Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2015 - M 24 K 14.4948

published on 16/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2015 - M 24 K 14.4948
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid des Beklagten (Bekl.), mit dem die Wirkungen einer bereits erfolgten Abschiebung des Klägers (Kl.) befristet worden sind.

Der Kl. ist pakistanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 17. August 2010 ein Visum zu Studienzwecken ausgestellt (Bl. 31 der Verwaltungsakte - d. A.). Die Aufenthaltserlaubnis wurde vom 27. Oktober 2011 verlängert vom 27. Oktober 2011 bis zum 26. Oktober 2012 (Bl. 109 d. A.) und am 11. März 2013 weiter verlängert vom 5. November 2012 bis zum 2. Juni 2014 (Bl. 145 d. A.).

Einen weiteren Verlängerungsantrag vom 4. Juni 2014 (Bl. 151 d. A.) lehnte die Ausländerbehörde des Landratsamts Freising (LRA) mit Bescheid vom 3. Juli 2014 (Bl. 180 d. A.) ab, setzte eine Ausreisefrist bis zum 4. August 2014 und drohte die Abschiebung an; eine Befristung der Wirkungen der angedrohten Abschiebung wurde im Bescheid vom 3. Juli 2014 nicht vorgenommen. Dieser Ablehnungsbescheid vom 3. Juli 2014 wurde dem Kl. am 8. Juli 2014 gegen Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellt (Bl. 190 d. A.).

Am 2. September 2014 wurde der Kl. nach Pakistan abgeschoben (Bl. 297 d. A.).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. September 2014 (Bl. 295 d. A.) nahm die Klagepartei eine gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 erhobene Klage vom 28. Juli 2014 (Bl. 210 d. A.), bei Gericht eingegangen am gleichen Tag und geführt unter dem Aktenzeichen M 24 K 14.3271 (Bl. 207 d. A.), zurück. Daraufhin wurde das Verfahren M 24 K 14.3271 mit Beschluss vom 10. September 2014 eingestellt (Bl. 293 d. A.).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. September 2014 (Bl. 305 d. A.) befristete das LRA die Wirkungen der Abschiebung vom 2. September 2014 auf den 2. September 2017. Ein Zustellnachweis findet sich hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides nicht; die von den Klägerbevollmächtigten übersandten Empfangsbekenntnisse beziehen sich sämtlich nicht auf den streitgegenständlichen Bescheid, sondern auf einen Leistungsbescheid vom 26. September 2014 (Bl. 312, 313; 302 d. A.).

Mit Klageschrift vom 3. November 2014, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragten die Klägerbevollmächtigten,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben,

wobei eine Begründung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten wurde.

Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte der Bekl.

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Telefax vom 16. Februar 2015 beantragte das LRA die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am gleichen Tag wegen einer Erkrankung des Vertreters der Ausländerbehörde, woraufhin das Gericht mit Telefax vom gleichen Tag mitteilte, nach seiner vorläufigen Prüfung seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Terminänderung im Hinblick auf Vertretungsmöglichkeiten bei Behörden nicht nachgewiesen; eine Entscheidung werde in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Das Gericht hat am 16. Februar 2015 mündlich verhandelt, in der Verhandlung den Terminverlegungsantrag mit der besagten Begründung abgelehnt und das vorliegende Urteil verkündet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Bekl. vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Obwohl keiner der Beteiligten erschienen war, konnte das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2015 entscheiden, weil der von § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehene Hinweis in den Ladungsanschreiben enthalten war.

2. Das Verwaltungsgericht München ist zuständig gemäß § 52 Nr. 3 VwGO. Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen aufgrund des Beschlusses vom 14. Januar 2015.

3. Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen, wobei mangels Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen nicht auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen ist.

3.1. Der schriftsätzliche Aufhebungsantrag der Klagepartei ist als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 VwGO auszulegen (§ 88 VwGO).

