Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - M 24 K 17.5237

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - M 24 K 17.5237
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Gestalt vom 14. Juni 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Gestalt vom 14. Juni 2018, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 5 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 7 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, befristet wurde.

Der Kläger ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der am … Oktober 2010 als unbegleiteter Minderjähriger ins Bundesgebiet einreiste und am 29. Oktober 2010 einen Asylantrag stellte. Mit seit 30. Juni 2014 bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. August 2011 wurde sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverböte nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur freiwilligen Ausreise aufgefordert (Bl. 52 d.A.). Bis zur Abschlussmitteilung des Bundesamtes mit Schreiben vom 24. August 2017 (Bl. 177 d.A.) war der Kläger im Besitz von Aufenthaltsgestattungen. Ab 20. November 2017 erhielt er - wegen Vorliegens eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses aufgrund der Strafhaft - Duldungen (Bl. 311 d.A.).

Der Kläger nutzte die Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, indem er den qualifizierenden Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 1,4 ablegte (Zeugnis vom … Juli 2012, Bl. 263 d.A.) und den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule erwarb (Abschlusszeugnis vom … Juli 2013, Bl. 261 d.A.). Am 1. September 2013 begann er eine Ausbildung zum „… … … … …, Fachrichtung …“, die er mit befriedigendem Gesamtergebnis bestanden hat (Prüfungszeugnis vom … Juni 2016, Bl. 257 d.A.).

Der Kläger ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet jedoch auch - wie im Folgenden näher dargelegt - strafrechtlich in Erscheinung getreten und befindet sich seit 31. Mai 2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft:

1. Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2012: Richterliche Weisung wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren (Tatzeitpunkt: *. Oktober 2011 und *. Oktober 2011), Bl. 78-80 d.A.

2. Urteil des Amtsgerichts … vom *. August 2013: Richterliche Weisung wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkt: … Januar 2013), Bl. 108 d.A.

3. Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016: Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen (Tatzeitpunkt: zwei Wochen vor dem … Januar 2015 und vier Wochen vor dem … September 2015), Bl. 170 d.A.

Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde: Zu einem nicht mehr genauer bekannten Zeitpunkt in den zwei Wochen vor dem … Januar 2015 verkaufte und übergab der Kläger an einen anderweitig Verfolgten 220 Gramm Marihuana zum Preis von 8,00 EUR pro Gramm. Hierdurch erzielte der Kläger Gewinn in unbekannter Höhe. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 15%.

Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt in den vier Wochen vor dem … September 2015 kaufte und übernahm der Kläger von einem nicht genauer bekannten Hintermann insgesamt 150 Gramm Marihuana zu einem unbekannten Preis. Dabei plante der Angeklagte, das Marihuana gewinnbringend an unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Aus dieser Menge bewahrte der Kläger am 17. September 2015 noch 77 Gramm Marihuana in seiner Wohnung wissentlich und willentlich auf. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 10%.

Wie der Kläger wusste, verfügte er nicht über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Klägers sein Geständnis und dass es sich um eine weiche Droge gehandelt hat, die größtenteils in beiden Fällen sichergestellt werden konnte. Zu seinen Gunsten war auch zu sehen, dass er selbst Konsument war. Zu Lasten war die nicht unerhebliche Menge zu sehen, die die nicht geringe Menge um das 2 bzw. 4fache überschritten hat. Zu Lasten waren auch seine Vorstrafen zu sehen, relativiert allerdings dadurch, dass es sich um Jungendstrafen gehandelt hat.

Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es fehlte bereits an einer günstigen Sozialprognose, da der Kläger unter anderem durch seine Untersuchungshaft zeigte, dass er sein Drogenproblem nicht gelöst hat.

4. Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2017: Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monate (unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen) wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Tatzeitpunkt: April 2016 und … Mai 2016), Bl. 227 d.A.

Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde: Zu zwei nicht genau bekannten Zeitpunkten im April 2016 verkaufte und übergab der Kläger an einen anderweitig Verfolgten jeweils mindestens eine Konsumeinheit Marihuana, einmal für 20,00 EUR und einmal für 30,00 EUR. Hierbei erzielte der Kläger jeweils Gewinn. Er handelte dabei in der Absicht sich durch die fortgesetzte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 6%. Am … Mai 2016 kaufte und übernahm der Angeklagte von einem anderweitig Verfolgten in dessen Wohnung insgesamt 125 Gramm Marihuana zu einem unbekannten Preis, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern. Gemäß diesem Plan verkaufte und übergab der Kläger wenige Minuten später an eine unbekannte Person 75 Gramm Marihuana für 750,00 EUR und 50 Gramm Marihuana an zwei anderweitig Verfolgte zum Preis von 500,00 EUR, wobei der Kläger jeweils Gewinn erzielte. Der Ankaufspreis für den Kläger betrug pro Gramm 6,50 EUR, der Verkaufspreis 10,00 EUR. Einer der anderweitig Verfolgten war zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt, was der Kläger zumindest billigend in Kauf nahm. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 6,1%. Wie der Kläger wusste, besaß er jeweils nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Bezüglich der beiden Verkaufsverhandlungen ist den Urteilsgründen zufolge zweifelsohne von einer gewerbsmäßigen Handlungsweise auszugehen. Der Kläger hat sich durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine stetige Einnahmequelle verschafft, um seine in Afghanistan lebende Mutter finanziell regelmäßig zu unterstützen. Zudem wurde bei der Wohnungsdurchsuchung beim Kläger eine hochwertige Wohnungseinrichtung festgestellt (moderner Fernseher, Playstation, zwei leere Verpackungen für iPhone 5s, iPad), die sich der Kläger ohne den Verkauf von Betäubungsmitteln nicht nachvollziehbar hätte leisten können.

Zu Gunsten des Klägers sprach, dass er ein nahezu umfassendes Geständnis abgelegt und dass er lediglich mit einer weichen Droge Handel getrieben hat. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit dem 1. Juni 2016 in Untersuchungshaft befand und dass zumindest ein Teil des verkauften Betäubungsmittels sichergestellt werden konnte und somit nicht weiter in den Verkehr gelangt ist. Zu seinen Gunsten war auch im Zweifel auszugehen, dass der Wirkstoff von lediglich durchschnittlicher Qualität von 6,1% war. Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits nach Jugendstrafrecht mehrmals auffällig geworden ist. Da jedoch keine Eintragung einschlägig ist, wirkte sich dies nicht massiv zu seinen Lasten aus. Massiver wirkte sich jedoch die hohe Rückfallgeschwindigkeit aus. Die Anklage aus dem einbezogenen Verfahren (das zur Verurteilung vom … Oktober 2016 geführt hatte) wurde dem Angeklagten im April 2016 zugestellt. Völlig unbeeindruckt hat der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln fortgesetzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger jedoch wissen müssen, dass es ernst wird und er sich vor Gericht verantworten muss. Der Anklagevorwurf in dem einbezogenen Verfahren war gleichgelagert. Schließlich wirkte sich auch zu Lasten des Klägers aus, dass er den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im zweiten Fall tateinheitlich mit der Abgabe an Minderjährige begangen hat.

Mit Schreiben vom 28. August 2017 (Bl. 193 d.A.) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er durch die Verurteilung vom … Oktober 2016 Ausweisungsgründe nach den §§ 53 ff des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geschaffen habe. Aufgrund des bestandskräftigen Bundesamtsbescheides vom 11. August 2011 sei er zur Ausreise verpflichtet. Die Ausländerbehörde prüfe daher, ob er nach erfülltem Strafanspruch des Staates nach Afghanistan abzuschieben sei. Mit der Ausweisung (und ggf. auch der Abschiebung) sein ein Wiedereinreiseverbot für das Bundesgebiet und die Schengener Vertragsstaaten verbunden. Vor der Einleitung von ausländerrechtlichen Maßnahmen werde ihm jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom *. September 2017 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten dessen Vertretung an.

Mit Schreiben vom … September 2017 (Bl. 244 d.A.) nahm der Kläger zum Schreiben der Beklagten vom 28. August 2017 Stellung. Er sei mit 16 Jahren im Oktober 2010 nach Deutschland eingereist und habe ab 2011 einen Deutschkurs besucht. Im Jahr 2011/12 habe er einen qualifizierten Hauptschulabschluss sowie im Jahr 2012/13 die mittlere Reife absolviert. Anschließend habe er mit der Ausbildung zum … … … … … angefangen und diese letztes Jahr erfolgreich abschlossen. Das Ausbildungszeugnis liege bei; die weiteren Unterlagen würde seine Anwältin schicken. Seit eineinhalb Jahren sei er mit Frau … P. verlobt. Mittlerweile stünden sie kurz vor der standesamtlichen Hochzeit. Geplant sei, sich nach seiner Entlassung das Ja-Wort auf göttliche bzw. kirchliche Weise zu geben. Die Familienplanung sei ein großer Wunsch beiderseits. Im Fußballverein habe er sein Talent sowie seine Leidenschaft für den Sport entdeckt. Der Leiter des Vereins werde ebenfalls ein Schreiben über sein soziales Engagement zusenden. Seine Mutter lebe mit zwei seiner jüngeren Geschwister in Pakistan bei ihren Eltern, da sie in Afghanistan von einer Zwangsheirat bedroht und als alleinstehende Frau nicht sicher gewesen sei.

