Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 6 K 17.31009

published on 12/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 6 K 17.31009
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge ein am ... Januar 1997 geborener afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er reiste angeblich am 10. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 27. Mai 2014 Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 10. Oktober 2016 gab er an, zuletzt in der Provinz P. im Dorf N. Q. mit seinen Eltern gelebt zu haben. Ob diese noch lebten, wisse er nicht. Er habe keine Telefonnummer von ihnen. Im Heimatland lebe noch ein Onkel. Die Ausreise habe sein Vater bezahlt, wie viel sie gekostet habe, könne er nicht sagen. Er habe keine Schule besucht. Er habe die Schafe seines Vaters gehütet, ansonsten sei er zu Hause gewesen und habe seiner Mutter geholfen. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag führte er aus, dass er einen Bruder gehabt habe, der zwölf Jahre die Schule besucht habe. Die Taliban hätten seinen Bruder zweimal gewarnt, dass er nicht mehr zur Schule gehen solle. Beim dritten Mal sei sein Bruder entführt worden. Er sei zwei Wochen nicht auffindbar gewesen. Dann seien die Taliban mit dem Leichnam seines Bruders gekommen: Sie hätten seinen Vater gefragt, ob dieser noch einen Sohn habe. Dies habe sein Vater bejaht. Daraufhin sei der Vater von den Taliban bedrängt worden, ihn – den Kläger – in der kommenden Woche zu den Taliban zu bringen, damit er mit im Djihad kämpfe. Seine Eltern seien sehr oft von den Taliban geschlagen worden. Sein Vater habe am gleichen Tag einen Fluchtplan mit ihm ausgearbeitet. Sie seien nach Kabul gefahren, dort habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der mit einem Grundstück oder Haus bezahlt habe werden sollen. Dann sei er über den Iran nach Deutschland geflüchtet. Wann dies gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nur, dass er zwei Monate auf der Flucht gewesen sei. Er sei nicht dabei gewesen, als die Taliban mit seinem Vater geredet hätten. Er sei im Haus versteckt gewesen. Andernfalls hätten die Taliban ihn mitgenommen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass es fünf gewesen seien. Die Taliban seien morgens mit einem Pkw gekommen. Sein Vater habe ihm zugerufen, er solle sich schnell verstecken, es seien die Taliban. Dies habe der Vater erst gewusst, als die Tür von den Taliban geöffnet worden sei. Die Taliban seien nicht in das Haus gekommen. Der Vater habe ihnen gesagt, er habe noch einen Sohn, dieser sei aber nicht da. Den Leichnam seines Bruders habe er nicht gesehen, er sei in weiße Tücher eingewickelt gewesen. Auch die beiden anderen Male, als die Taliban seinem Bruder gedroht hätten, seien sie an der Tür gewesen, sein Vater habe immer geöffnet. Dies sei morgens gewesen, als sein Bruder schon in der Schule gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass die Taliban seinem Bruder gedroht hätten, und jetzt sage, dass nur sein Vater zu Hause gewesen sei, als die Taliban gekommen seien, führte der Kläger aus, der Vater habe es seinem Bruder gesagt. Zu den Gründen, warum sein Bruder zwölf Jahre zur Schule gegangen sei, er aber nicht, gab er an, er sei zu Hause gewesen, um zu helfen. Dies hab sein Vater gewollt. Ob es in der Nachbarschaft auch andere Fälle von Bedrohung oder Verschleppung durch die Taliban gegeben habe, wisse er nicht. Auf die Frage, warum er nicht erst mal in Kabul geblieben sei, gab er an, Angst gehabt zu haben. Auf Vorhalt, dass die Taliban doch gar nicht gewusst hätten, wie er aussah, führte der Kläger aus, seine Eltern hätten beschlossen, dass er Afghanistan verlassen solle. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt verdienen könne, wenn er wieder in Afghanistan sei, antwortete der Kläger, er würde nach Hilfsarbeiten fragen.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthaltsgesetzesAufenthG – vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe oder Unanfechtbarkeit des Bescheids zu verlassen. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommen, werde er nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Eine politisch motivierte Verfolgung des Klägers sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Individualverfolgung aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, könne ausgeschlossen werden, da keiner der Kämpfer ihn je gesehen habe und damit keiner von ihnen wisse, wie er aussehe. Zudem sei unverständlich, warum der Kläger nicht um staatlichen Schutz nachgesucht habe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, bleibe weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Zudem könne der Kläger auf internen Schutz verwiesen werden. Der Kläger gehöre zur Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen davon auszugehen sei, dass innere Schutzmöglichkeiten zumindest in Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif bestünden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Kläger sei ein junger gesunder Mann, der auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle seiner Rückkehr in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten (etwa in Kabul) wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen.