3.2. Die erhobene Anfechtungsklage ist vorliegend allerdings nicht statthaft. Denn im Fall einer Aufhebung der streitgegenständlichen Befristung der Wirkungen der Abschiebung im Bescheid vom 30. September 2014 würde wieder die (bestandskräftige) Ausgangsregelung der Abschiebungsandrohung im früheren Bescheid vom 3. Juli 2014 gelten, die keinerlei Befristung vorgesehen habe. Für eine bloße Anfechtung der Befristung der Abschiebungswirkungen ist deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich; denn im Vergleich zur Abschiebungsandrohung des ursprünglichen Bescheides vom 3. Juli 2014 ist die nunmehr im Bescheid vom 30. September 2014 vorgenommene Befristung für den Kläger eine Verbesserung im Vergleich zum Ausgangszustand, wie der frühere Bescheid vom 3. Juli 2014 ihn im Hinblick auf § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bewirkt habe.

3.3. Statthaft wäre vor diesem Hintergrund eine Verpflichtungsklage, mit dem Ziel einer kürzeren Frist als im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. September 2014 verfügt, wobei es allerdings Sache der Klagepartei wäre, in einem entsprechenden Antrag zum Ausdruck zu bringen, inwieweit sie eine kürzere Befristung der Abschiebungswirkungen begehrt.

3.3.1. Einen derartigen Verpflichtungsantrag hat die Klagepartei bislang aber nicht gestellt. Angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers legt das Gericht den Anfechtungsantrag auch nicht als entsprechenden Verpflichtungsantrag aus (§ 88 VwGO), zumal das Maß der begehrten Verkürzung von der Klagepartei in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.

3.3.2. Unabhängig davon wäre aber selbst im Fall einer Auslegung als Verpflichtungsklage nach Aktenlage eine solche Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Klagepartei bislang keinerlei Antrag bei der Verwaltung auf eine (kürzere) Befristung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung gestellt hat.

3.4. Auch aus Unionsrecht ergibt sich nichts anderes.

Zwar ist eine Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie), so dass auch die im ursprünglichen Bescheid vom 3. Juli 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts von Amts wegen mit einer Befristung hätte versehen werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v. 7.12.2011, Az.: 11 S 897/11, NVwZ-RR 2012, 402 [414]), weswegen eine Anfechtung insoweit im Ausgangspunkt seinerzeit auch in dieser Hinsicht möglich gewesen wäre.

Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass eben diese Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung zwischenzeitlich bestandskräftig ist, und zwar durch die von der Klagepartei erklärte Klagerücknahme im früheren gerichtlichen Verfahren M 24 K 14.3271, das den früheren Bescheid vom 3. Juli 2014 zum Gegenstand hatte (vgl. die seinerzeitige Klagerücknahmeerklärung der Klagepartei vom 9.9.2914 [Bl. 295 der Verwaltungsakte] und den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10.9.2014 [Bl. 293 der Verwaltungsakte]).

Die Rechtssicherheit und damit das Rechtsinstitut der Bestandskraft sind aber nicht nur im deutschen Verwaltungsrecht, sondern auch im Unionsrecht selbst anerkannt (EuGH U. v. 19.9.2006 - C-392/04 und C-422/04 - NVwZ 2006, 1277).

Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die Rückführungsrichtlinie hinsichtlich des Bescheides vom 3. Juli 2014 oder auch hinsichtlich des vorliegenden Bescheides im Falle eines entsprechenden Antrags bei der Verwaltung wegen der Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013, Az.: C-297/12, NVwZ 2014, 361, eine Korrekturpflicht bewirkt oder nicht (vgl. etwa EuGH U. v. 13.1.2004 - C 453/00 - DVBl 2004, 373).

Denn selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, so wäre auch nach unionsrechtlichen Vorgaben stets ein entsprechender Antrag auf Korrektur zunächst bei der Verwaltung erforderlich, wegen der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung vom 3. Juli 2014. Dabei ist zu sehen, dass die Unionsrechtswidrigkeit regelmäßig keine Nichtigkeit (Art. 44 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) nach sich zieht, weil auch im Unionsrecht selbst eine Rechtswidrigkeit regelmäßig nur zur Aufhebbarkeit innerhalb der vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen führt (vgl. BVerwG B. v.11.5.2000 - 11 B 26/00 - NVwZ 2000, 1039).

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/12/2011 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2011 - 11 K 2424/10 - ist unwirksam, soweit dami
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.