Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - M 7 K 14.4728
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm am ... Oktober 19... ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ... und der ihm am ... November 19... ausgestellten Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. ..., in die insgesamt ... Waffen eingetragen sind.
Der Kläger ist seit ... Mitglied der „...“, einem internationalen und nach eigener Bezeichnung 1%igen Motorradclub (MC) aus den USA, der ... Chapter in Bayern hat. Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte die Kriminalpolizeiinspektion ... dem Landratsamt Dachau mit, dass der Kläger Mitglied des MC „...“ sei und bat um Mitteilung, inwieweit das Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 29. November 2013 umgesetzt worden sei, wonach Mitgliedern von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) die waffenrechtliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden solle.
Nach Anhörung widerrief das Landratsamt Dachau mit Bescheid vom ... September 2014 die beiden oben genannten Waffenbesitzkarten (Nummer 1) und gab dem Kläger auf, die Waffen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen (Nummer 2). Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Sicherstellung und Verwertung der Schusswaffen angekündigt (Nummer 3). Weiter wurde der Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,- EUR (Nummer 5) aufgefordert, die Waffenbesitzkarten binnen fünf Werktagen nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen an das Landratsamt zurückzugeben (Nummer 4). Für die Nummern 2 bis 4 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Nummer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig und somit ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend sei. Der Kläger sei Mitglied im Rockerclub „..., ...“, einer sogenannten OMCG. Wesentlicher Zweck solcher Vereinigungen sei die Teilnahme an kriminellen Aktivitäten. Zwar habe sich der Kläger in den vergangenen Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Gleichwohl sei er in die hierarchische Struktur einer OMCG eingebunden, bei welcher die Mitglieder sich unter Strafe dazu verpflichteten, den Anordnungen Folge zu leisten und dabei Waffen einzusetzen. Unter Heranziehung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Gegen den am 16. September 2014 ausgehändigten Bescheid ließ der Kläger am ... Oktober 2014 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,
den Bescheid des Landratsamts Dachau vom ... 9.2014 (Az. ...) aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Tatsachen festgestellt worden seien, die in der Person des Klägers begründet seien und die eine Unzuverlässigkeit belegten. Den Tatsachenfeststellungen des BayVGH könne, soweit diese auf wikipedia beruhten, nicht gefolgt werden. Wikipedia sei insbesondere keine offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO. Indem sich das Landratsamt den „Tatsachenfeststellungen“ des BayVGH anschließe und diese ohne eigene Feststellung auf den Club „...“ übertrage, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG. Ein ausermittelter Sachverhalt liege nicht vor. § 5 Abs. 4 WaffG nenne Erkenntnisquellen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen solle. Für den Kläger ergebe sich, dass die Auskunft aus dem Bundeszentralregister negativ sei; auch das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister weise keine Einträge auf. Aus dem Verfassungsschutzbericht gebe es keine Erkenntnisse darüber, dass die Gruppierung „...“ den anderen, im Bericht einzeln genannten Organisationen gleichzustellen sei. Auch im Urteil des BayVGH würde im Leitsatz 2 präzisiert, welche Gruppierungen der gewaltbereiten Rockerszene aktuell zuzuordnen seien. Der Club „...“ sei gerade nicht namentlich genannt. Auch eine Internetrecherche ergebe keine Hinweise auf organisierte Kriminalität. Der bei Wikipedia veröffentlichte Bericht beziehe sich zum einen ausschließlich auf Vorgänge in den USA, die außerdem Jahrzehnte zurück lägen. Die Leitsätze 1 - 3 der Entscheidung stünden offensichtlich in einem inneren Zusammenhang. Sie bedeuteten nicht, dass alle sonstigen Gruppierungen, die sich mit amerikanisierten Begriffen schmückten (OMCG, MC, 1%er), gleichsam der organisierten Kriminalität zuzurechnen seien. Die Behörde ordne den Club „...