Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist ein Geldleistungsanspruch aus einer Kreuzungsvereinbarung; gegen diesen erhebt die Beklagte Einwendungen.
1. Die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist Baulastträger der Eisenbahnstrecke München - Ingolstadt (-Treuchtlingen). Die Beklagte ist Baulastträger einer neuen Orts Straße mit Anbindung an die Staats Straße ... „S. Straße“, die die vorgenannte Eisenbahnstrecke bei Bahn-km ...,... kreuzt, wobei die neue Kreuzung als Eisenbahnüberführung ausgeführt worden ist.
Die Verfahrensbeteiligten verfolgten folgende Einzelplanungen, die sie zum Zweck der Umsetzung zusammenführten und für die sie deshalb im März 2005 die Kreuzungsvereinbarung Nr. 31 M/5 abschlossen.
Die Einzelplanungen der Beklagten waren der Bau einer neuen Orts Straße mit Kreuzung der Bahnlinie (Straßenunterführung, Eisenbahnüberführung) sowie die Errichtung einer Bike+Ride-Anlage westseitig, einer Park+RideAnlage und die Errichtung eines Zentralen Busbahnhofs, beides ostseitig der Bahnlinie gelegen. Die Klägerin plante die Errichtung neuer Außenbahnsteige (am Bahnhof Pfaffenhofen a.d. Ilm) an beiden Seiten der Bahnstrecke (Ausbaustrecke) München - Treuchtlingen mit Zugang zu den Außenbahnsteigen aus der neuen Eisenbahnüberführung heraus.
2. Die Kreuzungsvereinbarung Nr. 31 M/5 vom März 2005 zwischen DB N. AG und Stadt PAF - Kreuzungsbeteiligte - als Baulastträger für Straße bzw. Schienen Weg führte die jeweiligen Einzelplanungen der Kreuzungsbeteiligten als Eisenbahnkreuzungsmaßnahme zusammen unter Einbindung der DB Station & Service AG (nachstehend DB S+S AG) als „Betroffene außerhalb der Kreuzungsmaßnahme im Zusammenhang mit den geplanten neuen Zugängen zu den Bahnsteiganlagen aus der neuen Eisenbahnüberführung heraus“, § 1 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsvereinbarung (KrV). Die DB N. AG wurde durch die DB P. GmbH bei Vertragsabschluss vertreten. Die DB P. GmbH war zugleich auf Seiten der die Eisenbahnkreuzungsmaßnahme durchführenden Klägerin die Arbeitsebene.
2.1. Die Maßnahmen des gemeinsamen Eisenbahnkreuzungsprojekts sind in § 2 KrV im Einzelnen aufgeschlüsselt beschrieben, untergliedert nach kreuzungsbedingten (§ 2 Abs. 1 KrV) und nicht kreuzungsbedingten Maßnahmen (§ 2 Abs. 2 KrV). Unter den kreuzungsbedingten Maßnahmen nach KrV ist in § 2 Abs. 1 e) KrV ausgeführt: „Neubau von Treppenbzw. Rampenanlagen beidseits der Bahn zur Erschließung der Außenbahnsteige. Breite der Treppenanlagen 2,40 m. Die maximale Steigung der 2,50 m breiten Rampen beträgt 6% mit Zwischenpodesten.“ neben allen weiteren Details zum Straßenbau als Straßenunterführung / Eisenbahnüberführung.
Die in § 2 Abs. 2 KrV beschriebenennicht kreuzungsbedingten Maßnahmen nach KrV umfassen den Bau der P+R-Anlage östlich der Bahn mit 209 PKW-Stellplätzen als zusätzlicher Bedarf der Beklagten (§ 2 Abs. 2 a) KrV), den Neubau einer Fußgängerbrücke km 49,620 rechts der Bahn zur Anbindung des Busbahnhofs an den fernseitigen Bahnsteig am Gleis München - Ingolstadt (§ 2 Abs. 2 b) KrV), den Neubau des Busbahnhofs mit Wendeschleife östlich der Bahn mit 10 Busstellplätzen (§ 2 Abs. 2 c) KrV), den Neubau von 120 Fahrradstellplätzen (zusätzlicher Bedarf der Beklagten) westlich der Bahn (§ 2 Abs. 2 d) KrV), den Neubau einer Stützmauer entlang der Rampe zum Außenbahnsteig östlich der Bahn mit ca. 78,30 m Länge und max. 5,20 m Höhe (§ 2 Abs. 2 e) KrV), den Abbruch eines unbewohnten Hauses östlich der Bahn im Bereich des geplanten Busbahnhofes (§ 2 Abs. 2 f) KrV), Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen im nichtkreuzungsbedingten Umfang (§ 2 Abs. 2 g) KrV) und den Erwerb und die dingliche Sicherung von Grundstücken bzw. vorübergehenden Fremdflächeninanspruchnahmen (§ 2 Abs. 2 h) KrV).
2.2. Die Durchführung der Maßnahme war in § 4 KrV aufgeteilt anhand der Aufschlüsselung in § 2 KrV: die Beklagte führte den in § 2 Abs. 1 t) KrV und in § 2 Abs. 2 h) KrV angeführten Erwerb und die dingliche Sicherung von Grundstücken bzw. vorübergehenden Fremdflächeninanspruchnahmen durch; alle anderen aufgeführten Maßnahmen hatte die Klägerin, die DB N. AG, durchzuführen.
2.3. Die Kosten der Maßnahme und die Verteilung der Kostentragung wurden in § 5 KrV und Anlage 5 „Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten“ zur KrV geregelt; die Finanzierung der Bauphase wurde unter § 6 - Abschlagszahlungen und AbrechnungKrV gefasst.
2.3.1. Für die Gesamtkosten der Maßnahme nach § 2 KrV wurden voraussichtlich rd. 10.322.000 € veranschlagt, davon
– voraussichtlich. rd. 2.981.000 € nicht kreuzungsbedingte Kosten; diese nicht kreuzungsbedingte Kosten hat die Beklagte (ausschließlich) vollständig zu tragen.
– voraussichtlich rd. 7.341.000 € kreuzungsbedingte Kosten (= definiert in § 5 Abs. 1 KrV als Kostenmasse) - § 2 Abs. 1 KrV - mit einem vorläufig ermittelten Kostenteilungsschlüssel von 81,2% auf die Beklagte und 18,8% auf die Klägerin entfallend. Mithin hat die Klägerin von den veranschlagten voraussichtlich rd. 10.322.000 € Gesamtkosten einen voraussichtlichen Gesamtanteil von rd. 1.380.108 € (= 13,37%) zu tragen. Für die anderen voraussichtlich rd. 8.941.892 € ist die Beklagte nach der KrV kostenpflichtig. Der Kostenverteilungsschlüssel wurde anhand der Fiktiventwürfe zur Baumaßnahme ermittelt; eine Nachprüfung mit ggf. Bestätigung bzw. Anpassung des Verteilungsschlüssels der kreuzungsbedingten Kosten war nach Abschluss der Baumaßnahme im Zuge der Erstellung der Schlussrechnung vorgesehen.
In Anlage 4.1.1 (Kostenberechnung) zur KrV sind bei den kreuzungsbedingten Kosten unter Punkt G 2 - Bahnsteigrampen 275.000 € netto - und G 3 - Bahnsteigtreppen 193.500 € - die erwarteten Kostenmassen für die die DB S+S AG betreffenden Bahnsteigrampen und die Bahnsteigtreppen (hierzu 2.4) aufgeführt. In § 5 Abs. 5 KrV wurden die Verwaltungskosten der Beteiligten pauschal mit 10% der aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten festgelegt. In § 5 Abs. 4 KrV wurde der Ansatz des Personalkosteneinsatzes festgelegt und in § 5 KrV wurde an verschiedenen Stellen ausgeführt, was zur sog. Kostenmasse gehört (Umsatzsteuer, Kosten der Betriebserschwernisse, Verwaltungskosten, Personalkosten). In § 5 Abs. 7 KrV ist als letzter Punkt zu den Kosten der Maßnahme ausgeführt: „Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlussrechnung, die von der DB N. AG aufgestellt wird.“
2.3.2. Hinsichtlich der Finanzierung der Bauphase wurde in § 6 Abs. 1 KrV - Abschlagszahlungen und Abrechnung - vereinbart, dass die Beklagte Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt auf die Kosten der Maßnahme, die von der DB N. AG durchgeführt wird, leistet. Der endgültige Zahlungsausgleich wird unverzüglich nach Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung durchgeführt. Bei Meinungsverschiedenheiten darf die Zahlung der unbestrittenen Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückgestellt werden.
2.4. Die Erhaltung und Eigentumsfragen wurden in § 7 KrV geregelt. Hiernach übernimmt die DB S+S AG für die Zugänge zu den Bahnsteigen aus der neuen Eisenbahnunterführung heraus (Treppenanlagen und Rampen) die Erhaltung; die DB S+S AG wird Eigentümerin der Treppen- und Rampenanlagen als Zugang zu den Bahnsteigen und Eigentümerin der P+R-Anlage westlich der Bahn, südlich der neuen Eisenbahnüberführung.
2.5. In der KrV wurde in § 9 KrV für Vertragsergänzungen die Schriftform vereinbart und unter § 8 „Sonstiges“ in § 8 Abs. 3 KrV geregelt, dass für das Verfahren bei der Bauausführung, der Kostenerstattung und der Abrechnung der Maßnahme (§ 2 KrV) die „Richtlinie über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem EKrG“ ( nachfolgend RL), bekanntgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als Anlage 2 des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 7/2000 vom 6.3.2000 (VkBl. 2000, S. 172) gilt. Nr. 2 RL -Durchführung gemeinschaftlich finanzierter Kreuzungsmaßnahmen - verweist in Nr. 2.4. auf Nr. 1.5 RL. In Nr. 1.5 Abs. 1 RL ist ausgeführt: „Nach Fertigstellung der Baumaßnahme leitet der Baudurchführende unverzüglich eine von ihm aufzustellende Kostenzusammenstellung dem Kostenpflichtigen zur Rechnungslegung über die ihm [Bauausführenden] für die Maßnahme entstandenen Ausgaben zu. Diese Kostenzusammenstellung muss die Einzelaufstellungen enthalten, aus denen Unternehmerleistungen, Eigenleistungen und Verwaltungskosten des Bauausführenden mit den Rechnungsbeträgen zu ersehen sind. ... Soweit ein privatrechtliches Eisenbahnunternehmen Bauausführender ist, bestätigt es die sachliche und rechnerische Richtigkeit.“ In 1.5 Abs. 2 RL ist ausgeführt, welche Unterlagen der Kostenzusammenstellung beizufügen sind. Nach 1.5 Abs. 3 RL ist der Kostenpflichtige verpflichtet, die ihm mit der Kostenzusammenstellung zugeleiteten Unternehmerrechnungen und Abrechnungsunterlagen, die der Bauausführende im Zusammenhang mit seinen Auszahlungen bereits sachlich und rechnerisch bestätigt hat, entsprechend seinen Vorschriften zu prüfen. Er prüft in eigener Verantwortung, ob die berechneten Leistungen der Baumaßnahme zuzurechnen und die Zahlungsanforderungen des Baudurchführenden gerechtfertigt sind.
2.6. Mit Planungsvereinbarung Nr. 31 M/8, geschlossen zwischen der Klägerin und der Beklagten am 14. Juli 2005 (Anlage B 1), wurde der Klägerin die Durchführung der Planungen für die gesamten Baumaßnahmen zuzüglich der Auftragsabwicklung übertragen.
