Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 6b K 15.1909

published on 09/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 6b K 15.1909
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die ihr am … 1993 erteilt worden war.

Am … Mai 2011 gab die Nachbarin St… der Klägerin gegenüber der Polizei an, dass diese sie am … Mai 2011 am Wegfahren mit dem Fahrrad habe hindern wollen. Die Klägerin habe sich ihr in den Weg gestellt und sich so genähert, dass sie Angst bekommen habe. Erst als der Bruder der betreffenden Nachbarin dazwischen getreten sei, habe diese mit ihrem Fahrrad wegfahren können. Die Nachbarin St. gab gegenüber der Polizei weiter an, dass sie die Klägerin für nicht zurechnungsfähig und als unter Verfolgungswahn leidend ansehe. Das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Nötigung wurde am 17. Juni 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Am … August 2012 wurde die Klägerin vom Ehemann der Nachbarin St. wegen Beleidigung angezeigt. Herr St…, der die Klägerin als offenbar psychisch erkrankte Frau schilderte, gab an, dass er diese am … August 2012, gegen 19.50 Uhr, außerhalb seines Hauses angesprochen habe, um sie auf ihr unangemessenes Verhalten gegenüber einer weiteren benachbarten Familie Sp… hinzuweisen. Die Klägerin habe daraufhin zweimal lautstark „Halten sie ihr Maul, sie alte Drecksau!“ gerufen.

Auf die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung teilte die Klägerin in einem Telefax-Schreiben vom … August 2012 mit, dass sie neun Zeckenbisse erlitten habe, diese erst medikamentös behandeln müsse und daher zu dem angegebenen Termin nicht erscheinen könne. Eine mündliche Aussage werde sie nicht erstatten. Der Nachbar St., dem sie die Anzeige zuordne, habe sie bei Dunkelheit im Mülltonnenhaus gegen 19.50 Uhr überrascht und durch Berührung sexuell belästigt, außerdem unangemessen laut gesprochen. Die Klägerin habe sich erschrocken und in Notwehr „kriminelles Dreckschwein“ ausgerufen. Der Nachbar St. zeige seit Juli 2008 ein auffälliges, aggressives Verhalten. Unter anderem läute er wiederholt Sturm an der Haustür, klopfe und trete gegen diese und begehe Hausfriedensbruch. Des Weiteren sei er bereits wegen des Verdachts auf Manipulationen am Auto (Räder, Luftventile) im Jahr 2009 angezeigt worden. Er habe sich außerdem dazu bekannt, dafür verantwortlich zu sein, dass ein Nachtverbraucher die Batterie des Autos komplett geleert habe. Es bestehe auch der Verdacht, dass die Familie des Nachbarn St. und die Familie Sp… Zeckennester im Garten der Klägerin eingesetzt hätten. Auch ein Heizgerät und das Stromnetz seien manipuliert worden. Die Nachbarn St. und Sp. hätten sich gegenüber der Klägerin auch dazu bekannt, für einen Geheimdienst zu arbeiten und auf die Klägerin mit dem Auftrag der Observierung, der Ruhestörung und der Gerätemanipulation angesetzt worden zu sein. Aufgrund des Vorfalls bezüglich der Zeckenbisse bestehe der Verdacht auf Mordabsicht. Die Klägerin habe im Mai 2009 aufgrund einer nicht geerdeten Steckdose in der Küche und beim Rasenmähen einen lebensgefährlichen Elektroschock erlitten. Der Rasenmäher sei von der Fa. … widerrechtlich vernichtet worden. Es bestehe zudem der Verdacht des Plagiats in Bezug auf die schriftstellerischen Tätigkeiten der Klägerin.

Am 30. August 2012 erstattete das Nachbarehepaar Sp… Anzeige wegen Beleidigung, nachdem die Klägerin am … August 2012 gegenüber dem zu Besuch anwesenden Vater bzw. Schwiegervater sinngemäß geäußert habe: „Wann ziehen sie endlich mit ihrem asozialen Pack hier weg?“ Den Nachbarn Sp… habe sie sodann zweimal „kriminelles Schwein!“ genannt. Das Ehepaar Sp. brachte zum Ausdruck, dass es von einer Betreuungs- und Hilfsbedürftigkeit der Klägerin ausgehe. Darüber hinaus erfolgte von den Nachbarn Sp. eine Anzeige wegen der Verletzung des Briefgeheimnisses. Die Klägerin habe an das Ehepaar Sp. bzw. deren Sohn adressierte Bescheide geöffnet. Wie sie an die Briefe gelangt sei, sei unbekannt.