“ der organisierten Kriminalität zu, ohne dass Erkenntnisse diesbezüglich vorlägen. Soweit die Behörde sich die weiteren Ausführungen des BayVGH zu eigen mache, könne dem nicht gefolgt werden. In diesen Urteilen werde ausgeführt, dass auch einem Mitglied einer OMCG, das bisher rechtstreu gewesen sei, eine negative Prognose auszustellen sei, weil es sich aufgrund der hierarchischen Strukturen der Doktrin nicht entziehen könne und es nach der Konzeption des Waffengesetzes nicht erst zu Straftaten kommen müsse, um die Waffe entziehen zu können. Jedoch zeige gerade eine langjährige Mitgliedschaft ohne strafrechtliche Auffälligkeit, dass die Rechtsordnung akzeptiert werde. Dies spreche für eine positive Prognose, d. h. einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen und verantwortungsbewusstem Umgang mit der Waffe. Der Kläger bestreite, dass die ... Gruppierungen der „...“ in der organisierten Kriminalität mitmischen würden und dass die Gruppierung die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stelle. Ferner bestreite der Kläger, dass er ein Rocker und die „...“ eine Rockergruppierung sei. Es werde unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass es sich um keine kriminelle Vereinigung handle. Es werde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG gerügt. Der Kläger werde durch den Bescheid zum Austritt aus der Vereinigung gezwungen, wolle er seine Sportschützentätigkeit weiter betreiben. Dem Kläger müsste für den Fall des Bekanntwerdens von Tatsachen, die auf eine Betätigung der Gruppierung im kriminellen Bereich hindeute, die Möglichkeit des Austritts gegeben werden, damit er weiterhin als Sportschütze tätig werden könne. Da momentan allerdings derartige Erkenntnisse nicht vorlägen, verstoße der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unter Einbezug des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 (Az.: 6 C 1.14) wird folgendes ergänzt: Die Gruppierung „...“ weise nicht die von der Rechtsprechung geforderten szenetypischen Strukturmerkmale auf. Aus dem Verfassungsschutzbericht 2014 folge, dass es keine Erkenntnisse über die „...“ bzgl. Bewegung im kriminellem Umfeld gebe, auch habe das Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die auf Rockerkriminalität oder organisierte Kriminalität hindeuteten. Es fehle an Anhaltspunkten für eine hierarchische Struktur der Gruppierung. Die Gruppenzugehörigkeit könne daher nicht als kausal dafür angesehen werden, dass der Waffenbesitzer gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und c WaffG verstoßen werde. Der Kläger bestreite ferner, dass gegen ihn im Jahr 2011 mehrere Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz betrieben worden seien. Es werde schon nicht genauer vorgetragen, welches Verfahren in der Mitteilung der KPI ... vom ...5.2014 gemeint sei. Hinsichtlich des Schreibens des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... November 2015 sei anzumerken, dass die Ausführungen zu der Gruppierung aus Wikipedia entnommen und daher keine verwertbaren Tatsachen seien. Zu den genannten Vorfällen könne der Kläger mangels eigener Kenntnis nichts beitragen.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird unter Verweis auf den Ausgangsbescheid ausgeführt, dass der Kläger zwar bislang waffenrechtlich nicht negativ aufgefallen sei. Die Unzuverlässigkeit von Mitgliedern sog. OMCGs, zu denen der Motorradclub „...“ gehöre, folge aber bereits aus der Mitgliedschaft dieser sich im kriminellen Umfeld bewegenden Gruppierungen. Soweit der Kläger bestreite, dass sich der Club im kriminellen Milieu bewege, widerspreche dies dem Verfassungsschutzbericht. Der Kläger sei Mitglied in einer OMCG. Die im Bescheid zitierten vier gleichartigen Urteile des BayVGH bestätigten diese Rechtsauffassung. Die Verfahren hätten zwar herausgehobene Mitglieder bayerischer Chapter des Bandidos MC und des Gremium MC betroffen und die Ausführungen würden auch auf die besondere Stellung der Personen gestützt. Nach Ansicht des Beklagten müssten diese Erwägungen aber uneingeschränkt für alle Mitglieder von OMCGs gelten und nur umso mehr - im Sinne von „erst Recht“ - für Führungsfiguren. Nur herausgehobene Mitglieder von OMCGs als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wäre schon mit der milieuspezifischen Betrachtungsweise nicht in Einklang zu bringen. Außerdem könnte die Rechtsprechung leicht umgangen werden, wenn man nur Führungsfiguren von ihr als erfasst sehen würde. Soweit der Kläger bestreite, ein Rocker zu sein, widerspreche dies den Feststellungen der Kriminalpolizei ...
