Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 23 K 17.2281

bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zulassung eines Kraftfahrzeugs.

Der Kläger kaufte nach eigenen Angaben am ... Juni 2016 in ... für einen Kaufpreis von 30.000 EUR einen PKW der Marke Audi A6 Avant mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... Am ... Juli 2016 stellte das Kriminalfachdezernat ... das Fahrzeug sicher, da es nach Erkenntnissen der Strafermittlungsbehörden in Frankreich gestohlen worden war.

Aus den Akten in dem Verfahren ... des AG ..., die das Gericht auszugsweise (Anklageschrift vom 22. Mai 2017) beigezogen hat, ergibt sich, dass das genannte Fahrzeug am ... Juni 2016 in ...Frankreich von unbekannten Tätern vor der Anschrift eines ..., der als Geschädigter genannt wird, entwendet wurde. Das Fahrzeug gelangte danach in den Besitz einer Frau ..., wohnhaft in ..., die es unter der Falschpersonalie ... zum Preis von 34.200 EUR in der Online-Autobörse „mobile.de“ zum Verkauf einstellte. Zudem wurde das Fahrzeug mit Dublettenkennzeichen und gefälschten, auf die Personalie ... ausgestellten Zulassungspapieren ausgestattet. Die Blankoformulare der Zulassungsbescheinigungen stammten nach den Erkenntnissen der Strafermittlungsbehörden aus einem Einbruch in das Landratsamt Rothenburg/Wümme. Nach dortigen Feststellungen habe der Kläger zum Verkauf angegeben, die Verkäuferin habe ihm auf seine telefonische Meldung hin mitgeteilt, dass sie sich in einem finanziellen Engpass befinde und das Fahrzeug schnell verkaufen wolle. Er habe sich mit ihr auf einen Kaufpreis von 31.500 EUR geeinigt. Am ... Juni 2016 habe er an dem vereinbarten Ort in ... die Anbieterin getroffen, die sich als ... ausgegeben habe. Im Rahmen der Fahrzeugbesichtigung habe er festgestellt, dass die Ausstattung in einigen Punkten nicht mit dem Verkaufsinserat übereinstimme, so dass er sich mit der Verkäuferin auf einen Preis von 30.000 EUR geeinigt habe. Diese habe ihm daraufhin die Fahrzeugpapiere, einen Fahrzeugschlüssel und den Kaufvertrag ausgehändigt. Im Nachhinein habe er darüber hinaus weitere Mängel festgestellt, so dass er sich entschlossen habe, den Verkauf rückgängig zu machen. Er habe die Verkäuferin unter der ihm bekannten Telefonnummer aber nicht mehr erreichen können.

Am ... April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft ... die Freigabe des Fahrzeugs gegenüber dem Polizeipräsidium ... Ansprüche des französischen Eigentümers bzw. einer Kfz-Versicherung seien nicht geltend gemacht, so dass nunmehr eine Freigabe an den Kläger als gutgläubigen Fahrzeugerwerber erfolgen könne. Auf dieser Grundlage wurde das Fahrzeug an den Kläger ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 21. April 2017 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten, das Fahrzeug zuzulassen, obwohl die hierfür normalerweise benötigten Papiere nicht beigebracht werden könnten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kriminalpolizei sowie die Staatsanwaltschaften in ... und ... hätten sich umfangreich, aber letztlich ohne Erfolg bemüht, den Eigentümer des Fahrzeuges in Frankreich ausfindig zu machen. Daher sehe der Kläger keine realistische Chance, die von der Beklagten in vorangegangenen Gesprächen als Voraussetzung für die Zulassung genannte Zustimmung des früheren Eigentümers des Fahrzeuges bzw. dessen Versicherung beizubringen. Die früheren Eigentümer seien offenbar an dem Fahrzeug nicht mehr interessiert; dem Kläger könnten keine Auflagen gemacht werden, die auch die Polizei nicht erfüllen könne.

Mit Bescheid vom ... April 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zulassungsbehörde sei nicht befugt, über privatrechtliche Sachverhalte zu entscheiden, und daher an die zweifelsfreie Dokumentation der Verfügungsbefugnis durch Vorlage der ausländischen Fahrzeugpapiere gebunden. Ausländische Zulassungsdokumente stellten in der Regel den Nachweis des Eigentums dar und seien in jedem Fall als Nachweis über das Verfügungsrecht am Fahrzeug anzusehen. Hier sei der gültige französische Fahrzeugbrief, die sog. „carte grise“, nicht vorgelegt worden. Falls die originalen Dokumente verloren gegangen seien, müssten sie von dem letzten Fahrzeughalter an Eides statt für verloren gegangen erklärt werden und die französische Zulassungsbehörde der Zulassung in Deutschland schriftlich zustimmen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017, eingegangen am 23. Mai 2017, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom ... April 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 21. April 2017 hin das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer: ... der Marke Audi A6 zuzulassen sowie eine Zulassungsbescheinigung Teil II für dieses Fahrzeug auszufertigen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Wesentlichen aus, Schutzzweck des § 6 FZV sei, wie bereits zutreffend vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, nicht die Klärung etwaiger unklarer Eigentumsverhältnisse. Sinn sei vielmehr, dass der Halter identifiziert werden könne und die im Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit den bei der Zulassung angegebenen sowie auch den amtlichen Daten übereinstimmen, damit der Halter für die Behörde und andere Verkehrsteilnehmer sicher zu ermitteln sei. Hier habe der Kläger sämtliche relevanten Daten angegeben. Die gemäß § 6 Abs. 2 FZV vorzulegende Zulassungsbescheinigung Teil II könne zwar nicht beigebracht werden, müsse dem Kläger jedoch, wie für einen solchen Fall in § 6 Abs. 2 Satz 2 FZV vorgesehen, auf seinen Antrag hin ausgestellt werden. Der Nachweis der Verfügungsberechtigung gemäß § 12 Abs. 1 FZV sei hier bereits dadurch erbracht, dass die Strafermittlungsbehörden dem Kläger das genannte Fahrzeug herausgegeben hätten. Jedenfalls aber sei das Fahrzeug nach der Freigabe als herrenlose bewegliche Sache im Sinne von § 958 BGB anzusehen, so dass der Kläger das Eigentum daran durch Inbesitznahme erworben habe. Erklärungen zu dem Verlust der Fahrzeugdokumente seien ebenso wenig Voraussetzung für die Zulassung wie die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017,

die Klage abzuweisen.

In tatsächlicher Hinsicht ergänzte sie, es sei offen, ob der französische Fahrzeughalter oder dessen Versicherer von dem Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs überhaupt Kenntnis erlangt hätten. Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums ... vom ... Juni 2017 sei das Fahrzeug nach wie vor im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben. In dem elektronischen französischen Fahrzeugregister sei als Halter die Versicherung „...“ mit der Adresse 14 ... in ... eingetragen. Dazu legte sie das Ergebnis einer Halterabfrage vom ... Juni 2017 vor; danach ist die genannte Versicherung zugleich als Eigentümerin des Fahrzeugs im französischen Fahrzeugregister eingetragen. In rechtlicher Hinsicht trug die Beklagte vor, einem Anspruch auf Zulassung des Fahrzeugs sowie auf Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II stehe entgegen, dass die Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen worden sei. § 12 FZV erfordere nach Sinn und Zweck gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung, um zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werde. Die Zulassungsbehörde verletze nach der Rechtsprechung ihre Amtspflichten, wenn sie einem Antragsteller eine Zulassungsbescheinigung ausstelle, obwohl sich Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung aufdrängten. Die Verfügungsberechtigung über ein vorher im Ausland zugelassenes Fahrzeug werde in der Regel durch Vorlage der originalen ausländischen Fahrzeugpapiere nachgewiesen. Die Pflicht des Klägers zur Vorlage der französischen Zulassungsbescheinigung – der sog. „carte grise“ bzw. „carte d`immatriculation“ – folge auch daraus, dass die Zulassungsbehörde bei Inlandszulassung von zuvor im EU-Ausland zugelassenen Fahrzeugen gemäß § 7 Abs. 2 FZV die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und zumindest sechs Monate aufzubewahren habe. Um diese vorlegen zu können, müsse der Kläger sich mit dem aktuell als Halter eingetragenen Versicherer auseinandersetzen. Aus der Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft ... sowie der entsprechenden Freigabebescheinigung der Kriminalpolizei ... ergebe sich kein entsprechender Nachweis, diese Dokumente besagten nichts zur rechtlichen Verfügungsbefugnis. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2014 sei hier nicht einschlägig; dort habe die Zulassungsbehörde die Zulassung allein mit Blick auf eine Fahndungsausschreibung abgelehnt. Der Antragsteller habe bei der Abholung des sichergestellten Fahrzeugs auch nicht durch Inbesitznahme einer herrenlosen Sache das Eigentum und damit die Verfügungsbefugnis erlangt. Angesichts des angegebenen Fahrzeugwerts von 30.000 EUR und mangels entsprechender Anhaltspunkte erscheine ein Eigentumsverzicht des Voreigentümers i.S.d. § 959 BGB ausgeschlossen. Dies könne indes dahinstehen, da die Beklagte gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV nicht über privatrechtliche Sachverhalte zu entscheiden habe. Mit der Zulassung würde der Weiterverkauf des Fahrzeugs ermöglicht und damit die Klärung der privatrechtlichen Ansprüche anderer Betroffener gefährdet.

Mit Beschluss vom 29. August 2017 lehnte die Kammer die im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 VwGO beantragte vorläufige Zulassung des Kraftfahrzeugs ab (M 23 E 17.2283).

In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 25. Oktober 2017 legte die Klagepartei dar, dass sie keine weiteren Erkenntnisse zu dem Eigentümer des Fahrzeugs habe. Nach ihrem rechtlichen Standpunkt sei sie nicht gehalten, Kontakt zu diesem aufzunehmen und weitere Nachweise zu erbringen. Die Beklagte verwies insoweit auf die bereits vorgelegte Auskunft aus dem Fahrzeugregister vom ... Juni 2017. Zudem führte sie unter Bezugnahme auf einen Parallelfall aus, der Kläger müsse zumindest eine schriftliche Verzichtserklärung der im Fahrzeugregister als Eigentümer eingetragenen französischen Versicherung beibringen, oder aber die Zulassungsbescheinigung. Diese sei ihrer Kenntnis nach in Frankreich als einheitliche, nicht in Teile I und II unterfallende Bescheinigung ausgestaltet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Hauptsachesowie im Eilverfahren, die vorgelegte Behördenakte, den beigezogenen Auszug aus der Akte des AG ... in dem Strafverfahren ... (Anklageschrift) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat (auch) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II und die beantragte Zulassung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat seine Verfügungsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (Fahrzeug-ZulassungsverordnungFZV) ist die Zulassung eines Fahrzeugs bei der nach § 46 FZV örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil II mit dem Antrag vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 FZV zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FZV). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist der Zulassungsbehörde mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen.

Sinn und Zweck dieser Regelung liegt dabei nicht nur darin sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit etwaigen zulassungsrechtlichen Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird (VG München, U.v. 6.7.2015 – M 23 K 15.4389 – juris Rn. 54; BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 ZB 16.1886 – juris Rn. 13 ff.). Dass diese Regelung auch dem Schutz des Verfügungsberechtigten dient, wird durch die Historie des Instituts des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die zivilgerichtliche Rechtsprechung dazu bestätigt. Der frühere Fahrzeugbrief – inzwischen aufgrund europäischer Harmonisierung des Zulassungsrechts als Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichnet, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV und Anl. 7 – ist auf Wunsch der Wirtschaft zur Sicherung des Eigentums eingeführt worden. Die Sicherungsfunktion beruht dabei in einer Reflexwirkung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wonach die Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsstelle insbesondere bei Meldungen über den Eigentumswechsel vorzulegen ist. Ohne die Zulassungsbescheinigung Teil II ist das Fahrzeug damit schwer veräußerlich (vgl. OLG Celle, U.v. 6.5.1953 – 3 U 27/53 – NJW 1953, 1355 f. zu der Vorgängerregelung in der StVZO). Weiterhin dient die Zulassungsbescheinigung Teil II insoweit der Sicherung des Eigentums, als bei einer Veräußerung von Kraftfahrzeugen das Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Regel den guten Glauben des Erwerbers ausschließt (vgl. BGH, U.v. 8.5.1978 – VIII ZR 46/77 – juris Rn. 12, 15 zum früheren Kraftfahrzeugbrief; BGH, U.v. 1.3.2013 – V ZR 92.12 – juris Rn. 13 f. sowie OLG Köln, U.v. 14.7.2017 – 6 U 177/16 – juris Rn. 71 ff. zur Zulassungsbescheinigung Teil II). Mit diesem Schutzzweck korrespondiert eine entsprechende Amtspflicht der Zulassungsstelle; würde sie einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen, obwohl sich ihren zuständigen Bediensteten Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie Amtspflichten verletzen (vgl. VG München, U.v. 6.7.2015 – M 23 K 15.4389 – juris Rn. 54; OLG Hamm, B. v. 5.1.1996 – 11 W 80/95 – juris Rn. 10 ff.).

Soweit die genannten Regelungen den Nachweis einer Verfügungsberechtigung fordern, ist dies allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Zulassungsbehörde privatrechtliche Sachverhalte zu prüfen bzw. zu verifizieren hat. Die Aufgaben der Zulassungsbehörde liegen vorwiegend auf technischem, verkehrspolizeilichem Gebiet; dementsprechend ist ihr Personal geschult und kann sie nicht mit der Erforschung und Entscheidung privatrechtlicher Sachverhalte belastet werden. Der Gesetzgeber hat daher bewusst davon abgesehen, die Zulassungsstelle zu einer Art „Grundbuchamt für Kraftfahrzeuge“ zu machen (vgl. OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 – 3 U 27/53 – NJW 1953, 1355), und ausdrücklich bestimmt, dass die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet (§ 12 Abs. 6 Satz 1 FZV). Die Aufgabe der Behörde beschränkt sich damit auf die äußere Sichtung der vorzulegenden Papiere ohne eine materiell-rechtliche Prüfung oder Bestätigung (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 12 FZV Rn. 13). Welche Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen sind, ergibt sich dabei aus § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 ZB 16.1886 – juris Rn. 14 f.). In der Verwaltungspraxis wird z.B. regelmäßig der Kaufvertrag als Nachweis angesehen (vgl. Ziffer 5.2.2.1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur v. 29. November 2016). Im Regelfall darf die Behörde jedenfalls davon ausgehen, dass der Besitzer der Zulassungsbescheinigung Teil II auch Eigentümer des Fahrzeugs ist (vgl. OLG Köln, U.v. 14.7.2017 – 6 U 177/16 – juris Rn. 71 ff.). Notfalls kann der Antragsteller eine zivilrechtliche Klärung im Wege der Klage auf Feststellung des Eigentums (vgl. dazu OLG Saarbrücken, U.v. 17.5.2017 – 2 U 72/16 – juris Rn. 22 ff.) erreichen. Bis zu einer Klärung kann, wenn die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig ist, keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (VG München, U.v. 6.7.2015 – M 23 K 15.4389 – juris Rn. 53; VG Augsburg – U.v. 7.7.2015 – 3 K 15.383 – juris Rn. 32).

In dem Fall, in dem – wie hier – in Deutschland ein Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, das zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen war, muss der Antragsteller (auch) die ausländischen Zulassungspapiere bzw. einen adäquaten Ersatz vorlegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese ausländischen Papiere als besondere Form des Nachweises über die Verfügungsberechtigung anzusehen sind oder ihre Vorlage sich als eigenständige Zulassungsvoraussetzung darstellt. Aus § 7 FZV, der seine Grundlage in Art. 5 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 356) und berichtigt mit Berichtigung vom 21. März 2015 (Abl. L 77 S. 18), findet, ergibt sich jedenfalls eine Verknüpfung der Zulassung mit der Vorlage der ausländischen Papiere. Bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, hat die Zulassungsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 FZV die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt umgehend zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 FZV) und die eingezogene Zulassungsbescheinigung auf Verlangen der ausländischen Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FZV). Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FZV).

