Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033

bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 11. Dezember 2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. September 2015 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF), die Mitteilung gemäß § 24 Abs. 4 AsylG, d.h. mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird. Mit weiterem Schreiben vom 23. November 2015 wurde an die Anfrage gemäß § 24 Abs. 4 AsylG vom 28. September 2015 erinnert. Das BAMF ließ die Anfrage unbeantwortet.

Mit Klageschrift vom 5. Januar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 8. Januar 2016, beantragte der Bevollmächtigte,

die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Die 3-Monats-Frist sei verstrichen. Die Klage sei auch im Hinblick auf § 44a VwGO zulässig. Bei dem Begehr nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich nicht um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Das Auskunftsbegehr nach § 24 Abs. 4 AsylG diene erkennbar nicht der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung; es handele sich vielmehr um ein Auskunftsbegehren wobei selbst das mitzuteilende Datum einer voraussichtlichen Entscheidung unverbindlich sei. Der Zweck des § 24 Abs. 4 AsylG erschöpfe sich in der Information des Asylbewerbers über die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens und Entscheidungsprozesses. § 24 Abs. 4 AsylG gehe auf Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der sog. 1. Asylverfahrens-Richtlinie zurück. Damit werde ein eigenständiges Informationsrecht des Klägers das Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei, begründet. Die Klage sei begründet. Der Informationsanspruch des Klägers sei bis heute nicht erfüllt worden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran zu erfahren, wann er voraussichtlich mit einer Entscheidung rechnen könne. Die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage auf Verbescheidung des Asylantrags schließe den durch § 24 Abs. 4 AsylG geschaffenen und durch die Asylverfahrens-Richtlinie vorgegebenen Auskunftsanspruch nicht aus.

Die Beklagte legte die Behördenakte mit Eingang am 1. Februar 2016 vor und stellte keinen Antrag.

Mit Kammerbeschluss vom 17. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Erklärung vom 14. Januar 2016 verzichtete die Klagepartei gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2013 – 8 B 91/12 – juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Die Klagepartei hat mit Erklärung vom 14. Januar 2016 und die Beklagte hat bereits mit allgemeiner (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U.v. 27.6.1995 – 9 C 7 /95 – BVerwGE 99, 38 - juris Rn. 11). Hierin wurde die Beteiligung auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt, so dass damit unter anderem auch ein Verzicht auf Beteiligung bei vorgehenden Prozesserklärungen vorliegt.

Die gerichtliche Entscheidung über die vorliegende Untätigkeitsklage ergeht ohne vorausgehende Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer Nachfrist, wie sie in der allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 25. Februar 2016 „zu allen auf der Grundlage des § 75 VwGO erhobenen Klagen“ beantragt wurde, denn auf die vorliegende allgemeine Leistungsklage, vorliegend auf einen Realakt der Behörde abzielend, sind die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach Teil II., 8. Abschnitt der VwGO, hierunter auch § 75 VwGO, nicht anzuwenden. Für die Annahme, bei der Informationsmitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, fehlt dieser Informationsmitteilung der Charakter einer Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls; sie ist auch nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 10; ebenso VGHBW, B.v. 1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 22).

Das Verwaltungsgericht … ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständig, der alle Streitigkeiten betrifft, die sich aus der Anwendung des Asylgesetzes ergeben und mithin auch Leistungseinschließlich der Unterlassungsklagen und Feststellungsklagen einschließt (BVerwG, B.v. 27.6.1984 – 9 A 1/84 – juris Ls. 2, Rn. 4 - DVBl. 1984, 1015). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 17. Mai 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG wie gleichermaßen auch aus dem Anspruchscharakter der Norm folgend, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt (vgl. VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 29; Seeger in BeckOK AuslR, Stand 1.2.2016, AsylG § 77 Rn. 1, 3; Bergmann in Bergmann / Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 77 AsylG, Rn. 6), ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Rechtsgrundlage der vorliegenden Entscheidung ist mithin zuletzt (1) die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) vorgenommenen und zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Änderung des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), unter anderem dessen Umbenennung in „Asylgesetz“ (AsylG), sowie (2) die durch Art. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) vorgenommenen und zum 5. Februar 2016 in Kraft getretene Änderung des Asylgesetzes und die (3) durch Art. 1 und Art. 4 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (BGBl. I S. 390) und Art. 2 und Art. 3 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. I S. 394) jeweils vom 11. März 2016 vorgenommenen und jeweils am 17. März 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes.

