Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 25 K 13.5870

published on 14/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 25 K 13.5870
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er ist anerkannter irakischer Flüchtling.

Der Kläger reiste 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Verwaltungsgericht Bayreuth verpflichtete das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) auf die Klage gegen seinen ablehnenden Bescheid vom ... Dezember 1997 festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen (U. v. 26.2.1998 - B 6 K 98.30064, Bl. ... ff. Ausländerakte).

Der Kläger hatte zu seiner Person im Asylverfahren folgende Angaben gemacht: ..., geboren ... 1970 in Bagdad. Im Rahmen der Anhörung vor dem BAFl hatte er auf die Frage, ob er jemanden im Norden von Irak kenne, geantwortet, dass dies nicht der Fall sei und er dorthin keine Beziehungen habe (Protokoll der Anhörung vom ...11.1997, Bl. ... Ausländerakte). Das Verwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Kläger zwar Kurde sei, aber aus dem Zentralirak stamme und bereits seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern - in bzw. bei Bagdad lebe. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht aus dem Nordirak stamme (Bl. 9 des UA der Entscheidung vom 26.2.1998). Seine Asylantragstellung würde vom irakischen Regime als Illoyalität betrachtet, wodurch der Kläger mit Verhaftung, Folter und sogar dem Tod rechnen müsse. Er könne auch nicht auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, weil er dort seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne. Ein Überleben im Nordirak wäre für den Kläger nur dann möglich, wenn er sich auf die Hilfe von Verwandten, Freunden oder Bekannten stützen könnte, die im Nordirak leben und die das Überleben des Klägers sichern könnten. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er Zeit seines Lebens niemals im Nordirak gewesen sei, niemanden dort kenne und bei niemandem unterkommen und Hilfe finden könne. Für irakische Staatsangehörige aus dem zentralirakischen Gebiet, die über keinerlei Beziehungen in den Nordirak verfügen, vertrete das Gericht die Meinung, dass ihnen im Hinblick auf die ihnen drohende Verfolgung wegen ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren sei.

In der Folge erhielt der Kläger Aufenthaltstitel und am ... März 2008 eine Niederlassungserlaubnis (Bl. ... Ausländerakte).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom ... Mai 2010, eingegangen bei der Beklagten vermutlich am ... Juni 2010, legte der Kläger der Beklagten eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde im Original vor und bat um Datenberichtigung dahingehend, dass die Personalien des Klägers wie folgt lauteten: ..., geboren am ... 1968 in ... (Bl. ... der Gerichtsakte).

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte der Beklagten am ... August 2010 mit, dass sich bei der zerstörungsfreien Untersuchung der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Total- oder Verfälschung bzw. Lichtbildauswechslung ergeben hätten (Bl. ... Ausländerakte). Daraufhin informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom ... August 2010 darüber, dass er nun ausländerrechtlich unter den von ihm mit Schreiben vom ... Mai 2010 mitgeteilten Daten geführt werde (Bl. ... Ausländerakte) und erteilte auf den Antrag vom ... August 2010 einen Reiseausweis für Flüchtlinge mit den geänderten Angaben (Bl. ... Ausländerakte).

Am ... Oktober 2012 beantragten der Kläger und seine Ehefrau ihre jeweilige Einbürgerung und die Einbürgerung ihrer 2003 und 2007 im Bundesgebiet geborenen Kinder. Dabei gab der Kläger an, von seiner Geburt bis 1997 seinen Wohnsitz in ... gehabt und dort bis 1981 die Grundschule besucht zu haben. Er legte außerdem u. a. einen Heiratsvertrag vor, der von der Regierung von Kurdistan, Justizministerium, Personenstandsgericht in ... am ... Juni 2000 registriert wurde und wonach sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau vor diesem Gericht erschienen seien (Bl. ... Einbürgerungsakte). Er verneinte die Bereitschaft, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich zu verpflichten, nach schriftlicher Zustimmung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, weil er eine Asylanerkennung habe. Er legte einen am ... Mai 2011 ausgestellten Personalausweis der Republik Irak vor. Die beglaubigte Übersetzung stammt vom ... Juni 2010 (sic!) (Bl. ... Einbürgerungsakte).

