Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2017 - M 24 K 17.260

published on 22/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2017 - M 24 K 17.260
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2017 in der Gestalt vom 1. Juni 2017 wird in Nr. 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Verwaltungsrechtsstreit betrifft eine von der Ausländerbehörde der Beklagten (Bekl.) gegen den Kläger (Kl). erlassene Ausweisungsverfügung.

Persönliche Verhältnisse:

Der Kl. ist ausweislich seines aktenkundigen Nationalpasses (Blatt [Bl.] 540 der von der Ausländerbehörde der Bekl. vorgelegten Ausländerakte des Kl. – d.A.) ein am … geborener türkischer Staatsangehöriger, dem zwischen den Beteiligten unstreitig ein von seiner Mutter abgeleitetes Recht nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zusteht.

Der Kl. ist ledig und kinderlos. Aktenkundig erwähnt, aber nicht näher belegt ist, dass der Kl. eine Eheschließung beabsichtigt (Bl. 821 d.A.). Die Mutter des Kl. lebt im Bundesgebiet. Der Vater des Kl. wurde im Jahr 1995 in die Türkei abgeschoben (vgl. Auszug aus dem Ausländerzentralregister [AZR], Bl. 474 d.A.). Im Zuge des Verwaltungsverfahrens äußerte sich die anwaltliche Vertretung des Kl. mit Schriftsatz vom 16. November 2016 (Bl. 715 d.A.) zu seiner persönlichen Situation und teilte dabei unter anderem mit, zuhause mit seiner Mutter spreche der Kl. deutsch.

Zu den Verhältnissen des Kl. in seiner Kindheit und Jugend enthält die 821-seitige Verwaltungsakte keine Quelldokumente, wohl aber eine behördliche „Historie“ (Bl. 631-637 d.A.; vgl. auch sgB S. 2, viertletzter bis S. 3, dritter Absatz). Der sgB hält hierzu Folgendes fest (Anonymisierung jeweils durch: „“; für Hinweise auf Originalformulierung: „[sic!]“):

Sie sind in M. geboren und haben eine Halbschwester. Während Ihrer Kindheit lebten Ihre Eltern getrennt. Sie wohnten hauptsächlich bei Ihrer Mutter. Ihr Vater wurde im Jahr 1995 durch die Ausländerbehörde in die Türkei abgeschoben. In den Jahren 1994 bis 1999 waren Sie in einem Kinderheim untergebracht, da Ihre Mutter unter Depressionen litt. Im Alter von sieben Jahren wurden Sie eingeschult. Nach einjährigem Besuch einer Förderschule in besuchten Sie ab der zweiten Klasse die Regel-Grundschule. Nachdem Sie wieder zu Ihrer Mutter gezogen waren, besuchten Sie eine Hauptschule in mit anschließender sozialpädagogischer Betreuung. Dort fielen Sie wegen einer Aggressionsstörung, aufgrund mangelnder Impulskontrolle, auf. Sie wurden deswegen ab Anfang 2000 mit Ritalin behandelt, welches Sie jedoch nach einigen Monaten absetzten. Nachdem Sie und Ihre Mutter eine Eingliederungshilfe ablehnten, lebten Sie vorübergehend für etwa einen Monat bei Verwandten in der Türkei. Nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland besuchten Sie von Januar 2001 bis Juli 2002 das Schulprojekt vom Verein sowie im Anschluss daran eine Schule zur Erziehungshilfe, von welcher Sie in der neunten Klasse ohne Abschluss abgingen. Ende 2004/2005 begannen Sie ein Berufsvorbereitungsjahr, welches Sie abbrechen mussten nachdem Sie ein [sic!] Lehrkraft bedroht hatten. Von einem Ende Januar 2005 begonnenen Kurs zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss wurden Sie Ende Februar ausgeschlossen. Von Dezember 2005 bis Januar 2006 nahmen Sie an der Maßnahme „...“ teil und ab Mitte 2006 an der Wiedereingliederungsmaßnahme „...“.

Beruflich waren Sie ab dem Jahr 2006 im Rahmen mehrerer Praktika und Jobs im Einzelhandel und Vertrieb tätig. Im Jahr 2009 machten Sie ein Praktikum bei der Firma ... und wurden anschließend auf eine Teilzeitstelle fest übernommen. Jedoch begannen Sie noch im Jahr 2009 wieder mit dem Konsum von Drogen. Aufgrund des Drogenkonsums und der Tatsache, dass Sie die Nächte im Wesentlichen in Diskotheken verbrachten, konnten Sie den Anforderungen bei nicht mehr gerecht werden, so dass Sie ihre Arbeitsstelle verloren. Bis zu Ihrer Inhaftierung lebten Sie zumeist von Zuwendungen Ihrer Mutter.

Es sind keine Belege dafür aktenkundig, dass der Kl. einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung vorzuweisen hätte.

Strafrechtlicher Sachverhalt:

Ausweislich der vorgelegten Ausländerakte ist der Kl. strafrechtlich in Erscheinung getreten (Bl. 111; 620, 137; 42 [362, 379]; 640-697 d.A.).

Die nach Aktenlage letzte strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht (LG) … (U.v. …2.2016; rechtskräftig seit 4.8.2016 – Bl. 640-697 d.A.) führt zur Person des Kl. Folgendes aus (a.a.O., S. 8-13; für den Kläger: „Kl.“; für Hinweise auf Originalformulierung: „[sic!]“):

Der Angeklagte Kl. wurde am … in … geboren und wuchs im Haushalt seiner Mutter auf. Zu seinem Vater, der nach einer strafrechtlichen Verurteilung in die Türkei abgeschoben wurde, hatte der Angeklagte seit seinem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten, die Grundschule und die Hauptschule, die er ohne Abschluss beendete. Anschließend absolvierte der Angeklagte ein Berufsvorbereitungsjahr und ein weiteres Schulungsjahr zur Vorbereitung auf die Ablegung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. Hierzu kam es nicht, da der Angeklagte im Alter von 19 Jahren erstmals inhaftiert wurde. Von dieser Strafe verbüßte der Angeklagte ein Jahr Freiheitsentzug und befand sich weitere 6 Monate gemäß § 35 BtMG in einer Therapieeinrichtung. Nach seiner Entlassung im Alter von 20 Jahren war der Angeklagte zunächst für etwa 2 bis 3 Monate arbeitssuchend und arbeitete dann etwas mehr als 1 Jahr als Angestellter im Einzelhandel. Anschließend wurde der Angeklagte aufgrund weiterer Straftaten erneut inhaftiert und befand sich etwa 20 Monate in Haft, sowie anschließend 21 Monate in einer Entziehungsanstalt aufgrund einer Unterbringung nach § 64 StGB. Im Juli 2013 wurde der Angeklagte entlassen und war zunächst kurze Zeit arbeitssuchend, bevor er etwa 7 oder 8 Monate lang als Angestellter bei einer Autovermietung arbeitete, die dann wegen Insolvenz jedoch geschlossen wurde. Anschließend war der Angeklagte erneut arbeitssuchend.

Der Angeklagte ist seit etwa 4 Jahren fest mit einer Lebensgefährtin liiert. Vor seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte zeitweise im Haushalt seiner Mutter und zeitweise bei seiner Lebensgefährtin.

Der Angeklagte verfügt aus früheren Gerichtsverfahren über Schulden in Höhe von rund 15.000,00 €.

Der Angeklagte hat keine Unfälle oder schwere Krankheiten erlitten.

Der Angeklagte begann im Alter zwischen 10 und 12 Jahren mit dem ersten Konsum von Alkohol und rauchte mit 12 Jahren seinen ersten Marihuana-Joint. Anschließend rauchte der Angeklagte gelegentlich Marihuana, wenn er es zur Verfügung hatte. Mit 16 Jahren konsumierte der Angeklagte zum ersten Mal Kokain, das er in der Folge, wenn es für ihn verfügbar war, auch weiter, bis zu zwei- oder dreimal wöchentlich, zu sich nahm. Im Alter von etwa 18 Jahren begann der Angeklagte täglich jegliche Art von ihm verfügbaren Drogen zu konsumieren, neben Marihuana und Kokain auch Ecstasy, Amphetamine und Pilze. Vorwiegend konsumierte der Angeklagte jedoch Kokain und trank dazu Alkohol. Nach seiner Entlassung aus der Entziehungsanstalt im Juli 2013 nahm der Angeklagte länger als ein Jahr keinerlei Drogen zu sich, mit dem Eintritt erneuter privater und beruflicher Probleme wurde der Angeklagte jedoch wieder rückfällig und steigerte seinen Kokainkonsum nach und nach bis auf rund 3 bis 5 Gramm pro Tag oder auch mehr als 10 Gramm, verteilt über 2 bis 3 Tage, in denen er „durchmachte“.

