Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 6 K 16.652

published on 04/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 6 K 16.652
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 beantragte der Kläger bereits einmal Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall aus finanziellen Gründen. Er bestreite seinen Unterhalt aus nichtstaatlichen Unterhaltszuschüssen in Höhe des Existenzminimums, das bei Zahlung des Rundfunkbeitrags unterschritten würde. Gegen den diesbezüglichen Ablehnungsbescheid vom ... April 2013 erhob der Kläger zunächst mit Schreiben vom ... Mai 2013 Widerspruch und nach Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Diese Klage wurde - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - mit Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen (M 6a K 14.877). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Kläger auch mit den damals vorgelegten beiden Bescheinigungen des Jobcenters A... jeweils vom ... März 2014 das Vorliegen eines Härtefalls nicht nachgewiesen habe. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 stellte der Kläger einen „Folge- bzw. Verlängerungsantrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht“ aus finanziellen Gründen im Sinne eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV. Hierzu legte er eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ“ des Jobcenters A... vom ... Juli 2014 mit folgendem Text bei: „Hiermit wird bestätigt, dass das Einkommen des o.g. Antragstellers den Bedarf nach dem SGB II nicht ausreichend deckt. Diese Bescheinigung gilt für den Zeitraum vom ...07.2014 bis ...12.2014.“ Dieser Bescheinigung lag eine Berechnung bei, die einen „Bedarf nach dem SGB II“ von a... EUR auswies. Mit weiterem Schreiben vom ... Januar 2015 stellte der Kläger noch einen „Folge- bzw. Verlängerungsantrag“ aus denselben Gründen mit einer Bescheinigung des Jobcenters A... vom ... Januar 2015 gleichen Inhalts und einem genannten „Bedarf nach dem SGB II“ von b... EUR. Der Kläger reichte mit einem Schreiben vom ... Juni 2015 noch eine weitere Bescheinigung des Jobcenters A... vom ... April 2015 mit folgendem Text nach: „Hiermit wird bestätigt, dass das Einkommen (siehe auch das Schreiben vom ...01.2015) des o.g. Antragstellers den Bedarf nach dem SGB II nicht ausreichend deckt. Der o.g. verzichtet am ...01.2015 auf eine Antragstellung nach dem SGB II aus persönlichen Gründen. Aus den vorgelegten Unterlagen hat Herr … kein Vermögen, das einen Anspruch auf SGB II Leistungen ausschließen würde.“ Eine Bedarfsberechnung war diesmal nicht beigefügt.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. September 2015 die Anträge vom ... Juni 2014 und ... Januar 2015 ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass das Jobcenter lediglich bescheinigt habe, dass das anrechenbare Einkommen des Klägers den Sozialbedarf nach dem SGB II unterschreite. Mit Bescheinigung vom ... April 2015 sei zudem bescheinigt worden, dass den dort vorgelegten Unterlagen kein leistungsausschließendes Vermögen zu entnehmen gewesen sei. Eine umfassende Vermögensprüfung habe demnach nicht stattgefunden. Aus den Bescheinigungen sei nicht ersichtlich, ob und wenn ja in welcher Höhe Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten bestünden, die die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des SGB II vermindern oder beseitigen könnten. Der Kläger habe daher nicht nachgewiesen, dass ihm tatsächlich Leistungen nach dem SGB II gewährt werden könnten.

Gegen den Bescheid vom 10. September 2015 erhob der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2015, beim Beklagten eingegangen am ... Oktober 2015, Widerspruch. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei auch schon bei den Bescheinigungen vom ... Juli 2014 und ... Januar 2015 sein Vermögen überprüft und berücksichtigt worden. Auf anwaltlichen Rat habe er die zusätzliche Bescheinigung vom ... April 2015 eingeholt, die explizit die Vermögensüberprüfung bestätigt habe.