3. Zur Finanzierung der von der Beklagten geplanten Baumaßnahmen und den hierdurch ihr entstehenden Ausgaben hat die Beklagte nach Aktenlage ab Ende 2004 mit ihren Aktivitäten zur Investitionsförderung begonnen (vgl. Behördenakte - BABd. IV, S. 578); hierbei griff die Beklagte als günstigen Zeitpunkt den des Streckenausbaus der Bundesbahn samt Bahnhofsumbau auf, um das von der Bay. Staatsregierung 1997 beschlossene „Schnittstellenprogramm“ des Freistaats Bayern, betreffend Verkehre auf Straße mit Schiene zu verknüpfen bzw. auf die Schiene zu verlagern im Einzugsgebiet der Ballungsräume München und Ingolstadt, für ihre vorgenannten Pläne nutzbar zu machen; hiernach bestand die Möglichkeit der Förderung (Subvention / Kostenübernahme) nach dem GVFG und FAG von 80% der zuwendungsfähigen Kosten, also für die P+R- (incl. P+B) Anlage, den Zentralen Busbahnhof - ZOB -und die Zufahrt.
3.1. Die Beklagte stellte am 11. Mai 2005 bei der zuständigen Regierung von Oberbayern den Förderantrag auf Zuwendungsgewährung nach dem GVFG und FAG für die Maßnahme „Bau einer P+R-Anlage und eines Zentralen Omnibusbahnhofs am Bahnhof Pfaffenhofen a.d. Ilm sowie einer Eisenbahnunterführung (BA Bd. IV, S. 570ff.). Herr s... war als Ansprechpartner seitens der Beklagten eingebunden. Mit Schreiben vom 7. April 2006 übermittelte die Beklagte der Regierung von Oberbayern, v. d. Baudirektor g..., zum Förderantrag vom 11. Mai 2005 die überarbeiteten Kostenschätzungen nach den Ausschreibungsunterlagen (BA Bd. IV, S. 498ff.). In der Kostenzusammenstellung „Kostenberechnung Ausführung Kreuzungsbedingte Kosten“ (BA Bd. IV, S. 518) ist aufgeführt: „G2 Treppen, Rampen, Bahnsteige € 468.500“ und hierzu unter der Rubrik „Kostenaufstellung Basis Ausschreibung und Zusatzkosten“ der Betrag € 548.181 angeführt. Eine weiter differenzierende Aufgliederung der Position „Treppen, Rampen, Bahnsteige“ einerseits nach Gewerken und andererseits nach Summen mit /ohne Nachlass und Zuschlag für Unvorhergesehenes liegt ebenfalls bei (BA Bd. IV, S. 528). Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns der beantragten Fördermaßnahme wurde von der Regierung von Oberbayern am 29. Juni 2005 erteilt (BA Bd. IV, S. 551ff.).
3.2. Mit bestandskräftigem Förderbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. Juli 2006 wurde der Beklagten zum Vorhaben: Bau P+R-Anlage mit ZOB Pfaffenhofen a.d. Ilm aufgrund des Förderantrags vom 11. Mai 2005 die Förderung als Projektförderung in der Form einer Anteilsfinanzierung unter Zugrundelegung vorläufiger Kosten bewilligt (BA Bd. IV, S. 474ff.). Als vorläufig zuwendungsfähige Kosten wurden zahlenmäßig gesamt rd. € 5.850.000, darunter der Kostenanteil aus EKrG-Maßnahme mit € 3.650.000 benannt.
In II. des Förderbescheides vom 10. Juli 2006 ist u.a. ausgeführt, dass sich objektmäßig das Vorhaben in kreuzungsbedingte (Bau einer Bahnunterführung mit entsprechenden Anpassungsarbeiten nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 EKrG) und in nicht kreuzungsbedingte Maßnahmen (Bau der P+R-Anlage, des ZOB und der B+R-Anlage) gliedert. Weiter ist unter II. des Förderbescheides vom 10. Juli 2006 folgender förderrechtlicher Ausschluss von den zuwendungsfähigen Kosten festgesetzt worden: „Der Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen mit Kosten von rd. 470.000 € dient der Erschließung der Bahnanlage und zählt damit voll zur Infrastrukturmaßnahme der DB AG und ist nicht Teil der Kreuzungsmaßnahme.“
3.3. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 28. November 2006 (BA Bd. IV, S. 451) fand eine Besprechung mit der Regierung von Oberbayern zum Förderantrag incl. seiner Nachträge statt, an der für die Regierung von Oberbayern Herr g... und Frau n... und für die Beklagte u.a. Herr K... und Herr s... teilnahmen: U.a. wurde die Förderfähigkeit von vom Stadtrat der Beklagten zusätzlich beschlossenen Maßnahmen, darunter einer Rampe bei der P+R-Anlage, einer zusätzlichen Treppe bei der P+R-Anlage, dem Ausbau eines Trampelpfad abgefragt. Herr g... von der Regierung von Oberbayern verneinte die Zuwendungsfähigkeit, weil ein barrierefreier Zugang, zwei Treppen und die vorhandenen Zugänge ausreichend seien.
3.4. Zum bestandskräftigen Förderbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. Juli 2006 reichte die Beklagte den 1. Finanzierungsänderungsantrag vom 16. Juni 2008 mit Erläuterungsbericht, Zusammenstellung der zuwendungsfähigen Kosten und Übersicht der Ermittlung der zuschussfähigen Kosten bei der Regierung von Oberbayern ein (BA Bd. IV, S. 302 ff.). Hiernach sind als Anteil der Beklagten an den Gesamtkosten der Gesamtmaßnahme € 9.368.599,98 beziffert; davon wurden Kosten in Höhe von € 7.690.000,00 € zur Förderung beantragt und in gleicher Höhe als zuwendungsfähige Kosten benannt. Im Erläuterungsbericht zum 1. Finanzierungsänderungsantrag wird ausgeführt:
In Anlage 12 (BA Bd. IV, S. 368) wurde die Berücksichtigung angekündigter Nachträge der Fa. k... ausgeführt, gesamt geschätzt brutto mit € 464.100; diese geschätzten Kosten wurden aufgeteilt auf förderfähig kreuzungsbedingt (= EÜ): € 154.700,00 brutto und förderfähig nicht kreuzungsbedingt (P+R-Anl, ZOB): € 309.400,00 brutto. In Anlage 10 (BA Bd. IV, S. 354ff.) erfolgte die ausführliche Aufstellung über die HLV-Leistungen zur Anlage 4 (BA Bd. IV, S. 316f.). In Anlage 10 ist unter Kapitel / Titel 2 -Treppen, Rampen, Bahnsteigevon der angeführten Gesamtsumme mit € 681.513,14 ein Förderantrags-Teil von (nur) 187.692, 51 € ausgewiesen (BA Bd. IV, S. 358ff., 360). In der Anlage 4 (BA Bd. IV, S. 316f.) erfolgte die Berechnung zur Ermittlung der zuschussfähigen Kosten, die im Übersichtsblatt aufgeführt sind. In der Anlage 4 erfolgte der Übertrag der tatsächlich entstandenen Kosten in die ursprüngliche Listenform. Hierbei wurden die tatsächlich vorhandenen Kosten in vier Kategorien aufgeschlüsselt: 1. Kreuzungsbedingte Kosten, 2. Nicht kreuzungsbedingte Kosten, 3. Nicht zuwendungsfähige Kosten, 4. Nicht im BV, aber zuwendungsfähig (bereits eingerechnet); bei der Position „Kreuzungsbedingte Kosten“ wurden mitberücksichtigt eingerechnet die in Anlage 12 aufgeführten Kosten „kreuzungsbedingte Kosten für angekündigte Nachträge“ und bei der Position „Nicht kreuzungsbedingte Kosten“ die in Anlage 12 aufgeführten Kosten „Nichtkreuzungsbe-dingte Kosten für angekündigte Nachträge“. In der Zusammenstellung der zuschussfähigen Kosten (BA Bd. IV, S. 311) sind bei den kreuzungsbedingten zuwendungsfähigen Kosten als Positionen nicht aufgeführt: Treppen und Rampen.
3.5. Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. September 2008 zum Förderbescheid vom 10. Juli 2006 wurden - im Nachgang zum 1. Finanzierungsänderungsantrag vom 16. Juni 2008 - die veranschlagten Gesamtkosten (geprüft, gerd.) auf € 9.368.600 und die höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten mit € 7.690.000 € festgesetzt. Von diesen höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten wurden bei einem insgesamt maximalen 85%igen Fördersatz höchstmögliche Zuwendungen in Höhe von € 6.536.000 € festgesetzt. Bei den zuwendungsfähigen Kosten wurde als „Kostenanteil aus der EKrG-Maßnahme“ ein Betrag von € 4.537.000 (anstelle des bisherigen Betrages von € 3.650.000) ausgewiesen. Infolge der nunmehrigen Einzelaufschlüsselung der verschiedenen Kostenpositionen in der Beantragung im 1. Finanzierungsänderungsantrag erfolgte die Aufhebung der Ziff. II. bis VI. des Bescheides vom 10. Juli 2006.
Nacheinander ergingen Zuwendungsratenbescheide der Regierung von Oberbayern und dementsprechend wurden die Fördermittel als Raten an die Beklagte ausgezahlt.
4. Die Gesamtmaßnahme nach § 2 der Kreuzungsvereinbarung Nr. 31 M/5 wurde sukzessive fertiggestellt und die Bauwerke wurden entsprechend dem Baufortschritt abgenommen. Nach Durchführung der gesamten Maßnahme war am 28. Juli 2007 die Einweihung, Inbetriebnahme und die Übergabe der Maßnahme in die Unterhaltungslast des jeweils Unterhaltungspflichtigen erfolgt. Die Gesamtmaßnahme war zu diesem Zeitpunkt insgesamt fertiggestellt.
4.1. (1) Aus der stadtinternen E-mail vom 27. Januar 2011 des Herrn K... an Herrn S... Bd. III, S. 113) geht hervor, dass die DB P. GmbH mit Schreiben vom 21. Januar 2011 der Beklagten die Rechnungen zur Prüfung übersandt hat. In dieser E-mail ist weiter ausgeführt: „Eine Überprüfung, ob die beigefügten Rechnungen schlüssig und richtig sind, ist nicht möglich. Sämtliche Rechnungen wurden durch das von uns beauftragte „Unternehmen“ (DB ProjektBau) geprüft und abgezeichnet. Es ist schlichtweg nicht möglich, die gesamten Rechnungsvorgänge hausintern nochmals zu prüfen. Ich habe gestern noch mit Herrn w... von der DB ProjektBau telefoniert, der mir auch nicht sagen konnte, was die Stadt konkret prüfen sollte/könnte. Er teilte mir darüber hinaus mit, dass die DB ProjektBau - nachdem wir auf ihr o.a. Schreiben geantwortet haben - eine Schlussrechnung, ohne der rund mit K... strittigen € 900.000 [Werklohnforderungen bezogen auf und aus Hauptvertrag und verschiedenen Nachträgen], erstellen wird. Falls k... insgesamt oder auch teilweise Recht bekommt, werden uns die darauf entfallenden Kosten bei der Förderung fehlen...".
(2) Die Vertreter der Beklagten führten am 18. Februar 2011 eine Besprechung mit der Regierung von Oberbayern (Besprechungsreinschrift BA Bd. III, S. 107) bezüglich der Vorbereitung des Verwendungsnachweises. Hierbei wurde die Zusammenstellung der Rechnungen für den Verwendungsnachweis, insbesondere deren Aufbereitung wie im Zuwendungsantrag und die Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 30. Juni 2011, angesprochen. Hinsichtlich des zwischen der DB und der Fa. K... strittigen Betrages (mit ca. € 950.000 beziffert) wurde festgehalten, dass dieser derzeit nicht in den Verwendungsnachweis eingearbeitet werden könne, denn eine gerichtliche Entscheidung in dieser Streitigkeit sei wahrscheinlich. Hierzu wurde seitens der Regierung von Oberbayern ausgeführt, soweit es notwendig sei, müsste von der Beklagten Fristverlängerung für die ausstehenden Zahlungen beantragt werden. In der zur Besprechungsreinschrift zugehörigen Besprechungsmitschrift (BA Bd. III, S. 109) ist auch ausgeführt, dass Gehweg, Gabionenwand, Treppen u. Rampen etc. nicht zuwendungsfähige Kosten sind.