Der Kläger ließ seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat ihre Akte elektronisch übermittelt und keinen Antrag gestellt.

Durch Beschluss vom 15. September 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2017 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht ein Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2017, in dem dieser ausführt, dass er in seiner Heimatstadt große Angst gehabt habe. Seine Eltern hätten von anderen Leuten gehört, dass er „schwul“ sei. Seine Eltern hätten nicht geschlagen und es dürfe niemand erfahren. Die Nachbarn hätten nicht aufgehört, darüber zu reden und hätten seine Eltern beleidigt. Er sei beleidigt und beschimpft worden. Ihm sei gedroht worden, dass ihn die Taliban umbringen. Auch deshalb sei er geflohen. Er könne nur sehr schwer darüber sprechen. Er habe das bisher nicht getan, weil die Dolmetscher Landsleute aus Afghanistan seien. Man dürfe „das“ nicht sein. „Lieber sterben als darüber reden“. Das Schreiben ist handschriftlich verfasst und vom Kläger unterzeichnet.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, das in der Süddeutschen Zeitung vom 17./18. Juni 2017 veröffentlichte Interview von Ahmed Rashid über die Herrschaft der Taliban und die Gefahren für abgeschobene Asylbewerber zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Nach dessen Ausführungen bleibe eine Abschiebung nicht geheim. Davon erführen auch die Taliban. Das werde lebensgefährlich.

Das Gericht hat am 29. November 2017 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. November 2017 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 entschieden werden, obwohl auf Seiten der Beklagten niemand erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung auf Einhaltung der Ladungsfrist sowie Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist, soweit er angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Auch einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots besteht nicht.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG).

Zur Begründung wird zunächst auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 12. Januar 2017 voll inhaltlich Bezug genommen und diese zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:

2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sine des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Bei der Prüfung, ob dem Ausländer Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 18 ff.). Im Falle einer Vorverfolgung privilegiert Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 a.a.O.).

Das Gericht muss dabei jedoch die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr einer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des typischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung besondere Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptung unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von seiner Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris Rn. 16 f.).

Demgemäß setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumen von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er konnte nicht im dargestellten Sinne glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.

2.1.1 Soweit der zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung noch minderjährige Kläger sich darauf beruft, dass sein Bruder durch die Taliban getötet worden sei, weil er die Schule besucht habe, und ihm selbst die Rekrutierung durch die Taliban gedroht habe, steht eine Verfolgung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung die Zwangsrekrutierung Minderjähriger als eine kinderspezifische Form von Verfolgung im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GFK und damit als eine gegen Kinder gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG angesehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30011 – juris Leitsatz Nr. 1). Das Vorbringen des – inzwischen volljährigen – Klägers zu seiner angeblich drohenden Zwangsrekrutierung ist jedoch nicht glaubhaft. Dem Kläger ist es nicht gelungen, sein angebliches Verfolgungsschicksal schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei darzulegen.

Bereits die Schilderung der Bedrohung seines Bruders gegenüber dem Bundesamt auf der einen und dem Gericht auf der anderen Seite weicht in wesentlichen Punkten voneinander ab. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger zunächst an, sein Bruder sei vor seiner Entführung zweimal von den Taliban gewarnt worden. Im weiteren Verlauf gab er an, sein Bruder sei die beiden Male, als die Taliban erschienen seien, nicht zu Hause gewesen, sondern sein Vater habe jeweils die Tür geöffnet. Auf entsprechenden Vorhalt des Bundesamts hin änderte der Kläger seine Aussage dann dahingehend ab, sein Vater habe seinem Bruder die Drohungen weitergesagt. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er nicht wisse, ob sein Bruder vor der Entführung durch die Taliban von diesen bedroht worden sei. Auf Vorhalt des Gerichts, dass er gegenüber dem Bundesamt angegeben habe, sein Bruder sei zweimal gewarnt worden, führte der Kläger aus, die Taliban hätten seinem Bruder in der Religionsschule gesagt, dass er nicht in die offizielle staatliche Schule gehen solle. Auf Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass der Vater dem Bruder gesagt habe, er solle nicht zur Schule gehen, ließ der Klägers sich dahingehend ein, er vermute, dass es zunächst die Taliban seinem Vater und dieser dann seinem Bruder gesagt habe. Gründe für diese wechselnden Darstellungen gab der Kläger nicht an.