Der Angeklagte Kl. ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die ihn betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 16.02.2016 enthält folgende Einträge

1. …04.2005 AG München (…)

Rechtskräftig seit 05.05.2005

Tatbezeichnung: Diebstahl in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in 2 Fällen, in 1 Fall in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln Datum der (letzten Tat): …12.2004 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 123 Abs. 1, § 185, § 240, § 223 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 53, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1

10 Tag(e [sic!] Jugendarrest Richterliche Weisung

2. …01.2006 AG München (…)

Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten Tat): …11.2005 Angewandte Vorschriften: StGB § 52, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Anlage I, III zum Betäubungsmittelgesetz §, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Anlage I, III zum Betäubungsmittelgesetz Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

3. …10.2006 AG … (…)

Rechtskräftig seit 14.03.2007

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen Datum der (letzten Tat): …04.2006 Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 53

2 Jahre Jugendstrafe

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 12.12.2005 (…)

Einbezogen wurde eine nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung.

4. …03.2007 AG … (…)

Rechtskräftig seit 12.03.2007

Tatbezeichnung: Versuchte räuberische Erpressung in Mittäterschaft Datum der (letzten Tat): …08.2006 Angewandte Vorschriften: StGB § 253, § 255, § 22, § 23, § 25 Abs. 2, § 53

2 Jahre 6 Monate Jugendstrafe

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.10.2006 (…)

Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zurückgestellt bis 09.08.2009 Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 04.07.2016

5. …01.2008 Landeshauptstadt KreisVerwRef, München (…)

Rechtskräftig seit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition untersagt Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen untersagt

6. …01.2008 StA … I (…)

Tatbezeichnung: Beleidigung Datum der (letzten Tat): …11.2007 Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 195 Abs. 1

Von der Verfolgung wurde abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG

7. …02.2010 AG … (…)

Rechtskräftig seit 10.02.2010

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten Tat): …08.2009 Angewandte Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3

90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)

8. …10.2011 LG … I (…)

Rechtskräftig seit 07.10.2011

Tatbezeichnung: Raub Datum der (letzten Tat): …03.2011 Angewandte Vorschriften: § 249, § 64

3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Ausgesetzt durch: 05.06.2013 (…)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 11.07.2018 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 11.07.2018 Ausgesetzt durch 05.06.2013 (…)

Das Urteil des LG … vom … Februar 2016 (Bl. 640-697 d.A.) ist seit 4. August 2016 rechtskräftig. In diesem Urteil wurde der Kl. des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen (a.a.O. S. 5) und gegen den Kl. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verhängt (a.a.O. S. 6). Dabei wurde hinsichtlich des Kl. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug der gegen den Kl. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für die Dauer von 1 Jahr 3 Monaten angeordnet sowie weiter angeordnet, dass dem Kl. für die Dauer von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (a.a.O. S. 6).

Den zur Verurteilung führenden Sachverhalt fasst das rechtskräftige Urteil des LG … vom … Februar 2016 (dort S. 26-30) wie folgt zusammen (Namen anonymisiert: für den Kläger: „Kl.“; für weitere Personen: β, γ, δ, ε, ζ, θ; Anonymisierung im Übrigen durch:):

1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 05.05.2015 kaufte und übernahm der Angeklagte Kl. von einem unbekannten Lieferanten 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16%. Hiervon waren ein geringer Teil zum Eigenkonsum und der Großteil zum Weiterverkauf bestimmt. Das zum Weiterverkauf bestimmte Marihuana übergab der Angeklagte Kl. dem Angeklagten β, der es für diesen in seiner elterlichen Wohnung in der straße in aufbewahrte.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 05.05.2015 kaufte der Angeklagte γ im Auftrag eines unbekannten Dritten von dem Angeklagten Kl. 200 Gramm des Marihuanas zum Preis vom 1.500,00 €. Am 05.05.2015 verabredeten sich die Angeklagten Kl., γ und β unter Mitwirkung des Angeklagten δ, der von dem Rauschgiftgeschäft wusste, sich am frühen Abend des 05.05.2015 auf dem Parkplatz des Geschäfts „“ in der straße in zu treffen, um dort das vereinbarte Rauschgiftgeschäft durchzuführen. Zu diesem Treffen erschien der Angeklagte Kl. mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen , wobei er im Fußbereich des Fahrersitzes einen Schlagstock, in der offenen Mittelkonsole ein Pfefferspray und im Kofferraum des Fahrzeugs ein Kubotan mit sich führte, um diese Gegenstände gegebenenfalls einzusetzen, sollte es bei dem beabsichtigten Geschäft zu Auseinandersetzungen kommen. Außerdem führte der Angeklagte Kl. in der Mittelkonsole des Fahrzeugs 6,4 Gramm Kokaingemisch mit sich.

Die Angeklagten δ und β kamen zu dem vereinbarten Treffpunkt mit dem von dem Zeugen θ gesteuerten Pkw , amtliches Kennzeichen . Der Angeklagte δ hatte zuvor den Zeugen θ unter dem Vorwand, er wolle sich zum Friseur begeben, veranlasst, ihn und den Angeklagten β dort hinzufahren. Der Angeklagte γ kam zu dem Treffen mit seinem Pkw , amtliches Kennzeichen , stellte das Fahrzeug ab und begab sich zum Pkw des Angeklagten Kl., wo er diesem den Kaufpreis für das Marihuana übergab. Anschließend setzte sich der Angeklagte γ in den Pkw des Angeklagten Kl. auf die Beifahrerseite und Kl. traf sich in unmittelbarer Nähe zu dem Pkw mit den mittlerweile eingetroffenen Angeklagten δ und β, wobei er dem Angeklagten β den vom Angeklagten γ erhaltenen Kaufpreis zumindest teilweise übergab. Um 18.37 Uhr entfernte sich der Angeklagte β von dem Parkplatz und begab sich zu seinem elterlichen Wohnanwesen in der straße . Um 18.50 Uhr verließ er das Anwesen wieder mit einer Plastiktüte der Firma „...“, in der sich das für Kl. aufbewahrte Marihuana befand, und begab sich zurück auf den Parkplatz der Firma „...“ zu den Angeklagten Kl. und δ. Der Angeklagte β verstaute sodann die mitgebrachte „“-Tüte mit dem Marihuana im Kofferraum des des Angeklagten γ. Anschließend begab sich der Angeklagte Kl. zum Fahrzeug des Angeklagten γ, entnahm dort der zuvor von β abgelegten „“-Tüte ein Päckchen mit rund 200 Gramm Marihuana, das er zwischen die von γ im Kofferraum seines Fahrzeugs verstauten Autofelgen steckte, und begab sich dann mit der „“-Tüte, in der sich das restliche Marihuana befand, zurück zu seinem eigenen Pkw wo er die Tüte hinter dem Beifahrersitz ablegte. Um 18.53 Uhr begab sich der Angeklagte β, gefolgt im Abstand von etwa 30 Metern vom Angeklagten δ, wieder zurück zum Wohnanwesen  ... Straße ... Vor dem Wohnanwesen warf der Angeklagte β dem Zeugen ζ das vom Angeklagten Kl. zuvor erhaltene Bündel mit Geldscheinen zu. Während der Zeuge ζ und die Angeklagten β und δ sich vor dem Anwesen ... Straße aufhielten, verließen die Angeklagten Kl. und γ sowie der Zeuge θ jeweils mit ihren Pkw den Parkplatz der Firma „...“. Gegen 19.04 Uhr wurde der Angeklagte Kl. mit seinem Pkw an der Kreuzung - durch ein polizeiliches Zivilfahrzeug mit Blaulicht und Polizeikelle angehalten, gab dann jedoch unvermittelt Vollgas und flüchtete, u.a. indem er seinen Pkw an einer Polizeisperre vorbei über den Gehweg lenkte, bis er schließlich durch ein weiteres Polizeifahrzeug zum Anhalten gebracht werden konnte, wobei der Angeklagte Kl. mit seinem Pkw mit dem Polizeifahrzeug kollidierte. Nach der Kollision flüchtete der Angeklagte Kl. zunächst zu Fuß weiter, bevor er um 19.06 Uhr festgenommen werden konnte.