Aus § 7 Abs. 2 FZV und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG folgt danach jedenfalls, dass die Zulassungsbehörden im Hinblick auf die erneute Zulassung eines zuvor in der EU bzw. im EWR zugelassenen Fahrzeugs die Abgabe der ausländischer Zulassungspapiere verlangen müssen. In dem Erwägungsgrund 5 der Richtlinie, dem Richtlinienvorschlag der Kommission (vgl. KOM(97) 248 endg., S. 4, 6, 8, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?qid=1508785846292& uri= CELEX%3A51997PC0248) sowie in den „Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“ der Kommission vom 24. März 2007 (Abl. C 68 S. 15) wird dementsprechend als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Zulassungsbescheinigung für die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden muss. Hintergrund ist offensichtlich, dass der europäische Binnenmarkt nach Einschätzung des europäischen Gesetzgebers in diesem Bereich nur funktionieren kann, wenn zugleich betrügerische Praktiken und die Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen bekämpft werden (vgl. Erwägungsgründe 8 und 9; Begründung des Richtlinienentwurfs S. 4, 6, 8, 13; Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 65/98 des Rates, C-388/12, Ziffer III der Begründung des Rates). Damit ist auch im Lichte der Richtlinie 1999/37/EG von einer Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage ausländischer Zulassungsbescheinigungen als Zulassungsvoraussetzung auszugehen.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben steht dem Anspruch auf Zulassung hier entgegen, dass der Kläger gerade keinen Nachweis über seine Verfügungsberechtigung erbringen bzw. die französischen Zulassungspapiere nicht vorlegen kann.

Die Vorlage der (deutschen) Zulassungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FZV ist dem Kläger hier nicht möglich, weil ihm selbst nur eine gefälschte Zulassungsbescheinigung übergeben wurde und das Fahrzeug zudem zuvor in Frankreich zugelassen war. Nach den o.g. rechtlichen Vorgaben gehört zu den Voraussetzungen für die Zulassung in Deutschland daher, dass der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FZV eine Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 FZV beantragt und seine Verfügungsberechtigung nachweist bzw. die ausländischen Zulassungspapiere bzw. einen adäquaten Ersatz vorlegt.

Nach Auskunft der Beklagten besteht die Zulassungsbescheinigung in Frankreich aus einem einzigen Teil, dem sog. „certificat d`immatriculation“; das erscheint der Kammer nachvollziehbar (vgl. Arrêté du 9 fevrier 2009 relativ aux modalités d`immatriculation des véhicules, Art. 2, abrufbar unter www.legifrance.gouv.fr). Diese Zulassungsbescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt und auch keinen gleichwertigen Ersatz erbracht. Als derartigen Ersatz hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die Zustimmung der zuletzt zuständigen französischen Zulassungsbehörde oder die Einverständnisbzw. eine entsprechende Verzichtserklärung der im französischen Fahrzeugregister als Eigentümerin eingetragenen Versicherung benannt (vgl. auch Ziffer 5.2.2.1 Buchst. c) der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II). Die Nachweisführung obliegt insofern nach den o.g. Grundsätzen nach wie vor der Klagepartei, zumal die Kontaktaufnahme mit der als Eigentümerin eingetragenen Versicherung, ggf. mit Hilfe eines Übersetzers oder französischen Rechtsanwalts, nicht von vornherein unzumutbar erscheint.

Doch auch abgesehen von der Nichtvorlage der französischen Zulassungspapiere ist der geltend gemachten Zulassungsanspruch mit Blick auf den fehlenden Nachweis über die Verfügungsberechtigung i.S.d. 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht gegeben. Der bloße Besitz des Fahrzeugs begründet, anders als die Klagepartei meint, insoweit keine Verfügungsberechtigung (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 ZB 16.1886 – juris Rn. 16). Das folgt auch aus den Anhängen 1 und 2 zu der RiL 1999/37/EG; dort ist die Eintragung des Fahrzeugeigentümers oder einer Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann, vorgesehen (vgl. Anhang 1 Ziffer II.6 und Anhang 2 Ziffer II.6, insb. in der englischen Fassung). Der bloße Besitz verleiht aber keinen Rechtstitel in diesem Sinne und insbesondere kein vom Eigentum abgeleitetes bzw. dem Eigentümer gegenüber wirksames Verfügungsrecht. Auch mit Blick auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung nicht erbracht, denn vorliegend bestehen gerade erhebliche Zweifel an der Eigentumsstellung bzw. liegt es nahe, dass der Kläger nach zivilrechtlichen Grundsätzen kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erwerben konnte (vgl. dazu auch VG München, U.v. 6.7.2015 – M 23 K 15.4389 – juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 ZB 16.1886 – juris Rn. 16). Ein gutgläubiger Erwerb an dem abhanden gekommenen Kraftfahrzeug ist – abgesehen davon, dass es nach den o.g. Grundsätzen insoweit dem Kläger obliegt, einen eindeutigen Nachweis zu erbringen – nach dem anwendbaren deutschen Privatrechtrecht (vgl. Art. 43 EGBGB) ausgeschlossen (935 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Eigentumserwerb nach Art. 43 EGBGB, § 958 BGB durch Inbesitznahme einer herrenlosen Sache liegt hier ebenfalls weder nahe noch wäre er nachgewiesen. Angesichts des vom Kläger gezahlten Kaufpreises von 30.000 EUR ist von einem erheblichen Wert des Fahrzeugs auszugehen und kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Eigentümer die Absicht hat, auf das Eigentum zu verzichten i.S.d. § 959 BGB. Und auch die Rückgabe des Fahrzeugs durch die Polizei nach Ende der Sicherstellung begründet kein Verfügungsrecht in dem o.g. Sinne. Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der betroffenen Gegenstände sind lediglich dazu bestimmt, den ursprünglichen Zustand, in den durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde, wiederherzustellen; nach Aufhebung der Beschlagnahme sind die Gegenstände grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (vgl. BGH, U.v. 09.11.1978 – III ZR 116/77 – juris Rn. 11 f.). Eine verbindliche Bestimmungder zivilrechtlichen Verfügungsberechtigung ist damit nicht verbunden.

Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus der Entscheidung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 – 8 K 4768/13 – juris), auf die sich die Klägerbevollmächtigten beziehen. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden bereits nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war.

Ob es atypische Konstellationen geben mag, in denen nach ihrem Sinn und Zweck von den o.g. Grundsätzen im Ausnahmefall abgewichen werden kann, weil der Verfügungsberechtigte unbekannt bzw. nicht erreichbar ist und somit auch eine zivilrechtliche Feststellungsklage ausgeschlossen erscheint, war nicht weiter zu erörtern; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger nach seinem nachvollziehbaren Vortrag hier wohl gutgläubig in eine missliche Situation geraten ist, die nach den von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung genannten Vorgaben aber behebbar sein kann und den Kläger jedenfalls nicht dauerhaft hindert, erneut Zulassung des Fahrzeugs zu beantragen. Schließlich ist anzumerken, dass die glaubhafte Versicherung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er wolle das Fahrzeug nur nutzen und nicht veräußern, an diesem Ergebnis nichts ändern kann. Nach den genannten Regelungen kommt es darauf nicht an; zudem lässt sich eine solche Zusage im Vollzug nicht sicherstellen und birgt die Zulassung in derartigen Konstellationen generell-abstrakt die Gefahr des Verlustes des Fahrzeugs für den Eigentümer. Mit Zulassungspapieren lassen sich Fahrzeuge leicht weiter veräußern, was das Auffinden weiter erschwert. Zudem erscheint nach den Regelungen des internationalen Privatrechts in Verbindung mit ausländischem Privatrecht auch ein gutgläubiger Erwerb im Ausland nicht ausgeschlossen.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 23 K 17.2281

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 11 ZB 16.1886

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - M 23 K 15.4389

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicher

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(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für sieben Fahrzeuge auf den Verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1).

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Bevollmächtigte für die Klägerinnen bei dem Landratsamt S1. (im Folgenden: Landratsamt) die Ersatzausstellung von sieben Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II wegen Diebstahls. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte aus, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und zu 3) Halter der Fahrzeuge gewesen sei. Er sei am 16. November 2012 verstorben. Den Klägerinnen seien die Papiere gestohlen worden.

Als Anlagen beigefügt waren u. a. die formlose Verlusterklärung hinsichtlich sämtlicher Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie sämtlicher Kennzeichen, die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 1) über das Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigungen sowie ein Schreiben des Bevollmächtigten an die Polizeiinspektion S1. vom 12. August 2013, in welchem eine Diebstahlsanzeige vom 1. Juni 2013 konkretisiert wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass ein „Angezeigter“ am 27. November 2012 unter dem Vorwand, der Klägerin zu 1) helfen zu wollen, in deren Anwesen verweilt habe und bei dieser Gelegenheit ein Blatt, auf dem die Zahlenkombination für den Tresor im Keller notiert gewesen sei, entwendet habe. Am und nach dem 27. November 2012 habe der „Angezeigte“ unter anderem die Zulassungsbescheinigungen, die Kennzeichen, eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1) sowie diverse Versicherungsunterlagen entwendet. Als die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 verreist gewesen sei, habe der „Angezeigte“, der über einen Schlüssel zum Anwesen verfügt habe, erneut das Haus betreten können. Ausweislich am Boden liegender Jacken habe in dieser Zeit auch tatsächlich jemand den Tresorraum betreten. Weiter führte der Bevollmächtigte aus, dass der Tresor im Januar 2013 im Beisein der Klägerin zu 1), des „Angezeigten“ und ihrer damaligen Anwälte geöffnet worden sei und darin eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 2007 vorgefunden worden sei, welches den „Angezeigten“ als Alleinerben des Verstorbenen benenne. Schließlich führte der Bevollmächtigte in dem Schreiben aus, dass der „Angezeigte“ selbst eine Anzeige erstattet habe in der er einräume, zumindest teilweise im Besitz der streitgegenständlichen Papiere zu sein und Versicherungsverträge (auch Kfz-Versicherungen) des Verstorbenen unbefugt gekündigt zu haben.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015, welches dem Bevollmächtigten am gleichen Tag per Fax zuging, wurden die Ersatzausstellungen der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall gelte der Erbschein im Rahmen einer Erbschaft zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.

Mit Schreiben vom 7. (fehlerhaft auf 4. Juni 2015 datiert) und 31. August 2015 an das Landratsamt erbat der Bevollmächtigte die umgehende Ausfertigung und Übersendung der beantragten Papiere, andernfalls werde der umgehende Erlass eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts begehrt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen am 3. Oktober 2015, erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag vom 3. Juni 2015 die Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die folgenden Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen zu erteilen:

- Porsche Cayenne mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Ferrari F 355 mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Ferrari F 430 rot mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Bentley Continental GTC Cabrio Farbe schwarz Beluga/Magnolia, mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Jeep CJ 7 mit den amtl. Kennzeichen …

- Motorrad Harley Davidson 355 softail blaugrün mit den amtl. Kennzeichen …

- Motorrad Yamaha R1 rot mit den amtl. Kennzeichen …

2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. August 2015 wird aufgehoben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Dazu führte der Bevollmächtigte aus, dass die Voraussetzungen des § 12 FZV erfüllt seien, weil die Klägerin zu 1) aufgrund Erbenstellung als Ehegattin und Vertreterin ihrer Kinder sowie aufgrund der aus dem Besitz an den Fahrzeugen folgenden Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt sei. Dem Beklagten stehe kein zivilrechtliches Prüfungsrecht zu. Die Forderung des Beklagten zur Vorlage eines Erbscheins sei rechtswidrig und unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom 2. November 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Es wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage schon unzulässig sei, weil es sich bei dem ablehnenden Fax vom 3. August 2015 um einen Verwaltungsakt handle. Außerdem sei die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung der Klägerin zu 1) nicht geklärt, weil sowohl ein zivilrechtliches Erbschaftsverfahren als auch zwei strafrechtliche Verfahren bisher nicht abgeschlossen seien. Das Landratsamt könne, entsprechend seiner Amtspflicht aus § 12 Abs. 6 FZV, diesen Verfahren nicht vorgreifen. Es sei üblich und auch angemessen, ein amtliches Dokument in Form eines Erbscheines als Beleg für die Verfügungsberechtigung anzufordern.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 erwiderte der Bevollmächtigte der Klägerinnen, die Untätigkeitsklage sei zulässig, weil bisher gar kein Verwaltungsakt ergangen sei. In dem Fax des Beklagten vom 3. August 2015 könne kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Vorab-Information gesehen werden, der ein Bekanntgabewille fehle.

Außerdem könne die Vorlage eines Erbscheins nicht als weitere Ausstellungsvoraussetzung gefordert werden. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des § 12 FZV. Der Nachweis persönlicher Daten diene nur dazu, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, die den Antrag stelle, von den mit der Bescheinigung befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden könne. Die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Unterlagen würden für eine solche eindeutige Identifizierung ausreichen. Auch die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung stehe aufgrund der gesetzlichen Erbenstellung der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder fest. Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Strafverfahren noch aus dem Nachlassverfahren. Der Beklagte habe keine privatrechtlichen Belange zu entscheiden. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht, hilfsweise nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. Die Versagung der Ausstellung sei unverhältnismäßig, selbst ein unterstellter ablehnender Bescheid sei rechtswidrig.

Am 23. Juni 2016 erging ein Hinweisschreiben des Gerichts, dass die Kammer den Klageantrag nach § 88 VwGO dahingehend sachgerecht auslege, dass nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch ihre Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3), jeweils vertreten durch die Klägerin zu 1), als Klägerinnen anzusehen seien, da die Klage mit Ansprüchen einer ungeteilten Erbengemeinschaft begründet werde.

Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom 30. Juni 2016 vorsorglich, dass auch die beiden Töchter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Klägerinnen seien. Zudem führte er aus, dass die Klägerinnen jeweils aus eigenen Rechten aus § 12 FZV gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt seien. Die Klägerinnen hätten die tatsächliche Sachherrschaft an den Bescheinigungen innegehabt, da sie zum Zeitpunkt ihres Abhandenkommens in dem Haus gemeldet gewesen seien, in dem sich die Bescheinigungen befunden hätten. Außerdem wies er darauf hin, dass die Fahrzeuge nicht versichert seien und deshalb die beantragten Bescheinigungen aus dringenden Versicherungsgründen benötigt würden.

Hilfsweise machte er eigene Ansprüche des Erblassers geltend, welche im Wege der Universalsukzession nach §§ 1922 ff. BGB auf die Klägerinnen übergegangen seien. Weiter hilfsweise machte er die Ansprüche in Vertretung für die untereinander bestehende Erbengemeinschaft und wiederum weiter hilfsweise in Vertretung für bestrittene dritte Miterben geltend. Der Klägervertreter führte zudem aus, dass die gemeinschaftliche Geltendmachung von Rechten durch die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB nicht zwingend sei, weil vorliegend eine Ausnahme nach §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 2039 Satz 1 BGB greife. Die Beschaffung der Ersatzpapiere sei aufgrund der zu versichernden Kfz eine notwendige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses und ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 745 BGB.

Am 1. Juli 2016 berichtigte das Gericht das zunächst lediglich auf die Klägerin zu 1) angelegte Rubrum.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2016 führte der Bevollmächtigte der Klägerinnen aus, dass aus Kindsschutzgründen als ladungsfähige Anschrift der Klägerinnen die Kanzleiadresse benannt worden sei. Der Klageantrag richte sich ausschließlich auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeug auf den verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1), nicht auf eine Umschreibung der Papiere. Der Nachlassgegner sei der Sohn des Verstorbenen aus erster Ehe. Ergänzend wurde u. a. ein Mehrheitsbeschluss der Klägerinnen bezüglich der Nachlassverwaltung vorgelegt.

Die Beklagtenvertreter gaben an, dass sämtliche streitgegenständlichen Fahrzeuge seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die mangels Klagebefugnis bereits unzulässige Klage wäre auch unbegründet, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausstellung der Papiere abgelehnt hat, solange die zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen wird. Die Klage war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Klage ist unzulässig, da den Klägerinnen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der erhobenen Verpflichtungsklage um eine Untätigkeitsklage oder eine Versagungsgegenklage handelt - wobei vorliegend viel dafür spricht, dass in dem Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015 ein verbindlicher (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen ist und nicht nur eine Vorab-Information (vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 53-60) -, ist diese mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn bei der Erhebung einer Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage setzt § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass dem Kläger zumindest möglicherweise ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.).

Sofern die Klägerinnen eigene, nicht übergegangene Rechte aus § 12 FZV geltend machen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ausdrücklich die Ausstellung der Papiere auf den Verstorbenen begehren und es sich schon deshalb nicht um ein eigenes Recht handeln dürfte.