Eine Abfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz ergab, dass zu der Rockergruppierung „... MC“ keine Erkenntnisse vorliegen, die auf Rockerkriminalität oder organisierte Kriminalität hindeuten. Das Bayerische Landeskriminalamt übermittelte am ... November 2015 auf Anfrage eine Auflistung mit strafrechtlich relevanten Fallkomplexen im Zusammenhang mit der Gruppierung „...“ der letzten 10 Jahre.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2016 hat das Gericht als sachverständigen Zeugen einen für Rockerkriminalität zuständigen Sachbearbeiter des Bayerischen Landeskriminalamts gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom ... September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 45 Abs. 2 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse, hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund ergibt sich u. a. aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, der für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG voraussetzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungs-gemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 9;
Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit ... Mitglied des Motorradclubs „...“. Dabei handelt es sich um eine Rockergruppierung mit Wurzeln in den USA, die ... Chapter in Deutschland/Bayern hat und sich auf ihrer Homepage (http://www....de/) selbst als „1%“ bezeichnet. Wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung liegen - auch wenn das Bundeszentralregister keine Eintragungen in Bezug auf seine Person enthält - nach Auffassung der Kammer Tatsachen vor, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft etwa selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird.
Dabei folgt das Gericht der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und den hier getroffenen Feststellungen zu OMCGs (vgl.
Aus dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 210 ff. geht hervor, dass mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG) weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs abgegrenzt werden, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die OMCGs werden auch als „1-Prozenter“ bezeichnet, worunter Motorradfahrer zu verstehen sind, die sich selbst als „Gesetzlose“ sehen und das bestehende Rechtssystem ablehnen. Aktuell werden deutschlandweit der „Hells Angels MC“, der „Bandidos MC“, der „Outlaws MC“, der „Gremium MC“, der „Mongols MC“, der „Saturdarah MC“ und der „Trust MC“ den OMCGs zugeordnet (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 213). Die Mitglieder dieser OMCGs bewegen sich in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der organisierten Kriminalität (OK) wie Aktivitäten im Rotlichtmilieu, Rauschgifthandel, Bedrohung oder Körperverletzung begangen werden. Das Geschäftsgebaren einzelner Rockergruppierungen zielt auch in legalen Geschäftsfeldern auf einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs gegenüber konkurrierenden MCs ab. Dabei reichen die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und gewalttätigen Konflikten führen kann. Es ist bekannt, dass im Ausland, im Bundesgebiet und in Bayern in der Vergangenheit bei Mitgliedern verschiedener OMCGs im Rahmen polizeilicher Maßnahmen zahlreiche Schuss-, Hieb-, Schlag- und Stoßwaffen aufgefunden wurden, die zum Teil bei Straftaten eingesetzt oder offensichtlich für beabsichtigte Übergriffe auf konkurrierende Rockergruppen bzw. zur Abwehr derartiger Angriffe vorgehalten wurden (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 51 mit Verweis auf Auskünfte des BLKA).
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von OMCG Mitgliedern bestimmt sich maßgeblich aus der Nähe dieser Rockergruppierungen zur Organisierten Kriminalität. Die Prognoseentscheidung erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens und wird nicht dadurch widerlegt, dass eine Person im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in einer Gruppierung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 61). Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Erlaubnisinhaber regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 67). Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Waffenbehörde unter diesen Umständen solange mit dem Widerruf oder der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (BayVGH, a. a. O.).
Das personenbezogene Merkmal der Gruppenzugehörigkeit einer Person kann als Tatsache herangezogen werden, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht (BVerwG, U. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Ls. 1, Rn. 11). Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, a. a. O.).
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Club „...“ um eine Gruppierung mit Strukturmerkmalen im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Gruppenzugehörigkeit des Klägers als Tatsache i. S. d. § 5 Abs. 2 WaffG bei der Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen ist.