Die gesamte Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts wurde von Polizeikräften überwacht.

Der von dem Angeklagten Kl. in seinem Pkw mitgeführte Schlagstock, das Pfefferspray und der Kubotan sind zur Verletzung von Menschen geeignet und waren vom Angeklagten Kl. zu diesem Zweck auch bestimmt. Die Angeklagten Kl. und γ planten, durch den Verkauf des Marihuanas Gewinn zu erzielen. Konkret versprach sich der Angeklagte γ von der Durchführung des Geschäfts eine Entlohnung in Höhe von 400,00 € bis 450,00 €.

Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 16%, dies entspricht einer Wirkstoffgesamtmenge von 157,86 Gramm Tetrahydrocannabinol. Das Kokaingemisch hatte einen Wirkstoffgehalt von 38,9%.

Wie die Angeklagten wussten, besaßen sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Der Angeklagte Kl. war außerdem nicht im Besitz der zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Erlaubnis, was er auch wusste. Dem Angeklagten war, wie er wusste, noch nie eine Fahrerlaubnis ausgestellt worden.

Der Angeklagte Kl. hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

2. (… - betrifft nur den Angeklagten δ)

3. Am 05.03.2015 gegen 23.01 Uhr fuhr der Angeklagte Kl. mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen auf der Straße in , obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dem Angeklagten war, wie er wusste, noch nie eine Fahrerlaubnis ausgestellt worden.

Nach der Anhaltung durch die Polizei wurde der Angeklagte aufgefordert, in den darauf folgenden Tagen bei der Polizeidienststelle einen gültigen Führerschein vorzuweisen. Daraufhin begab sich der Angeklagte kurze Zeit nach dem 05.03.2015 zur Polizeiinspektion und wies sich dort mit dem am 25.06.2014 durch ε ausgestellten ungarischen Führerschein Nr. aus. Dieses Ausweispapier war nicht für den Angeklagten Kl., dessen Name sich auf dem Führerschein befand, ausgestellt. Bei dem vorgelegten Führerschein handelte es sich, wie der Angeklagte Kl. wusste, um eine Totalfälschung. Durch die Vorlage dieses Führerscheins wollte der Angeklagte Kl. darüber täuschen, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt.

Der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Mittäterschaft lag folgender Sachverhalt zugrunde (AG …, U.v. …3.2007 [Bl. 137 ff. d.A.], dort S. 23-24 [Bl. 148-149 d.A.]; Namen anonymisiert: für den Kläger: „Kl.“; für weitere Personen: π, χ, ψ, ω; Anonymisierung im Übrigen durch:):

II.

(…)

Am 30.08.2006 gegen 18.15 Uhr begaben sich die Angeklagten zu der Wohnung des Geschädigten ω, am in . Die Angeklagten beabsichtigten hierbei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt, von dem Geschädigten ω Marihuana in erheblicher Menge zu erlangen, da sie gehört hatten, dass in der Wohnung des Geschädigten ω angeblich Marihuana im kg-Bereich vorhanden sei.

Als die Angeklagten bei der Wohnung des Geschädigten ω eintrafen, befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Geschädigten ψ und χ sowie der Geschädigte ω in der Wohnung. Die Angeklagten klingelten zunächst mehrmals an der Wohnungstür des Geschädigten ω, um auf diese Weise in die Wohnung zu gelangen und ihr Vorhaben, das Rauschgift ohne Bezahlung an sich zu nehmen, umzusetzen. Als nicht geöffnet wurde, traten die Angeklagten mehrfach gegen die Tür. Die Geschädigten ψ und χ sowie der Geschädigte ω öffneten jedoch die Wohnungstür nicht, sondern flüchteten, nachdem sie die Wohnungstür verbarrikadiert haben, durch ein hinteres Wohnungsfenster aus der Erdgeschosswohnung ins Freie. Als der Geschädigte ψ um die Hausecke ging, um nachzusehen, ob gegebenenfalls die Polizei an der Wohnung läutete, trafen die drei Angeklagten auf den Geschädigten ψ. Sie hielten nunmehr den Geschädigten ψ fest und forderten von diesem die Herausgabe von Rauschgift und den Zutritt zur Wohnung des Geschädigten ω. Hierbei schüchterte der Angeklagte π in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den beiden anderen Angeklagten den Geschädigten ψ dadurch ein, dass er ihm androhte, ihn kaputtzumachen, wenn er ihm das Rauschgift nicht geben würde. Außerdem hob der Angeklagte Kl. seinen Pullover hoch, um auf diese Weise dem Geschädigten ψ kurz die silberglänzende Gürtelschnalle zu zeigen, die einer Schusswaffe zumindest täuschend ähnlich sah. Der Angeklagte Kl. beabsichtigte dabei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den beiden weiteren Angeklagten, durch diese Drohgebärde den Geschädigten ψ zu ängstigen. Dieser sollte aufgrund des kurzen Aufblitzens eines Gegenstandes – hier der Gürtelschnalle – davon ausgehen, dass der Angeklagte Kl. eine Waffe bei sich führe.

Die Angeklagten erlangten jedoch entgegen ihres Vorhabens kein Marihuana, da zwischenzeitlich Polizeibeamte eingetroffen waren, die von dem Geschädigten χ herbeigerufen worden waren.

(…)

III.

(…) Die Beweisaufnahme konnte nicht ergeben, dass der Angeklagte Kl. außer eines Gürtels mit Silberschnalle irgendeine Waffe mit sich geführt hat (…).

Der Verurteilung wegen Raubes lag folgender Sachverhalt zugrunde (LG …, U.v. …10.2011 [Bl. 42 ff. d.A.], dort S. 15-17 [Bl. 56-58 d.A.] „“; für Hinweise auf Originalformulierung: „[sic!]“):

Am 27.03.2011 traf sich der Angeklagte Kl. mit dem Geschädigten φ in in der Nähe der Brücke. Wie der Angeklagte wusste, war der Geschädigte φ am Kauf eines Audi A 4 Kombi interessiert. Deshalb erzählte der Angeklagte Kl. dem Geschädigten, dass er einen Bekannten habe, der einen Audi A 4 Kombi zum Kaufpreis von 7.500,- bis 8.000,- € verkaufen würde. Der Geschädigte solle ihn, den Angeklagten Kl., in zwei Tagen, also am 29.03.2011 anrufen. Der Geschädigte rief am 29.03.2011 gegen Nachmittag beim Angeklagten Kl. an. Dieser rief ihn gegen Abend zurück und sagte ihm, er solle losfahren zum in . Nachdem sich der Geschädigte unter Mitnahme von 7.500,- € in bar zur Begleichung des Kaufpreises dorthin begeben und ein weiteres Mal beim Angeklagten Kl. angerufen hatte, sagte ihm dieser, er solle einen Freund von ihm beim treffen. Der Geschädigte begab sich daraufhin gegen 20.30 Uhr zum am , wo er den Angeklagten π traf. Dieser schlug dem Geschädigten vor, das zu verkaufende Auto in der Tiefgarage anzuschauen. Nachdem der Geschädigte dem zugestimmt hatte, begab sich der Angeklagte π mit dem Geschädigten in das Anwesen und dort in den Keller des Anwesens. Auf dem Weg in Richtung der Tiefgarage trafen die beiden im Keller unmittelbar vor einer Zwischentür auf eine weitere männliche Person. Alle drei begaben sich durch die Tür in den Gang zur Tiefgarage, wobei entweder der Angeklagte π oder die dritte Person vorher die Tür aufgesperrt hatte. Unmittelbar nach Durchschreiten der Tür sagte der Angeklagte π zur dritten Person „Machen wir´s jetzt?“, forderte den Geschädigten auf, das Geld herauszugeben und versetzte ihm einen Schlag mit der Faust an die Schläfe sowie einen Tritt gegen den linken Oberschenkel, um ihn zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen. Hierauf entwickelte sich ein Gerangel zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Im Laufe dieses Gerangels hielt der Angeklagte π dem Geschädigten eine Reizgasspraydose direkt vor das Gesicht, um ihm dessen Einsatz anzukündigen und den Geschädigten so zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen. Dies erkannte der Geschädigte. Im weiteren Verlauf des Gerangels fiel der Geldbeutel des Geschädigten mit den 7.500,- € aus der Jackentasche zu Boden. Die weitere männliche Person hob ihn auf. Daraufhin flüchteten der Angeklagte π und die weitere Person unter Mitnahme des Geldes aus dem Keller des Anwesens.

