Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - M 24 K 14.2046

published on 11/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - M 24 K 14.2046
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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Erstattungsbetrag von 1.901,62 € im Bescheid vom 29. Februar 2012 um 48,97 € zu erhöhen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 9.130,87 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Bevollmächtigte des Klägers begehrt nach Abschluss eines durch Einigung erledigten fernstraßenrechtlichen Besitzeinweisungsverfahrens Kostenfestsetzung bzw. Erstattung der Anwaltskosten.

Die Bundesrepublik Deutschland beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2011 beim Landratsamt E. (Landratsamt) ihre vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18 f FStrG in Grundstücksteilflächen von ca. 16.882 qm des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. 257 der Gemarkung … Das gesamte Grundstück hat eine Größe von 64.235 qm. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung über den vorzeitigen Besitzeinweisungsantrag vor dem Landratsamt einigten sich die Bundesrepublik Deutschland und der Kläger am 3. August 2011 und trafen eine Bauerlaubnisvereinbarung. In die ser wurde im Wesentlichen vereinbart, dass der Kläger der Bundesrepublik Deutschland die Bauerlaubnis in dem mit dem Antragsschreiben vom 16. Juni 2011 in der Fassung vom 3. August 2011 beantragten Umfang erteilt (Ziff. 1), die Bauerlaubnis zum 4. Oktober 2011 wirksam wird (Ziff. 2), die Autobahndirektion sich verpflichtet, für die vom Kläger gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 3. Dezember 2009 in Anspruch zu nehmende Fläche Ersatzland, möglichst im Ausmaß von 5,2 ha und soweit wie möglich im Umkreis von max. 50 km anzubieten, soweit sich solches in der Verfügungsgewalt der Autobahndirektion befindet (Ziff. 3) und dass die Kostenfeststellung durch gesonderten Beschluss ergeht (Ziff. 5).

Im weiteren behördlichen und gerichtlichen Verfahren begehrte der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf Ziffer 5 der Bauerlaubnisvereinbarung vom Landratsamt die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Verfahren und für den Vergleich, um auf dieser Grundlage seine Gebühren selbst festlegen zu können. Der Klägerbevollmächtigte führte insoweit verschiedene Angaben zur anzusetzenden Grundstücksfläche und zum anzusetzenden Wert der Grundstücksfläche an, auf deren Grundlage sich die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren ergebe.

Mit Schreiben vom 5. September 2011 erinnerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten, die Erledigung der Kostenfeststellung durch einen gesonderten Beschluss, wie in der Bauerlaubnisvereinbarung unter Ziffer 5 vereinbart, durchzuführen. Er beantragte, den Gegenstandswert des Verfahrens mit 28.916,24 €, den des Vergleichs mit 200.000,00 € festzulegen und auszusprechen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsanwaltskosten des Klägers zu tragen habe, unter Hinweis darauf, dass Gebühren für das Besitzeinweisungsverfahren gesondert geltend gemacht werden könnten.

Der Gegenstandswert von 28.916,24 € ergebe sich daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 2010 für das Grundstück mit einer Fläche von 64.235 qm 144.581,20 € angeboten habe; 20% davon seien 28.916,24 €. Für das Besitzeinweisungsverfahren sei ein Gegenstandswert von 20% der fiktiven Geldentschädigung anzusetzen. Es dürfe nicht nur die Teilfläche von 16.882 qm zugrunde gelegt werden, weil das gesamte Grundstück von der Maßnahme betroffen sei.

Der Wert des Vergleichs in Ziffer 3 der Bauerlaubnisvereinbarung belaufe sich auf 213.628,40 €. Dies sei der von der Bundesrepublik Deutschland angebotene Entschädigungsbetrag. Nachdem unsicher sei, ob ein Tausch zustande komme, sei ein Abschlag vorzunehmen und der Gegenstandswert des Vergleichs mit 200.000,00 € festzusetzen.

Mit Beschluss vom 23. September 2011 stellte das Landratsamt als Enteignungsbehörde das Besitzeinweisungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland gegen den Kläger ein und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen des Klägers zu tragen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 ergänzte der Klägerbevollmächtigte seine Ausführungen zum Ansatz des Gegenstandswertes. Es sei die Teilfläche von 39.076 qm zugrunde zu legen, die aus der Fl.Nr. 257 als Grunderwerbsfläche insgesamt benötigt werde. Der Wertansatz von 5 €/qm sei angemessen. Es errechne sich ein Betrag von 39.076 € (39.076 qm x 5 € x 20%). Ziffer 3 der Bauerlaubnisvereinbarung führe zu einem (zusätzlichen) Gegenstandswert des Vergleichs, weil ein zusätzlicher Punkt, der vom Antrag auf Besitzeinweisung nicht erfasst war, mit vereinbart worden sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich in der Bauerlaubnisvereinbarung nicht nur hinsichtlich der Besitzeinweisungsteilfläche verpflichtet, Ersatzland zur Ver fügung zu stellen, sondern für die gemäß Planfeststellungbeschluss vom 3. Dezember 2009 vom Kläger in Anspruch zu nehmende Fläche, möglichst im Ausmaß von 5,2 ha.