Mit Schreiben vom … September 2017 (Bl. 254 d.A.) übersandte die Bevollmächtige des Klägers der Beklagten eine Stellungnahme des Abteilungsleiters Fußball des Vereins … *. vom … September 2017, das Prüfungszeugnis IHK München vom … Juni 2016, das Ausbildungszeugnis des Ausbildungsbetriebs vom … Juni 2016, das Abschlusszeugnis der Mittelschule vom … Juli 2013, das Zeugnis der Mittelschule vom … Juli 2012 und ein Praktikumszeugnis vom … Februar 2012. Die angekündigte ausführliche Stellungnahme der Bevollmächtigten erfolgte nach Aktenlage nicht.

Mit weiterem Schreiben vom … September 2017 (Bl. 288 d.A.) übersandte die Bevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Standesamtes München vom … September 2017, in dem bestätigt wurde, dass Frau P. zwecks Vorbereitung zur Anmeldung der Eheschließung mit dem Kläger am … August 2017 beim Standesamt München vorgesprochen habe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Oktober 2017, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 4. Oktober 2017, wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 8 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 10 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, (Nr. 2) und wies darauf hin, dass der Kläger gemäß dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2011 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Der Kläger werde nach erfülltem Strafanspruch des Staates aus der Haft im Vollzug dieses Bescheides vom 11. August 2011 nach Afghanistan abgeschoben. Sollte er aus der Haft entlassen werden, bevor seine Abschiebung durchgeführt werden könne, sei er verpflichtet, das Bundesgebiet spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Sollte er nicht fristgerecht ausreisen, würde er im Vollzug des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2011 nach Afghanistan abgeschoben (Nr. 3).

Mit Telefax vom *. November 2017 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 2. Oktober 2017, zugestellt am 4. Oktober 2017, aufzuheben.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 legte die Beklagte die Ausländerakte (Bl. 1 bis 311) vor und beantragte Klageabweisung.

Im Nachgang zur Aktenvorlage vom 15. Dezember 2017 legte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2018 den aktuellen Führungsbericht der JVA vom 22. Februar 2018 nebst Haftzeitübersicht vom 23. Februar 2018 und Vollzugsplan der JVA vom 22. Februar 2018 vor. Dem Führungsbericht zufolge sei der Kläger seit dem 13. März 2017 in der Wäscherei tätig, wo er überwiegend mit der Arbeit zurechtkomme. Auch im Unterkunftsbereich, wo er mit ca. 20 Inhaftierten untergebracht sei, bestünden keine größeren Schwierigkeiten. Der Kläger führe sich hausordnungsgemäß und habe daher auch nicht disziplinarisch belangt werden müssen. In den Sprechstunden trete er sehr bestimmend und eigensinnig auf, wahre jedoch immer den Anstand. Bis 2016 habe der Kläger Cannabis konsumiert. Zuletzt habe er drei bis vier Joints am Tag geraucht. Seither habe er nichts mehr zu sich genommen. In seinen Ausführungen bezüglich des Konsumverhaltens wirke der Kläger sehr authentisch. Zusätzlich habe er die Informationsveranstaltung der externen Suchtberatung besucht. Suchttherapeutische Maßnahmen seien nicht indiziert. Ein im Februar des Jahres durchgeführter Drogentest habe einen negativen Befund geliefert. Der Kläger werde regelmäßig von seiner Verlobten besucht. Beide würden so bald wie möglich heiraten wollen. Ansonsten würden ihn insgesamt fünf Freunde und Bekannte besuchen.

Im Vollzugsplan vom 22. Februar 2018 ist unter dem Punkt „Vollzugslockerungen und Urlaub“ folgendes aufgeführt:

