Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2019 - M 5 K 17.3644

published on 13/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2019 - M 5 K 17.3644
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand bis zu der hier streitgegenständlichen Ruhestandsversetzung als verbeamteter Flussmeister (Besoldungsgruppe A8 Stufe10) beim Landratsamt R. in Diensten des Beklagten. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hatte er - soweit er dies der Regierung von O. (im Folgenden: „Regierung“) mitgeteilt hatte - einen Grad der Behinderung von 40.

Bei der Überprüfung einer Abwasseranlage der „T. Al“ am … Juni 2011 stürzte der Kläger und verdrehte sich das Knie. Dieser Vorfall wurde mit Bescheid vom 25. Juli 2012 als Dienstunfall und eine dabei erlittene Distorsion der Bizepssehne als Dienstunfallfolge anerkannt. Die Anerkennung weiterer Körperschäden als Dienstunfallfolge wurde abgelehnt.

Am … Dezember 2014 unterzog sich der Kläger aufgrund einer Anordnung der Regierung einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung (im Folgenden: „MUS“) durch die Fachärztin für Psychiatrie, Suchtmedizinische Grundversorgung und Verkehrsmedizin Frau Dr. B.-W. Diese empfahl zur abschließenden Begutachtung die Einholung einer Schädel-Magnetresonanztomographie (im Folgenden: „MRT“; auch Kernspintomographie genannt) des Klägers sowie eine ergänzende Untersuchung durch Frau Dipl.-Psychologin M. Einen zunächst für den … Februar 2015 terminierten Untersuchungstermin bei Frau Dipl.-Psychologin M. nahm der Kläger aufgrund einer Hand-Operation nicht wahr. In der Folge legte Frau Dr. G. der MUS unter dem … März 2015 ein nur vorläufiges Gesundheitszeugnis für den Kläger vor, wonach die Untersuchung am … Dezember 2014 gravierende Hinweise auf eine organische Erkrankung im neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet ergeben habe. Im September 2015 teilte Frau Dr. B.-W. mit, dass sie eine MRT-Untersuchung des Gehirns des Klägers in Auftrag gegeben habe und hoffe, der Kläger werde dort einen Termin wahrnehmen. Am … September sowie am … Oktober 2015 nahm der Kläger einen Termin bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. wahr und leitete die Rechnung im Dezember 2015 an die MUS - jedoch ohne Befunde - weiter. Daher forderte Frau Dr. B.-W. den Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 auf, Befunde von Dr. L. vorzulegen und einen Termin zur MRT-Untersuchung wahrzunehmen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte die Regierung den Kläger mit Schreiben vom … Februar 2016 auf, Befunde von Dr. L. und das Ergebnis einer MRT-Untersuchung bis spätestens … Februar 2016 bei der MUS vorzulegen. Am … März 2016 unterzog sich der Kläger einer MRT-Untersuchung des Schädels. Unter dem … April 2016 erstellte Fr. Dr. B.-W. ein Gesundheitszeugnis für den Kläger unter Einbeziehung der Ergebnisse ihrer Untersuchung des Klägers vom … Dezember 2014, eines Attests des Nervenarztes Dr. L. vom ... November 2015 (das in dem Gesundheitszeugnis genannte Jahr „2012“ ist wohl ein Schreibfehler), eines neuropsychologischen Gutachtens der Dipl.-Psychologin Frau M. vom ... Mai 2015 sowie des MRT-Befunds des Schädels des Klägers vom ... März 2016 und kam zu dem Schluss, dass der Kläger aufgrund eines komplexen psychoorganischen Störungsbildes auf Dauer nicht in der Lage sein werde, seine Dienstpflichten adäquat zu erfüllen.

Mit Schreiben vom … April 2016 hörte die Regierung den Kläger zu der aufgrund des Gesundheitszeugnisses vom … April 2016 beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Der Landrat des Landkreises R. teilte der Regierung unter dem … April 2016 mit, dass er den Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd dienstunfähig halte. Unter dem … Mai 2016 äußerte der Kläger gegenüber der Regierung, dass das Gesundheitszeugnis vom … April 2016 nicht den Tatsachen entspreche, sodass die Regierung eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers durch die MUS am ... Juli 2016 veranlasste.