Auch die Umstände seiner eigenen Bedrohung konnte der Kläger nicht widerspruchsfrei schildern. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt soll er an dem Tag aufgefordert worden zu sein, sich innerhalb der nächsten Woche bei den Taliban einzufinden, an dem die Taliban den Leichnam seines zwei Wochen zuvor entführten Bruders zu seinen Eltern nach Hause brachten. Während der Kläger gegenüber dem Bundesamt angab, die Taliban seien morgens gekommen und hätten die Tür geöffnet, woraufhin seine Eltern ihn schnell versteckt hätten, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, die Taliban seien am Nachmittag gekommen und hätten an die Tür geklopft. Am Klopfen hätten die Eltern erkannt, dass es sich um die Taliban handelte, und hätten ihn aufgefordert, sich zu verstecken. Während der Kläger gegenüber dem Bundesamt angab, der Vater habe noch am gleichen Tag einen Fluchtplan mit ihm ausgearbeitet, äußerte er in der mündlichen Verhandlung, er wisse nicht mehr, wann er sich entschlossen habe, Afghanistan zu verlassen. Erst auf richterlichen Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesamt gab der Kläger an, sein Vater habe ihm an dem Tag, als der Leichnam seines Bruders gebracht worden sie, zur Flucht geraten. Am nächsten Tag, hätten sie dann beschlossen, dass er das Land verlassen müsse und einen entsprechenden Plan gefasst. Auch den Umstand, dass die Eltern angeblich von den Taliban geschlagen worden seien, erwähnt der Kläger in der mündlichen Verhandlung erst auf entsprechende Nachfrage hin.

Abgesehen von diesen Ungereimtheiten, für die der Kläger keine bzw. keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben hat, erstaunt es vor allem, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt seiner angeblichen Bedrohung keine stimmigen Angaben machen kann. So gab er zunächst an, dass er nicht wisse, wann die Taliban seinen toten Bruder brachten. Er wisse nur, dass es an einem Nachmittag gewesen sei. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten erklärte er, zwischen diesem Vorfall mit den Taliban und seiner Ausreise aus Afghanistan im Februar 2014 könnten etwa eineinhalb bis zwei Monate gelegen haben. Die Wahrheit dieser Aussage unterstellt, hätten die Taliban den Leichnam seines Bruders seinen Eltern also im Dezember 2013 übergeben. Der Kläger erklärte dann aber weiter, der Vorfall habe sich im Frühling ereignet, und blieb schließlich – nachdem er vorgebracht hat, dass er nicht wisse, wann Frühling in Afghanistan sei – letztlich bei seiner ursprünglichen Aussage, dass er den Zeitpunkt nicht kenne. Dem Gericht ist bewusst, dass die Anforderungen an eine schlüssige Schilderung des Verfolgungsschicksals insbesondere angesichts des Alters des Klägers, seiner Herkunft, seiner fehlenden Schulbildung und des inzwischen mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Vorfalls nicht überstrapaziert werden dürfen. Gleichwohl erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu einem derart einschneidenden Erlebnis, wie es die Kenntniserlangung vom gewaltsamen Tod des eigenen Bruders für einen Jugendlichen darstellen muss, keinen stimmigen Angaben machen kann und selbst die Angabe der Tageszeit „(an einem Nachmittag“), bei der sich der Kläger angeblich sicher ist, gegenüber der ursprünglichen Schilderung gegenüber dem Bundesamt („Morgens“) noch abweicht. Auch unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände wäre aus Sicht des Gerichts zu erwarten gewesen, dass der Kläger hierzu zumindest ungefähre Angaben machen kann, etwa eine Jahreszeit angeben oder einen zeitlichen Bezug zu einem anderen Ereignis herstellen kann, zumal er durchaus zeitlich orientiert zu sein scheint, wenn er angibt, dass zwischen Entführung und Übergabe des Leichnams zwei Wochen gelegen hätten und er sich vor seiner Einreise nach Deutschland im April 2014 zwei Monate auf der Flucht befunden habe. Vor diesem Hintergrund erscheint auch seine Aussage, dass er nicht wisse, wann in Afghanistan Frühling sei, wenig glaubhaft, zumal viel dafür spricht, dass der Kläger, der seinen eigenen Angaben zufolge seinem Vater beim Hüten von Kleinvieh geholfen hat, durchaus über rudimentäre Kenntnisse der für den Betrieb einer Landwirtschaft nicht unerheblichen Jahreszeiten hat.

