Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 5 K 14.642
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1976 geborene Kläger stand als Verwaltungshauptsekretär in den Diensten des Beklagten.
Nach einer manifesten psychischen Erkrankung mit Dienstunfähigkeit erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers, aufgrund welcher die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2012 eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellte und die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 21 Stunden reduzierte. Dies ist Gegenstand eines derzeit ruhenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht München,
Am
Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Ruhestandsversetzung des Klägers am
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
Am
Der Bescheid der Beklagten vom
Der Kläger habe sich seit 2003 in seinem Tätigkeitsbereich deutlich unterfordert gefühlt. Andererseits habe er unter der räumlichen Arbeitssituation im Großraumbüro gelitten. Hier sei keine Abhilfe geschaffen worden. Bei einer künftig veränderten objektiven Arbeitssituation sehe er sich durchaus als dienstfähig an.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der durch die Arbeitsplatzsituation angeblich bedingten Problematik sei, soweit möglich, Rechnung getragen worden. Eine darüber hinaus gehende Zuweisung eines Einzelzimmers sei aufgrund des dienstlichen Verhaltens des Klägers nicht möglich gewesen. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus den Widerspruchbescheiden.
Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 19. Mai 2015 die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit und Restleistungsfähigkeit des Klägers angeordnet. Mit der Begutachtung wurde PD Dr. med. P. vom Bezirkskrankenhaus K. beauftragt. Im Gutachten vom 4. November 2015 kommt er zu dem Schluss, dass der Kläger dienstunfähig ist. Der Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 mündlich erläutert.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
1. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Die landesrechtlich bestimmte Frist, innerhalb derer keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besteht, wird durch Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) auf sechs Monate festgesetzt.
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14 f.; VG München, U.v. 11.11.2015 - M 5 K 14.5530).
2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde von der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd als die nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Nr. 5 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd zuständige Stelle für Ernennungen verfügt.
Die nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erforderliche Anhörung des Klägers erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom
Der Personalrat wurde auf den Antrag des Klägers hin gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) am Verfahren beteiligt. Mit Schreiben vom
3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtsfreien Beurteilungsspielraum. Es handelt sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50;
b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund seines Gesundheitszustands ist er nicht mehr im Stande, sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen. Das nunmehr allein maßgebliche psychiatrische Gutachten des Arztes PD Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10-Klassifizierung psychischer Störungen F60.1 leidet. Der Kläger erfülle sämtliche diagnostische Kriterien einer Persönlichkeitsstörung sowie acht anstelle der mindestens notwendigen vier spezifisch diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (sog. B-Kriterien). Dies hat der als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 vernommene PD Dr. med. P. unter Darlegung der Krankheitsgeschichte des Klägers zur Überzeugung des Gerichts untermauert. Die Schlussfolgerungen sind stimmig und überzeugen. Dabei ist er auch in nachvollziehbarer Weise auf frühere gesundheitliche Einschätzungen anderer Ärzte eingegangen.
Die Persönlichkeitsstörung des Klägers führt ausweislich des nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Gutachtens vom
Dem Kläger verbleibe nach Einschätzung des Gutachters auch keine Restleistungsfähigkeit. Es sei weder eine Verwendung durch Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn denkbar, noch könne der Kläger bei einer geringerwertigen Tätigkeit eingesetzt werden. Die genannten Einschränkungen seien unzweifelhaft auch zukünftig länger als sechs Monate vorhanden. Es wirke sich prognostisch ungünstig aus, dass der Kläger eigene Anteile weitgehend verleugne, kaum veränderungsbereit sei und in den letzten Jahren mehrfach Psychotherapiemaßnahmen abgebrochen habe. Es sei eindeutig eine Symptomverstärkung festzustellen.
Nach alledem ist die Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.
Dass Dipl.-Psych. S. unter gewissen Umständen von einer Restleistungsfähigkeit des Klägers ausgeht, so sei dieser Einschätzung laut PD Dr. med. P. vor dem Hintergrund zweier Aspekte nicht zu folgen. Zum einen sei Dipl.-Psych. S. als Behandler grundsätzlich nicht neutral, zum anderen habe im Zeitpunkt der Einschätzung erst eine sehr kurze Behandlungsdauer vorgelegen. Die Behandlung sei schließlich auch nicht längerfristig fortgesetzt worden.