Aufgrund dieser Untersuchung kam die begutachtende Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. R. in ihrem Gesundheitszeugnis an die Regierung vom … Juli 2016 zu dem Schluss, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund psychischer Beeinträchtigungen dauerhaft eingeschränkt sei und er die an seine Tätigkeit gestellten Anforderungen nicht in vollem Umfang erfüllen könne. Es sei jedoch genug Leistungsfähigkeit vorhanden, damit der Kläger seinen Dienst weiter ausüben könne. Verantwortliche Tätigkeiten sollten ihm jedoch nicht zugeteilt werden. Für eine abschließende gutachterliche Stellungnahme sei die Vorstellungen des Klägers in einer speziellen fachärztlichen Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der technischen Universität M. erforderlich.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2016, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2016 zugestellt, forderte die Regierung den Kläger unter Beifügung des Gesundheitszeugnisses vom … Juli 2016 auf, (1.) eine notwendige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung zu beginnen bzw. fortzuführen, (2.) sich in einer speziellen fachärztlichen Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der technischen Universität M. vorzustellen und (3.) einschlägige Rückmeldungen, Bescheinigungen, Stellungnahmen, Diagnosen, usw. bis zum … Dezember 2016 vorzulegen.

Mit Schreiben vom … August 2016, eingegangen bei der Regierung am … August 2016, teilte der Kläger der Regierung mit, dass ihr Schreiben vom … Juli 2016 so nicht hinnehmbar sei. Mit weiterem Schreiben vom … September 2016, eingegangen bei der Regierung am … September 2016, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2016 ein. Diesen wies die Regierung unter dem … Oktober 2016 wegen Verfristung zurück.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, eingegangen bei Gericht am 28. Oktober 2016, bat der Kläger das Gericht unter Bezugnahme auf verschiedene Anlagen (Schreiben der Regierung vom …6.2016; Schreiben an die Regierung vom …8.2016, E-Mail an die Regierung vom …5.2016, Aktennotiz an die Regierung vom …10.2016, Schreibens an die Regierung vom …10.2016, Auszug aus dem oberbayerischen Volksblatt) um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung, welches er mit Schreiben vom … November 2016 unter ausdrücklicher Klageerhebung präzisierte (Az. M 5 K 16.5162).

Unter dem … Dezember 2016 und erneut unter dem ... März 2017 forderte die Regierung den Kläger auf, die Umsetzung der in ihrem Schreiben vom … Juli 2016 geforderten Maßnahmen nachzuweisen und sich unter Vorlage der angeforderten Dokumente einer amtsärztlichen Untersuchung bei der MUS zu unterziehen.

Mit Schreiben vom … März 2017 bat die Regierung den Kläger, sich am … April 2017 zu einem Termin in der MUS zwecks amtsärztlicher Untersuchung einzufinden. Aufgrund dieser Untersuchung kam die begutachtende Fachärztin für Neurologie Frau Dr. E. in ihrem Gesundheitszeugnis vom … Mai 2017 zu dem Schluss, dass der Kläger aufgrund von chronischen Funktionsstörungen psychoorganischen Ursprungs dienstunfähig und mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten und darüber hinaus nicht zu rechnen sei. Seine Dienstfähigkeit sei auf komplexe, nachhaltige und gravierende Weise eingeschränkt. Es bestünde die Notwendigkeit einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung im Rahmen einer stationär-psychiatrischen Aufnahme. Der Charakter der gesundheitlichen Beeinträchtigungen würde auch einen stabilen und geordneten Diensteinsatz in anderen Verwendungen nicht zulassen.