Die Angeklagten Kl. und π hatten nie vor, dem Geschädigten tatsächlich ein Auto zu verkaufen, und handelten in der Absicht, dem Geschädigten die 7.500,- € zu entwendeten [sic!]. Der Angeklagte Kl. hatte den Angeklagten π im Vorfeld dahingehend instruiert, dass er sich überlegen solle, wie er den Geschädigten abziehen solle, wobei der Angeklagte Kl. damit rechnete, dass der Angeklagte π hierfür auch Gewalt anwenden oder den Geschädigten mit einer erheblichen Verletzung drohen würde. Beide Angeklagte wollten das Geld unter sich aufteilen und für eigene Zwecke verwenden. Der Angeklagte Kl. erhielt vom Angeklagten π von dem entwendeten Geld 5.000,- €, welche er anschließend für sich verbrauchte. Die weitere männliche Person erhielt vom Angeklagten π 400,- € von dem Geld. Den Rest verwendete der Angeklagte π für sich.

Der Geschädigte φ erlitt durch die Auseinandersetzung Prellungen und Schürfungen an der linken Schläfe, welche zwischenzeitlich folgenlos abgeheilt sind.

Die Einsichtsfähigkeit und die Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten war zur Tatzeit nicht aufgehoben.

Ausländerrechtlicher Sachverhalt:

Der sgB (dort S. 2, vorletzter Absatz) hält Folgendes fest (Anonymisierung jeweils durch:):

Ihnen wurde erstmals auf Antrag am 08.08.1997 eine Aufenthaltserlaubnis durch das Landratsamt erteilt und anschließend mehrfach befristet verlängert. Zuletzt wurde Ihnen am 19.09.2013 eine bis zum 18.09.2018 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG erteilt.

Bereits mit Bescheid vom 16. Juli 2012 (Bl. 276 ff. d.A.) hatte die Bekl. den Kl. anlässlich der Verurteilung wegen Raubes (LG …, U.v. …10.2011) ausgewiesen. Diese Ausweisung wurde aber vom Verwaltungsgericht (VG) München (U.v. 12.6.2013 – M 23 K 12.3475 – Bl. 414 ff. d.A.) aufgehoben, wogegen die Bekl. kein Rechtsmittel einlegte (Bl. 532 d.A.). Maßgeblich für die damalige VG-Entscheidung war unter anderem (VG München, U.v. 12.6.2013 – M 23 K 12.3475 – UA S. 34) die seinerzeit erfolgte Entwicklung des Kl. im Rahmen der im Urteil des LG … vom … Oktober 2011 zusätzlich angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Nachdem die damals mit der Entziehungstherapie betraute Klinik mit gutachtlicher Stellungnahme vom 7. Mai 2013 eine bedingte Entlassung bzw. Aussetzung des Rests der Unterbringung zur Bewährung empfohlen hatte (Bl. 372 ff. d.A.), war mit Beschluss des LG … – Strafvollstreckungskammer – vom … Juni 2013 (Bl. 362 d.A.) der Vollzug der Unterbringung ab dem 19. Juni 2013 und der damals verbleibende Rest der Freiheitsstrafe jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden (Führungsaufsicht und Bewährungszeit damals jeweils 5 Jahre).

Zur Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. nach der zuletzt (am 19.9.2013) erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Bl. 536 ff.; 552 d.A.) hält der sgB (dort S. 3, oben) Folgendes fest (vgl. auch Bl. 560 f. d.A.):

Ab dem 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 nahmen Sie SGB II-Leistungen in Anspruch. Bis zum 30.06.2014 gingen Sie einer Arbeit nach, bis zu Ihrer Festnahme am 05.05.2015 waren Sie ohne Beschäftigung.

Nach Rechtskraft des Urteils des LG … vom … Februar 2016 hörte die Bekl. den Kl. mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (Bl. 698 d.A.) zur beabsichtigten Ausweisung an, woraufhin sich die Bevollmächtigten zu 1 (Bev.1) des Kl. bereits im Verwaltungsverfahren bestellten (Bl. 711 d.A.), im Gefolge in der Sache Stellung nahmen (Bl. 715 ff. d.A.) und insbesondere Unterlagen zur Frage des von der Mutter des Kl. abgeleiteten Rechts des Kl. aus Art. 7 ARB 1/80 vorlegten (Bl. 719-732 d.A.; siehe auch Bl. 708 f. d.A.).

Mit sgB vom 11. Januar 2017 (Bl. 795 d.A.) verfügte die Bekl. Folgendes:

1. Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

2. Unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen werden, befristen wir das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, beträgt die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zehn Jahre ab Ausreise.

3. Sie werden nach erfülltem Strafanspruch des Staates und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Haft bzw. Unterbringung in die Türkei abgeschoben. Sollten Sie aus der Haft bzw. Unterbringung entlassen werden, bevor Ihre Abschiebung durchgeführt werden kann, sind Sie verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Sollten Sie nicht fristgerecht ausreisen, werden Sie in die Türkei abgeschoben. Die Abschiebung kann auch in einen anderen Staat erfolgen, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

4. Für die Befristungsentscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 30,- € erhoben. Die Kosten einer Abschiebung hätten Sie zu tragen.

Der sgB wurde den Bev.1 am 16. Januar 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. 820 d.A.).

Mit Klageschrift vom 18. Januar 2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragten die Bev.1, den sgB aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kl. zumindest in seinen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.

Mit Klageerwiderung vom 1. Februar 2017 beantragte die Bekl. Klageabweisung.

Mit Telefax vom 26. Mai 2017 legte die Bekl. mehrere Schriftstücke vor, und zwar einen Vermerk der Bekl. vom 1. März 2017 über ein am gleichen Tag mit dem Standesamt geführtes Telefonat, wonach ein Eheschließungsverfahren nicht anhängig sei, sowie eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft … (StA) vom 1. März 2017 über die Erledigung der Führungsaufsicht (§§ 67b-67d StGB) zum 4. August 2016, eine Mitteilung der StA vom 6. März 2017 über einen Strafaussetzungswiderruf, einen Vermerk der Bekl. vom 26. Mai 2017 über ein Telefonat mit der Entziehungsanstalt, wonach der Kl. kurzfristig nun in „Stufe B“ erprobt werde (Arbeitstherapie, Ausgänge auf dem Klinikgelände) sowie ein Anschreiben der Bekl. an die Entziehungsanstalt mit Bitte um einen kurzen Bericht und eine Besuchsliste.

Mit Telefax vom 30. Mai 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte zu 2 (Bev.2) und begründete seinerseits die Klage, wobei unter anderem ausgeführt wurde, die „Ermessensentscheidung gem. § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG“ sei fehlerhaft. Es wurde unter anderem ausgeführt, es bestehe keine Wiederholungsgefahr und sowohl die Ausweisung als auch das 8-jährige Wiedereinreiseverbot seien im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG unverhältnismäßig. Dem Telefax vom 30. Mai 2017 war eine auf den 2. Dezember 2016 datierende Stellungnahme des Klinikums beigefügt, in dem der Kl. aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung untergebracht ist (nachfolgend: Entziehungsanstalt).