Auf die Anfrage der Beklagten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) (Schreiben v. ...4.2013, Bl. ... Ausländerakte) teilte das Bundesamt mit Schreiben vom ... Juni 2013 mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 1, 2 AsylVfG nicht vorliegen (Bl. ... Ausländerakte).

Nach ausdrücklichem Verzicht auf die Anhörung gemäß Art. 28 VwVfG bat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom... September 2013 um Verbescheidung des Einbürgerungsantrags, damit Klage eingereicht werden könne (Bl. ... Einbürgerungsakte).

Daraufhin lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... November 2013 ab. Der Kläger habe wegen seiner Identitätstäuschung nicht seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger habe sowohl das (jetzige) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über seinen Namen und seine tatsächliche Herkunft getäuscht als auch bei der Ausländerbehörde der Beklagten fast 13 Jahre lang falsche Personalien angegeben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe erst seit August 2010. Denn erst seit August 2010 seien dem Bundesamt die Tatsachen bekannt, um über einen Widerruf nach Ermessen zu entscheiden. Auch die subjektive Komponente für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts fehle, weil der Kläger sich nicht sicher sein konnte, ob die Flüchtlingsanerkennung widerrufen und der Aufenthalt beendet wird, wenn die falschen Personal- und Herkunftsangaben bekannt werden. Auch der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG stehe einem dauerndem Verbleib entgegen. Hilfsweise sei der Ausgang eines eventuellen Strafverfahrens wegen mittelbarer Falschbeurkundung abzuwarten (§ 12 Abs. 3 StAG), denn die fünfjährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Der Antrag sei daher nach § 10 StAG abzulehnen.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 begründete der Prozessbevollmächtigte die Klage. Er trug im Wesentlichen vor, dass der Kläger zwar kurdischer Volkszugehöriger und im Nordirak geboren sei. Zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland habe die Familie des Klägers aber bereits „geraume Zeit“ in Bagdad gelebt, so dass der Kläger im Nordirak über keinen aufnahmebereiten Familienverband verfügt habe. Zum Beweis für diese Tatsache legte er eine Bescheinigung des Generaldirektorats für Renten vom ... Juli 1991 über die Berechnung von Zusatzverdienst für Herrn ..., der der Vater des Klägers sei, vor. Die Dienstbezeichnung lautet „Gefangenschaft vom ...03.1982 bis ...09.1990“. Des Weiteren wurde zum Beweis vorgelegt ein Teilnahmeausweis an den allgemeinen Abschlussprüfungen Schuljahr 1982/83 für die Schülerin ..., geboren 1966, von der Direktion der Mittelschule ... für Knaben, Standort: Abi Ghraib, ...; bei dieser Schülerin der Knabenschule handele es sich um die Schwester des Klägers. Dem Kläger wäre selbst bei richtigen Angaben bei Asylantragstellung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom ... März 2014 legte die Beklagte die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie bezog sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Der Kläger hat sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell für sich und seine Familie Leistungen nach SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen (Bl. ..., ..., ... der Ausländerakte).

Die Kammer hat am 14. Januar 2015 mündlich verhandelt. Hier hat der Kläger mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis im Herbst 2014 beendet wurde und er derzeit arbeitslos sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 Abs. 1 StAG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, weil der danach erforderliche „gewöhnliche Aufenthalt im Inland seit acht Jahren“ nicht gegeben ist.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit acht Jahren, also seit dem ... Januar 2007, im Inland. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wurde vom Kläger in keinem Fall vor dem ... Juni 2010 begründet.

1.1. Der im Jahr 1997 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger hat seinen Aufenthalt i. S. einer bloßen Anwesenheit im Bundesgebiet seit mehr als acht Jahren. Relevante Unterbrechungen des Aufenthalts sind aus der Akte nicht ersichtlich. Die bloße Anwesenheit im Bundesgebiet seit 1997 genügt jedoch nicht zur Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts seit acht Jahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich bereits im Jahr 1993 entschieden, dass der „dauernde Aufenthalt“ i. S. v. Art. 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit - Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit, StaatenlMindÜbkAG - vom 29. Juni 1977, BGBl. I 1977, 1101 inhaltlich im Wesentlichen dasselbe ist wie der „gewöhnliche Aufenthalt“ (BVerwG, U. v. 23.2.1993 - 1 C 45/90 - juris Ls. 2), welcher im Ausländergesetz 1990 verwendet und in Art. 1 § 30 Abs. 3 Satz 2 SBG-AT näher beschrieben wird (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22 f.) und mehr verlangt, als die bloße Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 21).