Daraufhin hörte die Regierung den Kläger mit Schreiben vom … Mai 2017, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am … Mai 2017 zugestellt, unter Verweis auf das Gesundheitszeugnis vom … Mai 2017 zu der von ihr beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit einmonatiger Stellungnahmefrist an und wies den Kläger auf die Möglichkeit der Beantragung einer Mitwirkung des Personalrats hin. Unter dem … Mai 2017 teilte der Landrat im Landkreis R. der Regierung mit, dass er den Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig halte, die Dienstpflichten zu erfüllen.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2017, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 6. Juli 2017 zugestellt, versetzte die Regierung den Kläger unter Berufung auf Art. 66 Abs. 2, 65 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) mit Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wurde, in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017, eingegangen bei der Regierung am 7. Juli 2017, teilte der Kläger (vertreten durch seinen Bevollmächtigten) mit, dass er mit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht einverstanden sei.

Gegen die Ruhestandsversetzung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Regierung vom 4. Juli 2017 zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand ab dem 1. August 2017 aufzuheben.

Er verweist auf ein ärztliches Attest vom … August 2017. Darin erklärt Dr. G. B. - Facharzt für Allgemeinmedizin -, dass die vorzeitige Aufgabe seines Berufes für den Kläger eine erhebliche psychische Belastung darstelle. Seines Erachtens sei der Kläger für mindestens geringwertige Tätigkeiten weiterhin dienstfähig. Weiter bezieht sich der Kläger auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Landesversorgungsamts durch die Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Frau Dr. Bo. vom ... September 2017. Darin ist festgehalten, dass der Gutachter Dr. Be. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom … August 2017 zu dem Ergebnis komme, dass eine depressive Störung des Klägers im engeren Sinne nicht wirklich feststellbar sei und sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms gegeben habe. Beim Kläger läge eine narzisstisch gestörte Primärpersönlichkeit vor. Daraus folge eine relativ deutlich ausgeprägte Minderung der kognitiven Flexibilität und der Introspektionsfähigkeit sowie eine erhebliche soziale Anpassungsstörung. Zusammenfassend sei zu empfehlen, dem Kläger einen neuen Gesamt-GdB von 50 zu bescheinigen. Der Kläger ist der Ansicht, diese Stellungnahmen belegten seine weiterhin vorhandene Dienstunfähigkeit. Dafür spreche auch, dass er seit 2014 (dem erstmaligen „Feststellen“ seiner angeblichen Dienstunfähigkeit) weiterhin beanstandungsfrei Dienst geleistet habe. Zudem würden sich die verschiedenen Gesundheitszeugnisse der MUS widersprechen und keine konkreten Gutachten darstellen.

Die Regierung - Prozessvertretung - hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben dauerhaft nicht fähig. Dies folge aus dem aus sich heraus verständlichen, plausiblen und nachvollziehbaren Gesundheitszeugnis der MUS vom … Mai 2017. Dieser amtsärztlichen Beurteilung komme als neutrale, unabhängige Einschätzung im Verhältnis zu dem klägerseits vorgelegten privatärztlichen Attest eine vorrangige Bedeutung zu. Zudem erfolge dort keine Auseinandersetzung mit den in dem Gesundheitszeugnis konkret angesprochenen Auffälligkeiten des Klägers. Die versorgungsärztliche Stellungnahme vom … September 2017 nehme zwar ein „hirnorganisches Psychosyndrom oder eine Wesensveränderung“ nicht an, gehe aber in der Konsequenz - weitestgehend übereinstimmend mit dem streitgegenständlichen Gesundheitszeugnis - von einer „gemischten Persönlichkeitsstörung mit daraus resultierender Affektstörung“ aus. Im Übrigen enthalte die versorgungsärztliche Stellungnahme keine Aussage zur Dienst(un) fähigkeit des Klägers, sondern lediglich zum Grad seiner Schwerbehinderung. Auch sei der Kläger ausweislich der Stellungnahme von Frau D., einer Kollegin des Klägers, unter Bezugnahme auf konkrete Einzelvorgänge eben nicht mehr in der Lage gewesen, seine Dienstaufgaben in fachlicher und sozial-kollegialer Art adäquat zu erfüllen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar hat der Kläger die Klage Az. M 5 K 16.5162 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 13. Februar 2019 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und bleibt in der Sache daher erfolglos. Der angefochtene Bescheid der Regierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetzes - BayBG.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Soweit - wie vorliegend - die Dienstunfähigkeit umstritten ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/3 Rn. 10; U.v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267; BayVGH, B.v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 17).

