Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 5 K 14.3577

published on 21/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 5 K 14.3577
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als ... (Besoldungsgruppe A ...) am ...-gymnasium in München in den Diensten des Beklagten. Sie ist seit dem Schuljahr 2001/2002 in Teilzeit beschäftigt und übte im streitgegenständlichen Zeitraum ein Lehrdeputat von 18/28 aus. Sie unterrichtet unter anderem Sport und verfügt über einen Schulskikursleiterschein. Vom 29. bis 31. Januar 2012, vom 1. bis 4. Februar 2012 sowie vom 11. bis 16. März 2012 nahm die Klägerin an Schulskikursen teil.

Mit Schreiben vom ... Juli 2012 sowie vom ... September 2012 beantragte die Klägerin eine Vergütung der Mehrarbeit in Höhe von 45 Stunden bei der Schulleitung, die das Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst weiterleitete. Dieses verneinte die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung mit Schreiben vom ... September 2012, weil die Klägerin eine Mehrarbeitsvergütung nur für die Erteilung von Unterricht verlangen könne.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom ... April 2013 wurde die beantragte Mehrarbeitsvergütung für die Schulskikurse unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. Juli 2010 abgelehnt. Des Weiteren habe eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit nicht vorgelegen.

Dagegen wendete sich die Klägerin mit Widerspruch vom ... Mai 2013, der mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014 zurückgewiesen wurde. Mehrarbeitsvergütung könne die Beamtin nicht verlangen, da eine vergütungsfähige Mehrarbeit nicht vorgelegen habe. Es liege in der Verantwortung der Lehrkraft, durch entsprechend effizientes Zeitmanagement bei der Wahrnehmung der außerunterrichtlichen Verpflichtungen diese innerhalb der im Schuljahr insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu erledigen. Darüber hinaus habe der Schulleiter für eine gleichmäßige Verteilung der außerunterrichtlichen Verpflichtungen zu sorgen. Die Schulskikurse seien zwar sportliche Unterweisungen, stellten jedoch keinen Unterricht dar. Sie würden lediglich den Sportunterricht sachlich ergänzen und vertiefen.

Mit Schriftsatz vom ... August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom ... April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2014, mit dem die Mehrarbeitsvergütung für die während der Schulskikurse vom 29. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2012 und vom 1. Februar 2012 bis zum 4. Februar 2012 in ... sowie vom 11. März 2012 bis zum 16. März 2012 in ... geleistete Mehrarbeit nicht bewilligt wird, die Mehrarbeitsvergütung zu bewilligen und zu gewähren.

Der Klägerin stünde ein Anspruch zu, weil Mehrarbeit vorliege. Die Aussagen im Lehrplan stellten Vorgaben für den Unterricht dar, so dass auch bei den Skikursen fachliche Inhalte vermittelt werden würden. Unterricht liege vor, weil Kenntnisse in mindestens einem Wintersportgerät vermittelt werden müssten. Darüber hinaus würden Teilzeitkräfte benachteiligt, weil diese bevorzugt für Kurse eingesetzt werden würden, da ihr Unterricht leichter zu ersetzen sei.

Das Landesamt für Finanzen hat mit Schreiben vom ... Januar 2015 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu vergütende Mehrarbeit habe nicht vorgelegen, da die Begleitung eines Skikurses keinen Unterricht darstelle. Es handele sich vielmehr um eine sportliche Unterweisung, die schon nicht im räumlichen Kontext zur Schule stünde. Die Inhalte des Lehrplanes würden auch bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen vermittelt. Es sei unrichtig, dass Teilzeitkräfte bevorzugt für die Abhaltung von Schulskikursen herangezogen werden würden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. Juli 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom ... April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Ein solcher Anspruch besteht nicht aus Art. 87 Abs. 2 Satz 3 des Bayerisches Beamtengesetzes (BayBG) i. V. m. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), weil schon keine vergütungsfähige Mehrarbeit vorliegt. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Gemäß Art. 61 Abs. 4 Satz 1 BayBesG liegt Mehrarbeit im Schuldienst vor, wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird; als Mehrarbeitsstunde gilt eine Unterrichtsstunde.

a) Der Klägerin steht keine Mehrarbeitsvergütung zu, da sie keine Mehrarbeit in Form von Unterricht geleistet hat.

Die Dienstverpflichtung eines Lehrers im Beamtendienst unterteilt sich in die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung und die übrige Dienstverpflichtung, die in der erforderlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung, in Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen besteht und nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt ist (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, U. v. 29.11.1979 - 2 C 40/77 - BVerwGE 59, 142, 144 m. w. N.; U. v. 28.01.2004 - 2 C 19/03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 2; B. v. 14.12.1989 - 2 NB 2/89 - Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 S. 2 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65, juris Rn. 16).

Diese Grundsätze sind auch auf den Fall der Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an der sogenannten Kompaktphase eines Sportkurses Ski und Snowboard alpin, welcher im Rahmen eines mehrtägigen Aufenthalts in einem Skigebiet in den Alpen stattfindet, übertragbar. Denn dieser Aufenthalt ist ebenso wie eine Klassenfahrt - und zwar in der Unterform des Sportlehrgangs - zu qualifizieren (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 30).