Soweit die Klägerinnen Ansprüche des Erblassers aus § 12 FZV geltend machen, welche im Wege der Universalsukzession gem. §§ 1922 ff. BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein sollen, können die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Rechte nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB nur gemeinschaftlich geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275; U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870; U. v. 2.2.2012 - 1 N 09.368; B. v. 19.3.2012 - 2 ZB 10.2436 - jeweils juris). Die Erbengemeinschaft selbst ist hingegen mangels Rechtsfähigkeit nicht beteiligten fähig i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO.

Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst geäußert, dass auch noch der Sohn des Erblassers aus erster Ehe als (Mit-)Erbe in Betracht komme. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mehrheitsbeschluss geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft aus vier Miterben besteht. Die drei Klägerinnen sind daher für die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht klagebefugt.

Auch die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sind nicht gegeben. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 15/93; U. v. 23.2.2005 - 4 A 1/04 - jeweils juris), noch liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor.

Notwendig i. S. d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstands vonnöten ist, so dass bloße Nützlichkeit nicht ausreicht, d. h. es muss bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen (vgl. Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage, § 2038 Rn. 56). Warum den sieben Fahrzeugen, die bereits im Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet wurden, nun plötzlich ein Schaden entstehen sollte, wenn nicht Ersatzzulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ist nicht ersichtlich. Auch der fehlende Versicherungsschutz begründet keine Notgeschäftsführung, weil aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht an den Fahrzeugen selbst ein Schaden entstehen kann.

Ebenso ist eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 FZV im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 745 BGB nicht möglich. Denn durch Mehrheitsbeschluss kann lediglich die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, vgl. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ordnungsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Warum die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen der Beschaffenheit der Fahrzeuge und dem Interesse aller Miterben entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil ist zu vermuten, dass sie den Interessen des vierten Mitglieds der Erbengemeinschaft widerspricht.

Die gesetzliche Prozessstandschaft i. S. d. § 2039 Satz 1 BGB setzt die Geltendmachung eines Nachlassanspruchs voraus. Zum Nachlass gehören nur solche Ansprüche, deren Rechtsträger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, die also vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen oder zugunsten dieser nach dem Erbfall entstanden sind (Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage § 2039 Rn. 3). Vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein kann der Anspruch aus § 12 FZV schon deswegen nicht, weil der behauptete Diebstahl in der Zeit nach dem 27. November 2012 und damit nach dem Tod des Erblassers am 16. November 2012 erfolgt sein soll, der Anspruch also auch erst nach dem Erbfall entstanden sein kann. Der Anspruch kann aber auch nicht nach dem Erbfall zugunsten der Erbengemeinschaft entstanden sein, weil die Ersatzausstellung auf den Verstorbenen, also eine Ausstellung zugunsten des Verstorbenen begehrt wird.

Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig.

Daneben sind die Klägerinnen nicht prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellt, da nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind (s.o.). Sind bei einer echten notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen am Verfahren beteiligt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 64 Rn. 13).

Ob die Klage darüber hinaus trotz Verweigerung der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann daher im Ergebnis ebenso dahin stehen, wie die Frage des ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.

Der Bevollmächtigte räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass es sich bei der in der Klage genannten Anschrift der Klägerinnen um seine Kanzleiadresse handle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch dann, wenn der Kläger einen Bevollmächtigten hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers erforderlich ist, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Denn es kann im Verfahren notwendig werden, den Kläger selbst zu laden. Außerdem ist die Anschrift des Klägers notwendig, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn. 3 m. w. N.). Fraglich erscheint, ob die Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Vollmachten insoweit den Anforderungen des § 82 VwGO entsprechen.

Ebenso erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen gegeben ist. Denn ein solches fehlt unter anderem dann, wenn dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zusteht. Im Schreiben vom 12. August 2013 an die Polizeiinspektion S1. führte der Bevollmächtige aus, dass sich die Dokumente im Besitz des Angezeigten befinden dürften. Dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen, in den Besitz der Papiere zu gelangen, würde daher effektiv gerecht, wenn der Dieb, dessen Identität und Adresse bekannt ist, zivilrechtlich auf Herausgabe verklagt werden würde, auch wenn der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein der Ursprungspapiere mit Nichtwissen bestritten hat; demgegenüber erweist sich die vorliegend begehrte Ausstellung von Ersatzpapieren damit wohl als nachrangig.

Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.

Zwar lässt sich den §§ 11, 12 FZV grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage für die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II entnehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

Zum einen kann eine Zulassungsbescheinigung jedenfalls in Teil I schon nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten oder im Falle eines Halterwechsels nach § 13 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 FZV zuwider. Eine solche Anzeige erfolgt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 48 Nr. 12 FZV, 24 StVG. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann denklogisch kein Toter sein, so dass die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen bedeuten würde, dass die Zulassungsbehörde bewusst eine falsche Bescheinigung ausstellt.

Zum anderen können die Klägerinnen nicht ihre Verfügungsberechtigung i. S. d. § 12 Abs. 1 FZV nachweisen. Die von der Klägerin zu 1) bei der Zulassungsbehörde vorgelegten Dokumente beweisen lediglich, dass die entsprechenden Familienverhältnisse bestehen bzw. den Tod des Erblassers bzw. dass die Original-Papiere von der Klägerin als verlustig gemeldet wurden. Sie beweisen aber nicht, dass neben der genannten Erbengemeinschaft nicht etwa noch weitere Erben existieren bzw. dass nicht der Erblasser ein Testament verfasst hat und es demzufolge zu einer von der gesetzlichen abweichenden gewillkürten Erbfolge - etwa zugunsten seines Sohnes aus 1. Ehe - gekommen ist.

Dies ist gerade deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige bei der Polizei selbst angegeben hat, dass zwei Testamente im Umlauf seien: Zum einen eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1), welche eine dritte Person entwendet haben soll, zum anderen ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2007 zugunsten dieser dritten Person, welches bei Öffnung eines Tresors im Januar 2013 gefunden worden sein soll. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass noch ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe existiert, der grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe i. S. d. §§ 1922, 1924 BGB ist.

Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber der Zulassungsstelle nicht schon allein nach §§ 854, 1006 BGB durch das Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen - welcher im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen wurde - erbracht.

Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers nur vermutet. Eine Vermutung kann schon aufgrund ihres Charakters keinen Nachweis, sondern lediglich ein Indiz oder eine Beweislastumkehr darstellen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände erhebliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen, ist die Eigentumsvermutung widerlegt, so dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Fahrzeugen nachweisen müssen. Außerdem geht der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Erben über. Der Besitz des Verstorbenen ist also nur auf die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur auf die Klägerinnen übergegangen, so dass eine Eigentumsvermutung dann für alle Erben greifen würde.

Den Beweis dafür, dass hier die Klägerinnen Erben der Fahrzeuge geworden sind und damit über die Fahrzeuge verfügungsbefugt sind, kann, wie von dem Beklagten richtig angenommen, daher nur der Erbschein erbringen.

Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 FZV, nach der die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet.

Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - 3 K 15.383 - juris). Dem folgt das erkennende Gericht. Indem die Zulassungsbehörde den Nachweis der Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein fordert, entscheidet sie keinen privatrechtlichen Sachverhalt. Sie will die Entscheidung über die konkrete Erbfolge vielmehr der zivilrechtlichen Auseinandersetzung überlassen und dieser Entscheidung durch die Erteilung von Ersatzpapieren gerade nicht vorgreifen. Dies ist rechtlich zutreffend und sachgerecht.

Das Verlangen des Erbscheins verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris), auf die sich der Klägerbevollmächtigte in seiner Klageschrift bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte schließlich auf die Verfügungsbefugnis des Verstorbenen bezieht bleibt allein festzuhalten, dass ein Toter nicht verfügungsbefugt sein kann.

Schließlich scheidet eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen auch deswegen aus, weil zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existieren. So hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Konkretisierung zur Diebstahlsanzeige vom 12. August 2013 selbst ausgeführt, dass sich die Papiere im Besitz des Diebs befinden dürften. Vorrangig vor der Ausstellung von Ersatzpapieren wäre daher der Nachweis erfolgloser rechtlicher Schritte auf Herausgabe. Denn eine Ersatzausstellung kommt nach vorheriger Aufbietung nur in Betracht, wenn die Zulassungsbescheinigung verlustig gegangen ist.

Zuletzt dürfte ein Anspruch aus §§ 11, 12 Abs. 1 FZV zumindest für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daran scheitern, dass die Fahrzeuge bereits seit Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet sind. Eine erneute Zulassung nach § 14 Abs. 6 FZV setzt nach §§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV aber den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung voraus. Dass sämtliche Fahrzeuge aber nicht versichert sind, hat der Klägerbevollmächtigte selbst mehrfach, zuletzt in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016, ausgeführt.

Die Weigerung des Beklagten, die begehrten Papiere auszustellen, ist damit rechtmäßig und die Klage daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1, 46.16 des Streitwertkatalogs in 7-facher objektiver Klagehäufung).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zu Händen der Klägerin zu 1 für sieben, derzeit abgemeldete Fahrzeuge (Porsche Cayenne, Ferrari F 355, Ferrari F 430, Bentley Continental GTC, Jeep CJ 7, Motorrad Harley Davidson 355, Motorrad Yamaha R1) auf den am ...2012 verstorbenen Wolfgang S., der Halter der Fahrzeuge war. Die Klägerin zu 1 ist die Witwe des Verstorbenen, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind dessen Töchter. Darüber hinaus hat der Verstorbene einen Sohn aus erster Ehe.

Im Antrag vom 3. Juni 2015 beim Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) machte der Bevollmächtigte der Klägerinnen geltend, die Papiere seien aus dem Tresor im Haus des Verstorbenen entwendet worden. Verlusterklärungen und eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei wurden vorgelegt. Die Klägerin zu 1 beschuldigt den Sohn des Verstorbenen, neben anderen Wertsachen und „Papieren“ die streitgegenständlichen Zulassungsbescheinigungen sowie „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 an sich genommen zu haben. Im Tresor fand sich noch eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2007, in dem der Sohn des Verstorbenen zum Alleinerben eingesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 3. August 2015 lehnte das Landratsamt die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung ab, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1 in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall im Rahmen einer Erbschaft gelte der Erbschein zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.

Die Klage auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen, hilfsweise auf Neuverbescheidung der Anträge, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. Juli 2016 ab. Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, weil die Klägerinnen ihre zivilrechtliche Verfügungsberechtigung bezüglich der Fahrzeuge nicht nachgewiesen hätten. Auch seien die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft und könnten Ansprüche nur gemeinsam einklagen. Soweit auf die gesetzliche Erbfolge abzustellen sei, fehle es an einer Klageerhebung durch den ebenfalls gesetzlich erbberechtigten Sohn des Verstorbenen. Ferner könnten die Klägerinnen weder eine Notgeschäftsführung noch einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Darüber hinaus sei die Klage wegen der nicht nachgewiesenen Verfügungsberechtigung der Klägerinnen im Sinne des § 12 Abs. 1 FZV auch unbegründet. Eine solche Verfügungsberechtigung ergebe sich nicht aus dem bloßen Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen, welcher im Übrigen ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei. Der Besitz gehe grundsätzlich auf die Erben über. Wer hier Erbe geworden sei, sei im hier umstrittenen Fall mangels Vorliegen eines Erbscheins nicht geklärt. Ferner bestünden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existierten. Eine Zulassungsbescheinigung Teil I könne mangels Versicherungsschutzes nicht für die seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldeten Fahrzeuge und im Übrigen auch nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, da dieser denklogisch nicht Halter der Fahrzeuge sein könne.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf oder hat sie grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO). Die vorgetragenen Divergenzen und die weiter geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO)

1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die sieben Fahrzeuge abgewiesen hat, sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in der Zulassungsbegründung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 13) ausgeführt, die Zulassungsbescheinigung Teil I könne nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, denn dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 3. Februar 2011(BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679), zuwider. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen sei Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze. Dies könne denklogisch kein Toter sein. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.

2. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, müssen der oder die Kläger gegen alle Begründungen des Gerichts in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vortragen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BGH, B. v. 10.2.2015 - VI ZB 26/14 - NVZ 2015, 377; U. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m.w.N; B. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11; B. v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - juris Rn. 6; B. v. 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 - NVwZ-RR 2004, 391; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61).

Insoweit fehlt es bei der Zulassungsbegründung der Klägerinnen nicht nur an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) oder § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache), sondern auch an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler), soweit sich die dargelegten Schwierigkeiten, Fragen, Divergenzen und behaupteten Verfahrensfehlern nicht auf alle selbständig tragenden Gründe für die Klageabweisung beziehen.

3. Nach diesen Grundsätzen liegen die von den Klägerinnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. deren Ersatz für die sieben Fahrzeuge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters der Klägerinnen zu 2 und 3 haben. Unabhängig von den sonstigen im verwaltungsgerichtlichen Urteil genannten Gründen für die im Tenor erfolgte Klageabweisung fehlt es offensichtlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Das haben die Klägerinnen nicht getan. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, dass in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der völlig offen ist, wer Erbe des Erblassers ist, der Halter der streitgegenständlichen Fahrzeuge war, bereits die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, sodass die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II zu Recht als unzulässig abgewiesen wurde.

Welche Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht. Üblicherweise dürfte die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug durch einen Kaufvertrag nachgewiesen werden können, soweit nicht der (gewerbliche) Verkäufer selbst unter Nachweis seiner Verfügungsbefugnis das Fahrzeug „auf den Käufer anmeldet“. Im geltend gemachten Erbfall ist die Verfügungsberechtigung in anderer Weise nachzuweisen.

Aus der bloßen Tatsache, dass die Klägerin zu 1 die Witwe des Erblassers ist und die Klägerinnen zu 2 und 3 dessen Töchter sind, ergibt sich die Verfügungsberechtigung über die sieben Fahrzeuge des Verstorbenen nicht. Die Zulassungsstelle darf nicht ohne Nachweise davon ausgehen, dass der Ehegatte oder die nächsten Verwandten des Verstorbenen dessen Erben und Gesamtrechtsnachfolger sind. Zudem tragen die Klägerinnen vor, dass im Tresor des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe vorgefunden wurde und dass zudem „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 abhandengekommen seien. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass vor Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II geklärt wird, wer Erbe des Verstorbenen und damit verfügungsberechtigt ist. Üblicherweise erfolgt ein solcher Nachweis im Geschäftsverkehr durch einen Erbschein (§§ 2353, 2365 BGB), soweit nicht Rechtsstreitigkeiten hierüber anhängig sind; er kann aber evtl. auch in sonstiger Weise geführt werden, etwa durch ein notarielles Testament, wenn im Übrigen keine Zweifel bestehen. Die Klägerinnen haben auch im Berufungszulassungsverfahren nichts dergleichen vorgelegt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Erbstreitigkeiten noch andauern. Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte, § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV. Es ist offensichtlich, dass die Zulassungsbehörde in einer solchen Situation nicht Personen, die lediglich behaupten, als Ehegatte oder nächste Verwandte Erben zu sein, für verfügungsbefugt halten und ihnen die Zulassungsbescheinigungen Teil II aushändigen darf. Solange ihre Erbenstellung nicht nachgewiesen ist, haben sie sich jeder Verfügung über den Nachlass und dessen Bemächtigung zu enthalten.

Aus dem bloßen Besitz des Nachlasses, der im Übrigen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 14), von den Klägerinnen ebenfalls nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich die Verfügungsbefugnis des Ehegatten oder der nächsten Verwandten des Verstorbenen keineswegs, zumal der Sohn des Erblassers ebenfalls gesetzlich erbberechtigt ist. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers einer beweglichen Sache nur vermutet. Gemäß § 857 BGB geht der Besitz auf die Erben über. Wer Erbe ist, ist hier gerade strittig. Selbst wenn die Klägerinnen tatsächlich Zugang zu den streitgegenständlichen sieben Fahrzeugen hätten, z.B. weil sie noch im Haus des Erblassers wohnen und die Fahrzeuge dort untergebracht sind, so erlangen sie allein dadurch nicht den Eigenbesitz an den Fahrzeugen, wenn sie nicht Erben sind. Jedenfalls wird in einem strittigen Erbfall die Verfügungsberechtigung nicht durch die tatsächliche Herrschaft über die Fahrzeuge nachgewiesen.