(3) Einem Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen der Beklagten (Herr S...) mit der DB P. GmbH (Herr w...) am 21. Juni 2011 (BA Bd. III, S. 78) ist zu entnehmen, dass eine außergerichtliche Einigung der DB mit der Fa. K... erfolgte und von der Beklagten ca. € 500.000 (Anteil) noch zu zahlen seien. Der Beklagten wurde die Vorlage der Schlussrechnung bis spätestens Mitte Juli 2011 zugesagt und dass seitens Herrn w... geprüft werde, ob die außergerichtliche Einigung sowohl die kreuzungsbedingten als auch die nicht kreuzungsbedingten Baumaßnahmen betreffe und die Beklagte darüber unterrichtet werde.
4.2. Nach Fertigstellung und Abnahme der Maßnahme stellte die Klägerin - über die von ihr bzw. beiderseits beauftragte DB P. GmbH - der Beklagten unter dem 14. Juli 2011 die Schlussrechnung zur Kreuzungsvereinbarung 31 M/5 (Rechnungsnr.: 633685 L 587) unter Auflistung bereits geleisteter Abschlagszahlungen der Beklagten mit einem verbleibenden Forderungsbetrag über € 701.223,94 mit der Bitte um Prüfung und fristgerechte Bezahlung. Die Beklagte beglich den Forderungsbetrag über € 701.223,94. Im Begleitschreiben vom 14. Juli 2011 zur Schlussrechnung ist u.a. ausgeführt: „die Rechnung enthält sowohl die Kosten aus der Nachtragsverhandlung mit unserem GU k... sowie die Kosten der endgültigen Ablösungsberechnung.“ Der Schlussrechnung beigefügt ist eine Aufschlüsselung der abgerechneten kreuzungsbedingten Kosten und ihrer Verteilung zwischen DB und der Beklagten als Übersichtszusammenstellung sowie als weitere Anlage eine Aufstellung von 82 Rechnungen, die die in der Übersichtszusammenstellung ausgewiesene NettoSumme der Baukosten DB in Höhe von € 5.826.936,09 ergeben. In der Einzelauflistung der 82 Rechnungen, die gegenüber der Beklagten abgerechnet wurden, sind die vorliegend streitgegenständlich abgerechneten Rechnungen nicht gelistet (BA Bd. III, S. 73 - 77).
In einer Telefonnotiz (BA Bd. III, S. 72) des Herrn s... vom 4. August 2011 über einen Anruf von Herrn w... ist maschinenschriftlich ausgeführt: „kreuzungsunabhängigen Kosten - Es kommen keine Kosten mehr dazu“ und handschriftlich zusätzlich angefügt: „Für die nicht kreuzungsbedingten Kosten kommt keine Schlussrechnung lt. Hr. W... Insgesamt wurden alle Kosten an die Stadt verrechnet.“
5. In der Phase der Zusammenstellung der nachzuweisenden Ausgaben zum Förderbescheid beantragte die Beklagte durch ihren Herrn s... per E-mail am 10. Juni 2011 bei der Regierung von Oberbayern, ihr bis 31. August 2011 die Vorlagefrist für den endgültigen Verwendungsnachweis für die Fördermaßnahme zu verlängern.
Hierzu wurde ausgeführt, dass Herr w... von der DB P. GmbH heute mitteilt habe, dass mit der Fa. k... eine außergerichtliche Einigung erreicht werden konnte. Die Rechnungen lägen der DB bereits vor und müssten noch geprüft werden. Nach Abschluss dieser Arbeiten erhalte die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm eine Schlussrechnung, die dann entsprechend in den VN eingearbeitet werde. Die gesamte Maßnahme wäre dann abgeschlossen (BA Bd. IV, S. 177). Die Regierung von Oberbayern gewährte bis 31. August 2011 Fristverlängerung. Auf dem Ausdruck des E-mail-Schriftverkehrs vermerkte Herr s... am 10. Juni 2011 handschriftlich: „Lt. H. W... ca. 500.000 € Zahlungen an Fa. k... als Vergleich beschlossen.“
Der Verwendungsnachweis der Beklagten vom 12. September 2011 (erstellt durch ein externes, von der Beklagten damit beauftragten Ingenieurbüro) ging bei der Regierung von Oberbayern am 14. September 2011 ein. Hierbei erfolgte in der Aufstellung der zuwendungsfähigen Kosten eine Gegenüberstellung der „Zuwendungsfähigen Kosten lt. Änderungsbescheid vom 08.09.2008“- dort ist unter der Position: Kostenanteil aus EKrG-Maßnahme der Betrag von € 4.537.000, 00 angesetztmit den „Zuwendungsfähige Kosten Abrechnung“ - dort ist unter der Position: Kostenanteil aus EKrG-Maßnahme der Betrag von € 4.119.156, 35 (gleiche Höhe bei den Rubriken nach tatsächlichen Kosten und nach gekürzt aufgrund Pauschalen) angeführt (BA Bd. IV, S. 16). In der Anlage 1, Kapitel / Titel 2 - „-Treppen, Rampen, Bahnsteige“ (BA Bd. IV, S. 29 - 31) ist - GP [Gesamtpreis]-Angabe: € 724.694, 10 und dazu ein Gesamtbetrag von € 141.473,44 € als Kostenanteil der Beklagten [gelb unterlegt = ermittelte Kosten vgl. Legende BA Bd. IV, S. 25] angegeben. Diese Kostensumme von € 141.473,44 € umfasst nach den Einzelpositionen der Zusammenstellung nur Materialkosten. Aus der Zusammenstellung ist ersichtlich, dass der Gesamtbetrag von € 141.473,44 € keine Personalkosten -Erdbau etc. der Fa. k... umfasst. Von den in der Anlage 4.1.1 (Kostenberechnung) zur KrV veranschlagten kreuzungsbedingten Kosten für Treppen, Rampen: unter Punkt G 2 - Bahnsteigram pen 275.000 € netto - und G 3 - Bahnsteigtreppen 193.500 € nettoist nach Anlage 1 des Verwendungsnachweises bei Beklagten der Wert „0,00 €“ eingetragen. Im Vergleich zum Antrags-Anteil von € 187.692,51 für „Treppen, Rampen, Bahnsteige“ [vgl. Anlage 10 des 1. Finanzierungsänderungsantrags] wurden im Verwendungsnachweis für diese Positionen € 46.219,07 € weniger an Ausgaben der Beklagten nachgewiesen als als Zuwendung beantragt worden war. In der Anlage 7a „Weitere kreuzungsbedingte zuwendungsfähige Kosten - Zusammenstellung DB - Rechnungen siehe Anlage des Verwendungsnachweises sind unter Y 1214: Rechnungen F... vom 30. April 2008 und 15. November 2006, unter Y 1241 insg. 27 Rechnungen der I... KG im Zeitraum 7. Oktober 2005 bis 11. Juni 2008 erfasst. In der Aufstellung ist keine Rechnung der Fa. k... erfasst. Dem Verwendungsnachweis liegt die Zustimmung der Beklagten zur Auftragsvergabe durch DB P. B. GmbH an die Fa. k... bei (BA Bd. IV, S. 86f.).
Der abschließende Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 (nach Prüfung v. 2.11.2011) der Regierung von Oberbayern (BA Bd. IV, S. 9ff.) ist bestandskräftig. Aus dem Zuwendungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. November 2011 geht hervor, dass im Verwendungsnachweis für das Vorhaben Gesamtkosten von 9.829.226,70 Euro beziffert wurden und davon zuwendungsfähige Kosten von 7.289,204,75 Euro angefallen sind.
6. Die für die Klägerin tätige DB P. GmbH unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2012 darüber, dass die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 die die DB S+S AG betreffenden kreuzungsbedingten Leistungen nicht aufführt, und kündigte an, diese nachzuberechnen (BA Bd. III, S. 53).
6.1. Mit Schlussrechnung vom 17. Oktober 2013 mit Zuleitung über die für die DB N. AG tätige DB P. GmbH stellte die DB S+S AG der Beklagten für die von der DB Station und Service AG erbrachten Leistungen gemäß der Kreuzungsvereinbarung € 550.858,38 in Rechnung (BA Bd. V, S. 72ff.).
Die Beklagte bestätigt mit Schreiben vom 4. November 2013 des Rechtsdirektors E... an die DB P. GmbH den diesseitigen Eingang der „Schlussrechnungsergänzung in Höhe von 550.858,38 €“. Die Beklagte teilte weiter mit, dass sie der Ansicht sei, mit Bezahlung der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 entsprechend § 5 Abs. 7 der Kreuzungsvereinbarung 31 M/5 sei die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, und dass keine Zahlungsverpflichtung mehr bestehe. Zudem wies sie darauf hin, dass - bei unterstellter bestehender Zahlungsverpflichtung - der Stadt durch das Handeln der DB ein erheblicher finanzieller Schaden dadurch entstanden wäre, da für eine solche verspätete Nachforderung keinerlei staatliche Förderung mehr beansprucht werden könnte, die der Beklagten bei ordnungsgemäßer Schlussrechnungsstellung durch den Vertragspartner zugestanden hätte (BA Bd. V, S. 63).
Hierzu teilte die Klägerin mit Schreiben der sie vertretenden D. B. AG vom 16. September 2014 mit, dass die vorherige Erteilung einer Schlussberechnung nach den in der Rechtsprechung (OLG Hamm v. 21.2.2012, Az.: 21 O 93/11) aufgestellten Grundsätzen einer Nachberechnung erbrachter Leistungen nicht entgegenstehe (BA Bd. V, S. 38ff.).
6.2. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 die Schlussrechnung der Klägerin vom 25. September 2014 (Eingang bei Beklagten am 6.10.2014 lt. Eingangsstempel) mit dem Hinweis, dass diese Rechnung die Rechnung der DB S+S AG ersetze. Gleichzeitig wurden nochmals die rechnungsbegründenden Unterlagen übersandt (BA Bd. V, S. 31 ff.; Anlage K 12).
Die Schlussrechnung vom 25. September 2014 beläuft sich auf € 550.858,38. Der Schlussrechnung beigefügt ist eine Aufschlüsselung der abgerechneten kreuzungsbedingten Kosten und ihre Verteilung zwischen DB und der Beklagten als Übersichtszusammenstellung sowie als weitere Anlage eine Aufstellung von 9 Rechnungen, die die in der Übersichtszusammenstellung ausgewiesene Netto-Summe der Baukosten DB in Höhe von € 545.812,60 ergeben. In der Einzelauflistung der 9 Rechnungen, die gegenüber der Beklagten abgerechnet wurden, sind die vorliegend streitgegenständlich abgerechneten Rechnungen, solche der Fa. k... (y1240 - zum Hauptvertrag und zu Nachträgen 31 und 36), der Fa. F... (y1243 - zum Hauptvertrag) und der Fa. I... (y1242).
6.3. Die Beklagte hat die ihr in Rechnung gestellte Forderung von € 550.858,38 nicht beglichen.
Das Mahnungsschreiben vom 16. Dezember 2014 mit letzter Zahlungszieleinräumung bis 26. Dezember 2014, ging der Beklagten am 19. Dezember 2014 zu (BA Bd. V, S. 24).
6.4. Unter dem 1. Dezember 2014 unterzeichneten die Klägerin und die DB S+S AG AG eine vorsorgliche Abtretungsvereinbarung für den Fall, dass nicht die Klägerin, sondern die DB S+S AG Inhaberin der Forderung aus der Kreuzungsmaßnahme in Höhe von € 550.858,38 für die auf die DB S+S AG entfallenden Leistungen gewesen sein sollte.
7. Mit Eingang am 19. Dezember 2014 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 550.858,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 26. Oktober 2014 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Klageantrag hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung auf den Zeitpunkt ab 7. Januar 2015 beschränkt.