Weder die im gesamten Skilager an sich, noch die auf der Skipiste oder mit Theorie verbrachte Zeit stellt sich als Unterricht dar. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Lehrerdienstordnung/LDO vom5. Juli 2014 (KWMBl. 2014, 112; inhaltsgleich § 4 LDO in der vom1.3.2008 bis 31.7.2014 geltenden Fassung, KWMBl. 1998, 466) gehört die Teilnahme an Schülerfahrten (auch Skikursen) zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft. In Abgrenzung zur Regelung in § 4 Abs. 2 sowie § 3 LDO, wo ausdrücklich von „Unterricht“ die Rede ist, handelt es sich bei Skikursen nicht um Unterricht, sondern um eine schulische Veranstaltung in Gestalt einer Schülerfahrt, Nr. 1 der Durchführungshinweise zu Schülerfahrten (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9.7.2010, KWMBl. 2010, 204).

Der Einwand der Klägerin, die Aktivitäten seien vom Lehrplan vorgegeben und daher Unterricht, vermag nicht zu überzeugen. Die sportliche Unterweisung unterscheidet sich schon maßgeblich dadurch von einem „regulären“ Sportunterricht - etwa in der Sporthalle -, als sie in einem Skigebiet in den Alpen stattgefunden hat und in einen gemeinsamen Tagesablauf von Schülern und begleitenden Lehrkräften eingebettet war. Schon aufgrund dieses Gemeinschaftserlebnisses aller Teilnehmer in einer besonderen, im Vergleich zu den sonstigen Bedingungen des (Schulsport-) Unterrichts außergewöhnlichen Umgebung mit hohem Freizeitwert lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ausschließlich „regulären“ Sportunterricht erteilt hat (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 50). Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht deshalb, weil die Klägerin während der Kurse Noten vergeben hat (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 30).

Die Rechtsprechung des VG Darmstadt (U. v. 15.1.2009 - 1 K 518/08 - juris Rn. 18) bedingt ebenfalls nichts anderes. Sie setzt sich zur Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch, da in Hessen die tatsächliche Belastung der Lehrkräfte in den letzten Jahren gestiegen sei und zu einer unzulässigen Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer geführt habe. Dies kann auf Bayern nicht übertragen werden.

Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayBesG zur Voraussetzung hat, dass sich die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezieht, wobei Mehrarbeit im Schuldienst nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 BayBesG nur bei Unterrichtserteilung über die Pflichtstundenzahl hinaus vorliegt. Denn nur dann liegt eine konkret messbare Mehrarbeit im Lehrerbereich vor. Mit der Tätigkeit eines Lehrers sind auch sonstige, nicht exakt messbaren Tätigkeiten verbunden, wobei der zeitliche Umfang der zu erbringenden Dienstleistung über die Pflichtstundenzahl festgelegt wird (vgl. hierzu auch LT-Drs. 16/3200, S. 409). Die Festlegung im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Gestaltungsspielraums, welche Tätigkeiten dem Unterricht (§ 4 Abs. 2 LDO) und welche Tätigkeiten den sonstigen schulischen Veranstaltungen zuzuordnen sind (§ 4 Abs. 1 LDO), ist für den vorliegenden Fall der Schulskikurse nicht willkürlich oder sachwidrig erfolgt. Anhand der oben dargestellten Besonderheiten ist es gerechtfertigt, diese Skikurse dem Grundcharakter nach der Klassenfahrt und damit nicht dem Unterricht im engeren Sinn zuzuordnen. Insoweit ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Zuordnung der Schulskikurse zu den sonstigen schulischen Veranstaltungen durch die Bekanntmachung vom 9. Juli 2010 strikter als zuvor gefasst hat.

b) Zudem fehlt es vorliegend an einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Eine solche ist nicht in der jeweiligen Genehmigung des Skikurses durch den Schulleiter zu erblicken (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 53). Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, welche durch innerdienstliche Weisung erfolgt und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert wird, zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2003 - 2 C 35/02 - juris Rn. 14; B. v. 3.1.2005 - 2 B 57.04 - juris Rn. 3f.; VG München, U. v. 22.5.2014 - M 5 K 12.4298 - juris).

2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 45 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Zum Einen ist die Fürsorgepflicht durch Spezialvorschriften - hier insbesondere die Regelungen über die Vergütung von Mehrarbeit - abschließend geregelt. Nach diesen Vorschriften ergibt sich gerade kein Anspruch (BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 165, juris Rn. 19) Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich zum Anderen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (BVerwG, U. v. 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308, 310 f.; U. v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris, Rn. 16; BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - juris, Rn. 25). Von einer solchen unzumutbaren Belastung ist angesichts des geringen Umfangs der Mehrbelastung nicht auszugehen.

3. Weitere Anspruchsgrundlagen für den von der rechtskundig vertretenen Klägerin ausschließlich geltend gemachten Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung sind nicht ersichtlich. Auf über die oben dargelegten hinausgehende rechtliche Erwägungen kommt es folglich nicht an.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.