Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 25 K 14.1988

published on 24/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 25 K 14.1988
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 33-jährige Kläger ist Marokkaner und begehrt vom Beklagten seine Ermessenseinbürgerung als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen.

Der Kläger reiste im Januar 2002 mit einem gültigen Visum zu Studienzwecken erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und erlangte im April 2010 den Abschluss Diplom-Informatiker Universität der … Im Anschluss arbeitete er bis zur Gegenwart seit Juli 2010 mit jeweils befristeten Verträgen als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit an der … Zur Zeit promoviert der Kläger; in der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, sich in der Folge habilitieren zu wollen.

Der Kläger ist mit einer Deutschen verheiratet und Vater eines achtjährigen deutschen Sohnes. Im August 2006 schloss er in … beim Verein deutscher Muslime vor zwei Zeugen die Ehe; im März 2007 heiratete er in Dänemark und reiste anschließend wieder ins Bundesgebiet ein. Der Sohn kam im Mai 2007 zur Welt.

Im Januar 2008 wurde der erste Fall häuslicher Gewalt mit Polizeieinsatz aktenkundig. Die Ehefrau zog mit dem gemeinsamen Kind im Anschluss von Januar 2008 bis zum Herbst 2008 zu ihren Eltern nach … und danach wieder zurück zu ihrem Ehemann nach … Im September 2009 kam es wieder zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt.

Seit Oktober 2009 lebt die Ehefrau mit dem Sohn wieder bei ihren Eltern in … Der Sohn besucht dort die Grundschule. Die Ehefrau hat in den Niederlanden ein Studium absolviert und ist ausweislich einer Bestätigung vom 26. Januar 2016 zurzeit an der … University eingeschrieben. Sie hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Februar 2016 mitgeteilt, dass sie seit „Ende letzten Jahres“ getrennt lebe. Zwischen 2006 und 2014 hätten sie und der Kläger eine Ehe geführt, teilweise mit getrennten Räumlichkeiten aufgrund ihres Studiums. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit 2015 nicht mehr besteht. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werde, sei offen. Die Steuerbescheinigung des Klägers für 2015 weist die Steuerklasse I auf.

Nach seiner Eheschließung erhielt der Kläger im März 2007 eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug und am 10. Mai 2011 eine Niederlassungserlaubnis.

Im Zusammenhang mit einem befürchteten Attentat auf das Oktoberfest wurde der Kläger vom 26. September 2009 bis zum 10. Oktober 2009 gemäß Art. 17 PAG in Gewahrsam genommen. Das Landgericht … stellte mit Beschluss vom … Dezember 2010 fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts … vom … September 2009, mit dem dieses angeordnet hatte, dass der Kläger im Gewahrsam der Polizei zu halten und spätestens am 5. Oktober 2009 zu entlassen sei, und die Freiheitsentziehung den Kläger in seinen Rechten verletzt haben.

Im März 2012 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Im Verfahren teilte das Polizeipräsidium mit, dass umfangreiche sicherheitsrechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf den Kläger mit Bezug zum Salafismus bestünden. Im Juli 2013 fand eine sicherheitsrechtliche Befragung bei der Landeshauptstadt München statt. Im November 2013 hörte der Beklagte den Kläger zur geplanten Ablehnung der Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG an.

Mit Bescheid vom … April 2014 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Er verneinte das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft seit Herbst 2009. Auch die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 StAG seien nicht erfüllt. Die erforderliche Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts ergebe auch, dass der Kläger wegen seines nur befristeten Arbeitsvertrags nicht nachhaltig und dauerhaft imstande sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Ausnahmegründe nach § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor. Auch eine hilfsweise Ermessensausübung führe nicht zum Erfolg des Einbürgerungsantrags. Es fehle die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG), weil zweifelhaft sei, ob sich der Kläger wirksam zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und die Loyalitätserklärung wirksam abgeben könne. Es sei kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers zu erkennen. Darüber hinaus sei die Einbürgerung wegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Beim Kläger lägen zahlreiche objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch seine engen Verbindungen zu Personen, die einen Bezug zum islamistischen terroristischen Extremismus aufweisen, und durch die bei der Hausdurchsuchung am … September 2009 sichergestellten Dateien auf seinem PC Bestrebungen unterstütze bzw. verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Außerdem besuche der Kläger Moscheen, in denen extremistisches Gedankengut gepredigt werde. Eine Abwendung des Klägers liege nicht vor. Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sei der Beklagte nicht zuständig.