Der Klageantrag enthält keinen benannten Zeitpunkt, bis zu dem die Klagepartei spätestens die Entscheidung der Beklagten begehrt, auf deren Erlass das Verpflichtungsbegehren gerichtet ist. Das insoweit auslegungsbedürftige Klagebegehren (§ 88 VwGO) wird dahin ausgelegt, dass beantragt ist, die Beklagte zu verpflichten, über den klägerischen Asylantrag binnen 1 Monat ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Klage zu entscheiden. Die Fristlänge von einem Monat ist ausreichend und angemessen lang zur Mitteilung der Information unter Berücksichtigung, dass andererseits die Klagepartei ein Interesse daran hat, die Information so schnell wie möglich zu erhalten.

2. Die auf Verpflichtung zur bloßen Mitteilung, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag des Klägers entschieden werden wird, gerichtete (Untätigkeits) klage i.S. einer allgemeinen Leistungsklage nach vorausgegangener Behördenuntätigkeit (unterlassener Mitteilung) ist zulässig und begründet.

2.1. Die prozessrechtliche Vorschriften des § 44a VwGO steht der Zulässigkeit des vorliegenden Klagebegehrens, gerichtet auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, nicht entgegen.

Entscheidend ist, dass sowohl Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung – AsylVf-RL a.F.) als auch Art. 31 Abs. 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie neue Fassung – AsylVf-RL n.F.), die auf erst nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 AsylVf-RL n.F.), also vorliegend nicht, als unionsrechtliche Vorgabe für § 24 Abs. 4 AsylG nach Wortlaut und Zweck einen selbständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers gegenüber der Behörde normiert. Spiegelbildlich zum Auskunftsanspruch des Asylbewerbers hat die Behörde die Verpflichtung, - eingebettet in das Asylverfahren - die Auskunft zu erteilen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine unselbständige Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Asylverfahrens), das auf die Sachentscheidung im Asylverfahren gerichtet ist. Einer solchen Einordnung der Auskunftserteilung als unselbständiger Verfahrenshandlung steht bereits entgegen, dass ihr ein selbständiger subjektiver Auskunftsanspruch zugrunde liegt und zudem der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der beabsichtigten Sachentscheidung im Asylverfahren dient (VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 16ff.). Die begrenzte Funktion des Auskunftsanspruchs zeitigt keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung. Die in der Auskunft zu anzugebende voraussichtliche Erledigungsfrist geriert für die Behörde keine Verbindlichkeit (BT-Drs. 16/5065 S. 216; Art. 23 Abs. 2 Satz 3 AsylVf-RL a.F.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 7,8; so gleichermaßen auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F zu entscheidende Fälle VGHBW, B.v. 1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 24). Eine Missachtung des Auskunftsanspruchs durch die Behörde kann im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung im Asylverfahren nicht mitangegriffen werden. Es fehlt an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren; das Ergebnis der Sachentscheidung ist unabhängig von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu geben, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F. ersichtlich nicht gerecht werden würde (VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 25).

2.2. Die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG ist an keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft.

Insbesondere ist die Zulässigkeit der Klage nicht an die auch im Bereich des Asylrechts geltende Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO geknüpft, da die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG dem Streitgegenstand nach keine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist (s.o.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 10).

3. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch, binnen derjenigen Frist, die dem auszulegenden Klagebegehren (s. unten im Detail) entspricht, mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylG liegen unzweifelhaft vor. Die Asylantragstellung des Klägers am 11. Dezember 2013 liegt mehr als sechs Monate zurück. Ein Antrag auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG wurde am 28. September 2015 gestellt und blieb – auch nach Erinnerung vom 23. November 2015 - unbeantwortet.

3.2. Die fehlende Mitteilung des BAMF, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag der Klagepartei entschieden wird, verletzt das subjektive Recht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F (bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F.).

Dabei beträgt die dem BAMF vorliegend zur Verfügung stehende angemessene Frist für die Entscheidung 1 Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Im Ausgangspunkt ist dabei als Hintergrund und Parallele die generelle Vorgabe in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a.F. (bzw. Art. 31 Abs. 2 AsylVf-RL n.F.).zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge „so rasch wie möglich“ zum Abschluss gebracht werden. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen möglichen Gründe für Verfahrensverzögerungen und des den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens ist deshalb stets auch das Interesse des Asylbewerbers daran zu sehen, eine Verwaltungsentscheidung (mit welchem Ergebnis auch immer) zu erhalten. Nachdem der Vollzug des unionsrechtlich geprägten Asylrechts durch die Mitgliedstaaten dem Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte unterfällt (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union – GRCh), ist Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F (bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F.) dabei auch als Ausprägung des Art. 41 Abs. 1 GRCh und des dort unter anderem angesprochenen Grundsatzes zu sehen, Angelegenheiten jeder Person „innerhalb einer angemessenen Frist“ zu behandeln.

