Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 5 K 15.4472

published on 06/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 5 K 15.4472
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Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 16.1087, 30/03/2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) in Diensten des Beklagten.

Er trat zum 1. Oktober 1979 in den mittleren Polizeivollzugsdienst ein und absolvierte 1995 die Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Nach Abschluss eines Hochschulstudiums zum 1. Juli 2009 mit dem akademischen Grad eines Diplomaticus scientiae politicae Universitatis wurde ihm seit 1. Oktober 2011 ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13/14 übertragen. Mit Schreiben des BayLfV vom 23. September 2014 wurde der Kläger davon unterrichtet, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr festgestellt habe, dass er nach dreijähriger Tätigkeit auf vorgenanntem Dienstposten zum 1. Oktober 2014 die Qualifikation für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz im fachlichen Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz erworben habe.

Mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragte der Kläger seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zum nächstmöglichen Termin. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10. September 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem nicht entsprochen werden könne, da ab dem Zeitpunkt seines Qualifikationserwerbs für die vierte Qualifikationsebene zum 1. Oktober 2014, wie von anderen Beamten, die in die vierte Qualifikationsebene eingestiegen sind, vor einer Beförderung eine Bewährungszeit von mindestens 24 Monaten sowie eine laufbahnrechtliche Probezeit von mindestens 12 Monaten zu absolvieren sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger somit frühestens zum 1. Oktober 2017. Eine frühere Beförderung würde eine eklatante Besserstellung gegenüber anderen Beamten, die zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 anstehen, bedeuten.

Am 7. Oktober 2015 beantragte der Kläger Eilrechtsschutz für die begehrte Beförderung. Das diesbezügliche Verfahren (M 5 E 15.4437) wurde nach Zusage des Beklagten, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 während des Verfahrens freizuhalten, und anschließenden Erledigterklärungen durch die Beteiligten eingestellt.

Am 9. Oktober 2015 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. September 2015 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Ablehnung der Beförderung des Klägers stelle sich als ermessensfehlerhaft dar. Wie der Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG zu entnehmen sei, habe der Gesetzgeber ein Beförderungsverbot nach vorangegangenem Qualifikationserwerb durch Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung bzw. durch Vorbildung und hauptberuflicher Tätigkeit für nicht erforderlich gehalten. Die Festsetzung einer Bewährungszeit sei für diese Fälle bewusst unterblieben, zumal sich diese Beamten bereits im Rahmen der für den Qualifikationserwerb notwendigen hauptberuflichen Tätigkeit bewährt hätten. Dementsprechend sei auch Ziffer 4.10.2 BefRPolVS nicht entsprechend anwendbar, da für die angesprochenen Fälle keine Regelungslücke bestehe.

Demgegenüber hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für den Beklagten

Klageabweisung

beantragt.

Dem Kläger sei es erspart worden, sich nach Qualifikationserwerb für die vierte Qualifikationsebene entlassen und ggf. nach entsprechender Bewerbung auf ein neues Beamtenverhältnis auf Probe in die vierte Qualifikationsebene wieder einstellen zu lassen. Um aber mit Einstiegsbeamten eine Gleichbehandlung zu erreichen, sei es geboten, für die Beförderungsmöglichkeit in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 insoweit entsprechend Ziffer 4.10.2 BefRPolVS auf eine Mindestbewährungszeit von 24 Monaten und eine (fiktive) Probezeit von (kürzestenfalls) 12 Monaten abzustellen. Auch in anderen Fällen, in denen Beamte nach Qualifikationserwerb als Regelbewerber unter Fortführung eines bestehenden Beamtenverhältnisses in die höhere Qualifikationsebene eingetreten sind, sei eine Bewährungszeit von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs für die Ämter dieser Qualifikationsebene verlangt und zugrunde gelegt worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 6. April 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die vom Beklagten ausgesprochene Ablehnung der vom Kläger begehrten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 unter Hinweis auf eine nicht erfüllte Bewährungszeit von 36 Monaten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Beförderungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Beförderung (BayVGH, B. v. 18.7.2005 - 3 ZB 04.1095 - juris, Rn. 2). Bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen sowie der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (dem Vorliegen einer freien und besetzbaren Planstelle) besteht allerdings ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung hinsichtlich des Beförderungsbegehrens. Soweit Beförderungsrichtlinien vorliegen, sind diese keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen. Sie entfalten nur mittelbare Außenwirkung als „antizipierte Verwaltungspraxis“ und wirken insoweit ermessensbindend. Beförderungsrichtlinien sind als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer dem Willen des Richtliniengebers entsprechenden tatsächlichen Handhabung auszulegen (BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris, Rn. 30).

a) Dem Beförderungsbegehren des Klägers stehen allerdings keine Beförderungsverbote nach Art. 17 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) entgegen. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 darf eine Beförderung nicht erfolgen

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,

3. vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte; dies gilt nicht, wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt oberhalb derselben Qualifikationsebene oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder Nr. 5 übertragen wird.

Dabei ist die Sonderkonstellation des Klägers in den Blick zu nehmen, der in einem bestehenden Beamtenverhältnis der dritten Qualifikationsebene durch Erwerb der Vorbildung für die vierte Qualifikationsebene in Verbindung mit einer anschließenden hauptberuflichen Tätigkeit nachträglich als Regelbewerber die Qualifikation für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz erworben hat. In dieser Konstellation greift ersichtlich weder das Beförderungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlbG, noch nach Nr. 2 der genannten Vorschrift. Denn der Kläger befindet sich weder in der Probezeit, noch im Zeitraum eines Jahres nach der letzten Beförderung.

