Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 30 K 17.3930

published on 22/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 30 K 17.3930
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Am 12. Januar 2016 war die Freiwillige Feuerwehr … im Gemeindebereich … auf der Gemeindestraße zwischen … und … aufgrund eines Verkehrsunfalls im Einsatz, in welchen der PKW des Klägers sowie ein Traktor involviert waren. Ausweislich des Einsatzberichts dauerte der Einsatz von 18:09 Uhr bis 00:38 Uhr (6,48 Stunden). Die Alarmierung erfolgte demnach unter dem Einsatzstichwort „P eingeklemmt“. Nach dem Einsatzbericht rückte die Freiwillige Feuerwehr … mit einem Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF, einem Löschgruppenfahrzeug LF8, einem Mehrzweckfahrzeug (MZF) mit Verkehrssicherungsanhänger und einem Gerätewagen Logistik sowie 25 Mann zur Unfallstelle aus. Ausweislich des Berichtstextes wurde eine im PKW eingeklemmte Person durch die Besatzung des HLF versorgt. Zudem wurde der Brandschutz sichergestellt. Bei dem in den Unfall involvierten Traktor gab es nach dem Berichtstext keine verletzten Personen, es liefen aber Betriebsstoffe aus. Das LF 8 und der Gerätewagen Logistik wurden zur Ausleuchtung des Landeplatzes für den Rettungshubschrauber abgestellt. Zudem wurde die Straße von … durch das MZF bei der Abzweigung nach … gesperrt. Zum Abschleppen des Traktors und zur Straßenreinigung war schweres Gerät von Fachfirmen erforderlich.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 20. März 2017 verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 11. April 2017 zum Ersatz der Kosten in Höhe von 6.860,64 EUR. Dem Bescheid war eine Kostenzusammenstellung beigefügt. In den Gründen des Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. der gemeindlichen Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 28. Juni 2007 (im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung) sei. Durch den vom PKW des Klägers verursachten Verkehrsunfall mit einem landwirtschaftlichen Gespann habe die Unfallstelle abgesichert, die Straße von … in Richtung … an der Abzweigung nach … gesperrt und eine Umleitung eingerichtet werden müssen. Zudem habe der Brandschutz sichergestellt und ein Landeplatz für den Rettungshubschrauber ausgeleuchtet werden müssen. Bis zum Abtransport der beiden Fahrzeuge und abschließenden Reinigung der Straße habe die Sperrung des Unfallortes aufrechterhalten werden müssen, wozu die Feuerwehr gem. Art. 7a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (Verkehrswesen-Zuständigkeitsgesetz - ZustGVerk) berechtigt sei. Bei den angeführten Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr … handele es sich um einen technischen Hilfsdienst im Rahmen des Einsatzes, bei welchem die Gefahr durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges des Klägers veranlasst gewesen sei. Die Heranziehung des Klägers entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art. 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranzuziehen. Bei der Abwägung der für und gegen die Heranziehung des Klägers sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen gegenüber den finanziellen Belastungen des Klägers. Insbesondere widerspreche die Inanspruchnahme des Klägers nicht der Billigkeit i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Ferner ziehe die Beklagte in ständiger Verwaltungshandhabung Kfz-Halter zum Kostenersatz in vergleichbaren Fällen heran, sodass die Heranziehung des Klägers dem Gleichbehandlungsgebot entspreche. Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG könnten die Gemeinden Pauschalsätze für den Kostenersatz festlegen, was mit der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 28. Juni 2007 geschehen sei. Die bereits gezahlten Gelder aufgrund des Verkehrsunfalles würden vorläufig von der Gemeinde einbehalten und mit dem Betrag des Bescheids verrechnet, sodass eine noch fällige Summe in Höhe von 1.999,96 EUR verbliebe. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Kostenzusammenstellung ist am 22. November 2016 bereits ein Betrag in Höhe von 4.860,68 EUR gezahlt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15. April 2017 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 26. April 2017 legte die Kfz-Versicherung des Klägers der Beklagten einen Prüfbericht vor, welcher für die Aufwendungen des streitgegenständlichen Feuerwehreinsatzes statt der im Bescheid genannten Summe in Höhe von 6.860,64 EUR als Ergebnis der Prüfung einen Betrag in Höhe von 5.463,64 EUR nennt. Die Differenz ergibt sich ausweislich des Prüfberichts daraus, dass die Einsatzstunden auf die für den beschriebenen Einsatz nachvollziehbaren Einsatzzeiten gekürzt worden seien. Im Prüfbericht wurden bei den Personalkosten die Ausrückestunden für 10 Feuerwehrleute von 6,5 Stunden auf 4 Stunden (800,00 EUR statt 1.300,00 EUR) und für 9 Feuerwehrleute von 5,5 Stunden auf 4 Stunden (720,00 EUR statt 990,00 EUR) gekürzt. Zudem wurden die Ausrückestunden auch für die drei im Bescheid in Ansatz gebrachten Feuerwehrfahrzeuge von jeweils 6,5 auf jeweils 4 Stunden gekürzt (381,76 EUR statt 620,36 EUR (LF 8), 516,64 EUR statt 839,54 EUR (HLF) und 104,80 EUR statt 170,30 EUR (KLAF)). Auf den nach den Abzügen in Höhe von insgesamt 1.397,00 EUR verbleibenden Betrag in Höhe von 5.463,64 EUR seien nach dem Schreiben der Versicherung vom 26. April 2017 bereits 5.834,90 EUR gezahlt worden.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 führte die Beklagte gegenüber der Kfz-Versicherung des Klägers aus, dass unter Berücksichtigung des vorgelegten Prüfberichts, auch nach der von der Versicherung angestellten Abrechnung noch ein Betrag in Höhe von 602,96 EUR offen sei, da die Forderung des Tiefbauamtes aufgrund der Straßenreparatur und der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 974,22 EUR nicht mit der Forderung der Beklagten nach dem Bescheid verrechnet werden könnte. Die Beklagte bestehe jedoch auf der noch offenen Summe in Höhe von 1.999,96 EUR. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die Kfz-Versicherung des Klägers der Beklagten daraufhin mit, dass weitere 602,96 EUR überwiesen würden.