Vor diesem Hintergrund und den inhaltlichen Anforderungsvoraussetzungen an die Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG (hierzu BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 8f.) ist eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft für die Klagepartei wie auch für die Beklagte angemessen.

Der Fristlauf nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Gegenstand der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage eine Auskunft (Sachleistung, keine Geldleistung) ist und insoweit eine vergleichbare Situation wie bei einer Verpflichtungsklage nach § 167 Abs. 2 VwGO vorliegt (vgl. insoweit überzeugend VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 42), so dass eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO geboten ist mit der Folge, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nur hinsichtlich der Kostenentscheidung möglich ist.

4. Nachdem die Klagepartei mit ihrer Klage in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung (s.o.) vollständig obsiegt, hat die vollständig unterlegene Beklagte die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 entsprechend und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Dez. 2015 - A 11 S 490/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2013 - 8 B 91/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Der von der Klägeri
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 24 M 16.31571

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 zum Verfahren M 24 K 16.30033 wird geändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin

Referenzen

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zulässigerweise ohne mündliche Verhandlung entschieden.

3

Allerdings hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 11. August 2012, in dem sie auf die entsprechende Anfrage des Gerichts vom 17. Juli 2012 mit der Erklärung antwortete, sie möchte "die angefragte Zustimmung in sofern eingeschränkt erteilen", "sofern noch offen bleiben darf, dass u.U. nach Beweisaufnahme doch noch eine mündliche Verhandlung anberaumt werden kann auf Anfrage", nicht wirksam ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Als Prozesshandlung muss der Verzicht klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 m.w.N.; Beschluss vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 4; BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 64/90 - BFHE 166, 415 = juris Rn. 12). Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. August 2012 ergibt sich ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit. Ihre Einverständniserklärung war mit dem Vorbehalt versehen, dass im Falle einer Beweisaufnahme durch das Gericht (noch) eine mündliche Verhandlung stattfinden solle.

4

Auf diesen, eine wirksame Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO zunächst hindernden, Vorbehalt kann sich die Klägerin indes zur Begründung ihrer Verfahrensrüge nicht mehr mit Erfolg berufen. Denn das Verwaltungsgericht hat durch ein Schreiben der Vorsitzenden als Einzelrichterin vom 16. August 2012 die Klägerin darauf hingewiesen, sie verstehe das Schreiben vom 11. August 2012 so, dass die Klägerin grundsätzlich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden sei, aber im Fall einer Beweisaufnahme durch das Gericht eine mündliche Verhandlung stattfinden solle. Wenn das Schreiben in diesem Sinne als richtig verstanden zu betrachten sei, brauche die Klägerin nichts weiter zu unternehmen; anderenfalls werde sie um Mitteilung binnen zwei Wochen gebeten (GA Bl. 63). Da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 11. August 2012 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern "die angefragte Zustimmung ... eingeschränkt" erteilt hatte, war es nun an ihr, auf die berechtigte Nachfrage des Gerichts zur Klarstellung ihrer Erklärung ggf. mitzuteilen, dass sie die Interpretation des Gerichts, sie sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, ablehne. Denn die Klägerin war, wie jeder Verfahrensbeteiligte, gehalten, die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, der hier durch den Gesetzgeber in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkretisiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 1.65 - BVerwGE 22, 271 <272 f.> = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Rtl. Gehör Nr. 14), wahrzunehmen, wenn sie nicht ihr Recht, eine Verletzung dieses Anspruchs rügen zu können, verlieren will (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 m.w.N. und vom 8. November 2005 a.a.O.; das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2006 - 1 BvR 311/06 - die gegen den zuletzt genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen). Da das Urteil des Verwaltungsgerichts erst mehr als einen Monat nach dem Hinweis der Vorsitzenden an die Klägerin ergangen ist, hätte sie ausreichend Gelegenheit gehabt, der Auslegung des Verwaltungsgerichts zu widersprechen und auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Ihre Lage ist hier nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem ein Beteiligter auf eine erste Anfrage des Gerichts, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist, nicht antwortet.

5

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Herrn Jan H. vertreten war. Die Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch einen nicht vertretenen Beteiligten wirksam abgegeben werden (Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 51.78 - Buchholz 350 § 3 BRAO Nr. 4 S. 3 = juris Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 62,169, m.w.N.).

