Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.4589

published on 09/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.4589
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1970 geborene Klägerin stand als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Beklagten und war als Lehrerin an der ...-Schule in ... tätig. In der Probezeitbeurteilung vom 8. August 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 6. November 2006 bis zum 31. Juli 2011 (eröffnet am 9.8.2011) wurde die Klägerin als „nicht geeignet“ für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen. Inhaltlich wurde u. a. ausgeführt, dass die Klägerin die Zeitplanung der Stoffverteilungspläne nicht einhielte, die Tagesvorbereitungen entsprächen nicht den gehaltenen Stunden und die praktische Umsetzung des geplanten Unterrichts gelänge der Klägerin ebenfalls nicht. Auch das Vorgehenstempo und der Anspruch seien nicht altersgemäß.

Mit Schreiben vom ... August 2011 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt sei. Ebenso wurde mit Bescheid vom ... September 2011 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für die Klägerin ausgesprochen, gegen das diese nicht vorging.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom ... Oktober 2011 gegen ihre Entlassung Einwendungen und führte aus, dass sie zu wenig Unterstützung und Anleitung erhalten habe. Mit Bescheid vom ... November 2011 wurde die Entlassung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgrund ihrer fachlichen Nichteignung verfügt.

Dagegen wendete sie sich mit Widerspruch vom ... Dezember 2011, der mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 zurückgewiesen wurde.

Gegen die Entlassung hat die Klägerin Klage erhoben (M 5 K 14.1598), über die mit Urteil vom 9. Juni 2015 entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014, bei Gericht eingegangen einen Tag später, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 8. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Klägerin eine neue Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die Probezeitbeurteilung der Klägerin sei rechtswidrig, weil ihr unvollständige und unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden seien. Die Klägerin habe sowohl mit der Klassenlehrerin als auch mit anderen Kollegen gut zusammenarbeiten können. Auch ihre Tafelbilder und Arbeitsblätter seien zum Beispiel sinnvoll aufgebaut gewesen. Über Elternbeschwerden sei die Klägerin nicht informiert worden. Im Übrigen dürfe das lebendige Verhalten der Schüler der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beurteilung sei sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht rechtmäßig. Es stelle sich außerdem die Frage, ob die Klage überhaupt zulässig sei, da die Beurteilung vom August 2011 stamme und die Klägerin ihr Recht, dagegen vorzugehen, inzwischen verwirkt habe. Auch die Einwendungen der Klägerin seien bereits ausreichend gewürdigt worden.

Das Gericht hat zur Frage des Zustandekommens der Probezeitbeurteilung für die Klägerin vom 8. August 2011 Beweis erhoben durch Einvernahme von Rektor F. sowie von Schulamtsdirektor M. als Zeugen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 9. Juni 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung ihrer Probezeitbeurteilung vom 8. August 2011 für den Beurteilungszeitraum 6. November 2006 bis zum 31. Juli 2011 und Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beurteilung vom 8. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt).

1. Die Klägerin hat das Recht, gegen ihre Beurteilung vorzugehen, nicht verwirkt.

Der Einwand der Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 2 B 75.13 - DokBer 2014, 314 Rn. 15). Zwar datiert die Beurteilung vom 8. August 2011, Klageerhebung erfolgte erst unter dem 9. Oktober 2014, mithin mehr als drei Jahre nach deren Eröffnung. Auch die im Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (ausgesprochen mit Bescheid vom ... September 2011) festgehaltenen Mängel, die sich in der Beurteilung wieder finden, hat die Klägerin nicht angegriffen. Allerdings hat die Klägerin gegen die mit Bescheid vom ... November 2011 verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Einwendungen erhoben, die sich auch auf die in der Beurteilung angesprochenen Mängel und Defizite beziehen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern erst vom ... März 2014 datiert. Folglich können Zeit- und Umstandsmoment nicht als erfüllt betrachtet werden, da die Beamtin durch ihr Vorgehen angezeigt hat, dass sie die Feststellungen der Probezeitbeurteilung ebenfalls nicht bestehen lassen möchte.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 st. Rspr.). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherren zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherren in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zugrunde zu legen sind vorliegend die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 /VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus v. 11. April 2005, KWMBl. S. 132, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2009, KWMBl. S. 253).