Die Beklagte half in der Folge dem Widerspruch des Klägers nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 29. Mai 2017 dem Landratsamt … zur Entscheidung vor, welches ihn nach Anhörung des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 zurückwies (Nr. 1). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 2). Zudem wurde für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 151,00 EUR festgesetzt (Nr. 3). In den Gründen des Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Bei einem sogenannten Verkehrsunfall mit dem Stichwort „Person eingeklemmt“ würden als grundlegende Tätigkeiten die Menschenrettung, das Absichern der Unfallstelle, die Sicherstellung des Brandschutzes, das Betreuen von Betroffenen, die Reinigung der Fahrbahn sowie gegebenenfalls das Aufnehmen ausgelaufener flüssiger Stoffe vorgeschrieben. Die Anzahl der vorliegend eingesetzten Helfer würde für die durchgeführten Aufgaben (Personenrettung, Verkehrsabsicherung, Straßensperrung, Straßenreinigung etc.) durchaus im unteren Bereich liegen. Entgegen der Auffassung der Kfz-Versicherung des Klägers habe kein Fahrzeug vorzeitig abgezogen werden können. Es seien nur einige Einsatzkräfte abgezogen worden, die als Schichtarbeiter in die Arbeit gemusst hätten. Auch das Aufräumen der Unfallstelle, der Abbau der Beleuchtung sowie der Straßensperre gehöre zum Einsatz und sei abrechenbar. Aufgrund der Witterungsbedingungen (-10 °C) seien die Einsatzkräfte nicht länger an der Einsatzstelle gewesen als unbedingt erforderlich. In den Gründen des Bescheids ist ferner eine Zusammenerstellung enthalten, in welcher aufgeführt wird, welches Fahrzeug, mit welchem Personal, welche Aufgaben, in welcher Zeit übernommen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Gegen den Bescheid der Beklagten in Gestalt des am 17. August 2017 zugestellten Widerspruchsbescheids hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass auf den Bescheid bereits 4.860,68 EUR bezahlt worden seien, sodass noch ein Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR offen sei. Die im Bescheid angesetzten Personalkosten könnten nicht anerkannt werden. Anerkannt würde die im Bescheid angeführte Position von 360,00 EUR. Die zweite unter Personalkosten aufgeführte Position werde nur in einer Höhe von 800,00 EUR anerkannt und die dritte Position nur in einer Höhe von 720,00 EUR. Der Einsatz mit 6 Einsatzkräften für je 3 Stunden sei in Ordnung. Die weiteren Einsatzkräfte mit 10 bzw. 9 Personen für je 4 Stunden seien überzogen. Für die Absicherung und Umleitungsmaßnahmen sei die Feuerwehr nicht zuständig, diese Aufgaben würden im Zuständigkeitsbereich der Polizei oder der Straßenmeisterei liegen. Aus diesem Grund werde maximal eine Einsatzzeit von 4 Stunden angesetzt. Auch der Abbau der Beleuchtung für den Hubschrauberlandeplatz sei in dieser Zeit möglich gewesen. Die Reinigung der Unfallstelle gehöre ebenfalls nicht zu den originären Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Auch für die Bergung der Verletzten sei die hohe Anzahl an Feuerwehrleuten nicht erforderlich gewesen. Die Kürzungen würden den nach dem angefochtenen Bescheid noch offenstehenden Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR ergeben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers die Klage zurückgenommen, soweit sie einen Betrag von 1.999,96 EUR übersteigt. Zudem führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass von den Personalkosten die Position mit einem Betrag von 360,00 EUR anerkannt würde, die Positionen über 800,00 EUR und 720,00 EUR würden nicht anerkannt. Der Einsatz von 25 Personen sei nur im Hinblick auf 6 Personen gerechtfertigt und in Bezug auf 19 Personen nicht gerechtfertigt gewesen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