6

2. Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat weder die grundsätzliche Bedeutung einer konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte geltend gemacht. Ihre Ausführungen unter 2. der Beschwerdebegründung erschöpfen sich in Angriffen gegen einzelne Elemente der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts, ohne einen gesetzlichen Zulassungsgrund in der vom Gesetz geforderten Weise geltend zu machen und dessen Vorliegen unter Beachtung der Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu begründen.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht eine Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylVfG (nunmehr: AsylG).
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 10.07.2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben vom 12.05.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen sei. Der Kläger wurde sodann am 30.06.2014 vom Bundesamt angehört. Mit weiteren Schreiben vom 06.08.2014, 08.08.2014 und 19.08.2014 beantragte der Kläger erneut, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte die Beklagte ihm mit, dass aufgrund der hohen Zugangszahlen und der festgelegten Arbeitsprioritäten voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr über den Asylantrag entschieden werden könne.
Am 26.08.2014 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, die Klage sei unzulässig, nachdem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass wegen akuter Arbeitsüberlastung im Laufe des Jahres 2014 voraussichtlich keine Entscheidung mehr zu erwarten sei.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 19.01.2015 mangels Erfolgsaussicht ab und wies die Klage mit Urteil vom 03.02.2015 als unzulässig ab: Der Kläger habe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Bei einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handele es sich um eine unselbstständige, verfahrensbegleitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO und nicht um eine Sachentscheidung. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.02.2015 per Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am selben Tag hat dieser die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen: Es sei zu klären, inwieweit die Beklagte auf Grund von § 24 Abs. 4 AsylG verpflichtet sei, auf formellen Antrag hin dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde und - sinngemäß - ob es sich insoweit um ein selbstständiges Verwaltungsverfahren oder um eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handle. Zudem sei die Frage aufzuwerfen, wie konkret die entsprechende Mitteilung der Beklagten sein müsse. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung spreche, dass § 24 Abs. 4 AsylG ausdrücklich einen Antrag auf Mitteilung nach spätestens sechs Monaten normiere. Damit werde ein Anspruch des betroffenen Ausländers statuiert. Daraus folge eine Verpflichtung der Beklagten auf Verbescheidung, woraus sich auch der Regelungscharakter ergebe. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, hätte
§ 24 Abs. 4 AsylG keinerlei Wirkung, die Beklagte müsste sich an die Regelung nicht halten; die Vorschrift wäre dann überflüssig. Das sei in einem Rechtsstaat nicht vertretbar. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese Frage innerhalb des Verwaltungsgerichts Stuttgart unterschiedlich beantwortet werde. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe in dem Verfahren A 5 K 5093/14 eine Klage auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG als allgemeine Leistungsklage als zulässig erachtet (Beschl. v. 14.01.2015).
Mit Beschluss vom 10.03.2015 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
Am 16.03.2015 hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Er hat auf die Entscheidung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.02.2015 (A 13 K 5198/14) hingewiesen, aus der sich in einem gleich gelagerten Fall ergebe, dass § 44a VwGO nur Verfahrenshandlungen erfasse, die sich auf die Sachentscheidung der Behörde bezögen, die das zum Erlass der Sachentscheidung führende Verfahren fördern könnten. Das sei hier nicht der Fall. Auf die - auch hier - im Streit stehende bloße Auskunft gem. § 24 Abs. 4 AsylG bestehe ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch. Dies gelte in jedem Fall nach Ablauf der sechs Monate und Antragstellung. Der Anspruch sei auch begründet, nachdem die Behörde einen Anspruch generell verneine. Die Maßnahmen zur Personalverstärkung bei der Beklagten - 300 bewilligte Stellen in 2014, von denen erst 30 besetzt worden seien - seien erst mit mehrjähriger Verspätung und in unzureichender Weise in Angriff genommen worden. Dies könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen und die Beklagte könne sich auf die nunmehr bestehenden personellen Engpässe nicht berufen. Zudem würden Verfahren, Roma aus dem Balkan betreffend, bekanntlich in kürzester Zeit entschieden, was zeige, dass die Beklagte unzutreffend argumentiere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.02.2015, Az.: A 6 K 3840/14, zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht sich zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und trägt darüber hinaus vor: Die streitbefangene Vorschrift setze Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG um. Danach hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werde. Dieses Ziel werde durch die Auskunftserteilung nach sechs Monaten indes nicht erreicht, jedenfalls unter den gegenwärtig stark gestiegenen Asylbewerberzahlen. Fast alle Verfahren dauerten derzeit länger als sechs Monate. In den Außenstellen der Beklagten seien Wartezeiten auf einen Anhörungstermin von über einem