Positive Faktoren: Erstverbüßer, keine Suchtproblematik mehr (laut eigenen Angaben seit über einem Jahr abstinent), Absprachefähigkeit, gemeinschaftsfähig Negative Faktoren: strafrechtlich vorbelastet, frühere Betäubungsmittelproblematik (bis Januar 2016 laut eigenen Angaben Cannabis-Mißbrauch), Festnahme im Anschluss an Untersuchungshaft (Haftbefehl ebenfalls wegen Verstoß gegen das BtMG), Kontakte ins Ausland, Stabilität der sozialen Bindungen im Inland fraglich, Strafverfahren anhängig (Verstoß gegen das BtMG), Handel mit Stoffen i.S.d. BtMG, erst kurzer Aufenthalt im geschlossenen Vollzug der hiesigen Anstalt, ausländerrechtliche Situation unklar Die Abwägung der genannten Faktoren lasse die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub nicht zu. Das Gewicht der negativen Bewertungsmerkmale, die sich daraus ergebenden Risiken und die über den Gefangenen gewonnenen Erfahrungen sprächen wohl dauerhaft gegen die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub. Ausreichende Anhaltspunkte für künftige Veränderungen dieser Situation seien derzeit nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom ... März 2018 begründete die Bevollmächtigte des Klägers die Klage. Beim Kläger bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Kläger befinde sich erstmalig in Haft. Durch den Freiheitsentzug sei ihm nachhaltig vor Augen geführt worden, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten erhebliche Konsequenzen nach sich ziehe. Auch habe er in der Haft viel Zeit gehabt, sein Verhalten zu reflektieren. Es sei daher davon auszugehen, dass er die Haft als „Warnschuss“ verstanden habe und in Zukunft straffrei bleiben werde. Weiter sei zu beachten, dass der Kläger verlobt sei; die Eheschließung stehe unmittelbar bevor. Die Beziehung habe auch die haftbedingte örtliche Trennung ausgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sich die stabile und sich verfestigende Beziehung auch stabilisierend auf den Kläger auswirke, so dass auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen sei, dass sich der Kläger erneut etwas zuschulden kommen lassen werde. Weiter habe der Kläger in der Haft seine Ausbildung abgeschlossen. Er könnte somit nach der Haft in seinem Ausbildungsberuf zu arbeiten anfangen. Als fertig ausgebildeter … werde er die Möglichkeit haben, erheblich mehr zu verdienen als während seiner Ausbildung, so dass auch aus finanziellen Gründen nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Soweit dennoch von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden sollte, seien vorliegend die Umstände des Einzelfalles so gewichtig, dass trotz des besonders schweren Ausweisungsinteresses das Ausweisungsinteresse nicht höher sei als das Bleibeinteresse. Auch generalpräventive Erwägungen dürften keine Rolle spielen. Im neuen Ausweisungsrecht sei die Generalprävention zu einem Fremdkörper geworden. Das Verbot einer generalpräventiven Ausweisung entspreche auch der Rechtsprechung des EGMR, der den deutschen Begriff der Generalprävention nicht kenne. Er berücksichtige im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK niemals eine mögliche Abschreckungswirkung.

Mit weiteren Schriftsätzen übersandte die Bevollmächtigte des Klägers Unterlagen über die von der Verlobten des Klägers vorgenommenen Bemühungen zur Vorbereitung der Eheschließung mit dem Kläger. Mit Schriftsatz vom ... Juni 2018 wurde die Eheurkunde über die Eheschließung des Klägers mit seiner Verlobten am … Mai 2018 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 übersandte die Beklagte die zwischenzeitlich angefallenen Vorgänge, insbesondere

- eine Stellungnahme der JVA an die Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, vom 6. März 2018 zur vorzeitig bedingten Entlassung des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 StGB und zum Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO, in der einer vorzeitigen Entlassung des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 StGB zum Zweidrittelzeitpunkt nicht entgegengetreten wurde,

- den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG … beim AG … vom … April 2018, mit dem die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten aus dem Urteil des AG … vom … März 2017 ab 17. August 2018 zur Bewährung - mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren - ausgesetzt wurde und

- einen aktuellen Führungsbericht der JVA vom 23. Mai 2018 nebst Haftzeitübersicht vom 24. Mai 2018 und Vollzugsplan der JVA vom 23. Mai 2018.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 änderte der Vertreter der Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Oktober 2017 in Nr. 2 insoweit ab, als dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 5 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 7 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, befristet wurde, und ergänzte das im streitgegenständlichen Bescheid ausgeübte Ermessen (Seiten 10 bis 12) vor dem Hintergrund der Eheschließung des Klägers, dessen Ehefrau ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellte die Bevollmächtigte des Klägers folgenden Klageantrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben.

2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die im Bescheid vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 verfügte Sperrfrist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Ausländerakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Sperrfristlänge, begründet.

1. Soweit sich die Anfechtungsklage auf Aufhebung der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, ist die Klage bereits unzulässig.

Die Bezugnahme auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2011 in den Sätzen 1, 2 und 4 der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides stellt für sich genommen keine belastende Regelung, sondern lediglich einen Hinweis dar, durch den der Kläger nicht beschwert ist, so dass ihm insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Aufhebung dieses Hinweises fehlt. Gleiches gilt für die in Nr. 3 Satz 3 des streitgegenständlichen Bescheides eingeräumte weitere Ausreisefrist von vier Wochen nach Haftentlassung, die die Beklagten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gewähren konnte und die ebenfalls für den Kläger keine belastende Regelung darstellt.