Der Bescheid der Beklagtenpartei vom 11. April 2017 in Form des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 4. August 2017 wird in Höhe eines Betrages von 1.999,96 EUR aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass vorliegend die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayFwG erfüllt seien. Soweit ersichtlich, wende sich der Kläger ohnehin lediglich gegen die in Ansatz gebrachten Personalkosten. Gegen die übrigen Positionen würden keine Einwendungen vorgebracht. Der Bescheid sei aber auch hinsichtlich der Personalkosten rechtmäßig. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen seien nicht substantiiert. Die abgerechneten Kosten seien in vollem Umfang notwendig i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG gewesen. Wie sich aus dem Einsatzbericht zeige, habe der Einsatz angesichts der komplexen Bergung der verunglückten Fahrzeuge, für die schweres Gerät benötigt worden sei, tatsächlich mehr als 6 Stunden gedauert. Die ersatzfähige Einsatzzeit könne nicht nachträglich am Schreibtisch auf 4 Stunden herabgesetzt werden. Gegen die Ersatzfähigkeit spreche auch nicht, dass die Personenrettung selbst bereits nach einer knappen halben Stunde abgeschlossen gewesen sei, denn ein Feuerwehreinsatz nach einem Verkehrsunfall ende regelmäßig nicht mit dem Abschluss der Personenrettung. Die Einsatzkräfte seien auch für die Absicherung der Einsatzstelle, die Einrichtung der Umleitung sowie die Reinigung der Unfallstelle zuständig gewesen, denn insoweit handele es sich um klassische Tätigkeiten der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst nach Verkehrsunfällen.

Am 22. November 2018 fand beim Verwaltungsgericht München die mündliche Verhandlung statt, in welcher das Gericht den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … als Zeugen angehört hat. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Einen solchen, dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) unterfallenden, technischen Hilfsdienst hat die Freiwillige Feuerwehr … bei dem Verkehrsunfall am 12. Januar 2016 geleistet.

Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist zumindest insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Auch bei einer neben der unmittelbaren Personenrettung - welche im vorliegenden Bescheid nicht in Ansatz gebracht wurde - erfolgten Ausleuchtung eines Hubschrauberlandeplatzes handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen einer technischen Hilfeleistung, welche zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr gehört (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 - Au 7 K 17.1021 - juris; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 4 Rn. 23). Schließlich ist auch die Beseitigung von Ölspuren oder sonstigen Betriebsmitteln nach einem Verkehrsunfall sowie die Absperrung eines mit ausgetretenen Betriebsstoffen verunreinigten Bereichs jedenfalls dann zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zu rechnen, wenn es sich nicht lediglich um so geringfügige Mengen handelt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen wäre (zur Beseitigung von Ölspuren vgl. VG München, U.v. 23.11.2016 - M 7 K 15.3865 - BeckRS 2016, 111973; VG Würzburg, U.v. 18.11.1999 - W 5 K 98.1113 - BeckRS 1999, 25419; vgl. allgemein zur Beseitigung von Ölspuren bzw. zur Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 4 ZB 12.2339 - BeckRS 2013, 54536; VG München, U.v. 13.4.2016 - M 7 K 15.548 - BeckRS 2016, 51682). Soweit ein unmittelbares Eingreifen geboten ist und aufgrund einer Notwendigkeit des Schutzes von Menschen und bedeutenden Sachwerten sowie zur Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ein öffentliches Interesse am Einsatz besteht, sind Maßnahmen zur Beseitigung einer Ölspur oder anderer austretender Betriebsstoffe bzw. Maßnahmen zur Verhinderung einer hieraus resultierenden Schadenserweiterung dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzuordnen (vgl. zur Beseitigung von Ölspuren Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 4 Rn. 22a).

Der als Zeuge angehörte Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr … hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Mehrzweckfahrzeug in … an der Abzweigung nach … und das Hilfeleistungslöschfahrzeug, das Löschfahrzeug und der Gerätewagen Logistik an der Einsatzstelle abgestellt worden seien. Die Straßensperrung habe sowohl dem Zweck der Eigensicherung als auch dem Aufrechterhalten des Verkehrsflusses gedient, da die Feuerwehr nicht über Umleitungsbeschilderungen verfüge. Im Rahmen der Sperrung habe die Feuerwehr auch durchfahrenden Ortsfremden die Umleitungen erklärt. Die Straße sei durch den Unfall vollständig blockiert und ein Vorbeifahren nicht möglich gewesen. Die mit der Unfallaufnahme ausgelastete Polizei habe keine Straßenabsicherung durchgeführt. An der Unfallstelle seien die Einsatzwagen so postiert worden, dass niemand versehentlich in die Unfallstelle hineinfahren habe können, sodass sich auch eine faktische Straßensperrung ergeben hätte. Die Einsatzkräfte an der Unfallstelle seien nicht mit Sicherungsmaßnahmen, sondern ausschließlich mit Personenrettung, dem Auffangen von Flüssigkeit und dem Aufstellen der Hubschrauberbeleuchtung befasst gewesen. Durch die Beschädigung der Hydraulik des „Bulldogs“ sei die ganze Straße mit Öl- und Schmierstoffen bedeckt gewesen. Bis die mit der Straßenreinigung beauftragte Privatfirma eingetroffen sei und nach dem Abtransport der beteiligten Unfallfahrzeuge durch eine weitere Firma habe eingesetzt werden können, habe sich die Feuerwehr mit Bindemitteln der Unfallstelle gewidmet.