Jahr eher die Regel als die Ausnahme. Daher könne regelmäßig nach sechs Monaten keine Auskunft gegeben werden, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden werde. Eine Terminierung der Anhörungen viele Monate im Voraus sei nicht praktikabel und würde zu zahlreichen Stornierungen und Neubestimmung der Termine wegen zwischenzeitlicher Umverteilung oder fehlender Erreichbarkeit der Antragsteller führen. Dieser zusätzliche Aufwand wäre unsinnig. Die Personalverstärkung bei der Beklagten könne mit dem Ansteigen der Zugangszahlen kaum Schritt halten. Das Ausbleiben einer Entscheidung nach sechs Monaten sei aufgrund dieser allgemein bekannten Umstände nicht die Ausnahme und auch nicht besonders erklärungsbedürftig. Daher sei eine Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG unter diesen Umständen auch nicht sinnvoll. Bejahe man einen einklagbaren Auskunftsanspruch, würde dies nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer zusätzlichen Verzögerung des Verfahrens führen; damit werde das Gegenteil des Gesetzeszwecks erreicht: In 200.000 Fällen (Stand: 19.03.2015) müsse die Beklagte sich zusätzlich mit den Vorgängen befassen und Mitteilungen verschicken, die gegenwärtig nur den nichtssagenden Inhalt haben könnten, dass es noch dauere und der Asylbewerber sich gedulden möge. Ein Regelungscharakter komme solchen Mitteilungen auch nicht zu.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht eine Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylVfG (nunmehr: AsylG).
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 10.07.2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben vom 12.05.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen sei. Der Kläger wurde sodann am 30.06.2014 vom Bundesamt angehört. Mit weiteren Schreiben vom 06.08.2014, 08.08.2014 und 19.08.2014 beantragte der Kläger erneut, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte die Beklagte ihm mit, dass aufgrund der hohen Zugangszahlen und der festgelegten Arbeitsprioritäten voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr über den Asylantrag entschieden werden könne.
Am 26.08.2014 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, die Klage sei unzulässig, nachdem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass wegen akuter Arbeitsüberlastung im Laufe des Jahres 2014 voraussichtlich keine Entscheidung mehr zu erwarten sei.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 19.01.2015 mangels Erfolgsaussicht ab und wies die Klage mit Urteil vom 03.02.2015 als unzulässig ab: Der Kläger habe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Bei einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handele es sich um eine unselbstständige, verfahrensbegleitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO und nicht um eine Sachentscheidung. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.02.2015 per Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am selben Tag hat dieser die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen: Es sei zu klären, inwieweit die Beklagte auf Grund von § 24 Abs. 4 AsylG verpflichtet sei, auf formellen Antrag hin dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde und - sinngemäß - ob es sich insoweit um ein selbstständiges Verwaltungsverfahren oder um eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handle. Zudem sei die Frage aufzuwerfen, wie konkret die entsprechende Mitteilung der Beklagten sein müsse. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung spreche, dass § 24 Abs. 4 AsylG ausdrücklich einen Antrag auf Mitteilung nach spätestens sechs Monaten normiere. Damit werde ein Anspruch des betroffenen Ausländers statuiert. Daraus folge eine Verpflichtung der Beklagten auf Verbescheidung, woraus sich auch der Regelungscharakter ergebe. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, hätte
§ 24 Abs. 4 AsylG keinerlei Wirkung, die Beklagte müsste sich an die Regelung nicht halten; die Vorschrift wäre dann überflüssig. Das sei in einem Rechtsstaat nicht vertretbar. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese Frage innerhalb des Verwaltungsgerichts Stuttgart unterschiedlich beantwortet werde. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe in dem Verfahren A 5 K 5093/14 eine Klage auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG als allgemeine Leistungsklage als zulässig erachtet (Beschl. v. 14.01.2015).
Mit Beschluss vom 10.03.2015 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
Am 16.03.2015 hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Er hat auf die Entscheidung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.02.2015 (A 13 K 5198/14) hingewiesen, aus der sich in einem gleich gelagerten Fall ergebe, dass § 44a VwGO nur Verfahrenshandlungen erfasse, die sich auf die Sachentscheidung der Behörde bezögen, die das zum Erlass der Sachentscheidung führende Verfahren fördern könnten. Das sei hier nicht der Fall. Auf die - auch hier - im Streit stehende bloße Auskunft gem. § 24 Abs. 4 AsylG bestehe ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch. Dies gelte in jedem Fall nach Ablauf der sechs Monate und Antragstellung. Der Anspruch sei auch begründet, nachdem die Behörde einen Anspruch generell verneine. Die Maßnahmen zur Personalverstärkung bei der Beklagten - 300 bewilligte Stellen in 2014, von denen erst 30 besetzt worden seien - seien erst mit mehrjähriger Verspätung und in unzureichender Weise in Angriff genommen worden. Dies könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen und die Beklagte könne sich auf die nunmehr bestehenden personellen Engpässe nicht berufen. Zudem würden