2. Im Hinblick auf die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist die Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 gestellten Antrag als Anfechtungsklage und als hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Herabsetzung der Sperrfrist zulässig (ständige Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 14.02.2012 - 1 C 7/11 - juris Rn. 30). Die am Montag, den 6. November 2017 bei Gericht eingegangene Klage gegen den der Bevollmächtigten am 4. Oktober 2017 zustellten Bescheid wurde insbesondere auch fristgerecht erhoben, da der 4. November 2017 ein Samstag war (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Altern. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO).

3. Die Klage ist in ihrem auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides gerichteten Hauptantrag unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen.

Die Beklagte war für den Erlass des Bescheides nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustV-AuslR) insbesondere örtlich zuständig, auch wenn der seinerzeit in München wohnende Kläger derzeit in der JVA … im schwäbischen Landkreis … inhaftiert ist. Die Zuständigkeit der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR als Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält, besteht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR fort, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft - wie vorliegend - oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Auslieferungshaft) bestimmt.

Dem Kläger wurde vor Erlass des Bescheides Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).

3.2. Der Bescheid ist im Hinblick auf die verfügte Ausweisung in Nr. 1 des Bescheides vom 2. Oktober 2017 auch materiell rechtmäßig.

3.2.1. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 AufenthG.

Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weitere Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt.

3.2.2. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht … vom … März 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monate (unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen) wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige hat der Kläger das typisierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, wodurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung indiziert ist.

3.2.3. Diese Gefahr ist auch noch gegenwärtig. Die Beklagte hat die Ausweisung sowohl auf spezial- als auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statischabsolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln (VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.2003 - 11 S4 120/03 - juris Rn. 25). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn 11; B.v. 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab geht vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr aus. Hierbei ist zu sehen, dass der Kläger bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei sind vor allem die Verurteilungen vom … Oktober 2016 und vom … März 2017 wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Blick zu nehmen. Der Kläger hat sich, obwohl gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte geführt wurde, das in die Verurteilung vom … Oktober 2016 mündete, nicht davon abhalten lassen, weiterhin gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und dieses sogar an einen Minderjährigen abzugeben.

Auch die von der Bevollmächtigten des Klägers in der Klagebegründung vom *. März 2018 angeführten Umstände, dass der Kläger sich erstmalig in Haft befinde, in einer stabilen Beziehung stehe (die mittlerweile zu einer Verehelichung geführt hat) und mittlerweile seine Ausbildung abgeschlossen hat, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, die angenommene Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Zwar kann die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr, erneut straffällig zu werden, mindern (vgl. BayVGH, B.v. 13.07.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 10). Das Gericht konnte dem Vorbringen der Klagepartei, insbesondere auch den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018, jedoch nicht entnehmen, dass seine Inhaftierung zu einem dauerhaften Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung geführt hätte. Dass der Kläger den beiden Führungsberichten der JVA vom 22. Februar 2018 und vom 23. Mai 2018 zufolge in der JVA mit der Arbeit gut zurechtkomme, im Unterkunftsbereich keine größeren Schwierigkeiten bestünden, er sich hausordnungsgemäß verhalte und nicht disziplinarisch habe belangt werden müssen, sich also in der Haft - unter Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens - „wohlverhalten habe“, reicht für sich genommen für die Annahme des Entfallens einer Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 13.07.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 12).

Zu der von der Klägerbevollmächtigten angeführten stabilen Beziehung und der nunmehr abgeschlossenen Berufsausbildung ist auszuführen, dass der Kläger seiner im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahme vom … September 2017 zufolge mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit eineinhalb Jahren, mithin seit März 2016, verlobt war, ihn diese Beziehung jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten, die zur Verurteilung vom … März 2017 führten, abgehalten hatte. Auch die Argumentation, dass der Kläger aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung mehr Geld im Vergleich zum Ausbildungsvergütung zur Verfügung habe, lässt nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, zumal der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln nicht aus wirtschaftlicher Not, sondern - wie den Gründen des Urteils vom … März 2017 zu entnehmen ist - zumindest auch zur Anschaffung von Luxusgegenständen (moderner Fernseher, Playstation, zwei leere Verpackungen für iPhone 5s, iPad) begangen hat. Davon, dass sich beim Kläger ein innerer Einstellungswandel dahingehend vollzogen hat, auch dann, wenn das Gehalt für die Anschaffung gewünschter Gegenstände einmal nicht ausreichen sollte, nicht wieder in das gewinnbringende Geschäft des Betäubungsmittelhandels einzusteigen, hat der Kläger das Gericht nicht überzeugt.

Soweit in den Führungsberichten der JVA und den zugehörigen Vollzugsplänen dargelegt wurde, dass beim Kläger keine Suchtproblematik mehr besteht, führt auch dies nicht zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr, da der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln gerade nicht zur Finanzierung seines eigenen Konsums, sondern zur finanziellen Unterstützung seiner in Afghanistan oder Pakistan lebenden Mutter und zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils verwendet hat.