Die Kammer hat am 1. Juni 2017 erstmals verhandelt. Die Beklagtenpartei ergänzte den sgB in Nr. 3 Satz 2 dahingehend, dass nach den Worten „nach Haftentlassung“ die Worte „und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht“ eingefügt wurden (Sitzungsprotokoll vom 1.6.2017, S. 3). Eine gütliche Einigung der Beteiligten erfolgte nicht. Die Verhandlung wurde vertagt, weil eine zum Verhandlungszeitpunkt bei der Bekl. bereits eingegangene Stellungnahme der Entziehungsanstalt nicht vorgelegt werden konnte.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 legte die Bekl. dem Gericht eine auf den 29. Mai 2017 datierende Stellungnahme der Entziehungsanstalt vor. Dort wird unter anderem Folgendes ausgeführt (Namen anonymisiert: Kl. [für den Kläger]; Firmennamen/Orte/Anschriften anonymisiert durch: ; für Hinweise auf Originalformulierung: [sic!]):

(…)

Diagnosen:

– Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2)

– Schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10: F19.1)

– Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2)

– Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1)

– Diskursprolaps L4/5 links (ICD-10: M51.6)

Biographie:

Herr Kl. wurde in M. ehelich geboren. Er habe eine 27-jährige Halbschwester mütterlicherseits, sie arbeite im Einzelhandel.

Die Eltern hätten sich als er 2 Jahre alt war getrennt. Seitdem bestünde zum Vater keinerlei Kontakt, er wisse nichts über ihn. Die Mutter, 46 J., habe in der Gastronomie gearbeitet, derzeit sei sie jedoch wegen Bandscheibenbeschwerden zu Hause. Sie habe ihn in der JVA besucht. Es bestünde sehr guter Kontakt.

Zu Schwangerschaft, Geburt und Kleinkindzeit konnte Herr Kl. nichts berichten. Nach dem Kindergarten wurde er mit 6 J. eingeschult, absolvierte 8 Klassen, machte keinen Abschluss. Im Altern von 7-12 J. war er in einem Heim in (wahrscheinlich ADHS), er erhielt über 2 Jahre Ritalin.

Herr Kl. machte keinerlei Ausbildung, keine Lehre. Er habe grundsätzlich immer Probleme mit Schule und Autoritäten gehabt. Nach Ende der Schulzeit arbeitete er 1 Jahr im Einzelhandel bei . Wegen der Drogen sei er gegangen. Ab da bis heute keine Arbeitstätigkeit.

Oktober 2011 – Juni 2013 stationärer Maßregelvollzug gem. § 64 StGB im...-Klinikum , anschließend Nachbetreuung durch die forensische Ambulanz des bis zum Frühjahr 2015.

Nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug habe er selbständig eine Autovermietung aufgebaut, die 8 Monate gut gelaufen sei. Dann sei sein Partner ausgestiegen, habe Kapital abgezogen. Er habe dann darauf nur fünf Autos und wenig Kapital zur Verfügung gehabt, habe aus Frustration wieder begonnen Kokain zu konsumieren und sei in Folge in die Kriminalität abgerutscht. Im Mai 2015 sei er erneut in der JVA inhaftiert worden. Die letzten 15 Monate habe er dort nicht konsumiert.

Suchtanamnese:

Mit 12 habe er begonnen Haschisch und Nikotin zu rauchen, ab 15 Kokain, Probiergebrauch von MDMA. Kokain sei seine Hauptdroge gewesen. Er habe 5 – 20 Gramm in zwei Tagen konsumiert. Der letzte Konsum sei vor 15 Monaten erfolgt.

Alkohol sei nie ein Problem gewesen. Er habe selten bis gelegentlich etwas getrunken.

Therapien:

, Abbruch nach 2 Wochen

nach § 35 BtmG (2008), nach 6 Monaten erfolgreich abgeschlossen, danach nur eine Woche clean gewesen.

Bisher keinen Entzugskrampfanfall. Kein Delir.

Aufenthalt im ...: 2011 – 2013, reguläre Entlassung

Psychiatrische Anamnese:

Leer, bis auf einen Aufenthalt im im Januar 2016 während seiner Inhaftierung in der JVA ... Er sei damals infolge des Suizids eines Zimmergenossen zur Krisenintervention

Familienanamnese:

Keine Angaben

Forensische Anamnese:

BZR vom 27.07.2016 enthält 8 Einträge (…)

Aktueller Therapieverlauf:

Herr Kl. wurde am 09.08.2016 auf der hochgesicherten Station 60B aufgenommen. Dort lebte er sich sehr rasch ein. Aufgrund seines Voraufenthalts kannte er bereits einen Großteil des Personals wie auch des therapeutischen Teams.

Im Vergleich zum ersten Aufenthalt des Patienten wirkte Herr Kl. insgesamt emotional stabiler, weniger impulsiv und ernsthafter, insbesondere auch im therapeutischen Kontakt. Gelegentlich kam es im Stationsalltag aufgrund seines dominanten Auftretens und seiner Art, seine Ansichten auch streitbarer zu vertreten zu einigen wenigen verbalen Auseinandersetzungen, welche jedoch immer im Einvernehmen aller Beteiligter geklärt werden konnten. Herr Kl. etablierte sich zur Respektsperson auf Station und wurde von einen Mit-patienten [sic!] schließlich zum Patientensprecher gewählt. Im Rahmen dieses Amtes gelang es ihm seine durchaus vorhandenen sozialen Kompetenzen und seine Autorität im Patientenkreis in sinnvolle Bahnen zu lenken. Teils wirkte er in Auseinandersetzungen unter Mitpatienten deeskalierend ein und übernahm Verantwortung in der Kommunikation zwischen Pflegepersonal und der Patientengemeinschaft.

In den therapeutischen Einzelgesprächen, welche Herr Kl. regelmäßig und zuverlässig wahrnahm, stand zunächst die Identifikation und Aufarbeitung des Bedingungsgefüges der Rückfälligkeit in den Drogenkonsum mit sich daran anschließender Delinquenz im Vordergrund.

Herr Kl. hatte nach der Entlassung aus der ersten Maßregelvollzugsbehandlung erstmals in seinem Leben versucht, sich eine legale und bürgerliche Existenz aufzubauen und ein Leben abseits krimineller Machenschaften zu führen. Nachdem dieses Projekt zu scheitern drohte, konsumierte er aus Frustration und Enttäuschung wieder Kokain. Damit kaschierte er auch Versagensgefühle. Von der antriebssteigernden Wirkung des Kokains versprach er sich gemäß früher gemachter Erfahrungen zur Wirkung auch die Kraft und Ausdauer, um sein Geschäft zu retten. Gleichzeitig bot ihm die Nähe zu seinen alten Drogenkontakten eine einfache und bereits bekannte Strategie, seine Verluste auszugleichen und Geld zu beschaffen. Er stieg erneut in Drogengeschäfte ein.

Nach positivem Therapieverlauf auf der besonders gesicherten Therapiestation 60 B erhielt Herr Kl. in der Stufungskonferenz vom 12.12.2016 die A-Stufe. Bei weiter unauffälligem Verlauf erfolgte am 10.01.2017 die Verlegung in die weiterführende Therapiestation Haus 19.

Herr Kl. stand der Verlegung nach Haus 19 wegen seiner Vorerfahrungen, auch mit seinem Bezugstherapeuten, aus der ersten Maßregelvollzugsbehandlung zunächst ablehnend gegenüber. Es erfolgte zunächst ein Rückfall in alte Verhaltensweisen, was Auftreten und verbale Äußerungen anbelangte. Seine Stimmung war deutlich gereizt, in den Therapiegesprächen war es schwierig einen therapeutischen Kontakt herzustellen. Er sprach offen darüber, dass eine „normaler Fließbandjob“ für ihn nie in Frage käme. Er sah die Zeit zwischen dem letzten Maßregelvollzug und jetzt als durchaus erfolgreich an, er habe sich ein gut laufendes „Business“ aufbauen können. Er dürfe nur manche Fehler nicht mehr begehen.