Er führte u. a. insbesondere noch aus, dass ein regulärer ALG-II-Antrag in diesem Zusammenhang keine Lösung sei. Erstens ziehe schon die Stellung eines ALG-II-Antrags, auch ohne überhaupt Sozialleistungen beziehen zu wollen, weitreichende Verpflichtungen und Einschränkungen nach sich. Insofern sei eine Quasi-Zwangsanmeldung zum Sozialsystem, nur um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erlangen, für Personen, die freiwillig auf Sozialleistungen verzichteten, nicht mit der Verfassung vereinbar. Für diese Personengruppe müsse eine andere Möglichkeit der Überprüfung und des Nachweises der Bedürftigkeit bestehen. Zweitens wäre bei einem regulären ALG-II-Antrag mit dem ergangenen Bescheid dann sowieso eine Befreiung nach den Regelungen des § 4 Abs. 1 RBStV möglich und somit eine Befreiungsmöglichkeit nach der Härtefallregelung, wie vom Beklagten angeboten, unnötig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016, abgeschickt am ... Januar 2016, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. September 2015 zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV kein pauschaler Auffangtatbestand für all diejenigen sei, die nicht Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten sozialen Leistungen hätten. Eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls könne gewährt werden, wenn einem Antragsteller eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten sozialen Leistungen bewilligt worden sei und er auf diese nach deren Bewilligung gegenüber der Sozialbehörde schriftlich verzichte. Als Nachweis müsse der Bescheid über die Bewilligung der sozialen Leistung und die schriftliche Erklärung über den Verzicht auf diese Leistung vorgelegt werden. Eine einfache Bescheinigung der Sozialbehörde werde ausnahmsweise akzeptiert, wenn dieser unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers umfassend geprüft worden seien. Unter einer umfassenden Prüfung sei zu verstehen, dass ein Anspruch auf eine der unter § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten sozialen Leistungen bestehe, ein detaillierter Berechnungsbogen mit den einzeln aufgeschlüsselten Positionen vorliege, das Vermögen die maßgeblichen Freigrenzen nicht überschreite und keine vorrangigen Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten bestünden. Den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen ließen sich die genannten Angaben nicht entnehmen, wodurch sie zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nicht geeignet seien. Eine Befreiung aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV lasse sich im Fall des Klägers nicht rechtfertigen.

Mit Klageschriftsatz vom ... Februar 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Februar 2016, beantragte der Kläger,

die Bescheide des Beklagten vom 10. September 2015 und 7. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht entsprechend zu befreien, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er seit geraumer Zeit nur ein geringes Einkommen unter dem Niveau vergleichbarer Sozialhilfebezieher in Form von Unterhaltszuschüssen beziehe, mit denen er seinen Lebensunterhalt bis zu seinem Übergang in die Selbstständigkeit bestreite, so dass er Anspruch auf staatliche Hilfen habe würde. Auf diese Leistungen verzichte er, da der Bezug bzw. auch schon die Beantragung staatlicher Mittel an vertragliche Vereinbarungen und Verpflichtungen geknüpft sei, die seiner freiheitlichen Lebensführung, insbesondere dem Übergang in die Selbstständigkeit, entgegenstünden und auch mit der Pflege bzw. häuslichen Unterstützung seiner Angehörigen nicht vereinbar sein würden. Des Weiteren verzichte er aus Überzeugung seit vielen Jahren ganz bewusst auf Rundfunk- und Fernsehempfang. Außerdem halte er den Rundfunkbeitrag bzw. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für verfassungswidrig.

Den ergangenen Widerspruchsbescheid erachte er als fehlerhaft, da seinen Bescheinigungen vom ... Juli 2014 und ... Januar 2015 zweifelsfrei alle vom Beklagten gewünschten Angaben zu entnehmen gewesen seien. Er sehe seine Bedürftigkeit als hinreichend und konkret nachgewiesen an, vergleichbar einem vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall (U.v. 7.3.2013 - 3 K 2817/12). Der Beklagte weise in seinen Informationen zum Rundfunkbeitrag selber auf die Befreiungsmöglichkeit hin, wenn staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen werden könnten, darauf aber verzichtet werde.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015 (M 6a K 14.877) sowie auf ein anliegendes Informationsblatt (zur Thematik einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei geringem Einkommen). Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe Einverständnis.