Selbst wenn zugunsten des Klägers eine Vorverfolgung durch die Taliban als wahr unterstellt würde, kann ihm kein Flüchtlingsstatus zuerkannt werden, weil jedenfalls eine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Dem inzwischen volljährigen Kläger kann zugemutet werden, sich in einer der hinreichend sicheren Städte wie Kabul niederzulassen und in der Anonymität der Großstadt Schutz zu suchen.

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Die Beurteilung, ob eine Fluchtalternative besteht, hängt insoweit maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß ein Betroffener vorverfolgt ist und wie sehr er ins Visier seiner Verfolger gelangt ist (BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 13a ZB 17.30010 – juris Rn. 4). Vorliegend ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger – seine Angaben als wahr unterstellt – erneut ins Visier der Taliban gelangen sollte. Der Kläger hat sich zwar der angeblich drohenden Zwangsrekrutierung durch Flucht entzogen. Er hat sich dadurch aber nicht so weit exponiert, dass damit zu rechnen wäre, dass die Taliban versuchen würden, ihn noch Jahre später in Kabul aufspüren. Der Kläger hat selbst nie aktiv gegen die Taliban gearbeitet oder deren Gegner unterstützt und ist daher nicht als hochrangiges Angriffsziel für die Taliban anzusehen. Hinzu kommt, dass die Taliban den seinerzeit noch minderjährigen Kläger nie zu Gesicht bekommen haben und sich schon deshalb schwertun dürften, den nunmehr volljährigen Kläger in Kabul ausfindig zu machen.

Die Stadt Kabul ist auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Das Gericht folgt insoweit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris Rn. 6; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; vgl. dazu auch unten unter 2.2.3). Die Stadt Kabul ist für die Kläger auf dem Luftweg auch sicher zu erreichen.

Dem Kläger ist es auch wirtschaftlich zumutbar, sich in Kabul niederzulassen. Zumutbar ist eine Rückkehr zwar nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, zum Beispiel durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nicht anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (BVerwG, B.v. 17.5.2006 – 1 B 100/05 – juris). Im Hinblick auf den internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil auch die Existenzgrundlage damit soweit gesichert sein, dass von ihn erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält. Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, wobei das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen hat, welche darüberhinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35).

Vorliegend ist ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nach seinen Angaben in Afghanistan keine Schulbildung genossen hat, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage wäre, in Kabul einen Lebensunterhalt oberhalb des Existenzminimums insoweit zu verdienen, dass es ihm zumutbar ist, sich dort niederzulassen. Das Gericht verkennt dabei nicht die aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan, insbesondere Kabul, nach wie vor schwierige Lage für Rückkehrer, dort Arbeit zu finden. Der Kläger hat die Frage des Bundesamts, wie er im Fall seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt verdienen könne, dahingehend beantwortet, er würde nach Hilfsarbeiten fragen. Er ging also offensichtlich selbst davon aus, dass ihm die Sicherung seines Lebensunterhalts durchaus möglich sei. Zwar hat der Kläger in Afghanistan nach seinen Angaben nie eine Schule besucht und nur Vieh gehütet. Er nimmt jedoch ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen inzwischen an einem Lehrgang der Volkshochschule teil, der sich am Lehrplan der 7. bzw. 8. Jahrgangsstufe der Mittelschule orientiert, und hat eigenen Angaben zufolge mehrere Praktika absolviert. Zudem verfügt er über die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Fähigkeit, sich auf Deutsch und damit in einer Fremdsprache jedenfalls im Grundsatz verständlich zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ihm diese Fähigkeiten im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu einer im Vergleich zu seinen Landsleuten guten Ausgangslage für die Suche nach Arbeit, und sei es nur in Form von Hilfsarbeiten, verhelfen werden.