Da derzeit schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerinnen Erben des Verstorbenen sind, sind auch alle Erörterungen zu einer etwaigen Notgeschäftsführungsbefugnis einzelner Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ebenso wie die Ausführungen zu etwaigen Maßnahmen aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft obsolet. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts dass die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II für die sieben Fahrzeuge keineswegs dringlich ist. Mangels Zulassung der Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung nicht notwendig. Gegen Brand und Diebstahl kann auch eine fremde Sache versichert werden.

Da die Klage schon aus diesen Gründen abzuweisen war, kommt es nicht darauf an, ob die Mitglieder einer Erbengemeinschaft stets eine echte notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellen oder wann und in welchen Fällen auch einzelne Miterben klagebefugt sein und Ansprüche geltend machen können. Der Senat belässt es daher bei dem Hinweis, dass auch aus den von den Klägerinnen in der Zulassungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der Vorschrift des § 2039 BGB hervorgeht, dass einzelne Miterben stets nur Leistung an alle, d.h. an die Erbengemeinschaft verlangen können und nicht an einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft; ggf. ist die Sache zu hinterlegen oder an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abzuliefern. Ob hier eine Erbengemeinschaft besteht und ggf. aus welchen Mitgliedern sie besteht, ist derzeit offen.

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur Notwendigkeit der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen und dessen Ausnahmen sowie zur Frage, ob diesen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II fehlt, weil diese möglicherweise noch im Original vorhanden sind, können offensichtlich nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führen, weil das Verwaltungsgericht diese Fragen zwar „aufgeworfen“, aber ausdrücklich offen gelassen hat, so dass diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich waren.

4. Die Rechtssache weist aus den unter 3. dargestellten Gründen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dabei kommt es nur auf den geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich auf die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an.

5. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Dabei kommt es wiederum nur auf den unter Nr. 3 geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an. Die Frage, unter welchen Umständen einzelne Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft Rechte für die Erbengemeinschaft geltend machen können (Notgeschäftsführung, Prozessstandschaft etc.), wäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das gilt erst recht für andere Fragen, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat (s.o. Nr. 3 a.E.).

Die hinsichtlich des selbständig tragenden Grundes für die Klageabweisung gestellte Frage, ob der Nachweis der Verfügungsberechtigung von Erben über im Nachlass befindliche Fahrzeuge nur durch einen Erbschein erbracht werden kann, ist weder klärungsbedürftig noch grundsätzlich bedeutsam. Da das Gesetz nur allgemein von einem Nachweis der Verfügungsberechtigung spricht, ist das offensichtlich in dieser Allgemeinheit nicht der Fall. Es kommt gerade auf den Einzelfall an.

Hinsichtlich der Frage des Nachweises der Verfügungsberechtigung von Erben hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass dieser nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Es hat lediglich im hier vorliegenden Fall die Auffassung des Beklagten geteilt, dass der Nachweis der Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge des Erblassers hier nur durch einen Erbschein geführt werden kann. Der Senat teilt diese Auffassung im vorliegenden Fall, in dem offensichtlich das Vorhandensein testamentarischer Verfügungen inmitten steht.

6. Auch die geltend gemachten Divergenzen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712).

Soweit sich die geltend gemachten Divergenzen auf andere Fragen als den Nachweis der Verfügungsberechtigung der Klägerinnen an den Fahrzeugen des Erblassers beziehen, kann offen bleiben, ob eine solche besteht. Denn diese wären jedenfalls nicht tragend für das klageabweisende Urteil. Das Verwaltungsgericht hat, wie unter Nr. 5 ausgeführt, keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Verfügungsberechtigung im Erbfall nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Insofern kann eine Divergenz zu den von den Klägerinnen genannten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach ihrem Zulassungsvorbringen anderes beinhalten sollen, nicht vorliegen.

7. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit kommt es ebenfalls, wie mehrfach ausgeführt, nur auf den o.g. selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung an.

Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht gegeben. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt in der Regel zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 138 Rn. 26). Für die Frage, ob die Begründungspflicht verletzt ist, kommt es darauf an, ob für die Beteiligten erkennbar ist, welche Gründe für die Entscheidung wesentlich waren (Kopp/Schenke a.a.O. Rn 26). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (stRspr; BVerwG, U. v. 28.11.2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228; B. v. 3.3.2016 - 3 PKH 3.15 - juris Rn. 12; B. v. 1.6.2016 - 3 B 67.15 - juris).

Die Behauptung in der Zulassungsbegründung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen im dargestellten Sinne versehen, ist angesichts der ausführlichen, auf alle Aspekte des vorliegenden Falls eingehenden Begründung schlechthin abwegig. Die Begründung ist, wie unter Nr. 3 dargelegt, nicht nur ausreichend, sondern auch zutreffend.

Das rechtliche Gehör wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Klägerinnen hätten den Besitz an den Fahrzeugen nicht nachgewiesen. Auch diese Darlegung des Verwaltungsgerichts war, wie bereits der Ausdruck „im Übrigen“ zeigt, nicht entscheidungserheblich. Warum die Klägerinnen, die weder ihren Wohnort (ladungsfähige Anschriften) noch den Standort der Fahrzeuge mitgeteilt haben, glauben, sie müssten erst zu diesem Nachweis aufgefordert werden, ist unerfindlich. Im Übrigen würde, wie unter Nr. 3 dargelegt, der Besitz hier auch nicht zur Eigentumsvermutung und damit zum Nachweis der Verfügungsberechtigung bezüglich der streitgegenständlichen Fahrzeuge führen können.

Auch eine eidesstattliche Versicherung der Klägerinnen, dass sie verfügungsberechtigt seien, wäre angesichts des vorgetragenen Sachverhalts, wonach die Erbenstellung rechtlich streitig ist, offensichtlich nicht weiterführend gewesen.

Das Verwaltungsgericht hätte entgegen der Zulassungsbegründung die Verfügungsberechtigung der Klägerinnen auch nicht durch einen Augenschein klären können. Es hat daher den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verletzt. Zur Frage des Besitzes wird auf die Ausführungen unter Nr. 3 verwiesen.

8. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1 und (entsprechend) 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

9. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für sieben Fahrzeuge auf den Verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1).

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Bevollmächtigte für die Klägerinnen bei dem Landratsamt S1. (im Folgenden: Landratsamt) die Ersatzausstellung von sieben Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II wegen Diebstahls. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte aus, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und zu 3) Halter der Fahrzeuge gewesen sei. Er sei am 16. November 2012 verstorben. Den Klägerinnen seien die Papiere gestohlen worden.

Als Anlagen beigefügt waren u. a. die formlose Verlusterklärung hinsichtlich sämtlicher Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie sämtlicher Kennzeichen, die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 1) über das Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigungen sowie ein Schreiben des Bevollmächtigten an die Polizeiinspektion S1. vom 12. August 2013, in welchem eine Diebstahlsanzeige vom 1. Juni 2013 konkretisiert wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass ein „Angezeigter“ am 27. November 2012 unter dem Vorwand, der Klägerin zu 1) helfen zu wollen, in deren Anwesen verweilt habe und bei dieser Gelegenheit ein Blatt, auf dem die Zahlenkombination für den Tresor im Keller notiert gewesen sei, entwendet habe. Am und nach dem 27. November 2012 habe der „Angezeigte“ unter anderem die Zulassungsbescheinigungen, die Kennzeichen, eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1) sowie diverse Versicherungsunterlagen entwendet. Als die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 verreist gewesen sei, habe der „Angezeigte“, der über einen Schlüssel zum Anwesen verfügt habe, erneut das Haus betreten können. Ausweislich am Boden liegender Jacken habe in dieser Zeit auch tatsächlich jemand den Tresorraum betreten. Weiter führte der Bevollmächtigte aus, dass der Tresor im Januar 2013 im Beisein der Klägerin zu 1), des „Angezeigten“ und ihrer damaligen Anwälte geöffnet worden sei und darin eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 2007 vorgefunden worden sei, welches den „Angezeigten“ als Alleinerben des Verstorbenen benenne. Schließlich führte der Bevollmächtigte in dem Schreiben aus, dass der „Angezeigte“ selbst eine Anzeige erstattet habe in der er einräume, zumindest teilweise im Besitz der streitgegenständlichen Papiere zu sein und Versicherungsverträge (auch Kfz-Versicherungen) des Verstorbenen unbefugt gekündigt zu haben.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015, welches dem Bevollmächtigten am gleichen Tag per Fax zuging, wurden die Ersatzausstellungen der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall gelte der Erbschein im Rahmen einer Erbschaft zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.

Mit Schreiben vom 7. (fehlerhaft auf 4. Juni 2015 datiert) und 31. August 2015 an das Landratsamt erbat der Bevollmächtigte die umgehende Ausfertigung und Übersendung der beantragten Papiere, andernfalls werde der umgehende Erlass eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts begehrt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen am 3. Oktober 2015, erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag vom 3. Juni 2015 die Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die folgenden Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen zu erteilen:

- Porsche Cayenne mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Ferrari F 355 mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Ferrari F 430 rot mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Bentley Continental GTC Cabrio Farbe schwarz Beluga/Magnolia, mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Jeep CJ 7 mit den amtl. Kennzeichen …

- Motorrad Harley Davidson 355 softail blaugrün mit den amtl. Kennzeichen …

- Motorrad Yamaha R1 rot mit den amtl. Kennzeichen …

2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. August 2015 wird aufgehoben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Dazu führte der Bevollmächtigte aus, dass die Voraussetzungen des § 12 FZV erfüllt seien, weil die Klägerin zu 1) aufgrund Erbenstellung als Ehegattin und Vertreterin ihrer Kinder sowie aufgrund der aus dem Besitz an den Fahrzeugen folgenden Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt sei. Dem Beklagten stehe kein zivilrechtliches Prüfungsrecht zu. Die Forderung des Beklagten zur Vorlage eines Erbscheins sei rechtswidrig und unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom 2. November 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Es wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage schon unzulässig sei, weil es sich bei dem ablehnenden Fax vom 3. August 2015 um einen Verwaltungsakt handle. Außerdem sei die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung der Klägerin zu 1) nicht geklärt, weil sowohl ein zivilrechtliches Erbschaftsverfahren als auch zwei strafrechtliche Verfahren bisher nicht abgeschlossen seien. Das Landratsamt könne, entsprechend seiner Amtspflicht aus § 12 Abs. 6 FZV, diesen Verfahren nicht vorgreifen. Es sei üblich und auch angemessen, ein amtliches Dokument in Form eines Erbscheines als Beleg für die Verfügungsberechtigung anzufordern.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 erwiderte der Bevollmächtigte der Klägerinnen, die Untätigkeitsklage sei zulässig, weil bisher gar kein Verwaltungsakt ergangen sei. In dem Fax des Beklagten vom 3. August 2015 könne kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Vorab-Information gesehen werden, der ein Bekanntgabewille fehle.

Außerdem könne die Vorlage eines Erbscheins nicht als weitere Ausstellungsvoraussetzung gefordert werden. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des § 12 FZV. Der Nachweis persönlicher Daten diene nur dazu, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, die den Antrag stelle, von den mit der Bescheinigung befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden könne. Die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Unterlagen würden für eine solche eindeutige Identifizierung ausreichen. Auch die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung stehe aufgrund der gesetzlichen Erbenstellung der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder fest. Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Strafverfahren noch aus dem Nachlassverfahren. Der Beklagte habe keine privatrechtlichen Belange zu entscheiden. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht, hilfsweise nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. Die Versagung der Ausstellung sei unverhältnismäßig, selbst ein unterstellter ablehnender Bescheid sei rechtswidrig.

Am 23. Juni 2016 erging ein Hinweisschreiben des Gerichts, dass die Kammer den Klageantrag nach § 88 VwGO dahingehend sachgerecht auslege, dass nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch ihre Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3), jeweils vertreten durch die Klägerin zu 1), als Klägerinnen anzusehen seien, da die Klage mit Ansprüchen einer ungeteilten Erbengemeinschaft begründet werde.

Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom 30. Juni 2016 vorsorglich, dass auch die beiden Töchter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Klägerinnen seien. Zudem führte er aus, dass die Klägerinnen jeweils aus eigenen Rechten aus § 12 FZV gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt seien. Die Klägerinnen hätten die tatsächliche Sachherrschaft an den Bescheinigungen innegehabt, da sie zum Zeitpunkt ihres Abhandenkommens in dem Haus gemeldet gewesen seien, in dem sich die Bescheinigungen befunden hätten. Außerdem wies er darauf hin, dass die Fahrzeuge nicht versichert seien und deshalb die beantragten Bescheinigungen aus dringenden Versicherungsgründen benötigt würden.

Hilfsweise machte er eigene Ansprüche des Erblassers geltend, welche im Wege der Universalsukzession nach §§ 1922 ff. BGB auf die Klägerinnen übergegangen seien. Weiter hilfsweise machte er die Ansprüche in Vertretung für die untereinander bestehende Erbengemeinschaft und wiederum weiter hilfsweise in Vertretung für bestrittene dritte Miterben geltend. Der Klägervertreter führte zudem aus, dass die gemeinschaftliche Geltendmachung von Rechten durch die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB nicht zwingend sei, weil vorliegend eine Ausnahme nach §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 2039 Satz 1 BGB greife. Die Beschaffung der Ersatzpapiere sei aufgrund der zu versichernden Kfz eine notwendige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses und ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 745 BGB.

Am 1. Juli 2016 berichtigte das Gericht das zunächst lediglich auf die Klägerin zu 1) angelegte Rubrum.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2016 führte der Bevollmächtigte der Klägerinnen aus, dass aus Kindsschutzgründen als ladungsfähige Anschrift der Klägerinnen die Kanzleiadresse benannt worden sei. Der Klageantrag richte sich ausschließlich auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeug auf den verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1), nicht auf eine Umschreibung der Papiere. Der Nachlassgegner sei der Sohn des Verstorbenen aus erster Ehe. Ergänzend wurde u. a. ein Mehrheitsbeschluss der Klägerinnen bezüglich der Nachlassverwaltung vorgelegt.

Die Beklagtenvertreter gaben an, dass sämtliche streitgegenständlichen Fahrzeuge seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die mangels Klagebefugnis bereits unzulässige Klage wäre auch unbegründet, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausstellung der Papiere abgelehnt hat, solange die zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen wird. Die Klage war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Klage ist unzulässig, da den Klägerinnen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der erhobenen Verpflichtungsklage um eine Untätigkeitsklage oder eine Versagungsgegenklage handelt - wobei vorliegend viel dafür spricht, dass in dem Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015 ein verbindlicher (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen ist und nicht nur eine Vorab-Information (vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 53-60) -, ist diese mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn bei der Erhebung einer Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage setzt § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass dem Kläger zumindest möglicherweise ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.).

Sofern die Klägerinnen eigene, nicht übergegangene Rechte aus § 12 FZV geltend machen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ausdrücklich die Ausstellung der Papiere auf den Verstorbenen begehren und es sich schon deshalb nicht um ein eigenes Recht handeln dürfte.

Soweit die Klägerinnen Ansprüche des Erblassers aus § 12 FZV geltend machen, welche im Wege der Universalsukzession gem. §§ 1922 ff. BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein sollen, können die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Rechte nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB nur gemeinschaftlich geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275; U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870; U. v. 2.2.2012 - 1 N 09.368; B. v. 19.3.2012 - 2 ZB 10.2436 - jeweils juris). Die Erbengemeinschaft selbst ist hingegen mangels Rechtsfähigkeit nicht beteiligten fähig i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO.

Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst geäußert, dass auch noch der Sohn des Erblassers aus erster Ehe als (Mit-)Erbe in Betracht komme. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mehrheitsbeschluss geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft aus vier Miterben besteht. Die drei Klägerinnen sind daher für die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht klagebefugt.

Auch die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sind nicht gegeben. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 15/93; U. v. 23.2.2005 - 4 A 1/04 - jeweils juris), noch liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor.

Notwendig i. S. d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstands vonnöten ist, so dass bloße Nützlichkeit nicht ausreicht, d. h. es muss bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen (vgl. Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage, § 2038 Rn. 56). Warum den sieben Fahrzeugen, die bereits im Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet wurden, nun plötzlich ein Schaden entstehen sollte, wenn nicht Ersatzzulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ist nicht ersichtlich. Auch der fehlende Versicherungsschutz begründet keine Notgeschäftsführung, weil aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht an den Fahrzeugen selbst ein Schaden entstehen kann.