Die Klägerin äußerte hierzu in ihren beiden schriftlichen Stellungnahmen vom ... September 2012 erneut ihren Verdacht u.a. auf Manipulationen an Geräten und den Einsatz von Zeckennestern durch ihre Nachbarn. Sie gab an, ihr versehentlich zugestellte Briefe der Familie Sp. immer ungeöffnet in den Briefkasten der Nachbarn einzuwerfen. Es gebe nur einen Fall eines geöffneten Briefs (Stipendienbescheid an den Sohn Sp…). Für dieses Versehen habe sich die Klägerin beim Sohn entschuldigt. Im Übrigen handele es sich um Verleumdungen.

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungen und Verletzung des Briefgeheimnisses wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom *.11.2012) . Den Gründen ist zu entnehmen, dass sich Hinweise ergäben, wonach die Klägerin zumindest im Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit gehandelt habe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig.

Ausweislich eines der Akte des Beklagten zu entnehmenden Beschlusses des Amtsgerichts Starnberg vom … März 2013 (Az. …) wurde ein Verfahren wegen der Anordnung einer Betreuung der Klägerin eingestellt und eine Betreuung nicht angeordnet, da sich insbesondere aus dem Bericht des Landratsamts Starnberg ergeben habe, dass eine Betreuung nicht erforderlich sei.

Der Beklagte nahm seine Erkenntnisse zu den vorstehenden Sachverhalten zum Anlass, die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2014 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, aufzufordern. Das Verhalten der Klägerin, wie es sich aus dem im Schreiben dargestellten Sachverhalt ergebe, deute darauf hin, dass bei der Klägerin eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. Hierauf deuteten die Äußerungen der Zeugin hin, wonach die Klägerin an Verfolgungswahn leide, sowie die Äußerungen der Klägerin, dass sie aufgrund des Zecken-Anschlags von einer Mordabsicht auf sie ausgehe und ihre Nachbarn für einen Geheimdienst arbeiteten und auf sie angesetzt seien. Hierbei handele es sich um Indizien für Wahnwahrnehmungen. Auch die gegenüber den Nachbarn ausgesprochenen Beleidigungen könnten als unangemessene Affekte ebenso wie die wirren Stellungnahmen der Klägerin zu den Vorfällen Indizien für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose sein. Nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV stellten psychische Störungen Krankheiten dar, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen können. Die geschilderten Tatsachen wiesen darauf hin, dass bei der Klägerin eine entsprechende Erkrankung bestehen könne. Aus den Tatsachen ergäben sich erhebliche Zweifel an der Fahreignung, die nach Abwägung der Gesamtumstände zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens geführt hätten. Die Fragestellung an den untersuchenden Gutachter laute:

„Liegt bei der Untersuchten eine Erkrankung vor, die nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt?

Wenn ja: Ist die Untersuchte (wieder) in der Lage, den Anforderungen zu Führen von Kraftfahrzeugen der o.g. Gruppe gerecht zu werden?

Liegt bei der Untersuchten eine ausreichende Compliance (u.a. Krankheitseinsichtig-keit) vor?

Ist eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand?".

Die Gutachtensaufforderung vom 11. März 2014 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 13. März 2014 zugestellt. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom … März 2014 und weiteren Schreiben dagegen. Ihr Widerspruch vom … April 2014 wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 30. Juni 2014 in Bezug auf die Aufforderung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens als unzulässig, in Bezug auf den Widerspruch gegen die Kostenentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 6. August 2014 wurde der zuvor hierzu angehörten Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 wurde sie aufgefordert, ihren Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abzugeben. Für den Fall, dass sie der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 3). Unter der Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids angeordnet.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass aufgrund der der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Informationen Zweifel an der Eignung der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 8 StVG, §§ 46, 11 Abs. 2 i.V.m. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV bestanden hätten. Das deshalb geforderte Fahreignungsgutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung sei von der Klägerin nicht vorgelegt worden, so dass ge mäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe geschlossen werden dürfen und die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei.