Eine Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht deswegen, weil mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG … beim AG … vom … April 2018 die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten aus dem Urteil des AG … vom … März 2017 ab 17. August 2018 zur Bewährung - mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren - ausgesetzt wurde.

Strafgerichtliche Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sind für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich von Bedeutung. Allerdings besteht keine Bindung von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des Strafgerichts, also auch nicht an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (st. Rspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 m.w.N.; BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 5.1.2017 -10 ZB 16.1778 - juris Rn. 7). Vielmehr haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden. Die strafgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist aber von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahingehend, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben ist. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen, kann von der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abgewichen werden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nicht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde, sondern nur die Vollstreckung des Restes der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB, nachdem der Kläger bereits zwei Drittel hiervon verbüßt hat.

Zwar kommt auch einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung - eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BayVGH, B.v. 07.02.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris, Rn. 9 m.w.N.).

Wie oben bereits dargelegt, ist dies beim Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Die Wiederholungsgefahr mag zwar aufgrund der Wirkung der dargelegten positiven Faktoren geringer geworden sein. Sie ist jedoch - auch in Anbetracht der durch die vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikte verletzten Schutzgüter (Leben und Gesundheit in Deutschland lebender Personen) - nicht gänzlich entfallen.

3.2.3. Neben dem spezialpräventiven Zweck der Ausweisung, zu verhindern, dass der Kläger weiterhin Straftaten begeht, konnte die Beklagte die Ausweisung zu Recht auch auf generalpräventive Gründe stützen, um anderen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger befinden, deutlich vor Augen zu führen, dass die Begehung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, nicht toleriert wird und zu einer Aufenthaltsbeendigung führt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und ihrer Begleiterscheinungen zum Schutz der Bevölkerung ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 10 ZB 17.1961 - juris Rn. 11). Begangene Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz eigenen sich mithin, Gegenstand einer generalpräventiven Ausweisung zu sein.

Der Einwand der Klägerbevollmächtigten, nach dem neuen Ausweisungsrecht könne eine Ausweisung nicht mehr auf generalpräventive Gründe gestützt werden, findet weder im Gesetz noch in den Materialien zu den Rechtsänderungen eine ausreichende Stütze. Der Gesetzeswortlaut schließt generalpräventive Ausweisungen nicht aus. Nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Ausweisungsrecht sind generalpräventive Ausweisungen ohne weiteres zulässig (vgl. Dienelt in Renner Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 55 Rn. 30 m.w.N.) und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt gewesen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.1979 - 1 BvR 241/77). Die Ausweisungsvorschriften bedeuten demnach einen Appell an alle Ausländer, im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes keine Straftaten zu begehen. Ein Ausländer, der sich trotz der verschiedenen Ausweisungstatbestände nicht von der Begehung einer Straftat abhalten lässt, setzt selbst die Voraussetzung für eine Ausweisungsverfügung. Er gibt durch sein Verhalten anderen Ausländern in der Bundesrepublik ein schlechtes Beispiel und dadurch die Veranlassung für eine generalpräventive Maßnahme. Für eine Abschaffung der generalpräventiven Ausweisung finden sich in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/4097) keinerlei Hinweise. Laut der amtlichen Begründung kann die Ausweisungsentscheidung vielmehr „grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt“. Lediglich in den Fällen des - vorliegend nicht einschlägigen - § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. ist ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2016 - 19 CS 15.1600 - juris Rn. 34, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 38).

3.2.4. Bei der gebotenen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt im vorliegenden Fall das Ausweisungsinteresse.

3.2.4.1. Dem durch die strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten wegen mehrerer vorsätzlicher Taten verwirklichten besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht kein in § 55 AufenthG typisiertes Bleibeinteresse des Klägers entgegen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, weil zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2997 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12) ein eheliches Zusammenleben im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorliegt, da sich der Kläger seit 31. Mai 2016 in Haft befindet und er seine deutsche Ehefrau aus der Haft heraus am … Mai 2018 geheiratet hat.