Am 29. Februar 2012 erließ das Landratsamt als Enteignungsbehörde einen gesonderten Kostenfeststellungsbeschluss gegenüber dem Kläger:

1. Die zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Antragsgegner werden auf 1.901,62 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Festsetzung sei der Höhe nach gerechtfertigt, angemessen und ausreichend. Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG setze die Enteignungsbehörde den Betrag der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen fest. Ein „gesonderter Beschluss“ i.S.v. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG auf Antrag komme insbesondere dann in Betracht, wenn eine Entschädigung nicht festzusetzen sei oder wenn es den Beteiligten nicht zuzumuten sei, mit der Einziehung des unstreitigen Teils der erstattungsfähigen Kosten zu warten, bis in der Hauptsache entschieden sei. Vorliegend hätten sich die Parteien über die Kostenfestsetzung in Ziffer 5 der Bauerlaubnisvereinbarung verständigt. Mit Schreiben vom 5. September 2011 habe der Bevollmächtigte des Klägers an die Erledigung der Kostenfeststellung „erinnert“, was ebenfalls als „Antrag“ i.S.v. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG zu werten gewesen sei.

Die Festsetzung entspreche der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sei in ihrer Höhe angemessen. Der konkrete Festsetzungsbetrag folge gemäß § 2 RVG aus den im Besitzeinweisungsverfahren in Betracht kommenden Gebühren und Auslagen sowie dem maßgeblichen Streitwert. Bei vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren sei der Streitwert regelmäßig mit 20% des Wertes des Gegenstands anzusetzen, um dessen Besitz es gehe. Nur die Besitzeinwei sungs(teil) fläche sei anzusetzen. Maßgeblich sei der objektive Verkehrswert des Grundstücks. Werde der Besitzeinweisungsantrag abgelehnt, zurückgenommen oder erledige er sich auf andere Weise, so bestimme sich der Gegenstandswert der zu erstattenden Gebühren nach Art. 43 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BayEG nach der Entschädigung, die in einem Enteignungsverfahren voraussichtlich festgesetzt worden wäre. Eine Beweiserhebung nur zum Zweck der Ermittlung des Gegenstandswerts finde nicht statt, Art. 43 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 2 BayEG.

Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2011, sowie aufgrund eigener Sachkenntnis sei bei freier Beweiswürdigung analog § 287 ZPO von einem Quadratmeterpreis von 3,70 € hinsichtlich der zur Besitzeinweisung beantragten Fläche von 16.882 qm auszugehen. Der Gegenstandsstreitwert betrage 12.492,68 € (16.882 qm x 3,70 €/qm x 20%).

Der Gebührenansatz beziehe sich teils auf sog. Satzrahmengebühren nach §§ 13,14 RVG. Die anzusetzende Quote des Gebührenrahmens richte sich nach Bedeutung, Arbeitsumfang und Schwierigkeit des Einzelfalls. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei in Bezug auf die Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5 angemessen, aber auch ausreichend. Nach Anlage 2 zum RVG ergebe sich eine zugrunde zu legende Gebühr (1,0) von 526,00 €. Die Kosten würden sich damit wie folgt errechnen:

1,5

Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV

ä 526 €

789,00 €

1,5

Einigungsgebühr

Nr. 1000 VV

ä 526 €

789,00 €

Auslagen

Nrn. 7001, 7002 VV

20,00 €

Zwischensumme netto

1.598,00 €

19% MWST

303,62 €

Gesamt brutto

1.901,62 €

Hinsichtlich der begehrten Erhöhung des Gegenstandswertes aufgrund Ziffer 3 der Bauerlaubnisvereinbarung werde der Antrag abgelehnt. Die beantragte Besitzeinweisung beziehe sich auf eine Fläche von 16.882 qm der Fl.Nr. 257. Die Bauerlaubnisvereinbarung beziehe sich in Ziffer 1 nur auf diese Fläche. Die unter Ziffer 3 vereinbarte Regelung könne zu keiner anderen Beurteilung führen, weil sich die Bundesrepublik Deutschland lediglich für den Fall der Verfügbarkeit von Grundstücken verpflichtet habe, diese dem Kläger anzubieten. Ein rechtsverbindliches Angebot zu einem Verpflichtungsgeschäft sei damit nicht verbunden.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2012, bei Gericht eingegangen am 16. März 2012, erhob der Kläger Klage und beantragte,

I. Der Beschluss des Landratsamtes E. vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, den Gegenstands- und Vergleichsstreitwert für das beim Landratsamt anhängig gewesene Besitzeinweisungsverfahren festzusetzen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtige im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Besitzeinweisungsverfahren beantragt habe, den Gegenstands- und den Vergleichsstreitwert festzusetzen. Dies sei in der Bauerlaubnisvereinbarung dahingehend festgehalten worden sei, dass die Kostenfeststellung durch gesonderten Beschluss ergehe.