Mit Schreiben vom … August 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. August 2014 ein und begründete diesen ausführlich (Bl. 130 f. der Akte des Beklagten). Er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015, der Klägerin zugestellt am 17. April 2015, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 11. März 2014 sowie im Bescheid vom 6. August 2014 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am Folgetag, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen Klage und beantragten,

den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 aufzuheben.

Außerdem beantragten sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zur Begründung wurde umfänglich ausgeführt, dass die von Beklagtenseite vorgetragenen Vorfälle nicht geeignet seien, Zweifel an der Fahreignung der Klägerin zu begründen. Es handele sich um einen eskalierenden Nachbarschaftsstreit, bei dem versucht werde, die Klägerin „unter ein schlechtes Licht zu stellen und dabei die Behörden zu instrumentalisieren“. Die gegen die Klägerin erhobenen Anschuldigungen hätten sich als unbegründet erwiesen, da die Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Bei nüchterner Betrachtung seien die herangezogenen Sachverhalte nicht geeignet, die Fahreignung der Klägerin in Zwei fel zu ziehen. Es sei in diesem Zusammenhang zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig in Erscheinung getreten sei. Soweit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München II zu entnehmen sei, dass die Klägerin zumindest im Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit gehandelt habe, sei zu bemängeln, dass sich weder die ermittelnde Staatsanwaltschaft noch die mit der Ermittlung befasste Polizeidienststelle ein persönliches Bild von der Klägerin gemacht hätten. Es handele sich folglich um reine Mutmaßungen.

Mit Schriftschatz vom 8. Juni 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm er auf den Inhalt des Bescheids vom 6. August 2014 Bezug.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (M 6b S. 15.1910). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2015 (11 CS 15.1505) zurückgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erachtete die Erfolgsaussichten der Klage als offen, da noch näher zu prüfen sei, ob für die Annahme einer schizophrenen Psychose in der Aufforderung des Beklagten zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ausreichende Tatsachengrundlagen vorhanden gewesen seien. Die Interessenabwägung durch das Gericht fiel jedoch aus dem im Beschluss näher ausgeführten Gründen zu Ungunsten der Klägerin aus.

Die Klägerin äußerte sich gegenüber dem Gericht persönlich mit Schreiben vom … September 2015 dahingehend, dass sie die verwaltungsgerichtlichen Entschei dungen nicht anerkennen könne. Sie begründete dies ausführlich. Mit Schreiben vom … Oktober 2015 reichte die Klägerin persönlich Beschwerde wegen Untätigkeit ein, die von Seiten des Gerichts als Verzögerungsrüge vermerkt wurde. Darüber hinaus beantrage sie ergänzend zum bereits gestellten Antrag auf Aufhebung der Entziehungsentscheidung des Beklagten die Löschung von Falscheintragungen in diversen Behördenakten und Nennung dieser ihr unbekannten Akten mit den Namen der verantwortlichen Person und des verantwortlichen Ministeriums sowie den schriftlichen Nachweis der Löschung von nicht statthaften Eintragungen einer „schizophrenen Psychose“ ohne Diagnose. Außerdem beantrage sie eine steuerfreie Abfindung von 20.000 EUR für den ihr entstanden Schaden und Wiederherstellung ihres guten Namens und Rufs. Bauträgermängel und Bauträgerhaftungen seien kein Bestandteil des Verkehrsrechts, sondern der Schaden könne vom Eigentümer eingeklagt werden in einem separaten Prozess, zumal das Haus nicht abgenommen worden sei. Bauliche Veränderungen seien nicht durchgeführt worden. Aufgrund der hohen Vergehen gegen die Person der Klägerin von Staatsseite seien ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren und ein Strafverfahren einzuleiten. Die Mutter der Klägerin müsse sich einer Hüftoperation unterziehen und sei auf die Hilfe der Klägerin angewiesen. Mehrkosten durch den widerrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis behalte sich die Klägerin vor, in Rechnung zu stellen. Die Voreingenommenheit der bisherigen Beschlüsse sei eindeutig und parteiisch, so dass sich die Frage der Befangenheit stelle.

Auf Bitte des Gerichts um Äußerung zu von der Klägerin formulierten Anträgen im Schreiben vom … Oktober 2015 und zu einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom *. November 2011 lediglich mit, dass seitens der Klägerin nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Zuvor hatte die Klägerin bereits ihr Schreiben vom … Oktober 2015 an ihren Prozessbevollmächtigten mit Anlagen per Telefaxschreiben vom selben Tag dem Gericht zur Kenntnisnahme übermittelt.