Soweit Dr. D. des Gesundheitsamtes von einer Restleistungsfähigkeit unter gewissen Umständen ausgeht, vermag dies die Bewertung des Sachverhaltes nicht zu ändern. Denn wie diese Umstände konkret ausgestaltet sein sollten, ist unklar. Angesichts der deutlichen Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung des Klägers ist nicht vorstellbar, wie ein Arbeitsplatz gestaltet sein könnte, damit der Kläger restleistungsfähig ist. Dies hat PD Dr. med. P. nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Denn die Tendenz zur Externalisierung - das Sehen der Verantwortung bei Anderen - sei beim Kläger besonders stark ausgeprägt. So seien Konflikte unabhängig von der Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes unvermeidlich. Denn aufgrund des Krankheitsverlaufes sei der Kläger bei jedem Einsatz mit anderen Menschen überfordert. Hinzu komme die massive Reduktion der Veränderungsbereitschaft des Beamten.
4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 5 K 14.642
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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 5 K 14.642 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem
Im Zeitraum vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die Klägerin wurde mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
In einem Schreiben vom
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Beklagten vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom
Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht ausreichend festgestellt worden, weil das amtsärztliche Attest nicht mehr hinreichend aktuell sei und der Dienstherr durch Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dokumentiert habe, dass er die Dienstfähigkeit der Klägerin erneut überprüfen wolle. Auch sei die Amtsärztin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Das amtsärztliche Gutachten sei weiterhin uneingeschränkt gültig, weil sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Klägerin begründeten. Der im September 2014 angeordnete Termin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung habe lediglich dazu gedient, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die von ihr in Aussicht gestellte Dienstfähigkeit unter Beweis zu stellen. Eine Suchpflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendung der Klägerin bestünde nicht, da ein solcher Zweck von vorneherein nicht erreicht werden könne, weil die Klägerin unter einer Erkrankung von Art und Schwere leide, dass für sie sämtliche in Betracht kommende Dienstposten nicht geeignet seien.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums München vom
1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkretfunktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am
2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt. Allerdings verweigerte er mit Schreiben vom 24. März 2014 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Daher wurde ein Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG eingeleitet, im Rahmen dessen der Hauptpersonalrat am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zustimmte. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.
Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom
3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50;
a) Ausgehend von obigen Maßstäben ist die Klägerin dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie nicht mehr im Stande, ihr Amt im abstraktfunktionellen Sinn wahrzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013, des Schreibens vom ... Oktober 2014 und der diese Bewertungen erläuternden Aussage der Amtsärztin Dr. K. leidet die Klägerin unter psychischen Problemen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Schwere und einer Alkoholabhängigkeit, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bewertung der Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie ist, ist nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend.
Dies hat die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom
Ergänzend komme hinzu, dass bei der Klägerin mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und bei ihr eine Alkoholproblematik vorliege. Nachdem die Klägerin bereits eine mehrmonatige Alkoholentwöhnung im Sommer 2012 hinter sich hatte, befürwortete Dr. K. nach ihrer Untersuchung im September 2012 zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme und empfahl therapeutische Maßnahmen. Von der dortigen Fachklinik war eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Nachdem die Wiedereingliederung gescheitert war, räumte die sachverständige Zeugin Dr. K. der Beamtin nach der Untersuchung im März 2013 eine letzte Möglichkeit zur Wiedereingliederung ein. Die Klägerin habe sich damals in einem angegriffenen psychischen Zustand befunden und hatte an Weihnachten 2012 einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit erlitten. Nachdem die Klägerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nur wenige Tage Dienst geleistet hatte, sei die Amtsärztin bei der weiteren Untersuchung am ... April 2013 schließlich zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr dienstfähig sei und über kein Restleistungsvermögen verfüge. Dies sei auch dadurch bedingt, dass die Beamtin sich selbst als nicht belastbar dargestellt und keine neurologisch/psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin angegeben, wegen Magenproblemen regelmäßig Melissengeist zu konsumieren.
b) Wenn die Klägerin rügt, dass das amtsärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gutachten und die Einschätzung der Amtsärztin beruhten auf einer langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, die sich in fünf abgebrochenen oder erfolglosen Wiedereingliederungsmaßnahmen und elf Untersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst zeigte. Der Amtsärztin war der Krankheitsverlauf wie auch der persönliche Hintergrund der Klägerin hinreichend bekannt. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung bedingten, ergaben sich nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen substantiiert hervorgeht, dass sie wieder dienstfähig ist oder in absehbarer Zeit wird und welche Maßnahmen sie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unternimmt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 hat sie vorgetragen, bereits seit Mai 2014 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu sein.
