Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 25 K 15.4886

bei uns veröffentlicht am28.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und heiratete im Jahr 2013 einen deutschen Staatsangehörigen. Mit Visum zum Zweck des Familiennachzugs reiste sie am ... März 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am ... März 2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am ... September 2014 mit einer Gültigkeit bis zum ... März 2017 erteilt.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, dass er sich von der Klägerin getrennt habe, da die Klägerin mit einer Frau in Marokko eine Beziehung führe und ihn nur geheiratet habe, um in Deutschland einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Die Klägerin sei zudem am ... Juni 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe das Bundesgebiet verlassen.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 hörte die Beklagte die Klägerin sowie ihren Mann zu einer nachträglichen Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnis an. Das an die Klägerin gerichtete Anhörungsschreiben wurde öffentlich zugestellt, da ein erstes an ihre letzte bekannte Adresse gerichtetes Schreiben nicht zugestellt werden konnte.

Mit öffentlich zugestelltem Bescheid vom 10. August 2015 verkürzte die Beklagte die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf den ... August 2015 (Ziff. 1). Sie informierte die Klägerin darüber, dass sie verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und setzte ihr hierfür eine Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids, spätestens jedoch bis zum ... März 2017 (Ziff. 2). Für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist kündigte sie die Abschiebung der Klägerin nach Marokko oder einen anderen Staat an, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 3).

Aus den vorgelegten Behördenakten (Bl. 116 d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin am ... August 2015 in Begleitung einer Mitarbeiterin eines Frauenhauses, in dem sie zu diesem Zeitpunkt wohnte, in der (vormalig) ehelichen Wohnung war, um ihre Sachen abzuholen. Aus den von der Beklagten eingeholten Meldeauskünften ergibt sich weiter, dass die Klägerin ab dem ... Juli 2015 wieder, allerdings nicht mehr unter der Adresse der früheren Ehewohnung, gemeldet war (Bl. 117 d.A.).

Am 30. Oktober 2015 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten Akteneinsicht bei der Beklagten nehmen.

Mit bei Gericht am ... November 2015 per Fax eingegangenem Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen,

Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.

hilfsweise: Es wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Bescheid unwirksam ist.

Die Klage sei zulässig und insbesondere nicht verfristet. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Bescheids hätten nicht vorgelegen; die Klägerin habe erst im Rahmen der Akteneinsicht am 30. Oktober 2015 von dem Bescheid erfahren.

Die Klage sei auch begründet. Der Klägerin stehe ein eigener Aufenthaltstitel nach Art. 31 Abs. 1 iVm Abs. 2 AufenthG zu, da die Klägerin Opfer häuslicher Gewalt geworden sei.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom ... Dezember 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden und daher unzulässig. Sie sei im Übrigen auch unbegründet, insbesondere würden der Beklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen häuslicher Gewalt vorliegen.

Mit weiterem Schreiben vom ... Februar 2016 teilte die Beklagte mit, dass bei ihr ein neues Meldeprogramm eingeführt worden sei und in dem Zeitraum des Bescheidserlasses Verzögerungen bei der Übermittlung von Daten oder Unsicherheiten bei der Bedienung nicht auszuschließen seien.

