Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 25 K 15.2334

published on 20/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 25 K 15.2334
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stammt aus Rumänien und wendet sich gegen die Verlustfeststellung seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt und eine Wiedereinreisesperre von fünf Jahren.

Der Kläger war unter dem Namen ..., geboren am ... Februar 1970, erstmals im Mai 1988 ins Bundesgebiet eingereist, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchführte (Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ... 3.1989, bestandskräftig seit ...5.1989).

Mit Bescheid vom ... März 1994 wies die Ausländerbehörde des Rhein– Sieg –Kreises den Kläger wegen zahlreicher Straftaten unbefristet aus dem Bundesgebiet aus. Im Ausweisungsbescheid wurde der dortige Vortrag des Klägers im Rahmen der Anhörung, am ... Februar 1974 geboren zu sein, ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass der Kläger auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet hatte und seinem Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausweislich einer Bestätigung der rumänischen Botschaft stattgegeben worden war. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am ... November 2004 wurde der Kläger nach Rumänien abgeschoben.

Im Jahr 2011 reiste der Kläger wieder in das Bundesgebiet ein, vermutlich im Juli oder August. Am ... August 2011 bescheinigte die Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises dem Kläger - unter den Personalien wie in der Klage - gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist. Der Kläger hatte einen rumänischen Reisepass mit den Personalangaben vorgelegt, die der Kläger auch im Klageverfahren angegeben hat. Die Ausländerbehörde sah den Personalausweis als echt an (Bl. 48 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom ... September 2011 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für den „staatenlosen“ ..., geboren am ... Februar 1970 in ..., bei der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises die Übersendung der Ausweisungsverfügung und bat um Mitteilung der im November 2004 angefallenen Rückführungskosten seines Mandanten. Er sei damit beauftragt, für seinen Mandanten einen Antrag auf Aufhebung der aus dieser Ausweisung und Abschiebung resultierenden Sperrwirkung zu stellen.

Ausweislich eines Ermittlungsberichts des Polizeipräsidiums Südost Hessen vom ... Januar 2012 verkaufte der Kläger im Zeitpunkt seiner Festnahme Zeitungen, ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis zu sein, war formell illegal eingereist und hielt sich illegal auf (Behördenakte Blatt 79, 80). Im November 2011 und im April 2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Mit Leistungsbescheid vom ... März 2012 wurden die Abschiebekosten i.H.v. 1.730,- Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom ... März 2012 befristete die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises das aufgrund der Abschiebung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich auf den ... August 2011, sobald die Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 € bei der Kreiskasse eingegangen ist (Blatt 93 der Ausländerakte).

Mit Schreiben vom Mai 2012 an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – teilte die Ausländerbehörde der Stadt H. mit, dass Personenidentität zwischen ..., geboren am ... Dezember 1980 in ... und ..., geboren am ... Februar 1970 in ..., bestehe (Blatt 91 der Ausländerakte). Der Geburtsort und die Personalien ergäben sich aus dem aktuellen Personalausweis des Klägers.

Der Kläger verbüßte vom ... September 2012 bis zum ... November 2012 eine Haftstrafe wegen Körperverletzung (Strafakte der Staatsanwaltschaft München 1, Bd. 1, Blatt 114). Vom ... Dezember 2012 bis zum ... Februar 2013 befand sich der Kläger aufgrund eines Haftbefehls ebenfalls in Haft (Strafakte der Staatsanwaltschaft München 1, Bd. 1, Blatt 119, Bd. 2 Blatt 453). Vom ... Mai 2013 bis Anfang Juni 2015 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft und verbüßte eine Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafe.

Der Auszug des Klägers aus dem Bundeszentralregister vom ... März 2015 enthält einschließlich der Gesamtstrafenbildungen 28 Eintragungen.

Vier Eintragungen beziehen sich auf Straftaten, die der Kläger nach seiner Wiedereinreise 2011 begangen hat.

1. Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom ... November 2012, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung für drei Jahre, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Der Verurteilung lag eine Tat vom ... September 2012 zugrunde.

2. Strafbefehl des Amtsgerichts Freising vom ... November 2012, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen versuchter Körperverletzung. Der Verurteilung lag eine Tat vom ... Mai 2012 zugrunde.