Wie die sachverständige Zeugin in ihrem Gutachten vom ... März 2013 angab, war zur Stabilisierung des Zustands der Klägerin eine ambulante fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Aufnahme einer solchen Behandlung, die zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beamtin hätte führen können, wurde von der Klägerin aber dem Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt. Auch aus dem vorgelegten privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 geht nicht hervor, dass die Klägerin bei Frau Dr. E.-G. eine Therapie begonnen hat. Die sehr knappe Formulierung trifft keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand der Beamtin und benennt keine von ihr ergriffenen Maßnahmen.
Dies wurde von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzend erläutert, dass weder die empfohlenen Therapiemaßnahmen aus dem Attest ersichtlich seien, noch eine (damals) aktuelle Dienstfähigkeit bescheinigt werde. Auch der „voraussichtliche“ Dienstbeginn ab Anfang Oktober sei nicht plausibel gemacht worden und letztlich auch nicht erfolgt. Ferner gehe nicht hervor, ob überhaupt eine Untersuchung erfolgt sei. Das ist schlüssig und für das Gericht überzeugend. Angesichts der langjährigen Befassung der Amtsärztin Dr. K. mit der Klägerin war ihr die Entwicklung des Gesundheitszustandes über einen längeren Zeitraum bekannt. Das gilt für den von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung plastisch vorgetragenen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beamtin.
c) Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst war nicht gegeben. Wenn die Klägerin vortragen lässt, der Beklagte habe durch die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 selbst die weitere Untersuchung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den Dienstherrn daraus nicht die Verpflichtung aufdrängt, die Klägerin erneut zu untersuchen. Denn das privatärztliche Attest war nicht geeignet, Zweifel an der Dienstunfähigkeit zu begründen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zunächst den Beamten erneut untersuchen lassen möchte, dann jedoch eine schriftliche Bewertung des privatärztlichen Attests durch die Polizeiärztin als ausreichend erachtet. Daraus folgt keine Pflicht, eine erneute Untersuchung anzustreben, wenn der intendierte Termin nicht zustande kommt. Auch Anhaltspunkte, dass der Dienstherr die Nicht-Wahrnehmung des Termins zulasten der Klägerin berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 30.05.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 13 ff.). Insofern war der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, sich nochmals vor der Ruhestandsversetzung dem polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Angesichts der nachvollziehbaren Erläuterungen der Amtsärztin zu ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin war eine weitere Untersuchung nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Dienstherrn, dass die Beamtin dienstunfähig ist. Wie bereits oben dargestellt ist der Gesundheitszustand der Klägerin in einer Weise eingeschränkt, dass sie keine verwertbare Dienstleistung erbringen kann. Dabei ist die amtsärztliche Bewertung keine Momentaufnahme, sondern beruht auf der längerfristigen Beobachtung des Krankheitsverlaufs der klagenden Beamtin. Es ist auch zu beachten, dass mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die letztlich alle erfolglos geblieben sind.
d) Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nach der ausdrücklichen Aussage der Amtsärztin Dr. K. an einem verbleibenden Restleistungsvermögen der Klägerin (vgl. BVerwG B.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 14).
Nach alledem ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.
4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1965 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Beklagten.
Nachdem der Kläger seit 11. Juli 2012 durchgängig dienstunfähig erkrankt war, wurde er amtsärztlich untersucht. Im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2013 ist festgehalten, dass der Kläger an einer orthopädischen wie auch internistisch-kardiologischen Erkrankung leide. Die kardiologische Erkrankung erfordere einen operativen Eingriff, der für Ende Februar/Anfang März 2013 geplant sei. Vor dieser Operation bestehe keine Dienstfähigkeit, auch keine Teildienstfähigkeit. Nach durchgeführter Operation sei die Prognose generell gut. Vorbehaltlich des Verlaufs im Einzelfall sei daher mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen.
Nachdem der Kläger weiter dienstunfähig erkrankt war, wurde er erneut amtsärztlich untersucht. Im Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 ist festgehalten, dass die orthopädischen Beschwerden keine Rolle mehr spielten. Zur Behandlung der internistisch-kardiologischen Erkrankung habe sich der Kläger für eine alternative Operationsmethode entschieden, bei der ein Spenderorgan benötigt werde. Das bedinge eine nicht absehbare Wartezeit für den Eingriff. Der Beamte habe weiter angegeben, unter belastungsabhängigen Schwindelsymptomen zu leiden und körperlich wie psychisch nicht belastbar zu sein. Er sei daher nicht dienstfähig, nicht teildienstfähig und es bestehe auch keine begrenzte Dienstfähigkeit. Da der Operationszeitpunkt nicht konkret absehbar sei, sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Nach einer operativen Intervention sei grundsätzlich von einer vollzeitigen Dienstfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten auszugehen. Die Amtsärztin stützte sich dabei auf eine von ihr veranlasste ergänzende Begutachtung des Klägers durch einen Internisten und Kardiologen (Bericht Dr. C. vom ... 2014).
Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde der Kläger dazu gehört, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit zu versetzen. Die Beteiligung des Personalrats könne hierzu beantragt werden, was der Kläger nicht in Anspruch nahm. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit derzeit nicht vorlägen. Denn die Prognose für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach dem Eingriff sei gut.
Mit Bescheid vom ... Mai 2014, dem Kläger durch Amtsboten am selben Tag zugestellt, wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorübergehend für ein Jahr in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden sei. Nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 lägen die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Zukunft eine Besserung des Krankheitszustands ergeben könnte, insbesondere nach einer erfolgreich durchgeführten Operation. Daher werde eine Nachuntersuchung in etwa einem Jahr erfolgen.
Dem Bescheid vom ... Mai 2014 war eine vom Ersten Bürgermeister der Beklagten unterzeichnete Urkunde beigefügt, wonach der Kläger im Namen der Beklagten gemäß Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werde.
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 13. Juni 2014, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben.
Der Bescheid sei bereits widersprüchlich. Eine vorübergehende Ruhestandsversetzung für ein Jahr sei rechtlich unzulässig. Der Bescheid stehe in Widerspruch zu der Urkunde, die eine solche Einschränkung nicht wiedergebe. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand lägen nicht vor. Es sei derzeit ungewiss, ob der Kläger seine Dienstfähigkeit wiedererlangen werde, hierfür spreche nach einer erfolgreichen Operation viel. Es sei nicht ersichtlich, dass der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ hinreichend beachtet worden sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ruhestandsversetzung sei nicht widersprüchlich. Vielmehr ergebe sich aus der Begründung wie der Gesamtschau, dass eine Versetzung in den Ruhestand verfügt worden sei, wobei nach Ablauf eines Jahres eine amtsärztliche Nachuntersuchung zu einer möglichen Reaktivierung erfolge. Aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 folge auch, dass die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung vorlägen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 zu den Umständen, die die Dienstunfähigkeit des Klägers begründen, sowie zur Erläuterung der Gutachten vom ... Januar 2013 und ... Januar 2014 durch Einvernahme von Medizinaloberrätin Dr. B.L. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 10. Dezember 2014 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i. V. m. Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BayBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Soweit - wie vorliegend - die Dienstunfähigkeit umstritten ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267; BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris; VG München, U. v. 14.3.2012 - M 5 K 10.6195).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Ruhestandsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses am ... Mai 2014 rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Den formellen Anforderungen des Zwangspensionierungsverfahrens ist die Beklagte nachgekommen, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 ordnungsgemäß zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit angehört (Art. 66 Absatz 1 BayBG).
Die angefochtene Verfügung ist auch nicht widersprüchlich oder unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Der in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG geforderten hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist Genüge getan, wenn der Regelungsinhalt bestimmbar ist (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5). Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und es muss für die Beteiligten des Verfahrens unzweideutig erkennbar sein, welche Rechtsfolge gewollt ist (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 37 Rn. 2). Aus der Gesamtschau von Nr. 1 der Verfügung der Beklagten vom ... Mai 2014 mit der Urkunde vom selben Tag folgt, dass der Kläger ohne Einschränkung in den Ruhestand versetzt wurde. Denn maßgeblicher Ausdruck für die Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten ist die ausgehändigte Urkunde über den Statuswechsel (Nr. 5.2.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht [VV-BeamtR] vom 13.7.2009, FMBl 2009, 190, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62), die den ebenfalls durch Urkunde zum Ausdruck gebrachten Ernennungsstatus verändert. Auch aus der Begründung des Bescheids vom ... Mai 2014 folgt, dass eine Ruhestandsversetzung aufgrund Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG erfolgt ist. Denn diese Rechtsfolge ist auf Seite 3 des Verwaltungsaktes ausdrücklich angegeben. Auf der folgenden Seite ist weiter ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich in Zukunft eine Besserung des Gesundheitszustands ergeben könne, weshalb eine Nachuntersuchung in etwa einem Jahr erfolgen werde. Das zeigt, dass die Beklagte eine Ruhestandsversetzung des Klägers verfügt hat, wobei nach einem Jahr eine Nachuntersuchung durchgeführt werden soll. Eine vom Gesetz nicht vorgesehene zeitlich beschränkte Wirkung der Ruhestandsversetzung ist aus der objektiven Sicht eines verständigen Adressaten der Verfügung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 12) gerade nicht erfolgt. Das wird auch durch die Betreffzeile unterstrichen, in der ausdrücklich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angegeben ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klagepartei angegebenen Entscheidung des OVG Münster (B. v. 25.2.2008 - 6 B 1896/07 - juris, ZBR 2008, 394 [Leitsatz]). Denn der dortige Gegenstand war die vom Dienstherrn allgemein vorgesehene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, die vorläufig im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt wurde. Die vorliegende Klage richtet sich gegen eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit im Rahmen der allgemein bestehenden beamtenrechtlichen Regelungen. Die jeweiligen Fallkonstellationen unterscheiden sich grundlegend; daher kann der zitierte Beschluss des OVG Münster für die hier zu entscheidende Klage keine Bedeutung entfalten.