Unabhängig davon, dass sich der Kläger auf keinen der in § 55 AufenthG normierten Regeltatbestände des besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Bleibeinteresses berufen kann, ist die geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die den Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz genießt, als ein Interesse das Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

3.2.4.2. Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). In diesem Zusammenhang sind auch die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zu beachten (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 - 54273/00, Boultif/Schweiz - InfAuslR 2001,476; U.v. 18.10.2006 -46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007,1279 und U.v. 12.01.2010 - 47486/06 -Khan/Vereinigtes Königreich, InfAuslR 2010, 369-371). Dazu gehören die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; den Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger, der als minderjähriger Asylantragsteller im Oktober 2010 in das Bundesgebiet eingereist ist, sich - von den begangenen Straftaten abgesehen - im Hinblick auf die Schul- und Berufsausbildung und die soziale und familiäre Eingliederung vorbildlich in Deutschland integriert hat. Ihm ist es gelungen, den qualifizierenden Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 1,4 und daran anschließend die mittlere Reife zu erwerben. Seine Ausbildung zum „… … … … …, Fachrichtung …“ hat er mit befriedigendem Gesamtergebnis bestanden. Sein Ausbildungsbetrieb hat ihm ein sehr gutes Ausbildungszeugnis ausgestellt. Der Kläger war vor seiner Inhaftierung im örtlichen Fußballverein aktiv eingebunden; vom Abteilungsleiter Fußball dieses Vereins wurden vor allem seine Verlässlichkeit, seine positive Ausstrahlung und seine Eloquenz hervorgehoben. Als Mitglied im Mannschaftsrat sei er einer der „Leader“ im Team gewesen. Mittlerweile ist der Kläger auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und beabsichtigt, mit ihr eine Familie zu gründen.

Andererseits haben den Kläger diese allesamt positiven Aspekte nicht davon abgehalten, erhebliche Straftaten zu begehen, die zu einer Verurteilung zu 3 Jahren 4 Monaten Freiheitsstrafe geführt haben. Erschwerend ist dabei zu bewerten, dass die erheblichen Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte begangen wurden. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.03.2005 - 11 S 2885/04 - juris Rn. 48 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 17.4.2003 - 52853/99 - , Nr. 46, juris m.w.N.). Der Kläger hat sogar nicht davor zurückgeschreckt, Betäubungsmittel an einen Minderjährigen abzugeben. Zudem hat der Kläger ungefähr zwei Drittel seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den dortigen Lebensverhältnissen und der Sprache vertraut. Von den acht Jahren, die er sich nunmehr in Deutschland aufhält, war er zwei Jahre inhaftiert. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2011 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Die am … Mai 2018 geschlossene Ehe des Klägers ist zwar auf Seiten seines Bleibeinteresses zu berücksichtigen; bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und seiner durch die Ausländerbehörde bereits angekündigten Ausweisung, also einer unsicheren Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18).

Angesichts der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr eines Schadenseintritts für die gewichtigsten Schutzgüter (Leben und Gesundheit in Deutschland lebender Personen) überwiegt nach Auffassung des Gerichts vorliegend das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Die Ausweisungsverfügung ist zu Recht ergangen und stellt sich auch in Anbetracht der Bleibeinteressen des Klägers nicht als unverhältnismäßig dar.

4. Auch wenn das „Ob“ der Ausweisung somit nicht zu beanstanden ist, so erweist sich doch die Länge der vom streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung vom 14. Juni 2018 vorgesehenen Sperrfrist als rechtswidrig und die insoweit im Hilfsantrag einschlägige Verpflichtungsklage (auf Neuverbescheidung) als begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 144 VwGO).

4.1. Die Befristungsentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG liegt im Verwaltungsermessen, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, dass Umstände vorliegen, die dieses Ermessen auf Null reduzieren könnten. Auch ist mehr als eine Verbescheidung insoweit vorliegend nicht beantragt.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 64; BayVGH U.v. 25.8. 2014 -10 B 13.715 - juris Rn. 56).

4.2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dem die Beklagte mit der Befristungsentscheidung im Bescheid vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 ergänzend dargelegten Ermessenserwägungen nicht genügt hat.

Sowohl die im Ausgangspunkt (ohne besondere Bedingungen) vorgesehene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 7 Jahre als auch die unter der Bedingung von Straffreiheit vorgesehene Verkürzung der Sperrfrist auf 5 Jahre erweisen sich als unverhältnismäßig. Das Gewicht der persönlichen Interessen des Klägers gebietet im Hinblick auf das Gebot eines verhältnismäßigen Ausgleichs mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse eine kürzere Sperrfrist.

4.2.1. Der streitgegenständliche Bescheid greift in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) und sein Interesse mit seiner deutschen Ehefrau in Deutschland zusammenzuleben (Art. 6 GG) ein. Betroffen ist vom streitgegenständlichen Bescheid auch das von der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) vorgesehene subjektive Recht des Klägers auf Privatleben (Art. 8 EMRK).

4.2.2. Keines der genannten Grund- und Konventionsrechte besteht allerdings schrankenlos. Insbesondere finden diese Rechte ihre Grenze beim gebotenen Schutz von Grund- und Konventionsrechten anderer Menschen vor Gefahren, wie sie vom Kläger - wie oben dargelegt - ausgehen.

