Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2015 - M 6a K 15.409
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 6a K 15.409
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
6a. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
Rundfunkbeitrag für Wohnung;
Die Wohnung befindet sich innerhalb einer Anwaltskanzlei;
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags;
Bindung an Entscheidung des BayVerfGH
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München
- Beklagter -
wegen Rundfunkbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6a,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 17. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) führt den Kläger seit ... August 2013 als Inhaber einer Wohnung in der A.-straße ... in T. mit der Beitragsnummer ...
Der Kläger teilte dem Beitragsservice mit Schreiben vom ... Oktober 2013 mit, dass er keine Wohnung unterhalte, die den Kriterien der Beitragspflicht entspreche.
Mit Schreiben vom ... März 2014 „bestätigte“ der Beitragsservice die Anmeldung ab ... August 2013.
Mit Schreiben vom ... März 2014 widersprach der Kläger dieser Bestätigung. Da es an einer Ermächtigung sowie einer Bevollmächtigung seitens des Klägers mangle, sei die vorgenommene Anmeldung rechtsunwirksam.
Der Beitragsservice erläuterte mit Schreiben vom ... Juli 2014 die gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Kläger sei laut Mitteilung des Einwohnermeldeamts Inhaber der Wohnung mit der Adresse A.-straße ... in T..
Nachdem keine Rundfunkbeitragszahlungen eingegangen waren, setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom ... Dezember 2014 gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum August 2013 bis September 2014 in Höhe von insgesamt A. EUR (einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von b... EUR) fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Dezember 2014 Widerspruch ein (eingegangen beim Beklagten am ...12.2014): Zur Begründung führte er aus, dass er nicht über eine eigene Wohnung verfüge. Er habe keinen eigenen Wohnungszugang. Er bewohne ein Zimmer im Obergeschoss der von seinem Sohn ... genutzten Kanzleiräume.
Über den Widerspruch wurde nach Aktenlage nicht entschieden.
Ein weiterer Festsetzungsbescheid erging am ... Januar 2015 für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Dezember 2014. Festgesetzt wurden Rundfunkbeiträge in Höhe von c... EUR sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von b... EUR (insgesamt d... EUR).
Mit Schreiben vom ... Januar 2015, bei Gericht eingegangen am ... Februar 2015, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte
die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom ... Dezember 2014 und vom ... Januar 2015 aufzuheben.
Weiter beantragte er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom ... Februar 2015 wieder zurückgenommen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom ... März 2015 eingestellt (Az.: ...).
Zur Begründung seiner Klage trug der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor, dass der Kläger ein Zimmer in der Anwaltskanzlei seines Sohnes, des Prozessbevollmächtigten, bewohne. Die Kanzleiräume bestünden aus einer Einheit mit einem ausgebauten Dachgeschoss. Dieses Dachgeschoss habe keinen eigenen Zugang. Es bestehe kein eigenes Mietverhältnis.
Für die Kanzlei, die als Betriebsstätte erfasst sei, würden Rundfunkbeiträge gezahlt.
Gemäß § 3 RBStV könne das Zimmer des Klägers nicht als Wohnung angesehen werden, da es nicht von außen, sondern nur über die Kanzleiräume des Bevollmächtigten betreten werden könne.
Mit Schriftsatz vom ... Februar 2015, bei Gericht eingegangen am ... Februar 2014, beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Mit der Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sei ein eigener Eingang sowie eine neutrale Zugangsfläche („nicht ausschließlich über eine andere Wohnung“) zum Bestandteil des Wohnungsbegriffs in § 3 RBStV gemacht worden. Bei dem Zimmer im Dachgeschoss der genutzten Kanzleiräume handle es sich um eine räumlich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei und auch genutzt werde. Das Zimmer könne sicherlich über eine Tür betreten werden und verfüge deshalb über einen eigenen Eingang. Zudem könne das Zimmer über eine neutrale Zugangsfläche betreten werden. Zur Definition des Begriffs „Wohnung“ verwies der Beklagte auf Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts sowie des Bundesfinanzhofs.
Entscheidendes Kriterium sei neben der baulichen Abgeschlossenheit, dass eine Wohnung erreichbar sei, ohne eine andere Wohnung zu betreten. Dies sei vorliegend der Fall, da das Zimmer nicht über eine andere Wohnung, sondern über eine Betriebsstätte erreichbar sei.