3. Urteil des Amtsgerichts München vom ... Oktober 2013, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen versuchten Betrugs in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, jeweils in Mittäterschaft.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger gemeinsam mit einer Mittäterin vom Geschädigten am ... April 2013 40.000 € mit der wahrheitswidrigen Behauptung gefordert hatte, die Mutter der Mittäterin benötige dringend einen Herzschrittmacher und werde ohne einen solchen bald sterben. Zu einer Übergabe des Geldes kam es nicht. Am ... Mai 2013 versuchten der Kläger und seine Mittäterin Zugang zur Wohnung desselben Geschädigten zu erlangen, weil sie dort Ausweisdokumente und Bekleidung zurückgelassen hatten. Die zunächst um Hilfe ersuchte Polizei verwies die Täter an den Schlüsseldienst. Ein Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes begann, den Zylinder der Wohnungstür aufzubohren, beendete dies aber auf den Hinweis einer Nachbarin, dass der Kläger und die Mittäterin dort überhaupt nicht wohnen würden. Der Zylinder wurde dabei beschädigt. Ausweislich der Urteilsbegründung nutzten der Kläger und seine Mittäterin die Einsamkeit und Leichtgläubigkeit des Geschädigten in besonders verwerflicher Weise aus. Es bestehe die Gefahr einer jederzeitigen Wiederholung. Die Taten wurden in offener Bewährung begangen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass dem Kläger keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne.

4. Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom ... April 2014, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Nötigung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Oberhausen vom ... November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... August 2012 mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit mit seinem PKW ganz dicht an den Geschädigten heranfuhr, um seiner Mittäterin, die zuvor beim Versuch, in einem Fahrradgeschäft ein Sparschwein zu stehlen, bemerkt worden war, zur Flucht zu verhelfen. Der Geschädigte konnte sich mit einem großen Ausfallschritt in Sicherheit bringen.

Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Gladbeck vom April 2014 ist der Kläger geschieden und Vater von fünf Kindern, die im damaligen Zeitpunkt 22, 20, 18,16 und 14 Jahre alt waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hatte der Kläger angegeben, mit seiner Mitangeklagten nicht liiert zu sein, das Urteil bezeichnet seine Mitangeklagte indes als Verlobte.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Verlustfeststellung machte der Kläger im Februar 2014 geltend, dass die Beendigung des Aufenthalts für ihn wegen seiner familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet eine besondere Härte bedeuten würde. Er habe fünf leibliche Kinder und Verwandte zweiten Grades im Bundesgebiet. In Rumänien habe er keinerlei familiäre oder soziale Bindungen. Nach Haftentlassung habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht, mit der er auch den Unterhalt für das noch unterhaltsberechtigte Kind werde sichern können. Zur Mutter der Kinder pflege er ein eheähnliches Verhältnis.

Die Beklagte bat um Mitteilung der Personalien der Kinder und deren Mutter sowie um Vorlage von Geburtsurkunden und eventuellen Vaterschaftsanerkennungen. Zudem wurde um Auskunft über die Umgangsgestaltung mit den Kindern und den Verwandten gebeten. Des Weiteren forderte die Beklagte den Kläger auf, Verdienstabrechnungen bzw. Ähnliches vorzulegen, da er nach Aktenlage vor seiner Inhaftierung nicht erwerbstätig gewesen sei. Auf eine Nachfrage einer Mitarbeiterin des JVA-Sozialdienstes im Juli 2014 wurden die Anhörungsschreiben erneut übersandt. Am ... Juli 2014 teilte der Kläger einer Mitarbeiterin des JVA-Sozialdienstes mit, dass ihm der Verbleib seiner Kinder nicht bekannt sei; er wisse lediglich, dass zwei Kinder in Pflegefamilien leben würden.

Von März 2014 bis Ende 2014 hatte der Kläger in der JVA ... Besuch von fünf Personen, darunter drei Rechtsanwälten bzw. Hilfsorganisationen, sowie einmal von einem Bruder und einem Cousin.