Das Gericht ist aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen davon überzeugt, dass sämtliche gegenüber dem Kläger in Ansatz gebrachte Maßnahmen dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzurechnen sind. Insbesondere diente die Sperrung der Straße neben der Eigensicherung vorliegend der Sicherung des infolge der verunfallten Fahrzeuge und ausgetretenen Betriebsstoffe bestehenden Gefahrenbereichs und damit der Verhinderung weiterer drohender Gefahren, insbesondere weiterer Verkehrsunfälle. Aus den überzeugenden Schilderungen des Zeugen geht ferner hervor, dass es sich vorliegend nicht um eine lediglich geringfügige und ungefährliche Fahrbahnverunreinigung handelte. Vielmehr ist nach den Angaben des Zeugen die ganze Straße mit Öl- und Schmierstoffen bedeckt gewesen. Bis zum Eintreffen der beauftragten Privatfirma, die erst nach dem Abtransport der verunglückten Fahrzeuge eingesetzt werden konnte, ist die Feuerwehr mit dem Binden der ausgetretenen Betriebsstoffe befasst gewesen. Auch die diesbezügliche Tätigkeit der Feuerwehr diente damit der Gefahrenabwehr bzw. der Vermeidung einer Schadensausweitung. Insbesondere bestand neben einer Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer - aus der ex-ante-Sicht der Feuerwehr - auch eine Gefahr von Umweltschäden.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen greift der Einwand des Klägers, dass die Absicherung der Gefahrenstelle und die Reinigungsarbeiten Sache der Polizei oder der Straßenmeisterei und nicht Aufgabe der Feuerwehr seien, nicht durch. Zwar ist im Falle von Maßnahmen, die auch der Straßenreinigung zugerechnet werden können, wie bei der Beseitigung von Ölspuren oder sonstigen Betriebsmitteln, durchaus im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob diese überhaupt (noch) dem (Pflicht-)Aufgabenbereich der Feuerwehr unterfallen, da Straßenreinigungsmaßnahmen grundsätzlich Aufgabe des Straßenbaulastträgers bzw. Verursachers sind. Vorliegend widmeten sich die Feuerwehrleute den ausgetretenen Betriebsstoffen aber zur Vermeidung einer Schadensausweitung, was insbesondere auch deshalb erforderlich war, da die mit der Reinigung beauftragte Firma erst nach Abtransport der Fahrzeuge zum Einsatz kommen konnte, wobei sich der Abtransport verzögerte, nachdem die hiermit betraute Firma erst die entsprechenden Geräte zur Unfallstelle bringen musste.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung dienender Personaleinsatz schon dann vorliegen kann, wenn aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 4 ZB 15.2030 - NVwZ-RR 2016, 302). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die eigentliche Gefahrbehebung bereits durch andere Sicherheitsbehörden oder durch private Fachkräfte erfolgt, während dieses Vorgangs aber mit technischen Fehlschlägen oder mit Störungen von außen gerechnet werden muss, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr verlangen. Bei einer solchen latenten Gefahrenlage, die sich durch unvorhersehbare Ereignisse jederzeit aktualisieren kann, stellt auch die passive Präsenz von Feuerwehreinsatzkräften schon einen Einsatz dar, der eine Kostenforderung gegenüber dem Gefahrverursacher begründen kann (BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 4 ZB 15.2030 - NVwZ-RR 2016, 302). Auch vor diesem Hintergrund ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehr auch beim Abschleppvorgang noch anwesend war, nachdem die abschließende Straßenreinigung durch die private Firma erst nach dem Abtransport der Unfallfahrzeuge erfolgen konnte und sich die Feuerwehr bis zu deren Eintreffen mit Bindemitteln der Unfallstelle gewidmet hat und damit auch tatsächlich noch mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beschäftigt war.

Schließlich kann es aus Sicht des Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen etwaige verkehrslenkenden Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fallen (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 - Au 7 K 17.1021 - juris, insbesondere zur Vereinbarkeit des Art. 7a ZustGVerk mit Bundesrecht) und unabhängig von dieser Frage zudem auch über Art. 28 BayFwG abgerechnet werden könnten. Denn im vorliegenden Fall sind etwaige von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten übernommenen verkehrslenkenden Maßnahmen jedenfalls insofern nicht ins Gewicht gefallen. So erfolgte die Straßensperrung zum Zwecke der Absicherung der Schadensstelle - welche die Straße nach den Ausführungen des Zeugen vollständig blockiert und ein Vorbeifahren unmöglich gemacht hatte - was im vorliegenden Fall dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzurechnen ist.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen sowie auch nach der Aktenlage, insbesondere der nachvollziehbaren Angaben im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, welchen seitens des Klägers keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt wurden, weiter davon überzeugt, dass die von der Feuerwehr getroffenen und gegenüber dem Kläger abgerechneten Maßnahmen sämtlich notwendig i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayFwG waren.

