Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 16.693

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 16.693
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, ihr Grundgehalt ab Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts zum 1. Januar 2011 nach ihrer geleisteten Dienstzeit zu bestimmen und ihr den Differenzbetrag aus der so zu ermittelnden Besoldung und der tatsächlich gewährten Besoldung auszuzahlen.

Die am ... 1975 geborene Klägerin steht als Richterin (Diensteintritt am 7.1.2002) in den Diensten des Beklagten.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, beim Landesamt für Finanzen eingegangen am 19. Dezember 2012, wandte sich die Klägerin gegen die ihr gewährte Besoldung und beantragte die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz der Bezüge aus der letzten Stufe des Grundgehalts abzüglich der tatsächlich gezahlten Bezüge für die Zeit vor dem 1. Januar 2011.

Mit weiterem Schreiben vom 20. Dezember 2013, beim Landesamt für Finanzen eingegangen am gleichen Tag, beantragte sie ergänzend für die Zeit ab 1. Januar 2011 die Auszahlung der Besoldungsdifferenz, die sich bei einer nicht altersdiskriminierenden Besoldung errechnet und legte insoweit Widerspruch gegen die tatsächlich gewährte Besoldung ein.

Das Landesamt für Finanzen wertete das Schreiben vom 18. Dezember 2012 als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 zurückwies.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (U.v. 14.6.2016 - M 5 K 16.692 - noch nicht rechtskräftig).

Ebenso lehnte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 14. Januar 2016, versandt am gleichen Tag, den Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2013 ab.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 15. Februar 2016, hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt:

I.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 entsprechend ihrer geleisteten Dienstzeit in die Besoldungsgruppe R 1/05 (neu) überzuleiten und die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juni 2012 rückwirkend in die Besoldungsgruppe R 1/06 (neu), mit Wirkung zum 1. Juni 2014 rückwirkend in die Besoldungsgruppe R 1/07 (neu) sowie ab dem 1. Juni 2016 in die Besoldungsgruppe R 1/08 (neu) einzugruppieren und der Klägerin den Differenzbetrag zwischen der der Klägerin nach der vorgenannten Eingruppierung zustehenden Besoldung und der ihr tatsächlich gewährten Besoldung auszuzahlen.

III.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 in die Besoldungsgruppe R 1/06 (neu), mit Wirkung zum 1. Juni 2014 rückwirkend in die Besoldungsgruppe R 1/07 (neu) sowie ab dem 1. Juni 2016 in die Besoldungsgruppe R 1/08 (neu) einzugruppieren und der Klägerin den Differenzbetrag zwischen der der Klägern nach der vorgenannten Eingruppierung zustehenden Besoldung und der ihr tatsächlich gewährten Besoldung auszubezahlen.

Die Klägerin werde aufgrund ihres Alters gegenüber gleichalten Kollegen benachteiligt, die nach ihr in den Dienst des Beklagten eingetreten sind und trotz zum Teil deutlich geringerer Diensterfahrung gleich besoldet werden. Obwohl die Klägerin zum 31. Dezember 2010 mehr als 8 Dienstjahre vorzuweisen gehabt habe, sei sie in Besoldungsgruppe R 1, Stufe 5 (a. F.) eingruppiert gewesen und daran anknüpfend betragsmäßig nach R 1, Stufe 4 (n. F.) übergeleitet worden. Ihrem Dienstalter entsprechend hätte sie jedoch nach R 1, Stufe 5 übergeleitet werden müssen. Die vorgenommene Besoldung der Klägerin knüpfe somit auch nach der Überleitung in das seit 1. Januar 2011 geltende neue Bayerische Besoldungsrecht weiterhin an das Lebensalter der Klägerin und nicht an ihre dienstliche Erfahrung an und sei daher altersdiskriminierend. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf diskriminierungsfreie Besoldung. Der Anspruch umfasse zum einen die Eingruppierung der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 nach Maßgabe ihrer dienstlichen Erfahrung und zum anderen die Auszahlung des Differenzbetrages der sich hieraus ergebenden Besoldung und der ihr tatsächlich gewährten Besoldung.

Demgegenüber hat das Landesamt für Finanzen für den Beklagten

Klageabweisung

beantragt. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht.

Auch wenn die Anknüpfung der Besoldung an das Lebensalter nach dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Besoldungssystem unionsrechtswidrig gewesen sei, so treffe dies nicht für das in Art. 106 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) geregelte Überleitungsrecht zu. Dieses sei als unionsrechts- und verfassungskonform zu qualifizieren. Zwar könne durch die hierin vorgesehene betragsmäßige Überleitung eine Altersdiskriminierung weiter perpetuiert werden, jedoch sei dies durch das mitverfolgte Ziel der Besitzstandswahrung unter Begrenzung auf einen vertretbaren Verwaltungsaufwand gerechtfertigt. Hierzu werde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Unland“ vom 9. September 2015 (C-20/13) Bezug genommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 14. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum - beginnend ab dem 1. Januar 2011 - keinen Anspruch auf Bemessung ihrer Besoldung auf der Grundlage einer höheren Erfahrungsstufe als vom Beklagten vorgenommen und auf Auszahlung des sich hieraus ergebenden Differenzbetrages. Dies gilt sowohl für die Zeitspanne des Hauptantrages, als auch für die dahinter zurückbleibende Zeitspanne des Hilfsantrages.

