Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 4 K 14.30265

published on 24/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 4 K 14.30265
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und mandäischer Religionszugehörigkeit aus Bagdad. Er reiste am 4. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Dezember 2012 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Eine EURODAC-Abfrage ergab in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers, dass dieser bereits am 11. März 2011 einen Asylantrag in Schweden gestellt hat. Am 19. November 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -Bundes-amt- ein Übernahmeersuchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 20013 -Dublin II-VO- an die schwedischen Behörden. Diese erklärten mit Schreiben vom 26. November 2013 ihre Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an (Ziff. 2).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Höchsthilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb ohne Erfolg (vgl. B. v. 17.2.2014 – M 4 S 14.30266).

Eine Überstellung des Klägers nach Schweden erfolgte bislang nicht.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 beantragte das Bundesamt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Trotz Ablauf der Überstellungsfrist werde der Bescheid nicht aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 71a AsylVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitantrag) nicht vorlägen. Das Bundesamt sei für den Zweitantrag nicht zuständig und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Allein der Ablauf der Überstellungsfrist rechtfertige nicht die Aufhebung des Bescheides. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine Umdeutung vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 sowie vom 3. November 2014 verzichteten die Beteiligen auf mündliche Verhandlung. Mit Beschluss vom 6. November 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat teilweise Erfolg.

I. Soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiärer Schutz bzw. die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote beantragt sind, ist die Klage unzulässig, denn im hier vorliegenden „Dublin-Verfahren“ ist eine derartige Verpflichtungsklage nicht statthaft. Im streitgegenständliche Bescheid wurde lediglich die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet; in der Sache wurde das Asylbegehren nicht geprüft. Eine Entscheidung des Gerichts zu den Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und/oder nationaler Abschiebungsverbote würde dazu führen, dass nicht die Entscheidung der Beklagten kontrolliert würde und dem Asylbewerber faktisch die Tatsachenentscheidung auf Behördenebene verloren ginge (vgl. VG Regensburg U.v. 23.10.2014 – RN 3 K 14.50097 – juris Rn. 16ff; VG München U.v. 4.11.2014 – M 10 K 13.30627 –; VG Augsburg U.v. 11.9.2014 – Au 7 K 14.50016 – juris Rn. 21).

Zudem fehlt auch das Rechtschutzbedürfnis, denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides ist das Asylverfahren in dem Stadium weiterzuführen, in dem es beendet worden ist. Damit folgt aus dem Erfolg des Antrages auf Aufhebung des Bescheides automatisch, dass das Bundesamt nach Aufhebung des Bescheides auch die materielle Prüfung des Asylantrages durchzuführen hat (vgl. VG Regensburg U.v. 23.10.2014 – RN 3 K 14.30180 – juris Rn. 18).

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet, denn der Bescheid ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid kann auch nicht im Wege der Umdeutung als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten bleiben.

Vorliegend ist die Dublin II-VO anzuwenden, da sowohl der Asylantrag als auch das Übernahmeersuchen vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom26. Juni 2013 -Dublin III-VO).

1. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO ist unstreitig abgelaufen, ohne dass der Kläger nach Schweden abgeschoben wurde. Damit ist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Asylantrag des Klägers ist daher nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig und eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ist nicht mehr möglich (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217 – juris Rn. 19; VG München U.v. 4.11.2014 – M 10 K 13.30627 –; VG Augsburg U.v. 11.9.2014 – Au 7 K 14.50016 – juris Rn. 31). Dass der Mitgliedstaat ausnahmsweise nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme bereit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der streitgegenständliche Bescheid ist damit im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht objektiv rechtswidrig.

Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Regelungen der Dublin II-VO um objektive Zuständigkeitsvorschriften, die den Asylbewerbern grundsätzlich keine subjektiven Rechte verleihen (vgl. Beck’scher OK AuslR/Günther, Stand 1.9.2014, § 27a Rn. 30). Wenn allerdings die Überstellungsfrist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abgelaufen ist und alleine die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Asylbewerber dies als Ausfluss des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem nunmehr zuständig gewordenen Staat geltend machen (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217 – juris Rn. 20; VG Regensburg U.v. 23.10.2014 – RN 3 K 14.30180 – juris; VG Augsburg U.v. 11.9.2014 – Au 7 K 14.50016 – juris Rn. 32; VG München U.v. 4.11.2014 – M 10 K 13.30627 –; VG Göttingen B.v. 30.6.2014 – 2 B 86/14 – juris; VG Magdeburg U.v. 28.2.2014 – 1 A 313/13 – juris; Beck’scher OK AuslR/Günther, Stand 1.9.2014, § 27a Rn. 39; a.A.: VG Düsseldorf B.v. 18.9.2014 – 13 L 1785/14.A – juris; einschränkend: VG Würzburg B.v. 30.10.2014 – W 3 E 14.50144 – juris Rn.14: subjektives Recht nur, wenn sich der andere Mitgliedstaat auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft).

2. Eine Umdeutung des streitgegenständlichen „Dublin-Bescheids“ in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG kommt entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 47 VwVfG nicht vorliegen.

Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburgs vom 21. Oktober 2014 (RO 9 K 14.30217 – juris Rn. 22ff.).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

a) Vorliegend hätte ein Bescheid nach § 71a AsylVfG jedoch schon nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürfen, da das Bundesamt den Kläger nicht zu den für § 71a AsylVfG maßgeblichen Tatsachen und Umstände angehört hat, vgl. § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 25 AsylVfG. Nach Aktenlage fand lediglich eine „Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG“ statt; diese endete mit dem Hinweis, dass das Bundesamt aufgrund der gemachten Angaben nunmehr zunächst prüfe, ob Deutschland für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Im Folgenden hat das Bundesamt dann den streitgegenständliche Dublin-Beschluss erlassen. Somit hatte der Kläger keine Gelegenheit, seine Fluchtgründe i.S.v. § 25 AsylVfG vorzutragen bzw. sich zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu äußern. Von der Anhörung konnte vorliegend auch nicht nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG abgesehen werden, da die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nach der Aktenlage nicht ohne weiteres möglich war (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217 – juris; VG München U.v. 4.11.2014 – M 10 K 13.30627).

b) Zudem muss nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG im Zweitantragsverfahren stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats der Abschiebungsandrohung vorliegen. Im Falle eines Zweitantrages hätte die Abschiebung aber nicht in den Mitgliedstaat, sondern in den Herkunftsstaat (hier: Irak) zu erfolgen. Damit muss das Bundesamt dann aber - im Gegensatz zur ursprünglichen Abschiebungsandrohung nach Schweden - umfassend prüfen, ob im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217 – juris Rn. 25). Dies ist nach Aktenlage nicht geschehen, da das Bundesamt lediglich formelhaft ausführt, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu keiner anderen Entscheidung in der Sache führen würde.

c) Eine Umdeutung der Abschiebungsanordnung in den Mitgliedstaat (Ziffer 2 des Bescheides) in eine Abschiebungsanordnung in das Herkunftsland kommt nicht in Betracht, da diese nicht mehr wie im Bescheid auf § 34a AsylVfG gestützt werden kann (vgl. VG München U.v. 4.11.2014 – M 10 K 13.30627). Der Irak ist weder ein sicherer Drittstaat i.S.v. § 26a AsylVfG, noch ein für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat nach § 27a AsylVfG. Eine derart umgedeutete Abschiebungsandrohung wäre nicht mehr auf das gleiche Ziel gerichtet, vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG.

d) Der streitgegenständliche Bescheides kann auch deshalb nicht in eine Bescheid nach § 71a AsylVfG umdeutet werden, weil seine Rechtsfolgen ungünstiger wären, als die eines „Dublin-Bescheides“, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

Bei einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG wird der Asylbewerber „nur“ in einen anderen Mitgliedstaat überstellt. Dort hat dieser nach Maßgabe der entsprechenden nationalen Regelungen weiterhin die Möglichkeit um Schutz vor einer Abschiebung in das Herkunftsland zu ersuchen (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217 – juris Rn. 28). Lehnt das Bundesamt hingegen einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG ab, so erfolgt die Abschiebung in der Regel unmittelbar in den Herkunftsstaat.

e) Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Umdeutung auch nicht im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen.

Zwar hat das Gericht grundsätzlich bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die Sache spruchreif zu machen und darf sich nicht darauf beschränken, den Bescheid aufzuheben, weil dies im Ergebnis eine Zurückverweisung an die Behörde darstellen würde (vgl. BVerwG U.v. 7.3.1995 – 9 C 264/94 – juris). Dieser Grundsatz findet vorliegend aber keine Anwendung, da das Asylbegehren - wie oben ausgeführt - in der Sache noch gar nicht geprüft worden ist. Würde das Gericht die Sache nun spruchreif machen und „durchentscheiden“, so ginge der Klagepartei eine materielle Entscheidung über den Asylantrag auf Behördenebene verloren. Zumal das Gericht dann auch keine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst über den Antrag in der Sache entscheiden würde (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217 – juris Rn. 29; VG Ansbach U.v. 9.7.2014 – AN 4 K 14.50010 – juris Rn. 11). Dies widerspricht sowohl dem Grundsatz der Gewalteinteilung als auch dem eindeutigen Wortlaut des § 71a Abs. 1 a.E. AsylVfG („die Prüfung obliegt dem Bundesamt“).

3. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten besteht vorliegend auch nicht die Gefahr, dass das Asylverfahren des Klägers parallel in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird, denn Schweden hat seine Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 lit e) Dublin II-VO erklärt (vgl. Schreiben der schwedischen Behörde vom 26. November 2013). Daraus folgt, dass der Asylantrag des Klägers in Schweden abgelehnt wurde und dieses Asylverfahren somit abgeschlossen ist (vgl. VG Regensburg U.v. 23.10.2014 – RN 3 K 14.30180 – juris Rn. 21; VG Düsseldorf U.v. 23.9.2014 – 8 K 4481/14.A – juris Rn. 41).

4. Damit war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Die Beklagte wird dazu angehalten, ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 71a AsylVfG durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der Kostenentscheidung gewichtete das Gericht das Interesse an der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und damit die Durchführung eines nationalen Verfahrens einerseits und das weiter geltend gemachte materielle Schutzbegehren andererseits gleich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.