Zur Bejahung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ seit acht Jahren genügt die reine Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet seit 1997 somit nicht.

1.2. Dass der Kläger seine bisherigen Aufenthaltstitel und zunächst auch die Niederlassungserlaubnis unter seinen falschen Personalien erhalten hat, steht der Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich auch nicht entgegen.

Denn der dauernde bzw. gewöhnliche Aufenthalt erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 28). Die Zustimmung ist nur zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts grundsätzlich erforderlich (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 28, 31). Es handelt sich bei der Rechtmäßigkeit und der Gewöhnlichkeit des Aufenthalts somit um unterschiedliche, kumulativ zu erfüllende tatbestandliche Anforderungen.

Der Kläger dürfte - nachdem die Beklagte bislang davon Abstand genommen hat, die Niederlassungserlaubnis und die zuvor erteilten Aufenthaltstitel, die der Kläger unter seinen früheren Personalien erhalten hat, aufzuheben - wohl auch einen „rechtmäßigen Aufenthalt“ im Bundesgebiet seit mehr als acht Jahren haben, weil die früheren Titel weiterhin ihre Tatbestandswirkung entfalten (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2013 - 5 ZB 13.1115, wohl nicht veröffentlicht). Hierauf kommt es entscheidungserheblich jedoch nicht an, weil es bereits an einem gewöhnlichen Aufenthalt seit acht Jahren fehlt.

1.3. Der Einbürgerung steht nämlich entgegen, dass der Kläger wegen der Täuschung über seine Identität (falscher Name, falsches Geburtsdatum, falscher Geburtsort) trotz Anwesenheit im Bundesgebiet seit 1997 bislang keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ seit acht Jahren im Bundesgebiet begründen konnte.

1.3.1. Bei dem Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal definiert wird, wonach jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition ist nach ihrem Wortlaut („dort“) in erster Linie örtlich-räumlich bezogen und enthält unmittelbar keine Aussage dazu, ab wann ein gewöhnlicher Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Unter Zugrundelegung einer rein örtlich-räumlich bezogenen Definition hätte der Kläger in einem ersten Schritt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Bundesgebiet, weil er sich rein tatsächlich hier aufhält. Dies allein soll aber wie oben gezeigt (s.o. 1.1.) nicht genügen. Die Legaldefinition hilft deshalb bei der im vorliegenden Fall relevanten Frage, ab wann der Kläger seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Bundesgebiet hatte, nicht weiter.

1.3.2. Dies wohl erkennend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ zwar in Anlehnung an die Legaldefinition, aber doch inhaltlich darüber hinausgehend umschrieben. Grundlegend ist hierfür die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1993 (Urteil - 1 C 45/90 - juris).

Danach hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 24 unter Bezugnahme u. a. auf BSG, U. v. 20.5.1987 - 10 RKg 18/85 - juris Rn. 14). Auf die Dauerhaftigkeit kann nicht rückwirkend geschlossen werden; vielmehr kommt es auf die voraussehbare Dauer an (BSG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., juris Rn. 14). Hierbei sind sowohl die ausländerrechtlichen Entscheidungen und deren Durchsetzung, vor allem aber auch die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 23.2.1993, a. a. O., Rn. 25). Es kommt dabei nicht nur auf den wirklichen Willen der Person an, an einem Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder sich nicht nur vorübergehend dort aufzuhalten. Es ist auch erheblich, ob Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art, das Vorhaben, auf unabsehbare Zeit in der Bundesrepublik zu bleiben, vereiteln werden (vgl. BSG, U. v. 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 - juris Rn. 14).

