Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - M 5 K 15.4300

published on 11/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - M 5 K 15.4300
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1955 geborene Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des Klinikums der Universität M. (Beklagter).

In der Vergangenheit wies der Beklagte dem Kläger nach vorangegangenen Umstrukturierungen wechselnde Aufgaben- und Funktionsbereiche zu, die der Kläger als nicht amtsangemessene Tätigkeiten nicht akzeptierte (siehe hierzu die Verfahren M 5 E 09.2800 und 3 CE 09.1986; M 5 K 09.2665, M 5 E 10.368 und M 5 K 10. 372; M 5 K 11.1298; M 5 K 13.1227). Die zuletzt vorgenommene Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers zum 1. Oktober 2013, der nunmehr mit der Leitung zweier Sachgebiete innerhalb der neustrukturierten Stabsstelle „Recht“ verbunden mit der stellvertretenden Leitung dieser Stabstelle betraut wurde, war gerichtlich nicht zu beanstanden (Urteil der Kammer v. 5.5.2015 - M 5 K 14.561 - sowie BayVGH, B. v. 8.3.2016 - 3 ZB 15.1559).

Seit dem 12. April 2013 ist der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nachdem der Beklagte den Kläger bereits im Zeitraum von Juli 2013 bis Februar 2014 mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2014 den Kläger erneut auf, seine Dienstfähigkeit im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung überprüfen zu lassen. Es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Dienstfähigkeit. Er sei seit 12. April 2013, somit über 17 Monate dienstunfähig erkrankt. Anzeichen für eine zeitnahe Wiederherstellung der Dienstfähigkeit lägen nicht vor. Angebote zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements habe er wiederholt abgelehnt. Daher werde der Amtsarzt des Landratsamtes L. ersucht, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist Herr W. dienstfähig und in der Lage, alle Tätigkeiten eines Regierungsdirektors der Fachlaufbahn Verwaltung/Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Dienst auszuüben? Wenn nein, kann (und gegebenfalls zu welchem Zeitpunkt) mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden?

2. Welche Art der Tätigkeiten (genaue Benennung der - etwaigen - Einschränkungen) kann Herr W. nicht mehr ausüben?

3. Schöpft Herr W. alle Behandlungsoptionen aus bzw. womit könnte eine Verbesserung seines Krankheitsbildes und seiner Fehlzeiten erreicht werden?

4. Welche Prognose besteht hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit in der Zukunft?

5. Sind auch in Zukunft erhöhte krankheitsbedingte Fehlzeiten wahrscheinlich?

6. Ist eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand angezeigt?

Dabei werde zunächst eine allgemeinärztliche Begutachtung in Auftrag gegeben, da keinerlei Informationen über die Hintergründe der Dienstunfähigkeit vorlägen. Sollte aufbauend auf dieser allgemeinärztlichen Untersuchung eine fachärztliche Untersuchung angezeigt sein, werde gegebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechendes Zusatzgutachten in Auftrag gegeben.

Mit Schreiben vom 23. September 2014, 8. Oktober 2014 und 22. Oktober 2014 forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 23. September 2014 auf, vorgesehene Untersuchungstermine beim Landratsamt L. - Abteilung Ärztliche Gutachten - am 8. Oktober 2014, 8.30 Uhr, am 21. Oktober 2014, 10.00 Uhr sowie am 13. November 2014, 8.00 Uhr wahrzunehmen. Dem kam der Kläger ohne weitere Erklärung nicht nach.

Der mit Schreiben des Klägers vom 26. September 2014 erhobene Widerspruch gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 23. September 2014 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2015 zurückgewiesen.

Das hiergegen erhobene Klageverfahren (M 5 K 15.456) wurde von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 23. September 2014 inzident im Rahmen des Rechtschutzes gegen nachfolgend ergehende Maßnahmen zu gewähren sei (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 23.2.2016 - M 5 K 15.456).

Mit Schreiben des Beklagten vom 28. Januar 2015 hörte dieser den Kläger zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2015 ließ der Kläger Einwendungen hiergegen erheben. Dabei wurde vorgebracht, dass der Kläger der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht habe Folge leisten müssen, weil diese rechtswidrig gewesen sei.

Mit Bescheid vom 24. März 2015, der Bevollmächtigten des Klägers am 26. März 2015 und dem Kläger persönlich am 22. April 2015 zugestellt, wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt und die vorgebrachten Einwendungen zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobenen Widersprüche vom 23. April 2015 und 12. Mai 2015 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 zurückgewiesen.

Mit der am 29. September 2015 erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 (zugestellt an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.3.2015 und erneut an den Kläger selbst am 22.4.2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. September 2015 aufzuheben, sowie

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger notwendig war.