Ebenso ist eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 FZV im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 745 BGB nicht möglich. Denn durch Mehrheitsbeschluss kann lediglich die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, vgl. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ordnungsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Warum die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen der Beschaffenheit der Fahrzeuge und dem Interesse aller Miterben entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil ist zu vermuten, dass sie den Interessen des vierten Mitglieds der Erbengemeinschaft widerspricht.

Die gesetzliche Prozessstandschaft i. S. d. § 2039 Satz 1 BGB setzt die Geltendmachung eines Nachlassanspruchs voraus. Zum Nachlass gehören nur solche Ansprüche, deren Rechtsträger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, die also vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen oder zugunsten dieser nach dem Erbfall entstanden sind (Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage § 2039 Rn. 3). Vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein kann der Anspruch aus § 12 FZV schon deswegen nicht, weil der behauptete Diebstahl in der Zeit nach dem 27. November 2012 und damit nach dem Tod des Erblassers am 16. November 2012 erfolgt sein soll, der Anspruch also auch erst nach dem Erbfall entstanden sein kann. Der Anspruch kann aber auch nicht nach dem Erbfall zugunsten der Erbengemeinschaft entstanden sein, weil die Ersatzausstellung auf den Verstorbenen, also eine Ausstellung zugunsten des Verstorbenen begehrt wird.

Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig.

Daneben sind die Klägerinnen nicht prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellt, da nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind (s.o.). Sind bei einer echten notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen am Verfahren beteiligt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 64 Rn. 13).

Ob die Klage darüber hinaus trotz Verweigerung der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann daher im Ergebnis ebenso dahin stehen, wie die Frage des ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.

Der Bevollmächtigte räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass es sich bei der in der Klage genannten Anschrift der Klägerinnen um seine Kanzleiadresse handle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch dann, wenn der Kläger einen Bevollmächtigten hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers erforderlich ist, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Denn es kann im Verfahren notwendig werden, den Kläger selbst zu laden. Außerdem ist die Anschrift des Klägers notwendig, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn. 3 m. w. N.). Fraglich erscheint, ob die Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Vollmachten insoweit den Anforderungen des § 82 VwGO entsprechen.

Ebenso erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen gegeben ist. Denn ein solches fehlt unter anderem dann, wenn dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zusteht. Im Schreiben vom 12. August 2013 an die Polizeiinspektion S1. führte der Bevollmächtige aus, dass sich die Dokumente im Besitz des Angezeigten befinden dürften. Dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen, in den Besitz der Papiere zu gelangen, würde daher effektiv gerecht, wenn der Dieb, dessen Identität und Adresse bekannt ist, zivilrechtlich auf Herausgabe verklagt werden würde, auch wenn der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein der Ursprungspapiere mit Nichtwissen bestritten hat; demgegenüber erweist sich die vorliegend begehrte Ausstellung von Ersatzpapieren damit wohl als nachrangig.

Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.

Zwar lässt sich den §§ 11, 12 FZV grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage für die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II entnehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

Zum einen kann eine Zulassungsbescheinigung jedenfalls in Teil I schon nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten oder im Falle eines Halterwechsels nach § 13 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 FZV zuwider. Eine solche Anzeige erfolgt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 48 Nr. 12 FZV, 24 StVG. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann denklogisch kein Toter sein, so dass die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen bedeuten würde, dass die Zulassungsbehörde bewusst eine falsche Bescheinigung ausstellt.

Zum anderen können die Klägerinnen nicht ihre Verfügungsberechtigung i. S. d. § 12 Abs. 1 FZV nachweisen. Die von der Klägerin zu 1) bei der Zulassungsbehörde vorgelegten Dokumente beweisen lediglich, dass die entsprechenden Familienverhältnisse bestehen bzw. den Tod des Erblassers bzw. dass die Original-Papiere von der Klägerin als verlustig gemeldet wurden. Sie beweisen aber nicht, dass neben der genannten Erbengemeinschaft nicht etwa noch weitere Erben existieren bzw. dass nicht der Erblasser ein Testament verfasst hat und es demzufolge zu einer von der gesetzlichen abweichenden gewillkürten Erbfolge - etwa zugunsten seines Sohnes aus 1. Ehe - gekommen ist.

Dies ist gerade deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige bei der Polizei selbst angegeben hat, dass zwei Testamente im Umlauf seien: Zum einen eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1), welche eine dritte Person entwendet haben soll, zum anderen ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2007 zugunsten dieser dritten Person, welches bei Öffnung eines Tresors im Januar 2013 gefunden worden sein soll. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass noch ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe existiert, der grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe i. S. d. §§ 1922, 1924 BGB ist.

Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber der Zulassungsstelle nicht schon allein nach §§ 854, 1006 BGB durch das Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen - welcher im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen wurde - erbracht.

Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers nur vermutet. Eine Vermutung kann schon aufgrund ihres Charakters keinen Nachweis, sondern lediglich ein Indiz oder eine Beweislastumkehr darstellen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände erhebliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen, ist die Eigentumsvermutung widerlegt, so dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Fahrzeugen nachweisen müssen. Außerdem geht der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Erben über. Der Besitz des Verstorbenen ist also nur auf die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur auf die Klägerinnen übergegangen, so dass eine Eigentumsvermutung dann für alle Erben greifen würde.

Den Beweis dafür, dass hier die Klägerinnen Erben der Fahrzeuge geworden sind und damit über die Fahrzeuge verfügungsbefugt sind, kann, wie von dem Beklagten richtig angenommen, daher nur der Erbschein erbringen.

Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 FZV, nach der die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet.

Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - 3 K 15.383 - juris). Dem folgt das erkennende Gericht. Indem die Zulassungsbehörde den Nachweis der Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein fordert, entscheidet sie keinen privatrechtlichen Sachverhalt. Sie will die Entscheidung über die konkrete Erbfolge vielmehr der zivilrechtlichen Auseinandersetzung überlassen und dieser Entscheidung durch die Erteilung von Ersatzpapieren gerade nicht vorgreifen. Dies ist rechtlich zutreffend und sachgerecht.

Das Verlangen des Erbscheins verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris), auf die sich der Klägerbevollmächtigte in seiner Klageschrift bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte schließlich auf die Verfügungsbefugnis des Verstorbenen bezieht bleibt allein festzuhalten, dass ein Toter nicht verfügungsbefugt sein kann.

Schließlich scheidet eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen auch deswegen aus, weil zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existieren. So hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Konkretisierung zur Diebstahlsanzeige vom 12. August 2013 selbst ausgeführt, dass sich die Papiere im Besitz des Diebs befinden dürften. Vorrangig vor der Ausstellung von Ersatzpapieren wäre daher der Nachweis erfolgloser rechtlicher Schritte auf Herausgabe. Denn eine Ersatzausstellung kommt nach vorheriger Aufbietung nur in Betracht, wenn die Zulassungsbescheinigung verlustig gegangen ist.

Zuletzt dürfte ein Anspruch aus §§ 11, 12 Abs. 1 FZV zumindest für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daran scheitern, dass die Fahrzeuge bereits seit Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet sind. Eine erneute Zulassung nach § 14 Abs. 6 FZV setzt nach §§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV aber den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung voraus. Dass sämtliche Fahrzeuge aber nicht versichert sind, hat der Klägerbevollmächtigte selbst mehrfach, zuletzt in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016, ausgeführt.

Die Weigerung des Beklagten, die begehrten Papiere auszustellen, ist damit rechtmäßig und die Klage daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1, 46.16 des Streitwertkatalogs in 7-facher objektiver Klagehäufung).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zu Händen der Klägerin zu 1 für sieben, derzeit abgemeldete Fahrzeuge (Porsche Cayenne, Ferrari F 355, Ferrari F 430, Bentley Continental GTC, Jeep CJ 7, Motorrad Harley Davidson 355, Motorrad Yamaha R1) auf den am ...2012 verstorbenen Wolfgang S., der Halter der Fahrzeuge war. Die Klägerin zu 1 ist die Witwe des Verstorbenen, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind dessen Töchter. Darüber hinaus hat der Verstorbene einen Sohn aus erster Ehe.

Im Antrag vom 3. Juni 2015 beim Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) machte der Bevollmächtigte der Klägerinnen geltend, die Papiere seien aus dem Tresor im Haus des Verstorbenen entwendet worden. Verlusterklärungen und eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei wurden vorgelegt. Die Klägerin zu 1 beschuldigt den Sohn des Verstorbenen, neben anderen Wertsachen und „Papieren“ die streitgegenständlichen Zulassungsbescheinigungen sowie „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 an sich genommen zu haben. Im Tresor fand sich noch eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2007, in dem der Sohn des Verstorbenen zum Alleinerben eingesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 3. August 2015 lehnte das Landratsamt die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung ab, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1 in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall im Rahmen einer Erbschaft gelte der Erbschein zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.

Die Klage auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen, hilfsweise auf Neuverbescheidung der Anträge, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. Juli 2016 ab. Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, weil die Klägerinnen ihre zivilrechtliche Verfügungsberechtigung bezüglich der Fahrzeuge nicht nachgewiesen hätten. Auch seien die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft und könnten Ansprüche nur gemeinsam einklagen. Soweit auf die gesetzliche Erbfolge abzustellen sei, fehle es an einer Klageerhebung durch den ebenfalls gesetzlich erbberechtigten Sohn des Verstorbenen. Ferner könnten die Klägerinnen weder eine Notgeschäftsführung noch einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Darüber hinaus sei die Klage wegen der nicht nachgewiesenen Verfügungsberechtigung der Klägerinnen im Sinne des § 12 Abs. 1 FZV auch unbegründet. Eine solche Verfügungsberechtigung ergebe sich nicht aus dem bloßen Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen, welcher im Übrigen ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei. Der Besitz gehe grundsätzlich auf die Erben über. Wer hier Erbe geworden sei, sei im hier umstrittenen Fall mangels Vorliegen eines Erbscheins nicht geklärt. Ferner bestünden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existierten. Eine Zulassungsbescheinigung Teil I könne mangels Versicherungsschutzes nicht für die seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldeten Fahrzeuge und im Übrigen auch nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, da dieser denklogisch nicht Halter der Fahrzeuge sein könne.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf oder hat sie grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO). Die vorgetragenen Divergenzen und die weiter geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO)

1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die sieben Fahrzeuge abgewiesen hat, sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in der Zulassungsbegründung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 13) ausgeführt, die Zulassungsbescheinigung Teil I könne nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, denn dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 3. Februar 2011(BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679), zuwider. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen sei Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze. Dies könne denklogisch kein Toter sein. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.

2. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, müssen der oder die Kläger gegen alle Begründungen des Gerichts in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vortragen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BGH, B. v. 10.2.2015 - VI ZB 26/14 - NVZ 2015, 377; U. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m.w.N; B. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11; B. v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - juris Rn. 6; B. v. 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 - NVwZ-RR 2004, 391; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61).

Insoweit fehlt es bei der Zulassungsbegründung der Klägerinnen nicht nur an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) oder § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache), sondern auch an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler), soweit sich die dargelegten Schwierigkeiten, Fragen, Divergenzen und behaupteten Verfahrensfehlern nicht auf alle selbständig tragenden Gründe für die Klageabweisung beziehen.

3. Nach diesen Grundsätzen liegen die von den Klägerinnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. deren Ersatz für die sieben Fahrzeuge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters der Klägerinnen zu 2 und 3 haben. Unabhängig von den sonstigen im verwaltungsgerichtlichen Urteil genannten Gründen für die im Tenor erfolgte Klageabweisung fehlt es offensichtlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Das haben die Klägerinnen nicht getan. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, dass in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der völlig offen ist, wer Erbe des Erblassers ist, der Halter der streitgegenständlichen Fahrzeuge war, bereits die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, sodass die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II zu Recht als unzulässig abgewiesen wurde.

Welche Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht. Üblicherweise dürfte die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug durch einen Kaufvertrag nachgewiesen werden können, soweit nicht der (gewerbliche) Verkäufer selbst unter Nachweis seiner Verfügungsbefugnis das Fahrzeug „auf den Käufer anmeldet“. Im geltend gemachten Erbfall ist die Verfügungsberechtigung in anderer Weise nachzuweisen.

Aus der bloßen Tatsache, dass die Klägerin zu 1 die Witwe des Erblassers ist und die Klägerinnen zu 2 und 3 dessen Töchter sind, ergibt sich die Verfügungsberechtigung über die sieben Fahrzeuge des Verstorbenen nicht. Die Zulassungsstelle darf nicht ohne Nachweise davon ausgehen, dass der Ehegatte oder die nächsten Verwandten des Verstorbenen dessen Erben und Gesamtrechtsnachfolger sind. Zudem tragen die Klägerinnen vor, dass im Tresor des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe vorgefunden wurde und dass zudem „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 abhandengekommen seien. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass vor Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II geklärt wird, wer Erbe des Verstorbenen und damit verfügungsberechtigt ist. Üblicherweise erfolgt ein solcher Nachweis im Geschäftsverkehr durch einen Erbschein (§§ 2353, 2365 BGB), soweit nicht Rechtsstreitigkeiten hierüber anhängig sind; er kann aber evtl. auch in sonstiger Weise geführt werden, etwa durch ein notarielles Testament, wenn im Übrigen keine Zweifel bestehen. Die Klägerinnen haben auch im Berufungszulassungsverfahren nichts dergleichen vorgelegt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Erbstreitigkeiten noch andauern. Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte, § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV. Es ist offensichtlich, dass die Zulassungsbehörde in einer solchen Situation nicht Personen, die lediglich behaupten, als Ehegatte oder nächste Verwandte Erben zu sein, für verfügungsbefugt halten und ihnen die Zulassungsbescheinigungen Teil II aushändigen darf. Solange ihre Erbenstellung nicht nachgewiesen ist, haben sie sich jeder Verfügung über den Nachlass und dessen Bemächtigung zu enthalten.

Aus dem bloßen Besitz des Nachlasses, der im Übrigen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 14), von den Klägerinnen ebenfalls nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich die Verfügungsbefugnis des Ehegatten oder der nächsten Verwandten des Verstorbenen keineswegs, zumal der Sohn des Erblassers ebenfalls gesetzlich erbberechtigt ist. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers einer beweglichen Sache nur vermutet. Gemäß § 857 BGB geht der Besitz auf die Erben über. Wer Erbe ist, ist hier gerade strittig. Selbst wenn die Klägerinnen tatsächlich Zugang zu den streitgegenständlichen sieben Fahrzeugen hätten, z.B. weil sie noch im Haus des Erblassers wohnen und die Fahrzeuge dort untergebracht sind, so erlangen sie allein dadurch nicht den Eigenbesitz an den Fahrzeugen, wenn sie nicht Erben sind. Jedenfalls wird in einem strittigen Erbfall die Verfügungsberechtigung nicht durch die tatsächliche Herrschaft über die Fahrzeuge nachgewiesen.

Da derzeit schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerinnen Erben des Verstorbenen sind, sind auch alle Erörterungen zu einer etwaigen Notgeschäftsführungsbefugnis einzelner Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ebenso wie die Ausführungen zu etwaigen Maßnahmen aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft obsolet. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts dass die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II für die sieben Fahrzeuge keineswegs dringlich ist. Mangels Zulassung der Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung nicht notwendig. Gegen Brand und Diebstahl kann auch eine fremde Sache versichert werden.

Da die Klage schon aus diesen Gründen abzuweisen war, kommt es nicht darauf an, ob die Mitglieder einer Erbengemeinschaft stets eine echte notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellen oder wann und in welchen Fällen auch einzelne Miterben klagebefugt sein und Ansprüche geltend machen können. Der Senat belässt es daher bei dem Hinweis, dass auch aus den von den Klägerinnen in der Zulassungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der Vorschrift des § 2039 BGB hervorgeht, dass einzelne Miterben stets nur Leistung an alle, d.h. an die Erbengemeinschaft verlangen können und nicht an einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft; ggf. ist die Sache zu hinterlegen oder an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abzuliefern. Ob hier eine Erbengemeinschaft besteht und ggf. aus welchen Mitgliedern sie besteht, ist derzeit offen.

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur Notwendigkeit der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen und dessen Ausnahmen sowie zur Frage, ob diesen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II fehlt, weil diese möglicherweise noch im Original vorhanden sind, können offensichtlich nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führen, weil das Verwaltungsgericht diese Fragen zwar „aufgeworfen“, aber ausdrücklich offen gelassen hat, so dass diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich waren.

