Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Okt. 2016 - M 6 K 16.50626

published on 05/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Okt. 2016 - M 6 K 16.50626
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte mit Bescheid vom 10. Januar 2016 den Asylantrag des Klägers vom ... Oktober 2013 für unzulässig (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheids). Die dagegen erhobene Klage vom ... Januar 2014, mit der der Kläger begehrte, den Bescheid des Bundesamts vom 10. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Juli 2015 ab (M 23 K 14.30073). Das Urteil ist seit ... September 2015 rechtskräftig.

Der Versuch einer Rücküberstellung des Klägers nach Ungarn schlug fehl, weil dieser sich in ein „Kirchenasyl“ begab.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers für diesen Klage mit den Anträgen:

„I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 10.01.2014, der den Asylantrag des Klägers als unzulässig ausweist und seine Abschiebung nach Ungarn anordnet, aufzuheben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers als Erstverfahren fortzusetzen.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Auf mündliche Verhandlung werde verzichtet.

Die Beklagte übermittelte ihre Behördenakte, ohne einen Antrag zu stellen.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zu den Klage- und Antragsverfahren M 23 K 14.30073 und M 23 S 14.30074 sowie auf die Behördenakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beklagte hatte mit ihren allgemeinen Prozesserklärungen vom ... Februar 2016 und ... März 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die Klage ist unzulässig, weil ihr die seit dem ... September 2015 bestehende Rechtskraft des Urteils vom 29. Juli 2015 im Verfahren M 23 K 14.30073 entgegensteht, § 121 VwGO. Der auch hier wieder streitgegenständliche Bescheid vom 10. Januar 2016 ist seitdem bestandskräftig, so dass seine Aufhebung im Wege einer Anfechtungsklage - und so ist Antrag Nr. I in der Klageschrift vom ... August 2016 gemäß § 88 VwGO auszulegen - nicht mehr begehrt werden kann. Gleiches gilt sinngemäß für den Antrag Nr. II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 29/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist eigenen Angaben
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.