Der Kläger ließ gegen die Ablehnung mit Schriftsatz vom 3. Mai 2014, bei Gericht am 8. Mai 2014 eingegangen, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern, hilfsweise ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2015 legte der Beklagte die Behördenakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG, da weder dessen tatbestandliche Voraussetzungen noch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben seien.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 bestellte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers und begründete die Klage mit Schriftsatz vom 5. September 2015. Die Einbürgerung sei nicht nach § 11 StAG ausgeschlossen. Der Kläger sei kein einziges Mal strafrechtlich wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. Den häuslichen Auseinandersetzungen seien Provokationen der Ehefrau vorausgegangen, die Ehe sei bis heute intakt. Der Kontakt zu den Kontaktpersonen A … und B … sei ausschließlich privat. Mit eventuellen Kontakten dieser Personen zu anderen habe der Kläger nichts zu tun. Der Kontakt zu C … sei zufällig und kurzfristig gewesen. D … sei der Bruder des Klägers. Zu E … habe kein persönlicher Kontakt bestanden, er sei nur der Imam gewesen, der die Heiratsurkunde des Klägers unterzeichnet habe. Hinsichtlich der Dateien auf dem Computer des Klägers sei schon nicht dargelegt, dass alle Dateien dem Kläger zuzurechnen seien. Auch seine Ehefrau habe den Computer benutzt. Der Kläger sei vielmehr in hervorragender Weise integriert. Im Oktober 2013 sei er in den Fakultätsrat der Fakultät Informatik der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gewählt worden und habe seit 2012 für die Universität an zahlreichen internationalen Konferenzen teilgenommen. Der Lebensunterhalt sei nachhaltig gesichert.

Mit Bescheid vom … Dezember 2015 lehnte die Landeshauptstadt München die Einbürgerung des Klägers ab. Hiergegen ließ der Kläger ebenfalls Klage auf Einbürgerung erheben (M 25 K 16.260).

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung durch den Beklagten. Die Ablehnung der Einbürgerung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat auch keinen hilfsweisen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der beantragten Einbürgerung steht der zwingende Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.

1. Das Gericht lässt offen, ob die Voraussetzungen für die Soll-Einbürgerung von Ehegatten Deutscher angesichts der Trennung der Eheleute seit Ende 2014 erfüllt sind, und unterstellt dies vorliegend zu Gunsten des Klägers.

1.1. § 9 Abs. 1 StAG erfordert nach seinem Wortlaut (nur) die Ehegatteneigenschaft, die der Kläger vorliegend mangels Scheidung erfüllt. Zwar darf nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AVwV, Stand: 1.6.2015) die Einbürgerung nach § 9 StAG in atypischen Fällen ausnahmsweise auch bei bestehender Ehe versagt werden, insbesondere wenn die Ehe nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe, 9.0 AVwV). Vorliegend kann jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit von einem solchen Ausnahmefall ausgegangen werden.

Der Kläger hat nämlich in der mündlichen Verhandlung angegeben, es sei offen, ob nicht im Hinblick auf das gemeinsame Kind nach Abschluss seiner Promotion die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werde. Damit ist mangels Angaben der Ehefrau zur eventuellen zukünftigen Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft derzeit zumindest offen, ob die Ehe endgültig gescheitert ist. Das Gericht geht deshalb zu Gunsten des Klägers davon aus, dass dies nicht der Fall ist.

1.2. Somit soll der Kläger unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und gewährleistet ist, dass er sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet (§ 9 Abs. 1 1. HS StAG). § 8 StAG verlangt für die Einbürgerung einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, strafrechtliche Unbescholtenheit, eine eigene Wohnung und die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren. In Anbetracht der hohen beruflichen Qualifikation des Klägers in einem sog. MINT-Fach ist die erforderliche Unterhaltsfähigkeit des Klägers i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG trotz eines nur befristeten Arbeitsvertrags nicht zu bezweifeln.

