Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 26 K 15.5098

published on 12/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 26 K 15.5098
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Rundfunkbeitrag und begehrt eine Befreiung von der Beitragspflicht.

Der Kläger wurde vom Beklagten seit ... Oktober 2013 zunächst als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber unter der Beitragsnummer ... ... ... geführt.

Laut eigenen Angaben hatte der Kläger bereits am ... März 2014 einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gestellt; in den vom Beklagten vorgelegten Behördenakten findet sich kein entsprechendes Schreiben. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut eine Befreiung, die er mit seinem Stipendiumsbezug bei der A...Stiftung (im Folgenden: A...) begründete. Die Auszahlung dieses Stipendiums orientiere sich an den Kriterien des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - und werde zudem mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bezahlt. Das A...-Stipendium sei also mit einer BAföG-Förderung gleichzusetzen, zumal der Kläger durch den Bezug des Stipendiums sein Recht auf letztere verliere. Konsequenterweise müsse daher der Kläger - vergleichbar zu einem Studenten, der BAföG-Empfänger sei - ebenfalls vom Rundfunkbeitrag befreit werden.

Mit Bescheid vom 1. April 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a... Euro fest, bestehend aus b... Euro Rundfunkbeitrag und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten.

Mit Schreiben vom ... April 2015 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 1. April 2015, indem er diesen „in voller Höhe und dem Grund nach bestritt“. Mit Schreiben vom ... April 2015 ergänzte er seinen Widerspruch, indem er zum einen bekräftigte, dass ihm seiner Ansicht nach aufgrund des A...-Stipendiums eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - zustehe. Zum anderen erläuterte er, dass er von Mai bis Oktober 2014 keine eigene Wohnung in A... gehabt hätte und seit Oktober 2014 zudem in einer studentischen Wohngemeinschaft lebe, für die bereits Rundfunkbeiträge entrichtet würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers statt, soweit Rundfunkbeiträge ab Mai 2014 festgesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Bzgl. der beantragten Befreiung führte der Beklagte aus, dass allein ein geringes Einkommen keine solche rechtfertige.

Am ... November 2015 erhob der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte

1. den Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 aufzuheben, soweit diese die Ablehnung der Befreiung von der Beitragspflicht als Stipendiat betreffen,

2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erteilen.

Zur Begründung vertiefte der Kläger seine bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angeführte Argumentation. Die Nichtberücksichtigung von Stipendiaten in § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) RBStV stelle eine Regelungslücke dar. Entgegen der Systematik des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrages lasse der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Nachweis der Befreiung gemäß § 4 Abs. 7 RBStV nun auch Bestätigungen des „Leistungsträgers“ und damit von Leistungen, die nicht unmittelbar durch staatliche Stellen ausbezahlt würden, zu. Die A... unterfalle als Begabtenförderungswerk dieser Zielgruppe. Ein dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) RBStV folgender Ausschluss dieser Gruppe von Förderwerken sei daher mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - bzw. Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung - BV - nicht vereinbar. Weil der A... durch den Bund Haushaltsmittel für Studienförderung zugewiesen würden, sei diese umgekehrt auch an die einschlägigen Haushaltsrichtlinien gebunden. Daher orientiere sich die Stipendienvergabe an den Bestimmungen des BAföG. Eine BAföG-Förderung sei daher mit einem A...-Stipendium vergleichbar. Dem widerspreche auch nicht, dass der Kläger über das Grundstipendium in Höhe von (damals) maximal knapp a... Euro hinaus auch noch eine sog. Studienkostenpauschale in Höhe von b... Euro erhalte. Diese diene gerade nicht dem Lebensunterhalt, sondern soll die Voraussetzungen zur Förderung herausragender Studienleistungen des Stipendiaten, beispielsweise für Bücher, Hard- und Software, schaffen.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Befreiung zu, weder aus § 4 Abs. 1 RBStV, noch aus der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV. Eine bloße Einkommensschwäche als solche genüge - vergleichbar zu den Bestimmungen des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrags - auch beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solches nicht zur Rechtfertigung einer Befreiung. Auch liege bzgl. Stipendiaten keine Regelungslücke in § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) RBStV vor; vielmehr habe der Gesetzgeber auch beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umfangreiche Berechnungen von Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens vermeiden wollen. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Mai 2010 (Az. 7 ZB 09.2950 - juris) noch zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgestellten grundsätzlichen Ausführungen würden auch für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Geltung beanspruchen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt, der Kläger mit Schreiben vom ... Dezember 2015. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 RBStV.

1.1 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 RBStV. Von den aufgeführten Tatbeständen käme allenfalls § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) RBStV in Betracht, sofern man diesen - wie vom Kläger dargelegt - analog und in verfassungskonformer Auslegung auch auf Stipendiaten von Bildungsförderungswerken wie der A... anwenden möchte. Dafür fehlt es aber vorliegend an einer planungswidrigen Regelungslücke. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, so dass auch daraus kein Anspruch des Klägers ableitbar wäre.

Schon im Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat der Gesetzgeber bewusst nur solche Befreiungstatbestände normiert, bei welchen eine behördliche Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt wird und von der zuständigen Sozialbehörde per Bescheid die Bedürftigkeit festgestellt wird. Durch diese Aufgabenteilung sollten die Rundfunkanstalten von der oft aufwändigen Prüfung, ob tatsächlich eine Bedürftigkeit gegeben ist, entlastet werden. Dieses System der geteilten Verantwortlichkeiten und vereinfachten Nachprüfbarkeit von Befreiungsanträgen für die Rundfunkanstalten sollte nach dem ausdrücken Willen des Gesetzgebers auch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beibehalten werden; vgl. dazu LT-Drs. 16/7001, Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 15: § 4 knüpft insofern an die Regelungsgrundsätze von § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Dies gilt sowohl für den Katalog der Befreiungstatbestände, die Nachweisführung als auch für das Verfahren. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Damit leistet die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte. Der Katalog der Befreiungstatbestände wird hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in zum Teil modifizierter Form durch § 4 übernommen. Der Nachweis eines Rundfunkbefreiungstatbestandes im Sinne von § 4 Abs. 1 erfolgt entsprechend der bisherigen Rechtslage durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen bestimmter staatlicher Stellen. Ausgenommen davon ist der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1, für dessen Vorliegen nach Absatz 7 Satz 2 eine erleichterte Nachweismöglichkeit besteht.