b) Darüber hinaus ist die Ruhestandsversetzung des Klägers auch materiell rechtmäßig.
Für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und des Art. 65 Abs. 1 BayBG reicht es aus, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht. Eine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht dann, wenn ein (medizinischer) Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergibt. Handelt es sich um eine Erkrankung, die erfahrungsgemäß bei üblichen Therapiemaßnahmen in einer absehbaren Zeit ausgeheilt ist, besteht auch Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 65 BayBG Rn. 4).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U. v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50;
Die Amtsärztin hat die internistisch-kardiologische Erkrankung des Klägers und die daraus folgenden Einschränkungen für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen sorgfältig erhoben und geprüft. Diese Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Das gilt auch für die Beurteilung, dass bei der vom Kläger gewählten Operationsmethode nicht innerhalb von sechs Monaten mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist. Das folgt aus dem Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 und den Erläuterungen der Amtsärztin hierzu, die in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 als sachverständige Zeugin vernommen worden ist.
Im Einzelnen hat die Ärztin als Grundlage für ihre Bewertung nicht nur die eigene Erkenntnis und Sachkunde herangezogen, sondern den Kläger auch durch eine Facharzt - Internist-Kardiologe Dr. C. - untersuchen und begutachten lassen. Sie hat auch mit der behandelnden Hausärztin Rücksprache gehalten und die vom Beamten beigebrachten Unterlagen über die zunächst erwogenen konventionellen Methoden eines Aortenklappenersatzes zugrunde gelegt. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger ohne Operation dienstunfähig, auch nicht teil- oder eingeschränkt dienstfähig ist, ist nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der vom Kläger geschilderten Schwindelattacken liegt ein Umstand vor, der eine an sich angegebene Restleistungsfähigkeit bei dieser Erkrankung ausschließt. Insoweit hat auch der Facharzt Dr. C. keine Dienstfähigkeit gesehen. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchung, die zum Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 geführt hat, eine Besserung seines Gesundheitszustandes darauf zurückgeführt hat, dass er dem Stress und der Belastung des Dienstes nicht mehr ausgesetzt gewesen sei.
Auch die von der Ärztin gestellte Prognose, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei, ist beanstandungsfrei. Die Amtsärztin hat sich hierbei auch auf die Einschätzung des Facharztes Dr. C. gestützt und ergänzend sogar mit einem Oberarzt der Klinik gesprochen, die - soweit ersichtlich - als einzige in Deutschland die vom Kläger gewünschte Operationsmethode durchführt. Da hierbei ein Spenderherz benötigt wird, dessen Klappen bei dieser Behandlungsmethode in modifizierter Form dem Patienten eingesetzt werden, ist eine Wartezeit auf ein Spenderorgan gegeben. Diese Wartezeit ist nicht vorhersehbar und dauert im Fall des Klägers, der bei Herzchirurgie dieser Klinik am ... November 2013 als Patient bereits bekannt war, bereits seit längerer Zeit an. Auch aus dem Umstand, dass nach einem Schreiben dieser Klinik vom ... März 2014 der Kläger in die Warteliste für diese Operationsmethode aufgenommen worden sei, ändert nichts an dem Umstand, dass ein Operationstermin nicht absehbar war und ist. Das bedingt die Bewertung, dass keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten besteht, die eine entsprechende Operation zur Voraussetzung hat. Anders als bei den konventionellen Methoden ist aufgrund des Erfordernisses eines menschlichen Spenderorgans für die vom Kläger gewählte Operationsmethode die Durchführung des Eingriffs zeitlich nicht konkret absehbar und führt zu einer entsprechend negativen Prognose für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in sechs Monaten.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.