Bei der Mittäterin und ehemaligen Verlobten des Klägers (Urteil des AG München vom 1.10.2013, Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem AG Gladbeck am 15.4.2014) wurde mit unanfechtbarem Bescheid vom ... Januar 2015 der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt; die Mittäterin ist nach Angaben der Beklagten im April 2015 ins Ausland verzogen.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat (Nr. 1), die Wiedereinreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet wurden für die Dauer von fünf Jahren untersagt (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids zu verlassen. Sollte er seiner Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkommen oder aufgrund seiner Inhaftierung nicht nachkommen können, werde er nach Rumänien abgeschoben. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Der Bescheid wurde dem Kläger am ... Mai 2015 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt (Bl. 139 der Behördenakte).

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015, bei Gericht am ... Juni 2015 eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Eine Klagebegründung wurde angekündigt, ist jedoch nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 legte die Beklagte die Behördenakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf gerichtliche Anforderung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers vom ... April 2016 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass ihm die aktuelle Anschrift nicht bekannt sei und er den Kläger nicht mehr anwaltlich vertrete. Telefonisch teilte er mit, dass er seit Klageerhebung keinen Kontakt mehr mit dem Kläger gehabt habe.

Mit Schreiben vom ... April 2016 erklärte die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main ihre Ermächtigung, dass die Beklagte das anhängige Verwaltungsverfahren durchführt.

Die Kammer hat am ... April 2016 mündlich in der Sache verhandelt. Die Beklagte teilte die Meldeadresse des Klägers in der Stadt Frankfurt am Main mit.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogenen Strafakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl für die Klagepartei niemand erschienen ist. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde form- und fristgerecht am ... März 2016 geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beendigung des Mandatsverhältnisses wurde nicht nachgewiesen.

2. Die Klage ist unzulässig.

Der Kläger hat die Klagefrist versäumt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Wiedereinsetzungsgründe in die Klagefrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Bescheid wurde dem Kläger am ... Mai 2015 zugestellt, die Klagefrist endete somit am Freitag, den ... Juni 2015. Der Klageschriftsatz vom ... Juni 2015 ging jedoch erst am Montag, den ... Juni 2015 per Fax bei Gericht ein. Damit ist die Klagefrist nicht gewahrt und die Klage unzulässig.

3. Die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

3.1. Die Beklagte ist trotz des Umzugs des Klägers nach Klageerhebung passiv legitimiert.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verfügten Verlustfeststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1C 45/06 – juris Rn. 12).

Die nunmehr zuständige Behörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG, § 1a Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes des Landes Hessen – AAZustV – vom 18.12.2012, vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2011 – 1 C 18.10 – juris Ls) hat der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen des Freistaats Bayern – ZustVAuslR – vom 14.7.2015) zugestimmt (§ 3 Abs. 3 VwVfG). Deshalb kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen und ihre Rechtsträgerin ist somit die richtige Beklagte.

3.2. Die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).

3.2.1. Die Verlustfeststellung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger von der Beklagten zu der beabsichtigten Verlustfeststellung angehört (§ 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).

3.2.2. Die Feststellung, dass der Kläger sein ihm nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU als freizügigkeitsberechtigtem Unionsbürger zustehendes Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, ist auch materiell rechtmäßig.

Das Gericht geht hierbei zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger freizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU war, obwohl sich der Ausländerakte kein Hinweis auf eine selbstständige oder abhängige Erwerbstätigkeit entnehmen lässt, der Kläger mehrfach Leistungen nach SGB II zumindest beantragt hat und er im Rahmen einer Festnahme gegenüber der Polizeiinspektion München am... Dezember 2012 angegeben hatte, dass er teils in Rumänien, teils in Ungarn und teils in Deutschland lebe und einer Arbeit momentan nicht nachgehe.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris Rn. 26). Bei Verletzung hochrangiger Rechtsgüter sind deshalb an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16). Bei der Entscheidung nach Abs. 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU).

3.2.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

3.2.3.1. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar.