1.3. Seine Einbürgerung scheitert jedoch am Vorliegen eines Ausschlussgrunds gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1c BVerfSchG). Erfasst werden Verhaltensweisen, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG).

Dabei müssen die Bestrebungen nicht objektiv geeignet sein, die genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt nämlich zu einer Vorverlagerung des Verfassungsschutzes. Damit sind auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen.

Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Handlungen nachweislich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden (vgl. Berlit in: GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 66). Ergeben sich die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, bezieht sich der herabgestufte Maßstab der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risiken betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in dieser Organisation. Die strengen Anforderungen des Ausweisungstatbestands des § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) sind auf das Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu übertragen (BayVGH, U.v. 24.4.2013 – 5 BV 11.3036 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 7.6.2012 – 5 B 5.10 – juris).

1.3.1. Gemessen an diesen Vorgaben liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der extremistische Islamismus, ggf. in der Form des Salafismus als besonders extremer Strömung innerhalb des Islamismus in Deutschland (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2014, S. 86) durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Die islamistische Ideologie geht von einer göttlichen Ordnung aus, der sich Gesellschaft und Staat unterzuordnen haben. Dieses Verständnis des Islam steht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und verletzt insbesondere die Grundsätze der Volkssouveränität, der Trennung von Staat und Religion und der allgemeinen Gleichberechtigung. Jihadistische Gruppierungen, wie z.B. der Islamische Staat (IS) und al-Qaida sehen in ihrem Kampf für einen Gottesstaat in terroristischer Gewalt ein unabdingbares Mittel gegen Ungläubige. Eine besonders extreme Strömung innerhalb des Islamismus ist der Salafismus. Salafisten sehen sich als Verfechter eines ursprünglichen, unverfälschten Islam und geben vor, ihre religiöse Praxis und Lebensführung ausschließlich an den Prinzipien des Koran, dem Vorbild des Propheten Mohammed und den ersten drei muslimischen Generationen, den sog. rechtschaffenen Altvorderen auszurichten. Die Szene stellt ein wesentliches Rekrutierungsfeld für den Jihad dar (Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums 2014, S. 109).

Die islamistisch-terroristischen Strukturen werden vom Verfassungsschutz als hoch komplex gewertet. Der Jihadismus tritt globalisiert und zugleich individualisiert in unterschiedlichen Ausformungen auf – von regionalen Gruppen, die mit den IS oder al-Qaida assoziiert sind, über diverse Netzwerke mit einer Anbindung bis hin zu Einzeltätern oder Kleinstgruppen, die oftmals durch Internetveröffentlichungen radikalisiert werden, und erschwert es den Sicherheitsbehörden durch autonome, organisationsunabhängige Tatvorbereitungen, in einem frühen Stadium Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Der Modus Operandi des „individuellen Jihad“ wird von al-Qaida und IS gleichermaßen propagiert: Als eine Form des Kampfes, in der mit vergleichsweise geringen Mitteln ein großes Ausmaß an Schrecken erzeugt werden kann (Verfassungsschutzbericht, S. 86, 88f.).

1.3.2. Es liegen zudem tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger diese gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen auch unterstützt bzw. unterstützt hat.

Als „Unterstützung“ in diesem Sinn ist jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Hierfür reicht jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, namentlich deren innere Organisation und den Zusammenhalt fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer durch Nr. 1 inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. Berlit in: GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 96). Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleit-umstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris).

1.3.3. Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Kontakte des Klägers zu Personen, die ihrerseits in persönlichem Kontakt zu bereits im Zusammenhang mit islamistischer Gewalt aufgetretenen Personen stehen sowie unter Berücksichtigung der bei ihm vorgefundenen Medien tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger die islamistische bzw. salafistische Szene in Deutschland im vorgenannten Sinn unterstützt hat bzw. noch unterstützt.

1.3.3.1. Der Kläger räumt Kontakte zu Hatem A …, Halil B …, Adem C … und seinem Bruder D … ein. Dies allein rechtfertigt zwar noch nicht die tatsächliche Annahme, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.

