Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2018 - M 5 K 18.3525

published on 04/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2018 - M 5 K 18.3525
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die am 23. Juli 1961 geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit in Diensten des Beklagten.

Nachdem die Klägerin seit 10. Mai 2017 durchgängig dienstunfähig erkrankt war, wurde sie amtsärztlich durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern untersucht. Im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 9. August 2017 ist festgehalten, dass es trotz Dauer und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus derzeitiger gutachterlicher Sicht nicht ausgeschlossen sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Wiederherstellung der tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit gelinge. In welchem Umfang dies möglich sei, könne aktuell noch nicht sicher prognostiziert werden. Hierzu sei zur Intensivierung der Therapie zu einem stationären Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik zu raten.

Nachdem die Erkrankung der Beamtin andauerte, wurde sie am 23. Januar 2018 erneut amtsärztlich untersucht. Im Gesundheitszeugnis vom 23. Januar 2018 (bei der Jahresangabe 2017 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler) ist ausgeführt, dass im Hinblick auf Dauer und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, in Würdigung des bisherigen Krankheitsverlaufs sowie unter Berücksichtigung des aktuell erhobenen Untersuchungsbefundes aus derzeitiger gutachterlicher Sicht keine realistischen Aussichten auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe. Aus derzeitiger gutachterlicher Sicht müsse dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werden. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden keine. Eine Nachuntersuchung frühestens in einem Jahr werde empfohlen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung verwies die Klägerin auf ein Attest ihres behandelnden Arztes vom 12. März 2018, wonach die Begutachtung der Dienstfähigkeit vor dem absehbaren Antritt der stationären Rehabilitation nicht sinnvoll sei.

Mit Bescheid vom 19. April 2018, der Klagepartei zugestellt am 24. April 2018, wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats, in dem das Schreiben zugestellt werde, in den Ruhestand versetzt. Nach der amtsärztlichen Begutachtung sei die Beamtin dienstunfähig und daher in den Ruhestand zu versetzen.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. Juni 2018 zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Gesundheitszeugnis der Amtsärztin vom 10. April 2018 eingeholt. Der Widerspruchsbescheid ging der Klagepartei am 21. Juni 2018 zu.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018, eingegangen bei Gericht am 19. Juli 2014, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2018 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist unwirksam und wird aufgehoben.

Der Bescheid sei zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, von dem der Dienstherr wusste, dass die Klägerin nicht an ihrem Wohnsitz anzutreffen war. Es hätte der Erfolg der stationären Behandlung abgewartet werden müssen. Erst danach wäre eine fachliche Prognose über die Dienstfähigkeit der Beamtin möglich gewesen. Außerdem sei kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden.

Die Regierung von Oberbayern hat unter Verweis auf die ergangenen Bescheide für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2018 zu den Umständen der Dienstfähigkeit der Klägerin, insbesondere zur Erläuterung der Gesundheitszeugnisse vom 9. August 2017, 23. Januar 2018 und 10. April 2018 durch Einvernahme von Medizinaloberrätin Dr. R. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 4. Dezember 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2018 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Soweit - wie vorliegend - die Dienstunfähigkeit umstritten ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/3 Rn. 10; U.v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267; BayVGH, B.v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 17).

Für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und des Art. 65 Abs. 1 BayBG reicht es aus, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht. Eine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht dann, wenn ein (medizinischer) Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergibt (Summer in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Art. 65 BayBG Rn. 4).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5, Rn. 18). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann, wenn der Amtsarzt über die entsprechende Sachkunde wie der Privatarzt verfügt und seine medizinische Beurteilung in sich stimmig und nachvollziehbar ist (BVerwGE, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.; U.v. 12.10.2006 - 1 D 2/05 - juris Rn. 34).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5, Rn. 17; OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Ruhestandsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses am 19. April 2018 wie des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Einwände gegen den Zeitpunkt der Zustellung gehen ins Leere. Denn die Klagepartei hat rechtzeitig Widerspruch erhoben.

Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches/SGB IX durchgeführt wurde.

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Diese Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung und ist nicht davon abhängig, dass der länger erkrankte Beschäftigte zum Kreis der behinderten Menschen gehört. Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX, das die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt, kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein „gesetzlich verankertes Frühwarnsystem“ etabliert wird. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Vielmehr ist ein nicht mehr dienstfähiger Beamter in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist kein Raum mehr. Dieses spezielle Verfahren ist nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5, Rn. 47 ff.).

b) Die Amtsärztin hat die psychische Erkrankung der Klägerin und die daraus folgenden Einschränkungen für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen sorgfältig erhoben und geprüft. Diese Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend.

Im Einzelnen hat sie erläutert, dass sie bei der ersten Begutachtung der Beamtin am 27. Juli 2017 (Gesundheitszeugnis vom 9.8.2017) zwar eine schwere depressive Episode festgestellt habe. Gleichwohl habe sie seinerzeit die Hoffnung gehabt, dass sich nach einer stationären Behandlung das Beschwerdebild so bessern könnte, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Nachdem der Zustand der dienstunfähigen Erkrankung angehalten hat, hat die Ärztin die Klägerin am 23. Januar 2018 (Gesundheitszeugnis von gleichem Datum) erneut untersucht. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Gesundheitszustand der Beamtin nicht gebessert. Auch wenn eine stationäre Behandlung geplant gewesen sei, werde dadurch das Beschwerdebild nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit besser. Hinzu komme, dass ein ausgeprägtes Erkrankungsbild mit Erschöpfung, Konzentrationsstörung und Tagesmüdigkeit bestanden habe. Die Prognose, dass bei der Klägerin nicht zu erwarten sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wiederhergestellt wird, ist daher nachvollziehbar und überzeugend. Denn das Beschwerdebild der Beamtin zeigte sich über eine längere Dauer und mit einer entsprechenden Schwere. Das gilt auch für die fachliche Bewertung, dass keine Leistungsfähigkeit für eine andere, u.U. auch geringer wertige Tätigkeit oder eingeschränkte Dienstfähigkeit vorliege.

Vor diesem Hintergrund ist auch die im Gesundheitszeugnis vom 10. April 2018 dargelegte Einschätzung nachvollziehbar und überzeugend. Angesichts der Dauer und Schwere des Erkrankungsbildes bestünden trotz des schon länger geplanten stationären Krankenhausaufenthalts keine realistischen Aussichten auf eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Wenn der behandelnde Privatarzt demgegenüber eine Prognose der Dienstfähigkeit erst nach der stationären Rehabilitation vorschlägt, so verkennt das die dargestellte Dauer und Schwere der Erkrankung. Auch der vom Gesetz vorgegebene zeitliche Horizont für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit wird im Attest des behandelnden Arztes nicht angesprochen. Daher kommt der amtsärztlichen Einschätzung der Vorrang vor der Bewertung durch den behandelnden Arzt zu.

Die Regierung von Oberbayern hat die amtsärztlichen Stellungnahmen im Bescheid vom 19. April 2018 und ausführlicher im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 geprüft, übernommen und hat entsprechend die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung der Kläger wegen Dienstunfähigkeit als gegeben angesehen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Soweit sich die stationäre Krankenhausbehandlung durch Verzögerungen bei der der Bearbeitung durch die private Krankenkasse der Klägerin verzögert hat, liegt das in der Sphäre der Klagepartei. Daraus folgt keine Verpflichtung des Dienstherrn, mit der Bewertung der Dienstfähigkeit weiter zuzuwarten. Hinzu kommt, dass sich selbst - so die Amtsärztin - nach einer stationären Behandlung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eine Stabilisierung des Gesundheitszustands nicht ergebe. Bei einer Wiedererlangung der dienstlichen Leistungsfähigkeit - die innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht absehbar war - im weiteren zeitlichen Verlauf ist eine Reaktivierung möglich (§ 29 BeamtStG). Dem dient die für Januar 2019 geplante Nachuntersuchung.

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.