b) Die Vorgaben dieser Bestimmungen sind eingehalten. Auch im Übrigen erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.

aa) Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde die Beurteilung durch den nach Ziffer 4.4 i.V.m 4.5.2 lit. a) der Richtlinien zuständigen Rektor - den Zeugen F. - der Volksschule erstellt und unterzeichnet. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Beteiligung der fachlichen Leitung des Schulamts erfolgte ebenfalls durch Einbeziehung des damaligen Schulrats und Zeugen M.

bb) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Angesichts der von den Zeugen, wobei an der Glaubhaftigkeit der Aussagen kein Anlass zu Zweifeln besteht, geschilderten eklatanten Mängel vor allem im pädagogischen und didaktischen Bereich - dem Kern der Tätigkeit eines Lehrers - ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gesamtergebnis der Probezeitbeurteilung auf „nicht geeignet“ lautet.

Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 vernommene Rektor F., hat im Einzelnen erläutert, aus welchen Gründen er zu der Einschätzung und Bewertung in der Probezeitbeurteilung gelangte, die Klägerin sei für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet. Diese Feststellung konnte er anhand der acht durchgeführten Unterrichtsbesuche treffen. Der Zeuge hat angegeben, dass er bei der Klägerin vor allem im didaktischen wie auch pädagogischen Bereich erhebliche Schwächen gesehen habe. Aufgrund der disziplinarischen Probleme, die im Unterricht der Klägerin zutage traten sowie der methodischen und didaktischen Mängel sei ein weiteres erzieherisches Tätigwerden der Klägerin nicht vorstellbar. Hinzu komme, dass sich die Schwächen über einen sehr langen Zeitraum während der Probezeit gezeigt hätten. Die aufgetretenen Defizite habe er nach den jeweiligen Unterrichtsbesuchen mit der Klägerin besprochen und ihr Anleitung zur Verbesserung gegeben. Dies habe er beispielsweise im Vermerk vom ... November 2011 dokumentiert. Dort wurden insbesondere die chaotischen Zustände in der Klasse, falsche Tafelbilder und die Tatsache, dass Schüler vom Unterricht überfordert seien, dargelegt.

Bei ihm hätten sich ferner sowohl Kollegen als auch Eltern über den Unterricht der Klägerin beschwert. Das hält sich innerhalb des dem Beurteiler der dienstlichen Beurteilung zukommenden Beurteilungsspielraums, der vom Gericht nicht überprüft werden darf.

Die fachliche Eignung sei nicht gegeben, da die Beamtin aufgrund der dokumentierten und in der Beurteilung auch angesprochenen Mängel bei den Gesichtspunkten der Unterrichtsplanung und -gestaltung, des erzieherischen Wirkens sowie des Unterrichtserfolges den Anforderungen nicht zuverlässig gerecht werde. Auch die Zusammenarbeit mit Kollegen gestalte sich schwierig.

Der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vernommene Leitende Schulamtsdirektor M. gab an, dass bei der Klägerin große Mängel in der Unterrichtsgestaltung vorgelegen hätten. Bei seinen Unterrichtsbesuchen sei auch ihm die mangelnde Disziplin in der Klasse aufgefallen. Er habe die Mängel nach den Unterrichtsbesuchen stets mit der Klägerin besprochen.

Soweit die Klägerin vorbringt, es habe sich um eine besonders lebhafte und schwierige Klasse gehandelt, steht dem die Aussage des Zeugen F. entgegen, der schilderte, dass es sich um eine durchschnittlich große Klasse gehandelt habe, die keine Unterschiede zu anderen Schulklassen aufwies.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.1598 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: En
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.1598 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: En
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.