Unter notwendige Aufwendungen fasst man solche, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Feuerwehr im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials sowie auch bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen möglicherweise mehreren kleineren gemeindlichen Feuerwehren treffen darf. Ferner ist es sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dieses bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (VG München, U.v. 18.8.2004 - M 7 K 03.1936 - BeckRS 2004, 31611; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - NJW 1999, 232).

Nach diesen Maßstäben sind die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen nicht zu beanstanden. Die Alarmierung erfolgte vorliegend unter dem Einsatzstichwort „P eingeklemmt“. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist für dieses Szenario festgelegt, dass immer eine zweite Feuerwehr mit hydraulischem Gerät anrückt, entweder um parallel arbeiten zu können oder um im Falle eines Ausfalls ein zweites Gerät vor Ort zu haben, damit es zu keinem Zeitverlust für die Rettung der Person kommt. Die zweite Feuerwehr ist die Feuerwehr … gewesen. Die Ausführungen des Zeugen zum Umfang und zur Erforderlichkeit des Einsatzes sind nachvollziehbar, schlüssig und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Notwendigkeit der Aufwendungen.

Auch im Widerspruchsbescheid ist ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt, mit welchen Einsatzmitteln beim Stichwort „P eingeklemmt“ auszurücken ist und mit welchen Tätigkeiten die eingesetzten Feuerwehrleute beim streitgegenständlichen Einsatz befasst waren. Insbesondere geht auch aus den dortigen Ausführungen hervor, dass es lange gedauert habe, bis das Abschleppunternehmen eingetroffen ist, die Absicherung der Schadensstelle aufrechterhalten habe werden müssen und diesbezüglich aufgrund der Temperaturen auch im Schichtbetrieb habe gearbeitet werden müssen.

Das Gericht hat damit keine Zweifel, dass angesichts der konkreten Umstände (Verkehrsunfall mit landwirtschaftlichem Gespann; Erforderlichkeit des Einsatzes von schwerem Gerät, welches erst herbeigeschafft werden musste; nicht unerhebliche Mengen an ausgetretenen Betriebsstoffen; Hubschraubereinsatz; Einsatz bei kalten Temperaturen) die eingesetzten Mittel und insbesondere das eingesetzte Personal notwendig waren. Anhaltspunkte für einen überdimensionierten Einsatz haben sich weder in zeitlicher noch personeller Hinsicht ergeben.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sah sich das Gericht auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinne der Beweisanregungen des Klägers im Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 veranlasst, mit welchen die Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der aufgewandten Einsatzstunden sowie zur Erforderlichkeit der eingesetzten Anzahl an Feuerwehrleuten für die Personenrettung angeregt worden sind. Für die Frage, ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da dies eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage ist, die es insbesondere anhand der Aussage des als Zeuge vernommenen Einsatzleiters eigenständig überprüft. Dabei kommt es - wie dargelegt - auf die ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns. Zudem hat die Feuerwehr ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen, welche Maßnahmen sie ergreift (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris; VG München, Urteil vom 18.8.2004 - M 7 K 03.1936 - BeckRS 2004, 31611). Bei der hier vorliegenden technischen Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall handelt es sich insbesondere auch nicht um eine besonders schwierige und komplexe Materie, die vom Gericht nicht ohne Sachverständigengutachten überprüft werden kann. Substantiierte Einwände gegen das fachliche Vorgehen der Feuerwehr liegen nicht vor. Vielmehr wurde lediglich pauschal behauptet, dass der Einsatz zu lange gedauert habe. Hinsichtlich der zudem seitens des Klägers gerügten Übernahme von Aufgaben, die nach Ansicht des Klägers nicht in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fallen würden, wurde bereits ausgeführt, dass es sich vorliegend insgesamt um dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr unterfallende Aufgaben handelte und insbesondere etwaige verkehrslenkende Maßnahmen dabei nicht ins Gewicht fielen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Ein Abzug der aufgewandten Zeit für bestimmte Tätigkeiten ist daher vorliegend nicht veranlasst.

