Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - M 6b K 14.3617

published on 22/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - M 6b K 14.3617
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6b K 14.3617

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. April 2015

6b. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich; Verfassungsmäßigkeit des RBStV; Bindung an Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Bayerischer Rundfunk; Anstalt des öffentlichen Rechts; Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6b, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Nachdem der Kläger trotz Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen keine Zahlungen leistete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Mai 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2013 und mit Bescheid vom ... Juni 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis März 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR und b... EUR sowie jeweils c... EUR Kosten (Säumniszuschlag) fest.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 und ... Juni 2014 legte der Kläger hiergegen jeweils Widerspruch ein. Während er im Widerspruchsschreiben vom ... Mai 2014 zunächst verschiedene Auskünfte begehrte und die Ermäßigung seines Rundfunkbeitrags beantragte, trug er im Schreiben vom ... Juni 2014 zur Widerspruchsbegründung vor, dass die Beitragseinnahmen in 2013/2014 die Kosten für die Herstellung der Programme ARD, ZDF und Deutschland Radio wesentlich überschritten. Ferner sei davon auszugehen, dass es keinen tragfähigen sachlichen Grund für die Mehrbelastung des Klägers gegenüber Mehr-Personen-Haushalten gebe. Über den programmbezogenen Beitrag würden zudem Pensionskosten abgerechnet werden. Das Programm sei politisch unausgewogen. Wie an der Vorgehensweise im Zusammenhang mit einem Interview mit Akif Pirincci zu erkennen sei, werde zum Teil Zensur missliebiger Meinungen praktiziert. Den Rundfunkbeitrag für das Radioprogramm bezahle der Kläger bereits über Leasinggebühren für einen Dienstwagen. Er werde demnach doppelt in Anspruch genommen, vierfach gegenüber einer vierköpfigen Familie und müsse Fernsehgebühren zahlen, ohne einen Fernseher zu nutzen. Auch der Säumniszuschlag sei angesichts der Beitragsmehreinnahmen und der ungeklärten Rechtslage unverhältnismäßig.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom ... Mai 2014 und ... Juni 2014 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde vom Beklagten am ... Juli 2014 „abgeschickt“.

Mit Schriftsatz vom ... August 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tage, erhob der Kläger Klage gegen den Beklagten „wegen“ der Bescheide vom ... Mai 2014 und ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2014.

Zur Begründung führte der Kläger seine im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente weiter aus. Die undifferenzierte Erhebung von Rundfunkbeiträgen - unabhängig von der Haushaltsgröße - führe dazu, dass ein Alleinstehender die proportional gesteigerten Nutzungsmöglichkeiten von Mehr-Personen-Haushalten quersubventioniere. Dies bedürfe nach dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip, nach dem einzelne Beitragsschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastetet werden dürften, der Rechtfertigung. Es sei nicht möglich, die Quersubventionierung als zulässige Folge einer typisierenden Regelung anzusehen, zumal sich durch die Beitragsersparnis eines Mehr-Personen-Haushalts die Beitragsbelastung des Ein-Personen-Haushalts vervielfache und hiervon eine nicht geringe Zahl von Fällen betroffen sei. Die Mehrbelastung könne nicht mit erhebungstechnischen Vereinfachungsvorteilen gerechtfertigt werden, nachdem der Beklagte grundsätzlich über die Meldedaten verfüge und einen nach der Zahl der in einer Wohnung gemeldeten Personen gesplitteten Tarif anwenden könne. Dies sei unabhängig davon möglich, ob der Gesetzgeber sich dafür entscheide, aus erhebungstechnischen Gründen nur einen Beitragsschuldner heranzuziehen. In der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 habe sich dieser nicht mit der Frage der Quersubventionierung und den sich daran anschließenden Fragen nach deren Höhe, den Haushaltszahlen und den Haushaltsgrößen auseinandergesetzt. Die Entscheidung entfalte daher keine Bindungswirkung.