Der Beschluss vom 29. Februar 2012 sei rechtswidrig, weil der Streitgegenstandsund Vergleichswert nicht, wie beantragt, festgesetzt worden seien und hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Aufwendungen und Gebühren eine Antragstellung nicht erfolgt sei. Ziffer 4 (wohl: 5) der Vereinbarung könne nicht als Antrag verstanden werden, wonach der Beklagte nach seinem Ermessen den Gegenstandswert des Verfahrens und die Höhe der Gebühren festsetze. Nach Art. 43 BayEG habe der Beklagte die Kosten im Besitzeinweisungsverfahren zu erstatten. Hierbei handele es sich um die Kostengrundentscheidung. Die Kostenfestsetzung setze die Festlegung eines Verfahrens- und Vergleichsstreitwerts voraus. Das Schreiben vom 5. September 2011 sei als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts und des Vergleichsstreitwerts zu verstehen. Nach § 14 RVG obliege es dem Rechtsanwalt, die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Deshalb könne weder der Beklagte noch das Landratsamt anstelle des Rechtsanwalts ohne Antrag die Höhe der Gebühren bestimmen. Vielmehr dürfe die Bestimmung durch den Rechtsanwalt nur auf Ermessensmissbrauch überprüft werden.

Der Besitzeinweisungsantrag betreffe die Fl.Nr. 257. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 17. November 2010 für das Flurgrundstück 144.581,20 € angeboten. 20% davon seien 28.960,24 €. Sofern nur die unmittelbar in Anspruch genommene Fläche mit 16.882 qm zugrunde zu legen sei, sei statt eines Quadratmeterpreises von 3,70 €/qm ein Betrag von mindestens 5,00 €/qm angemessen, da durch die Baumaßnahme das Flurgrundstück zerschnitten werde. So viel würde anderen Grundstückseigentümern in dieser Gegend geboten. Es handle sich um Ackerboden bester Bonität. Dies zugrunde gelegt, ergebe sich ein Gegenstandswert von 16.882,00 €.

Ziffer 3 der Bauerlaubnisvereinbarung sei streitwertmäßig nicht neutral; es handle sich um einen Vergleich, was dadurch unterstrichen werde, dass der Verhandlungsleiter im Termin erklärt habe, dass im Fall eines Entschädigungsfestsetzungsverfah-rens voraussichtlich nur eine Entschädigung in Geld, nicht aber in Land in Betracht komme. Die Autobahndirektion Südbayern habe mit Schreiben vom 10. November 2011 auch vier Grundstücke mit ca. 7 ha zu einem Preis von 4,80 € bis 7,60 € angeboten. Hätte man den Vergleich nicht abgeschlossen, wäre ein solches Angebot nicht unterbreitet worden. Wenn ein Tausch durchgeführt worden wäre, hätten sich das Enteignungsverfahren und gegebenenfalls ein Verkauf vermeiden lassen. Selbst bei Scheitern der Realisierung von Ziffer 3 müsse dem trotzdem Rechnung getragen werden, dass Ziffer 3 vereinbart und zu realisieren versucht wurde. Im Hinblick auf diese Modalitäten sei ein Mittelwert für einen möglichen Tausch von 52.000 qm mit 5,00 €/qm anzusetzen (260.000,00 €); im Hinblick auf die Unsicherheit der Realisierung sei die Hälfte zugrunde zu legen, woraus sich ein Vergleichsstreitwert von 130.000 € ergebe. Über diesen im Termin am 3. August 2011 gestellten und mit Schreiben vom 5. September 2011 konkretisierten Antrag, wobei auf die Berechnung schon im Termin hingewiesen worden sei, habe das Landratsamt entscheiden müssen. Die vom Landratsamt zugrunde gelegten Gebühren stünden im Widerspruch zum Angebot des Beklagten, der im Besitzeinweisungsverfahren eine 3,5 Gebühr anbiete.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die im Beschluss vom 29. Februar 2012 angeführten Gründe wiederholt und darauf verwiesen, dass die Enteignungsbehörde nicht eine Entscheidung über einen nicht gestellten Antrag getroffen habe. Der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen sei ziffernmäßig festzusetzen. Der Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren sei hingegen nicht selbständig festzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 21. März 2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt die Klage in Ziffer II des Klageantrags in der Klageschrift vom 7. März 2012 zurückzunehmen und nur noch den Antrag aus Ziffer I der Klageschrift zu stellen.

Hilfsweise hat er beantragt,

den Rechtsstreit an das Landgericht Landshut zu verweisen.

Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 21. März 2013 hat das Verwaltungsgericht München das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer II des Klageantrags zurückgenommen hat (I.), soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, ist der Rechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Landshut verwiesen worden (II.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. April 2014 den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2013 in Ziff. II aufgehoben, den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für zulässig erklärt (I.) und bestimmt, dass die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten bleibt (II).

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 21. Mai 2014, erklärte der Klägerbevollmächtigte, die Klage bezüglich des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013 zurückgenommenen Antrags zu erweitern und stellte die folgenden Anträge:

I. Der Beschluss des Landratsamts E. vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, den Gegenstands- und Vergleichsstreitwert für das beim Landratsamt E. anhängig gewesene Besitzeinweisungsverfahren festzusetzen.

I.

Die Klageerweiterung sei zulässig. Die Klagefrist sei gemäß § 74 VwGO noch nicht verstrichen, weil der Beklagte über diesen Antrag nicht entschieden habe. Die Enteignungsbehörde habe den Betrag der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen in einem gesonderten Beschluss festzusetzen; dabei sei es erforderlich zunächst den Gegenstands- und Vergleichsstreitwert festzulegen. Sollte die Auffassung vertreten werden, dass das BayEG eine Streitwertfestsetzung nicht kennt, würde dies dazu führen, dass der Kläger selbst die zu erstattenden Aufwendungen berechnet, bekannt gibt und im Wege der Klage geltend macht. Dies würde aber zu einem ggf. nicht vertretbaren Risiko für den Kläger führen, wenn die Enteignungsbehörde einen niedrigeren Wert in Ansatz bringt, auf dessen Basis sich die Aufwendungen berechnen. Deshalb sei es angebracht, dass zunächst der Gegenstandswert des Verfahrens und Vergleichs festgesetzt werde, weil damit die Grundlage für die Berechnung der Aufwendungen geschaffen werde.

Der Besitzeinweisungsantrag betreffe Fl.Nr. 257 der Gemeinde … mit 39.076 qm. Mit Schreiben vom 17. November 2010 sei ein Betrag von 144.581,20 € angeboten worden. 20% beliefen sich auf 28.960,24 €. Hierbei handele es sich aber um kein angemessenes Angebot, da zwischenzeitlich von einem Sachverständigen ein Quadratmeterpreis von 6,95 € ermittelt worden sei. Bei diesem Preis ergebe sich ein Wert für das Grundstück von 271.578,20 € (39.076 x 6,95 €). Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes des Verfahrens seien deshalb 54.315,64 € (20% von 271578,20 €) zugrunde zu legen.

Ausführlich legte der Klägerbevollmächtigte dar, dass Ziffer 3 der Bauerlaubnisvereinbarung, die Zurverfügungstellung von Ersatzland, gesondert zu bewerten sei. Für die in Ziffer 3 der Bauerlaubnisvereinbarung festgelegte Fläche mit 5,2 ha ergäbe sich bei einem Quadratmeterpreis von 6,95 € ein Betrag mit 361.400 € (5,2 ha x 69.500 €).

Der Beklagte wiederholte seinen Antrag die Klage abzuweisen und führte aus, bei der Ermittlung des Gegenstandswertes des Verfahrens sei der Zeitpunkt der Besitzüberlassung (4. Oktober 2011) maßgeblich, so dass später erstellte Sachverständigengutachten irrelevant seien. Der Berechnung sei lediglich ein Flächenumfang von 16 882 qm zugrunde zu legen sei, entsprechend dem Antrag zur vorzeitigen Besitzeinweisung.

Mit Schreiben vom 10. September 2014, bei Gericht eingegangen am 16. September 2014, betonte der Kläger, dass ein Antrag, die Kosten der Höhe nach festzusetzten, nicht gestellt, vielmehr nur die Festsetzung des Streitwerts beantragt worden sei. Der Beklagte hätte zudem eine 3,5 Gebühr und nicht nur eine 1,5 Geschäfts- und eine 1,5 Einigungsgebühr zugrunde legen müssen, wie sie die Autobahndirektion Südbayern laufend anbiete und bezahle. Als Anlage fügte der Kläger die Kopie eines Entwurfs einer Bauerlaubnisvereinbarung mit geschwärzten Namen bei. Dies finde seine Grundlage in den §§ 2, 13 RVG VV 2300. Dabei werde die Geschäftsgebühr mit 2,0, die Vergleichsgebühr mit 1,5 angesetzt. Nach § 14 RVG obliege die Festlegung der Gebühren und deren Höhe dem Rechtsanwalt.