Der Kläger verzichtete mit Schriftsatz vom ... April 2016 nachträglich ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6a K 14.877 sowie die Akte des Beklagten ergänzend verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch, auf seine Anträge vom ... Juni 2014 und ... Januar 2015 hin vom Beklagten von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, noch auf Neubescheidung dieser Anträge durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solcher keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat nach der zunächst für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie unzähligen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z. B. VG München, U.v. 26.2.2015 - M 6a K 14.877) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707) nunmehr mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u. a.; vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2016). Insbesondere geht aus allen diesen Entscheidungen hervor, dass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und /oder das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten nicht ankommt.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch, vom Beklagten auf seine o.g. Anträge hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, und zwar weder nach § 4 Abs. 1 RBStV noch nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV.

2.1 Unstreitig liegt keiner der in § 4 Abs. 1 RBStV normierten Befreiungstatbestände beim Kläger vor. Aus seinem gesamten Vorbringen geht vielmehr eindeutig hervor, dass er insbesondere einen Antrag auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV (Arbeitslosengeld II) wegen der damit verbundenen Umstände schon gar nicht stellen möchte.

2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des gesetzlich normierten besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV liegen beim Kläger auch nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefälle auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Mit dieser Regelung eines gesetzlich normierten besonderen Härtefalls wurde für das Rundfunkbeitragsrecht den Vorgaben der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums im Hinblick auf Rundfunkgebühren Rechnung getragen (B.v. 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10).

Diese Fallkonstellation wird vom Kläger jedoch offensichtlich nicht geltend gemacht. Er selbst wies darauf hin, dass es bei ihm nicht um eine entsprechende Überschreitung einer Bedarfsgrenze, sondern um deren Unterschreitung gehe.

2.3 Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch, wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV befreit zu werden.

Verzichtet ein Rundfunkbeitragsschuldner darauf, eine staatliche Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV im dafür vorgesehenen ordentlichen Verwaltungsverfahren überhaupt zu beantragen, kann er keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls beanspruchen mit der Begründung, er stehe einem Empfänger jener Sozialleistung, die er nicht beantragt, im Falle der Antragstellung aber erhalten müsse, hinsichtlich seiner Bedürftigkeit gleich. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist insoweit kein Auffangtatbestand mit einem doch wieder gesonderten Überprüfungsverfahren durch die Rundfunkanstalten nach eigenen Regeln (wie es der Kläger anscheinend für sich fordert). Vielmehr entfalten die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend normierten Tatbestände insoweit eine Sperrwirkung.

Es stellt sich ohnehin schon die Frage, ob überhaupt ein besonderer Härtefall vorliegen kann, wenn ein Betroffener auf ihm an sich zustehende staatliche Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV - die dann auch zu einer Befreiung führen würden - verzichtet, weil er seinen Lebensunterhalt offensichtlich aus den ihm ansonsten zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln (Einkommen und /oder Vermögen) bestreiten kann und will.

Jedenfalls stellt es sich - wie schon im Urteil vom 26. Februar 2015 im Verfahren M 6a K 14.877 ausgeführt (Seite 14/15) - bei genauer Betrachtung zumindest als in sich inkonsequent dar, auf beanspruchbare Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV zu verzichten, dennoch aber die Sozialleistung der Rundfunkbeitragsbefreiung - auf Kosten der übrigen Beitragszahler - in Anspruch nehmen zu wollen. Denn auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist letztlich nichts anderes als eine Sozialleistung, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Geld erhält, sondern eben keines zahlen muss.

2.4 Der Kläger ist daher von Rechts wegen darauf zu verweisen, beim Jobcenter A... einen regulären Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV, alternativ einen Antrag auf Bewilligung einer der anderen in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bei der dafür zuständigen Sozialbehörde, zu stellen. Wird ihm solches dann nach vollständiger Durchführung des hierfür vorgesehenen Verfahrens bewilligt, ist er „Empfänger“ im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV und als solcher von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Allein diese Vorgehensweise stellt sicher, dass dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen wird, dass ausschließlich die zuständigen Sozialleistungsbehörden - und nicht doch wieder die Rundfunkanstalten - insoweit entscheidungsbefugt sein sollen. Denn nur diesen stehen die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, ggf. inklusive entsprechender Sanktionsmöglichkeiten etwa bei unzutreffenden Angaben, zur Verfügung.