Unerheblich ist, dass die Gruppierung „...“ nicht namentlich in den Verfassungsschutzberichten Bayern als OMCG aufgelistet ist. Offensichtlich stellen die Berichte auf Gruppierungen ab, die eine gewisse Größe und Bedeutung in der Rockerszene entwickelt haben. So führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf den Verfassungsschutzbericht Bayern 2011 in seinem Urteil aus, dass es deutschlandweit fünf „erwähnenswerte“ OMCG-Rockerorganisationen gibt (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 40). Die Aufzählung ist damit nicht als abschließend zu sehen. Auch steht einer Einordnung der Gruppierung als OMCG nicht entgegen, dass dem Verfassungsschutz nach seiner Auskunft bislang keine Erkenntnisse zu den „...“ und Verbindungen zur Rockerkriminalität bzw. organisierten Kriminalität vorliegen. Die Überzeugung des Gerichts zur Einordnung des Motorradclubs als OMCG im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
Der Motorradclub bezeichnet sich selbst als „1%“ und thematisiert dies an vielen Stellen auf seiner Homepage. So wird unter der Rubrik „about us“ ausgeführt, es handle sich um einen „internationalen 1%en Motorradclub aus den USA“, ferner findet man auf verschiedenen Seiten der Homepage die schwarze Inschrift 1% auf weißem Grund in einer roten rautenförmigen Umrandung. In Einträgen unter der Rubrik „guestbook“ kennzeichnen einige Verfasser ihre Beiträge mit Namen und dem Zusatz 1%. Mitglieder solcher Gruppierungen sind dazu bereit, ihre Rechte außerhalb oder neben der Rechtsordnung mit Gewalt durchzusetzen (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 13.429 - juris Rn. 42, 58). Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung des Symbols im Rockermilieu allgemein bekannt ist und die Symbolik bewusst gewählt wird, um nach außen hin, gegenüber anderen Rockerclubs, ein bestimmtes Bild abzugeben.
Weiter weist der Motorradclub nach Überzeugung der Kammer die charakteristischen Strukturmerkmale einer OMCG auf, mit einem streng hierarchischen Aufbau, selbst geschaffenen stringenten Regeln und Satzungen und einer aus der Zugehörigkeit zu einer Rockergruppierung unabdingbar folgenden strengen Gehorsamspflicht, der sich alle Mitglieder unterwerfen. Die Mitglieder eines Motorradclubs verstehen sich als „Brothers“ und fühlen sich einander stark verpflichtet (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 33, 43 f.). In der Hierarchie unterscheidet man unter anderem „Hangarounds“, „Prospects“ und „Members“. Aus dem Hangaround (interessierter Anwärter) rekrutiert sich der Prospect (ernsthafter Anwärter). Nach Ablauf der Anwartschaft, die mehrere Jahre dauern kann, wird der Prospect in der Regel ein Member (Vollmitglied). Hierbei verpflichtet sich das Vollmitglied dem Motorradclub gegenüber zu einer lebenslangen Zugehörigkeit und bedingungsloser Loyalität. Wichtige Funktionen innerhalb eines Chapters werden ausschließlich durch Members besetzt (vgl. BayVGH, a. a. O.).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es in seinem Motorradclub einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Roadcaptain gebe; dies entspricht der Funktionszuordnung bei anderen OMCGs (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 43). Die Einlassung des Klägers, wonach er kein Aufnahmeritual durchlaufen habe, ist wenig glaubhaft. Der sachverständige Zeuge führte in diesem Zusammenhang aus, dass es bei den „...“ nicht möglich sei, ohne weiteres Mitglied zu werden, vielmehr müsse eine Aufnahmephase zwischen drei Monaten und zwei Jahren absolviert werden. In dieser Zeit sei ein Vollmitglied für den Anwärter zuständig. Diese strengen Aufnahmerituale würden auch deswegen durchgeführt, um Einschleusungsversuche verdeckter Ermittler zu verhindern. Weiter erklärte der Zeuge, dass es Rockern verboten sei, mit Polizisten ohne Genehmigung durch den Motorradclub zu sprechen und dass dieses Redeverbot nach seiner Einschätzung ebenso gegenüber Gerichtspersonen bestehe. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts erst auf Nachfrage geantwortet, lediglich knappe Antworten gegeben und allgemein gehaltene Aussagen getätigt, die erkennbar keine tiefen Einblicke in die Strukturen und Organisation des Motorradclubs gewähren sollten. Er stellte den Club als lockeren Freizeittreff dar, in dem gefeiert und Motorrad gefahren wird. Das Gericht folgt dem nicht und sieht die klägerische Einlassung vielmehr in Einklang mit der allgemeinen Tendenz bei OMCGs, den Club in der Außendarstellung zu verharmlosen (vgl. VG Bayreuth, B. v. 10.10.2012 - B 1 S 12.648 - juris Rn. 25). Bei der Durchsuchung des Clubheims in ... im Jahre 2012 wurden u. a. Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt und ein umfangreiches Waffenarsenal (Lang- und Kurzwaffen, Schießkugelschreiber, Schreckschusspistolen und Munition) aufgefunden. Diese Waffenfunde lassen sich mit der Einordnung des Clubs als harmlosen Freizeittreff nicht vereinbaren. Das Vorhalten eines Waffenarsenals ist ein charakteristisches Merkmal von OMCGs, um für Übergriffe auf konkurrierende Gruppierungen oder die Abwehr von solchen Angriffen gerüstet zu sein (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 51).
