Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Mai 2015 - M 5 K 13.1655
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1954 geborene Kläger stand als Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) beim Landeskriminalamt als Sachbearbeiter der zweiten Qualifikationsebene in den Diensten des Beklagten. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2009 wurde der Kläger mit dienstlicher Beurteilung vom 2. Juni 2009 beurteilt. Die Beurteilung wurde im Verfahren M 5 K 11.1318 aufgehoben und im Einzelmerkmal „geistige Beweglichkeit“ angehoben. Das Gesamturteil von 11 Punkten wurde nicht verändert. Die neu erstellte Beurteilung für den vorgenannten Zeitraum wurde dem Kläger am 25. März 2013 ausgehändigt und schloss mit 11 Punkten.
Mit Schreiben vom ... August 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Schadensersatz beim Beklagten wegen unterlassener Beförderung. Er hätte mit Wirkung zum
Mit Ablauf des
Mit Schriftsatz vom
die dienstliche Beurteilung vom
Die dienstliche Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, weil der Kläger die Möglichkeit habe, seine Schadensersatzansprüche sowohl verwaltungsrechtlicher als auch zivilrechtlicher Art geltend zu machen. Auch ein Feststellungsinteresse bestünde.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Die Beurteilung sei schlüssig erstellt worden. Für die Klage bestünde im Übrigen kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt bei seinem Dienstherrn einen Anspruch auf Beförderung geltend gemacht habe. Er habe auch keine gerichtlichen Rechtsmittel eingesetzt, um den behaupteten Beförderungsanspruch geltend zu machen. Der Kläger habe es vielmehr schuldhaft unterlassen, den Eintritt des behaupteten Schadens durch den Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die Klage ist unzulässig und unbegründet.
Dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung sowie auf Neubeurteilung fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62
2. a) Das Begehren auf Änderung der dienstlichen Beurteilung hat sich jedenfalls mit dem Beginn des Ruhestandes des Klägers erledigt. Ausschlaggebend für die Gewährung von Rechtsschutz gegen rechtlich fehlerhafte dienstliche Beurteilungen ist die Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13.79 - ZBR 1981, 197 f.;
b) Ein Schadensersatzanspruch besteht ferner nicht.
Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens nur dann verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 - juris, Rn. 42;
Vorliegend scheidet ein solcher Schadensersatzanspruch auch deshalb aus, weil der Kläger nach Auskunft des Beklagten keine Beförderung beantragt hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er gegen eine ablehnende Auswahlentscheidung vorgegangen wäre. Nachdem der Beklagte vorgetragen hat, dass Beförderungen monatlich statt finden, hätte der Kläger ausreichend Möglichkeiten gehabt, sich gegen unterbliebene Beförderungen zu wenden. Damit hat er nicht alles Erforderliche getan, um einen Schaden abzuwenden. Im Übrigen sind Kausalität und Verschulden des Schadensersatzanspruchs zweifelhaft.
3. Auch die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses, für das die Darlegungsanforderungen besonders hoch sind (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, Art. 60 Rn. 45), scheidet aus, da der anwaltlich vertretene Kläger seine Klage nicht auf eine Feststellungsklage umgestellt hat. Das Gericht ist insofern an die gestellten Anträge gebunden.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.