Aus diesem Erfordernis des „auf unabsehbare Zeit bleiben Könnens“ hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, dass die Feststellung des „dauernden“ bzw. „gewöhnlichen“ Aufenthalts „eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse“ voraussetzt (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 25).

1.3.2.1. Für die erforderliche Prognose sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar vor allem die „Vorstellungen und Möglichkeiten des Betroffenen“ von Bedeutung (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 25).

Dass der Kläger sich vermutlich seit seiner Einreise im Jahr 1997 auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten will (subjektive Komponente), reicht für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts indes allein nicht aus (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 27).

1.3.2.2. Es kommt nämlich darüber hinaus für die Prognose entscheidend darauf an, ob der Ausländer „unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse“ überhaupt die Möglichkeit eines unabsehbaren Aufenthalts in Deutschland hat (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 27). Die tatsächlichen Verhältnisse dürfen diesem Willen nicht entgegenstehen (BSG, U. v. 23.2.1988, a. a. O., Rn. 14). Daran fehlt es unter den gegebenen Umständen.

Der Kläger hatte vorliegend, mindestens so lange er seine wahre Identität nicht offen gelegt hat, keine Möglichkeit, einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zu begründen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1.3.2.2.1. Wer gegenüber deutschen Behörden und Gerichten falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität macht, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, verwirklicht den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen (u. a. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Darüber hinaus erfüllt dies den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB). Dies hat wiederum zur Folge, dass auch der weitere Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben ist. In diesem Sinn hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon früh deutlich gemacht, dass etwa das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes einem dauernden Verbleib im Bundesgebiet entgegensteht (vgl. BSG, U. v. 16.12.1987 - 11a Reg 3/87 - juris Rn. 19).

1.3.2.2.2. Art. 48, 49 BayVwVfG eröffnen der Ausländerbehörde die Möglichkeit, rechtswidrige Aufenthaltstitel aufzuheben. Hierbei ist zwar grundsätzlich die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zu beachten; aber ebenso, dass diese im Fall des durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkten Verwaltungsakts nicht gilt (Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).

1.3.2.2.3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass anerkannten Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen erhebliche Erleichterungen in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht, u. a. hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts zugute kommen.

All dies berücksichtigend, hatte der Kläger, so lange er unter falscher Identität im Bundesgebiet lebte, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse keine Möglichkeit eines unabsehbaren Aufenthalts in Deutschland. Eine die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigende Prognose war bis zur Offenlegung der wahren Identität überhaupt nicht möglich und somit kein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG begründbar. Die Ausländerbehörde konnte frühestens mit Offenlegung der falschen Identität mit der Prüfung beginnen, ob sie die Aufenthaltstitel zurücknimmt, Strafverfahren in Gang setzt und dem zuständigen Bundesamt die für die Prüfung einer evtl. Aufhebung seiner Entscheidung relevanten Informationen mitteilen. Auch das Bundesamt konnte frühestens ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den objektiven Tatsachen seine Aufhebungsentscheidung treffen.

Wer im Bundesgebiet unter falscher Identität lebt, tut dies somit grundsätzlich unter dem „Damoklesschwert“, dass seine Aufenthaltstitel und sein Flüchtlingsstatus zurückgenommen werden und er sich strafrechtlicher Verfolgung mit den entsprechenden Konsequenzen auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ausgesetzt sieht.

1.3.2.3. Auch der Umstand, dass sowohl die Beklagte als auch das Bundesamt bislang davon abgesehen haben, die Identitätstäuschung zum Anlass für eine Rücknahme ihrer Entscheidungen zu nehmen und das Verhalten einer strafrechtlichen Überprüfung zuzuführen, spielt für die Beurteilung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ aus mehreren, die Entscheidung unabhängig voneinander tragenden Gründen keine Rolle.

1.3.2.3.1. Zum einen erfordert die maßgebende Prognose eine Betrachtung „unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse“. Die tatsächlichen Verhältnisse können denklogisch jedoch erst berücksichtigt werden, wenn sie den Behörden bekannt sind. Damit folgt schon aus der erforderlichen Berücksichtigung der „tatsächlichen Verhältnisse“ nach Überzeugung der Kammer, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt unter falscher Identität in aller Regel gar nicht erst begründet werden kann und es für die Beurteilung der Gewöhnlichkeit des Aufenthalts auf das Ergebnis der Prüfungen durch die zuständigen Behörden nicht ankommen kann.