2.1.2 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ihm in Afghanistan wegen seiner homosexuellen Neigung Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG drohe, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Gericht seine angebliche homosexuelle Neigung schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Zwar dürfen die Anforderungen an eine nachvollziehbare Schilderung der eigenen sexuellen Neigung nicht überspannt werden. Insbesondere das Alter und die Herkunft des Klägers, der in ländlichem Umfeld in einem islamisch geprägten Land aufgewachsen ist, sind zu berücksichtigen. Seine Angaben zu seiner angeblichen Homosexualität sind jedoch derart detailarm, dass sie auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild seiner sexuellen Orientierung zu vermitteln.

Soweit der Kläger vorbringt, er habe seine angebliche Homosexualität deshalb nicht schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt, weil er vor seinen Landsleuten – wie dem Dolmetscher – hierüber nicht sprechen könne, hat er dies zwar in der mündlichen Verhandlung dadurch untermauert, dass er auch dort nicht bereit war, in Anwesenheit des vom Gericht hinzugezogenen Dolmetschers über seine sexuelle Neigung zu berichten, sondern erst nachdem dieser auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers hin den Gerichtssaal verlassen hatte. Allerdings kann der Verzicht auf den Dolmetscher nicht dazu führen, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens herabzusetzen. Es obliegt vielmehr dem Asylsuchenden, sein individuelles Schicksal schlüssig und im Falle nicht hinreichender Deutschkenntnissen unter Inanspruchnahme des vom Gericht dann grundsätzlich hinzuziehenden Dolmetschers (vgl. § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG) darzulegen. Verzichtet er hierauf, hat er sich der Möglichkeit, sich auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu berufen, begeben. Den mangelnden Deutschkenntnissen geschuldete Schwierigkeiten bei der Glaubhaftmachung seines individuellen Schicksals gehen dann zu seinen Lasten. Andernfalls hätte es der Asylbewerber in der Hand, den Ausgang des Asylverfahrens allein dadurch zu seinen Gunsten zu beeinflussen, dass er auf den Dolmetscher verzichtet. Auf das mit dem Verzicht einhergehende Risiko, sich aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen nicht hinreichend verständlich machen und daher sein Verfolgungsschicksal nicht ausreichend glaubhaft machen zu können, wurde der Kläger seitens des Gerichts auch ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen scheitert die Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger und seinen Sprachkenntnissen gewonnen hat, weniger an dessen mangelnden Deutschkenntnissen, als vielmehr am fehlenden eigenen Erleben und dem daraus folgenden Unvermögen, seine angebliche homosexuelle Neigung schlüssig darzulegen. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht aus folgenden Gründen:

Der Kläger schildert, er habe zum ersten Mal gemerkt, dass es sich zu Männern hingezogen fühle, als er 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Als er dies festgestellt habe, sie dies für ihn normal gewesen. Er habe sofort akzeptiert, dass er homosexuell gewesen sei. Berücksichtigt man, dass der Kläger nach seinen Angaben auf dem Land und ohne jegliche Schulbildung in einem vom Islam geprägten Land aufgewachsen ist, in dem Homosexualität sowohl gesellschaftlich geächtet wird als auch nach den religiösen und staatlichen Gesetzen unter Strafe steht, erscheint diese Aussage nur schwer nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger von sich aus zumindest auch von Zweifeln, Gewissenskonflikten oder der Furcht vor negativen Konsequenzen berichtet. Erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, welche Gefühle und Empfindungen er gehabt habe, ergänzte der Kläger, er wisse, dass Beziehungen zwischen Männern in Afghanistan nicht möglich seien. Er habe auch Angst gehabt. Gleichwohl blieb er bei seiner Kernaussage, er habe sich nur gefreut.