Auch die Einträge auf der Homepage des Motorradclubs zeigen, dass eine streng hierarchische Gliederung vorherrscht. So finden sich unter der Rubrik „guestbook“ Einträge verschiedener Chapter der „...“, in denen sie ihren „Brüdern, Probates, Prospects, Supportern und Hangarounds“ anlässlich Weihnachten und Neujahr Glückwünsche überbringen. Weiter sind Anhaltspunkte für eine enge innere Verbundenheit der Clubmitglieder untereinander erkennbar: so wird auf der Homepage mit den Schlagworten „Brotherhood and Motorcycles“ die Verbrüderung als ein klassisches Merkmal solcher Gruppierungen thematisiert; das Clublogo enthält den lateinischen Spruch: ... (etwa: ...).
Die vom Bayerischen Landeskriminalamt aufgelisteten und mit der Gruppierung in Zusammenhang stehenden Delikte der letzten 10 Jahre umfassen hauptsächlich Verstöße gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie eine von zwei „...“-Mitgliedern begangene gefährliche Körperverletzung. Der sachverständige Zeuge sagte zusammenfassend aus, dass bisher nur wenige Straftaten des Motorradclubs bekannt geworden seien. Dies steht im Einklang mit der in den vergleichbaren Verfahren getroffenen Feststellung, dass sich in Bayern Straftaten von Rockergruppierungen auf niedrigem Niveau bewegen, eine steigende Tendenz aber erkennbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 45). Soweit Straftaten bekannt geworden sind, handelt es sich um für OMCGs typische Straftaten. Im Rahmen polizeilicher Maßnahmen werden bei Mitgliedern von OMCGs immer wieder Waffen aufgefunden, die bei Straftaten eingesetzt wurden oder für beabsichtigte Angriffe auf konkurrierende Rockerclubs bzw. zur Abwehr von solchen Angriffen vorgehalten werden (vgl. BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 51). So wurde auch bei der Durchsuchung eines Clubheims der „...“ ein ganzes Waffenarsenal vorgefunden (s.o.). Die Auflistung des Bayerischen Landeskriminalamts enthält weitere Fälle, in denen bei Kontrollen von Mitgliedern der „...“ verbotene Waffen (Einhandmesser, Teleskopschlagstock, Schlagring, Wurfsterne) aufgefunden wurden. Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger sich in einem Milieu bewegt, in dem der missbräuchliche Waffenbesitz und das Waffenführen vertreten ist.
Der sachverständige Zeuge wies in der mündlichen Verhandlung weiter darauf hin, dass in der Rockerszene Bewegung sei und es fast täglich zu Zusammenstößen einzelner Rockergruppierungen untereinander bzw. mit den in letzter Zeit verstärkt auftretenden „Street Gangs“ komme. Ferner könnten auch Bruderschaften unter Rockergruppierungen zu Revierauseinandersetzungen führen. Das einzelne Mitglied könne sich im Regelfall der von ihm geforderten Loyalität nicht entziehen, wenn bei Aktivitäten des Clubs Straftaten begangen werden. Der Club hat sein erstes Chapter außerhalb der USA 19... in ... gegründet und umfasst mittlerweile ... deutsche Chapter an verschiedenen Orten. Dies zeigt, dass die Gruppierung sich kontinuierlich ausbreitet. Dass bislang nur spärliche Erkenntnisse zu kriminellen Umtrieben des Motorradclubs vorliegen, lässt keinen Schluss auf dessen Ungefährlichkeit zu, sondern vielmehr vermuten, dass er in Übereinstimmung mit den Beobachtungen des Verfassungsschutzes zu OMCGs unauffällig und konspirativ agiert (Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 211).
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Erkenntnisse zu OMCGs (insbesondere lebenslange Loyalität untereinander, strenger Ehrenkodex, Aufnahmerituale mit mehrjähriger Bewährungsprobe, Expansionsbestrebungen; vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 33, 43-45) auf den „...“ zutreffen und der Kläger sich damit bewusst in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden und szenetypische Rivalitäten auftreten, die gewaltsam ausgetragen werden. Damit ist auch ohne Nachweis eines bisherigen Fehlverhaltens des Klägers die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten von ihm rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden.
Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zum Motorradclub „...“ rechtfertigt sich aufgrund vorgenannter Anhaltspunkte, ohne dass auf einzelne Chapter des Clubs abzustellen ist (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 64 ff.) und unabhängig von der Stellung, die er innerhalb der Clubhierarchie einnimmt. Auch als „einfaches Mitglied“ ohne herausgehobene Position ist er als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen (vgl. VG München, B. v. 24.7.2014 - M 7 S 14.300 - juris Rn. 32 f.). Zwar waren in den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen die Personen Clubmitglieder in herausgehobenen Positionen. Dies hält das Gericht nach den Urteilsgründen (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris) jedoch nicht für allein ausschlaggebend. Denn bei der Auslegung des Begriffs der missbräuchlichen Verwendung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG und der Bestimmung des Prognosemaßstabs ist nicht auf eine bestimmte Funktion oder einzelne Aktivitäten des Erlaubnisinhabers abgestellt worden. Vielmehr lag besonderes Augenmerk auf der - auch für jedes Vollmitglied ohne Funktion geltenden - dem Motorradclub geschuldeten bedingungslosen Loyalität und lebenslangen Zugehörigkeit (BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 43), sowie auf der in sonstigen gesellschaftlichen Gruppierungen nicht vorzufindenden gegenseitigen Verbundenheit der besonders restriktiv ausgewählten MC-Mitglieder (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 43, 68). Weiter wurden die Parallelen zwischen der Organisierten Kriminalität und den 1%igen Rockergruppen (Begehung schwerer Straftaten, hierarchischer innerer Aufbau, interner Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln, Durchsetzung von Gebietsansprüchen durch Gewaltanwendung, Macht- und Gewinnstreben) thematisiert (BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 44). Der herausgehobenen Funktion des Erlaubnisinhabers kam in den Entscheidungsgründen insofern verstärkende Bedeutung zu, als hieraus erfahrungsgemäß geschlossen werden kann, dass ein Mitglied in herausragender Weise für die Ziele der Rockergruppe eingetreten ist und sich damit besonders identifiziert (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 69).
Die Nebenverfügungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung bzw. Ankündigung in Nummer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids beruhen auf § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WaffG. Die Anordnung in Nummer 4 stützt sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Zwangsgeldandrohung in Nummer 5 des Bescheids beruht auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
Ergänzend nimmt die Kammer einen weiteren zwingenden Widerrufsgrund an. Der Kläger kann kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz seiner Waffen mehr nachweisen (§ 8 WaffG), so dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die nach § 45 Abs. 2 WaffG zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Ein Bedürfnis als Sportschütze ist, wie sich aus § 14 Abs. 2 WaffG ableiten lässt, nur bei Personen gegeben, die Mitglied in einem Schießsportverein sind, welcher einem anerkannten Schießsportverband (§ 15 Abs. 1 WaffG) angehört und die den Schießsport als Sportschütze regelmäßig betreiben. Diese Voraussetzungen sind nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Der Kläger hat angegeben, in keinem Schießverein mehr Mitglied zu sein und lediglich in zwei Vereinen ohne Mitglied zu sein bzw. in Gastmitgliedschaft, auf Tontauben zu schießen. Aus der Behördenakte ergibt sich, dass er bereits im Jahre 2004 aus dem ... e.V. ... ausgetreten ist. Ein nicht vereinsgebundener Freizeitsportschütze unterliegt der allgemeinen Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 14 WaffG Rn. 2 a; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 14 WaffG Rn. 10). Für den Kläger ist ein solches Bedürfnis nicht ersichtlich.
Die Behörde sieht seit dem Austritt des Klägers aus dem Schießsportverein im Jahr 2004 unter Anwendung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG, die trotz endgültigen Bedürfniswegfalls ein Absehen des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Vorliegen besonderer Gründe ermöglicht, und unter Bezugnahme auf eine ermessenslenkende verwaltungsinterne Vollzugsregel des Bayerischen Staatsministerium des Inneren von einem Widerruf ab. Die sog. „10-Jahres-Regelung“ beinhaltet, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (bedürfnisgerechter Besitz der Waffen länger als 10 Jahre, Waffenbesitz nicht durch Missbrauch erfolgt) seitens der Verwaltung bei Jägern und Sportschützen bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen ist (siehe IMS vom 3.12.2003 - ID5 -2131.54