Am 9. Dezember 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholte den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom … Mai 2015. Der Beklagte beantragte erneut die Abweisung der Klage. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, dass sich der Führerschein der Klägerin noch in deren Besitz befinde.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und des konkreten Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 und den weiteren Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6b S. 15.1910 sowie auf die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2015 am 17. April 2015.

1. Der Beklagte durfte die Fahrerlaubnis der Klägerin entziehen, nachdem diese auf die Gutachtensanordnung vom 11. März 2014 hin das geforderte ärztliche Gutachten innerhalb der hierfür gesetzten Frist und auch nachfolgend nicht vorlegte.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV- hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn diese ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat (s. § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.4 - BayVBl. 2006, 129).

Das erkennende Gericht sieht im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis als erfüllt an. Der Beklagte hat in der Gutachtensaufforderung ausreichend den gesamten, für die Fahreignung der Klägerin relevanten Lebenssachverhalt berücksichtigt. Das in § 11 Abs. 2 FeV der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hat er erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Gutachtensaufforderung genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen und enthält zulässige Fragestellungen zu der bei der Klägerin in Frage kommenden Krankheit bzw. Störung (Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV). Die Gutachtensaufforderung enthielt auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.

Die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung des Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 FeV liegen vor, denn der Beklagte konnte berechtigterweise Bedenken gegen die Eignung der Klägerin als Fahrerlaubnisinhaberin im Sinne von § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV haben. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkran kung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Dies kann aufgrund einer psychischen (geistigen) Störung der Fall sein (vgl. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV). Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist etwa, wer an einer akuten schizophrenen Psychose leidet (Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV). Nach Ablauf einer schizophrenen Psychose besteht für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 die erforderliche Eignung, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen, für die der Gruppe 2 nur ausnahmsweise bei besonders günstigen Umständen (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Auch bei anderen unter der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten psychischen Erkrankungen ist die Fahreignung im Akutstadium in der Regel nicht gegeben bzw. liegt sie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vor.

Im Fall der Klägerin gibt es hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine sichere Teilnahme der Klägerin am Straßenverkehr aufgrund des Vorliegens einer psychischen (geistigen) Störung nicht mehr gewährleistet sein könnte. Der Beklagte hat sich insoweit in seiner Gutachtensanordnung vom 11. März 2014 auf konkrete Tatsachen bezogen und nicht etwa einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ geäußert (s. BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris). Die der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten bekannt gewordenen Ereignisse seit 2011 bilden in Verbindung mit den schriftlichen Äußerungen der Klägerin vom … August 2012 und *. September 2012 zu den Vorfällen (s. Bl. 16 f., 19 f. der Akte des Beklagten) eine ausreichende Tatsachengrundlage. Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den von der Klägerin ausgesprochenen Verdächtigungen gegenüber ihren Nachbarn, u.a. dass diese Stromnetz, Geräte und Auto manipulieren, vom Geheimdienst auf sie angesetzt seien und Mordabsichten hegen, etwa durch das Auslegen von Zeckennestern, Bedeutung beimisst und sie als Wahnwahrnehmungen ansieht. Der Beklagte kommt in seiner Gutachtensanordnung vom 11. März 2014 nachvollziehbar und schlüssig aufgrund einer Gesamtschau der ihm bekanntgewordenen Vorfälle und Tatsachen zu der Einschätzung, dass bei der Klägerin eine psychische Erkrankung vorliegen könnte (Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV).

Es lässt sich für das Gericht darüber hinaus auch nachvollziehen, warum die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten, zu deren Aufgaben es gehört, Fahreignungszweifel wegen des Vorliegens - auch psychischer - Erkrankungen aufzuklären und für die daher eine gewisse Vertrautheit mit bestimmten medizinischen Fragestellungen anzunehmen ist, den konkreten Verdacht äußerte, dass die Klägerin an einer psychischen Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose leiden könnte. Denn einige - auch einem medizinischem Laien auffallende und zuordenbare - gravierende Anhaltspunkte, nämlich vor allem die Verfolgungsüberzeugungen der Klägerin und die mit einem gesunden Realitätsempfinden nicht vereinbaren Erlebnisschilderungen bis hin zu körperlichen Missempfindungen sprechen dafür, dass es sich um eine Erkrankung nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV handeln könnte (s. Begründung unter Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 1.5.2014, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit Heft M 11; s. z.B. zum Begriff Schizophrenie auch Wikipedia: Positivsymptome).