In der mündlichen Verhandlung vom ... Februar 2018 wurde der – mittlerweile – geschiedene Ehemann der Klägerin als Zeuge vernommen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am ... Februar 2018 entschieden werden, obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden, da für die Klägerin die Klagefrist aus § 74 Abs. 1 S. 1 iVm S. 2 VwGO nie angelaufen ist. Die Beklagte ist unzutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG für eine öffentliche Zustellung des Bescheids ausgegangen. Danach ist eine öffentliche Zustellung möglich, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Der Aufenthaltsort der Klägerin war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses aber nicht unbekannt, sondern die Klägerin war bereits seit ... Juli 2015 mit einer Adresse gemeldet, wie sich aus den Melderegistereinträgen ergibt. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass es bei ihr aufgrund einer Umstellung des Meldeprogramms zu Unregelmäßigkeiten und Fehlbedienungen gekommen sein könnte. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG erfasst aber nicht Fälle, in denen der Aufenthaltsort der erlassende Behörde aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen schuldhaft unbekannt bleibt. Sind die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG nicht erfüllt und wird dennoch öffentlich zugestellt, liegt ein nicht heilbarer Zustellungsfehler vor und wird ein gleichwohl öffentlich zugestellter Verwaltungsakt erst wirksam, wenn der Adressat oder sein Bevollmächtigter tatsächlich Kenntnis von dem Bescheid erhalten (vgl. zum gleichlautenden § 10 VwZG Engelhardt/App/Schlatmann, 10. A, § 10 VwZG Rn. 19). Diese Kenntnisnahme erfolgte vorliegend im Rahmen der Akteneinsicht des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 30. Oktober 2015. Die nur wenige Tage später am ... November 2015 erhobene Klage erfolgte daher rechtzeitig, unabhängig davon, ob man auf solche Konstellationen ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO – ggf. in entsprechender Anwendung – oder die durch Verwirkung gezogene Grenze zulässigen Rechtschutzes zu Grunde legt.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2015 ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu befristen. Dies ist auch vorliegend geschehen, da die am ... September 2014 der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis ursprünglich bis zum ... März 2017 befristet war. Gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann aber eine Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

Der Klägerin wurde am ... September 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Grundvoraussetzung hierfür ist insbesondere das Herbeiführen bzw. Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft, § 27 Abs. 1 AufenthG. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) fest, dass eine solche familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann zum für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (hierzu Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 12. A., § 7 AufenthG, Rn. 72) nicht mehr bestand. Zwar ist eine gemeinsame Ehewohnung nur regelmäßig, aber nicht zwingend Voraussetzung für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft. Zumindest ist aber eine derartige räumliche Nähe der Wohnungen erforderlich, dass die familiäre Kommunikation, die auch von beiden gewollt ist, tatsächlich möglich und auch praktiziert wird. Sie endet jedenfalls mit der auf Dauer angelegten Trennung der Ehegatten. Auch das ggf. noch bestehende formale Band der Ehe reicht für sich allein nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Ehepartnern bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Maßgeblich ist der nachweislich betätigte Wille beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Ehepartner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG v. 22.5.2013 – 1 B 25/12 – juris Rn. 4; BayVGH v. 27.10.2017 – 10 ZB 16.1074; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 12. A., § 27, Rn. 46 ff.).

Dies zu Grunde gelegt, fehlte es bei Erlass des angegriffenen Bescheids an einer bestehenden familiären Lebensgemeinschaft. Die Klägerin ist am ... Juni 2015 endgültig aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und ist soweit ersichtlich nur einmal im August 2015 zurückgekehrt, um ihre Sachen aus der Wohnung abzuholen. Dass damals die endgültige Trennung erfolgte, wird auch von der Klägerin nicht bestritten und ergibt sich überzeugend auch aus der Aussage des geschiedenen Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe die Klägerin am ... Juni 2015 nach Marokko geschickt und ihr gesagt, dass die Beziehung beendet sei. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis lagen demnach vor. Der Bescheid lässt auch keinen einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Ermessensfehler erkennen (§ 114 S. 1 VwGO).

Ob daneben ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Vorschriften besteht, ist für die gegen eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage unerheblich (BVerwG v. 9.6.2009 – 1 C 11.08). Die Ausführungen der Klageseite zu einem möglichen Anspruch aus Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gehen daher ins Leere. Weder hat die Klägerin eine hierauf gestützte Aufenthaltserlaubnis vor Erlass des Bescheids beantragt noch wurde mit dem angegriffenen Bescheid – ausweislich des Tenors – über eine solche Aufenthaltserlaubnis entschieden, wie die Vetreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich betont hat. Die hierauf bezogenen Ausführungen im Bescheid sind unnötig, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach Maßgabe der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch ohne Relevanz.

III.

Die Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 25 K 15.4886

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 25 K 15.4886

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 25 K 15.4886 zitiert 15 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

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bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Mai 2013 - 1 B 25/12

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2001 nach Deutschland ein. Er ist seit Januar 2007 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und beantragte im Juli 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Im Februar 2008 wurde ihm eine bis Ende Juni 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die vor Ablauf um drei Jahre verlängert wurde. Im Hinblick darauf, dass seine Ehefrau im Laufe des Jahres 2009 die gemeinsame Wohnung in Stuttgart verließ und nach Heilbronn zog, verkürzte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Befristung der Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides. Nach Erhebung der Anfechtungsklage stellte der Kläger im Juni 2011 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Klage und Berufung des Klägers blieben sowohl hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Frist als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolglos.

