Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 5 K 14.642

published on 21/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 5 K 14.642
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1976 geborene Kläger stand als Verwaltungshauptsekretär in den Diensten des Beklagten.

Nach einer manifesten psychischen Erkrankung mit Dienstunfähigkeit erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers, aufgrund welcher die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2012 eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellte und die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 21 Stunden reduzierte. Dies ist Gegenstand eines derzeit ruhenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht München, Az. M 5 K 12.3071.

Am 19. März 2013 wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht. Laut Gesundheitszeugnis vom 9. April 2013 sei der Kläger dauernd dienstunfähig. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 erfolgte eine Anhörung des Klägers zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 trug der Kläger Einwendungen hiergegen vor und beantragte die Beteiligung des Personalrates. Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis des Landratsamtes enthalte keine fachliche nachvollziehbare Begründung. Auf die medizinische Ursache der Dienstunfähigkeit werde nicht eingegangen. Der einbezogene Bericht des Arztes Herrn Dr. B. vom 3. April 2013 enthalte keine bestimmte Aussage zu dieser Frage, da noch keine hinreichende Exploration und Diagnose mit Bestimmung des Therapieziels vorgelegen habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die dienstliche Situation Auslöser für die Gesundheitssituation sei.

Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Ruhestandsversetzung des Klägers am 2. Juli 2013 zu. Mit Bescheid vom 26. Juli 2013, dem Kläger zugestellt am 7. August 2013, versetzte die Beklagte den Kläger in den Ruhestand. Sie begründete die Ruhestandsversetzung damit, dass das Gesundheitszeugnis die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nachvollziehbar darstelle. Eine objektive Entscheidungsgrundlage bestehe insbesondere auch aufgrund der Beiziehung vom Fremdgutachten. Hinsichtlich der gerügten dienstlichen Situation sei dem Kläger im Großraumbüro bereits ein abgeschirmter und ruhiger Platz zugewiesen worden. Das dienstliche Verhalten des Klägers habe die Zuweisung eines Einzelzimmers nicht zugelassen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2013 Widerspruch ein. Die amtsärztlichen Feststellungen seien nicht ausreichend, denn das Attest von Herrn Dr. B. vom 3. April 2013 sei nicht ausreichend gewesen. Dieser habe Zielsetzung und Behandlungsmotivation offen gelassen und habe sich nicht zu einer verlaufsorientierten Aussage in der Lage gesehen. Der Kläger habe sich inzwischen in eine psychoanalytische Behandlung begeben und eine weitere psychotherapeutische Stellungnahme von Herrn Dipl.-Psychologen S. vorgelegt. Ein offizielles betriebliches Wiedereingliederungsmanagement sei nicht erfolgt. Die Möglichkeit einer anderweitigen betrieblichen Beschäftigung sei nicht hinreichend geprüft worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 zurück. Das amtsärztliche Gutachten bilde gemeinsam mit der Gesamtschau des Krankheitsverlaufes eine hinreichende Grundlage. Eine anderweitige Verwendung des Klägers bei der Beklagten sei letztlich auch wegen des vom Kläger gezeigten Verhaltens nicht möglich. Anspruchsvollere Aufgaben setzten einen Wechsel in die 3. Qualifikationsebene voraus, wofür der Kläger nicht geeignet sei. Eine nähere Versetzung an den Wohnort des Klägers sei mangels näher gelegener Außenstellen nicht möglich. Ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement sei erfolgt. Letztmals sei ein solches 2012 dem Kläger angeboten worden, was dieser abgelehnt habe.

Am 18. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014, mit denen der Kläger zum 31. Januar 2014 in den Ruhestand versetzt wurde, werden aufgehoben.

Der Kläger habe sich seit 2003 in seinem Tätigkeitsbereich deutlich unterfordert gefühlt. Andererseits habe er unter der räumlichen Arbeitssituation im Großraumbüro gelitten. Hier sei keine Abhilfe geschaffen worden. Bei einer künftig veränderten objektiven Arbeitssituation sehe er sich durchaus als dienstfähig an.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der durch die Arbeitsplatzsituation angeblich bedingten Problematik sei, soweit möglich, Rechnung getragen worden. Eine darüber hinaus gehende Zuweisung eines Einzelzimmers sei aufgrund des dienstlichen Verhaltens des Klägers nicht möglich gewesen. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus den Widerspruchbescheiden.

Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 19. Mai 2015 die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit und Restleistungsfähigkeit des Klägers angeordnet. Mit der Begutachtung wurde PD Dr. med. P. vom Bezirkskrankenhaus K. beauftragt. Im Gutachten vom 4. November 2015 kommt er zu dem Schluss, dass der Kläger dienstunfähig ist. Der Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 mündlich erläutert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2013 (bei der Datumsangabe 27. Juli 2013 im Antrag in der Klageschrift handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2014, der die Ruhestandsversetzung des Klägers verfügt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Die landesrechtlich bestimmte Frist, innerhalb derer keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besteht, wird durch Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) auf sechs Monate festgesetzt.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14 f.; VG München, U.v. 11.11.2015 - M 5 K 14.5530).