Auch in Anbetracht und trotz dieses speziellen Verdachts hinsichtlich des Vorliegens einer schizophrenen Psychose ist die auf Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV Bezug nehmende Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 11. März 2014 aus Sicht des Gerichts ausreichend konkret formuliert und der Sachlage angemessen, auch wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten konkret vermutete Erkrankung insoweit keinen Niederschlag findet (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421/422). Der Klägerin ist anhand der Fra gestellung und der sonstigen Ausführungen des Beklagten erkennbar, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Durch die Benennung der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV in der Fragestellung wird das Untersuchungsthema auf das Vorliegen psychischer Störungen begrenzt. Dies ist dem Fall der Klägerin trotz des konkret geäußerten Verdachts hinsichtlich des Vorliegens einer schizophrenen Psychose angemessen, nachdem dem Beklagten nach Aktenlage noch keine die Klägerin betreffenden ärztlichen Diagnosen bekannt waren und ihm für eine weitergehende und abschließende Eingrenzung des Untersuchungsthemas die medizinische Fachkompetenz fehlte. Ob die Klägerin an einer schizophrenen Psychose leidet, stand zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch in Zweifel, ebenso wie die Frage, ob bei der Klägerin überhaupt eine Erkrankung vorliegt, die einer der in der Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV aufgezählten Störungen zugeordnet werden kann (diese Aufzählung ist, wie aus § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 FeV folgt, allerdings auch nicht abschließend). Aus Sicht des Gerichts konnte trotz des an sich dagegen sprechenden Alters der Klägerin ohne medizinisches Fachwissen und Untersuchung nicht einmal sicher ausgeschlossen werden, dass hirnorganische Alterungsprozesse (Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV) bei der ggf. bei der Klägerin im Raum stehenden Erkrankung eine Rolle spielen, ebenso wenig, dass beispielsweise geistige Behinderungen (vgl. Nr. 7.4 der Anlage 4 zur FeV) ursächlich sein könnten. Die genaue Diagnose und die hieraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fahreignung der Klägerin hätten durch das einzuholende Gutachten gerade erst geklärt werden sollen und auch können. Eine weitergehendere Konkretisierung der Fragestellung im Sinne der Benennung der in Frage kommenden Unternummer der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV wäre dem nicht gerecht geworden und hätte nach der Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht etwa dadurch erreicht oder gefördert werden können, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde des Sachverstands des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedient hätte, indem dessen Stellungnahme zu einem anonymisierten Sachver halt eingeholt worden wäre. Für eine ärztliche Beteiligung an der Aufklärung von Fahreignungszweifeln ohne Einverständnis und Mitwirkung des Betroffenen sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung keine Rechtsgrundlage vor. Sie trägt darüber hinaus zumindest vorliegend auch nicht etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, da sie eine ärztliche Begutachtung der Klägerin zur Aufklärung der Frage einer Erkrankung nicht ersetzen und eine sichere Abgrenzung zu anderen psychischen Störungen, die mit Wahnwahrnehmungen einhergehen können (Differentialdiagnose), nicht ermöglichen können wird.

Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere auch erforderlich und angemessen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu Erkrankungen nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV erlassen hat, da unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weitere Aufklärung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Klägerin (noch) fahrgeeignet ist.

Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - soweit es nicht ohnehin bereits mit gewürdigt worden ist - führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insbesondere steht die angeblich unfallfreie Fahrpraxis der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, da die Fahrerlaubnisbehörde nicht repressiv sondern präventiv vorzugehen hat. Es kann auch nach vielen Jahren des unfallfreien Fahrens zu abrupten oder schleichenden Veränderungen des Gesundheitszustands kommen, die zur Fahrungeeignetheit führen. Ob nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen eine grundsätzlich die Fahreignung beeinträchtigende Erkrankung vorliegt und falls ja, ob diese speziell im Fall der Klägerin zum Verlust ihrer Fahreignung führte, hätte gerade durch das vom Beklagten angeforderte Gutachten geklärt werden sollen und nur durch dieses geklärt werden können.

2. Die Verpflichtung, den Führerschein beim Landratsamt abzugeben, ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Sie ist unmittelbare Folge der Fahrerlaubnisentziehung. Eigenständige Fehler bei der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Kosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 03/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.