Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 25 K 16.5212

published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 25 K 16.5212
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... März 1970 geborene Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.

Der Asylantrag des Klägers, der 1997 ins Bundesgebiet eingereist ist, wurde mit Bescheid des vormaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Juni 1997 abgelehnt. Im Verwaltungsstreitverfahren gegen diesen Bescheid verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 28. April 2000 (Az. 15 E 50372/97.A) die Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Betätigung für die islamische Bewegung En-Nahda zuzuerkennen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2000 wurde daraufhin festgestellt, dass die Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen.

Seit 28. September 2000 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und seit 9. Februar 2003 mit einer tunesischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, das jüngere Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt, das ältere Kind die tunesische Staatsangehörigkeit. Beruflich ist er als Taxifahrer tätig.

Am 21. Juni 2012 beantragten der Kläger sowie seine Ehefrau die Einbürgerung für sich und das ältere Kind.

Bei seiner sicherheitsrechtlichen Befragung am 29. Juli 2015 führte der Kläger auf die Frage hin, welche Rechte und Pflichten sich aus einer Einbürgerung ergeben würden, aus, dass es Gesetze gebe, die für jeden gültig seien. Wenn etwas schlecht sei, sei es zu korrigieren oder man müsse einen Ratschlag geben wie im Islam. Er sei im Bereich Islam hoch qualifiziert. Er könne Vorträge über mehrere Stunden halten, wie der Koran zu verstehen sei und die Taten und Aussagen des Propheten zu deuten seien. Er orientiere sich dabei am Mittelweg. Es gebe sehr viele extremistische Ansichten. Danach stehe zum Beispiel im Koran, man müsse die Ungläubigen mit allen Mitteln bekämpfen. Manche würden dies so deuten, dass jeder, der kein Moslem sei, bekämpft werden müsse. Er und viele Gelehrte sähen dies anders. Diese Leute hätten nur ein paar Verse übernommen, sie müssten aber alle Verse lesen zu diesem Thema. Wenn man alle Verse zusammennehme, dann käme man zu dem Schluss, dass man diejenigen bekämpfen müsse, die einen selbst bekämpfen. Eine Religion dürfe man kritisieren, aber bitte mit Beweisen. Man solle sie nicht beschimpfen oder beleidigen. Auf Nachfrage, was er von der Trennung von Religion und Staat halte, gab der Kläger an, dass das Volk entscheide; er habe dann kein Problem damit; das sei die Scharia. Er arbeite als Taxifahrer, sei aber Lehrer von Beruf und würde lieber als Lehrer arbeiten. Er höre sich Vorträge an und bereite sich auf Vorträge vor. Die Vorträge hätten den Koran zum Gegenstand. Er halte diese Vorträge in der arabischen Schule und in der Moschee nach dem Freitagsgebet. Es gehe darum, in erster Linie arabisch und ein bisschen den Koran zu lehren, aber vor allem wie man den Islam verstehe. Sie würden sich Fragen stellen, wie: „Was ist Islam? Ist Islam das, was die ISIS in Syrien mache?“. Er habe als Lehrer im Islamischen Zentrum München (IZM) gearbeitet; dies sei ca. 2002, 2005 und 2006 gewesen. Seit eineinhalb Jahren halte er regelmäßig Vorträge in der Al-Ahibah-Moschee. Soweit er sich erinnern könne, sei er im IZM weder Mitglied gewesen noch habe er Beiträge gezahlt. Nach dem Freitagsgebet habe er eine Spende gegeben, aber dies sei über ein Jahr her. Es sei richtig, dass er im Alter von 15 Jahren in die En-Nahda eingetreten sei; deswegen sei er jetzt in Deutschland. Aber er sei kein offizielles Mitglied gewesen. Wenn Deutschland ein Problem mit der En-Nahda habe, dann habe es ein Problem mit dem tunesischen Volk. Die Ziele der En-Nahda seien auf Freiheit gerichtet. Man wolle sich gegen das falsche Verständnis von Islam und gegen Islamisten wehren. Er sei Moslem, er lebe nach der Scharia, so wie er sie verstehe. Die Scharia sei mit den Grundprinzipien einer Demokratie vereinbar. Er beziehe Informationen über die En-Nahda über das Telefon mit anderen Anhängern. Der Kläger führte weiter aus, er sei heute nicht mehr Mitglied des IZM. Er kenne auch nicht die Ziele der Muslimbruderschaft.

