Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2015 - M 7 K 14.4432

published on 28/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2015 - M 7 K 14.4432
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine beim Bundeswahlleiter gelistete Partei, wendet sich gegen einen Platzverweis von einem Jahrmarkt auf dem Gebiet der Beklagten aufgrund mangelnder Zulassung und begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Am ... März 2014 fand am Volksfestplatz der Beklagten in Pfaffenhofen ein Jahr-markt statt. Herr L., der Vorstand der Klägerin, die sich im Vorfeld nicht um einen Standplatz beworben hatte, trat am Markttag in der Früh an Mitarbeiter der Beklagten heran und bat um Zuweisung eines Standplatzes, um sein Warensortiment bestehend aus Haushaltswaren zu vertreiben. Ihm wurde mitgeteilt, dass er an der Restplatzvergabe teilnehmen könne, bei welcher er dann jedoch keine Zuweisung erhielt. Gleichwohl baute er einen Stand auf, woraufhin von den Mitarbeitern der Beklagten ein Platzverweis ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 26. September 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 29. September 2014, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass der am ...3.2014 von Mitarbeitern der Beklagten erteilte Platzverweis rechtswidrig ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe ein Grundrecht auf Teilnahme an öffentlichen Marktveranstaltungen, daher könne es auch keine Rolle spielen, ob bereits gleichartige oder ähnliche Artikel auf dem Markt vertreten seien, solange die Platzverhältnisse es erlaubten. In Deutschland herrsche freier Wettbewerb und es seien auch diverse andere Artikel mehrfach vertreten gewesen. Stünde nicht ausreichend Platz zur Verfügung, um alle Bewerber berücksichtigen zu können, dürfe die Stadtverwaltung Auswahlkriterien anwenden, vorliegend sei aber aufgrund ausreichenden Platzangebots keine Auswahl vorzunehmen gewesen. Es dürfe keine Monopole mehr geben, auch Konkurrenzschutz und Vetternwirtschaft seien nicht erlaubt. Ein Platz, auf dem ursprünglich ein anderer Händler seinen Stand habe aufbauen wollen, sei um 11.00 Uhr noch frei gewesen, weshalb der Vorstand der Klägerin gegen 11.30 Uhr seinen Stand dort aufgebaut habe. Der freie Platz habe mehrere Meter betragen und sei zweifellos nicht besetzt gewesen. Im Übrigen seien auch noch weitere Plätze frei gewesen. Gegen 11.45 Uhr seien Mitarbeiter der Beklagten erschienen und hätten nach längerer Diskussion im Beisein eines Polizisten als Zeugen einen mündlichen Platzverweis erteilt. Trotz Aufforderung, den Platzverweis formlos schriftlich zu bestätigen, sei dies nicht erfolgt. Der für den Verweis angeführte Grund, dass das Produkt bereits vertreten sei, werde durch das Grundgesetz und andere gesetzliche Reglungen nicht getragen. Da dem Vorstand der Klägerin Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch angedroht worden sei, habe er den Platz um kurz vor 12.00 Uhr verlassen. Jahrmärkte seien keine grundrechtsfreie Zone und aus dem Grundgesetz ergebe sich, dass jedermann öffentliche Veranstaltungen besuchen und daran teilnehmen dürfe, sofern keine wichtigen Gründe wie Platzmangel oder Gefährdung der Sicherheit dagegen sprächen. Die Beklagte habe die vorgerichtlich erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 19. September 2014 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da eine nichtrechtsfähige juristische Person klage, darüber hinaus sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da der angegriffene Verwaltungsakt sich gegen Herrn P. L. gerichtet habe. Dieser persönlich sei an die Beklagte herangetreten, um eine Zuweisung zu erhalten. Am Stand sei kein Hinweis auf den Marktbeschicker angebracht gewesen. Die Mitarbeiterin vor Ort habe sich die Reisegewerbekarte vorlegen lassen, welche auf Herrn L. ausgestellt gewesen sei. Der Platzverweis sei dann an die natürliche Person ergangen, was zwei Mitarbeiter der Beklagten bezeugen könnten. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten an das Landratsamt Pfaffenhofen vom 13. August 2014 und ein Schreiben des Landratsamts Pfaffenhofen an die Klägerin, wird ausgeführt, dass Jahrmärkte öffentliche Einrichtungen nach Art. 21 GO seien. Aus der Satzung und der Satzung zur Änderung der Satzung ergebe sich, dass eine Benutzungssatzung vorliege und eine Widmung darin enthalten sei. § 5 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Jahrmärkte, Jahrmarktsatzung vom 01.09.1994, regle die Zuweisung nach den marktbetrieblichen Erfordernissen und nach dem zur Verfügung stehenden Platz des Marktgeländes und stelle klar, dass kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Platzes oder Standes bestünde. Da bereits mehrere Händler gleiche und/oder ähnliche Produkte verkauft hätten, sei aus marktbetrieblichen Erfordernissen heraus eine Zuweisung nicht möglich gewesen, um ein Überangebot zu vermeiden. Klarzustellen sei, dass die Behauptung der Klägerin, wonach sie einen Platz belegt hätte, den ein Dritter nicht besetzt habe, nicht stimme. Vielmehr habe die Beklagte diesen von vornherein nicht als Verkaufsplatz vorgesehen. Es könne nicht toleriert werden, dass Händler sich Plätze selbst aussuchten. Der Platzverweis sei rechtmäßig erfolgt.