Der Rundfunkbeitrag werde auch nicht nur als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, sondern diene daneben der Finanzierung von Versorgungsleistungen bereits ausgeschiedener Mitarbeiter, aufgelaufener erheblicher Deckungsstocklücken und personeller Überkapazitäten. Diese Mehrbelastungen wiesen keinen Bezug zum Programmangebot auf, sondern seien aus beitragsrechtlicher Sicht von der Allgemeinheit zu tragen, insbesondere soweit sie auf in der Vergangenheit politisch veranlasste/hingenommene Überversorgungen im Vergleich zu anderen Beschäftigtengruppen zurückgingen. Die Beitragserhebung verstoße insoweit gegen das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip, das den Beitragspflichtigen davor schütze, über den ihm zufließenden Sondervorteil hinaus mit Kosten belastet zu werden, die für Vorteile der Allgemeinheit entstünden. Der aus Fehlentwicklungen resultierende Mehraufwand sei bei der Beitragsbemessung rechnerisch abzugrenzen, da er vom Anstaltsträger zu finanzieren sei, nicht aber vom Beitragsschuldner. In diesem Zusammenhang sei auch das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ (03/2014) zu beachten, das auffällig hohe Kosten für die Herstellung des Programmangebots feststelle.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe bei seiner Prüfung in tatsächlicher Hinsicht übersehen, dass das im Internet ausgestrahlte/verfügbare Programm nicht dem Programm im „Free-TV“ entspreche und demnach mehrere unterschiedliche Informationsquellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitgestellt würden. So seien etwa Sportübertragungen und Sportgroßereignisse aus lizenzrechtlichen Gründen häufig von einer simultanen Internet-Übertragung ausgenommen oder würden überhaupt nicht übertragen. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Beklagte den mit der Übertragungstechnik verbundenen unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht durch unterschiedliche Tarife Rechnung trage. Da der Bayerische Verfassungsgerichtshof diesen Punkt nicht geprüft habe, bestehe hierfür keine Bindungswirkung.

Die Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Beitrags sei als Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu werten, wenn die Anforderungen des Grundgesetzes an eine plurale, verschiedene Meinungen im demokratischen Meinungsstreit ausgewogen abbildende Informationsquelle nicht erfüllt würden. Der Gesetzgeber gewährleiste die Pluralität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Vorkehrungen, die diesen beitragsrechtlichen Anforderungen zwar grundsätzlich entsprächen. Es sei in Anbetracht der bereits im Widerspruchsverfahren thematisierten Vielfaltsverkürzung im dargestellten Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Programmangebot in seiner Gesamtheit den Vielfaltsanforderungen nicht genüge.

Es sei des Weiteren von einem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip auszugehen, da nicht sichergestellt sei, dass die durch die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag erzielten Mehreinnahmen für die künftige Beitragsperiode abgezogen würden. Die KEF habe in ihrem 19. Bericht zwar eine Beitragssenkung sachverständig ermittelt; aufgrund politischen Drucks. der Rundfunkanstalten solle aber nur eine gegenüber den KEF-Berechnungen um 35% verringerte Beitragsabsenkung umgesetzt werden. Dies wirke sich in der Weise aus, dass die streitgegenständliche Beitragserhebung vom Beklagten einzustellen sei, da sie sonst zu den bereits erzielten Mehreinnahmen noch hinzuträte. Der Beklagte habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erzielung von weiteren Mehreinnahmen, wenn bereits feststehe, dass die Beitragsermäßigung für die folgende Beitragsperiode nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2, 3 RFinStV entspreche.

Schließlich verstoße auch die wirtschaftliche Doppelbelastung eines Arbeitnehmers mit einem Wohnungsbeitrag und einem zusätzlichen Beitrag für ein ihm von seinem Arbeitgeber überlassenes und von diesem geleastes Dienstfahrzeug gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit Schriftsatz vom ... September 2014 legte der Beklagte seine Akte vor und begründete seinen schriftsätzlich gestellten Antrag auf Abweisung der Klage ausführlich und unter Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris).

Am ... April 2015 wurde in der Sache mündlich verhandelt.

Der Kläger beantragte hier erstmals:

Die Beitragsbescheide vom ... Mai 2014 und ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides werden aufgehoben, hilfsweise die angegriffenen Bescheide werden aufgehoben soweit der zugrunde liegende Monatsbeitrag den Beitrag übersteigt, der bei einem nach der Zahl der gemeldeten Haushaltsmitglieder gesplitteten Beitragstarif zu erheben wäre.

Er stellte außerdem Beweisanträge, die das Gericht wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit mit Beschluss ablehnte.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Konkreten und im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegte Akte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom ... April 2015 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung vom ... April 2015 gestellten Haupt- und Hilfsantrag zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Bescheide des Beklagten vom ... Mai 2014 und ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger als Inhaber einer Wohnung für den festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe zu fordern, unabhängig davon, ob und welche öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote der Kläger nutzt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl. S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl. S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Im privaten Bereich ist im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er wendet sich vielmehr mit grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Erwägungen gegen den Rundfunkbeitrag als solchen.

1.1.1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) entschieden, dass die Vorschrift des§ 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG).

Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

1.1.2. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Kläger erhobenen grundlegenden verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch.