Mit Schreiben vom 20. April 2016 hörte die Regierung von Oberbayern den Kläger zur Ablehnung seines Einbürgerungsantrages nach §§ 8, 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) an. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur Ablehnung seines Einbürgerungsantrages nach §§ 11, 10 StAG an.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 beschränkte der Bevollmächtigte des Klägers den Einbürgerungsantrag auf § 10 StAG. Mit Schreiben vom 28. Mai 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, es bedürfe der Bewertung eines Islamwissenschaftlers, um beurteilen zu können, ob das Verhältnis des Klägers zur Scharia der Anerkennung des demokratischen Wertesystems der Bundesrepublik Deutschland widerspreche. Nicht geklärt worden sei, was genau der Kläger unter Scharia verstehe. Der Kläger sei zu einer erneuten Befragung bereit. Die Mitgliedschaft des Klägers in der En-Nahda sei strittig. Zudem sei die gegenwärtige Politik der En-Nahda nicht geeignet, einen Ausschlussgrund im Sinne des § 11 StAG anzunehmen, da sie sich an die tunesische Verfassung und die demokratischen Spielregeln halte. Der Kläger habe gegenüber dem IZM Spenden vorgenommen, an die er sich aber nicht mehr erinnere, da dies 14 Jahre her sei. Der Kläger habe, als er nach Deutschland gekommen sei, vorwiegend Kontakt mit En-Nahda Mitgliedern gehabt, die aber in der Folgezeit nicht mehr politisch tätig gewesen seien. Das Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sei nicht lediglich ein Lippenbekenntnis.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit, dass die Bewertung der Sicherheitsbefragung unter Beiziehung eines Islamwissenschaftlers erfolgt sei. Ergänzend habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass der Kläger weiterhin im IZM aktiv sei. Er sei dort als „Yusuf der Tunesier“ bekannt. Er halte abwechselnd in der Al-Ahibah-Moschee und der Moschee des IZM vor dem Freitagsgebet Vorträge.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers gemäß § 10 StAG mit der Begründung ab, die Aktivitäten des Klägers erfüllten den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Eine Distanzierung von früheren, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen habe der Kläger nicht glaubhaft machen können.

Gegen den am 18. Oktober 2016 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 17. November 2016 Klage erheben mit dem Antrag,

  • 1.den Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 18.10.2016 (KVR-II/133), zugestellt am 18.10.2016 aufzuheben und

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern, hilfsweise nach Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag vom 21.6.2012 neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 28. Mai 2016 verwiesen. Weiter führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass, soweit die Beklagte Lippenbekenntnisse des Klägers annehme, sie nicht ausreichend vorgetragen habe, um diese Bekenntnisse des Klägers zu widerlegen. Im Vermerk der Beklagten zur sicherheitsrechtlichen Anhörung sei ausgeführt, dass es der Bewertung eines Islamwissenschaftlers bräuchte, um zu beurteilen, ob der Kläger sich letztlich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stelle. Was die Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der En-Nahda betreffe, verweise er darauf, dass die En-Nahda selbst die neue tunesische Verfassung von 2014 mehrheitlich mitbeschlossen habe. Die von der Beklagten herangezogenen Vorträge des Klägers, deren Inhalt durch die Beklagte nicht benannt worden sei, seien nicht geeignet, dem Kläger weiterhin verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstellen.

Die Beklagte beantragte unter Verweis auf die Bescheidsgründe mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass nach aktuellen Erkenntnissen die Unterrichte in der Al-Ahibah-Moschee durch den Kläger organisiert und größtenteils auch gehalten würden. Der Kläger halte regelmäßig die Freitagspredigt in dieser Moschee. Der Kläger sei im Dezember 2016 mehrmals Referent im IZM gewesen. Der Kläger habe mit seinem Facebook-Account einen Beitrag einer Veranstaltung der Sächsischen Begegnungsstätte Dresden „geliked“. Laut dem Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz habe diese Organisation Kontakte zur Muslimbruderschaft und zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2018 wurde der Kläger nochmals zu den von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründen und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2018, und die Einbürgerungs- und Ausländerakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG noch auf erneute Verbescheidung seines Einbürgerungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt bzw. unterstützt hat (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Unterstützen ist dabei jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 – 5 C 24.08 – juris Rn. 16).

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist auf Grund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 5 ZB 15.808 – juris Rn. 14).

Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, U.v. 2.12.2009 – 5 C 24.08 – juris Rn. 17).

Danach sind an die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (BVerwG, B.v. 13.5.2016 – 1 B 55.16 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Nach dem Gesamtbild der zu den Aktivitäten des Klägers vorliegenden Erkenntnisse und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben. Das Gericht ist der Überzeugung, dass beim Kläger durch die Betätigung für die En-Nahda, aber insbesondere durch das Halten von Vorträgen im IZM und seinem in der mündlichen Verhandlung näher erläutertem Verständnis zur Auslegung der Scharia unter Berücksichtigung der gesetzlich abgesenkten Nachweisschwelle in der Gesamtschau weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass er Bestrebungen unterstützt, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er sich hiervon abgewandt hat.