Die Klägerin begehre die Zahlung dieses Betrages als eines auf die Beklagte entfallenden restlichen Kostenanteils aus der Eisenbahnkreuzungsmaßnahme, zu der die Klägerin und die Beklagte als gemeinsame Kreuzungsbaulastträger die KrV geschlossen haben. Die Beklagte sei nach dem Inhalt der Kreuzungsvereinbarung verpflichtet, den auf sie entfallenden Kostenanteil, wie er sich aus der Rechnung der Klägerin vom 25. September 2014 ergebe, an die Klägerin auszugleichen. Die dieser Rechnungsstellung zugrundeliegenden Unternehmerrechnungen, die der Rechnung als Belege beigefügt seien, seien zunächst durch die DB S+S AG beglichen worden und zwischenzeitlich in entsprechender Höhe durch Zahlung der Klägerin an die DB S+S AG ausgeglichen worden. Die Forderungsabtretung sei nur vorsorglich erfolgt. Die Klägerin sei mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung nicht wegen der Erteilung einer als Schlussrechnung bezeichneten Rechnung vom 14. Juli 2011 ausgeschlossen. Die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 enthalte die streitgegenständlichen Kosten, die ausschließlich mit der Rechnung vom 25. September 2014 geltend gemacht würden, nicht. Ein Rechtssatz, dass eine Nachberechnung versehentlich bei einer Schlussrechnung außer Ansatz gebliebener Leistungen ausgeschlossen sei, existiere nicht. Auch die KrV der Parteien schließe eine Nachberechnung nicht aus. Insbesondere § 5 Abs. 7 KrV, wonach sich die endgültigen Kosten aus der Schlussrechnung ergäben, die von der Klägerin aufgestellt werde, besage nicht, dass angefallene Kosten, die versehentlich außer Ansatz geblieben seien, nicht im Wege einer Ergänzung der Schlussrechnung geltend gemacht werden könnten. Dies gelte umso mehr, als auch der Beklagten nach § 6 Abs. 2 KrV die Prüfung der Kostenzusammenstellung obliege, bei der sie hätte feststellen müssen, dass die verfahrensgegenständlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Neubau der Treppen und Rampenanlagen nicht in der Rechnung vom 14. Juli 2011 enthalten gewesen seien. Diese Kosten seien Bestandteil der Kostenberechnung in Anlage 4.1.1 der Kreuzungsvereinbarung gewesen. Die Höhe der Hauptforderung errechne sich aus kreuzungsbedingten Nettokosten von € 600.393,86, abzüglich des 18,8% auf die Klägerin entfallenden Anteils, wonach sich ein verbleibender Anteil der Beklagten von € 487.519,81 netto ergebe, zuzüglich hierauf entfallender Mehrwertsteuer von € 63.338,57, mithin ein Gesamtforderungsbetrag von € 550.858,38. Die mit der Klage geltend gemachte Zinsforderung ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Dieser sei einen Monat nach Zugang der Rechnung vom 25. September 2014 bei der Beklagten eingetreten.
8. Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegen die von der Klägerin geltend gemachte Forderung. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihr entstandenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 340.676,- Euro für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten die Klageforderung für begründet und durchsetzbar erachte.
8.1. Hinsichtlich der Verjährungseinrede beruft sich die Beklagte auf den Wortlaut der § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 KrV -„endgültige Kosten“ bzw. „endgültiger Zahlungsausgleich“ - sowie auf § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG).
Nach zutreffender Rechtsansicht (vgl. BVerwGE v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 46, 35, 36) beginne die Verjährungsfrist der hier im Streit stehenden Ausgleichsansprüche mit der Entstehung des jeweiligen Anspruches, also mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginne die Verjährungsfrist für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2002 entstanden seien, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei.
Unter Zugrundelegung der in der Schlussrechnung der Klägerin vom 25. September 2014 abrechnungsgegenständlichen vermeintlichen Ansprüche der Klägerin aus Unternehmerrechnungen der Fa. ... k... Fa. F... und Fa. I... sei hinsichtlich der Rechnungen dieser Firmen seitens der Klägerin deren letzte Rechnungsfreigabe zur zuletzt gestellten Schlussrechnung vom 27. April 2010 für einen hieraus noch offenen Restzahlbetrag am 12. August 2010 erfolgt. Die Beklagte unterstelle eine zeitnahe Bezahlung. Selbst wenn man hinsichtlich des Verjährungsbeginns am 31. Dezember 2010 auf die letzten Zahlungen der Klägerin im August 2010 der ihr in Rechnung gestellten Unternehmerrechnungen abstelle, sei das Verjährungsende der 31. Dezember 2013. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nach eigenem Sachvortrag noch nicht einmal eine Rechnungslegung gegenüber der Beklagten getätigt, weshalb Anspruchsverjährung unzweifelhaft gegeben sei. Nichts anderes ergebe sich, wenn man für den Verjährungsbeginn auf die Gesamtfertigstellung und Abnahme der Maßnahme, hier den 28. Juli 2007 abstelle; für diesen Fall wäre Anspruchsverjährung spätestens zum 31. Dezember 2010 eingetreten.
Hilfsweise und höchst vorsorglich werde weiter vorgetragen: Die Beklagte erachte den klägerischen Sachvortrag für nicht schlüssig. Die Klägerin treffe aufgrund des Umstandes, dass die Parteien mit der geschlossenen Kreuzungsvereinbarung in einer rechtlichen Sonderverbindung stehen, die wechselseitige Mitwirkungs- und Leistungspflichten begründe (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05; BVerwG v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37), die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Hieraus ergebe sich die zwingende Pflicht, die Interessen des zur anteiligen Zahlung verpflichteten Kreuzungsbeteiligten angemessen zu berücksichtigen.
Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin verpflichtet sei, mit der Anforderung eines bestimmten Zahlbetrags gleichzeitig den Nachweis über die eigene Bezahlung angefallener Unternehmerleistungen zu führen. Die Klägerin bleibe diesen Sachvortrag bislang schuldig. Die Klägerin sei als bauausführende Beteiligte verpflichtet, die ihr konkret entstandenen Aufwendungen zügig zu ermitteln. Dass die Klägerin diese ihr obliegende Verpflichtung verletzt habe, sei aktenkundig. Nachdem die Klägerin einen fälligen Zahlungsanspruch geltend mache und Verzugszinsen begehre, fehle zudem ein Sachvortrag zur Entstehung der klägerischen Ansprüche sowie zu deren Fälligkeit.
Bestritten werde, dass Gegenstand der streitgegenständlichen Forderung im wesentlichen Leistungen seien, die den Neubau der Treppen- und Rampenanlagen sowie die dazu gehörigen Zusammenhangsleistungen zum Gegenstand hätten, also kreuzungsbedingte Maßnahmen seien, die die DB S+S AG beträfen. Der Beklagten lägen die Unternehmerverträge und die zugehörigen Leistungsverzeichnisse nicht vor, so dass sie sich hierzu nicht erklären könne.
Bestritten werde, dass die Klägerin den Klagebetrag an die DB S+S AG ausgeglichen habe. Die Klägerin habe einen entsprechenden Zahlungsnachweis nicht urkundlich belegt.
Die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 11. Dezember 2014 werde bestritten. Insoweit werde die Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden bestritten. Die Beklagte bestreite, dass die von ihr in Ausgleich gebrachte Rechnung vom 14. Juli 2011 nicht bereits diejenigen Kosten beinhalte, die die Klägerin nunmehr mit Rechnung vom 25. September 2014 beanspruche. Bestritten werde, die Beklagte hätte bei der Prüfung der Kostenzusammenstellung feststellen müssen, dass die verfahrensgegenständlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Neubau der Treppen und Rampenanlagen nicht in der Rechnung vom 14. Juli 2011 enthalten gewesen seien. Die Beklagte habe keine Kenntnis über die Leistungsverzeichnisse der Bauverträge, so dass ihr eine diesbezügliche Rechnungsprüfung nicht möglich sei.
8.2. Die Beklagte habe für die streitgegenständliche Maßnahme Zuwendungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz für Vorhaben zur Verbesserung der Schnittstelle Individualver-kehr/Schienenpersonennahverkehr beantragt und bewilligt bekommen. Dies sei für vergleichbare Baumaßnahmen üblich und sei der Klägerin bekannt. Hierfür sei spätestens Mitte 2011 ein Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern vorzulegen gewesen. Dementsprechend habe sich die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2010 und vom 4. Oktober 2010 an die Klägerin um sofortige Erstellung der Schlussrechnung gewandt. Die DB P. GmbH habe fernmündlich am 21. Juni 2011 die Vorlage der Schlussrechnung bei der Beklagten bis spätestens Mitte Juli zugesagt. Die Klägerin habe, vertreten durch die DB P. GmbH, mit Schreiben vom 14. Juli 2011 die Schlussrechnung übersandt.
Auf fernmündliche Nachfrage der Beklagten durch Herrn s... bei Herrn W...l als Vertreter der DB P. GmbH habe dieser entsprechend der Telefonnotiz des Herrn s... vom 4. August 2011 unter dem Betreff Grund Kreuzungsvereinbarung, kreuzungsunabhängige Kosten - vermerkt: Es kommen keine Kosten mehr dazu [dieser maschinenschriftliche Satz ist mit Kugelschreiberlinien umrandet] und ein weiterer handschriftliche Satz: Für die nicht kreuzungsbedingten Kosten kommt keine Schlussrechnung laut Herrn W... Insgesamt wurden alle Kosten an die Stadt verrechnet, Handzeichen 4.8.2011.
Das Nachforderungsverlangen der Klägerin widerspreche vorliegend Treu und Glauben, weil der Beklagten die jetzt streitgegenständliche Nachforderung nicht mehr zu gemutet werden könne. Die Beklagte habe in schutzwürdiger Art und Weise auf die abschließende Kostenberechnung in der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 vertraut. Hierfür spreche zunächst die Formulierung der Regelungen in §§ 5 und 6 KrV, die eine abschließende Abrechnung und Zahlung suggerierten. Hinzu trete, dass der Klägerin aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis die Verpflichtung obliege, der Beklagten entstehende Aufwendungen zügig und damit so zeitnah als möglich zu ermitteln (vgl. BVerwGE v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37) sowie, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ausdrücklich in dem Telefonat vom 4. August 2011 erklärt habe, dass auf die Beklagte keine weiteren Kosten mehr zukämen. Weiter trete hinzu, dass die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Gefahr von Zuwendungskürzungen bzw. Zuwendungsrückzahlungen zur vollständigen Abrechnung aufgefordert habe und die Klägerin im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung vom 14. Juli 2011 mitteilen ließ, dass keine weiteren Nachforderungen auf die Beklagte zu kämen und in der Schlussrechnung sowohl die Kosten aus der Nachtragsverhandlung mit der Fa. k... sowie die Kosten der endgültigen Ablöseberechnung enthalten seien. Die Klägerin habe mithin selbst das Vertrauen der Beklagten begründet und gestärkt, dass die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 eine abschließende Abrechnung zur Maßnahme aus der Kreuzungsvereinbarung sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte selbst keinen direkten Einblick in die Richtigkeit der klägerischen Abrechnung habe, weil, wie bei Kreuzungsvereinbarungen üblich, die gesamte Abwicklung der Baumaßnahmen inklusive Planung, Bauüberwachung, Rechnungsprüfung und Wahrnehmung der Bauherrenaufgabe durch die Klägerin bzw. deren Vertreterin, die DB P. GmbH, erfolgt sei. Für die Beklage sei daher kaum erkennbar, dass die Kosten für die Bahnsteigrampen und die Bahnsteigtreppen, wie die Klägerin nunmehr bestritten behaupte, in die ursprüngliche Schlussrechnung nicht aufgenommen worden seien. Die Gesamthöhe der Schlussrechnung von € 9.829.226,70 entspreche nahezu punktgenau den voraussichtlichen Gesamtkosten nach § 5 Abs. 2, Abs. 5 KrV von 9,83 Mio. Euro. Zu sehen sei auch, dass die Klägerin einen unverhältnismäßig langen Zeitraum zwischen Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme im Juli 2007 und ihrer ersten Schlussrechnung im Juli 2011 (4 Jahre) und ihrer Nachberechnung vom 26. September 2014 (mehr als 7 Jahre) habe verstreichen lassen.