Geboten ist ein verhältnismäßiger Ausgleich der beschriebenen rechtlichen Interessen. Dabei sind im Fall des Klägers seine - abgesehen von den begangenen Straftaten - erfolgreichen Integrationsbemühungen (erfolgreicher Schul- und Ausbildungsabschluss) und die mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe zu berücksichtigen, auch wenn die Ehe - wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2018 zu Recht dargelegt - in Kenntnis der aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2011 bestehenden Ausreisepflicht, der Straftaten und der Ausweisungsverfügung geschlossen wurde und ihr damit ein geringeres Gewicht im Rahmen der Abwägung beizumessen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18). Vorliegend ist zu sehen, dass der Ehefrau des Klägers als (ausschließlich) deutscher Staatsangehöriger eine Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes nicht zugemutet werden darf. Hinzu tritt, dass die theoretisch bestehenden Besuchsmöglichkeiten der Ehefrau des Kläger in Afghanistan zur Wahrung und Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft angesichts der derzeitigen Lebensverhältnisse in Afghanistan und vor dem Hintergrund, dass es sich bei dieser um eine westlich geprägte Frau handelt, nur unter großen Schwierigkeiten und unter Inkaufnahme von eventuell sogar lebensbedrohlichen Situationen realisiert werden können. Auch kurzfristige Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufthG reichen nicht, um die verfügten Sperrfristen von 7 bzw. 5 Jahren verhältnismäßig erscheinen zu lassen, da diese nur ausnahmsweise erteilt werden können, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde, und dadurch der Aufbau und die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Alltag nicht ermöglicht wird. Soweit die kürzere Sperrfrist von 5 Jahren unter der Bedingung nachgewiesener Straffreiheit festgesetzt wurde, ist zudem fraglich, ob es dem Kläger unter den derzeit herrschenden allgemeinen Zuständen im Afghanistan überhaupt möglich ist, einen solchen Nachweis zu führen.

Dem vor diesem Hintergrund zu sehenden persönlichen Interessen des Klägers steht aber auch im Kontext des § 11 AufenthG das öffentliche Interesse an der Ausweisung des mehrfach und wiederholt zu Lasten anderer Menschen und der Gesellschaft straffällig gewordenen Klägers gegenüber. In Abwägung der so beschriebenen gegenläufigen Interessen erweist sich die vom streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung vom 14. Juni 2018 vorgesehene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 7 bzw. 5 Jahre als unverhältnismäßig, da das Ergebnis des Abwägungsvorgangs das Interesse, den Kläger angesichts der bestehenden Wiederholungsgefahr vom Bundesgebiet fernzuhalten, zu hoch, und sein Interesse, mit seiner deutschen Ehefrau im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, zu niedrig bewertet hat.

Allerdings kann das Gericht angesichts des bestehenden Verwaltungsermessens schon mangels entsprechenden Antrags (vgl. § 88 VwGO), aber auch aus Gründen der Gewaltenteilung, die Beklagte nicht verpflichten, eine bestimmte Sperrfrist vorzusehen; vielmehr kommt insoweit nur ein Verbescheidungsausspruch i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wobei das Gericht nicht gehindert (wenn auch nicht verpflichtet) ist, Grenzwerte festzuhalten, die von der Beklagten bei der Neufestsetzung der Sperrfrist nicht überschritten werden dürfen, um eine (neuerliche) Unverhältnismäßigkeit zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 27.16 - juris, Rn. 25).

Vorliegend würde die Beklagte den persönlichen Interessen des Klägers im Hinblick auf einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, wenn sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf mehr 4 Jahre - unabhängig von der Bedingung des Nachweises von Straffreiheit - befristen würde. Diese 4 Jahre entsprechen auch der mit Beschluss der auswärtigen Vollstreckungskammer des Landgerichts … beim Amtsgericht … vom … April 2018 verfügten Länge der Bewährungszeit und dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angedachten Zeitraum einer möglichen Bewährungsduldung mit Erwerbstätigkeit. Das Gericht sieht dabei (mangels entsprechender Pflicht) davon ab, eine Untergrenze festzuhalten.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Das konkrete Verhältnis der Kostenteilung hängt dabei davon ab, was jeweils eingeklagt ist - das Obsiegen und Unterliegen ist zu dem jeweiligen Streitgegenstand ins Verhältnis zu setzen.

Vorliegend hat der Kläger nur im Hinblick auf die Verbescheidungsklage hinsichtlich der Sperrfristverkürzung obsiegt, während die Beklagte im Hinblick auf die Ausweisung obsiegt hat. Das Verhältnis dieser Bereiche verhält sich wie 1/5 zu 4/5.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
12 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
published on 20/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, - Euro festgesetzt. Gründe
published on 07/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/11/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist ein afghanischer St
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.