Mit den Befreiungstatbeständen in § 4 Abs. 1 RBStV sollte erkennbar ein abschließender Katalog normiert werden, der - jedenfalls für solche Leistungen, deren Gewährung nicht aufgrund behördlicher Bedürftigkeitsprüfung erfolgt - nicht durch Analogie erweiterbar ist (BayVGH, B. v. 10.5.2010 a. a. O.). Das ist beim Stipendium des Klägers, wie er selbst vorträgt, jedenfalls bzgl. des Grundstipendiums der Fall. Zwar wird hier die Bedürftigkeit nach dem Vorbild des BAföG geprüft (vgl. Nr. 1.2 der Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Stand Juli 2016, Bundesministerium für Bildung und Forschung - im Folgenden: Nebenbestimmungen); dies obliegt jedoch dem jeweiligen Begabtenförderungswerk, vorliegend also der A.... Auch das Stipendium selbst wird nicht per Bescheid, sondern aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung gewährt (vgl. dazu die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stipendienvereinbarungen zwischen ihm und der A...).

Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Kläger vorgebrachten Einwand, § 4 Abs. 7 RBStV verdeutliche mit dem Begriff „Leistungsträger“, dass nun auch nichtstaatliche Träger von bestimmten Geldleistungen Nachweise i. S. d. § 4 RBStV erbringen dürften. Gemäß der im Sozialrecht gebräuchlichen und beispielsweise auch in § 12 Satz 1 Sozialgesetzbuch I als Legaldefinition ausformulierten Terminologie sind Leistungsträger Körperschaften, Anstalten und Behörden, also staatliche Institutionen.

Für eine Analogie bzw. für einen aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Anspruch fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen BAföG-Empfängern und Stipendiaten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gruppe der Stipendiaten nicht in gleicher Weise einheitlichen Förderungskriterien unterliegt wie die Gruppe der Empfänger von BAföG-Leistungen. Neben den staatlich geförderten konfessionellen oder politischen Begabtenförderungswerken, zu denen auch die den Kläger fördernde A... gehört, existiert eine unübersehbare Anzahl privater Stiftungen, die sich hinsichtlich der Förderungsbedingungen erheblich unterscheiden (vgl. weiterführend BayVGH, B. v. 10.5.2010, a. a. O.). Nichts anderes gilt, wenn man nur die Stipendiaten der staatlich geförderten konfessionellen und politischen Begabtenförderungswerke als Vergleichsgruppe heranzieht. Zwar richtet sich die Förderfähigkeit dieser Stipendiaten im Grundsatz nach den Bestimmungen des BAföG. Jedoch bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine abweichende Behandlung gerechtfertigt ist (BayVGH, B.v. 10.5.2010, a. a. O.). Insbesondere ist der Kläger als Stipendiat der Begabtenförderungswerke auch wirtschaftlich regelmäßig bessergestellt als BAföG-Empfänger. Gemäß Nr. 2.2 Nebenbestimmungen und auch laut eigenem Vortrag erhält der Kläger eine bedarfsunabhängige Studienkostenpauschale in Höhe von derzeit e... Euro. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Pauschale sehr wohl in den anzustellenden Vergleich zwischen BAfäG-Empfängern und Stipendiaten einzustellen - sie ist eben ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal. Auch wenn die Pauschale letztendlich nicht der Lebenshaltung, sondern der Realisierung von studienbezogenen Studien und Zwecken dienen soll, erhöht sie faktisch die dem Kläger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel monatlich um e... Euro, zumal in den Nebenbestimmungen kein konkreter, beleghafter Verwendungsnachweis vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass das Stipendium vollständig als Zuschuss gewährt wird, während die BAföG-Leistungen nach § 17 BAföG teilweise zurückzuzahlen sind. Zwar wirkt sich dieser Unterschied nicht unmittelbar während der Studienzeit aus, jedoch erschwert er für BAföG-Empfänger größere Anschaffungen aus Anlass des Studiums, welche über längere Zeit zu finanzieren sind.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Mai 2010 (a. a. O.) getroffenen grundsätzlichen Aussagen zur Nichteinbeziehung von Stipendiaten der Begabtenförderungswerke in die Befreiungstatbestände des Rundfunkgebührenstaatsvertrags uneingeschränkt auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten. Insbesondere liegt in der Nichtberücksichtigung derartiger Stipendiaten in § 4 Abs. 1RBStV kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 normierten Gleichheitsgrundsatz.

2.2 Auch ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor. Die in § 4 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 RBStV vom Gesetzgeber formulierten Befreiungstatbestände folgen einer Systematik, nach der Befreiungen wegen Bedürftigkeit auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle beschränkt werden sollen und Personen mit geringem Einkommen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen sind (s.o.). Eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslage, die durch Anwendung der Härtefallregelung ihren Ausgleich finden soll, liegt wie oben dargelegt nicht vor. Sonstige Anhaltspunkte für einen Härtefall sind nicht vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Für Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht werden keine Gerichtskosten erhoben (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 -, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/04/2011 00:00

Gründe 1 Nachdem die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben und der Kläger in diesem Vergleich die Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsver
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.