Der jetzt klagegegenständliche Nachforderungsanspruch sei daher klägerseits auch verwirkt. Nach dem Zeitmoment einer Verwirkung habe die Klägerin insbesondere durch ihre Schreiben vom 14. Juli 2011 (Anlage B 5) und die fernmündliche Mitteilung von deren Herrn w... am 4. August 2011 bei der Beklagten den Eindruck begründet, dass auf die Beklagte keine weiteren Kosten mehr zu kämen. Damit lägen die Voraussetzungen der Anspruchsverwirkung gemäß § 242 BGB vor. Diese sei nämlich stets dann gegeben, wenn der Berechtigte seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht habe (Zeitmoment) und der Verpflichte sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet habe und sich auch darauf habe einrichten dürfen, dass dieser einen Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der mit dem Einwand der Verwirkung gerügt werde, sei die illoyale Verspätung der Rechtsausübung, die im vorliegenden Fall umso mehr gelte, als das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung des Bauausführenden aus einer kreuzungsrechtlichen Vereinbarung zur zeitnahen Abrechnung und Bezifferung seiner Aufwendungen bejaht habe und die Klägerin hier ausdrücklich versichert habe, Nachforderung würden auf die Beklagten nicht zukommen. Auf die Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 (B V Bl. 1 - 11) werde verwiesen.
8.3. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung führt die Beklagte aus, sie habe Zuwendungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und Finanzausgleichsgesetz für Vorhaben zur Verbesserung der Schnittstelle Individualver-kehr/Schienenpersonennahverkehr bezüglich der Maßnahmen aus der Kreuzungsvereinbarung beantragt und bewilligt bekommen. Die Zuwendungen seien nach dem Änderungsbescheid als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung (Fördersatz nach BayGVFG 75% und nach FAG 10%) mit höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten von € 7.690.000 bewilligt. Nach dem abschießenden Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 hätten sich zuwendungsfähige Kosten in Höhe von gesamt 7.289.204,75 Euro ergeben (vgl. Anlagenkonvolut B 7). Die hiernach verfahrensgegenständlichen Kosten für die Treppen und Rampenanlage seien bei Aufnahme in den Verwendungsnachweis entsprechend den bezifferten Fördersätzen förderfähig gewesen, soweit die im Änderungsbescheid vom 8. September 2008 festgesetzten höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten von 7.690.000 Euro nicht überschritten würden.
Hierzu habe Frau n... von der Regierung von Oberbayern in einer E-mail vom 12. März 2015 (Anlage B 8) ausgeführt, dass die Maßnahme für uns [Regierung von Oberbayern] abgeschlossen und eine Nachbewilligung nicht mehr möglich sei. Wären die Kosten von der DB in der dem Verwendungsnachweis zugrunde gelegten Schlussrechnung enthalten gewesen, wären diese bei den maximal bewilligten zuwendungsfähigen Kosten im abschließenden Bescheid berücksichtigt worden.
Für den Fall, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten obsiege, habe die Beklagte einen Schaden wegen entgangener Zuwendungen in Höhe von 340.676,- Euro. Dieser Schaden kalkuliere sich aus der Summe der maximal zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 7.690.000,- Euro abzüglich der im Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 zugewendeten Kosten in Höhe von € 7.289.204,75 (ergibt den Differenzbetrag von € 400.795,25). Hieraus wären zugunsten der Beklagten eine Förderquote in Höhe von 85% entfallen, mithin € 340.676,-. Die ursprünglich fehlerhafte sowie die erheblich verspätete Abrechnung der Klägerin stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten dar. Kausal durch diese Pflichtverletzung sei der Beklagten - im Falle des Obsiegens der Klägerin - mindestens der vorgetragene Förderungsschaden entstanden. Höchst hilfsweise und vorsorglich erkläre die Beklagte daher die Aufrechnung mit diesem vorgetragenen Förderschaden in Höhe von € 340.676,- gegenüber der Klageforderung.
9. Auf die Klageerwiderung hin führten die Klägerbevollmächtigten am 29. April 2015 aus:
9.1. Die der streitgegenständlichen Forderung zugrunde liegenden Unternehmerrechnungen seien zunächst durch die DB S+S AG beglichen worden und sodann habe die Klägerin als Baudurchführende den Nettobetrag dieser Kosten von € 487.519,81 Euro erst am 29. Dezember 2014 an die DB S+S AG beglichen. Erst damit seien diese Kosten bei der Klägerin angefallen, was einen Verjährungsbeginn zu einem früheren Zeitpunkt ausschließe. Die von der Beklagten herangezogene Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 12. Juni 2002 Az.: 9 C 6/01 betreffe einen Fall, in dem keine schriftliche Kreuzungsvereinbarung existiere. Vorliegend sei auf § 6 KrV abzustellen. Hiernach sei der Zugang der Kostenzusammenstellung Anspruchsvoraussetzung, was den Verjährungsbeginn bis zur Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung hinaus schiebe (vgl. Palandt/Ellenberger, Rn. 6 zu § 199 BGB). Ferner sehe die für die KrV maßgebliche „Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz“ (ARS 7/2000) vor, auf die in § 8 Abs. 3 KrV verwiesen werde, dass erst mit der Schlussrechnung die Nachweisung der für die Beteiligten entfallenen Kostenanteile erfolge. Dies ergebe sich aus Nr. 1.5 i.V.m. Nr. 2.4 RL. Die Klägerin als Baudurchführende habe der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 26. September 2014 die Rechnung vom 25. September 2014 und als Anlage zu dieser Rechnung die Abrechnungsunterlagen für die vorliegend streitgegenständlichen Kosten über-sandt. Ein Verjährungsbeginn zu einem früheren Zeitpunkt sei nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen. Die Klägerin habe vor dem Jahr 2011 eine Schlussrechnung nicht vornehmen können, weil mit der Firma ... k..., der der Neubau der Eisenbahnüberführung übertragen worden sei, Differenzen hinsichtlich des der Firma k... zustehenden Werklohnes bestanden habe. Erst unter dem 5. Mai 2011 sei es zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zur Erledigung der Werklohnansprüche der Firma k... gekommen. Vor dieser Einigung am 5. Mai 2011 sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, eine Schlussabrechnung zu erstellen, woraus sich ergebe, dass die Verjährung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte nicht vorher zu laufen begonnen habe. Festzuhalten sei, dass für den Verjährungsbeginn nach den in der KrV getroffenen Regelungen weder auf den Zeitpunkt der Leistung von Abschlagszahlungen durch die DB S+S AG abzustellen sei, noch auf den Zeitpunkt der Baufertigstellung oder der Stellung der Schlussrechnung durch die Firma k... Maßgeblich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist sei vielmehr die Berechnung der streitgegenständlichen Leistungen durch die Klägerin und der Zeitpunkt in dem die diesbezüglichen Kosten bei der Klägerin angefallen seien. Beides sei in unverjährter Zeit erfolgt.
Die Beklagte bestreite zu Unrecht die Prüfbarkeit der mit der Rechnung vom 25. September 2014 vorgelegten Belege. Aus dem vorgelegten Beleg „Schlussrechnung der Firma ... k... vom 12. November 2008“ ergebe sich bereits eine Abschlagszahlungsleistung der DB S+S AG in einer Gesamtsumme von € 685.562,81. Mithin sei damit der Zahlungsnachweis der DB S+S AG an die Firma ... k... erbracht. Die Zahlung der Klägerin an die DB S+S AG sei durch die Anlage K 15 belegt. Die Zusammensetzung der auf den Vergleich erfolgten Zahlungen ergebe sich aus Anlage K 23. Die Zahlung hierzu sei den als Anlage K 24 und Anlage K 25 vorgelegten Buchungsbelegen zu entnehmen. Die Zahlung von € 75.000,- am 22. Juni 2011 (siehe Anlage K 25) sei nicht als Betrag in die kreuzungsbedingten Kosten eingeflossen, mit denen die Beklagte anteilig belastet wurde. Soweit die Beklagte bestreite, dass Gegenstand der streitgegenständlichen Forderung Leistungen für den Neubau der Treppen und Rampenanlagen sowie Zusammenhangsleistungen seien, ergebe sich dies bereits aus den Rechnungsunterlagen, die mit der Rechnung vom 25. September 2014 vorgelegt worden seien. Die Rechnungspositionen seien spezifiziert bezeichnet und im Einzelnen prüfbar. Dies gelte sowohl für die mit den Rechnungsunterlagen vorgelegte Schlussrechnung der Firma k... vom 12. November 2011 als auch für die Rechnung vom 27. April 2010 für den Nachtrag 31 und der Rechnung vom 14. Mai 2008 für den Nachtrag 36. Gleichfalls prüfbar seien die beigefügte Rechnung der Firma F... vom 31. Oktober 2006 und der Rechnung der Firma i... vom 22. Dezember 2006. Vorsorglich werden die vorliegend maßgeblichen Unternehmerverträge und Leistungsverzeichnisse im Konvolut als Anlage K 26 überreicht.
Zu Unrecht bestreite die Beklagte, dass die von ihr zum Ausgleich gebrachte Rechnung vom 14. Juli 2011 (Anlage K 5) nicht bereits die Kosten beinhalte, die der streitgegenständlichen Klageforderung zugrunde lägen. In der Anlage K 5 fänden sich auf den Blättern 5 und 6 Exel-Übersichten, die für jede einzelne Position eine Vertragsnummer in der 5. Spalte aufweise. Eine entsprechende Exel-Übersicht sei in Anlage K 12 auf der 3. Seite enthalten. Auch dort seien die jeweiligen Vertragsnummern in der 5. Spalte bezeichnet. Ein Vergleich der angesprochenen Vertragsnummern in der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung einerseits mit den Vertragsnummern in der als Anlage K 12 vorgelegten Rechnung mache deutlich, dass dort keine Überschneidungen aufträten, der als Anlage K 12 vorgelegten Rechnung mithin andere Unternehmerverträge zugrunde lägen, als sie mit der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung abgerechnet worden seien. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Rechnungsunterlagen, die einerseits mit der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung und andererseits mit der Rechnung Anlage K 12 übersandt worden seien.
9.2. Soweit die Klägerin versuche, die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 11. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine angeblich fehlende Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden in Abrede zu stellen, gehe dies fehl. Die Abtretungsvereinbarung sei auf Seiten der DB S+S AG zum einen von Frau ... e... und zum anderen durch Frau ...h... unterzeichnet worden. Beide Unterzeichnerinnen hätten vom Vorstand der DB S+S AG Handlungs- und Prozessvollmachten. Diese seien als Anlage K 27 vorgelegt. Auf Seiten der DB N. AG sei die Abtretungsvereinbarung durch die Herren ... f... und ... j... unterzeichnet, deren Prozess-und Handlungsvollmachten von dem Vorstand der DB N. AG unterzeichnet sei, vorgelegt als Anlage K 28.
9.3. Die Klägerin sei nicht durch die Rechnung vom 14. Juli 2011 an der Erhebung von Nachforderungen gehindert. Von einer Verwirkung der mit der Klage geltend gemachten Forderung könne nicht die Rede sein. Aus dem von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Schreiben vom 4. August 2010 ergebe sich, dass die Beklagte über die Vergleichsbemühungen mit Firma k... unterrichtet gewesen sei. Als die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 (Anlage B 3) an die DB P. GmbH die Aufforderung zur Erstellung der Schlussrechnung gerichtet habe, habe der Vergleichsabschluss noch ausgestanden, der erst unter dem 5. Mai 2011 zustande gekommen sei, weshalb bis dahin eine Schlussrechnung nicht habe erstellt werden können.
Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, Herr w... von der DB P. GmbH habe am 4. August 2011 erklärt, es seien insgesamt alle Kosten an die Beklagte verrechnet. Die von der Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Telefonnotiz sei insoweit inhaltlich unrichtig.