Verfahren, Roma aus dem Balkan betreffend, bekanntlich in kürzester Zeit entschieden, was zeige, dass die Beklagte unzutreffend argumentiere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.02.2015, Az.: A 6 K 3840/14, zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht sich zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und trägt darüber hinaus vor: Die streitbefangene Vorschrift setze Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG um. Danach hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werde. Dieses Ziel werde durch die Auskunftserteilung nach sechs Monaten indes nicht erreicht, jedenfalls unter den gegenwärtig stark gestiegenen Asylbewerberzahlen. Fast alle Verfahren dauerten derzeit länger als sechs Monate. In den Außenstellen der Beklagten seien Wartezeiten auf einen Anhörungstermin von über einem Jahr eher die Regel als die Ausnahme. Daher könne regelmäßig nach sechs Monaten keine Auskunft gegeben werden, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden werde. Eine Terminierung der Anhörungen viele Monate im Voraus sei nicht praktikabel und würde zu zahlreichen Stornierungen und Neubestimmung der Termine wegen zwischenzeitlicher Umverteilung oder fehlender Erreichbarkeit der Antragsteller führen. Dieser zusätzliche Aufwand wäre unsinnig. Die Personalverstärkung bei der Beklagten könne mit dem Ansteigen der Zugangszahlen kaum Schritt halten. Das Ausbleiben einer Entscheidung nach sechs Monaten sei aufgrund dieser allgemein bekannten Umstände nicht die Ausnahme und auch nicht besonders erklärungsbedürftig. Daher sei eine Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG unter diesen Umständen auch nicht sinnvoll. Bejahe man einen einklagbaren Auskunftsanspruch, würde dies nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer zusätzlichen Verzögerung des Verfahrens führen; damit werde das Gegenteil des Gesetzeszwecks erreicht: In 200.000 Fällen (Stand: 19.03.2015) müsse die Beklagte sich zusätzlich mit den Vorgängen befassen und Mitteilungen verschicken, die gegenwärtig nur den nichtssagenden Inhalt haben könnten, dass es noch dauere und der Asylbewerber sich gedulden möge. Ein Regelungscharakter komme solchen Mitteilungen auch nicht zu.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht eine Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylVfG (nunmehr: AsylG).
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 10.07.2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben vom 12.05.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen sei. Der Kläger wurde sodann am 30.06.2014 vom Bundesamt angehört. Mit weiteren Schreiben vom 06.08.2014, 08.08.2014 und 19.08.2014 beantragte der Kläger erneut, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte die Beklagte ihm mit, dass aufgrund der hohen Zugangszahlen und der festgelegten Arbeitsprioritäten voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr über den Asylantrag entschieden werden könne.
Am 26.08.2014 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, die Klage sei unzulässig, nachdem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass wegen akuter Arbeitsüberlastung im Laufe des Jahres 2014 voraussichtlich keine Entscheidung mehr zu erwarten sei.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 19.01.2015 mangels Erfolgsaussicht ab und wies die Klage mit Urteil vom 03.02.2015 als unzulässig ab: Der Kläger habe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Bei einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handele es sich um eine unselbstständige, verfahrensbegleitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO und nicht um eine Sachentscheidung. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.02.2015 per Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am selben Tag hat dieser die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen: Es sei zu klären, inwieweit die Beklagte auf Grund von § 24 Abs. 4 AsylG verpflichtet sei, auf formellen Antrag hin dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde und - sinngemäß - ob es sich insoweit um ein selbstständiges Verwaltungsverfahren oder um eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handle. Zudem sei die Frage aufzuwerfen, wie konkret die entsprechende Mitteilung der Beklagten sein müsse. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung spreche, dass § 24 Abs. 4 AsylG ausdrücklich einen Antrag auf Mitteilung nach spätestens sechs Monaten normiere. Damit werde ein Anspruch des betroffenen Ausländers statuiert. Daraus folge eine Verpflichtung der Beklagten auf Verbescheidung, woraus sich auch der Regelungscharakter ergebe. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, hätte
§ 24 Abs. 4 AsylG keinerlei Wirkung, die Beklagte müsste sich an die Regelung nicht halten; die Vorschrift wäre dann überflüssig. Das sei in einem Rechtsstaat nicht vertretbar. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese Frage innerhalb des Verwaltungsgerichts Stuttgart unterschiedlich beantwortet werde. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe in dem Verfahren A 5 K 5093/14 eine Klage auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG als allgemeine Leistungsklage als zulässig erachtet (Beschl. v. 14.01.2015).
Mit Beschluss vom 10.03.2015 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