Allerdings tut er dies zur Überzeugung des Gerichts durch sein damit im Zusammenhang stehendes Aussageverhalten. Denn der Kläger versucht, Behörden und das Gericht über den Umfang und die Art seiner Kontakte zu diesen Personen sowie seine Kenntnis über die politischen Einstellungen der Betroffenen und ihre Kontakte zu weiteren Personen im islamistisch-extremistischen Umfeld zu täuschen. U.a. dadurch setzt er sich nach Auffassung des Gerichts dem tatsächlich begründeten Verdacht aus, Teil des vom Verfassungsschutz beobachteten, hoch komplexen Netzwerks der islamistisch-extremistischen Szene in Deutschland zu sein und dieses durch seine Zugehörigkeit in seinem Fortbestand zu fördern und damit sein Gefährdungspotential zu stärken.

1.3.3.1.1. Hatem A … ist nach Einschätzung deutscher Sicherheitsbehörden seit Jahren dem extremistischen islamistischen Spektrum zuzuordnen. Bis Mitte des Jahres 2003 bewegte er sich im Umfeld der Ansar al Islam.

Er hatte auch Kontakt zu Bekkay F …, der erstmals seit Januar 2009 unter anderem als Sprecher verschiedener Drohvideos von Al-Qaida bekannt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass Bekkay F … im Herbst 2010 bei Kampfhandlungen im Grenzgebiet Pakistans ums Leben kam.

Bei der Durchsuchung der Wohnung von Hatem A … im Zusammenhang mit dem befürchteten Oktoberfestattentat 2009 wurden zahlreiche Asservate sichergestellt, die nach islamwissenschaftlicher Auswertung zu dem Schluss führten, dass Hatem A … eine salafistische Überzeugung und Lebensführung mit stark militanter Komponente aufweist.

1.3.3.1.2. Halil B … unterhielt persönliche Kontakte sowohl zu dem ersten islamistischen Selbstmordattentäter Cüneyt G …, der in Deutschland geboren und aufgewachsen war und bei einem Selbstmordattentat in Afghanistan getötet wurde, als auch zu Adem C …, einem Mitglied der sog. Sauerland-Zelle, als dessen enge Kontakt- und Vertrauensperson er galt.

Nach Kenntnissen der Sicherheitsbehörden hatte er nachweislich Kontakte zu Personen, die der Islamischen Jihad Union (IJU) angehören. Die IJU ruft zur Teilnahme am globalen Jihad auf.

1.3.3.1.3. Adem C … seinerseits wurde durch das Oberlandesgericht … im März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verabredung zu Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen sowie Vorbereitung eines Explosionsverbrechens verurteilt.

1.3.3.1.4. Der Bruder des Klägers D …, der in Deutschland lebt und zu dem der Kläger Kontakt hatte, gilt ebenfalls als Kontaktperson zu Bekkay F … bis Mitte 2005. 2003 hat der Bruder zusammen mit Hatem A … Bekkay F … in B. besucht. Im Januar 2005 war der Bruder Teilnehmer einer Hadj-Reise, bei der Hatem A … als Reiseleiter fungierte.

Soweit der Kläger vorträgt, der Kontakt zu den genannten Personen folge aus freundschaftlichen bzw. verwandtschaftlichen oder nur zufälligen Beziehungen und er habe keinerlei Kenntnis von deren religiöser und politischer Überzeugung gehabt, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft und der Kläger unglaubwürdig.

Dass der Kläger über die politische und religiöse Einstellung seiner Freunde oder Bekannten und über deren Kontakte nicht informiert gewesen sein will, glaubt das Gericht ihm nicht. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Insbesondere bei einem akademisch gebildeten Mann wie dem Kläger, der sich zudem innerhalb der Universität in einem Gremium engagiert, ist es unglaubhaft, dass er sich mit seinen Bekannten nicht über Politik oder Religion unterhalten haben will. Das Gericht ist nach dem Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, überzeugt, dass dieser genau weiß, in welchem Umfeld er sich bewegt. Seine Kontakte als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer deutschen Universität verbunden mit der Teilnahme an internationalen Kongressen eröffnen darüber hinaus zusätzlich die besondere Möglichkeit, die islamistisch-extremistischen bzw. ggf. salafistischen Bestrebungen seines persönlichen Umfelds zu unterstützen und befördern, und zwar mit seinem Wissen und Wollen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die islamistisch-terroristischen Strukturen nach Einschätzung des Verfassungsschutzes hoch komplex, globalisiert und zugleich individualisiert sind, bis hin zu Kleinstgruppen oder Einzeltätern.

Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er in Bezug auf seinen Mentor Hatem A … keine Einschätzung zu dessen politischer Einstellung geben konnte. Der Kläger ist diesbezüglich unglaubwürdig. Auch hinsichtlich der Qualität seiner Beziehung zu Halil B … ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger diese verschleiern möchte. Es überzeugt schon nicht, dass der Kläger ihn einerseits meist nur zufällig in der Moschee getroffen haben will, andererseits aber die Mühe auf sich nimmt, zusammen mit 14 anderen Moscheebesuchern zu einem Polizeirevier zu fahren, um die vernehmenden Beamten auf den Gesundheitszustand des Halil B … hinzuweisen. Es erklärt auch nicht die gemeinsamen Einkäufe zusammen mit dem „Sauerland-Attentäter“ Adem C … Anfang August 2007, also kurz vor dem für Herbst von diesem geplanten Anschlag. Der Kläger hat auch eingeräumt, Halil B … bzw. dessen Eltern beim Umzug geholfen zu haben, und seinerseits Hilfe von Halil B … bei der Renovierung seiner eigenen Wohnung erhalten zu haben. Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass die Beziehung zu Halil B … enger war als vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt.

Das Gericht bezweifelt auch die Einlassung des Klägers, Adem C … gemeinsam mit Halil B … nur zufällig getroffen zu haben. Dass Adem C … im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des geplanten Anschlags den Kontakt zum Kläger zugelassen und sogar dessen Wohnung aufgesucht hat, belegt für das Gericht, dass Adem C … den Kläger zumindest nicht als Sicherheitsproblem und somit als vertrauenswürdig eingestuft hat, was wiederum den Schluss zulässt, dass der Kläger Teil eines islamistisch-extremistischen Netzwerks ist.

Soweit der Kläger angibt, er versuche, mit seinem Bruder keine religiösen oder politischen Themen zu besprechen, ist dies unglaubhaft. Ebenso dass er nicht wisse, mit welchen Leuten sein Bruder Kontakt pflegt.

In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf Fragen des Gerichts nur sehr zurückhaltend bis gar nicht eingelassen. Sein Aussageverhalten war nach Auffassung der Kammer taktisch dadurch motiviert, möglichst keine Informationen preis zu geben, die evtl. für die Sicherheitsbehörden von Interesse oder für seine Einbürgerung schädlich sein könnten. Deshalb erscheint der Kläger auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks nicht glaubwürdig.

Auch sein Aussageverhalten bei seiner Anhörung im Einbürgerungsverfahren am 10. Juli 2013 rechtfertigt als tatsächlicher Anhaltspunkt die Annahme, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Denn auch in diesem Gespräch war der Kläger durch minimalistische Aussagen sehr darauf bedacht, keine einbürgerungsschädlichen Aussagen zu tätigen, sich aber andererseits nicht in Widerspruch mit seiner Überzeugung zu setzen. So verwies er häufig auf seine Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren zum Oktoberfest. Auf die Bitte, den Begriff „Salafismus“ zu erläutern, berief er sich darauf, kein Theologe zu sein und verwies im Übrigen darauf, die Behörde möge sich an das Institut für Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität wenden.

Auf Grund der zahlreichen Kontakte des Klägers zu Personen mit islamistisch-extremistischem Hintergrund bzw. Kontakten in Zusammenschau mit seinem ausweichenden Aussageverhalten, sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren, liegen nach Überzeugung des Gerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger selbst Teil eines islamistisch-extremistischen Netzwerks ist, durch seine Zugehörigkeit dessen inneren Zusammenhalt fördert und damit dessen potentielle Gefährlichkeit festigt. Die tatsächlichen Anhaltspunkte sind nach Auffassung des Gerichts nach ihrer Art und ihrem Gewicht auch geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit diesen Bestrebungen zu indizieren.