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde von der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd als die nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Nr. 5 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd zuständige Stelle für Ernennungen verfügt.

Die nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erforderliche Anhörung des Klägers erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom2. Mai 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juni 2013 Gebrauch gemacht.

Der Personalrat wurde auf den Antrag des Klägers hin gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) am Verfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte dieser mit, dass gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung keine Einwände erhoben werden.

3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtsfreien Beurteilungsspielraum. Es handelt sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund seines Gesundheitszustands ist er nicht mehr im Stande, sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen. Das nunmehr allein maßgebliche psychiatrische Gutachten des Arztes PD Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10-Klassifizierung psychischer Störungen F60.1 leidet. Der Kläger erfülle sämtliche diagnostische Kriterien einer Persönlichkeitsstörung sowie acht anstelle der mindestens notwendigen vier spezifisch diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (sog. B-Kriterien). Dies hat der als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 vernommene PD Dr. med. P. unter Darlegung der Krankheitsgeschichte des Klägers zur Überzeugung des Gerichts untermauert. Die Schlussfolgerungen sind stimmig und überzeugen. Dabei ist er auch in nachvollziehbarer Weise auf frühere gesundheitliche Einschätzungen anderer Ärzte eingegangen.

Die Persönlichkeitsstörung des Klägers führt ausweislich des nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Gutachtens vom 4. November 2015 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2016 durch PD Dr. med. P. dazu, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten. Die Erkrankung führe beim Kläger zu einer deutlichen Verringerung der sozialen Kompetenz und der psychischen Belastbarkeit, zu einer deutlichen Einschränkung der Emotionalität sowie zu einer massiven Verringerung der Frustrationstoleranz und Veränderungsfähigkeit. Es sei nicht nur ein beruflicher Einsatz mit Publikumsverkehr unmöglich, sondern jeglicher Einsatz mit anderen Menschen, auch mit Kollegen und Vorgesetzten. Jegliche Art der sozialen Interaktion in einem auch nur ansatzweise fordernden beruflichen Umfeld überfordere den Kläger krankheitsbedingt. Eine Lösung werde zudem durch die fast konträre Selbstwahrnehmung des Klägers unmöglich gemacht, nach der er aus seiner Sicht gerade ein soziales Umfeld mit Menschen benötige, um eine befriedigende Arbeit zu erhalten. Dies sei auch daran erkennbar, dass der Kläger einen genehmigten Tele-Arbeitsplatz abgelehnt habe und kein Einzelbüro zugewiesen bekommen möchte, sondern ein Zimmer mit einigen wenigen Arbeitsplätzen. Dies würde jedoch nach Einschätzung von PD Dr. med. P. keine Lösung darstellen. Der Kläger sei durch Reize belastet, und zwar entgegen seiner Ansicht nicht nur durch akustische, sondern auch durch soziale Reize. Mit diesen könne der Kläger nicht umgehen.

Dem Kläger verbleibe nach Einschätzung des Gutachters auch keine Restleistungsfähigkeit. Es sei weder eine Verwendung durch Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn denkbar, noch könne der Kläger bei einer geringerwertigen Tätigkeit eingesetzt werden. Die genannten Einschränkungen seien unzweifelhaft auch zukünftig länger als sechs Monate vorhanden. Es wirke sich prognostisch ungünstig aus, dass der Kläger eigene Anteile weitgehend verleugne, kaum veränderungsbereit sei und in den letzten Jahren mehrfach Psychotherapiemaßnahmen abgebrochen habe. Es sei eindeutig eine Symptomverstärkung festzustellen.

Nach alledem ist die Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.

Dass Dipl.-Psych. S. unter gewissen Umständen von einer Restleistungsfähigkeit des Klägers ausgeht, so sei dieser Einschätzung laut PD Dr. med. P. vor dem Hintergrund zweier Aspekte nicht zu folgen. Zum einen sei Dipl.-Psych. S. als Behandler grundsätzlich nicht neutral, zum anderen habe im Zeitpunkt der Einschätzung erst eine sehr kurze Behandlungsdauer vorgelegen. Die Behandlung sei schließlich auch nicht längerfristig fortgesetzt worden.

Soweit Dr. D. des Gesundheitsamtes von einer Restleistungsfähigkeit unter gewissen Umständen ausgeht, vermag dies die Bewertung des Sachverhaltes nicht zu ändern. Denn wie diese Umstände konkret ausgestaltet sein sollten, ist unklar. Angesichts der deutlichen Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung des Klägers ist nicht vorstellbar, wie ein Arbeitsplatz gestaltet sein könnte, damit der Kläger restleistungsfähig ist. Dies hat PD Dr. med. P. nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Denn die Tendenz zur Externalisierung - das Sehen der Verantwortung bei Anderen - sei beim Kläger besonders stark ausgeprägt. So seien Konflikte unabhängig von der Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes unvermeidlich. Denn aufgrund des Krankheitsverlaufes sei der Kläger bei jedem Einsatz mit anderen Menschen überfordert. Hinzu komme die massive Reduktion der Veränderungsbereitschaft des Beamten.

4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 11/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.