auch hier, dass die vorgelegten Kaufbelege für dieses Fahrzeug sich auf lediglich ca. 50.000 Euro belaufen und damit hinter dem in der Musterberechnung aufgeführten Kaufpreis von 65.000 Euro zurück bleiben.

Aus diesem Grund kommt es nicht mehr auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob eine Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% an den Vorhaltekosten die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).

Für den eingesetzten Rüstwagen sowie die zwei Anhänger (ÖSA-Ölanhänger, Sicherungsanhänger) wurden überhaupt keine Belege und Berechnungen vorgelegt, um die in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze nachzuvollziehen. Auch wenn die Anhänger durch Eigenarbeit hergestellt wurden, müssen die Grundlagen des festgesetzten Pauschalsatzes nachvollziehbar dargelegt werden können. Daher kann die Beklagte auch für den Rüstwagen und die Anhänger mangels wirksamer Rechtsgrundlage keine Kosten verlangen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Kostenersatz in Höhe von 641,20 Euro nicht zu beanstanden ist und hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage besteht. In dieser Höhe hat die Beklagte insbesondere Arbeitsstunden- und Personalkosten geltend gemacht. Die Nichtigkeit der Satzungsteile für Streckengebühren und Ausrückstundenkosten führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zudem hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 - 9 B 42/08 - juris Rn. 13).

Dies zugrunde gelegt, berührt die dargelegte Ungültigkeit der Festsetzungen der Streckenkosten (unter 1. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) und der Ausrückstundenkosten (unter 2. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) für die eingesetzten Fahrzeuge nicht die unter „3. Arbeitsstundenkosten“, „4. Sonstige Kostenansätze“ und „5. Personalkosten“ festgelegten Kostensätze. Die aufgezeigten unwirksamen Festsetzungen in der Anlage zur Satzung bilden keine untrennbare Einheit mit den übrigen in der Anlage zur Satzung gelisteten Pauschalsätzen, vielmehr bestehen die einzelnen Pauschalsätze unabhängig voneinander (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris Rn. 37 zu Abgabensatzungen).

Rügen gegen die geltend gemachten Arbeitsstunden-, Personal- und sonstigen Kosten wurden nicht erhoben und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat je 1,5 Arbeitsstunden für den Einsatz von Beleuchtung (Stundensatz Beleuchtung 6,00 Euro) und Stromerzeuger (Stundensatz Generator 38,80 Euro) entsprechend der in der Satzung dafür festgelegten - angemessenen - Beträge abgerechnet. Ferner hat sie für die neun eingesetzten Feuerwehrleute je 2,5 Stunden mit einem satzungsgemäßen Stundensatz von 20,00 Euro berechnet, was nicht zu beanstanden ist, ebenso wenig der Betrag von 124,00 Euro für das eingesetzte Bindemittel und dessen Entsorgung.

Der Bescheid ist demnach in Höhe der Arbeitsstundenkosten von 67,20 Euro, der Personalgebühren von 450,00 Euro, und der sonstige Gebühren i. H. v. 124,00 Euro, insgesamt in Höhe eines Betrags von 641,20 Euro rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war daher in dieser Höhe abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.687,35 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/06/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 1.114,00 EUR hinaus erhoben wu
published on 28/06/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 853,60 EUR hinaus erhoben wurd
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.