Der Kläger war nach eigenen Angaben in Tunesien Mitglied der En-Nahda, weil einer seiner Brüder dort Funktionär war. Er unterstützt auch weiterhin die Ziele der En-Nahda-Bewegung. Dies hat er im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch gab er an, seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Kontakt mit anderen, die En-Nahda-Bewegung unterstützenden Exil-Tunesiern zu haben. Der Kläger führte in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung aus, dass die meisten Mitglieder der En-Nahda im IZM gewesen seien und man sich deshalb dort getroffen habe. Der Kläger hat auch im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens im Fragebogen zur Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen Kontakte zur En-Nahda angegeben. Folglich liegen Anhaltspunkte vor, dass der Kläger auch in der jüngeren Vergangenheit Beziehungen zur En-Nahda unterhalten hat.

Hinsichtlich der Bewertung der En-Nahda schließt sich das Gericht aus den in den Verfassungsschutzberichten und im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. April 2016 und 7. Juli 2016 und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutzes vom 3. Mai 2013 genannten Gründen der Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden (s. zuletzt Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 40) und der Rechtsprechung (vgl. VG München, U.v. 15.9.2008 – M 25 K 06.4713 – juris m.w.N.) an. Danach besteht kein Zweifel daran, dass sowohl die En-Nahda als tunesischer Zweig der weltweit agierenden Muslimbrüderschaft als auch die Muslimbrüder gleichgerichtete islamistische Ideologien verfolgen, die mit den Prinzipien der Demokratie und des Rechtsstaats nicht vereinbar sind.

Dass die En-Nahda nunmehr Teil der Regierung in Tunesien ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn für die Einordnung, ob eine Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, gilt ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 2.12.2009 – 5 C 24.08 – juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 5.3.2008 – 5 B 05.1449 – juris Rn. 25). Vor der Revolution in Tunesien im Jahr 2011 war die islamisch-konservative En-Nahda mit ihrem Ziel der Verwirklichung eines strengen Islams verboten (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 8.10.2003, S. 6). Seit 2011 ist sie zwar als Partei zugelassen und zog nach der Revolution als stärkste Partei in die verfassungsgebende Versammlung ein (Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 3.11.2011, S. 10 und vom 30.9.2013, S. 9).

Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 40) orientiert sich die En-Nahda in Tunesien aber ideologisch an der Muslimbruderschaft in Ägypten. Diese ist auf eine Islamisierung der Gesellschaft und die Errichtung eines islamischen Staates auf der Grundlage islamischer Prinzipien und Werte sowie die Anwendung des islamischen Rechts (Scharia) ausgerichtet. Ein Großteil dieser ideologischen Grundsätze ist unvereinbar mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger hat bei der Sicherheitsbefragung am 29. Juli 2015 zwar ausgeführt, dass Demokratie und Islam miteinander vereinbar seien, zugleich aber darauf verwiesen, dass das gesellschaftliche Zusammenleben durch die Scharia geregelt sein soll. Diese Argumentation deckt sich im Wesentlichen mit der ideologischen Linie des Führers der En-Nahda Rachid Ghannouchi. Dieser äußert sich nach außen auf den ersten Blick moderat und unter Verwendung von Begriffen wie „Trennung von Staat und Kirche“ und „Demokratie“. (vgl. etwa Artikel „Islam und Demokratie vertragen sich durchaus“, Die Welt, 9.6.2016). Diese Begrifflichkeiten sind aber nicht im Sinne des Konzepts einer liberalen Demokratie zu verstehen. Zu Ghannouchis erklärtem politischen Ziel gehört die Errichtung einer „islamischen Demokratie“ auf der Grundlage der Scharia (Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 3.5.2013, S. 2).

Auch hat der Kläger regelmäßig seit seinem Zuzug nach M. Kontakte zum IZM. Diese rechtfertigen die Annahme, dass tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Kläger eine nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbare Organisation unterstützt. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger dem IZM als Mitglied angehört (hat) und welcher Aussagewert den 2005 beschlagnahmten Namenslisten des IZM, auf denen der Kläger für das Jahr 2005 auch aufgeführt war, zukommt und wie diese zustande gekommen sind.

Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ist das IZM der Islamischen Gemeinschaft Deutschlands (IGD) nachgeordnet und dem ägyptischen Zweig der Muslimbruderschaft zuzurechnen. Die Bestrebungen der IGD richten sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 41 ff.). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht aus den dort genannten Gründen an.

Der vom Kläger mindestens einmalig im Juli 2002 geleistete Betrag in Höhe von 15,34 Euro an die IGD ist zwar generell geeignet, den Tatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erfüllen. Auf die Frage, ob es sich dabei um eine einmalige oder fortlaufende Zahlung bzw. um Spenden oder Mitgliedsbeiträge gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Mangels anderweitiger sicherheitsbehördlicher Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Kläger seitdem keine finanziellen Leistungen mehr an die IGD/ das IZM erbracht hat.

