Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 5 K 16.3452

published on 24/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 5 K 16.3452
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Auf die Ausschreibung für den Dienstposten der Leiterin/des Leiters der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) F. (Besoldungsgruppe A 14/15) bewarben sich u. a. der Kläger und der Beigeladene.

Der Kläger steht als Polizeioberrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Beklagten. In der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2013 erzielte der Kläger ein Gesamtergebnis von 13 Punkten.

Der Beigeladene steht als Polizeidirektor (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des Beklagten. In der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2013 wurde dieser Beamte mit einem Gesamtergebnis von 11 Punkten bewertet.

Mit Auswahlvermerk vom 3. Juni 2016 wurde der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt. Der Beigeladene erfülle die regelmäßig in vergleichbaren Fällen vor einem Wechsel geforderten Mindestwartezeiten. Im Hinblick auf eine gezielte Personalentwicklung könne einer langjährigen Führungskraft zur Erhöhung der Bandbreite ein Wechsel ermöglicht werden. Dies diene auch der weiteren Qualifizierung für Führungsaufgaben. Damit lägen besondere Gründe für eine vorrangige Versetzung dieses Beamten vor. Gleichzeitig könne auch dessen persönlichen Gründen (Verkürzung der Fahrzeit vom Wohnort zur Dienststelle) Rechnung getragen werden.

Der Hauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Bestellung des Beigeladenen auf den Dienstposten am 15. Juni 2016 zu.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 teilte das … Staatsministerium ... dem Kläger mit, dass beabsichtig sei, den Beigeladenen auf den Dienstposten des Leiters der Verkehrspolizeiinspektion F. zu bestellen. Der Beigeladene sei Versetzungsbewerber im Sinn der Besetzungsrichtlinien, ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern habe nicht stattgefunden. Es lägen besondere dienstliche Gründe vor, für den Dienstposten diesen Beamten auszuwählen. Im Hinblick auf eine gezielte Personalentwicklung könne einer langjährigen Führungskraft zur Erhöhung der Verwendungsbreite ein Wechsel ermöglicht werden. Das entspreche einer sinnvollen und erfolgversprechenden Personalentwicklungsmaßnahme und diene auch der Qualifizierung für weitere Führungsaufgaben im Bereich der Polizei.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

I.

Der Bescheid des … Staatsministeriums ... vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten des Leiters der VPI F. (A 14/15) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die bloße Personalentwicklung bzw. eine Weiterentwicklung eines Beamten stelle keinen besonderen dienstlichen Grund dar, der eine Ausblendung des Leistungsprinzips rechtfertige. Es komme im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beigeladene lediglich vom Posten eines Inspektionsleiters auf den Leitungsposten einer anderen Inspektion wechsle.

Das … Staatsministerium ... hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gewinn an Verwendungsbreite eines Beamten wie auch eine strukturierte, sinnvolle Personalentwicklung stellten besondere dienstliche Gründe dar, die nach den einschlägigen Bestellungsrichtlinien eine vorrangige Berücksichtigung des Beigeladenen als Versetzungsbewerber rechtfertigten. Die Aufgaben einer Verkehrspolizeiinspektion unterschieden sich gegenüber denen einer klassischen Polizeiinspektion. Das diene auch dem stufenweisen Sammeln von Erfahrung. Hinzu komme die erhebliche Verkürzung der täglichen Fahrzeit des Beigeladenen zur Dienststelle.

Mit Beschluss vom 21. November 2016 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Dieser hat weder einen Antrag gestellt noch sich im Einzelnen zur Sache geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 24. Januar 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage (vgl. NdsOVG, B.v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891) ist unbegründet. Das als Verwaltungsakt zu qualifizierende Absageschreiben vom 19. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr in der Ausschreibung zwischen Beförderungs- und Versetzungsbewerbern unterscheiden kann. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG ausgerichtetes Auswahlverfahren (Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese) fest. Da in der Ausschreibung ausdrücklich angegeben ist, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der … Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 21. März 2003/RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können, hat sich das Ministerium nicht auf ein Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese beschränkt. Der Beigeladene, der Umsetzungs-/Versetzungsbewerber ist, musste deshalb nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen muss daher nur den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BayVGH, B.v. 9.1.2015 - 3 ZB 12.1126 - juris Rn. 5; B.v. 9.1.2013 - 3 CE 12.2491 - juris Rn. 17 m. w. N.).

a) Eine Rechtsverletzung des Klägers in der Konkurrenz um den streitigen Dienstposten kommt dementsprechend in Bezug auf den Grundsatz der Bestenauslese nicht in Betracht. Dementsprechend hat der Beklagte auch im angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2016 die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen als Versetzungsbewerber nicht auf einen Leistungsvergleich gestützt, sondern auf das Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe.

b) Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Nr. 3.1.1 RBestPol können Beamte, die bereits einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten mindestens gleichwertigen Dienstposten innehaben, vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern. Das vom Beigeladenen innegehaltene Amt der Besoldungsgruppe A 15 ist gegenüber der höchsten Bewertung des hier in Streit stehenden Dienstpostens (A 14/15) gleich bewertet.