1.3.3.2. Die Kontakte des Klägers zu den genannten Personen und seine Versuche, über deren Qualität zu täuschen, rechtfertigen in der Gesamtschau zusammen mit den bei der Hausdurchsuchung am … September 2009 sichergestellten Dateien auf seinem PC und dem sonstigen aufgefundenen Material den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

Es wurden unter den Audiofiles 19 Jihad-Lieder gefunden sowie militante Lieder über Tschetschenien, Kampfgesänge, in denen es u.a. um die Glorifizierung des Märtyrertums geht, eine deutsche Predigt von Bekkay F …, die betont, dass Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfs gegen die Ungläubigen zu verstehen sei, und Reden von Pierre … Weiter wurden auf dem Computer des Klägers hunderte Textdokumente gesichert, die zum großen Teil von einschlägigen salafistischen Internetseiten stammen. Die Auswertung des Internetverlaufs unmittelbar vor der polizeilichen Exekutivmaßnahme ergab, dass der Kläger am 21. September 2009 auf YouTube ein Video von Bekkay F … zur Finanzkrise angeklickt hat. Am … September 2009 rief der Kläger ebenfalls über YouTube das Video „Der Ruf zur Wahrheit“ auf, das islamische Kampflieder enthält und ein Schießtraining.

Der Kläger äußerte sich auf Vorhalt in der Anhörung am 10. Juli 2013 dahingehend, dass ihm zwar bekannt sei, dass ein Buch mit Reden von Bin Laden im Buchhandel erhältlich sei, ihm aber nicht bekannt sei, dass der Besitz des Buches strafrechtlich verfolgt werde. Außerdem bedeute der Besitz nicht, dass er an das, was darin stehe, glaube und sich daran halte. Die Videos seien unter aktuelle Nachrichten auf den Portalen von Yahoo-Web, Hotmail oder YouTube veröffentlicht worden. Die Kampfgesänge hätten oft schöne Melodien, das sei vom wörtlichen Inhalt zu trennen. Bekkay F … sei nach seiner Auffassung ein V-Mann, er habe keine Informationen darüber, ob er Al-Qaida-Mitglied sei. Er habe sich aus wissenschaftlichem Interesse mit diesen Themen beschäftigt.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, die Lieder habe er ausschließlich der Melodie wegen gehört. An das Herunterladen der vorgehaltenen Textdateien könne er sich nicht erinnern, auch nicht daran, ob er sie geöffnet habe. Woher die CD von … … stamme, wisse er nicht. Die Existenz dieser CD in seinem Haushalt sei ihm unbekannt. Es ist unglaubhaft, dass der Kläger die Kampfgesänge allein wegen ihrer schönen Melodien angehört hat. Auch seine übrigen Einlassungen wertet das Gericht als reine Schutzbehauptungen bzw. Ausflüchte.

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, bezüglich der sichergestellten Dateien sei schon nicht dargelegt, dass alle Dateien dem Kläger zuzurechnen seien, denn der Computer sei auch von der Ehefrau des Klägers benutzt worden, verkennt den wegen des vorverlagerten Sicherheitsschutzes im Einbürgerungsrecht anzulegenden Maßstab. § 11 StAG greift nicht erst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Aktivitäten nachweislich vorliegen, es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich im Übrigen auch um eine bloße Schutzbehauptung.

Sowohl die dargelegten persönlichen Kontakte, das Aussageverhalten vor Behörden und Gericht und die aufgefundenen Medien stellen nach Auffassung des Gerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar, so dass es darauf, welche Moscheen der Kläger aus welchem Grund besucht hat, nicht mehr entscheidend ankommt.

1.3.4. Ein glaubhaftes Abwenden von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen liegt nicht vor. Der Kläger hat seine Unterstützung in Form der Zugehörigkeit zu einem islamistisch-extremistischen Netzwerk in der Vergangenheit nicht eingeräumt, sondern durch Verschleierung bzw. Verharmlosung seiner Kontakte bestritten. Bereits durch die Beteiligung an einem solchen Netzwerk und damit seiner Aufrechterhaltung, Erweiterung und Stärkung wird dieses in der Verfolgung seiner verfassungsfeindlichen Ziele unterstützt. Eine glaubhafte Abwendung von seiner Unterstützung dieser Bestrebungen hat der Kläger gar nicht erst versucht.

2. Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrunds nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt auch eine Einbürgerungszusicherung nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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published on 24/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg
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Annotations

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.