Jedoch liegen in der Gesamtschau tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Kläger weiter Unterstützungshandlungen – wenn auch nicht mehr finanzieller Natur – für das IZM erbracht hat.

Der Kläger gab in seiner sicherheitsrechtlichen Befragung an, dass er im IZM Vorträge gehalten hat. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass er etwa im Sommer/ Herbst 2016 für drei bis vier Monate etwa ein bis zwei Mal pro Monat im IZM war und er vor dem Freitagsgebet einen kleinen Vortrag gehalten hat. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, wonach der Kläger im Dezember 2016 Referent im IZM war. Zudem geht der Kläger nach eigenen Angaben, seit er in München lebt, hauptsächlich in die Moschee des IZM zum Beten.

Das Gericht hält in diesem Zusammenhang die Aussage des Klägers, er kenne weder die IGD noch die Moslembrüder und er habe bis zu seiner sicherheitsrechtlichen Befragung nicht gewusst, dass die IGD und das IZM die Ideologie der Muslimbrüderschaft vertreten, für nicht glaubhaft. Da der Kläger nach eigenen Angaben seit langem in die Moschee des IZM zum Beten geht und dort Vorträge gehalten hat, ist diese Angabe als reine Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger den Imam des IZM, Herrn Al-Khalifa, zwar kennt und mit ihm in Kontakt steht, aber keinerlei Austausch über islamische und ideologische Inhalte erfolgt und er keine Kenntnis hat, dass Herr Al-Khalifa Anhänger der Ideologie der Muslimbrüder ist. Insbesondere erscheint dies aufgrund des vom Gericht gewonnenen Eindrucks vom Kläger und dem Bildungsgrad des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Der Kläger vertrat in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt und erläuterte eindringlich sein Verständnis von der Scharia und deren Heranziehung im Rahmen des gesellschaftlichen Miteinanders. Es erscheint für das Gericht lebensfremd, dass sich der Kläger, der selbst angibt, ein ausgewiesener Experte des Islam und studierter Islamwissenschaftler zu sein, nicht mit Herrn Al-Khalifa über islamische Inhalte austauscht und keine Kenntnisse von dessen ideologischer Haltung hat. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass der Kläger im Einvernehmen mit dem IZM dort Vorträge gehalten hat, ohne dass ein Mindestmaß an weltanschaulicher Gleichrichtung vorliegt.

Die im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung am 29. Juli 2015 als auch in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2018 offenbarte Einstellung des Klägers zur Scharia stellt in der Gesamtschau einen weiteren tatsächlichen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar. Für die Bewertung der Angaben des Klägers in der Befragung am 29. Juli 2015 zu seinem Verständnis von Scharia hat die Beklagte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beteiligt, das wiederum einen Islamwissenschaftler herangezogen hat. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat die Aussagen des Klägers in der Sicherheitsbefragung ausreichend und umfassend bewertet und gewürdigt (s. Schreiben vom 1. April 2016, Bl. 173 ff. BA).

Der Kläger hat sowohl in der Sicherheitsbefragung als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach seinem Verständnis die Scharia auf einen Mittelweg ausgerichtet sei und der Verwirklichung der Menschenrechte diene. Diese Argumentation deckt sich mit derjenigen der En-Nahda bzw. der IGD (s. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1.4.2016, S. 4 f.). Dass der Scharia nach dem Verständnis des Klägers ein absoluter Geltungsanspruch zukommt, wird deutlich an seiner Aussage bei der Sicherheitsbefragung am 29. Juli 2015, dass man eine Religion nur mit Beweisen kritisieren dürfe und dass das Volk über die Trennung von Staat und Religion entscheide; das sei die Scharia.

2. Es fehlt somit aus den genannten Gründen auch an einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und einer wirksamen Loyalitätserklärung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) StAG.

Das Bekenntnis ist nicht nur eine formelle, sondern eine materielle Einbürgerungsvoraussetzung. Ein wirksames Bekenntnis setzt daher voraus, dass der Einbürgerungsbewerber insoweit zumindest einfache Grundkenntnisse besitzt und die Erklärung damit von einem entsprechenden Bewusstsein getragen ist (BayVGH, U.v. 19.1.2012 – 5 B 11.732 – juris). Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindrucks ist die Kammer aus den oben genannten Gründen davon überzeugt, dass der Kläger ein Verständnis von der Auslegung der Scharia besitzt, dass mit den im Grundgesetz verankerten Prinzipien schwer in Einklang zu bringen ist.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 14/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 30.000 Euro festges
published on 20/03/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19
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Annotations

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.