Aber auch Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG bildet in der gegebenen Konstellation kein Beförderungshindernis. Dies schon allein deshalb, weil auch hier Bezugspunkt der drei- bzw. zweijährigen Wartezeit die letzte Beförderung oder der Dienstzeitbeginn (bei Einstellung in ein Beförderungsamt) ist. Beide Ereignisse liegen im Fall des Klägers länger als die genannte Wartezeit zurück. Weitergehende Beförderungswartezeiten sind Art. 17 LlbG nicht zu entnehmen. Insbesondere verlangt Art. 17 Abs. 6 Satz 2 LlbG nur für den Fall des Erwerbs der Qualifikation im Wege der modularen Qualifizierung eine zehnjährige Wartezeit.

b) Auch die Beförderungsrichtlinien, insbesondere Ziffer 4.10.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz/BefRPolVS, regeln nicht die beim Kläger vorliegende Konstellation. Neben Ziffer 4.10.1 (die die Wartezeit bei einem Qualifikationserwerb im Wege der Ausbildungsqualifizierung regelt) und Ziffer 4.10.3 (die die Wartezeit bei einem Qualifikationserwerb im Wege der modularen Qualifizierung regelt), betrifft die genannte Vorschrift Beamte, die in die vierte Qualifikationsebene „eingestiegen“ sind. Einstieg in diesem Sinne (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 LlbG) ist der Eintritt in eine Qualifikationsebene durch Nachweis der entsprechenden Vorbildung verbunden mit der Begründung eines dementsprechenden Beamtenverhältnisses. Der Kläger ist jedoch nicht in ein neues Beamtenverhältnis eingestiegen, sondern es wurde durch Erklärung des Dienstherrn im Rahmen eines fortbestehenden Beamtenverhältnisses zum 1. Oktober 2014 festgestellt, dass er die Qualifikation für Ämter der vierten Qualifikationsebene erworben habe. Dementsprechend fehlt es auch im Fall des Klägers an dem in der genannten Regelung vorgesehenen Anknüpfungspunkt des allgemeinen Dienstzeitbeginns, d. h. der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG i. V. m. Ziffer 3.1.1 BefRPolVS), für die Berechnung der jeweils einschlägigen Bewährungszeit.

Auch der Beklagte, auf dessen Verständnis es, wie oben ausgeführt, maßgeblich ankommt, versteht die Regelung der Ziffer 4.10.2 BefRPolVS im vorstehend dargestellten Sinne (vgl. hierzu auch S. 3 der Niederschrift vom 6.4.2016).

c) Der Beklagte handelt schließlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn er in der beim Kläger gegebenen Konstellation im Gleichklang zu einem Beamten, der als Regelbewerber in die vierte Qualifikationsebene einsteigt, seine Wartezeit so bemisst, wie es kürzestenfalls für einen derartigen Regelbewerber in Betracht käme.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass in seinem Fall eine Beurteilung seiner Bewährung bereits im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit auf dem ihm seit dem 1. Oktober 2011 zugewiesenen Dienstposten der Wertigkeit A 13/A 14 rein faktisch möglich gewesen ist. Allerdings dient diese hauptberufliche Tätigkeit dem Erwerb der Qualifikation für die vierte Qualifikationsebene (Art. 39 Abs. 2 und 3 LlbG) und kann nach dem in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 LlbG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, wonach nur Zeiten nach Erwerb der Qualifikation berücksichtigungsfähig sind, nicht für die Bewährung in der höheren Qualifikationsebene herangezogen werden. Hinzu kommt, dass es nicht sachwidrig ist, wenn der Beklagte die Beförderungswartezeit für die Konstellation eines Beamten, der wie der Kläger im Rahmen eines fortbestehenden Beamtenverhältnisses als Regelbewerber gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG in die nächsthöhere Qualifikationsebene übertritt, an der Wartezeit ausrichtet, wie sie kürzestenfalls beim Einstieg eines vergleichbaren Regelbewerbers in Betracht kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Beamter im Rahmen seines bestehenden Beamtenverhältnisses keinen Anspruch gegen seinen Dienstherrn hat, bei Nachweis einer weiter qualifizierenden Vorbildung in eine höhere Qualifikationsebene übernommen zu werden. Der Dienstherr könnte vielmehr die Vergabe eines Amtes der höheren Qualifikationsebene einem Besetzungsverfahren vorbehalten und den Beamten der Konkurrenz anderer Einstiegsbewerber unterwerfen. Unter Berücksichtigung dessen erscheint es zumindest vertretbar, auch im Interesse der Chancengleichheit gegenüber Beamten, die zum gleichen Zeitpunkt wie der Kläger in die vierte Qualifikationsebene eingestiegen sind, eine (fiktiv auf die gesetzlich kürzestmögliche reduzierte) Mindestprobezeit von 12 Monaten und eine Mindestbewährungszeit von 24 Monaten im Amt der vierten Qualifikationsebene (entsprechend Ziffer 4.10.2 BefRPolVS), hier also beginnend ab dem 1. Oktober 2014, zu verlangen.

Nach den Erklärungen des Beklagten entspricht es der von ihm geübten Praxis, in den (seltenen) Fällen der genannten Art, eine derartige Mindestbewährungszeit zugrunde zu legen. Dies hat der Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Diese Praxis widerspricht nicht dem Gesetz. Sie ist auf sachliche Erwägungen gestützt und daher vom Gericht nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

d) Schließlich steht eine - leistungsbezogene - Wartezeit von drei Jahren, die noch innerhalb des Beurteilungszeitraums für eine periodische Beurteilung liegt bzw. dieser entspricht, auch verfassungsrechtlich mit Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG (noch) im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 25.10.2013 - 3 CE 13.1839 - juris, Rn. 37).

2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 16/11/2017 00:00

Tenor I Der Antrag wird abgelehnt. II Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründ
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.