Im weiteren Verlauf gelang es ihm mehr und mehr wieder auf den auf Station 60 B begonnen therapeutischen Weg zurückzufinden. Herr Kl. konnte dann relativ offen über die Gründe sprechen, die zu seinem Rückfall geführt hatten. Er schien verstanden zu haben, dass es ihm nicht, wie lange von ihm angenommen, gelingen würde, kontrolliert Drogen einzunehmen. Gleichzeitig realisierte er jedoch auch, dass es für ihn schwer werden wird, ein Leben ohne Drogen zu führen. Er bekundete jedoch den klaren Willen, den Maßregelvollzug ohne Probleme und ohne Rückfall zu durchlaufen. Weiterhin war es positiv zu bewerten, dass Herr Kl. unter den Konsequenzen seines Handelns leidet. Die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen, sowie die ihm im Falle eines erneuten kriminellen Handelns drohende lange Haftstrafe führten zu einer deutlichen extrinsischen Motivation, ein nicht delinquentes Leben zu führen. Zudem trennte sich seine langjährige Partnerin von ihm was ihm ebenfalls als Konsequenz für sein Handeln bewusst war.

Herr Kl. wurde aufgrund des positiven Therapieverlaufs ab dem seit dem 21.04.2017 in der Freizügigkeitsstufe B geführt. Er besuchte die Arbeitstherapie regelmäßig, seine Arbeitstherapeuten zeigten sich mit seiner Arbeitsleitung [sic!] bislang zufrieden. Bei den im Rahmen dieser Lockerungsstufe gewährten Ausgängen im Krankenhausgelände kam es zu keinerlei Unregelmäßigkeiten.

Anfang Mai 2017 kam es zu einem Therapeutenwechsel. Herr Kl. gelang es im Weiteren über seine Trennung zu reden und damit verbundene Gefühle zu verbalisieren. Er konnte die Geschehnisse und die massive Enttäuschung, die er seiner Familie, insbesondere seiner Mutter zufügte, in einen Zusammenhang mit seiner Rückfälligkeit setzen. Letztlich gab er an am meisten von sich selbst enttäuscht zu sein, er habe nach der ersten Entlassung nicht gedacht zu scheitern, er habe so Manches leider auf die leichte Schulter genommen. Im Rahmen der Gespräche wirkte Herr Kl. authentisch und in seinen Sichtweisen nachgereift. Es zeigte sich eine verbesserte Verantwortungsübernahme und Kritikfähigkeit. Auch aversive Gefühle wie Trauer und Wut konnte der Patient besser wahrnehmen und verbalisieren. Bei Problemen suchte er den Kontakt zu seinen Bezugspersonen. In mehreren Situationen, in den [sic!] Herr Kl. von Mitpatienten provoziert wurde, reagierte er relativ besonnen, zeigte eine gewisse affektive Ausgeglichenheit und eine Abnahme des impulsiven Verhaltens. Auch in Stresssituationen, in denen er früher mit trotzig-oppositionellem Verhalten konterte, reagierte der Patient weniger gereizt.

Eine Therapiemotivation im Sinne einer Veränderungs- und Abstinenzorientierung ist zu bejahen, Herr Kl. zeigt mittlerweile durchaus Ansätze eines selbstkritischen Umgang [sic!] mit der bisherigen Delinquenz, er setzt sich auch mit problematischen und manipulativen Zügen seiner Persönlichkeit und entsprechenden Verhaltensmustern auseinander. Er formuliert zukünftig ein drogen- und straffreies Leben führen zu wollen. Herr Kl. neigt mitunter zu impulsivem Verhalten. Dies drückt sich überwiegend verbal aus. Er trage „sein Herz auf der Zunge“. Es kam zu keinerlei körperlichen Auseinandersetzungen, diese sind aus aktueller Einschätzung auch im weiteren Verlauf nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Emotionsregulation scheint Herr Kl. von bisherigen therapeutischen Bemühungen profitiert zu haben.

Alle Suchtmittelkontrollen auf Drogen und Alkohol verliefen regelhaft und blieben ohne auffälligen Befund. Ebenso wenig kam es zu Regelverstößen.

Zusammenfassung:

Es kann festgehalten werden, dass sich Herr Kl. nach Überwindung von Widerständen auf das therapeutische Angebot und die Behandlung im Rahmen der Maßregel eingelassen hat. Es gelang ihm persönliche und suchttherapeutisch relevante Themen einzubringen, Durchhaltevermögen zu zeigen, in seiner Persönlichkeit eine Nachreifung zu beginnen und Verantwortung zu übernehmen. Es besteht aktuell eine Abstinenz- und Veränderungsmotivation. Der Patient überlegt später nicht mehr zu seiner Mutter zu ziehen, da er dann in der Nähe seines alten und kriminell geprägten Umfeldes zurückkehren würde. Auch das Thema Selbstständigkeit wird von Herrn Kl. inzwischen kritischer gesehen. Diese Pläne des Patienten werden von Seiten der Klinik unterstützt und können sich positiv und förderlich auf den Behandlungs- und Resozialisierungsprozess und somit die Legalprognose auswirken.

Bei Herrn Kl. ist weiter davon auszugehen, dass durch die Behandlung der Sucht und bei weiterer Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur die Wiederholungsgefahr für erneute Delinquenz verringert werden kann, sofern nach der Therapie ein entsprechendes Risikomanagement durch eine ambulante forensische Nachsorge gegeben sein wird. Eine Erprobung in der Freizügigkeitsstufe B mit Besuch der Arbeitstherapie und Ausgängen im Krankenhausgelände verlief bislang völlig ohne Probleme.

Im weiteren Verlauf der Therapie ist nun in den nächsten Monaten zu erproben, ob die bislang durchaus erzielten therapeutischen Fortschritte auch unter größeren Freizügigkeiten Bestand haben werden. Geplant ist die Aufnahme einer Außenarbeit innerhalb der nächsten drei bis vier Monate.

Angesichts der bisherigen postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung ist derzeit von einer eher günstigen Behandlungsprognose aufgrund der bislang demonstrierten Therapie- und Abstinenzmotivation auszugehen.

Die Kammer hat am 22. Juni 2017 erneut verhandelt. Die Klagepartei beantragte (Sitzungsprotokoll vom 22.6.2017, S. 3), den sgB in der Fassung vom 1. Juni 2017 aufzuheben, hilfsweise die Bekl. zu verpflichten, über die die in Nr. 2 des sgB verfügte Sperrfristdauer neu zu entscheiden.

Die Beklagtenpartei beantragte

Klageabweisung.

Der Streitwert wurde mit in der Verhandlung verkündetem Beschluss auf 5.000,- Euro festgesetzt; die Beteiligten verzichteten insoweit auf Begründung, förmliche Zustellung und Rechtsmittel (Sitzungsprotokoll vom 22.6.2017, S. 3).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht kann aufgrund der Verhandlung vom 22. Juni 2017 entscheiden. Zum vorangegangenen Termin vom 1. Juni 2017 war ordnungsgemäß geladen und der Termin gemäß § 218 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege der Verkündung vertagt worden. Eine (erneute) persönliche Ladung des Kl. gemäß § 141 Abs. 2 i.V.m. § 218 ZPO i.V.m. § 173 VwGO (auch) zum Folgetermin am 22. Juni 2017 war nicht erforderlich, weil nach der Einvernahme des Kl. am 1. Juni 2017 die ursprüngliche Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben worden ist (Sitzungsprotokoll vom 1.6.2017, S. 4/5).

2. Der für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Streitgegenstand bestimmt sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klagepartei (§ 103 Abs. 3 VwGO). Streitgegenständlich ist danach im Hauptantrag die Aufhebung des sgB und im Hilfsantrag die Verpflichtung der Bekl. über die Frage der Befristung des mit der Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut zu entscheiden. Bereits der ursprüngliche Antrag der Klageschrift war dahingehend auszulegen, wobei das Gericht nicht an die Form der Klageanträge, sondern nur an das tatsächliche (ursprüngliche) Klagebegehren gebunden ist (vgl. § 88 VwGO), weswegen die Umformulierung der ursprünglichen Anträge in der mündlichen Verhandlung das in der Klageschrift zum Ausdruck gebrachte Klagebegehren (§ 82 Abs. 1 Satz 1) und den Streitgegenstand nicht verändert hat. Es liegt insoweit im Ergebnis keine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO vor. Das gilt insbesondere auch insoweit als die Aufhebung des sgB in derjenigen Gestalt beantragt ist, die die Bekl. dem sgB in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 gegeben hatte – insofern ist schon im Hinblick auf § 264 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nicht von einer Klageänderung auszugehen.

3. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.

4. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Frage der Sperrfristlänge, begründet – nur insoweit erweist sich der sgB im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – Rn. 12 ff., BVerwGE 130, 20) als rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4.1. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wobei auf den Kl. als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen (zwischen den Beteiligten unstreitig) auch § 53 Abs. 3 AufenthG anzuwenden ist, weswegen der Kl. nur unter den dort genannten Voraussetzungen ausgewiesen werden kann. Dem insoweit zutreffenden sgB (dort S. 6, drittletzter Absatz bis S. 7, vierter Absatz) folgt das Gericht und sieht diesbezüglich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

4.2. Die für eine Ausweisung des assoziationsberechtigten Kl. gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG unverzichtbare „gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“, liegt im Fall des Kl. vor.

4.2.1. Dabei haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (sog. differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab; st. Rspr. BVerwG, U.v. 2.9.2009 – 1 C 2/09 – juris Rn.17; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 15-16; BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 – juris Rn 11; B.v. 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34).

4.2.2. Gemessen an diesem Maßstab geht vom Kl. eine gegenwärtige Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 3 AufenthG aus.

4.2.2.1. Der Kl. ist wiederholt straffällig geworden, wobei insbesondere die Verurteilung vom … März 2007 wegen versuchter räuberischer Erpressung, die Verurteilung vom … Oktober 2011 wegen Raubes und die Anlassverurteilung vom … Februar 2016 (unter anderem) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausweisungsrechtlich im Zusammenhang zu sehen sind. Es geht dabei um eine Form der Beschaffungskriminalität. Teilweise ergibt sich dabei unmittelbar aus dem Tathergang ein Drogenbezug (Verurteilungen vom …3.2007 und vom …2.2016) und auch dort, wo dies so nicht ablesbar ist (Verurteilung vom …10.2011), ging es jedenfalls auch um die Finanzierung des Lebensunterhalts des Kl. Diese mehrfache, vom Kl. an den Tag gelegte, Bereitschaft, gegen Strafvorschriften zu verstoßen, und zwar (im Zusammenhang mit der versuchten räuberischen Erpressung und dem Raub) unter Verletzung der Willensentschließungsfreiheit der Opfer, indiziert eine hinreichende Wiederholungsgefahr i.S.v. § 53 Abs. 3 AufenthG. Dabei ist zu sehen, dass das Interesse der Menschen, vom Drogenhandel und den mit Drogen verbundenen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit verschont zu bleiben, mit einer grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates korrespondiert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG). Hinzu kommt, dass den Staat wegen Art. 2 Abs. 1 GG auch eine Schutzpflicht im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit und Willensentschließungsfreiheit trifft, dass der vom Kl. begangene Raub und die von ihm begangene versuchte räuberische Erpressung gerade auch diesen Bereich der Grundrechte anderer Menschen betrifft und dass deshalb auch insoweit eine entsprechende Schutzpflicht des Staates durch das Verhalten des Kl. ausgelöst wird. Beide genannten Bereiche sind schon wegen des jeweiligen Bezugs zu Grundrechten anderer Menschen hochrangig, was im Kontext des „differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs“ (s.o.) zu berücksichtigen ist. Zwar ist dabei zu sehen, dass der Kl. bei den drei genannten, strafgerichtlich abgeurteilten, Taten nicht persönlich Gewalt angewandt hat. Allerdings relativiert dies die durch die genannten Verurteilungen indizierte Wiederholungsgefahr letztlich nicht. Denn zum einen hat der Kl. bei dem der Anlassverteilung (LG …, U.v. …2.2016) zugrundeliegenden Geschehen durchaus Waffen bei sich geführt, die zur Verletzung von Menschen geeignet und vom Kl. auch zu diesem Zweck bestimmt waren (wenn auch nicht zum Einsatz gekommen sind). Zum anderen lag bei dem Geschehen, das zur Verurteilung des Kl. wegen Raubes führte (LG …, U.v. …10.2011), bei dem das Opfer Gewalt durch einen anderen Tatbeteiligten erlitten hat, die Steuerung des Ablaufes der Geschehnisse ganz wesentlich in der Hand des Kl., der die Transaktion anbahnte, einen auffällig hohen Anteil an der Beute erhielt und den die Gewalt ausübenden anderen Tatbeteiligten instruierte, wobei der Kl. damit rechnete, dass der andere Tatbeteiligte auch Gewalt anwenden würde. Schließlich hat der Kl. bei dem Geschehen, das der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Mittäterschaft (AG …, U.v. …3.2007) zugrunde lag, gezielt und im Zusammenwirken mit anderen Tätern versucht, sein Ziel, Rauschgift zu erbeuten, durch eine Drohung zu erreichen, nämlich in Form einer Drohgebärde mit einer silberglänzenden (einer Schusswaffe zumindest täuschend ähnlich sehenden) Gürtelschnalle, und zwar um das Opfer zu ängstigen, wobei das Opfer davon ausgehen sollte, der Kl. führe eine Waffe bei sich. Auch damit hat der Kl. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht davor zurückschreckt, die von ihm mitverursachte Furcht anderer auszunutzen, um entgegen dem Willen dieser anderen und unter erheblicher Verletzung der Willensentschließungsfreiheit dieser anderen seine (des Kl.) Ziele zu erreichen.

Diese, durch die genannten Verurteilungen indizierte, Wiederholungsgefahr wird dabei nicht entscheidend durch den bisherigen Verlauf der Drogenentziehungstherapie relativiert. Zwar ist zu sehen, dass der aktuelle Bericht dem Kl. Therapiewillen sowie einen insgesamt (trotz eines früheren Rückfalls) bislang positiven Therapieverlauf bescheinigt und zu einer positiven Prognose des erwarteten Therapieausgangs kommt. Gleichzeitig und für das Gericht entscheidend ist aber zu sehen, dass der aktuelle Therapiebericht auch explizit festhält, dass erst noch zu erweisen ist, ob der Kl. im Rahmen weitergehender Therapiestufen seine positive Entwicklung fortsetzen wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist die Therapie weder abgeschlossen noch hat sich der Kl. unter realen Bedingungen eines Lebens in Freiheit für einen repräsentativen Zeitraum straffrei bewährt. Vielmehr hat sich im Rahmen der Therapie nur eine (im Vergleich zur Ausgangsverfassung des Kl.) „relative“ Verbesserung seiner Drogenabhängigkeit ergeben. Das genügt aber nicht, um im (ausländerrechtlich gesehen maßgeblichen) Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die durch seine früheren und wiederholten Straftaten indizierte gegenwärtige Wiederholungsgefahr hinreichend zu relativieren. Dabei ist auch zu sehen, dass der Kl. mit der Anlasstat (vgl. LG …, U.v. …2.2016, Bl. 640 ff. d.A.) gegen drogenbezogene Strafvorschriften verstoßen hat und dass die aktuelle gutachtliche Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 29. Mai 2017 beim Kl. unter anderem eine Kokainabhängigkeit diagnostiziert, womit sich die frühere, für den Kl. günstige Prognose seiner früheren Therapieeinrichtung vom 7. Mai 2013, die ihm eine Bewährungsempfehlung ausgesprochen hatte (vgl. Bl. 372 ff. d.A.), in der Realität letztlich nicht bestätigt hat. Unabhängig davon ist weiter zu sehen, dass bei dem der Verurteilung wegen Raubes (LG …, U.v. …10.2011) zugrunde liegenden Geschehen der Kl. gerade eine andere Mittäter steuernde Verhaltensweise an den Tag gelegt hat (s.o.), was ihm während der Dauer der Unterbringung in einer Therapieeinrichtung mangels Zugriffsmöglichkeit auf eine Netzwerk von Mittätern so schon logistisch nicht möglich ist, weswegen die relativ gesehen positive (aber keineswegs abgeschlossene) Entwicklung der Drogenabhängigkeit des Kl. auch von daher ohne eine entsprechende Bewährung des Kl. auch im Alltag (außerhalb der Entziehungsanstalt) kein stichhaltiger Grund ist, die durch die früheren strafrechtlichen Verurteilungen des Kl. indizierte gegenwärtige Wiederholungsgefahr derzeit zu verneinen.