4. Die Rechtssache weist aus den unter 3. dargestellten Gründen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dabei kommt es nur auf den geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich auf die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an.

5. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Dabei kommt es wiederum nur auf den unter Nr. 3 geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an. Die Frage, unter welchen Umständen einzelne Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft Rechte für die Erbengemeinschaft geltend machen können (Notgeschäftsführung, Prozessstandschaft etc.), wäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das gilt erst recht für andere Fragen, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat (s.o. Nr. 3 a.E.).

Die hinsichtlich des selbständig tragenden Grundes für die Klageabweisung gestellte Frage, ob der Nachweis der Verfügungsberechtigung von Erben über im Nachlass befindliche Fahrzeuge nur durch einen Erbschein erbracht werden kann, ist weder klärungsbedürftig noch grundsätzlich bedeutsam. Da das Gesetz nur allgemein von einem Nachweis der Verfügungsberechtigung spricht, ist das offensichtlich in dieser Allgemeinheit nicht der Fall. Es kommt gerade auf den Einzelfall an.

Hinsichtlich der Frage des Nachweises der Verfügungsberechtigung von Erben hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass dieser nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Es hat lediglich im hier vorliegenden Fall die Auffassung des Beklagten geteilt, dass der Nachweis der Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge des Erblassers hier nur durch einen Erbschein geführt werden kann. Der Senat teilt diese Auffassung im vorliegenden Fall, in dem offensichtlich das Vorhandensein testamentarischer Verfügungen inmitten steht.

6. Auch die geltend gemachten Divergenzen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712).

Soweit sich die geltend gemachten Divergenzen auf andere Fragen als den Nachweis der Verfügungsberechtigung der Klägerinnen an den Fahrzeugen des Erblassers beziehen, kann offen bleiben, ob eine solche besteht. Denn diese wären jedenfalls nicht tragend für das klageabweisende Urteil. Das Verwaltungsgericht hat, wie unter Nr. 5 ausgeführt, keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Verfügungsberechtigung im Erbfall nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Insofern kann eine Divergenz zu den von den Klägerinnen genannten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach ihrem Zulassungsvorbringen anderes beinhalten sollen, nicht vorliegen.

7. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit kommt es ebenfalls, wie mehrfach ausgeführt, nur auf den o.g. selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung an.

Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht gegeben. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt in der Regel zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 138 Rn. 26). Für die Frage, ob die Begründungspflicht verletzt ist, kommt es darauf an, ob für die Beteiligten erkennbar ist, welche Gründe für die Entscheidung wesentlich waren (Kopp/Schenke a.a.O. Rn 26). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (stRspr; BVerwG, U. v. 28.11.2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228; B. v. 3.3.2016 - 3 PKH 3.15 - juris Rn. 12; B. v. 1.6.2016 - 3 B 67.15 - juris).

Die Behauptung in der Zulassungsbegründung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen im dargestellten Sinne versehen, ist angesichts der ausführlichen, auf alle Aspekte des vorliegenden Falls eingehenden Begründung schlechthin abwegig. Die Begründung ist, wie unter Nr. 3 dargelegt, nicht nur ausreichend, sondern auch zutreffend.

Das rechtliche Gehör wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Klägerinnen hätten den Besitz an den Fahrzeugen nicht nachgewiesen. Auch diese Darlegung des Verwaltungsgerichts war, wie bereits der Ausdruck „im Übrigen“ zeigt, nicht entscheidungserheblich. Warum die Klägerinnen, die weder ihren Wohnort (ladungsfähige Anschriften) noch den Standort der Fahrzeuge mitgeteilt haben, glauben, sie müssten erst zu diesem Nachweis aufgefordert werden, ist unerfindlich. Im Übrigen würde, wie unter Nr. 3 dargelegt, der Besitz hier auch nicht zur Eigentumsvermutung und damit zum Nachweis der Verfügungsberechtigung bezüglich der streitgegenständlichen Fahrzeuge führen können.

Auch eine eidesstattliche Versicherung der Klägerinnen, dass sie verfügungsberechtigt seien, wäre angesichts des vorgetragenen Sachverhalts, wonach die Erbenstellung rechtlich streitig ist, offensichtlich nicht weiterführend gewesen.

Das Verwaltungsgericht hätte entgegen der Zulassungsbegründung die Verfügungsberechtigung der Klägerinnen auch nicht durch einen Augenschein klären können. Es hat daher den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verletzt. Zur Frage des Besitzes wird auf die Ausführungen unter Nr. 3 verwiesen.

8. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1 und (entsprechend) 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

9. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zu Händen der Klägerin zu 1 für sieben, derzeit abgemeldete Fahrzeuge (Porsche Cayenne, Ferrari F 355, Ferrari F 430, Bentley Continental GTC, Jeep CJ 7, Motorrad Harley Davidson 355, Motorrad Yamaha R1) auf den am ...2012 verstorbenen Wolfgang S., der Halter der Fahrzeuge war. Die Klägerin zu 1 ist die Witwe des Verstorbenen, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind dessen Töchter. Darüber hinaus hat der Verstorbene einen Sohn aus erster Ehe.

Im Antrag vom 3. Juni 2015 beim Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) machte der Bevollmächtigte der Klägerinnen geltend, die Papiere seien aus dem Tresor im Haus des Verstorbenen entwendet worden. Verlusterklärungen und eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei wurden vorgelegt. Die Klägerin zu 1 beschuldigt den Sohn des Verstorbenen, neben anderen Wertsachen und „Papieren“ die streitgegenständlichen Zulassungsbescheinigungen sowie „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 an sich genommen zu haben. Im Tresor fand sich noch eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2007, in dem der Sohn des Verstorbenen zum Alleinerben eingesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 3. August 2015 lehnte das Landratsamt die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung ab, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1 in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall im Rahmen einer Erbschaft gelte der Erbschein zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.

Die Klage auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen, hilfsweise auf Neuverbescheidung der Anträge, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. Juli 2016 ab. Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, weil die Klägerinnen ihre zivilrechtliche Verfügungsberechtigung bezüglich der Fahrzeuge nicht nachgewiesen hätten. Auch seien die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft und könnten Ansprüche nur gemeinsam einklagen. Soweit auf die gesetzliche Erbfolge abzustellen sei, fehle es an einer Klageerhebung durch den ebenfalls gesetzlich erbberechtigten Sohn des Verstorbenen. Ferner könnten die Klägerinnen weder eine Notgeschäftsführung noch einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Darüber hinaus sei die Klage wegen der nicht nachgewiesenen Verfügungsberechtigung der Klägerinnen im Sinne des § 12 Abs. 1 FZV auch unbegründet. Eine solche Verfügungsberechtigung ergebe sich nicht aus dem bloßen Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen, welcher im Übrigen ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei. Der Besitz gehe grundsätzlich auf die Erben über. Wer hier Erbe geworden sei, sei im hier umstrittenen Fall mangels Vorliegen eines Erbscheins nicht geklärt. Ferner bestünden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existierten. Eine Zulassungsbescheinigung Teil I könne mangels Versicherungsschutzes nicht für die seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldeten Fahrzeuge und im Übrigen auch nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, da dieser denklogisch nicht Halter der Fahrzeuge sein könne.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf oder hat sie grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO). Die vorgetragenen Divergenzen und die weiter geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO)

1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die sieben Fahrzeuge abgewiesen hat, sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in der Zulassungsbegründung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 13) ausgeführt, die Zulassungsbescheinigung Teil I könne nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, denn dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 3. Februar 2011(BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679), zuwider. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen sei Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze. Dies könne denklogisch kein Toter sein. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.

2. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, müssen der oder die Kläger gegen alle Begründungen des Gerichts in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vortragen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BGH, B. v. 10.2.2015 - VI ZB 26/14 - NVZ 2015, 377; U. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m.w.N; B. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11; B. v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - juris Rn. 6; B. v. 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 - NVwZ-RR 2004, 391; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61).

Insoweit fehlt es bei der Zulassungsbegründung der Klägerinnen nicht nur an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) oder § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache), sondern auch an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler), soweit sich die dargelegten Schwierigkeiten, Fragen, Divergenzen und behaupteten Verfahrensfehlern nicht auf alle selbständig tragenden Gründe für die Klageabweisung beziehen.

3. Nach diesen Grundsätzen liegen die von den Klägerinnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. deren Ersatz für die sieben Fahrzeuge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters der Klägerinnen zu 2 und 3 haben. Unabhängig von den sonstigen im verwaltungsgerichtlichen Urteil genannten Gründen für die im Tenor erfolgte Klageabweisung fehlt es offensichtlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Das haben die Klägerinnen nicht getan. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, dass in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der völlig offen ist, wer Erbe des Erblassers ist, der Halter der streitgegenständlichen Fahrzeuge war, bereits die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, sodass die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II zu Recht als unzulässig abgewiesen wurde.

Welche Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht. Üblicherweise dürfte die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug durch einen Kaufvertrag nachgewiesen werden können, soweit nicht der (gewerbliche) Verkäufer selbst unter Nachweis seiner Verfügungsbefugnis das Fahrzeug „auf den Käufer anmeldet“. Im geltend gemachten Erbfall ist die Verfügungsberechtigung in anderer Weise nachzuweisen.

Aus der bloßen Tatsache, dass die Klägerin zu 1 die Witwe des Erblassers ist und die Klägerinnen zu 2 und 3 dessen Töchter sind, ergibt sich die Verfügungsberechtigung über die sieben Fahrzeuge des Verstorbenen nicht. Die Zulassungsstelle darf nicht ohne Nachweise davon ausgehen, dass der Ehegatte oder die nächsten Verwandten des Verstorbenen dessen Erben und Gesamtrechtsnachfolger sind. Zudem tragen die Klägerinnen vor, dass im Tresor des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe vorgefunden wurde und dass zudem „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 abhandengekommen seien. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass vor Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II geklärt wird, wer Erbe des Verstorbenen und damit verfügungsberechtigt ist. Üblicherweise erfolgt ein solcher Nachweis im Geschäftsverkehr durch einen Erbschein (§§ 2353, 2365 BGB), soweit nicht Rechtsstreitigkeiten hierüber anhängig sind; er kann aber evtl. auch in sonstiger Weise geführt werden, etwa durch ein notarielles Testament, wenn im Übrigen keine Zweifel bestehen. Die Klägerinnen haben auch im Berufungszulassungsverfahren nichts dergleichen vorgelegt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Erbstreitigkeiten noch andauern. Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte, § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV. Es ist offensichtlich, dass die Zulassungsbehörde in einer solchen Situation nicht Personen, die lediglich behaupten, als Ehegatte oder nächste Verwandte Erben zu sein, für verfügungsbefugt halten und ihnen die Zulassungsbescheinigungen Teil II aushändigen darf. Solange ihre Erbenstellung nicht nachgewiesen ist, haben sie sich jeder Verfügung über den Nachlass und dessen Bemächtigung zu enthalten.

Aus dem bloßen Besitz des Nachlasses, der im Übrigen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 14), von den Klägerinnen ebenfalls nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich die Verfügungsbefugnis des Ehegatten oder der nächsten Verwandten des Verstorbenen keineswegs, zumal der Sohn des Erblassers ebenfalls gesetzlich erbberechtigt ist. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers einer beweglichen Sache nur vermutet. Gemäß § 857 BGB geht der Besitz auf die Erben über. Wer Erbe ist, ist hier gerade strittig. Selbst wenn die Klägerinnen tatsächlich Zugang zu den streitgegenständlichen sieben Fahrzeugen hätten, z.B. weil sie noch im Haus des Erblassers wohnen und die Fahrzeuge dort untergebracht sind, so erlangen sie allein dadurch nicht den Eigenbesitz an den Fahrzeugen, wenn sie nicht Erben sind. Jedenfalls wird in einem strittigen Erbfall die Verfügungsberechtigung nicht durch die tatsächliche Herrschaft über die Fahrzeuge nachgewiesen.

Da derzeit schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerinnen Erben des Verstorbenen sind, sind auch alle Erörterungen zu einer etwaigen Notgeschäftsführungsbefugnis einzelner Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ebenso wie die Ausführungen zu etwaigen Maßnahmen aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft obsolet. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts dass die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II für die sieben Fahrzeuge keineswegs dringlich ist. Mangels Zulassung der Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung nicht notwendig. Gegen Brand und Diebstahl kann auch eine fremde Sache versichert werden.

Da die Klage schon aus diesen Gründen abzuweisen war, kommt es nicht darauf an, ob die Mitglieder einer Erbengemeinschaft stets eine echte notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellen oder wann und in welchen Fällen auch einzelne Miterben klagebefugt sein und Ansprüche geltend machen können. Der Senat belässt es daher bei dem Hinweis, dass auch aus den von den Klägerinnen in der Zulassungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der Vorschrift des § 2039 BGB hervorgeht, dass einzelne Miterben stets nur Leistung an alle, d.h. an die Erbengemeinschaft verlangen können und nicht an einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft; ggf. ist die Sache zu hinterlegen oder an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abzuliefern. Ob hier eine Erbengemeinschaft besteht und ggf. aus welchen Mitgliedern sie besteht, ist derzeit offen.

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur Notwendigkeit der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen und dessen Ausnahmen sowie zur Frage, ob diesen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II fehlt, weil diese möglicherweise noch im Original vorhanden sind, können offensichtlich nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führen, weil das Verwaltungsgericht diese Fragen zwar „aufgeworfen“, aber ausdrücklich offen gelassen hat, so dass diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich waren.

4. Die Rechtssache weist aus den unter 3. dargestellten Gründen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dabei kommt es nur auf den geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich auf die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an.

5. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Dabei kommt es wiederum nur auf den unter Nr. 3 geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an. Die Frage, unter welchen Umständen einzelne Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft Rechte für die Erbengemeinschaft geltend machen können (Notgeschäftsführung, Prozessstandschaft etc.), wäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das gilt erst recht für andere Fragen, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat (s.o. Nr. 3 a.E.).

Die hinsichtlich des selbständig tragenden Grundes für die Klageabweisung gestellte Frage, ob der Nachweis der Verfügungsberechtigung von Erben über im Nachlass befindliche Fahrzeuge nur durch einen Erbschein erbracht werden kann, ist weder klärungsbedürftig noch grundsätzlich bedeutsam. Da das Gesetz nur allgemein von einem Nachweis der Verfügungsberechtigung spricht, ist das offensichtlich in dieser Allgemeinheit nicht der Fall. Es kommt gerade auf den Einzelfall an.

Hinsichtlich der Frage des Nachweises der Verfügungsberechtigung von Erben hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass dieser nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Es hat lediglich im hier vorliegenden Fall die Auffassung des Beklagten geteilt, dass der Nachweis der Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge des Erblassers hier nur durch einen Erbschein geführt werden kann. Der Senat teilt diese Auffassung im vorliegenden Fall, in dem offensichtlich das Vorhandensein testamentarischer Verfügungen inmitten steht.

6. Auch die geltend gemachten Divergenzen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712).

Soweit sich die geltend gemachten Divergenzen auf andere Fragen als den Nachweis der Verfügungsberechtigung der Klägerinnen an den Fahrzeugen des Erblassers beziehen, kann offen bleiben, ob eine solche besteht. Denn diese wären jedenfalls nicht tragend für das klageabweisende Urteil. Das Verwaltungsgericht hat, wie unter Nr. 5 ausgeführt, keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Verfügungsberechtigung im Erbfall nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Insofern kann eine Divergenz zu den von den Klägerinnen genannten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach ihrem Zulassungsvorbringen anderes beinhalten sollen, nicht vorliegen.

7. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit kommt es ebenfalls, wie mehrfach ausgeführt, nur auf den o.g. selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung an.

Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht gegeben. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt in der Regel zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 138 Rn. 26). Für die Frage, ob die Begründungspflicht verletzt ist, kommt es darauf an, ob für die Beteiligten erkennbar ist, welche Gründe für die Entscheidung wesentlich waren (Kopp/Schenke a.a.O. Rn 26). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (stRspr; BVerwG, U. v. 28.11.2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228; B. v. 3.3.2016 - 3 PKH 3.15 - juris Rn. 12; B. v. 1.6.2016 - 3 B 67.15 - juris).

Die Behauptung in der Zulassungsbegründung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen im dargestellten Sinne versehen, ist angesichts der ausführlichen, auf alle Aspekte des vorliegenden Falls eingehenden Begründung schlechthin abwegig. Die Begründung ist, wie unter Nr. 3 dargelegt, nicht nur ausreichend, sondern auch zutreffend.