Die Ruhestandsversetzung sei schon nicht wirksam zugestellt worden. Die Übermittlung an die Prozessbevollmächtigten sei unwirksam, da die Ruhestandsversetzung als höchstpersönliche Maßnahme an den betroffenen Beamten selbst zu richten sei. Die später erfolgte Zustellung an den Kläger sei unwirksam, da der Bescheid nicht an diesen, sondern an dessen Bevollmächtigte adressiert sei. Darüber hinaus nenne der Bescheid kein Datum, zu dem der Kläger in den Ruhestand versetzt werde. Hauptsächlich sei der Bescheid jedoch deshalb rechtswidrig, weil nicht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden könne. Eine Untersuchung des Klägers habe nicht stattgefunden. Aus dem Umstand, dass der Kläger der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist, könnten keine für ihn nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden, da diese Aufforderung rechtswidrig gewesen sei. Die Aufforderung sei seitens der Personalabteilung verfügt worden. Diese sei aber nicht der Dienstvorgesetzte des Klägers. Darüber hinaus entspreche die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung auch inhaltlich nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Insbesondere habe der Beklagte es versäumt, durch Anhörung des Klägers oder sonstige Ermittlungen im Vorfeld der Untersuchungsaufforderung Erkenntnisse zum Hintergrund der Dienstunfähigkeitszeiten des Klägers zu erlangen.

Demgegenüber hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung habe trotz nicht vorgenommener amtsärztlicher Untersuchung erfolgen dürfen, da der Kläger sich der wiederholten schriftlichen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ohne hinreichenden Grund entzogen habe. Die zugrunde liegende Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Personalabteilung des Beklagten sei auch für den Erlass einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung autorisiert gewesen. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Kaufmännischen Direktors des Beklagten vom 20. Juli 2015 verwiesen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten sei nicht möglich gewesen. Der Kläger seinerseits habe wiederholte Angebote zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements immer abgelehnt und sich zu entsprechenden Einladungsschreiben des Beklagten nicht geäußert. Er habe jegliche Mitwirkung verweigert, so dass auch nicht das Angebot eines persönlichen Gespräches geboten gewesen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt worden, dass eine anderweitige Verwendung im Sinne einer noch vorhandenen begrenzten Dienstfähigkeit möglich sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 11. Mai 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015, mit dem die Ruhestandsversetzung des Klägers verfügt worden ist und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Der Beklagte durfte gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen und demgemäß nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG dessen Versetzung in den Ruhestand verfügen. Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG kann derjenige so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, der sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, entzieht. Nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde über die Ruhestandsversetzung, wenn die Monatsfrist zur Erhebung von Einwendungen gegen die mitgeteilte beabsichtigte Ruhestandsversetzung abgelaufen ist (vgl. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind eingehalten, insbesondere hat sich der Kläger ohne hinreichenden Grund drei Mal der schriftlichen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, entzogen, so dass mit dem Ende des Monats, in dem die Ruhestandsverfügung zugestellt wurde - vorliegend am 26. März 2015 -, daher mit Ablauf des Monats März 2015 der Ruhestand des Klägers begonnen hat (Art. 71 Abs. 3 BayBG). Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der genannten Vorschriften wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Das Gericht folgt insofern den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 24. März 2015 und 8. September 2015 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist zum Vorbringen im Klageverfahren Folgendes auszuführen:

1. Die streitgegenständliche Verfügung der Ruhestandsversetzung konnte auch an die Bevollmächtigte des Klägers, die im Verwaltungsverfahren durchgehend als solche aufgetreten ist, wirksam zugestellt werden (Art. 71 Abs. 1 Satz 2, 10 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz/VwZVG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz/BayVwVfG). Es existiert keine Sondervorschrift, die es gebietet, diese Verfügung an den Kläger persönlich zuzustellen. Ausweislich des von einem Bediensteten des Beklagten erstellten Übergabeprotokolls wurde die streitgegenständliche Verfügung der empfangsberechtigten Bevollmächtigten des Klägers am 26. März 2015 persönlich übergeben, was seitens der Klagepartei zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde. Damit ist die Zustellung zu diesem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, auch wenn ein ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG nicht vorliegt (Art. 9 VwZVG).