Diese Feststellung bedeutet im Allgemeinen, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (BayVGH, B.v. 10.12.2014 – 19 ZB 13.2013 – juris Rn. 7 unter Verweis auf EuGH, U.v. 22.5.2012 – C – 348/09 Rn. 33, 34 – juris). Bei der insoweit erforderlichen individuellen Beurteilung des Einzelfalls sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 10.12.2014, a.a.O., juris Rn. 13 m.V.a. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1C 19/11 –, U. V. 4.10.2012 – 1C 13/11 –, jeweils juris). Umgekehrt sind an die Wahrscheinlichkeit höhere Anforderungen zu stellen, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Das Gericht hegt keinen Zweifel daran, dass der Kläger sein kriminelles Verhalten auch in Zukunft fortsetzen wird. Dies ergibt sich bereits aus seiner kriminellen Vorgeschichte mit Verurteilungen seit Juli 1991. Zum anderen hat der Kläger nach seiner Wiedereinreise im Sommer 2011 bis zum Erlass des Bescheids im Mai 2015 bereits wieder vier Straftaten verübt, die zu strafrechtlichen Sanktionen geführt haben. In diesem knapp vierjährigen Zeitraum hat sich der Kläger deshalb auch ca. zwei Jahre und vier Monate in Haft befunden.

Das Amtsgericht München führt bereits im Urteil vom ... Oktober 2013 aus, dass beim Kläger die Gefahr einer jederzeitigen Wiederholung bestehe, die Taten in offener Bewährung begangen wurden und dem Kläger eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden könne.

Bei den vier jüngsten Straftaten des Klägers handelt es sich um Delikte, die gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet sind (vorsätzliche und versuchte Körperverletzung), gegen die Freiheit der Willensbetätigung (Freiheitsberaubung und Nötigung) und gegen das Vermögen bzw. Eigentum (versuchter Betrug und Sachbeschädigung). Die gegen die körperliche Unversehrtheit gerichteten Delikte machen deutlich, dass die Hemmschwelle des Klägers, seinen Willen notfalls mithilfe von körperlicher Gewalt, durchzusetzen, gering ist. Auch die Vermögensdelikte belegen, dass der Kläger die Einsamkeit und Leichtgläubigkeit seines Opfers in besonders verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Der Umstand, dass der Kläger Delikte gegen viele verschiedene geschützte Rechtsgüter begeht, belegt zur Überzeugung des Gerichts, dass er keinesfalls gewillt ist, die bestehende Rechtsordnung zu beachten. Weder eine offene Bewährung noch frühere Inhaftierungen oder seine Ausweisung und Abschiebung haben den Kläger bislang zu einer Änderung seines Verhaltens zum Positiven veranlasst. Beim Kläger liegen nach Auffassung des Gerichts offensichtlich erhebliche charakterliche Mängel vor. Es ist offensichtlich, dass er der geltenden Rechtsordnung im Bundesgebiet keinerlei Bedeutung beimisst. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger in Zukunft davon ablassen wird, Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter zu begehen.

Die noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgten strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers und die ihnen zugrunde liegenden Umstände lassen somit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.

Zudem täuscht der Kläger nach Auffassung des Gerichts laufend über seine Identität und dokumentiert damit seinen fehlenden Willen, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Das vom Kläger derzeit angegebene Geburtsdatum ist zur Überzeugung des Gerichts falsch. Sollte nämlich dieses Geburtsdatum zutreffen, wäre der Kläger bereits als Zehnjähriger an einem deutschen Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden und hätte als Zwölfjähriger bereits Strafvollstreckung erlitten. Darüber hinaus setzt sich auch der Ausweisungsbescheid aus dem Jahr 1994 mit der Geltendmachung von Ausweisungsschutz für Heranwachsende gemäß § 48 Abs. 2 AuslG im Hinblick auf das damals im Rahmen der Anhörung vom Kläger behauptete Geburtsjahr 1974 auseinander und verweist darauf, dass der Kläger sein Geburtsjahr von Beginn seines Aufenthalts an immer mit 1970 angegeben habe. Auch die Bescheinigung der rumänischen Botschaft über seine Ausbürgerung benenne als Geburtsjahr 1970. Sollte das nunmehr angegebene Geburtsdatum zutreffen, wäre der Kläger im Alter zwischen zwölf und 20 Jahren fünf Mal Vater geworden und als Zwölfjähriger in der Bundesrepublik Deutschland bereits rituell verheiratet gewesen. Deshalb steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das vom Kläger nunmehr angegebene Geburtsdatum unzutreffend ist. Im Laufe seines Aufenthalts hat der Kläger zudem unterschiedliche Aliasnamen gebraucht.