Eine bloße Ausstellung von Bescheinigungen solcher Behörden aufgrund nur summarischer und vor allem nicht rechtsförmlicher Prüfung der Einkommens- und /oder Vermögenslage der Betreffenden, u.U. noch lediglich anhand von diesen selektiv vorgelegten Unterlagen, trägt dem nicht ausreichend Rechnung, zumal es keinerlei rechtlich normierte Vorgaben über den Inhalt solcher Bescheinigungen und ein hierfür durchzuführendes Prüfverfahren gibt. So würde erneut Rechtsunsicherheit und Rechtsstreit anstelle von Rechtssicherheit und -klarheit entstehen.

Ob sich ein Betroffener dann nach Bewilligung eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV tatsächlich auch auszahlen lässt oder aber darauf verzichtet, ist allein seine Angelegenheit. Insbesondere wäre er über seine Motive hierfür gegenüber einer Rundfunkanstalt wiederum keine Rechenschaft schuldig.

Die Motivation des Klägers hingegen, sich um seiner freiheitlichen Lebensführung willen nicht den rechtlichen Anforderungen eines Antragsverfahrens zur Bewilligung von Sozialleistungen unterwerfen zu wollen, ist rechtlich nicht schützenswert. Er kann insbesondere keine rechtliche Gleichstellung mit denjenigen verlangen, die dies zu tun bereit sind und entsprechend danach handeln.

3. Weiter ist ergänzend Folgendes anzumerken:

3.1 Die Informationen des Beklagten zum Rundfunkbeitrag für Menschen mit Anspruch auf staatliche Sozialleistungen, auf die der Kläger immer wieder hinweist, haben auch bisher bereits ausdrücklich klargestellt, dass im Falle eines Verzichts auf Sozialleistungen eine Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich sei, aus der hervorgehen müsse, dass umfassend geprüft worden sei, dass ein Anspruch auf Leistung bestehe. Ohnehin kann der Kläger aus bloßen Informationen für die Öffentlichkeit keine Rechtsansprüche für sich herleiten.

3.2 Im dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (U.v. 7.3.2013 - 3 K 2817/12) ist aus dem Tatbestand und den Gründen ersichtlich, dass es nach einer zunächst nur überschlägigen Bescheinigung (Seite 3 des Urteils; „… nach den vorgelegten Unterlagen …“) zwar zu einer konkreten, umfassenden Bedarfsberechnung gekommen ist (Seite 6 des Urteils; „… wurde auf eine formelle Leistungsbescheidung verzichtet und Ihnen stattdessen die nachfolgende Berechnungsübersicht Ihrer Bedarfe erstellt.“), auf die das Verwaltungsgericht dann maßgeblich abstellt (Seite 9 des Urteils). Unklar bleibt dabei, ob überhaupt und in welchem Umfang die Vermögensverhältnisse des dortigen Klägers von der Sozialbehörde ermittelt wurden.

Dies kann jedoch aus Sicht der erkennenden Kammer dahinstehen. Denn nach ihrer oben dargelegten Auffassung genügen Bescheinigungen über einen angeblich bestehenden Anspruch auf Sozialleistungen, die im Gegensatz zu Leistungsbescheiden nicht als Ergebnis eines förmlichen Prüfverfahrens erteilt werden, nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag als gegeben nachzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO analog nicht erhoben.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

6. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob jemand wie der Kläger ein vollständiges Bewilligungsverfahren für Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV durchlaufen muss, obwohl er diese Leistung letztlich nicht beziehen möchte. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (7 ZB 13.1817) sieht möglicherweise auch eine „Bestätigung“ an Stelle eines Bescheids für ausreichend an, ohne allerdings die Anforderungen an diese und das zugrunde liegende Verfahren näher zu konkretisieren.

Der Kläger möge sich rechtzeitig rechtlich informieren, welche Möglichkeiten der Bewilligung von Prozesskostenhilfe es im Hinblick auf eine Einlegung der Berufung mit dem damit verbundenen Anwaltszwang gibt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
published on 13/09/2011 00:00

Tenor Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.
published on 13/09/2011 00:00

Tenor Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.
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published on 27/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrecku
published on 30/11/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. Oktober 2013 sowie seines diesbezüglichen Widerspruchsbescheides vom 28. April 2014 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Antrag vom 13. Mai 2013 ab dem 01. Juni 2013 bis z
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.