Ein Quadratmeterpreis von 3,70 € sei zum damaligen Zeitpunkt nicht angemessen gewesen. Die Beklagte habe kein Gutachten über den Wert des Grundstücks vorgelegt und es sei unzutreffend, dass der Preis für bisherige Ankäufe bei 3,30 €/qm in der Gemeinde … gelegen habe. Ein als Anlage beigefügtes Sachverständigengutachten vom 9. April 2013 würde einen Betrag von 6,95 €/qm für die Fl.Nr. 257 ermitteln (Anlage findet sich nicht im Akt). Bei einer Fläche von 16.882 qm ergäbe sich damit ein Betrag von 117.329,90 €. Der Gegenstandswert des Verfahrens betrage somit 23.465,98 € (20% aus 117.329,90 €).

Der Klägerbevollmächtigte erklärte, bezüglich des Vergleichs sei ein eigener Gegenstandswert in Höhe von 260.000 € anzusetzen. Auszugehen sei von einem vertretbaren Quadratmeterpreis von 5,00 € bezüglich der in der Bauerlaubnisvereinbarung enthaltenen 5,2 ha.

Folgende Aufwendungen seien nach §§ 2, 14 RVG zu erstatten:

2,0

Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV

1.372,00 €

1,5

Einigungsgebühr aus 260.000,00 €

Nr. 1000 VV

3.078,00 €

1,2

Terminsgebühr

Nr. 3104 VV

823,20 €

0,8

Gebühr aus 260.000,00 € minus 23.465.98 € (236.534,02 €)

Nr. 3101 Ziff. 2 VV

1.641,60 €

Post- und Telekommunikation

Nr. 7002 VV

20,00 €

Fahrtkosten

Nr. 7003 VV

21,00 €

Tage-, Abwesenheitsgeld

Nr. 7005 VV

20,00 €

Zwischensumme netto

6.975,80 €

19% MWST

Nr. 7008 VV

1.325,40 €

Gesamt brutto

8.301,20 €

Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren im BayEG nicht vorgesehen sei, hat der Kläger hilfsweise beantragt den Beklagten, vertreten durch das Landratsamt E., zu verurteilen, die Aufwendungen des Klägers für das Besitzeinweisungsverfahren mit 8.301,20 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit festzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 erklärte der Klägerbevollmächtigte zum Verpflichtungs-Hauptantrag, dass dieser dahingehend präzisiert werde, dass der zur Festsetzung begehrte Gegenstandswert des Besitzeinweisungsverfahrens 23.465,98 € und der zur Festsetzung begehrte Vergleichswert 260.000,00 € betrage. Es folgten umfangreiche Ausführungen, dass sämtliche vom Klägerbevollmächtigten geforderte Gebühren, wie auch der Vergleichsstreitwert im Rahmen der Kostenerstattung des Besitzeinweisungsverfahrens, abgerechnet werden müssten.

Der Klägerbevollmächtigte stellte zuletzt den Antrag

aus der Klageschrift vom 7. März 2012 in Nummer I., in der Antragsfassung vom 14. Mai 2014 und hinzutretend in der Antragsfassung vom 10. September 2014. Der Antrag vom 10. September 2014 (Hilfsantrag) wird mit der Maßgabe der an obiger Stelle des Protokolls ausgeführten Präzisierung gestellt.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 24 K 12.1323 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung des Gegenstands- und Vergleichsstreitwertes.

1. Die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Hauptantrages ist gegeben, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (VGH, B.v. 30.4.2014 - 8 C 13.1584 - juris).

a. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet; ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen (BVerwG, U. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - juris). Der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 7. März 2012 und vom 14. Mai 2014 auf Festsetzung eines Gegenstands- und Vergleichsstreitwertes wurde vom Prozessbevollmächtigten während des gerichtlichen Verfahrens auf verschiedenste Zahlen und Berechnungen gestützt, die zu betragsmäßig unterschiedlichen Ergebnissen führten. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 (Sitzungsprotokoll S. 2) konkretisierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass der zur Festsetzung begehrte Gegenstandswert des Besitzeinweisungsverfahrens 23.465,98 € und der zur Festsetzung begehrte Vergleichswert 260.000,00 € betrage.

b. Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenkla-ge, da die Behörde den Erlass des vom Kläger beantragten Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Mit Schreiben vom 5. September 2011 beantragte der Kläger die Gegenstandswerte des Verfahrens und des Vergleichs festzulegen und auszusprechen. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Februar 2012 wird unter Nr. 2 der Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen setzt sich der Bescheid unter anderem damit auseinander, warum die unter Ziffer 3 in der Bauerlaubnisvereinbarung getroffene Absprache nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes bzw. zu einem zusätzlichen Gegenstand führt. Der Bescheid umfasst die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Festlegung der Gegenstandswerte.