Die Beklagte sei nach dem Inhalt der KrV verpflichtet gewesen, die mit der Rechnung vorgelegten Abrechnungsunterlagen zu prüfen. Bei einer Prüfung der mit der Rechnung übersandten Abrechnungsunterlagen sei festzustellen gewesen, dass die die DB S+S AG betreffenden Leistungen nicht Gegenstand der Rechnungen gewesen seien.
In Anbetracht der sich aus Nr. 2.3 RL für jeden Kreuzungsbeteiligten ergebenden Prüfungspflicht könne von einem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten darauf, dass eine Berechnung der die DB S+S AG betreffenden Leistungen nicht erfolgen werde, obwohl diese Leistungen ersichtlich nicht Gegenstand der Rechnung vom 14. Juli 2011 gewesen seien, nicht die Rede sein. In § 6 Abs. 2 KrV heiße es, der endgültige Zahlungsausgleich erfolge unverzüglich nach Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung. Dass die Beklagte das Fehlen der die DB S+S AG betreffenden Leistungen in den übersandten Rechnungsunterlagen nicht festgestellt habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass sie diese nicht, jedenfalls nicht in dem erforderlichem Umfang, geprüft habe.
Ansonsten gebe der Wortlaut der Regelungen in § 5 und 6 KrV nichts für die Annahme her, eine Nachberechnung von Kosten, die versehentlich zunächst unberücksichtigt geblieben seien, solle ausgeschlossen werden. Vielmehr sei das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten dadurch geprägt, dass eine gerechte Verteilung der durch eine Kreuzungsmaßnahme anfallenden Kosten erfolge, was gerade nicht der Fall sei, wenn die Klägerin eine Erstattung der streitgegenständlichen Kosten, die bei ihr angefallen seien, nicht beanspruchen könne. Insoweit könne nichts anderes gelten, als der vom OLG Hamm mit seiner Entscheidung vom 21. Februar 2012 Az.: 21 O 93/11 bestätigte Grundsatz, dass Auftragnehmer durch eine einmal gestellte Schlussrechnung nicht gehindert seien, begründete Nachforderungen zu erheben.
Die Klageforderung sei auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung fehle es sowohl an dem Zeit- als auch an dem Umstandsmoment. Bereits mit Schreiben vom 28. November 2012 (Anlage K 6) sei die Beklagte darüber unterrichtet worden, dass die Rechnung vom 14. Juli 2011 versehentlich die kreuzungsbedingten Leistungen der DB S+S AG nicht miteinbezogen habe. Der Zeitraum zwischen der Rechnung vom 14. Juli 2011 und dem Schreiben vom 28. November 2012 sowie der nachfolgende Zeitraum von 1 Jahr und 4 Monaten bis zur Rechnungstellung sei bei weitem nicht ausreichend, um das Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen. Es fehle auch an dem Umstandsmoment, denn aufgrund der in der KrV geregelten eigenen Prüfpflicht der Beklagten sei diese gehalten gewesen, selbst eine Prüfung der Abrechnung vorzunehmen, was jedenfalls nicht in dem von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwartenden Umfang erfolgt sei. Die Beklagte habe bereits ohne Weiteres anhand der ihr mit der Rechnung vom 14. Juli 2011 übersandten Rechnungsunterlagen erkennen können und müssen, dass die die DB S+S AG betreffenden Leistungen nicht enthalten gewesen seien. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Rechnungen, die derartige Leistungen nicht aufwiesen.
Die Beklagte könne sich nicht auf die Planungsvereinbarung zurückziehen, denn diese verweise in § 1 Abs. 2 auf die separate KrV, was nichts anderes bedeute, als dass die sich aus der KrV für die Beklagte ergebenden Pflichten dadurch unberührt blieben. Gegenstand der Planungsvereinbarung sei nicht die Übernahme der der Beklagten nach der KrV obliegenden Prüfungspflichten (vgl. § 3 Abs. 1 Planungsvereinbarung). Eine Abwälzung ihrer Prüfungspflichten auf Dritte wäre für die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Körperschaft auch nicht zulässig gewesen, denn sie sei selbst für eine den daran zu stellenden Anforderungen genügende Prüfung der Verwendung öffentlicher Mittel verantwortlich. Die Erhebung der Nachforderung stelle keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, denn die Geltendmachung in der Rechnung vom 14. Juli 2011 sei versehentlich unterblieben und die Beklagte habe dies erkennen können und müssen, wenn sie der ihr obliegenden Prüfungspflicht nachgekommen wäre.
9.4. Ein auf Ersatz eines angeblichen Förderschadens gerichteter Anspruch gegen die Klägerin steht der Beklagten nicht zu. Die Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung der Beklagten sei gegenstandslos. Die Klägerin könne nur mit Nichtwissen bestreiten, dass die vorliegend streitgegenständlichen Kosten für die Beklagte förderungsfähig gewesen wären, wenn sie zusammen mit den anderen Kosten unter dem 14. Juli 2011 abgerechnet worden wären.
Wäre der vorliegend streitgegenständliche Kostenanteil der Beklagten dementgegen zuwendungsfähig gewesen, hätte die Beklagte entsprechende Zuwendungen erhalten, wenn sie nach Erhalt des Schreibens der DB P. GmbH vom 28. November 2012 (Anlage K 6) dem Zuwendungsgeber mitgeteilt hätte, dass die die DB S+S AG betreffenden Leistungen noch nachberechnet würden. Die Beklagte habe dies nicht unternommen und dem Zuwendungsgeber gegenüber nicht auf eine Zuwendung für den streitgegenständlichen Kostenanteil gedrungen.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin scheide auch vor dem Hintergrund aus, dass die Beklagte, hätte sie die ihr nach der KrV obliegende Prüfungspflicht ausreichend wahrgenommen, für eine Einbeziehung des streitgegenständlichen Kostenanteils noch im Jahr 2011 und vor Erlass des Zuwendungsbescheides vom 3. November 2011 hätte sorgen können und müssen.
10. Die Beklagte erwidert, nach der KrV unter Berücksichtigung der Nr. 2.4 und 1.5 RL sei die Klägerin unverzüglich nach Fertigstellung der Baumaßnahme am 28. Juli 2007 verpflichtet gewesen, eine Nachweisung über die Höhe der Gesamtkosten zu erstellen. Dass die Klägerin erst am 29. Dezember 2014 die streitgegenständliche Forderung bezahlt habe, nachdem diese zunächst von der DB S+S AG beglichen worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Zahlungsbeleg (Anlage K 15) belege nicht den klägerischen Tatsachenvortrag. Unterstelle man den klägerischen Tatsachenvortrag, habe die Klägerin die ihr obliegende Pflicht einer unverzüglichen Kostenzusammenstellung und Abrechnung verletzt, da die streitgegenständliche Forderung nicht in die seinerzeitige Kostenzusammenstellung und Schlussrechnung eingeflossen sei. Die Klägerin sei auch nicht der DB S+Ss AG verpflichtet gewesen, dieser Kosten von € 487.519,81 zu erstatten. Zum Zeitpunkt der behaupteten Zahlung am 29. Dezember 2014 sei die Forderung nach Aktenlage der Einrede der Verjährung unterlegen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
1. Soweit die Klägerin den zunächst erhobenen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung im Umfang reduziert stellte (Geltendmachung der geforderten Zinsen nicht mehr seit dem 26. Oktober 2014, sondern erst ab 7. Januar 2015), liegt darin eine konkludente Klagerücknahme (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 9). Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
2.1. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, § 40 Abs. 1 VwGO. Mit der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO, macht die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Kostenerstattung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 Satz 1 VwVfG) geltend. Bei der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kreuzungsvereinbarung vom März 2005 gemäß §§ 5, 11 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da dessen Gegenstand und Zweck dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (ständ. Rspr; vgl. GmS-OGB, B.v. 4.6.1974 - 2/73 - juris Rn. 4; GmS-OGB, B.v. 10.4.1986 - 1/85 - BGHZ 97, 312 - BVerwGE 74, 368 - juris Rn. 10f.; BGH Kartellsenat, U.v. 12.11.1991 - KZR 22/90 - - BGHZ 116, 339 - juris Rn.
9). Die Vertragsschließenden der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung standen hierbei zueinander nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die Einordnung der vorliegenden, im Gleichordnungsverhältnis der Vertragsbeteiligten geschlossenen Vertragsvereinbarungen als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erfolgt auf der Basis der grundlegenden Maßgabe, ob der Vertragsgegen stand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist, danach, dass die Leistungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers den Regeln des öffentlichen Rechts untersteht und dass die wechselseitigen Leistungen der Vertragsparteien zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Insoweit ist hinsichtlich der D. AG darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine 100%-ige Holding-Tochter der D. B. AG handelt und diese wiederum der unternehmerische, ausgegliederte Teil aus dem Bundeseisenbahnvermögen ist.
Der Gegenstand und Zweck der zwischen den Parteien geschlossenen Eisenbahnkreuzungsvereinbarung ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die in § 2 KrV bezeichnete Kreuzungsmaßnahme ist durch die Beklagte veranlasst. § 11 EKrG sieht vor, dass bei Herstellung einer neuen Kreuzung der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen hat. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung über die Verteilung der Kosten sowie über Art, Umfang und Durchführung der vorliegend neuen Kreuzung nach § 2 EKrG haben die Beteiligten nicht die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 6 EKrG), sondern den Abschluss einer Vereinbarung gewählt. § 5 EKrG kommt insoweit lediglich appellativer Charakter zu, so dass aufgrund des Abschlusses der Kreuzungsvereinbarung ein vertraglicher Kostenanspruch und kein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch vorliegend geltend gemacht wird (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 29-31).
Es besteht keine abdrängende Sonderzuweisung, so dass für die vorliegende öffentliche Streitigkeit der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist. Für die vorliegende Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach § 45 VwGO sachlich zuständig, da § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO nicht einschlägig ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO.
2.2. Die Klage ist begründet. Der seitens der Klägerin noch geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht. Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs ist die Kreuzungsvereinbarung vom März 2005. Die Klägerin hat als Bauausführende einen vertraglichen Kostenerstattungsanspruch in Form eines Aufwendungsersatzanspruchs gegenüber der Beklagten für Kosten der kreuzungsbedingten Maßnahmen in Höhe des Kostenanteils der Beklagten (u.a. nach § 2 Abs. 1e KrV für den Neubau... der Treppe bzw. Rampenanlagen ... beidseits der Bahn zur Erschließung der Außenbahnsteige; §§ 4, 5 Abs. 2 KrV).
2.2.1. Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach entstanden, und zwar am 29. Dezember 2014, dem Tag, an dem die Klägerin ihrerseits an die DB S+S zahlte.
Zur Entstehung und Fälligkeit von Zahlungsansprüchen (Kostenerstattungsansprüchen), sei es auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage, ist im Eisenbahnkreuzungsgesetz nichts ausdrücklich geregelt. Es bedarf insoweit der Ergänzung mit Hilfe der speziellen und damit vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts, die einem Rückgriff auf die Heranziehung und entsprechende Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33). Im Übrigen sind auf die rechtliche Sonderverbindung in Bezug auf Kreuzungsanlagen zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmen (die ein Schuldverhältnis i.S.v.§ 241 Abs. 1 BGB jedenfalls dann begründet, wenn die Beteiligten - wie vorliegend - eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EKrG abgeschlossen haben) die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 50 m.w.N). Für einen vertraglich vereinbarten Ausschluss ist der Vereinbarung nichts zu entnehmen.
2.2.1.1. Prägend für die vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts ist die gesetzliche Ausgestaltung des Eisenbahnkreuzungsrechts. Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach § 2 EKrG - Herstellung einer neuen Kreuzung - und § 3 EKrG - Änderung einer bestehenden Kreuzung - fehlt ein rechtfertigender Grund (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 31). Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (§ 1 Abs. 6 EKrG). Liegen die Voraussetzungen des § 3 oder des § 2 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zu Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (bei § 3 EKrG). Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.1992 - 4 C 28.90 und vom 11.3.1993 - 7 C 35.92). Als gesetzlicher Hintergrund hat § 11 Abs. 1 EKrG zur Kostentragungspflicht Relevanz.
Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden muss (sog. kreuzungsrechtliches Rücksichtnahmeprinzip; vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 47). Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse des anderen Kostenpflichtigen, die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten.
2.2.1.2. Der bauausführende Kreuzungsbeteiligte, bei dem die verauslagten Beträge für die Durchführung der Kreuzungsbaumaßnahme anfallen, hat gegenüber dem Zahlungspflichtigen (bzw. anteilig Zahlungspflichtigen) anderen Kreuzungsbeteiligten aufgrund seiner Obliegenheit zur Minimierung entstehender Kosten deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Zwischenfinanzierungskosten (Fremdfinanzierungskos-ten); vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch (sei es als gesetzlicher Erstattungsanspruch nach § 13 EKrG oder § 11 EKrG oder als vertraglicher Erstattungsanspruch) als anteiliger Ersatz der beim baumaßnahmenausführungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten mit dessen Bezahlung von kreuzungsbedingt anfallenden Kosten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 34f.). Andernfalls würden bei dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zusätzlich Kosten für die Finanzierung des verauslagten Betrages anfallen.
Maßgeblich ist der Zahlungsabfluss beim bauausführenden Kreuzungsbeteiligten an Dritte, sei es, dass es sich bei diesen um den jeweiligen durchführenden Werkunternehmer oder - zwischengeschaltet - weitere, im Verhältnis zum bauausführenden Kreuzungsbeteiligten, Dritte handelt. Denn vor einem Zahlungsabfluss beim bauausführenden Kreuzungsbeteiligten tritt bei diesem nicht die Situation ein, dass er Kosten verauslagt. Soweit zwischen einem Kreuzungsbeteiligten und dem ausführenden Werkunternehmer Dritte dazwischengeschaltet sind und (vorläufig, zunächst) anstelle des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten Werkunternehmerleistungen bezahlen, berührt eine solchermaßen faktische Zwischenkreditierung nicht das Gemeinschaftsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten und damit auch nicht die zwischen diesen allein bestehenden, aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringenden Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten. Dritte werden selbst dann nicht zu Kreuzungsbeteiligten (siehe § 1 Abs. 6 EKrG), wenn sie in eine Kreuzungsvereinbarung eingebunden sind. Hinsichtlich dieser Dritten mangelt es an der diesbezüglichen schuldrechtlichen Beziehung des Kreuzungsrechtsverhältnisses (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 -juris Rn. 11).
Weiter ist beachtlich, dass Fremdfinanzierungskosten des Eisenbahnkreuzungsbeteiligten nicht zur umlagefähigen Kostenmasse (= Umfang der kreuzungsbedingten Kosten) zählen. § 5 Abs. 1 KrV verweist zur Ermittlung des Umfangs der kreuzungsbedingten Kosten auf die Beachtung des § 11 Abs. 1 EKrG, der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV; vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85)) und des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 8/1989 des Bundesministers für Verkehr vom 17. Mai 1989 (VkBl. 1989, S. 420). Die 1. KrV regelt den Umfang der Kostenmasse abschließend. Eine Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze setzt eine Lücke in den verwaltungsrechltichen Vorschriften voraus. Eine solche lässt sich hier nicht feststellen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG kann der Umfang der kreuzungsbaurechtlichen Kostenmasse durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr näher bestimmt werden, vorliegend mit der 1. KrV. In § 2 der 1. KrV ist enumerativ und damit abschließend vorgesehen, dass sich die Kostenmasse aus den Grunderwerbskosten, den Baukosten und den Verwaltungskosten zusammensetzt. Fremdfinanzierungsaufwendungen werden nicht erwähnt. Sie zählen auch nicht zu den Verwaltungskosten; die Verwaltungskosten werden durch eine Pauschale in Höhe von 10% der Bau- und Grunderwerbskosten abgegolten (§ 5 der 1. KrV; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 51).
Anstelle der ausgeschlossenen Einbeziehung von Fremdfinanzierungskosten in die umlagefähige Kostenmasse soll deshalb ein Ausgleich der wirtschaftlichen Belastung des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten, zur Vermeidung gravierender Verschiebungen der ihn treffenden wirtschaftlichen Belastungen, zeitnah erfolgen. Dies geschieht durch die Einräumung der Anforderung von Abschlagszahlungen beim kostenpflichtigen Kreuzungsbeteiligten. Andernfalls - bei Hinausschieben des Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunktes des Erstattungsanspruchs des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten - hätte dies zur Folge, dass dieser den Kostenanteil, der auf den anderen kostenerstattungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten entfällt, häufig über erhebliche Zeiträume, nicht selten über Jahre vorfinanzieren müsste. Auf der anderen Seite hätte der ausgleichspflichtige Kreuzungsbeteiligte durch einen späteren Eintritt seiner Zahlungspflicht keinen nennenswerten Vorteil. Er müsste den gleichen Betrag zahlen und - sofern auch er auf eine Kreditaufnahme angewiesen wäre - in einem späteren Zeitpunkt finanzieren. Auch die bundesweit eingehaltene ständige Verwaltungspraxis nimmt ein berechtigtes Bedürfnis auf Ausgleichszahlungen (Abschlagszahlungen) vor Abschluss der Baumaßnahme an. Dies ergibt sich aus den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen für das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Anlage 2 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2000 vom 6.3.2000 - RL -, die vorliegend auch zum Teil der zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Eisenbahnkreuzungsvereinbarung gemacht wurde, und die neu gefasste Nachfolge-Richtlinien, die durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2014 vom 18.11.2014 eingeführt wurden sowie die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2015 vom 20.1.2015 grundlegend überarbeiteten, den Ländern zur Einführung empfohlenen MusterKreuzungsvereinbarungen - unter http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/Straßenbau/richtlinien-fuer-planungbaudurchfuehrung-abrechnung.html). Mit der Heranziehung und der Pflicht zu Abschlagszahlungen des anteilig kostenpflichtigen Kreuzungsbeteiligten an den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten vermeidet man den ansonsten beim bauausführenden Kreuzungsbeteiligten eintretenden Nachteil des Entstehens zusätzlicher Vorfinanzierungskosten des von ihm verauslagten Betrages.
Dieser vertragliche Kostenerstattungsanspruch der bauausführenden Kreuzungsbeteiligten entsteht, da in der abgeschlossenen Vereinbarung keine abweichende ver tragliche Regelung getroffen wurde, entsprechend seiner „Erstattungsnatur“ frühestens dann, wenn beim bauausführenden kreuzungsbeteiligten Vertragspartner, also der Klägerin, der entsprechende finanzielle Vermögensabfluss eintritt. Regelmäßig tritt ein solcher finanzieller Vermögensabfluss (d.h. Ausgaben) mit der Bezahlung erbrachter Leistungen hierfür beauftragter Werkunternehmer durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten ein (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 zu einem gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch). Wenn, wie vorliegend, zwischen dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten und dem ausführenden Werkunternehmer ein rechtlich gegenüber dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten selbständiger Dritter, wie vorliegend die DB S+S AG, dazwischengeschaltet ist, der die von den ausführenden Werkunternehmern erbrachten Leistungen bezahlt, liegt darin keine Bezahlung durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Mithin liegt damit auch kein gleichzeitig eintretender finanzieller Vermögensverlust bei der Klägerin vor. Die gegenteilige Auffassung stellt die rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit der juristischen Personen nach deutschem Recht in Frage. Solange die Klägerin ihrerseits der zwischengeschalteten DB S+S AG deren Finanzaufwendungen nicht ausgleicht und damit noch kein Finanzabfluss beim bauausführenden Kreuzungsbeteiligten eintritt, gereicht dies weder der Klägerin, noch der Beklagten zum Nachteil, da die mithin eintretende Zwischenfinanzierung jedenfalls für die Beklagte kostenfrei ist und deren Erstattungspflicht zeitlich in die Zukunft schiebt. Damit scheiden auch die von der Beklagten alternativ vorgetragenen, zeitlich früheren Anknüpfungszeitpunkte für das Entstehen des Erstattungsanspruchs aus.
Die Klägerin hat den Vermögensabfluss bei ihr an die DB S+S AG über die NettoSumme € 487.519,81 am 29. Dezember 2014 durch den zugehörigen Buchhaltungsbeleg (Anlage K 15) belegt.
2.2.1.3. Die Geltendmachung der Erstattung der Forderung von € 487.519,81 zzgl. € 63.338,57 MwSt, gesamt € 550.858,38 mit Schlussrechnung vom 25. September 2014 erfolgt für Aufwendungen des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten für kreuzungsbedingte Maßnahmen entsprechend der KrV der Kreuzungsbeteiligten.
2.2.2. Die Erstattungsforderung ist weder verjährt, noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt, noch in der vorgängigen Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 enthalten (mitabgerechnet) oder deren Geltendmachung als Nachforderung durch die Stellung der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 ausgeschlossen.
2.2.2.1. Die Klägerin hat der Beklagten zur Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 und zur Schlussrechnung vom 25. September 2014 jeweils die Unterlagen zur Rechnungslegung über die von der Klägerin als bauausführender Kreuzungsbeteiligter für die Maßnahme entstandenen Ausgaben mit der Bestätigung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit zugeleitet, darunter die Kostenzusammenstellungen mit den weiteren Einzelaufstellungen nach Firmenrechnungen und Rechnungsbeträgen. Dies entspricht der Verpflichtung der Klägerin nach § 8 Abs. 3 KrV i.V.m. Nr. 2.4 Satz 3, Nr. 1.5 Abs. 1, Abs. 2 RL. Eine Doppelberechnung von Positionen in beiden Schlussrechnungen hat die Beklagte nicht substantiiert geltend gemacht, noch ist eine solche anhand der vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Angesichts der umfassenden eigenen Prüfungspflicht der Beklagten in eigener Verantwortung nach § 8 Abs. 3 KrV i.V.m. Nr. 2.4 Satz 3, Nr. 1.5 Abs. 3 RL ist der Beklagten ein bloßes Bestreiten der Forderung der Klägerin verwehrt und ihr Vortrag, die übergebenen Unterlagen versetzten sie nicht zur ausreichenden Überprüfung in die Lage, unbehelflich.
2.2.2.2. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Es ist geklärt, dass Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 5 EKrG der Verjährung unterliegen. Vorliegend ist die regel
2.2.2.1. mäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB einschlägig (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 46).
Der Aufwendungserstattungsanspruch ist entsprechend der KrV und den Grundsätzen des kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Zuleitung der Rechnungslegung (Eingang bei der Beklagten lt. Eingangsstempel am 6. Oktober 2014, BA, Bd. V, S. 32) zu diesem Zeitpunkt frühestmöglich, aber nicht vor der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs am 29. Dezember 2014, spätestens jedoch bei Berücksichtigung einer mit drei Monaten angemessenen Prüfzeit für die Beklagte ab 7. Januar 2015 fällig.
In aller Regel ist für den Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 271 BGB, abzustellen, also der Zeitpunkt, in dem der Verpflichtete rechtlich auf ein Tun in Anspruch genommen werden kann, d.h. die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Befriedigung des Anspruchs rechtlich verlangt werden kann.