2. Die Aufforderung vom 23. September 2014 an den Kläger, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, erfolgte zu Recht und im Einklang mit den hierzu nach der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen. Aufgrund dessen, dass der Kläger seit 12. April 2013 dienstunfähig erkrankt war, bestanden Zweifel über seine Dienstunfähigkeit (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die diesbezüglichen Krankschreibungen erfolgten ausnahmslos durch Frau Dr. S. - Allgemeinärztin - Psychotherapie. Die Dauer der Krankschreibungen nahm erheblich zu (anfangs unter 1 Monat, am Ende 3 Monate), ohne dass irgendwelche Hinweise zur Art und Diagnose der Erkrankung gegeben wurden. Auch hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Erkrankung wurden weder ärztlicherseits noch durch den Kläger selbst Hinweise gegeben. Die Erklärung des Klägers, die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit könne sich förderlich auf seinen Gesundheitszustand auswirken, liefert keine Anhaltspunkte dafür, nicht von Zweifeln über die Dienstunfähigkeit auszugehen.

Auch Art und Umfang der geforderten amtsärztlichen Untersuchung sind in der vorliegend gegebenen Konstellation als ausreichend bestimmt anzusehen. Der Kläger wurde mehrfach im Rahmen des Angebots eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, bei dem thematisiert werden sollte, welche betrieblich beeinflussbaren Faktoren zur Stabilisierung seiner Gesundheit möglich sind. Dabei wurde dem Kläger auch Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, welche Personen seitens des Beklagten an einem derartigen Gespräch teilnehmen sollten. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert bzw. zuletzt mit Erklärung vom 2. September 2014 (vgl. Anlage B 18 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 21.4.2016) mitgeteilt, dass er parallele Gespräche zu noch anhängigen Gerichtsverfahren über seine zukünftige Beschäftigung als nicht zielführend ansehe.

Bei den Gesprächseinladungen an den Kläger lag der Fokus auf der intendierten Stabilisierung seiner gesundheitlichen Situation. Die Reaktion des Klägers hierauf machte demgegenüber unzweifelhaft deutlich, dass ihm nur an der rechtlichen Überprüfung der ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereiche gelegen ist. Gleichermaßen hat der Kläger während des gesamten Verfahrens, beginnend mit der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 23. September 2014, mit den einzelnen Terminsetzungen für diese Untersuchung, weiter mit der Anhörung und dem Einwendungsverfahren zur beabsichtigen Ruhestandsversetzung und schließlich der Ruhestandsversetzung selbst, keinerlei verwertbare Anknüpfungstatsachen zur Eingrenzung des Untersuchungsauftrages geliefert. Der Kläger äußerte auch nicht, dass er nur den Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ablehne, er aber außerhalb dessen zu einem Gespräch über seine gesundheitliche Situation bereit wäre.

In dieser Situation ist es nicht notwendig, dass der Dienstherr nochmals eigens an den Kläger mit einem weiteren Gesprächsangebot herantritt, um Art und Umfang einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung vorzubestimmen. Denn es war nach dem vorstehend geschilderten Verhalten des Klägers nicht zu erwarten, dass weitere Gesprächsangebote entsprechende Anknüpfungstatsachen liefern würden. Aus dem Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis folgen keine Pflichten zu einem erkennbar zwecklosen Verhalten.

Der Beklagte hat daher mit der Anordnung einer allgemeinärztlichen Begutachtung durch den Amtsarzt unter Ausschluss von fachärztlichen Begutachtungen, die ausdrücklich einem gesonderten Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Zusatzbegutachtung vorbehalten wurden, die gebotene und mögliche Eingrenzung von Art und Umfang der vorgesehenen Untersuchung vorgenommen.

Auch war die, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung erstellende Personalabteilung des Beklagten - wie sich jedenfalls aus der Stellungnahme des Kaufmännischen Direktors des Beklagten vom 20. Juli 2015 (vorgelegt als Anlage B 2 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 20.8.2015 im Verfahren M 5 K 15.456) ergibt, hierzu auch ausreichend beauftragt bzw. autorisiert.

3. Gleichermaßen finden sich keine Anknüpfungstatsachen für die Annahme, dass der Kläger die Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit, vgl. § 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger Dienstfähigkeit für eine anderweitige, seinem Status als Regierungsdirektor entsprechende amtsangemessene Tätigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) bzw. für eine geringerwertige Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) gegeben wäre. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen unter 1. entsprechend. Eine weitergehende Prüfung dieser Frage wäre zudem erst durch die Beantwortung der an den Amtsarzt gestellten Fragen Nrn. 1. und 2. des Untersuchungsauftrages ermöglicht worden.

Wie sich auch aus den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren, auf die der Kläger - wie ausgeführt - auch vorliegend Bezug genommen hat, ergibt, kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit in seinem Fall zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand geeignet wäre.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 18/04/2017 00:00

Tenor I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemeinmedizinischen Untersuchung gemäß den Anordnungen der Technischen Universität München vom 2
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.