Für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und des Art. 65 Abs. 1 BayBG reicht es aus, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht. Eine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht dann, wenn ein (medizinischer) Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergibt (Summer in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2018, Art. 65 BayBG Rn. 4).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5, Rn. 18). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann, wenn der Amtsarzt über die entsprechende Sachkunde wie der Privatarzt verfügt und seine medizinische Beurteilung in sich stimmig und nachvollziehbar ist (BVerwGE, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.; U.v. 12.10.2006 - 1 D 2/05 - juris Rn. 34).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5, Rn. 17; OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Ruhestandsversetzungsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses am … Juli 2017 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Sie ist formell rechtmäßig ergangen.

Die Regierung hat dem Kläger als für die Ruhestandsversetzung zuständige Behörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG, § 1 Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte - StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht - ZustV-IM) einen Monat nach der erforderlichen Anhörung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBG, Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BAyVwVfG) den streitgegenständlichen Bescheid zugestellt und ihn mit dem Ende des Monats, in dem die Zustellung erfolgte, in den Ruhestand versetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Eine Beteiligung des Personalrats (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz - BayPVG) war mangels entsprechendem Antrag des Klägers und nach Hinweis der Regierung auf diese Möglichkeit (Anhörungsschreiben v. 17.5.2017) nicht erforderlich.

Auch einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Satz 1, § 84 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden a.F.), Nr. 10.2 und 10.4 Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (TeilR) bedurfte es nicht, da der Kläger mit einem - jedenfalls bei Entscheidung über die Ruhestandsversetzung bescheinigten und der Regierung bekannten - Grad der Behinderung von 40 (ohne Gleichstellung) zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht ersichtlich schwerbehindert war, vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX a.F., Nr. 2.1 TeilR. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ihm sei durch eine Entscheidung des Sozialgerichts München aufgrund der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Landesversorgungsamts vom ... September 2017 ein Grad der Behinderung von 50 wohl rückwirkend zuerkannt worden. Denn der Kläger hat die Regierung weder über das sozialgerichtliche Klageverfahren noch über dessen - nach Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung liegenden - Ausgang in Kenntnis gesetzt. Die Regierung konnte eine mögliche Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers daher gar nicht berücksichtigen. Die Ruhestandsversetzung ist auch nicht unter Berücksichtigung einer ggf. rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung formell rechtswidrig. Denn es ist grundsätzlich Sache des Beamten, den Dienstherrn über einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung bzw. ein laufendes Klageverfahren auf Erhöhung des festgestellten Grades der Behinderung zu informieren, wenn er den mit der Schwerbehinderteneigenschaft einhergehenden erhöhten Schutz in Anspruch nehmen will (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2011 - 2 B 79/10 - juris Rn. 6 ff.; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 178 SGB IX Rn. 8; teilweise wird dem Arbeitnehmer / Beamten eine Frist zur Mitteilung von drei Wochen ab Zugang der Kündigung / Ruhestandsversetzung zugestanden: Däubler in Deinert/Welti, StichwortKommentar Behindertenrecht, 2. Aufl. 2018, Schwerbehindertenvertretung Rn. 19). Selbst wenn eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich gewesen wäre, könnte die Aufhebung der Ruhestandsversetzung gem. Art. 46 BayVwVfG wohl nicht allein deshalb beansprucht werden (BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 2 B 39/10 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 4.9.2018 - 4 S 142/18 - juris Rn. 46 ff.).

b) Auch in materieller Hinsicht ist gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung nichts zu erinnern. Das der Verfügung zugrunde liegende Gesundheitszeugnis vom … Mai 2017 ist plausibel und widerspruchsfrei.