1.3.2.3.2. Zum anderen geht der Einwand des Prozessbevollmächtigten, der Kläger hätte im Asylverfahren auch unter seiner offengelegten Identität denselben Schutzstatus erhalten, vorliegend fehl. Ob im Einbürgerungsverfahren - oftmals viele Jahre später und mit den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten - überhaupt ein zweites, hypothetisches Asylverfahren durchzuführen ist, worauf § 73 Abs. 2 Satz 1 a.E. AsylVfG hindeuten könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Kläger - soweit aus den Akten ersichtlich - seinen Schutzstatus nur deshalb erlangt hat, weil er angab, keine Fluchtalternative im Nordirak gehabt zu haben. Dies dürfte indes bereits nach den eigenen Angaben des Klägers im Einbürgerungsverfahren (Bl. ... Einbürgerungsakte) nicht zutreffen: So hatte er danach von seiner Geburt bis 1997 seinen Wohnort in ... im Nordirak und hat dort im Jahr 2000 seine aus diesem Ort stammende Ehefrau geheiratet. Die vom Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen hinsichtlich einer Gefangenschaft des Vaters des Klägers in Abu Ghraib von 1982 bis 1990 und der Teilnahme der Schwester des Klägers an den Schulabschlussprüfungen einer Knabenschule in Abu Ghraib im Jahr 1982/83 sind im Hinblick auf das in den Jahren 1997/98 durchgeführte Asylverfahren des Klägers nach Auffassung des Gerichts unbehelflich und widersprechen den Angaben des Klägers, bis 1997 in ... wohnhaft gewesen zu sein. Der Einwand, der Kläger hätte denselben Schutzstatus auch bei Angabe seiner wahren Identität erlangt, überzeugt schon im Ansatz nicht.

1.3.3. Die Kammer lässt - mangels Entscheidungserheblichkeit - ausdrücklich offen, ab wann im Fall einer offengelegten Identitätstäuschung die Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ möglich ist; in Betracht kommen beispielsweise der Zeitpunkt der Bestätigung, dass die vorgelegten Urkunden nach urkundentechnischer Untersuchung nicht gefälscht sind und die Ausländerbehörde erkennbar endgültig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand nimmt oder der Ablauf der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG.

Selbst wenn man vorliegend zugunsten des Klägers den rein tatsächlich frühestmöglichen denkbaren Zeitpunkt der Offenlegung der Identität am ... Juni 2010 zugrunde legt, ist ein achtjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 14. Januar 2015 ersichtlich nicht gegeben.

Da der Kläger die Tatbestandsvoraussetzung des achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht erfüllt, hat er keinen Anspruch auf Einbürgerung.

2. Mangels Entscheidungserheblichkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er seit Herbst 2014 arbeitslos ist und Leistungen nach ALG I und II erhält. Nach Aktenlage hat der Kläger auch in der Vergangenheit wiederholt zeitweise Leistungen nach SGB II erhalten. Inwieweit er aktuell und eventuell unter Berücksichtigung von Leistungszeiten in der Vergangenheit die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II zu vertreten hat, hat die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit in der Sache nicht zu klären.

3. Letztlich bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit auch keiner Klärung, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers bereits kraft Gesetzes - und somit unabhängig von einer Entscheidung des Bundesamts - gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch die im Jahr 2000 in... erfolgte Eheschließung erloschen ist (vgl. hierzu VG Bremen, U. v. 16.1.2014 - 5 K 1403/12.A - juris, aber auch BayVGH, B. v. 19.8.1998 - 27 ZB 98.33278 - juris). Dies könnte Konsequenzen für den Bestand und die Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge des Klägers, der derzeit noch bis zum ... Januar 2016 gültig ist (Bl. ... Ausländerakte), haben und für die Frage, ob dann noch eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht kommt. Bislang hat der Kläger sich unter Berufung auf seinen Flüchtlingsstatus nicht bereit erklärt, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.

4. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.