1. Allerdings ist davon auszugehen, dass die bis 31. Dezember 2010 erfolgte Besoldung der Klägerin auf der Grundlage des bis dahin geltenden Besoldungssystems gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Das Bundesverwaltungsgericht hat für ein mit §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vergleichbares Besoldungssystem ausdrücklich festgestellt, dass (erst) ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Hennigs/Mai“ (C-297/10 und C-298/10) am 8. September 2011 von einem qualifizierten Verstoß gegen die RL 2000/78/EG auszugehen ist, da die erstmalige Zuordnung eines Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe an das Lebensalter anknüpft und zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung führt (BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.16 - BVerwGE 150, 234, juris). Dies gilt gleichermaßen für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsordnung R, die ausschließlich an das Lebensalter anknüpfte.

Da auch hinsichtlich der ab 1. Januar 2011 maßgeblichen Einstufung der vorhandenen Besoldungsempfänger in das neue nach Erfahrungsstufen gegliederte Besoldungssystem die Zuordnung zur jeweiligen Stufe betragsmäßig anhand des am 31. Dezember 2010 erreichten Grundgehalts erfolgt (vgl. Art. 106 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayBesG für Richter und Staatsanwälte) wird die bis dahin bestehende Diskriminierung teilweise fortgeschrieben.

2. Die vorgenannte Übergangsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstandes der vorhandenen Besoldungsempfänger und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 32.13 - juris für das sächsische Besoldungsrecht sowie U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.16, Rn. 68 für das sachsen-anhaltinische Besoldungsrecht unter Hinweis auf EuGH, U.v. 19.6.2014 in der Rechtssache „Specht“ - C-501/12, dort für das Besoldungsrecht des Landes Berlin).

a) Ebenso, wie in den jeweils streitigen Besoldungssystemen, sollte auch in Bayern bei der Überführung der vorhandenen Besoldungsempfänger in die neue Besoldung sichergestellt werden, dass durch die neue Stufenzuordnung keine Besoldungseinbußen auftreten. Insoweit war der beabsichtigte Bestandsschutz jedenfalls auch tragendes Motiv der vorgenommenen Überleitung auf der Grundlage des am 31. Dezember 2010 erreichten Besoldungsbetrages (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu Art. 106 BayBesG, Bayerischer Landtag, Drs. 16/3200, S. 440).

b) Gleichermaßen wie in den Besoldungssystemen der vorgenannten Bundesländer wurde in Bayern die betragsmäßige Überführung der vorhandenen Besoldungsempfänger in das neue Besoldungssystem auch deshalb gewählt, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Eine alternativ denkbare, einzelfallbezogene Ermittlung der Dienstzeit unter Berücksichtigung individueller Werdegänge einschließlich des Wechsels in ein Beamtenverhältnis und des Rückwechsels in ein Richterverhältnis und individuell anrechenbarer förderlicher Vordienstzeiten zur Einstufung in das neue Besoldungssystem wäre zum einem relativ fehleranfällig gewesen und hätte zum anderen angesichts der Summe aller Bestandsbeamten und Richter einen sehr hohen Verwaltungsaufwand verursacht.

Die demgegenüber vorgezogene pauschalierende Überführung in das neue Besoldungssystem auf der Grundlage einer betragsmäßigen Stufenzuordnung bedingt - gemessen an dem Kriterium der dienstlichen Erfahrung - gewisse Einstufungsunschärfen für Beamte und Richter, die vor dem 1. Januar 2011 eingestellt wurden, mit teilweiser Günstigerstellung bzw. Schlechterstellung dienstälterer bzw. dienstjüngerer Beamten und Richter. Die Klägerin hat eine entsprechende Benachteiligung im Einzelnen für ihre Person aufgezeigt.

Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine temporär wirkende Perpetuierung der diskriminierenden Wirkung des vormals geltenden Besoldungssystems. Spätestens mit dem Erreichen der jeweiligen Endstufe der vorbezeichneten Beamten und Richter endet diese Wirkung. Im Falle der Besoldungsempfänger, die - wie die Klägerin - nach der Besoldungs-ordnung R besoldet werden, deren Stufen im Zweijahresrhythmus ansteigen, wird die Endstufe noch wesentlich schneller erreicht als bei den Beamten, die nach der Besoldungsordnung A besoldet werden, deren Stufen gestaffelt im Zwei-/Drei- oder Vierjahresrhythmus ansteigen.

Da der Gesetzgeber bei einem Systemwechsel in der Besoldung für die Regelung des Übergangs einen weiten Organisationsspielraum hat, ist angesichts der vorstehend aufgezeigten Vor- und Nachteile denkbarer Regelungen der gewählte Weg einer Überleitung nach einer betragsmäßigen Stufenzuordnung rechtlich nicht zu beanstanden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 25.2.2016 - OVG 7 B 21.15 - juris, für das Besoldungsrecht des Bundes).

c) Für die in Bezug genommene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im dortigen Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12, C-506/12, C-540/12 und C-541/12) zum Besoldungsrecht des Landes Berlin liegt auch nicht eine länderspezifische Besonderheit zugrunde. Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof nicht maßgeblich auf die finanzielle Lage Berlins abgestellt (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 15.2.2016 - a. a. O., Rn. 33). Die angesprochene höchstrichterliche Rechtsprechung ist daher auch auf die hier im Streit stehende Überleitungsregelung im Bayerischen Besoldungsrecht anwendbar.

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.964,91 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.