Konkrete Angaben zu dem Gesundheitszustand des Klägers in Form von Anamnese und Befundung muss und darf es nicht enthalten, da der Amtsarzt dem Dienstherrn gem. Art. 67 Abs. 1 BayBG zum Schutze der Persönlichkeitsrechte des begutachteten Beamten nur die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens, nicht aber das zugrunde liegende Gutachten selbst mitteilen darf.

Das Gesundheitszeugnis vom … Mai 2015 steht auch nicht in Widerspruch zu vorherigen Gesundheitszeugnissen der MUS, sondern stellt sich vielmehr als deren konsequente Fortschreibung dar. Sowohl im (vorläufigen) Gesundheitszeugnis vom ... März 2015 als auch im Gesundheitszeugnis vom … April 2016 und auch im Gesundheitszeugnis vom … Juli 2016 wird dem Kläger eine Erkrankung im neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet bzw. ein komplexes psychoorganisches Störungsbild bzw. eine psychische Beeinträchtigung attestiert. Der Umstand, dass die Regierung über einen Zeitraum von zwei Jahren verschiedene Gesundheitszeugnisse in Auftrag gegeben hat, rührt allein daher, dass der Kläger sich einer konstruktiven Mitwirkung an deren Erstellung teilweise verweigerte (Teilnahme an Zusatzuntersuchungen, Beibringung fachärztlicher Befunde) und Einwendungen gegen deren Ergebnisse vorbrachte.

Die amtsärztliche Gesamtbeurteilung in dem Gesundheitszeugnis vom … Mai 2017 wird zudem durch die klägerseits vorgelegte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Landesversorgungsamts vom … September 2017 gestützt und nicht gar entkräftet. Denn auch demzufolge kommt der begutachtende Herr Dr. Be. - basierend auf einer Untersuchung des Klägers vom … Juli 2017 - zu dem Schluss, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung und daraus resultierenden Affektstörung leidet, auch wenn er die Ursache dieses Krankheitsbilds im Gegensatz zu der Amtsärztin nicht im hirn- bzw. psychoorganischen Bereich verortet, sondern aus einer narzisstisch gestörten Primärpersönlichkeit des Klägers herleitet.

Auch das klägerseits beigebrachte privatärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom … August 2017 steht dem nicht entgegen. Denn zum einen stammt dieses Attest - anders als das Gesundheitszeugnis durch eine Fachärztin für Neurologie - lediglich von einem Allgemeinmediziner. Zudem setzt sich Dr. B. weder mit den Inhalten des Gesundheitszeugnisses vom … Mai 2017 auseinander, noch legt er die tatsächlichen und fachlichen Grundlagen seiner Einschätzung, dass der Kläger mindestens für geringwertige Tätigkeiten weiterhin dienstfähig sei, offen. Substantiierte Einwendungen gegen das der Ruhestandsversetzungsverfügung zugrunde liegende Gesundheitszeugnis werden mithin nicht erhoben. Dementsprechend war die Regierung auch nicht gehalten, das Ergebnis des Gesundheitszeugnisses vom … Mai 2017 erneut zu überprüfen.

Die subjektive Einschätzung des Klägers, dass er seit dem Jahr 2014 bis zu seiner Ruhestandsversetzung „tadellosen“ Dienst geleistet habe, ist für die Beurteilung seines gesundheitlichen Zustands und der daraus folgenden Dienstunfähigkeit grundsätzlich irrelevant und im Übrigen Sache des Dienstherrn. Letzterer hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen (Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Denkstörungen, Stimmungsinstabilitäten, Antriebssteigerungen und Unruhezustände, vgl. Gesundheitszeugnis v. … Mai 2017) nicht möglich ist und der positiven Selbstwahrnehmung seiner Dienstleistung eher ein Mangel an selbstkritischer Einschätzung und Einsicht in die eigenen Leistungsgrenzen seitens des Klägers zugrunde liegen (vgl. Gesundheitszeugnis v. … Mai 2017).

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 07/04/2011 00:00

Gründe 1 Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
published on 20/12/2010 00:00

Gründe 1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.