Das rechtliche Gehör wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Klägerinnen hätten den Besitz an den Fahrzeugen nicht nachgewiesen. Auch diese Darlegung des Verwaltungsgerichts war, wie bereits der Ausdruck „im Übrigen“ zeigt, nicht entscheidungserheblich. Warum die Klägerinnen, die weder ihren Wohnort (ladungsfähige Anschriften) noch den Standort der Fahrzeuge mitgeteilt haben, glauben, sie müssten erst zu diesem Nachweis aufgefordert werden, ist unerfindlich. Im Übrigen würde, wie unter Nr. 3 dargelegt, der Besitz hier auch nicht zur Eigentumsvermutung und damit zum Nachweis der Verfügungsberechtigung bezüglich der streitgegenständlichen Fahrzeuge führen können.

Auch eine eidesstattliche Versicherung der Klägerinnen, dass sie verfügungsberechtigt seien, wäre angesichts des vorgetragenen Sachverhalts, wonach die Erbenstellung rechtlich streitig ist, offensichtlich nicht weiterführend gewesen.

Das Verwaltungsgericht hätte entgegen der Zulassungsbegründung die Verfügungsberechtigung der Klägerinnen auch nicht durch einen Augenschein klären können. Es hat daher den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verletzt. Zur Frage des Besitzes wird auf die Ausführungen unter Nr. 3 verwiesen.

8. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1 und (entsprechend) 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

9. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für sieben Fahrzeuge auf den Verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1).

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Bevollmächtigte für die Klägerinnen bei dem Landratsamt S1. (im Folgenden: Landratsamt) die Ersatzausstellung von sieben Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II wegen Diebstahls. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte aus, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und zu 3) Halter der Fahrzeuge gewesen sei. Er sei am 16. November 2012 verstorben. Den Klägerinnen seien die Papiere gestohlen worden.

Als Anlagen beigefügt waren u. a. die formlose Verlusterklärung hinsichtlich sämtlicher Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie sämtlicher Kennzeichen, die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 1) über das Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigungen sowie ein Schreiben des Bevollmächtigten an die Polizeiinspektion S1. vom 12. August 2013, in welchem eine Diebstahlsanzeige vom 1. Juni 2013 konkretisiert wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass ein „Angezeigter“ am 27. November 2012 unter dem Vorwand, der Klägerin zu 1) helfen zu wollen, in deren Anwesen verweilt habe und bei dieser Gelegenheit ein Blatt, auf dem die Zahlenkombination für den Tresor im Keller notiert gewesen sei, entwendet habe. Am und nach dem 27. November 2012 habe der „Angezeigte“ unter anderem die Zulassungsbescheinigungen, die Kennzeichen, eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1) sowie diverse Versicherungsunterlagen entwendet. Als die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 verreist gewesen sei, habe der „Angezeigte“, der über einen Schlüssel zum Anwesen verfügt habe, erneut das Haus betreten können. Ausweislich am Boden liegender Jacken habe in dieser Zeit auch tatsächlich jemand den Tresorraum betreten. Weiter führte der Bevollmächtigte aus, dass der Tresor im Januar 2013 im Beisein der Klägerin zu 1), des „Angezeigten“ und ihrer damaligen Anwälte geöffnet worden sei und darin eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 2007 vorgefunden worden sei, welches den „Angezeigten“ als Alleinerben des Verstorbenen benenne. Schließlich führte der Bevollmächtigte in dem Schreiben aus, dass der „Angezeigte“ selbst eine Anzeige erstattet habe in der er einräume, zumindest teilweise im Besitz der streitgegenständlichen Papiere zu sein und Versicherungsverträge (auch Kfz-Versicherungen) des Verstorbenen unbefugt gekündigt zu haben.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015, welches dem Bevollmächtigten am gleichen Tag per Fax zuging, wurden die Ersatzausstellungen der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall gelte der Erbschein im Rahmen einer Erbschaft zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.

Mit Schreiben vom 7. (fehlerhaft auf 4. Juni 2015 datiert) und 31. August 2015 an das Landratsamt erbat der Bevollmächtigte die umgehende Ausfertigung und Übersendung der beantragten Papiere, andernfalls werde der umgehende Erlass eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts begehrt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen am 3. Oktober 2015, erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag vom 3. Juni 2015 die Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die folgenden Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen zu erteilen:

- Porsche Cayenne mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Ferrari F 355 mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Ferrari F 430 rot mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Bentley Continental GTC Cabrio Farbe schwarz Beluga/Magnolia, mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Jeep CJ 7 mit den amtl. Kennzeichen …

- Motorrad Harley Davidson 355 softail blaugrün mit den amtl. Kennzeichen …

- Motorrad Yamaha R1 rot mit den amtl. Kennzeichen …

2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. August 2015 wird aufgehoben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Dazu führte der Bevollmächtigte aus, dass die Voraussetzungen des § 12 FZV erfüllt seien, weil die Klägerin zu 1) aufgrund Erbenstellung als Ehegattin und Vertreterin ihrer Kinder sowie aufgrund der aus dem Besitz an den Fahrzeugen folgenden Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt sei. Dem Beklagten stehe kein zivilrechtliches Prüfungsrecht zu. Die Forderung des Beklagten zur Vorlage eines Erbscheins sei rechtswidrig und unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom 2. November 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Es wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage schon unzulässig sei, weil es sich bei dem ablehnenden Fax vom 3. August 2015 um einen Verwaltungsakt handle. Außerdem sei die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung der Klägerin zu 1) nicht geklärt, weil sowohl ein zivilrechtliches Erbschaftsverfahren als auch zwei strafrechtliche Verfahren bisher nicht abgeschlossen seien. Das Landratsamt könne, entsprechend seiner Amtspflicht aus § 12 Abs. 6 FZV, diesen Verfahren nicht vorgreifen. Es sei üblich und auch angemessen, ein amtliches Dokument in Form eines Erbscheines als Beleg für die Verfügungsberechtigung anzufordern.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 erwiderte der Bevollmächtigte der Klägerinnen, die Untätigkeitsklage sei zulässig, weil bisher gar kein Verwaltungsakt ergangen sei. In dem Fax des Beklagten vom 3. August 2015 könne kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Vorab-Information gesehen werden, der ein Bekanntgabewille fehle.

Außerdem könne die Vorlage eines Erbscheins nicht als weitere Ausstellungsvoraussetzung gefordert werden. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des § 12 FZV. Der Nachweis persönlicher Daten diene nur dazu, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, die den Antrag stelle, von den mit der Bescheinigung befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden könne. Die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Unterlagen würden für eine solche eindeutige Identifizierung ausreichen. Auch die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung stehe aufgrund der gesetzlichen Erbenstellung der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder fest. Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Strafverfahren noch aus dem Nachlassverfahren. Der Beklagte habe keine privatrechtlichen Belange zu entscheiden. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht, hilfsweise nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. Die Versagung der Ausstellung sei unverhältnismäßig, selbst ein unterstellter ablehnender Bescheid sei rechtswidrig.

Am 23. Juni 2016 erging ein Hinweisschreiben des Gerichts, dass die Kammer den Klageantrag nach § 88 VwGO dahingehend sachgerecht auslege, dass nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch ihre Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3), jeweils vertreten durch die Klägerin zu 1), als Klägerinnen anzusehen seien, da die Klage mit Ansprüchen einer ungeteilten Erbengemeinschaft begründet werde.

Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom 30. Juni 2016 vorsorglich, dass auch die beiden Töchter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Klägerinnen seien. Zudem führte er aus, dass die Klägerinnen jeweils aus eigenen Rechten aus § 12 FZV gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt seien. Die Klägerinnen hätten die tatsächliche Sachherrschaft an den Bescheinigungen innegehabt, da sie zum Zeitpunkt ihres Abhandenkommens in dem Haus gemeldet gewesen seien, in dem sich die Bescheinigungen befunden hätten. Außerdem wies er darauf hin, dass die Fahrzeuge nicht versichert seien und deshalb die beantragten Bescheinigungen aus dringenden Versicherungsgründen benötigt würden.

Hilfsweise machte er eigene Ansprüche des Erblassers geltend, welche im Wege der Universalsukzession nach §§ 1922 ff. BGB auf die Klägerinnen übergegangen seien. Weiter hilfsweise machte er die Ansprüche in Vertretung für die untereinander bestehende Erbengemeinschaft und wiederum weiter hilfsweise in Vertretung für bestrittene dritte Miterben geltend. Der Klägervertreter führte zudem aus, dass die gemeinschaftliche Geltendmachung von Rechten durch die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB nicht zwingend sei, weil vorliegend eine Ausnahme nach §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 2039 Satz 1 BGB greife. Die Beschaffung der Ersatzpapiere sei aufgrund der zu versichernden Kfz eine notwendige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses und ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 745 BGB.

Am 1. Juli 2016 berichtigte das Gericht das zunächst lediglich auf die Klägerin zu 1) angelegte Rubrum.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2016 führte der Bevollmächtigte der Klägerinnen aus, dass aus Kindsschutzgründen als ladungsfähige Anschrift der Klägerinnen die Kanzleiadresse benannt worden sei. Der Klageantrag richte sich ausschließlich auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeug auf den verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1), nicht auf eine Umschreibung der Papiere. Der Nachlassgegner sei der Sohn des Verstorbenen aus erster Ehe. Ergänzend wurde u. a. ein Mehrheitsbeschluss der Klägerinnen bezüglich der Nachlassverwaltung vorgelegt.

Die Beklagtenvertreter gaben an, dass sämtliche streitgegenständlichen Fahrzeuge seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die mangels Klagebefugnis bereits unzulässige Klage wäre auch unbegründet, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausstellung der Papiere abgelehnt hat, solange die zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen wird. Die Klage war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Klage ist unzulässig, da den Klägerinnen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der erhobenen Verpflichtungsklage um eine Untätigkeitsklage oder eine Versagungsgegenklage handelt - wobei vorliegend viel dafür spricht, dass in dem Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015 ein verbindlicher (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen ist und nicht nur eine Vorab-Information (vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 53-60) -, ist diese mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn bei der Erhebung einer Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage setzt § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass dem Kläger zumindest möglicherweise ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.).

Sofern die Klägerinnen eigene, nicht übergegangene Rechte aus § 12 FZV geltend machen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ausdrücklich die Ausstellung der Papiere auf den Verstorbenen begehren und es sich schon deshalb nicht um ein eigenes Recht handeln dürfte.

Soweit die Klägerinnen Ansprüche des Erblassers aus § 12 FZV geltend machen, welche im Wege der Universalsukzession gem. §§ 1922 ff. BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein sollen, können die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Rechte nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB nur gemeinschaftlich geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275; U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870; U. v. 2.2.2012 - 1 N 09.368; B. v. 19.3.2012 - 2 ZB 10.2436 - jeweils juris). Die Erbengemeinschaft selbst ist hingegen mangels Rechtsfähigkeit nicht beteiligten fähig i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO.

Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst geäußert, dass auch noch der Sohn des Erblassers aus erster Ehe als (Mit-)Erbe in Betracht komme. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mehrheitsbeschluss geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft aus vier Miterben besteht. Die drei Klägerinnen sind daher für die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht klagebefugt.

Auch die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sind nicht gegeben. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 15/93; U. v. 23.2.2005 - 4 A 1/04 - jeweils juris), noch liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor.

Notwendig i. S. d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstands vonnöten ist, so dass bloße Nützlichkeit nicht ausreicht, d. h. es muss bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen (vgl. Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage, § 2038 Rn. 56). Warum den sieben Fahrzeugen, die bereits im Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet wurden, nun plötzlich ein Schaden entstehen sollte, wenn nicht Ersatzzulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ist nicht ersichtlich. Auch der fehlende Versicherungsschutz begründet keine Notgeschäftsführung, weil aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht an den Fahrzeugen selbst ein Schaden entstehen kann.

Ebenso ist eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 FZV im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 745 BGB nicht möglich. Denn durch Mehrheitsbeschluss kann lediglich die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, vgl. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ordnungsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Warum die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen der Beschaffenheit der Fahrzeuge und dem Interesse aller Miterben entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil ist zu vermuten, dass sie den Interessen des vierten Mitglieds der Erbengemeinschaft widerspricht.

Die gesetzliche Prozessstandschaft i. S. d. § 2039 Satz 1 BGB setzt die Geltendmachung eines Nachlassanspruchs voraus. Zum Nachlass gehören nur solche Ansprüche, deren Rechtsträger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, die also vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen oder zugunsten dieser nach dem Erbfall entstanden sind (Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage § 2039 Rn. 3). Vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein kann der Anspruch aus § 12 FZV schon deswegen nicht, weil der behauptete Diebstahl in der Zeit nach dem 27. November 2012 und damit nach dem Tod des Erblassers am 16. November 2012 erfolgt sein soll, der Anspruch also auch erst nach dem Erbfall entstanden sein kann. Der Anspruch kann aber auch nicht nach dem Erbfall zugunsten der Erbengemeinschaft entstanden sein, weil die Ersatzausstellung auf den Verstorbenen, also eine Ausstellung zugunsten des Verstorbenen begehrt wird.

Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig.

Daneben sind die Klägerinnen nicht prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellt, da nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind (s.o.). Sind bei einer echten notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen am Verfahren beteiligt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 64 Rn. 13).

Ob die Klage darüber hinaus trotz Verweigerung der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann daher im Ergebnis ebenso dahin stehen, wie die Frage des ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.

Der Bevollmächtigte räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass es sich bei der in der Klage genannten Anschrift der Klägerinnen um seine Kanzleiadresse handle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch dann, wenn der Kläger einen Bevollmächtigten hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers erforderlich ist, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Denn es kann im Verfahren notwendig werden, den Kläger selbst zu laden. Außerdem ist die Anschrift des Klägers notwendig, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn. 3 m. w. N.). Fraglich erscheint, ob die Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Vollmachten insoweit den Anforderungen des § 82 VwGO entsprechen.

Ebenso erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen gegeben ist. Denn ein solches fehlt unter anderem dann, wenn dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zusteht. Im Schreiben vom 12. August 2013 an die Polizeiinspektion S1. führte der Bevollmächtige aus, dass sich die Dokumente im Besitz des Angezeigten befinden dürften. Dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen, in den Besitz der Papiere zu gelangen, würde daher effektiv gerecht, wenn der Dieb, dessen Identität und Adresse bekannt ist, zivilrechtlich auf Herausgabe verklagt werden würde, auch wenn der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein der Ursprungspapiere mit Nichtwissen bestritten hat; demgegenüber erweist sich die vorliegend begehrte Ausstellung von Ersatzpapieren damit wohl als nachrangig.

Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.

Zwar lässt sich den §§ 11, 12 FZV grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage für die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II entnehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

Zum einen kann eine Zulassungsbescheinigung jedenfalls in Teil I schon nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten oder im Falle eines Halterwechsels nach § 13 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 FZV zuwider. Eine solche Anzeige erfolgt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 48 Nr. 12 FZV, 24 StVG. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann denklogisch kein Toter sein, so dass die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen bedeuten würde, dass die Zulassungsbehörde bewusst eine falsche Bescheinigung ausstellt.

Zum anderen können die Klägerinnen nicht ihre Verfügungsberechtigung i. S. d. § 12 Abs. 1 FZV nachweisen. Die von der Klägerin zu 1) bei der Zulassungsbehörde vorgelegten Dokumente beweisen lediglich, dass die entsprechenden Familienverhältnisse bestehen bzw. den Tod des Erblassers bzw. dass die Original-Papiere von der Klägerin als verlustig gemeldet wurden. Sie beweisen aber nicht, dass neben der genannten Erbengemeinschaft nicht etwa noch weitere Erben existieren bzw. dass nicht der Erblasser ein Testament verfasst hat und es demzufolge zu einer von der gesetzlichen abweichenden gewillkürten Erbfolge - etwa zugunsten seines Sohnes aus 1. Ehe - gekommen ist.

Dies ist gerade deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige bei der Polizei selbst angegeben hat, dass zwei Testamente im Umlauf seien: Zum einen eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1), welche eine dritte Person entwendet haben soll, zum anderen ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2007 zugunsten dieser dritten Person, welches bei Öffnung eines Tresors im Januar 2013 gefunden worden sein soll. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass noch ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe existiert, der grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe i. S. d. §§ 1922, 1924 BGB ist.

Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber der Zulassungsstelle nicht schon allein nach §§ 854, 1006 BGB durch das Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen - welcher im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen wurde - erbracht.

Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers nur vermutet. Eine Vermutung kann schon aufgrund ihres Charakters keinen Nachweis, sondern lediglich ein Indiz oder eine Beweislastumkehr darstellen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände erhebliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen, ist die Eigentumsvermutung widerlegt, so dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Fahrzeugen nachweisen müssen. Außerdem geht der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Erben über. Der Besitz des Verstorbenen ist also nur auf die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur auf die Klägerinnen übergegangen, so dass eine Eigentumsvermutung dann für alle Erben greifen würde.

Den Beweis dafür, dass hier die Klägerinnen Erben der Fahrzeuge geworden sind und damit über die Fahrzeuge verfügungsbefugt sind, kann, wie von dem Beklagten richtig angenommen, daher nur der Erbschein erbringen.

Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 FZV, nach der die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet.

Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - 3 K 15.383 - juris). Dem folgt das erkennende Gericht. Indem die Zulassungsbehörde den Nachweis der Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein fordert, entscheidet sie keinen privatrechtlichen Sachverhalt. Sie will die Entscheidung über die konkrete Erbfolge vielmehr der zivilrechtlichen Auseinandersetzung überlassen und dieser Entscheidung durch die Erteilung von Ersatzpapieren gerade nicht vorgreifen. Dies ist rechtlich zutreffend und sachgerecht.

Das Verlangen des Erbscheins verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris), auf die sich der Klägerbevollmächtigte in seiner Klageschrift bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte schließlich auf die Verfügungsbefugnis des Verstorbenen bezieht bleibt allein festzuhalten, dass ein Toter nicht verfügungsbefugt sein kann.

Schließlich scheidet eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen auch deswegen aus, weil zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existieren. So hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Konkretisierung zur Diebstahlsanzeige vom 12. August 2013 selbst ausgeführt, dass sich die Papiere im Besitz des Diebs befinden dürften. Vorrangig vor der Ausstellung von Ersatzpapieren wäre daher der Nachweis erfolgloser rechtlicher Schritte auf Herausgabe. Denn eine Ersatzausstellung kommt nach vorheriger Aufbietung nur in Betracht, wenn die Zulassungsbescheinigung verlustig gegangen ist.

Zuletzt dürfte ein Anspruch aus §§ 11, 12 Abs. 1 FZV zumindest für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daran scheitern, dass die Fahrzeuge bereits seit Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet sind. Eine erneute Zulassung nach § 14 Abs. 6 FZV setzt nach §§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV aber den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung voraus. Dass sämtliche Fahrzeuge aber nicht versichert sind, hat der Klägerbevollmächtigte selbst mehrfach, zuletzt in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016, ausgeführt.

Die Weigerung des Beklagten, die begehrten Papiere auszustellen, ist damit rechtmäßig und die Klage daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1, 46.16 des Streitwertkatalogs in 7-facher objektiver Klagehäufung).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zu Händen der Klägerin zu 1 für sieben, derzeit abgemeldete Fahrzeuge (Porsche Cayenne, Ferrari F 355, Ferrari F 430, Bentley Continental GTC, Jeep CJ 7, Motorrad Harley Davidson 355, Motorrad Yamaha R1) auf den am ...2012 verstorbenen Wolfgang S., der Halter der Fahrzeuge war. Die Klägerin zu 1 ist die Witwe des Verstorbenen, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind dessen Töchter. Darüber hinaus hat der Verstorbene einen Sohn aus erster Ehe.

Im Antrag vom 3. Juni 2015 beim Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) machte der Bevollmächtigte der Klägerinnen geltend, die Papiere seien aus dem Tresor im Haus des Verstorbenen entwendet worden. Verlusterklärungen und eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei wurden vorgelegt. Die Klägerin zu 1 beschuldigt den Sohn des Verstorbenen, neben anderen Wertsachen und „Papieren“ die streitgegenständlichen Zulassungsbescheinigungen sowie „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 an sich genommen zu haben. Im Tresor fand sich noch eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2007, in dem der Sohn des Verstorbenen zum Alleinerben eingesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 3. August 2015 lehnte das Landratsamt die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung ab, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1 in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall im Rahmen einer Erbschaft gelte der Erbschein zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.

Die Klage auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen, hilfsweise auf Neuverbescheidung der Anträge, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. Juli 2016 ab. Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, weil die Klägerinnen ihre zivilrechtliche Verfügungsberechtigung bezüglich der Fahrzeuge nicht nachgewiesen hätten. Auch seien die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft und könnten Ansprüche nur gemeinsam einklagen. Soweit auf die gesetzliche Erbfolge abzustellen sei, fehle es an einer Klageerhebung durch den ebenfalls gesetzlich erbberechtigten Sohn des Verstorbenen. Ferner könnten die Klägerinnen weder eine Notgeschäftsführung noch einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Darüber hinaus sei die Klage wegen der nicht nachgewiesenen Verfügungsberechtigung der Klägerinnen im Sinne des § 12 Abs. 1 FZV auch unbegründet. Eine solche Verfügungsberechtigung ergebe sich nicht aus dem bloßen Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen, welcher im Übrigen ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei. Der Besitz gehe grundsätzlich auf die Erben über. Wer hier Erbe geworden sei, sei im hier umstrittenen Fall mangels Vorliegen eines Erbscheins nicht geklärt. Ferner bestünden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existierten. Eine Zulassungsbescheinigung Teil I könne mangels Versicherungsschutzes nicht für die seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldeten Fahrzeuge und im Übrigen auch nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, da dieser denklogisch nicht Halter der Fahrzeuge sein könne.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf oder hat sie grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO). Die vorgetragenen Divergenzen und die weiter geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO)

1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die sieben Fahrzeuge abgewiesen hat, sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in der Zulassungsbegründung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 13) ausgeführt, die Zulassungsbescheinigung Teil I könne nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, denn dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 3. Februar 2011(BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679), zuwider. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen sei Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze. Dies könne denklogisch kein Toter sein. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.

2. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, müssen der oder die Kläger gegen alle Begründungen des Gerichts in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vortragen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BGH, B. v. 10.2.2015 - VI ZB 26/14 - NVZ 2015, 377; U. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m.w.N; B. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11; B. v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - juris Rn. 6; B. v. 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 - NVwZ-RR 2004, 391; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61).

Insoweit fehlt es bei der Zulassungsbegründung der Klägerinnen nicht nur an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) oder § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache), sondern auch an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler), soweit sich die dargelegten Schwierigkeiten, Fragen, Divergenzen und behaupteten Verfahrensfehlern nicht auf alle selbständig tragenden Gründe für die Klageabweisung beziehen.

3. Nach diesen Grundsätzen liegen die von den Klägerinnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. deren Ersatz für die sieben Fahrzeuge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters der Klägerinnen zu 2 und 3 haben. Unabhängig von den sonstigen im verwaltungsgerichtlichen Urteil genannten Gründen für die im Tenor erfolgte Klageabweisung fehlt es offensichtlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Das haben die Klägerinnen nicht getan. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, dass in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der völlig offen ist, wer Erbe des Erblassers ist, der Halter der streitgegenständlichen Fahrzeuge war, bereits die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, sodass die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II zu Recht als unzulässig abgewiesen wurde.

Welche Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht. Üblicherweise dürfte die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug durch einen Kaufvertrag nachgewiesen werden können, soweit nicht der (gewerbliche) Verkäufer selbst unter Nachweis seiner Verfügungsbefugnis das Fahrzeug „auf den Käufer anmeldet“. Im geltend gemachten Erbfall ist die Verfügungsberechtigung in anderer Weise nachzuweisen.

Aus der bloßen Tatsache, dass die Klägerin zu 1 die Witwe des Erblassers ist und die Klägerinnen zu 2 und 3 dessen Töchter sind, ergibt sich die Verfügungsberechtigung über die sieben Fahrzeuge des Verstorbenen nicht. Die Zulassungsstelle darf nicht ohne Nachweise davon ausgehen, dass der Ehegatte oder die nächsten Verwandten des Verstorbenen dessen Erben und Gesamtrechtsnachfolger sind. Zudem tragen die Klägerinnen vor, dass im Tresor des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe vorgefunden wurde und dass zudem „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 abhandengekommen seien. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass vor Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II geklärt wird, wer Erbe des Verstorbenen und damit verfügungsberechtigt ist. Üblicherweise erfolgt ein solcher Nachweis im Geschäftsverkehr durch einen Erbschein (§§ 2353, 2365 BGB), soweit nicht Rechtsstreitigkeiten hierüber anhängig sind; er kann aber evtl. auch in sonstiger Weise geführt werden, etwa durch ein notarielles Testament, wenn im Übrigen keine Zweifel bestehen. Die Klägerinnen haben auch im Berufungszulassungsverfahren nichts dergleichen vorgelegt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Erbstreitigkeiten noch andauern. Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte, § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV. Es ist offensichtlich, dass die Zulassungsbehörde in einer solchen Situation nicht Personen, die lediglich behaupten, als Ehegatte oder nächste Verwandte Erben zu sein, für verfügungsbefugt halten und ihnen die Zulassungsbescheinigungen Teil II aushändigen darf. Solange ihre Erbenstellung nicht nachgewiesen ist, haben sie sich jeder Verfügung über den Nachlass und dessen Bemächtigung zu enthalten.

Aus dem bloßen Besitz des Nachlasses, der im Übrigen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 14), von den Klägerinnen ebenfalls nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich die Verfügungsbefugnis des Ehegatten oder der nächsten Verwandten des Verstorbenen keineswegs, zumal der Sohn des Erblassers ebenfalls gesetzlich erbberechtigt ist. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers einer beweglichen Sache nur vermutet. Gemäß § 857 BGB geht der Besitz auf die Erben über. Wer Erbe ist, ist hier gerade strittig. Selbst wenn die Klägerinnen tatsächlich Zugang zu den streitgegenständlichen sieben Fahrzeugen hätten, z.B. weil sie noch im Haus des Erblassers wohnen und die Fahrzeuge dort untergebracht sind, so erlangen sie allein dadurch nicht den Eigenbesitz an den Fahrzeugen, wenn sie nicht Erben sind. Jedenfalls wird in einem strittigen Erbfall die Verfügungsberechtigung nicht durch die tatsächliche Herrschaft über die Fahrzeuge nachgewiesen.

Da derzeit schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerinnen Erben des Verstorbenen sind, sind auch alle Erörterungen zu einer etwaigen Notgeschäftsführungsbefugnis einzelner Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ebenso wie die Ausführungen zu etwaigen Maßnahmen aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft obsolet. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts dass die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II für die sieben Fahrzeuge keineswegs dringlich ist. Mangels Zulassung der Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung nicht notwendig. Gegen Brand und Diebstahl kann auch eine fremde Sache versichert werden.

Da die Klage schon aus diesen Gründen abzuweisen war, kommt es nicht darauf an, ob die Mitglieder einer Erbengemeinschaft stets eine echte notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellen oder wann und in welchen Fällen auch einzelne Miterben klagebefugt sein und Ansprüche geltend machen können. Der Senat belässt es daher bei dem Hinweis, dass auch aus den von den Klägerinnen in der Zulassungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der Vorschrift des § 2039 BGB hervorgeht, dass einzelne Miterben stets nur Leistung an alle, d.h. an die Erbengemeinschaft verlangen können und nicht an einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft; ggf. ist die Sache zu hinterlegen oder an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abzuliefern. Ob hier eine Erbengemeinschaft besteht und ggf. aus welchen Mitgliedern sie besteht, ist derzeit offen.

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur Notwendigkeit der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen und dessen Ausnahmen sowie zur Frage, ob diesen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II fehlt, weil diese möglicherweise noch im Original vorhanden sind, können offensichtlich nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führen, weil das Verwaltungsgericht diese Fragen zwar „aufgeworfen“, aber ausdrücklich offen gelassen hat, so dass diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich waren.

4. Die Rechtssache weist aus den unter 3. dargestellten Gründen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dabei kommt es nur auf den geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich auf die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an.

5. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Dabei kommt es wiederum nur auf den unter Nr. 3 geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an. Die Frage, unter welchen Umständen einzelne Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft Rechte für die Erbengemeinschaft geltend machen können (Notgeschäftsführung, Prozessstandschaft etc.), wäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das gilt erst recht für andere Fragen, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat (s.o. Nr. 3 a.E.).

Die hinsichtlich des selbständig tragenden Grundes für die Klageabweisung gestellte Frage, ob der Nachweis der Verfügungsberechtigung von Erben über im Nachlass befindliche Fahrzeuge nur durch einen Erbschein erbracht werden kann, ist weder klärungsbedürftig noch grundsätzlich bedeutsam. Da das Gesetz nur allgemein von einem Nachweis der Verfügungsberechtigung spricht, ist das offensichtlich in dieser Allgemeinheit nicht der Fall. Es kommt gerade auf den Einzelfall an.

Hinsichtlich der Frage des Nachweises der Verfügungsberechtigung von Erben hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass dieser nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Es hat lediglich im hier vorliegenden Fall die Auffassung des Beklagten geteilt, dass der Nachweis der Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge des Erblassers hier nur durch einen Erbschein geführt werden kann. Der Senat teilt diese Auffassung im vorliegenden Fall, in dem offensichtlich das Vorhandensein testamentarischer Verfügungen inmitten steht.

6. Auch die geltend gemachten Divergenzen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712).

Soweit sich die geltend gemachten Divergenzen auf andere Fragen als den Nachweis der Verfügungsberechtigung der Klägerinnen an den Fahrzeugen des Erblassers beziehen, kann offen bleiben, ob eine solche besteht. Denn diese wären jedenfalls nicht tragend für das klageabweisende Urteil. Das Verwaltungsgericht hat, wie unter Nr. 5 ausgeführt, keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Verfügungsberechtigung im Erbfall nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Insofern kann eine Divergenz zu den von den Klägerinnen genannten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach ihrem Zulassungsvorbringen anderes beinhalten sollen, nicht vorliegen.

7. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit kommt es ebenfalls, wie mehrfach ausgeführt, nur auf den o.g. selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung an.

Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht gegeben. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt in der Regel zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 138 Rn. 26). Für die Frage, ob die Begründungspflicht verletzt ist, kommt es darauf an, ob für die Beteiligten erkennbar ist, welche Gründe für die Entscheidung wesentlich waren (Kopp/Schenke a.a.O. Rn 26). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (stRspr; BVerwG, U. v. 28.11.2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228; B. v. 3.3.2016 - 3 PKH 3.15 - juris Rn. 12; B. v. 1.6.2016 - 3 B 67.15 - juris).

Die Behauptung in der Zulassungsbegründung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen im dargestellten Sinne versehen, ist angesichts der ausführlichen, auf alle Aspekte des vorliegenden Falls eingehenden Begründung schlechthin abwegig. Die Begründung ist, wie unter Nr. 3 dargelegt, nicht nur ausreichend, sondern auch zutreffend.

Das rechtliche Gehör wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Klägerinnen hätten den Besitz an den Fahrzeugen nicht nachgewiesen. Auch diese Darlegung des Verwaltungsgerichts war, wie bereits der Ausdruck „im Übrigen“ zeigt, nicht entscheidungserheblich. Warum die Klägerinnen, die weder ihren Wohnort (ladungsfähige Anschriften) noch den Standort der Fahrzeuge mitgeteilt haben, glauben, sie müssten erst zu diesem Nachweis aufgefordert werden, ist unerfindlich. Im Übrigen würde, wie unter Nr. 3 dargelegt, der Besitz hier auch nicht zur Eigentumsvermutung und damit zum Nachweis der Verfügungsberechtigung bezüglich der streitgegenständlichen Fahrzeuge führen können.

Auch eine eidesstattliche Versicherung der Klägerinnen, dass sie verfügungsberechtigt seien, wäre angesichts des vorgetragenen Sachverhalts, wonach die Erbenstellung rechtlich streitig ist, offensichtlich nicht weiterführend gewesen.

Das Verwaltungsgericht hätte entgegen der Zulassungsbegründung die Verfügungsberechtigung der Klägerinnen auch nicht durch einen Augenschein klären können. Es hat daher den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verletzt. Zur Frage des Besitzes wird auf die Ausführungen unter Nr. 3 verwiesen.

8. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1 und (entsprechend) 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

9. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.