4.2.2.2. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Kl. unerlässlich, weil vom Kl. eine gegenwärtige Gefahr des weiteren Handeltreibens mit Drogen und damit (angesichts der mit Drogen verbundenen Gefahren) auch für die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen ausgeht, deren Schutz einen wesentlichen Aspekt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausmacht, so dass diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Unabhängig davon besteht angesichts des nicht hinreichend sicheren Therapieerfolgs im alltäglichen Leben (außerhalb der Entziehungsanstalt) auch die gegenwärtige Gefahr, dass der Kl. erneut im Zusammenhang mit drogenbezogener Beschaffungskriminalität nicht davor zurückschrecken wird, die Willensentschließungsfreiheit möglicher Opfer zu beeinträchtigen, um seine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit Drogen zu erreichen.

4.3. Das Gericht verkennt nicht, dass das Bleibeinteresse des Kl. besonders schwer wiegt, und zwar schon aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dem Gericht ist bewusst, dass der Kl. ein Ausländer zweiter Generation ist, wobei zugunsten des Kl. davon ausgegangen wird, dass er ein intensives Verhältnis zu seiner Mutter hat, und weiter davon ausgegangen wird, dass die Mutter gesundheitlich angeschlagen ist, wie es der Bev.2 in der ersten mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Zugunsten des Kl. wird deshalb eine weitgehende Verwurzelung im Bundesgebiet und eine ebenso weitgehende Entwurzelung hinsichtlich der Türkei unterstellt.

4.4. Dabei wiegt aber auch das Ausweisungsinteresse im Fall des Kl. besonders schwer, und zwar schon wegen § 54 Nr. 1 AufenthG.

4.5. Die gemäß § 53 AufenthG gebotene Abwägung des Bleibeinteresses des Kl. einerseits und des Ausweisungsinteresses andererseits fällt angesichts der fortbestehenden erheblichen Gefährlichkeit des Kl. für hochrangige und grundrechtlich geschützte Rechtgüter anderer Menschen zugunsten des Ausweisungsinteresses aus, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der im Bundesgebiet geborene Kl. ein Ausländer zweiter Generation, im Bundesgebiet verwurzelt und in der Türkei entwurzelt ist. Dem insoweit zutreffenden sgB (dort S. 15, siebtletzter Absatz bis S. 17, vierter Absatz) folgt das Gericht und sieht diesbezüglich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

5. Auch wenn das „Ob“ der Ausweisung somit nicht zu beanstanden ist, so erweist sich doch die Länge der vom sgB vorgesehenen Sperrfrist als rechtswidrig und die insoweit im Hilfsantrag einschlägige Verpflichtungsklage (auf Neuverbescheidung) hinsichtlich des Hilfsantrags in dem auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als begründet – der Kl. hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5.1. Die Befristungsentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG liegt im Verwaltungsermessen, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, dass Umstände vorliegen, die dieses Ermessen auf Null reduzieren könnten; auch ist mehr als eine Verbescheidung insoweit vorliegend nicht beantragt.

5.2. Der Kl. hat somit gegen die Bekl. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dem die Bekl. mit der Befristungsentscheidung des sgB nicht genügt hat – denn der sgB weist insoweit Ermessensfehler (§ 114 VwGO) auf.

Sowohl die im Ausgangspunkt (ohne besondere Bedingungen) vorgesehene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Jahre als auch die unter der Bedingung von Straf- und Drogenfreiheit vorgesehene Verkürzung der Sperrfrist auf 8 Jahre erweisen sich als unverhältnismäßig – denn das Gewicht der persönlichen Interessen des Kl. gebietet im Hinblick auf das Gebot eines verhältnismäßigen Ausgleichs mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse eine kürzere Sperrfrist.

5.2.1. Der sgB greift in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl. (Art. 2 Abs. 1 GG) und sein Interesse mit seiner Mutter in Deutschland zusammenzuleben (Art. 6 GG) ein. Betroffen ist vom sgB auch das von der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) vorgesehene subjektive Recht des Kl. auf Privatleben (Art. 8 EMRK).

5.2.2. Keines des genannten Grund- und Konventionsrechte besteht allerdings schrankenlos. Insbesondere finden diese Rechte ihre Grenze beim gebotenen Schutz von Grund- und Konventionsrechten anderer Menschen vor Gefahren, wie sie vom Kl. ausgehen (s.o.).

Geboten ist ein verhältnismäßiger Ausgleich der beschriebenen rechtlichen Interessen. Dabei ist im Fall des Kl. seine starke Verwurzelung in Deutschland und seine weitgehende Entwurzelung aus der Türkei zu sehen. Auch ist davon auszugehen, dass der Kl. eine enge Beziehung zu seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter hat (s.o.), wobei insoweit allerdings relativierend zu sehen ist, dass der Kl. seit langem volljährig ist und dass die Klagepartei nicht von konkret erbrachten oder konkret anstehenden Pflegeleistungen des Kl. gegenüber seiner Mutter berichtet hat, geschweige denn entsprechende Belege vorgelegt hat (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Dem vor diesem Hintergrund zu sehenden persönlichen Interesse des Kl. steht aber auch im Kontext des § 11 AufenthG das öffentliche Interesse an der Ausweisung des mehrfach und wiederholt zu Lasten anderer Menschen straffällig gewordenen Kl. gegenüber. Die Abwägung der so beschriebenen gegenläufigen Interessen lassen die vom sgB vorgesehene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 und 8 Jahre unverhältnismäßig erscheinen, weswegen der sgB letztlich gegen die genannten Grund- und Konventionsrechte verstößt.

Allerdings kann das Gericht angesichts des bestehenden Verwaltungsermessens (s.o.) schon mangels entsprechenden Antrags (vgl. § 88 VwGO), aber auch aus Gründen der Gewaltenteilung, die Bekl. nicht verpflichten, eine bestimmte Sperrfrist vorzusehen; vielmehr kommt insoweit nur ein Verbescheidungsausspruch in Betracht, wobei das Gericht allerdings nicht gehindert (wenn auch nicht verpflichtet) ist, Grenzwerte festzuhalten, die von Bekl. bei der Neufestsetzung der Sperrfrist nicht überschritten werden dürfen, um eine (neuerliche) Unverhältnismäßigkeit zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27.16 – Rn. 25, juris).

Vorliegend würde die Bekl. den persönlichen Interessen des Kl. im Hinblick auf einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, wenn sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf mehr 8 Jahre und im Fall des Nachweises von Straf- und Drogenfreiheit auf mehr als 6 Jahre befristen würde. Das Gericht sieht dabei (mangels entsprechender Pflicht) davon ab, eine Untergrenze festzuhalten.

6. Die übrigen Regelungen des sgB erweisen sich als rechtmäßig. Insbesondere ist jedenfalls nach der in der ersten mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung der Bekl., dass der Kl. das Bundesgebiet erst nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu verlassen hat, auch die Regelung in Nr. 3 des sgB nicht zu beanstanden, wobei sich auch die Gebührenregelung in Nr. 4 des sgB als rechtmäßig erweist.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO – nach dieser Vorschrift sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn die Klagepartei (wie hier) teils obsiegt und teils unterliegt. Das konkrete Verhältnis der Kostenteilung hängt dabei davon ab, was jeweils eingeklagt ist – das Obsiegen und Unterliegen ist zu dem jeweiligen Streitgegenstand ins Verhältnis zu setzen.

Vorliegend hat der Kl. nur im Hinblick auf die Verbescheidungsklage hinsichtlich der Sperrfristverkürzung obsiegt, während die Bekl. im Hinblick auf alle anderen Regelungen des sgB obsiegt hat. Das Verhältnis dieser Bereiche verhält sich wie 1/5 zu 4/5.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro fe
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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Personen, die

1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.