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1. Die Grundsatzrügen des Klägers greifen nicht durch. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Beantwortung nicht zugänglich ist.

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1.1 Die Frage,

"welches Maß der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Ehegatten den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auslöst",

lässt sich, soweit sie nicht bereits geklärt ist und soweit eine abstrakte Beantwortung überhaupt möglich ist, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Aufenthaltstitel für den Familiennachzug zu Deutschen werden zur Herstellung und Wahrung der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus; die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (Urteile vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 53 Rn. 14 ff. und vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222 Rn. 15 = Buchholz 402.242 § 27 AufenthG Nr. 2). Allerdings verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849, Rn. 22). Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute - etwa aus beruflichen Gründen - in getrennten Wohnungen leben oder aus gewichtigen Gründen - Berufstätigkeit, Inhaftierung - wenig persönlichen Kontakt haben. In einem derartigen Fall ist allerdings erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen (Urteil vom 22. Juni 2011 a.a.O. Rn. 18; im Übrigen vgl. auch Marx, in: Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 12 ff., 32 ff., 90 ff.). Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer, über die vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Obersätze hinausgehender Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich.

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Von diesen Grundsätzen ausgehend und unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG, wirft die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf. Insbesondere besteht angesichts der in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Anhörung des Klägers sowie seiner Ehefrau als Zeugin festgestellten Tatsachen kein Anlass, weitere Mindestvoraussetzungen für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft aufzustellen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zwischen den Eheleuten dauerhaft keine auf eine Lebens- oder Beistandsgemeinschaft deutenden Kontakte mehr bestanden, ohne dass hiergegen eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben worden wäre.

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1.2 Auch die weitere Frage,

"welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Klagen, die sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels richten und bei denen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels liegt, maßgeblich ist",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand der Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Aufenthaltsrecht beruht auf der Annahme, dass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Deshalb sind Ausweisungen ebenso wie Abschiebungsandrohungen oder Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz darstellt (Urteile vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12 = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7; vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 37 f. = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4; vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 10.09 - Buchholz 402.242 § 51 AufenthG Nr. 1 und vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 13 = Buchholz 402.242 § 23 AufenthG Nr. 3). Diese Gründe treffen auf eine durch nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis bewirkte zeitliche Verkürzung des Aufenthaltsrechts in gleicher Weise zu. Einer Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die nachträglich eingetretenen Tatsachen sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern - insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht - Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben. Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Befristungsbescheids nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist deshalb dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt (ebenso Discher, in: GK zum Aufenthaltsgesetz II, § 7 Rn. 508; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 Rn. 42; sowie VGH München, Beschluss vom 16. August 2011 - 10 CS 11.432 - BayVBl 2012, 210 Rn. 30).

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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich im Übrigen - unabhängig von ihrer mangelnden grundsätzlichen Bedeutung - in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat für den Zeitraum von November 2009 bis Juni 2012 festgestellt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr bestand, ohne dass durchgreifende Verfahrensrügen hiergegen erhoben wären. Diese Feststellung umfasst alle in Betracht kommenden Zeitpunkte (19. Oktober 2010: Zustellung des angegriffenen Bescheids über die nachträgliche Befristung, 17. Juni 2011: Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels und 19. September 2012: mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz).

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2. Die vom Kläger behauptete Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

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Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat.