Rudimentär bleibt aber nicht nur die Schilderung der eigenen Gedanken und Gefühle bei Entdeckung der eigenen Homosexualität – was für sich genommen angesichts der Herkunft und des Bildungshintergrunds des Klägers noch nachvollziehbar sein könnte – sondern auch der Umstände seines ersten sexuellen Kontakts. Hierzu vermag der Kläger lediglich anzugeben, dass er mit einem Nachbarjungen geschlafen habe. Sie seien in den Bergen versteckt gewesen. Ein Nachbar habe dies gesehen. Wo dies genau passiert sei, könne er nicht sagen, er wisse nur, dass sie versteckt gewesen seien. Auch auf die nochmalige Nachfrage des Gerichts erklärt der Kläger lediglich, er habe sich versteckt. Die Nachbarn gingen vorbei und sähen dies. Erst auf die Frage seines Bevollmächtigten, ob es im Wald gewesen sei, bejahte dies der Kläger, und erklärt auf die weitere Frage des Gerichts, dass es außerhalb eines Hauses gewesen sei. Warum der Nachbar ihn mit dem Nachbarsjungen erwischt habe, könne er sich nicht erklären, vielleicht sei er ihnen in die Berge gefolgt. Die Schilderung dieses Erlebnisses ist auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Barriere derart detailarm, dass das Gericht von dessen Wahrheit nicht überzeugt ist. Wer in einem Land, in dem Homosexualität von der Gesellschaft missbilligt wird und unter Strafe steht, erstmals sexuellen Kontakt mit einem gleichgeschlechtlichen Partner aufnimmt und damit das Risiko schwerwiegender Folgen bis hin zur Tötung durch die eigene Familie eingeht, dürfte sehr genau wissen, wo dieses Treffen stattgefunden hat. Dass der Kläger den Ort, an dem er sich mit dem Nachbarsjungen getroffen haben will, nicht bzw. auch auf mehrmalige Nachfrage hin nur äußerst vage benennen kann, verwundert um so mehr, als der Kläger angibt, sich dort versteckt zu haben. Wer auf diese Weise Vorkehrungen zum Schutz vor Entdeckung trifft, hat sich mit der Auswahl des Ortes gerade bewusst beschäftigt. Dass er diesen dann nicht angeben kann, ist nicht nachvollziehbar.

Auch die Umstände, unter denen der Kläger und sein Partner bereits beim ersten sexuellen Kontakt angeblich gesehen worden sind, vermag der Kläger nicht schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen. Eine plausible Erklärung für die Entdeckung durch den Nachbarn hat der Kläger nicht abgegeben. Der erst auf nochmalige Nachfrage abgegebener Erklärungsversuch, dass ihm der Nachbar in die Berge gefolgt sein könnte, steht im Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, dass die Nachbarn vorbeigingen und dies eben sähen. Schließlich widersprechen sich auch die Schilderungen, wem der Nachbar von seiner Entdeckung berichtet haben soll. Während der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Februar 2017 angibt, seine Eltern hätten von anderen Leuten erfahren, dass er homosexuell sei, und seien von den Nachbarn beleidigt worden, gibt er in der mündlichen Verhandlung an, sein Vater würde ihn umbringen, wenn er davon wüsste. Nur seine Mutter wisse Bescheid. Die hierfür abgegeben Erklärung, dass er in seinem Schreiben versehentlich „Eltern“ statt „Mutter“ geschrieben habe, überzeugt nicht, zumal das Schreiben vom 2. Februar 2017 nach den eigenen Angaben des Klägers seinen Schilderungen entsprechend von einer Betreuerin aufgesetzt und von ihm dann geschrieben worden sein soll. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung spricht der Kläger dann wieder davon, dass seine Eltern bis heute nichts von seiner Homosexualität wüssten. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen.

Angesichts all dieser Ungereimtheiten vermögen auch die Aussagen des Klägers zu der in Deutschland angeblich weiter ausgelebten homosexuellen Neigung das Gericht hiervon nicht zu überzeugen. Auch insoweit bleibt die Schilderung des Klägers im Wesentlichen auf die Aussage beschränkt, dass es zu einem sexuellen Kontakten mit einem Mann gekommen sei, den er am selben Tag auf der Straße kennengelernt habe. Allein der Umstand, dass der Kläger hier einen Ort benennen kann, an dem er diesen kennengelernt haben will, vermag das Gericht nach dem Gesamteindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, nicht von seiner angeblichen homosexuellen Neigung zu überzeugen.