c. Die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist gewahrt. Mit der am 16. März 2012 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen den Beschluss vom 29. Februar 2012 (Ziff. I) und begehrte die Festsetzung eines Gegenstands- und Vergleichswertes (Ziff. II). In der Folgezeit nahm er zunächst Ziff. II seines Antrags zurück, stellte diesen dann aber im weiteren Verfahren erneut. Bei der Klagerücknahme handelt es sich um keinen Klageverzicht; der Antrag kann daher erneut gestellt werden, sofern die Klagefrist nicht verstrichen ist. Der Kläger hat ab Klageerhebung ohne Unterbrechung die Aufhebung des Kostenfeststellungsbeschlusses vom 29. Februar 2012 begehrt (Ziff. I) und so den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides verhindert. Er konnte daher sein Verpflichtungsbegehren erneut anhängig machen.

d. Es bedurfte gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) keines Vorverfahrens. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEG bestimmt, dass bei Entscheidungen nach Art. 39 BayEG ein Vorverfahren nicht stattfindet. Diese der Verwaltungsvereinfachung dienende Vorschrift greift auch bei Streitigkeiten um Aufwendungen für das Besitzeinweisungsverfahren, da diese unmittelbar mit dem Besitzeinweisungsverfahren zusammenhängen. Letztlich - würde es an einer speziellen Vorschrift fehlen oder diese nicht für einschlägig angesehen werden - würde auch § 68 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) dazu führen, dass ein Vorverfahren entfällt.

2. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage unbegründet.

a. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG führt zu keinem Anspruch des Klägers auf die begehrte Festsetzung.

Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG setzt die Enteignungsbehörde den Betrag der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen in einem gesonderten Beschluss fest. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG führt aber nicht zu einem Anspruch auf selbständige (Vorab-) Feststellung des Gegenstandswertes des Verfahrens bzw. des Vergleichs. Nach dem Wortlaut des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG setzt die Enteignungsbehörde den Betrag der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen fest. Dies bedeutet, dass der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen ziffernmäßig festzusetzen ist. Der Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren ist von der Enteignungsbehörde ausschließlich in den Gründen darzulegen (vgl. Molo-dovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, 46. Aufl., Art. 43 Rn. 4.1).

b. § 1 Abs. 2 Nr.1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. §§ 52,63 GKG analog scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Es besteht keine Regelungslücke die mittels Analogie zu schließen wäre. Der Gesetzgeber hat in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG eine eindeutige Regelung getroffen.

II.

Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig, aber nur begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erhöhung des Erstattungsbetrag (1.901,62 €) um 48,97 € hat.

Die Kammer legt den in der mündlichen Verhandlung präzisierten Hilfsantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass mit ihm die Verurteilung des Beklagten, die Aufwendungen des Klägers für das Besitzeinweisungsverfahren mit 8.301,20 € festzusetzen, begehrt wird. Gem. § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat viel mehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (BVerwG B.v. 13.1.2012 - 9 B 56/11 - juris). In der mündlichen Verhandlung präzisierte der Kläger ausführlich seine Überlegungen zur Berechnung seiner konkreten Aufwendungen, verzichtete aber auf Ausführungen zu den Zinsen. Insofern durfte das Gericht davon ausgehen, dass es der Klagepartei auf die Höhe der Aufwendungen ankommt, die Zinsen aber von seinem präzisierten Klagebegehren nicht umfasst sind.

1. An der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den hilfsweise erhobenen Antrag bestehen keine Zweifel.

a. Bei dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2014 erstmals erhobenen Verpflichtungsantrag auf Festsetzung der Aufwendungen des Klägers auf 8.301,20 € handelt es sich nicht um eine an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung, sondern um eine Erweiterung des Klageantrags i.S.v. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 VwGO. Der maßgebliche Klagegrund, d.h. der tatsächliche Lebenssachverhalt, blieb während des gesamten gerichtlichen Verfahrens unverändert bestehen. Dem Kläger ging und geht es um Ziffer 5 der Bauerlaubnisvereinbarung und der ihm zu erstattenden Aufwendungen. Durch den Hilfsantrag wurde kein wesentlich neuer Streitstoff eingeführt. Der Kläger begehrte bereits seit Klageerhebung am 16. März 2012 ohne Unterbrechung die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 29. Februar 2012, gleichzeitig zielte seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten ab. Der korrekte Verpflichtungsantrag war unklar bzw. zwischen den Beteiligten strittig. Der Kläger verfolgte stets - abgesehen von dem Zeitraum der Klagerücknahme bis zur erneuten zulässigen Antragstellung (siehe unter I. 1. c.) - sein Verpflichtungsbegehren gegenüber dem Beklagten auf Festsetzung im Bezug auf Erstattung von Aufwendungen. Durch den Hilfsantrag er weiterte der Kläger sein Verpflichtungsbegehren im Sinne eines „maius“ auf Festsetzung eines in der Höhe bezifferten Erstattungsbetrages. Das Gericht sieht daher den Hilfsantrag als zulässige Klageerweiterung an.

b. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage liegt vor, da der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Enteignungsbehörde gestellt hat. Neben dem Antrag auf selbständige Festsetzung der Gegenstandswerte des Verfahrens und des Vergleichs mit Schreiben vom 5. September 2011 (siehe I. 1. b.), wurde vom Kläger, wenn auch nicht ausdrücklich, auch die Festsetzung des konkreten Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei und unter Leitung der Enteignungsbehörde am 3. August 2011 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und der Kläger zur Vermeidung einer vorzeitigen Besitzeinweisung eine Bauerlaubnisvereinbarung und legten unter Ziffer 5 fest, dass die Kostenfeststellung durch einen gesonderten Beschluss ergehe. Durch Ziffer 5 brachten die Beteiligten zum Ausdruck, dass ein Kostenfeststellungsbeschluss begehrt werde, so dass Ziffer 5 den erforderlichen Antrag beinhaltet.

c. Wie bereits die Ausführungen zum Hauptantrag ergeben, bedurfte es keines Vorverfahrens (siehe I. 1. d.).

2. Die Klage ist im Hilfsantrag zu einem geringen Teil begründet. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG führt zu einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 48,97 €.

a. Zunächst setzt Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG für einen gesonderten Beschluss einen Antrag auf Festsetzung des Betrages der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen voraus. Dieser erforderliche Antrag ist gegeben (siehe II. 1. b.). Des Weiteren besteht auch ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayEG.

Die Beauftragung des Klägerbevollmächtigten war als erforderlich anzusehen. Die Aufwendungen für den Rechtsanwalt waren grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEG notwendig.

b. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung der Grundstücksfläche ist der 4. Oktober 2011.

Der Gegenstandswert der zu erstattenden Gebühren bestimmt sich gemäß Art. 43 Abs. 4 Sätze 1 und 3 BayEG nach der Entschädigung, die nach dem Antrag voraussichtlich festgesetzt worden wäre. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEG legt fest, dass bei vorzeitiger Besitzeinweisung für die Bemessung der Entschädigung der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem diese wirksam wird. Im vorliegenden Verfahren wurde der Besitzeinweisungsantrag am 3. August 2011 zurückgenommen und eine Bauerlaubnisvereinbarung geschlossen. Ziffer 2 dieser Bauerlaubnisvereinbarung besagt, dass die Bauerlaubnis zum 4. Oktober 2011 wirksam wird. Für die Gebührenberechnung ist folglich der Grundstückswert am 4. Oktober 2011 zugrunde zu legen. Spätere Wertsteigerungen sind unbeachtlich. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg auf ein nach dem 4. Oktober 2011 erstelltes Gutachten berufen, das einen Betrag von 6,95 €/qm ermittelt habe.

c. Bei der konkreten Ermittlung des Gegenstandswertes der zu erstattenden Gebühren ist allein auf die Teilfläche von 16.882 qm abzustellen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 beantragte die Bundesrepublik Deutschland die Besitzeinweisung in die Teilfläche von 16.882 qm aus dem Grundstück des Klägers mit der Fl.-Nr. 257 der Gemarkung … In diesem Umfang soll das Grundstück des Klägers im Wege des Besitzeinweisungsverfahrens in Anspruch genommen werden. Insoweit hat weder die Gesamtgröße des Flurgrundstücks noch der Gesamtflächenbedarf für die Baumaßnahme aus dem klägerischen Flurgrundstück rechtliche Relevanz. Unstreitig ist für ein Besitzeinweisungsverfahren für den Gegenstandswert des Verwaltungsverfahrens 20% des Wertes des betroffenen Grundstückes anzunehmen (BGH, U. v. 27.9.1973 - III ZR 131/71, VG Würzburg, U. v. 22.10.2013 - 4 K 13.322).

d. Die in Ziffer 3 der Bauerlaubnisvereinbarung vom 3. August 2011 getroffene Absprache der Beteiligten ist bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen der Klagepartei im Besitzeinweisungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Art. 43 Abs. 1, 2 BayEG beschränkt den öffentlich-rechtlichen Festsetzungs- und Erstattungsanspruch hierauf. Bei der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des KG Berlin (U. v. 1.7.2009, 11 U 59/08) lag, anders als im vorliegenden Fall, eine zivilrechtliche Bestätigung der Kostenübernahme für die Grunderwerbsverhandlungen und eine Verpflichtung, die Kosten der notwendigen Rechtsvertretung im Enteig-nungs- und Besitzeinweisungsverfahren zu erstatten, zugrunde. Der Bescheid vom 29. September 2012 lässt zutreffend Ziffer 3 der Bauerlaubnisvereinbarung vom 3. August 2011 bei der Festsetzung der erstattungsfähige Parteiaufwendungen außer Ansatz.

e. Der Grundstückswert ist am 4. Oktober 2011 mit 3,70 € anzusetzen und führt so zu einem Gegenstandswert des Besitzeinweisungsverfahrens in Höhe von 12.492,68 € (16.882 qm x 3,70 € x 0,2).