Am 16.03.2015 hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Er hat auf die Entscheidung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.02.2015 (A 13 K 5198/14) hingewiesen, aus der sich in einem gleich gelagerten Fall ergebe, dass § 44a VwGO nur Verfahrenshandlungen erfasse, die sich auf die Sachentscheidung der Behörde bezögen, die das zum Erlass der Sachentscheidung führende Verfahren fördern könnten. Das sei hier nicht der Fall. Auf die - auch hier - im Streit stehende bloße Auskunft gem. § 24 Abs. 4 AsylG bestehe ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch. Dies gelte in jedem Fall nach Ablauf der sechs Monate und Antragstellung. Der Anspruch sei auch begründet, nachdem die Behörde einen Anspruch generell verneine. Die Maßnahmen zur Personalverstärkung bei der Beklagten - 300 bewilligte Stellen in 2014, von denen erst 30 besetzt worden seien - seien erst mit mehrjähriger Verspätung und in unzureichender Weise in Angriff genommen worden. Dies könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen und die Beklagte könne sich auf die nunmehr bestehenden personellen Engpässe nicht berufen. Zudem würden Verfahren, Roma aus dem Balkan betreffend, bekanntlich in kürzester Zeit entschieden, was zeige, dass die Beklagte unzutreffend argumentiere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.02.2015, Az.: A 6 K 3840/14, zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht sich zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und trägt darüber hinaus vor: Die streitbefangene Vorschrift setze Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG um. Danach hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werde. Dieses Ziel werde durch die Auskunftserteilung nach sechs Monaten indes nicht erreicht, jedenfalls unter den gegenwärtig stark gestiegenen Asylbewerberzahlen. Fast alle Verfahren dauerten derzeit länger als sechs Monate. In den Außenstellen der Beklagten seien Wartezeiten auf einen Anhörungstermin von über einem Jahr eher die Regel als die Ausnahme. Daher könne regelmäßig nach sechs Monaten keine Auskunft gegeben werden, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden werde. Eine Terminierung der Anhörungen viele Monate im Voraus sei nicht praktikabel und würde zu zahlreichen Stornierungen und Neubestimmung der Termine wegen zwischenzeitlicher Umverteilung oder fehlender Erreichbarkeit der Antragsteller führen. Dieser zusätzliche Aufwand wäre unsinnig. Die Personalverstärkung bei der Beklagten könne mit dem Ansteigen der Zugangszahlen kaum Schritt halten. Das Ausbleiben einer Entscheidung nach sechs Monaten sei aufgrund dieser allgemein bekannten Umstände nicht die Ausnahme und auch nicht besonders erklärungsbedürftig. Daher sei eine Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG unter diesen Umständen auch nicht sinnvoll. Bejahe man einen einklagbaren Auskunftsanspruch, würde dies nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer zusätzlichen Verzögerung des Verfahrens führen; damit werde das Gegenteil des Gesetzeszwecks erreicht: In 200.000 Fällen (Stand: 19.03.2015) müsse die Beklagte sich zusätzlich mit den Vorgängen befassen und Mitteilungen verschicken, die gegenwärtig nur den nichtssagenden Inhalt haben könnten, dass es noch dauere und der Asylbewerber sich gedulden möge. Ein Regelungscharakter komme solchen Mitteilungen auch nicht zu.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht eine Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylVfG (nunmehr: AsylG).
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 10.07.2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben vom 12.05.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen sei. Der Kläger wurde sodann am 30.06.2014 vom Bundesamt angehört. Mit weiteren Schreiben vom 06.08.2014, 08.08.2014 und 19.08.2014 beantragte der Kläger erneut, ihm mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte die Beklagte ihm mit, dass aufgrund der hohen Zugangszahlen und der festgelegten Arbeitsprioritäten voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr über den Asylantrag entschieden werden könne.
Am 26.08.2014 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, die Klage sei unzulässig, nachdem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass wegen akuter Arbeitsüberlastung im Laufe des Jahres 2014 voraussichtlich keine Entscheidung mehr zu erwarten sei.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 19.01.2015 mangels Erfolgsaussicht ab und wies die Klage mit Urteil vom 03.02.2015 als unzulässig ab: Der Kläger habe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Bei einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handele es sich um eine unselbstständige, verfahrensbegleitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO und nicht um eine Sachentscheidung. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.02.2015 per Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am selben Tag hat dieser die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen: Es sei zu klären, inwieweit die Beklagte auf Grund von § 24 Abs. 4 AsylG verpflichtet sei, auf formellen Antrag hin dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde und - sinngemäß - ob es sich insoweit um ein selbstständiges Verwaltungsverfahren oder um eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handle. Zudem sei die Frage aufzuwerfen, wie konkret die entsprechende Mitteilung der Beklagten sein müsse. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung spreche, dass § 24 Abs. 4 AsylG ausdrücklich einen Antrag auf Mitteilung nach spätestens sechs Monaten normiere. Damit werde ein Anspruch des betroffenen Ausländers statuiert. Daraus folge eine Verpflichtung der Beklagten auf Verbescheidung, woraus sich auch der Regelungscharakter ergebe. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, hätte