2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG.

2.2.1 Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Klägern im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).

2.2.2 Aus den oben dargestellten Gründen (2.1) droht dem Kläger in Afghanistan auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

2.2.3 Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann nicht angenommen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Das Risiko für den Kläger, in seiner Herkunftsprovinz Paktya, oder in Kabul, wohin eine Abschiebung zunächst erfolgen würde, durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben weit unter der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris). Für die Frage, ob die Kläger bei Rückkehr in ihr Heimatland einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sind, ist zu prüfen, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zielpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person der Kläger so verdichtet, dass sie für diese eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person der Kläger fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. – juris Rn. 5.; BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. – juris Rn. 19).

Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko für das Jahr 2009 von ca. 1:800 oder 0,12% in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsrechtlich nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. – juris Rn. 22).

Gemessen daran ist nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Kläger nicht gerechtfertigt.

In der südöstlichen Region Afghanistans, zu der laut UNAMA (Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2016, S. 4f.) neben Paktya, der Herkunftsprovinz des Klägers, auch die Provinzen Ghazni, Khost und Paktika gehören, leben insgesamt etwa 2,7 Millionen Menschen (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Provinzen_Afghanistans) und wurden im ersten Halbjahr 2017 517 Opfer gezählt (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilans in Armed Conflict, Midyear Report 2017, S. 73). Hochgerechnet auf das Jahr 2017 ergeben sich also 1.034 Opfer. Für die südöstliche Region errechnet sich somit ein Risiko von 1:2611, dort verletzt oder getötet zu werden. Geht man zugunsten der Kläger hinsichtlich der Opferzahlen von einer um einen Sicherheitszuschlag von 50% erhöhten Opferzahl, dann also 2.068 Opfern aus, beträgt die Wahrscheinlichkeit 1:1306 und liegt damit – auch unter Berücksichtigung der gegenüber 2016 gestiegenen Opferzahlen – immer noch weit unter dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab von 1:800.

In der Zentralregion, die laut UNAMA die Provinzen Kabul, Kapisa, Logar, Maidan Wardak, Parwan und Panjshir umfasst, wurden im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 1.254 Menschen verletzt oder getötet (UNAMA, Afghanistan, a.a.O., Midyear Report 2017, S. 73). Für das gesamte Jahr 2017 errechnet sich somit eine (hochgerechnete) Opferzahl von 2.508, die sich unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 50% auf 3.762 erhöht. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von etwa 6,6 Millionen ergibt sich somit für die Zentralregion ein Risiko von 1:1754, dort verletzt oder getötet zu werden.

Für die Provinz Kabul selbst errechnet sich ausgehend von einer Einwohnerzahl von etwa 4,3 Millionen und einer auf das ganze Jahr hochgerechneten und um 50% erhöhten Opferzahl von 3.144 ein Risiko von 1:1367, dort Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden. Auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zum Vorjahr nochmals gestiegenen Opferzahlen in der Provinz Kabul und der nahezu unverändert hohen Opferzahlen in ganz Afghanistan (vgl. UNAMA a.a.O., Midyear Report 2017, S. 3 und 5) liegt somit das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, auch in der Provinz Kabul selbst weit unter dem hierfür anzusetzenden Maßstab von 1:800.

2.2. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.

Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 3 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – und den nach § 60 Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 17).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung.

Zwar kann auch die allgemeine bzw. humanitäre Lage im Heimatland eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt aber nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 13a ZB 17.30266 – juris – zur Südostregion; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris zur Zentralregion). Das Gericht geht vielmehr auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5) davon aus, dass der Kläger als arbeitsfähiger, gesunder Mann selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Fall einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit ein Leben am Rand bzw. – aus den oben dargestellten Gründen, insbesondere der in Deutschland genossenen Schulbildung – sogar oberhalb des Existenzminimums zu finanzieren.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan stellt sich auch nicht als für den Kläger als derart zu einer extremen Gefahrenlage zugespitzt dar, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG geboten wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15.). Eine solche Gefahrenlage liegt, wie oben zu § 60 Abs. 5 AufenthG bereits ausgeführt, nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 14/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.