Soweit in Nr. 3.1.1 RBestPol besondere dienstliche Gründe als Tatbestandsvoraussetzung für die vorrangige Besetzung einer Stelle mit einem Umsetzungs-/Versetzungsbewerber genannt sind, muss allgemein für eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG auf den ausgeschriebenen Dienstposten ein dienstliches Bedürfnis bestehen. Wenn der Dienstherr in den Besetzungsrichtlinien besondere dienstliche Gründen voraussetzt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Umstände, die eine Versetzung eines Beamten auf einen ausgeschriebenen Dienstposten rechtfertigen, gegenüber dem eher weit gefassten dienstlichen Bedürfnis in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG (vgl. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, Art. 48 BayBG Rn. 32) enger gefasst sind und eine vom Leistungsprinzip losgelöste Besetzung der Stelle mit einem zu versetzenden Beamten auch im Vergleich mit anderen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern rechtfertigen. Eine vom Wortlaut naheliegende Orientierung an der Auslegung des Begriffs der dienstlichen Gründe in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist nicht angebracht, da die dort genannten Voraussetzungen für die Situation, dass ein Beamter auch gegen seinen Willen in eine andere Fachlaufbahn, auch bei einem anderen Dienstherrn, versetzt wird, spezifisch eng ausgelegt werden müssen (vgl. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, a. a. O., Art. 48 BayBG Rn. 28, 32). Bei der vorrangigen Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle in derselben Fachlaufbahn bei demselben Dienstherrn mit einem Umsetzungs-/Versetzungsbewerber liegt eine solche in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayBG umschriebene Interessenlage aber nicht vor.

Die besonderen dienstlichen Gründe im Sinn von Nr. 3.1.1 RBestPol liegen hier vor.

Die Gesichtspunkte der gezielten Personalentwicklung einer langjährigen Führungskraft durch Erhöhung der Verwendungsbreite sowie der Qualifizierung für weitere Führungsaufgaben sind sachlich begründet. Wenn das Ministerium diesen Aspekten ein solches Gewicht zumisst, dass es darin besondere dienstliche Gründe sieht, die nach Nr. 3.1.1 RBestPol ein Absehen von der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen rechtfertigen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Entwicklung einer langjährigen, bewährten Führungskraft durch die Leitung einer Verkehrspolizeiinspektion, die ersichtlich wesentlich andere Aufgaben als eine klassische Polizeiinspektion wahrnimmt (vgl. Möller, NZV 2017, 19), ist ein wichtiges Element der Personalführung des Beklagten. Es ist rechtlich nicht dagegen zu erinnern, wenn diese Umstände mit einem entsprechenden Gewicht bemessen werden. Soweit die Klagepartei anführt, dass eine Beförderung nichts anderes als eine Personalentwicklung sei, wird verkannt, dass es auch andere Formen der Personalentwicklung wie hier durch stufenweises Gewinnen an Erfahrung gibt. Diesen Punkten darf der Dienstherr im Einzelfall den Vorrang einräumen, wenn sie ein solches Gewicht haben, dass sie als besondere dienstliche Gründe angesehen werden. Die dargestellten besonderen dienstlichen Gründe werden durch die örtlichen Kenntnisse des Beigeladenen im Einsatzbereich der Verkehrspolizeiinspektion aufgrund einer früheren Tätigkeit sowie den privaten Aspekt der erheblichen Verkürzung des Anfahrtswegs zur Dienststelle abgerundet (vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.12.2013 - M 5 K 12.6165 - juris Rn. 22 f).

Diese Umstände sind auch hinreichend im Auswahlvermerk vom 3. Juni 2016, dem Schreiben an den Hauptpersonalrat vom 6. Juni 2016 und dem Absageschreiben an den Kläger vom 19. Juli 2016 in den Akten dokumentiert (vgl. hierzu VG München, U.v. 25.6.2013 - M 5 K 12.645 - juris Rn. 20 ff.).

c) Bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung sind auch keine rechtlich relevanten Ermessensfehler ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle des der Verwaltung zukommenden Ermessens begrenzt ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen genügt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und ist nicht willkürlich.

2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er ausdrücklich keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antr
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.