§ 24 Abs. 4 AsylG keinerlei Wirkung, die Beklagte müsste sich an die Regelung nicht halten; die Vorschrift wäre dann überflüssig. Das sei in einem Rechtsstaat nicht vertretbar. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese Frage innerhalb des Verwaltungsgerichts Stuttgart unterschiedlich beantwortet werde. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe in dem Verfahren A 5 K 5093/14 eine Klage auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG als allgemeine Leistungsklage als zulässig erachtet (Beschl. v. 14.01.2015).
Mit Beschluss vom 10.03.2015 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
Am 16.03.2015 hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Er hat auf die Entscheidung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.02.2015 (A 13 K 5198/14) hingewiesen, aus der sich in einem gleich gelagerten Fall ergebe, dass § 44a VwGO nur Verfahrenshandlungen erfasse, die sich auf die Sachentscheidung der Behörde bezögen, die das zum Erlass der Sachentscheidung führende Verfahren fördern könnten. Das sei hier nicht der Fall. Auf die - auch hier - im Streit stehende bloße Auskunft gem. § 24 Abs. 4 AsylG bestehe ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch. Dies gelte in jedem Fall nach Ablauf der sechs Monate und Antragstellung. Der Anspruch sei auch begründet, nachdem die Behörde einen Anspruch generell verneine. Die Maßnahmen zur Personalverstärkung bei der Beklagten - 300 bewilligte Stellen in 2014, von denen erst 30 besetzt worden seien - seien erst mit mehrjähriger Verspätung und in unzureichender Weise in Angriff genommen worden. Dies könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen und die Beklagte könne sich auf die nunmehr bestehenden personellen Engpässe nicht berufen. Zudem würden Verfahren, Roma aus dem Balkan betreffend, bekanntlich in kürzester Zeit entschieden, was zeige, dass die Beklagte unzutreffend argumentiere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.02.2015, Az.: A 6 K 3840/14, zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht sich zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und trägt darüber hinaus vor: Die streitbefangene Vorschrift setze Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG um. Danach hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werde. Dieses Ziel werde durch die Auskunftserteilung nach sechs Monaten indes nicht erreicht, jedenfalls unter den gegenwärtig stark gestiegenen Asylbewerberzahlen. Fast alle Verfahren dauerten derzeit länger als sechs Monate. In den Außenstellen der Beklagten seien Wartezeiten auf einen Anhörungstermin von über einem Jahr eher die Regel als die Ausnahme. Daher könne regelmäßig nach sechs Monaten keine Auskunft gegeben werden, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden werde. Eine Terminierung der Anhörungen viele Monate im Voraus sei nicht praktikabel und würde zu zahlreichen Stornierungen und Neubestimmung der Termine wegen zwischenzeitlicher Umverteilung oder fehlender Erreichbarkeit der Antragsteller führen. Dieser zusätzliche Aufwand wäre unsinnig. Die Personalverstärkung bei der Beklagten könne mit dem Ansteigen der Zugangszahlen kaum Schritt halten. Das Ausbleiben einer Entscheidung nach sechs Monaten sei aufgrund dieser allgemein bekannten Umstände nicht die Ausnahme und auch nicht besonders erklärungsbedürftig. Daher sei eine Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG unter diesen Umständen auch nicht sinnvoll. Bejahe man einen einklagbaren Auskunftsanspruch, würde dies nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer zusätzlichen Verzögerung des Verfahrens führen; damit werde das Gegenteil des Gesetzeszwecks erreicht: In 200.000 Fällen (Stand: 19.03.2015) müsse die Beklagte sich zusätzlich mit den Vorgängen befassen und Mitteilungen verschicken, die gegenwärtig nur den nichtssagenden Inhalt haben könnten, dass es noch dauere und der Asylbewerber sich gedulden möge. Ein Regelungscharakter komme solchen Mitteilungen auch nicht zu.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aufgrund der Regelung des § 44a VwGO unzulässig (1.), sondern unbegründet, da die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 22.08.2014 erfüllt und der Kläger auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keinen weitergehenden Anspruch hat (2.).
16 
1.) § 44a VwGO ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
17 
Die Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 44a VwGO Rn. 3). Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs (Rennert/Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 1). Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 11).
18 
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG NJW 199, 81 ff; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a VwGO, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
19 
§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:
20 
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a)über die Verzögerung informiert wird oder b)auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.“
21 
Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: „unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung“, jedoch ohne weitere Begründung).
22 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sach-entscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:
23 
„Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.“
24 
In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.
25 
Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.
26 
Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.
27 
Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
28 
2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.
29 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.