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Die Divergenzrüge ist schon unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Sie rügt zwar eine Abweichung des Berufungsgerichts von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, arbeitet jedoch die abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätze der beiden Entscheidungen nicht heraus, deren Divergenz der Kläger geltend machen möchte. Hiervon unabhängig liegt die gerügte Divergenz weder ausdrücklich noch unausgesprochen vor. Vielmehr stützt sich das Berufungsgericht auf die von der Beschwerde benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und legt seinem Urteil insbesondere die Annahme zugrunde, dass für das Bestehen einer familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft erforderlich ist, sondern es im Kern auf den betätigten Willen ankommt, ein gemeinsames Leben zu führen. Dieser Obersatz genügt dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, eine schematische Einordnung und Qualifizierung einer tatsächlichen Situation als aufenthaltsrechtlich schutzwürdige Lebensgemeinschaft oder als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbiete sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 GG erfassten Gestaltungsmöglichkeiten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG bzw. aus eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 13. April 2016 abgewiesen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der als Zeugin vernommenen Ehefrau bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft seit November 2014 nicht mehr; die Ehefrau habe eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen. Damit sei die Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr gegeben. Der einseitige Wille des Klägers, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, reiche dafür nicht; nach den überzeugenden Angaben der Ehefrau handle es sich nicht um ein vorübergehendes Getrenntleben, sondern um eine dauerhafte Trennung. Dem Kläger stehe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft könne auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Der Härtebegriff des § 31 Abs. 2 AufenthG umfasse nur solche Nachteile, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stünden, nicht aber solche, die gleichermaßen jeden Ausländer träfen, der in sein Heimatland zurückkehren müsse. Der Vortrag, dass er in Tunesien nicht mehr integrierbar wäre, sei nicht glaubhaft; eine Rückkehr sei ihm auch ohne weiteres zumutbar, da er bisher lediglich vier Jahre in Deutschland gelebt habe. Demgegenüber habe er sein gesamtes vorheriges Leben in Tunesien verbracht und sei dort familiär verwurzelt. Er sei erst im Alter von 32 Jahren in das Bundesgebiet gekommen. Bei einem solchen Fall scheide auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK offensichtlich aus.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11).

Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Der Kläger weist zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft verbietet, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 22; allerdings bezogen auf die Beziehung zu Kindern). Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Es sei lediglich von der Aussage der Ehefrau ausgegangen, wonach diese die Ehe als gescheitert betrachte. Festzuhalten sei jedoch, dass die Ehe bis zum heutigen Tag nicht geschieden sei und der Kläger die Ehe gerne weiter aufrechterhalten würde.

Damit ist jedoch ein Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG nicht aufgezeigt. Denn das formale Band der Ehe reicht für sich allein nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Ehepartnern bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Auch wenn sich schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft verbieten und das Zusammenleben in einer Wohnung nicht zwingend vorauszusetzen ist, ist es jedenfalls erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Lebensgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist. Maßgeblich ist der nachweislich betätigte Wille beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Ehepartner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25/12 – juris Rn. 4). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. April 2016 hat die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers eindeutig erklärt, dass sie sich im November 2014 entschlossen habe, die Ehe nicht fortzusetzen, und seither keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Kläger habe; sie beabsichtigte nicht, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der einseitige Wille des Klägers, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, nicht ausreicht, um eine solche Lebensgemeinschaft anzunehmen; eine schematische Betrachtung oder eine allzu enge Fassung der Mindestvoraussetzungen hierfür liegt darin nicht.

b) Keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. Wenn der Kläger der Meinung ist, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG hätte Berücksichtigung finden müssen, so verkennt er, dass die besondere Härte sich nicht auf die Umstände der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also des „Scheiterns“ der Ehe, bezieht, sondern auf die mit dem Ende des Aufenthaltsrechts sich ergebende Folge der Verpflichtung zur Ausreise.

c) Auch soweit der Kläger einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben geltend macht, hat er damit keinen Erfolg. Er bringt vor, er sei im Bundesgebiet erkennbar wirtschaftlich integriert. Er gehe als Kellner einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und habe nie Hilfe zum Lebensunterhalt nach SBG XII bezogen. Er verfüge über einen Schulabschluss, spreche fließend deutsch und habe den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen. Wenn das Verwaltungsgericht auf die kurze Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet abstelle, habe es den Umstand, dass sich der Kläger überdurchschnittlich schnell integriert habe, zu seinem Nachteil gewendet.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger erst im Alter von 32 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und sein ganzes voriges Leben im Heimatland verbracht hat, wo er auch weiterhin familiär verwurzelt ist. Angesichts dessen ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar, auch wenn er einer Erwerbstätigkeit als Kellner nachgeht (und außerdem wohl vom Job-Center Leistungen nach SGB II bezieht, wie der Beklagte mitgeteilt hat).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.