3.2.3.2. Die vom Kläger begangenen Straftaten sind auch als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2014 – 19 ZB 13.2013 – juris Rn. 9).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Straftaten des Klägers seien nicht so gravierend. Denn es handelt sich nicht etwa um kleinere Straftaten oder gar Bagatelldelikte, die nicht geeignet wären, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2015 –10 ZB 13.2665 – juris Rn. 7). Darüber hinaus sieht das Gericht auch durch die notorische Begehung von Straftaten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft begründet.

Ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamts für Justiz vom ... März 2015 wurde der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit strafrechtlich seit Juli 1991, wobei er sich von November 2004 bis ca. August 2011 nicht im Bundesgebiet befand, wegen folgender Delikte belangt: Diebstahl geringwertiger Sachen und Beförderungserschleichung in drei Fällen, Verstoß gegen die Abgabenordnung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Diebstahl, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis (neunmal), Beleidigung (zweimal), Nötigung, versuchte Nötigung, gemeinschaftliche Sachbeschädigung, Sachbeschädigung, vorsätzliche Körperverletzung (zweimal), versuchte Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen, falsche Verdächtigung, Freiheitsberaubung (zweimal) und versuchter Betrug. Dass der Kläger – soweit ersichtlich – nicht zum Kreis der Schwerkriminellen gehört, spielt keine Rolle. Denn die Verlustfeststellung ist vorliegend nicht an den Maßstäben von § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU zu messen.

Der Kläger wurde auch vielfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er auch teilweise verbüßt hat.

Nicht nur aus besonders schwerwiegenden Einzelstraftaten, sondern auch aus einer Vielzahl von begangenen Straftaten kann sich nach Auffassung des Gerichts eine besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses ergeben, das geeignet ist, die Ruhe und Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.

Vorliegend handelt es sich um einen Straftäter, der sich mehrerer Körperverletzungsdelikte, Freiheitsberaubungen, einer Nötigung und einer versuchten Nötigung schuldig gemacht hat. Hierbei handelt es sich um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger offensichtlich durch keine strafrechtliche Sanktion zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen ist, ergibt sich, dass er durch seine Bereitschaft, Straftaten zu begehen, die weder vereinzelt sind noch als Bagatellstraftaten zu betrachten sind, eine besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses darstellt. Vom Kläger geht nach Auffassung des Gerichts jederzeit die hohe konkrete Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung, insbesondere im Hinblick auf körperliche Unversehrtheit, freie Willensbetätigung und Vermögen, aus. Ins Gewicht fällt auch, dass der Kläger sich zuletzt auch im Bereich der Vermögensdelikte die Leichtgläubigkeit und Einsamkeit seines Opfers durch versuchten Betrug zu Nutze machen wollte. Auch hierin liegt eine besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses, das geeignet ist, die Ruhe und Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.

Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, sind zur Überzeugung des Gerichts erfüllt.

3.2.4. Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Das Gericht kann die Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte alle für den Kläger maßgeblichen Umstände berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Sie hat sich auch insbesondere mit den Schutzgütern von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU aufgeführten Positionen zutreffend gewürdigt.

Da die Entscheidung auch nicht unverhältnismäßig ist, ist die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat, rechtmäßig.

3.3. Die Befristung der Sperre zur Wiedereinreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von fünf Jahren ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Wirkungen der Verlustfeststellung von Amts wegen befristet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU).

Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Frist die wiederholte Straffälligkeit des Klägers und die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf seinen Werdegang und eine bereits erfolgte Ausweisung berücksichtigt. Im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Taten und insbesondere seinen Werdegang sowie die mit der Befristung angestrebte Gefahrenabwehr begegnet die Untersagung der Wiedereinreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet für fünf Jahre nach Auffassung des Gerichts keinen rechtlichen Bedenken.

3.4. Die in Nr. 3 verfügte Ausreisepflicht des Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 FreizügG/EU.

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 15/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahr
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.