Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2015 - M 5 K 13.2527

published on 17/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2015 - M 5 K 13.2527
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1965 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten des Beklagten. Er ist im Polizeipräsidium ... als Sachbearbeiter im Kriminalfachdezernat ... (Fahndung/Prävention/Zentrale Dienste) eingesetzt.

In der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom ... Juni 2012, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erfasst, erzielte der Kläger im Gesamturteil 12 Punkte. Auch in sämtlichen Einzelmerkmalen erzielte der Kläger hier - mit Ausnahme von Punkt 2.2.1.2 (geistige Beweglichkeit) und Punkt 2.2.1.7 (Führungspotential), die jeweils mit 11 Punkten bewertet sind - 12 Punkte.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013, bei Gericht eingegangen am 5. Juni 2013, hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Der Kläger sei im vorangegangenen Beurteilungszeitraum befördert worden. Er habe bereits im Rahmen der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung 12 Punkte erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach längerer Erfahrung im gleichen Statusamt ebenfalls nurmehr mit 12 Punkten bewertetet werde.

Demgegenüber hat das Polizeipräsidium ... für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die seitens des Klägers vorgebrachte längere Erfahrung im gleichen Statusamt könne keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Beurteilung begründen. Entscheidend seien ausschließlich die Erkenntnisse aus dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum im Hinblick auf das Leistungsniveau der zu vergleichenden Personengruppe.

Das Gericht hat über Inhalt und Zustandekommen der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung Beweis erhoben durch Einvernahme des leitenden Kriminaldirektor L. als Zeugen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 17. März 2015 verwiesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom ... Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980 - II C 8/78 - BVerwGE 60, 245 st. Rspr.). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - a. a. O.).

Zugrunde zu legen sind die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 - VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - i. V. m. Art. 62 LlbG für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei, AllMBl S. 129). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: dem 31.5.2012) gegolten haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 - mit Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom ... Juni 2012 rechtlich nicht zu beanstanden.

Der in der mündlichen Verhandlung vernommene leitende Kriminaldirektor L. hat als unmittelbarer Vorgesetzte des Klägers im Beurteilungszeitraum an der Erstellung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung mitgewirkt (vgl. Ziff. 10.1 Satz 3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Er hat dargestellt - was auch aus anderen Verfahren im Hinblick auf die Beurteilungspraxis des Polizeipräsidiums ... gerichtsbekannt ist - dass zunächst innerhalb des Kriminalfachdezernates ... eine auf diese Organisationseinheit bezogene Reihung mit einem Punktevorschlag für die dortigen Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe - hier: der Besoldungsgruppe A 11 - erstellt worden ist, die dann zur weiteren Verzahnung auf Abschnittsebene bzw. auf der Ebene des Präsidiums weitergegeben wurde.

Ein formaler Mangel liegt nicht im Hinblick auf die Tätigkeiten des Klägers im Bereich der Personenfahndung vor, die dieser kraft einer Sondervereinbarung im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat. Nachdem der Zeuge L. diese Tätigkeiten mit etwa 10% - 20% angegeben hat und die Zuweisung derselben durch eine dreiseitige Sondervereinbarung zwischen dem Kläger, dem Leiter des Kommissariats ... sowie dem Leiter des Kriminalfachdezernats ... - mithin jedenfalls innerhalb der zuletzt genannten Organisationseinheit erfolgt ist - kann schon nicht angenommen werden, dass damit an der hierarchischen Zuordnung des Klägers als „stabsunmittelbarer“ Beamter des Kriminalfachdezernats ..., etwas geändert werden sollte. Es ist daher auch im Hinblick auf diese Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass der Leiter des Kommissariats K ... personalrechtlich als Vorgesetzter des Klägers anzusehen ist. Dies kann jedoch offenbleiben, da nach der vom Zeugen L. geschilderten Vorgehensweise bei der Erarbeitung eines Beurteilungsvorschlages sowie einer dezernatsbezogenen Rangreihenfolge die Leiter aller Kommissariate des Kriminalfachdezernates ... bzw. ihre Stellvertreter einbezogen waren und in den entsprechenden Gesprächen im Hinblick auf die Einreihung des Klägers auf die Rangstelle 9 von 25 ein Ergebnis gefunden wurde, welches von den Beteiligten einvernehmlich getragen worden sei.

