Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 5 K 14.5768

published on 01/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 5 K 14.5768
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht seit ... März 1999 in den Diensten der Beklagten und ist seit 1. August 2011 als Mitglied des Referatspersonalrats in vollem Umfang freigestellt wurde. Die Freistellung soll bis voraussichtlich 31. Juli 2016 andauern.

Zum 1. August 2013 wurde der Kläger zum ständigen Stellvertreter der Schulleitung der Städtischen ...-Realschule bestellt und mit Wirkung vom 1. Februar 2014 zum Realschulkonrektor (Besoldungsgruppe A 15) ernannt.

Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom ... Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 in der Besoldungsgruppe A 14 wurde dem Kläger am ... Juli 2012 eröffnet und enthält das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“. Unter „Einsatzmöglichkeiten“ wurde der Kläger als sehr geeignet angesehen sowohl für Führungsaufgaben innerhalb der Schulverwaltung als auch für Leitungspositionen an einer Schule als erster oder zweiter stellvertretender Schulleiter.

Der Kläger bewarb sich mehrfach mit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung, unter anderem erfolgreich auf eine Stelle als Realschulkonrektor der Städtischen ...-Realschule. Seine Bewerbung auf eine Stelle als Schulleiter an der Städtischen ...-Realschule wurde indes nicht berücksichtigt, wogegen er am 29. Dezember 2014 einen Eilantrag stellte. Dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. März 2015 (Az. M 5 E 14.5770) abgelehnt.

Der Kläger hat am 29. Dezember 2014 Klage erhoben und beantragt:

Die Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger eine neue Beurteilung für diesen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Ein Leistungsbericht vom ... September 2010, in dem als Verwendungseignung die Eignung für Leitungspositionen an einer Schule, verbunden mit Mitarbeiterführung, attestiert sei, habe Präjudizwirkung, so dass auch die streitgegenständlichen Beurteilung hätte eine Eignung als Schulleiter bestätigen müssen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klagepartei angegeben, dass der Kläger gegenüber der Beklagten angedeutet habe, dass er sich vorbehalte, gegen die Beurteilung vorzugehen, sollte er aufgrund der Einschränkung der Führungseignung lediglich zum stellvertretenden Schulleiter in Bewerbungsverfahren Nachteile erleiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt und besitze kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Klage sei auch unbegründet. Eine Präjudizwirkung sei abzulehnen. Da der Leistungsbericht nur anlässlich der Bewerbung auf eine konkrete Konrektorenstelle erfolgte, habe der Beurteiler auch keine nähere Differenzierung vorgenommen. Darüber hinaus war eine Bestätigung der Eignung als Schulleiter nicht intendiert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 1. März 2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist abzuweisen, da sie unzulässig ist.

1. Der Kläger hat das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Beurteilung vom ... Juli 2011 verwirkt.

a) Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB analog) erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 7.8.2001 - 8 A 01.40004 - VGHE 54, 130 m. w. N. - juris Rn. 21).

Die Verwirkung sowohl eines materiellen Rechts als auch des prozessualen Klagerechts kann im Beamtenrecht hinsichtlich einer dienstlichen Beurteilung eintreten, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich des Anspruchs nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2012 - 6 A 681/11 - juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 - juris Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 22.5.2014 - 3 ZB 14.284; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - 1 B 1329/13 - juris Rn. 15; NdsOVG, Beschluss vom 6.12.2012 - 5 ME 258/12 - ZBR 2013, 209 - juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2010 - 4 S 213/09 - NVwZ-RR 2009, 967 - juris Rn. 9).

Der Zeitraum der Untätigkeit, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Da es sich bei einer dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die für die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geltende Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anwendbar (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 32). Eine schematische Anwendung eines anderen Zeitraums - etwa den der Beurteilungsperiode (so: VGH BW, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.) - verbietet sich. Es kommt vielmehr neben einem längeren Zeitraum zusätzlich auf die während dieser Zeit hinzugetretenen Umstände an (BayVGH vom 22.5.2014, a. a. O. - juris Rn. 9; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, Art. 54 LlbG Rn. 17).

Dabei ist zu beachten, dass das Beamtenverhältnis als besonderes Dienst- und Treueverhältnis Ausstrahlungswirkung auf das auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Rechtsinstitut der Verwirkung hat, gerade auch hinsichtlich der Ausübung des Rechts, eine dienstliche Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass eine Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung umso schwieriger wird, je länger der seit deren Eröffnung verstrichene Zeitraum ist. Auch um Klarheit für beide Seiten zu schaffen, ist für den Regelfall zu fordern, dass die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung alsbald erfolgt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom. 13.11.1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 - juris Rn. 36; VG München, Urteil vom 27.05.2014, M 5 K 13.2058 - juris Rn. 15).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger sein Klagerecht gegen die ihm am ... Juli 2012 eröffnete dienstliche Beurteilung vom ... Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 verwirkt, da er erst am 29. Dezember 2014 hiergegen Klage erhoben hat.

Zwischen Eröffnung der dienstlichen Beurteilung und Klageerhebung liegt ein Zeitraum von mehr als 29 Monaten. Bei einer derart langen Zeitspanne sind für eine Verwirkung an die hinzutretenden Umstände keine erhöhten Anforderungen zu stellen.

Während dieses langen Zeitraums unternahm der Kläger nichts, um die Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Seine bloße Ankündigung, er werde gegen die Beurteilung vorgehen, falls er aufgrund dieser Nachteile in Bewerbungsverfahren erleide, genügt nicht. Er blieb damit nach den Umständen des vorliegenden Falls unter Verhältnissen untätig, unter denen er vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts hätte unternehmen müssen. Ihm hätte jederzeit die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die Beurteilung einer förmlichen Überprüfung zu unterziehen, sei es im Wege des Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen für die Auslösung einer rechtlichen Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung gering sind und - jedenfalls nach dem im bayerischem Landesrecht statthaften Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO) -der Beamte sich dabei keinerlei Kostenrisiko aussetzen muss. Das gilt auch für das ebenfalls kostenfreie Einwendungsverfahren. Stattdessen verwendete der Kläger die dienstliche Beurteilung in mehreren Bewerbungsverfahren, unter anderem für die Stelle, die der Beamte derzeit innehat. Dieses Verhalten erfüllt neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment der Verwirkung.

Es stellt ein für das Institut der Verwirkung maßgebliches widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Kläger einerseits nach außen hin die dienstliche Beurteilung als zutreffend akzeptiert und bei Bewerbungen verwendet, gleichwohl über Jahre hinweg keine rechtliche Prüfung einleitet. Die Landeshauptstadt durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger nach gut zweieinhalb Jahren und mehreren Bewerbungen die Beurteilung akzeptiert und nicht mehr anfechten werde.

2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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Annotations

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.