(1) Der Gleichheitssatz ist nicht dadurch verletzt, dass nicht danach unterschieden wird, wie viele Personen in einer Wohnung zusammenleben.

Indem die Möglichkeit der Programmnutzung den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird, werden verschiedene Lebenssachverhalte und Wohnsituationen unabhängig von der Haushaltsgröße normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen. Die insoweit vorgenommene Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch bei Betrachtung der damit verbundenen Härten sowie unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O. Rn. 107 f.) ausgeführt:

„…Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum.

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung).“

Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu folgen.

(2) Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass für ein dem Kläger vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Leasingfahrzeug bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sich die vom Kläger behauptete und angeblich ihn betreffende Doppelbelastung eines Arbeitnehmers konkret ergeben soll. Rundfunkbeiträge sind vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs, also demjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist (s. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) im Fall nichtprivater Nutzung zu entrichten (s. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV). Den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für ein Kraftfahrzeug hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Übrigen ebenso wie den im privaten Bereich als dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform angesehen, wohlwissend, dass Inhaber, Fahrer und Insassen eines betreffenden Kraftfahrzeugs typischerweise auch der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich unterworfen sind.

(3) Da der mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 ff. sowie Leitsatz Nr. 3), geht auch das Vorbringen des Klägers in Bezug auf das Fehlen einer Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten fehl. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise - auch bezogen auf bestimmte Medien und ggf. unter Inkaufnahme des damit verbunden Verzichts auf einzelne Inhalte - nutzen wollten oder wollen.

(4) Soweit vom Kläger vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil er der Finanzierung von Versorgungsleistungen, Personalüberkapazitäten und aufgelaufener Deckungsstocklücken diene, rügt er quasi eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Rundfunkbeitrags. Auch dieser Einwand greift nicht durch, ebenso wenig wie die Einwendungen des Klägers hinsichtlich seiner Zweifel in Bezug auf die Unabhängigkeit, Pluralität und Ausgewogenheit der Programmgestaltung. Die Rechtswidrigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags beim Kläger bzw. die Verletzung des Klägers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten in Bezug auf die Beitragspflicht lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob die Einwände in der Sache zutreffen. Darüber zu entscheiden, wie die Finanzmittel im Detail etwa bei der Gestaltung des Programmangebots eingesetzt werden, liegt in Anbetracht des weiten Gestaltungsermessens bei der Errichtung einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang stehenden Rundfunkordnung außerhalb des Rechtsschutzauftrags der Verwaltungsgerichte ausArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet (s. z. B. Art 4 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG). Es ist nicht Aufgabe dieses Gerichts, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen. (s. hierzu OVG NW, U. v. 12.3.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 71).

(5) Der Einwand des Klägers zum fehlenden rechtlichen Interesse des Beklagten an weiteren Mehreinnahmen aufgrund der im Vergleich zu der im 19. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) vorgeschlagenen um 35% reduziert vorgenommenen Beitragssenkung trägt ebenfalls nicht. Ihm ist schon entgegenzuhalten, dass die zum 1. April 2015 umgesetzte Beitragssenkung um 48 Ct weder Auswirkungen auf den streitgegenständlichen Zeitraum noch Auswirkungen darauf hat, dass von dem von der KEF gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Rundfunkfinanzierungstaatsvertrag - RFinStV zu ermittelnden Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode (2017 bis 2020) ein festgestellter Überschuss am Ende der laufenden Beitragsperiode (2013 bis 2016) abgezogen werden muss. Dem entsprechend weist die KEF im 19. Bericht auch darauf hin, dass die Anstalten über den festgestellten Bedarf hinausgehende tatsächlich zufließende Beitragserträge nicht verwenden dürfen, sondern sie einer Rücklage zuzuführen haben. Im Übrigen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag auch der Höhe nach als verfassungsgemäß angesehen (E. v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 83 ff.).

1.1.3. Der Kläger war nach alledem als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von d... EUR zu zahlen. Er hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt.

1.2. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von c... EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

2. Nachdem die streitgegenständliche Erhebung des Rundfunkbeitrags gegenüber dem Kläger rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, kann er auch mit dem Hilfsantrag nicht erfolgreich die Reduzierung seines Rundfunkbeitrags verfolgen. Entsprechend waren auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten und vom Gericht mit Beschluss abgelehnten Beweisanträge für den Ausgang des Verfahrens nicht von Relevanz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Wegen der Bindungswirkung des Art. 29 VfGHG hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. OVG RHPF, B. v. 29.10.2014 - 7A 10820/14 - juris). Die Berufung war daher nicht zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in§ 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 285,70 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.