Soweit in der mündlichen Verhandlung auch die Anzahl der eingesetzten Feuerwehrleute gerügt wurde, wurde ebenfalls lediglich pauschal behauptet, dass der Einsatz nur in Bezug auf 6 Personen gerechtfertigt und in Bezug auf 19 Personen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Eine weitere Erläuterung hierzu bzw. dazu, wie sich der vom Kläger zuletzt noch angefochtene Teilbetrag in Höhe von 1.999,96 EUR zusammensetze, erfolgte trotz mehrfacher Rückfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht.

Das Gericht sieht im Ergebnis - auch nach Würdigung der Aussagen des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … in der mündlichen Verhandlung - keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr und erachtet die Aufwendungen sämtlich für notwendig.

Substantiierte Bedenken gegen die konkrete Abrechnung des Kostenersatzes nach der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten sind ebenfalls nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Gerügt wurde lediglich die Dauer der Einsatzzeit und der Umfang der eingesetzten Feuerwehrleute. Insbesondere wurde nicht weiter erläutert, wie sich der Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR zusammensetze, welcher nach erfolgter Teilrücknahme allein noch streitgegenständlich ist. Soweit in dem von der Kfz-Versicherung des Klägers vorgelegten Prüfbericht Abzüge von der Forderung der Beklagten gemacht wurden, bezogen diese sich lediglich auf einen Betrag in Höhe von 1.397,00 EUR, wobei die Abzüge - soweit ersichtlich - auch lediglich auf eine Kürzung der abgerechneten Ausrückestunden aufgrund der behaupteten Übernahme feuerwehrfremder Aufgaben zurückzuführen sind. Unter Berücksichtigung der Behördenakten ergab sich ein noch offener Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR, nachdem am 22. November 2016 von der Kfz-Versicherung des Klägers bereits ein Betrag in Höhe von 4.860,68 EUR gezahlt worden war. Nach einem Schriftwechsel mit der Beklagten, welcher auch die Verrechnung einer Forderung des Tiefbauamtes betraf, teilte die Kfz-Versicherung des Klägers der Beklagten mit, dass weitere 602,96 EUR überwiesen würden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich ohne weitere Erläuterung des Klägers daher selbst unter Heranziehung des von der Kfz-Versicherung des Klägers vorgelegten Prüfberichts nicht, weshalb der Kläger den Bescheid in einer Höhe von 1.999,96 EUR angreift und gegen welche weiteren Positionen - neben den Personalkosten - in der dem Bescheid anliegenden Kostenzusammenstellung sich der Kläger aus welchem Grund wendet. Angesichts des gänzlich unsubstantiierten Vorbringens des Klägers sah sich das Gericht daher nicht veranlasst, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten.

Die Inanspruchnahme des Klägers als Kostenschuldner ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen verweist § 2 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG. Danach ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG), und wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Abs. 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG). Die Beklagte konnte den Kläger demnach - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - zum Kostenersatz heranziehen.

Für eine Unbilligkeit i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, zumal Versicherungsschutz besteht (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - BeckRS 2013, 49686). Auch die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d.h. ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - BeckRS 2013, 49686). Demgemäß kann bereits die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn - wie vorliegend - besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - BeckRS 2013, 49686). Solche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn alle Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - BeckRS 2013, 49686; BayVGH, B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - BeckRS 2008, 27832).

Die Klage war demnach auch hinsichtlich des nach erfolgter Teilrücknahme noch streitgegenständlichen Teilbetrags abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. - soweit die Klage zurückgenommen wurde - auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf

§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/08/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 12/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.269,55 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.