Gemäß Art. 43 Abs. 4 Satz 1 BayEG bestimmt sich der Gegenstandswert der zu erstattenden Gebühren nach der Entschädigung, die nach dem Antrag voraussichtlich festgesetzt worden wäre. Nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BayEG findet eine Beweiserhebung nur zum Zwecke der Ermittlung des Gegenstandswertes nicht statt. Ein Gutach ten über den Wert des Grundstücks, wie vom Klägerbevollmächtigten gefordert, musste deshalb von der Enteignungsbehörde nicht eingeholt werden. Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayEG nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayEG). Die Enteignungsbehörde ermittelt die voraussichtliche Entschädigung gemäß Art. 23 Satz 1 BayEG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BayVwVfG unter Würdigung der Gesamtergebnisse des Verfahrens. Die Enteignungsbehörde ging im streitgegenständlichen Bescheid von 3,70 €/qm aus. Dieser Wert deckt sich mit dem Angebot der Autobahndirektion Südbayern im Schreiben vom 17. November 2010. In seinen Schriftsätzen betonte der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf andere Grundstückseigentümer und auf die beste Bonität der Ackerfläche, dass mindestens 5 €/qm angemessen seien, ohne die Behauptung mit belastbaren Details oder Unterlagen zu untermauern. Der Kläger trägt jedoch die Beweislast für Tatsachen, aus denen er einen höheren Wert herleitet, als ihn die Enteignungsbehörde zugrunde legen will (BGH U. v. 4.6.1962 - III ZR 207/60, Molodovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, 46. Aufl., Art. 24 Rn. 2.1.3).

f. Die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren umfasst die Nrn. 7003 und 7005 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis - VV). Diese wurden im Bescheid der Behörde nicht berücksichtigt. Der Beklagte ist zu verpflichten den Erstattungsbetrag um 48,79 € brutto (41 € netto) zu erhöhen. Das weitere Erhöhungsbegehren der Klagepartei ist unbegründet (vgl. Tabelle zum Erstattungsbetrag).

Notwendige Aufwendungen (i.S.v. Art. 43 Abs. 1 BayEG) des Klägers für seinen Bevollmächtigten sind in ihrer Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattungsfähig (Molodovsky/von Bern-storff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, 46. Aufl., Art. 43 Rn. 3.3.2), wobei gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG das RVG in der Fassung vor dem 2. Kostenrechtsmoderni-sierungsgesetz (KostRMoG) maßgebend ist. Als Gebühren sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. Anlage 1 zum RVG zu berechnen:

1,5

Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV

ä 526 €

789,00 €

1,5

Einigungsgebühr

Nr. 1000 VV

ä 526 €

789,00 €

Post- und Telekommunikation

Nr. 7002 VV

20,00 €

Fahrtkosten

Nr. 7003 VV

21,00 €

Tage-, Abwesenheitsgeld

Nr. 7005 VV

20,00 €

Zwischensumme netto

1.639,00 €

19% MWST

Nr. 7008 VV

311,41 €

Gesamt brutto

1.950,41 €

Der Kläger stützt seine Berechnungen zu Unrecht auf die Nrn. 3101 und 3104 VV. Teil 3. des Vergütungsverzeichnisses betrifft, wie sich bereits aus der Überschrift ergibt, Verfahren der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten und Abschnitt 1. den ersten Rechtszug. Zwar entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV gemäß der Anmerkung unter Teil 3. Vorb. 3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Voraussetzung ist aber die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags (BGH U. v. 1.7.2010 - IX ZR 198/09). Der Klägerbevollmächtigte wurde hier als außergerichtlicher Bevollmächtigter tätig.

Die Festsetzung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV i.H.v. 1,5 ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine Satzrahmengebühr, deren Höhe sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bestimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die amtliche Anmerkung zu Nr. 2300 VV erläutert, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Entsprechend der Kommentarliteratur (Molo-dovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, 46. Aufl., Art. 43 Rd. 3.3.2.2), nach der sich in der Praxis bei schwierigen Verfahren eine Mittelgebühr in Höhe von 1,5 der gesetzlichen Gebühr herausgebildet hat, ging die Behörde von einer 1,5 Geschäftsgebühr aus. Mangels substantiierten Klägervortrags, ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten ganz besonders schwierig und umfangreich war und so eine weitere Erhöhung der Gebühr gerechtfertigt wäre. Die Einwände des Klägers beschränken sich auf den - vorliegend nicht relevanten -Hinweis, dass die Autobahndirektion Südbayern laufend eine 3,5 Gebühr anbiete und auch bezahle.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung (ZPO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/09 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Bespricht
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Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
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für jeden
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Betrag von
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10 0001 00056
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500 00030 000132
über
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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standswert
bis ... Euro
für jeden
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2 00050039
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25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.