Der Beklagte verwies weiter auf eine Entscheidung des BayVGH zur Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Wohnkanzleien.
Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung den umgekehrten Fall einer Betriebsstätte, die sich in einer Wohnung befinde, in § 5 Abs. 5 Nr.3 RBStV geregelt und eine derartige Betriebsstätte von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass für eine Wohnung in einer Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei.
Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte mit Schriftsatz vom ... Februar 2015, dass die rechtlichen Schlüsse der Parteien unterschiedlich seien.
Zwar handle es sich bei dem vom Kläger bewohnten Raum um einen Wohnraum, jedoch sei dieser Wohnraum weder von einem Treppenhaus noch direkt von außen, sondern ausschließlich über die Kanzleiräume des Bevollmächtigten zugänglich.
Der Beklagte interpretiere den „eigenen Eingang“ nicht zutreffend. Es komme nicht darauf an, ob das betreffende Zimmer eine Zimmertüre aufweise, sondern ob diese Zimmertüre für Besucher oder Nutzer von einer neutralen Fläche aus erreichbar sei. Insoweit sei der Zusatz in § 3 Abs. 1 RBStV „…nicht ausschließlich über eine andere Wohnung zu betreten“ nur klarstellend zu verstehen.
Eine abgeschlossene Wohneinheit könne nur entweder eine Betriebsstätte oder eine Wohnung sein, nicht jedoch beides. Der Bevollmächtigte habe über die Raumeinheit, in der sich sowohl die Kanzleiräume als auch die vom Kläger benutzte Maisonette-Wohnung befinde, einen einheitlichen Mietvertrag geschlossen. In dem Gebäude befänden sich im Erdgeschoss ein Ladengeschäft sowie in den Obergeschossen vier Wohnungen. Der Bevollmächtigte sei berechtigt, die von ihm angemietete Raumeinheit sowohl als Kanzleiräume als auch als Wohnung zu nutzen. Der Kläger könne das von ihm bewohnte Zimmer nicht ohne Zustimmung des Bevollmächtigten, seines Sohnes, nutzen. Der Aufgang zu dem vom Kläger bewohnten Zimmer erfolge durch die abgeschlossene Wohneinheit, die vom Bevollmächtigten angemietet worden sei und als Kanzlei genutzt werde. Es bestehe nur ein gemeinsamer Zugang mit einem gemeinsamen Schlüssel sowie einem gemeinsamen Briefkasten und einer gemeinsamen Klingel. Die beiden letzteren Kriterien habe das Verwaltungsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 12. November 2014 (Az.: 3 K 159 /14) zur Frage der Wohnungseigenschaft herangezogen.
Der Bevollmächtigte werde mit seinen Kanzleiräumen zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Die vorliegende Wohnungssituation sei vergleichbar mit derjenigen einer Wohngemeinschaft, für die jeweils nur ein Rundfunkbeitrag zu bezahlen sei.
Die Beteiligten erklärten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden (Beklagter: Schriftsatz vom ...2.2015; Kläger: Schriftsatz vom ...6.2015).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten (auch hinsichtlich des Eilverfahrens ...) ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Soweit sich die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Dezember 2014 richtet, ist sie als Untätigkeitsklage durch Zeitablauf zulässig geworden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Klage und Widerspruch grundsätzlich nicht gleichzeitig erhoben werden können.
Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 AGVwGO kann gegen einen rundfunkrechtlichen Bescheid, entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. Der Kläger hat von der erstgenannten Möglichkeit mit Einlegung des Widerspruchs vom ... Dezember 2014 Gebrauch gemacht. Dieser Widerspruch und die am ... Februar 2015 erhobene Klage stehen damit nach dem in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO eingeräumten Wahlrecht in einem Alternativverhältnis. Das hat zur Folge, dass sich der Kläger an dieser Wahl festhalten lassen muss, solange das Widerspruchsverfahren nicht durch Entscheidung oder Rücknahme abgeschlossen ist. Eine während des Widerspruchsverfahrens zusätzlich erhobene Klage ist unzulässig (Geiger, Die Neuregelung des Widerspruchsverfahrens durch das AGVwGO, BayVBl. 2007, 161 [165]).