Ein formaler Mangel liegt auch nicht darin, dass die Beschreibung des Aufgabengebietes in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung nicht ausdrücklich die mit vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten als Personenfahnder bzw. als Waffen- und Gerätewart angibt. Denn die vorgenommene Beschreibung des Aufgabengebietes „Sachbearbeiter gehobener Dienst, 3. Qualifikationsebene als EDV-Anwenderbetreuer des KFD ...“ benennt die dem Kläger originär zugewiesenen Aufgaben umfassend. Soweit der Kläger darüber hinaus übergangsweise kraft der genannten Sondervereinbarung im Bereich der Personenfahndung tätig geworden ist bzw. im Rahmen einer Vakanzvertretung als Waffen- und Gerätewart, handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht des Dienstherrn nicht um prägende Aufgaben bzw. um Sonderaufgaben von besonderem Gewicht, wobei selbst diese nicht zwingend in die Beschreibung des Aufgabengebietes aufzunehmen sind (vgl. Ziff. 6.1, Sätze 4 und 5 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).

In materieller Hinsicht hat der Zeuge L. dargelegt, wie die Leistungseinschätzung des Klägers auf der Ebene des Kriminalfachdezernates ... zustande gekommen ist. Das Gericht hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln.

Im Einzelnen hat der Zeuge L. dargestellt, dass sich bei der Bildung einer Rangreihenfolge relativ schnell eine Einteilung in drei Bereich vornehmen ließ, nämlich in eine Spitzengruppe, einen mittleren Bereich - in dem sich nach der Normalverteilungskurve die meisten Beamten befinden - und einen hinteren Bereich. Bei dem Kläger sei es verhältnismäßig leicht gewesen, sich über seine Leistungen abzustimmen, da er durch seine fachübergreifende Tätigkeit als EDV-Anwenderbetreuer in den einzelnen Kommissariaten bekannt gewesen sei. So habe sich relativ schnell herausgestellt, dass der Kläger am oberen Rand des mittleren Bereiches gesehen werde. Der Kläger habe seine Arbeit solide verrichtet. Unter Einbeziehung der von ihm auch wahrgenommenen Tätigkeit im Bereich der Personenfahndung als positiven Aspekt habe der Kläger daher mit 12 Punkten vorgeschlagen werden können. Eine noch bessere Einstufung könne dann vorgenommen werden, wenn ein Beamter besonders auffällige oder sonst herausragende Leistungen erbringe. Zu denken sei hier an die freiwillige Übernahme besonderer Aufgaben oder eine Unterstützung anderer Dienststellen in besonderer Weise. So habe beispielsweise dem im Rang vor dem Kläger gereihten Beamten eine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft attestiert werden können. Er habe nicht vor der Übernahme diffiziler Aufgaben zurückgeschreckt und habe bei seiner Aufgabenbewältigung nach neuen Lösungsmöglichkeiten gesucht. Zudem sei er an das Maximum bei der Untersuchung von Spuren gegangen und habe auch Besondere geleistet im Rahmen eines Tötungsdeliktes. Dieser Beamte sei daher klar vor dem Kläger in der Rangreihenfolge gesehen worden, da dieser im Rahmen seiner Kerntätigkeit als EDV-Anwenderbetreuer nicht durch besondere Leistungen der genannten Art aufgefallen sei. Die auch vom Kläger wahrgenommene Tätigkeit im Bereich der Personenfahndung sei hauptsächlich auf seinen Wunsch hin erfolgt, da dies die zuvor von ihm ausgeübte Tätigkeit gewesen sei, so dass dies nicht als besondere Bereitschaft zur Übernahme einer neuen Tätigkeit habe gewertet werden können. Soweit der Kläger im Rahmen der Vakanz der Stelle des Waffen- und Gerätewartes - neben anderen Beamten des Stabes des Kriminalfachdezernates ... - zeitweise die hiermit verbundenen Tätigkeiten übernommen hat, hätten diese keine besonderen Schwierigkeitsgrad gehabt, was auch daraus zu ersehen sei, dass diese Stelle eine Vollzeitstelle der zweiten Qualifikationsebene sei.

Diese Ausführungen sind sowohl hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung einer Rangreihenfolge innerhalb des Kriminalfachdezernates ..., als auch hinsichtlich der Einwertung des Klägers innerhalb dieser Rangreihenfolge sowie der auf dieser Grundlage letztlich seitens des Beklagten vorgenommenen Bewertung plausibel und nachvollziehbar. Die hierauf aufbauende Einwertung des Klägers auf der Ebene des Abschnittes Kriminalpolizei mit einer Rangstelle von 114 von 296 bzw. auf Präsidiumsebene mit einer Rangstelle von 213 von 486, wie vom Beklagten im Gerichtsverfahren mitgeteilt, begegnet keinen Auffälligkeiten und wurde von den Beteiligten - wie insgesamt das weitere Verfahren zum Zustandekommen der angefochtenen Beurteilung - auch nicht mehr in Zweifel gezogen (zur Festlegung des Gesamturteils anhand einer Rangreihenfolge und anschließender Bewertung der Einzelmerkmale: BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 ZB 13.1632 - und B. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - jeweils juris).

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
published on 07/05/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.