Vorliegend beginnt die 3jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hieraus ergibt sich als frühestmöglicher Verjährungsbeginn (bei Außerachtlassung einer 3-monatigen Prüfzeit vor Fälligkeitseintritt mit Fälligkeitseintritt erst ab 7.1.2015) der Schluss des Jahres 2014 und als Ende der Verjährungsfrist der Schluss des Jahres 2017. Durch die Klageerhebung wird die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2.2.2.3. Von einer Verwirkung der Geltendmachung der Erstattungsforderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann bei noch offener Verjährungsfrist keine Rede sein. Die Beklagte kann sich auf kein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, dass die Klägerin die Erstattungsforderung nicht geltend macht; insbesondere schließt die zwischen den Parteien geschlossene Kreuzungsvereinbarung es nicht aus, dass nachgehend nach einer Schlussrechnung weitere Erstattungsforderungen mit einer weiteren Schlussrechnung von der bauausführenden Kreuzungsbeteiligten von der kostenpflichtigen Kreuzungsbeteiligten gefordert werden kann.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vor allem im Baubereich mit sich längerfristig hinziehenden Werkvertragsleistungen eingeführte Begriff der Schlussrechnung in Abgrenzung zur Abschlagsrechnung verwendet wird. Dementsprechend erfolgt in der Schlussrechnung die Zusammenstellung aller vorgängig erbrachten (und in den vorgängigen Abschlagsrechnungen auch bereits aufgeführten) Werkleistungen und ihres Entgeltansatzes; in der Schlussrechnung werden alle bisher auf die Abschlagsrechnungen oder sonst angeforderten Abschlagszahlungen zur Ermittlung der Schlusszahlung in Ansatz gebracht. Erst die Schlussrechnung unterliegt der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit; dementsprechend werden Abzüge für Leistungsminderungen und/oder -mehrungen erst dort in Ansatz gebracht, ohne dass deren jeweilige Geltendmachung vorgängig im Zusammenhang mit einer Abschlagsrechnung zwingend erfolgen müsste. Vor diesem Hintergrund ist bei der Abrechnung von Gewerken zwar oftmals, aber weder begrifflich noch aus sonstigen allgemeinen rechtlichen Gründen zwingend, die Schlussrechnung zugleich die Endabrechnung bei einem Werkvertrag. Vielmehr kann sich eine Regelung dahingehend, dass die -erste - Schlussrechnung zugleich die letzte Schlussrechnung ist, mithin eine Endabrechnung vorliegt, an der sich der Beginn der Verjährung anknüpft und darüber hinaus ein Nachforderungsausschluss für nicht abgerechnete vertraglich erbrachte Leistungen besteht, nur aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten ergeben.
Im vorliegenden Kreuzungsrechtsverhältnis verhält es sich nicht anders.
Das vorliegenden Kreuzungsrechtsverhältnis, das sich ebenfalls auf die Durchführung einer Baumaßnahme mit langanhaltender Bautätigkeit bezieht, und bei dem der bauausführungspflichtige Kreuzungsbeteiligte vom kostenpflichtigen Kreuzungsbeteiligten Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt verlangen kann, bedarf ebenfalls eines endgültigen Zahlungsausgleichs, wie es in § 6 Abs. 2 KrV vorgesehen ist, und einer Schlussrechnung (Schlussabrechnung) zur Feststellung der endgültigen Kosten, § 5 Abs. 7 KrV. Mithin, wenn wie vorliegend gemeinschaftlich finanzierte Kreuzungsmaßnahmen vorliegen (da der Grunderwerb der Beklagten oblag), muss auch ein Nachweis der Gesamtkostenhöhe geführt werden, § 8 Abs. 3 KrV i.V.m. Nr. 2.4 RL.
Das sog. kreuzungsrechtliche Rücksichtnahmeprinzip verlangt dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zugunsten des kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten keinen Nachforderungsausschluss nach erstellter (erster) Schlussrechnung ab. Bei Nachforderung eines Erstattungsanspruchs nach erster Schlussrechnung wird für den erst später geltend gemachten Teil des Gesamterstattungsanspruchs der Ent-stehungs- und Fälligkeitszeitpunkt des nachgeforderten Erstattungsanspruchs des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten im Vergleich zum bereits mit der 1. Schlussrechnung geltend gemachten Teils des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben. Dies hat zur Folge, dass dieser diesen Kostenanteil (Forderungsbetrag), ab dem Zeitpunkt des entsprechenden Zahlungsabflusses bei ihm, im Verhältnis zum kosten-tragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten bis zur Inrechnungstellung des Erstattungsanspruchs, kostenfrei vorfinanziert. Diese Belastung hat der kostentragungspflichtige Bauausführende zu tragen. Auf der anderen Seite hätte der ausgleichspflichtige Kreuzungsbeteiligte durch einen späteren Eintritt seiner Zahlungspflicht keinen nennenswerten Vorteil. Es gibt keinen rechtlich tragenden Ansatzpunkt aufgrund des kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmeprinzips, dass der bauausführende Kreuzungsbeteiligte zu seinen Lasten und zu Gunsten des kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten nach Geltendmachung nur eines Teils seines Erstattungsanspruchs (mit der ersten Schlussrechnung) mit einem Nachforderungsausschluss be legt ist. Für eine solchermaßen gravierende Verschiebung der wirtschaftlichen Belastungen vom kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten auf den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten gibt das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis keinen Anlass.
Der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 KrV, ist kein Ausschluss einer Nachforderung im Zuge der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 zu entnehmen. Einer dahingehenden Vertragsauslegung steht auch das kreuzungsrechtliche Rücksichtnahmeprinzip, das insoweit zugunsten des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten wirkt, entgegen.
Ein Nachforderungsausschluss oder Nachforderungsverzicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Beklagten (§ 242 BGB) ist auch nicht aus der Telefonnotiz des Bediensteten der Beklagten vom 4. August 2011 (BABd. III S. 72) herleitbar. Diese ist keine Vertragsergänzung, die im Übrigen nach § 9 Abs. 1 KrV der Schriftform und einer übereinstimmenden Willenserklärung der Vertragsbeteiligten bedürfte. Der von der Beklagten vorgetragene Inhalt bzw. inhaltliche Bezug der Telefonnotiz wird von der Klägerin bestritten. Darüber hinaus kann der Telefonnotiz auch eine andere Ausdeutung beigemessen werden als die Beklagte ihr in der Klageerwiderung beilegt. Heranzuziehen ist die Begriffsverwendung in der Kreuzungsvereinbarung wie auch die von der Regierung von Oberbayern gewählte im Förderbescheid vom 10. Juli 2006, die grundlegend übereinstimmen. Sowohl in der Vereinbarung wie auch von der Regierung von Oberbayern wurde bei der Gesamtmaßnahme und den Gesamtkosten objektmäßig unterschieden in „nicht kreuzungsbedingt“ und „kreuzungsbedingt“. Zu den nicht kreuzungsbedingten Maßnahmen / Kosten zählen die Kosten der Errichtung P+R-Anlage und des ZOB, Neubau der Fußgängerbrücke, etc. (vgl. Tatbestand 2.1.und 3.2.). Zu den kreuzungsbedingten Maßnahmen und Kosten zählt der Bau einer Bahnunterführung mit entsprechenden Anpassungsarbeiten nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 EKrG, darunter auch der Bau der Treppen und Rampen. Von diesen kreuzungsbedingten Maßnahmekosten nimmt die Regierung von Oberbayern die Kosten für den Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen mit Kosten von rd. 470.000 € als nichtzuwendungsfähig aus, da der Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen der Erschließung der Bahnanlage dient und damit voll zur Infrastrukturmaßnahme der DB AG zählt und damit nicht - als Teil der Kreuzungsmaßnahme - von der Strukturförderung erfasst wird. Die objektmäßige Unterscheidung berücksichtigend, ergibt die Telefonnotiz vom 4. August 2011 eine völlig andere, durchaus naheliegende und im seinerzeitigen Zeitgeschehen zutreffende inhaltliche Aussage, nämlich nur hinsichtlich nicht-kreuzungsbedingter Kosten.
2.3. Der Erstattungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung mit dem von der Beklagten behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 340.676,00 teilweise erloschen.
Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht - namentlich auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge - Anwendung. Die Vorschriften der §§ 386 ff. BGB gelten insoweit entsprechend. Auch aus der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten oder aus dem Gebot von Treu und Glauben, das auch hinsichtlich der Aufrechnung gilt, lässt sich ein Aufrechnungsverbot für die vorliegende Fallgestaltung nicht entnehmen. Ein entsprechendes Verbot ergibt sich schließlich auch nicht aus der zum Vertragsbestandteil gemachten RL (Anlage 2 zu ARS 7/2000), nach deren 1.2 der kostenpflichtige Kreuzungsbeteiligte Zahlungen unverzüglich zu leisten hat. Diese Bestimmung trifft zur Vornahme einer erfüllungs-surrogierenden Aufrechnung ebenfalls keine Regelung (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 44, 47f.).
Der Beklagten steht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, § 280 BGB, zu. Die Beklagte hat keinen Schaden, deren Ersatz sie beanspruchen könnte.
Aus dem bestandskräftigen ersten Förderbescheid vom 10. Juli 2006 geht hervor, dass die Regierung von Oberbayern die Kosten für den Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen mit Kosten von rd. 470.000 € als nichtzuwendungsfähig von der beantragten Förderung ausgenommen hat, da der Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen der Erschließung der Bahnanlage dient und damit voll zur Infrastrukturmaßnahme der DB AG zählte und damit nicht - als Teil der Kreuzungsmaßnahme - von der Strukturförderung erfasst wurde. Mit dem den ersten Förderbescheid vom 10. Juli 2006 ablösenden Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. September 2008 zum Förderbescheid vom 10. Juli 2006 - im Nachgang zum 1. Finanzierungsänderungsantrag vom 16. Juni 2008 - erfolgte keine Änderung in der Sache zur fehlenden Zuwendungsfähigkeit des Neubaus von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen zur Erschließung der Bahnanlage. Dies wird dadurch belegt, dass die Beklagte diese Kosten im 1. Finanzierungsänderungsantrag nicht aufgenommen hat (vgl. 3.4 und 3.5 des Tatbestandes). Die Besprechungsmitschrift vom 18. Februar 2011 über die Besprechung der Vertreter der Beklagten mit denen der Regierung von Oberbayern zur Vorbereitung des Verwendungsnachweises (BA Bd. III, S. 109; siehe 4.1. (2) des Tatbestands), wiederholt bestätigend, dass die Kosten für u.a. Treppen und Rampen nicht zuwendungsfähig waren.
Seit dem ersten Förderbescheid vom 10. Juli 2006 und diesem nachfolgenden 1. Änderungsförderbescheid vom 8. September 2008 steht fest, dass die Kosten für Treppen und Rampen, die der Erschließung der Außenbahnsteige dienen, und nunmehr von der Klägerin mit der 2. Schlussrechnung vom 25. September 2014 anteilig in Höhe von € 550.858, 38 zur Erstattung von der Beklagten gefordert werden, bereits dem Grunde nach im Rahmen des abgerufenen Subventionierungsprogramms als nicht zuwendungsfähig ausgeschlossen waren. Deshalb ist durch die Inrechnungstellung dieser Kosten mit der 2. Schlussrechnung vom 25. September 2014 nach dem abschließenden unanfechtbaren Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 (nach Prüfung v. 2.11.2011) der Regierung von Oberbayern (BA Bd. IV, S. 9ff.) der Beklagten kein Schaden wegen entgangener Subvention in Höhe von € 340.676,00 entstanden. Es besteht keine Aufrechnungslage.
2.4. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 7. Januar 2015 wegen Verzugs, § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 288 Abs. 1 BGB.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es - wie vorliegend - vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn.51ff.). Unter Berücksichtigung einer maximalen Prüfzeit von 3 Monaten bis 6. Januar 2015 liegt ein Zahlungsverzug der Beklagten ab 7. Januar 2015 vor.
Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung von Prozesszinsen in der beantragten Höhe nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit Erhebung der Klage am 19. Dezember 2014 wurde die Streitsache rechtshängig (§ 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB, § 90 VwGO). Da die Fälligkeit der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von € 550.858,38 erst 3 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben wurde, eintritt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Leitsatz und Rn.37f.), steht der Klägerin - nach Zugang der Rechnung vom 25. September 2014 bei der Beklagten am 6. Oktober 2014 - der Zinsanspruch nach § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst ab 7. Januar 2015 zu. Die Höhe der Verzinsung, antragsmäßig beschränkt auf 5% über dem Basiszinssatz, ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO angesichts des sehr geringen Anteils der Teilrücknahme bei der geltendgemachten Zinsnebenforderung ganz zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.