Jedoch geht das Gericht davon aus, dass die Klage vorliegend als Untätigkeitsklage nach den Grundsätzen des § 75 VwGO mittlerweile zulässig geworden ist, da der Beklagte über den Widerspruch des Klägers vom... Dezember 2014 bislang nicht entschieden hat und in seiner Klageerwiderung vom ... Februar 2015 erkennen ließ, dass er über den Widerspruch nicht mehr entscheiden werde.
Soweit sich die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Januar 2015 richtet, ist die Klage zulässig.
Die Klage ist jedoch insgesamt nicht begründet.
Die Bescheide des Beklagten vom ... Dezember 2014 und vom ... Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den festgesetzten Zeitraum August 2013 bis einschließlich Dezember 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe zu fordern.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem
Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, sich ab ... August 2013, d. h. im streitgegenständlichen Zeitraum, mit der Adresse A.-straße ... in T. beim Einwohnermeldeamt angemeldet zu haben. Er ist als volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt und dort nach dem Melderecht gemeldet ist, Inhaber einer Wohnung. Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 RBStV an die Rundfunkbeitragspflicht.
Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem im Obergeschoss der Kanzleiräume gelegenen, vom Kläger bewohnten Zimmer um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt. Das sogenannte Zimmer ist fraglos eine räumlich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und auch so genutzt wird. Es wurde nicht bestritten, dass der Wohnraum mit einer Tür abgeschlossen werden kann und somit über einen eigenen Eingang verfügt. Auch wenn der Zugang nicht über ein Treppenhaus oder einen Vorraum sondern über die Kanzleiräume des Bevollmächtigten, des Sohnes des Klägers, erfolgt, wird der vom Kläger genutzte Wohnraum „nicht ausschließlich über eine andere Wohnung“ betreten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV).
Das Argument des Bevollmächtigten, dass Kanzlei und Maisonette-Wohnung nur über einen gemeinsamen Schlüssel sowie einen gemeinsamen Briefkasten und eine gemeinsame Klingel verfügten, kann zu keiner anderen Bewertung führen.
Zum einen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger einen eigenen Schlüssel besitzt, da er auch außerhalb der Kanzleizeiten Zugang zu seiner Maisonette-Wohnung haben muss. Alles andere wäre lebensfremd. Ebenso selbstverständlich ist, dass der Kläger auch einen eigenen Schlüssel zu seinem von ihm privat genutzten Wohnraum haben wird, da sonst Kanzleimitarbeiter, Mandanten und andere Kanzleibesucher ungehindert Zutritt hätten. Zum anderen steht es dem Kläger sicherlich frei, einen eigenen Briefkasten anzubringen sowie sich eine eigene Klingel installieren zu lassen.
Auch kann das Gericht keine Vergleichbarkeit mit einer Wohngemeinschaft, in der lediglich ein Rundfunkbeitrag für die gemeinsam genutzte Wohnung erhoben wird, erkennen. Die Heranziehung von Betriebsstätten zu Rundfunkbeiträgen erfolgt nach anderen gesetzlichen Bemessungsgrundlagen (z. B. nach der Anzahl der Beschäftigten oder der Anzahl der Gästezimmer, vgl. § 5 RBStV) als die Heranziehung von Wohnungsinhabern, die abschließend in den §§ 2 und 3 RBStV geregelt ist.
Auch kann der Ausnahmefall des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, wonach ein Rundfunkbeitrag nicht für Betriebsstätten zu entrichten ist, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, vorliegend nicht angenommen werden, da hier der umgekehrte Fall einer Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte vorliegt. Diese Konstellation hat der Gesetzgeber in den Vorschriften des § 2 („Rundfunkbeitrag im privaten Bereich“) und des § 3 RBStV („Wohnung“) eindeutig nicht geregelt, so dass die Wohnung des Klägers nicht von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen werden kann.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Weiter verweist das Gericht auf die kürzlich ergangenen Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide materiell rechtmäßig sind. Der Kläger war für den festgesetzten Zeitraum August 2013 bis einschließlich Dezember 2014 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Gründe gemäß § 4 RBStV, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätte führen können bzw. müssen, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt.
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger die geschuldeten Rundfunkbeiträge jeweils bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden je einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 321,66 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
eingeht.
Der Beschwerde sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- nicht übersteigt.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.