Der Vorstand der Klägerin teilte mit Schreiben vom 23. September 2015 und 21. Oktober 2015 mit, dass er als Vorstand der Vereinigung und nicht etwa als Privatperson aufgetreten sei. Der Vorstand der Klägerin habe der Mitarbeiterin der Beklagten, die den Platzverweis ausgesprochen habe, einen Zettel mit der Anschrift der Vereinigung der Klägerin gegeben, woraufhin diese sogar nachgefragt habe, was die Abkürzung bedeute. Der Platzverweis sei ihm dann eindeutig als Vorstand der Klägerin erteilt worden. Er habe zwar eine auf ihn persönlich ausgestellte Reisegewerbekarte vorgelegt, jedoch nur aus dem Grund, da Körperschaften keine Reisegewerbekarten erhalten könnten. Es habe sich kein Schild an seinem Stand befunden, da dieses durch starken Wind abgerissen worden sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da ansonsten zukünftige Teilnahmen an Märkten der Beklagten unmöglich wären. Trotz ausreichender Platzkapazität könnte mit dem Argument, die Produktkategorie sei bereits vertreten, der Platz verweigert werden und andere Städte und Gemeinden könnten dies gleichsam tun.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Das Gericht hat am 28. Oktober 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Der Vorstand der Klägerin ist nicht zum Termin erschienen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Vertreters der Klägerin über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß geladen und in der mit Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist bereits unzulässig und hat daher keinen Erfolg.

Der Klägerin fehlt die bei Fortsetzungsfeststellungsklagen nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Norm muss der Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2014 - 3 B 70/13 - juris Rn. 18). Vorliegend ist jedoch der Tatsachenvortrag der Klägerin bereits nicht geeignet, eine Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheinen zu lassen.

Anders als die Klägerin meint, ist gegen sie kein Verwaltungsakt erlassen worden, der in ihre Rechte eingegriffen hätte, insbesondere wurde kein Platzverweis ihr gegenüber ausgesprochen. Vielmehr trat Herr L. persönlich am Markttag auf, um Waren zu vertreiben und zeigte seine auf ihn persönlich ausgestellte Reisegewerbekarte vor, woraufhin ein Platzverweis ihm gegenüber erging. Dies ergibt sich so bereits aus seiner Klageschrift vom 26. September 2014, welche Formulierungen enthält wie „Ich (…) habe um Zuweisung gebeten“ und „wurde mir (…) ein mündlicher Platzverweis erteilt“. Weiter hat die Vertreterin der Beklagten glaubhaft bestätigt, dass der Platzverweis gegenüber Herrn L. ausgesprochen wurde.

Das Vorbringen im Schreiben vom 5. November 2014, wonach er als Vorstand der Klägerin, einer politischer Vereinigung, aufgetreten und der Platzverweis ihm in seiner Funktion als Vorstand erteilt worden sei, ist nicht nachvollziehbar („Ob man mir nun als Privatperson oder Vorstand der ... die Teilnahme verweigert hat, ist dabei belanglos“) und bereits dadurch widerlegt, dass er eine auf seinen Namen ausgestellte Reisegewerbekarte vorgelegt hat.

Darüber hinaus wäre die Klage jedenfalls unbegründet, da der erteilte Platzverweis rechtmäßig ist. Unabhängig von der Frage nach einem etwaigen Zulassungsanspruch ist der Platzverweis zu Recht ergangen, da ein eigenmächtiges Aufstellen eines Standes auf ihrem Marktplatz ohne entsprechende Zulassung von der Beklagten nicht hingenommen werden muss. Nach § 12 der Satzung der Stadt durfte der Platzverweis als Einzelanordnung ergehen, um die reibungslose Abwicklung des Marktes zu gewährleisten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG -)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/07/2014 00:00

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten aus dem Jahre 2008, einen Putenbestand wegen einer Tierseuche, einer Form der so genannten Vogelgrippe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.