Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Nov. 2017 - M 23 K 17.1111

published on 15/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Nov. 2017 - M 23 K 17.1111
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 16. Februar 2017, mit dem ihr das Halten und Betreuen von Tieren untersagt und ihr auferlegt wurde, die Tiere innerhalb von sechs Monaten abzugeben.

Die Klägerin ist Eigentümerin bzw. Halterin eines großen Bestands an Hunden und Kaninchen, welcher im Zeitpunkt des Bescheidserlasses 41 Hunde und 23 Kaninchen umfasste.

Bereits mit bestandskräftiger Anordnung vom 3. Mai 2012 war der Klägerin das Züchten von Hunden ab dem 28. März 2012 untersagt (Ziffer 1 des Bescheids) und das Führen eines Tierbestandsbuchs angeordnet (Ziffer 2 des Bescheids) worden. Des Weiteren wurde damals angeordnet, dass die Klägerin maximal zehn Hunde und ihre Welpen (bis zu einem Alter von 16 Wochen) halten und betreuen dürfe und der Hundebestand entsprechend zu reduzieren sei (Ziffer 3 des Bescheids); für den Fall der Zuwiderhandlung wurden Zwangsgelder angedroht (Ziffer 4 des Bescheids). Das hiergegen angestrengte Klageverfahren (Verfahren M 22 K 12.2639) wurde durch Beschluss vom 29. Januar 2013 eingestellt.

Mit bestandskräftigen Bescheid vom 13. Februar 2013 wurde der Klägerin ein erhöhtes Zwangsgeld im Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 3. Mai 2012 angedroht.

Nach mehrfachen weiteren Anzeigen und Kontrollen bei der Klägerin beantragte das Landratsamt … den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz, welche vom Amtsgericht T. mit Beschluss vom 1. August 2016 erlassen wurde.

Am 20. September 2016 erfolgte ohne Vorankündigung und unter Mitwirkung von Mitarbeitern des Landratsamts M. – Veterinäramt –, Vertretern des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden LGL), der Polizei sowie der Gemeinde O. die Kontrolle der Tierhaltung der Klägerin in deren Anwesenheit. Es wurden umfangreiche Bildmaterialien gefertigt und der Bestand detailliert aufgenommen. Für einen Welpen wurde aufgrund seines Gesundheitszustand die sofortige anderweitige pflegliche Unterbringung nach § 16a Tierschutzgesetz mündlich angeordnet, vollzogen und mit Bescheid vom 26. September 2016 schriftlich bestätigt.

Am 22. Oktober 2016 erfolgte eine weitere Anlasskontrolle durch eine Mitarbeiterin das Landratsamts M., bei der ebenfalls Fotos gefertigt wurden.

Das LGL fertigte mit Datum vom 26. Januar 2017 eine ausführliche fachliche Stellungnahme zur Kontrolle der Hundehaltung der Klägerin und stellte hierbei zusammenfassend fest, dass es sich um eine umfangreiche private Hundehaltung mit erheblichen Mängeln handle. Als weiteres Vorgehen wurde neben der Erstattung einer Strafanzeige und gegebenenfalls Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorgeschlagen, ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot sowie die zeitnahe Abgabe und Veräußerung der Hunde anzuordnen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Februar 2017 untersagte das Landratsamt M. der Klägerin das Halten und Betreuen von Tieren (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete die Abgabe aller Tiere innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung an (Ziffer 2 des Bescheids). Des Weiteren verfügte es die Dokumentierung der Namen und vollständigen Adressen der aufnehmenden Personen sowie das Datum der Abgabe und Zuordnung zu den Namen und Transpondernummern oder Ohrtätowierungen der Hunde und Vorlage der entsprechenden Dokumentationen (Ziffer 3 des Bescheids) und erließ Haltungsanordnungen bis zur Abgabe der Tiere (Ziffer 4 des Bescheids). Schließlich untersagte es das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren (Ziffer 5 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 3 bis 5 wurden im einzelnen bezeichnete Zwangsgelder angedroht (Ziffer 6 des Bescheids). Für den Fall, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen nach den Ziffern 1 und 2 nicht nachkomme bzw. zuwider handle wurde angekündigt, dass die Tiere auf ihre Kosten weggenommen und veräußert würden (Ziffer 7 des Bescheids). Für den Fall, dass die Klägerin bei Wegnahmeterminen nach Ziffer 7 Widerstand leiste, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 8 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 9 des Bescheids). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 10 des Bescheids) und eine Bescheidsgebühr in Höhe von Euro 1.000.- sowie Auslagen (Gutachten des LGL und Postzustellungsauftrag) in Höhe von Euro 3.919,61 festgesetzt (Ziffer 11 des Bescheids).

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG vorlägen. Die Klägerin habe den Vorschriften des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung wiederholt und grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen und betreuten Tieren erheblich Leiden und Schäden zugefügt. Der Klägerin fehle offensichtlich das Bewusstsein für den schlechten Zustand der Tiere und die unhygienischen Verhältnisse. Die medizinische Versorgung der Tiere erfolge nur sporadisch und nicht ausreichend, erforderliche Pflegemaßnahmen würden größtenteils nicht durchgeführt. Insgesamt seien die Hunde mangels ausreichender Pflege erheblich vernachlässigt. Auch die Hundehaltung weise gravierende Mängel auf. Generell seien zu viele Hunde bei zu wenigen Betreuungspersonen und auf zu geringem Platz untergebracht. Zahlreiche Belehrungen, Anordnungen und Bescheide hätten über fast vier Jahre hinweg weder eine Verbesserung der Tierhaltung noch eine Bestandsreduzierung bewirkt. Auch einem Teil der Kaninchen sei erhebliches Leid zugefügt worden. Die umfangreiche Vorgeschichte, die erhobenen Tatsachen und die fehlende Einsicht der Klägerin würden die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin weiterhin Verstöße gegen das Tierschutzrecht begehen werde und den Tieren damit weiterhin erhebliche Leiden und Schäden zugefügt würden. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, da sie der Erfüllung bzw. Wiederherstellung tierschutzrechtlicher Vorgaben diene, die durch ein milderes Mittel nicht erreicht werden könnten. Da die Klägerin keine gewerbsmäßige Zucht und keinen Hundehandel betreiben dürfe, bringe die Maßnahme keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich. Bisherige Verwaltungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben. Im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung kämen daher keine milderen Maßnahmen mehr in Betracht. Die Anordnung der Abgabe der Hunde in Ziffer 2 sei folgerichtig, nachdem das Halten und Betreuen untersagt worden sei. Es sei die einzige Möglichkeit, einen rechtskonformen Rahmen herzustellen. Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. März 2017 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

Der Bescheid des Beklagten vom 16.2.2017 wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2017, eingegangen am 9. Mai 2017, begründete der Bevollmächtigte die Klage insbesondere damit, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Beklagten überwiegend verzerrt und falsch seien, sodass die aus dieser falschen Sachverhaltsfeststellungen abgeleiteten vermeintlichen Rechte des Beklagten die Klägerin wiederum in ihren Rechten verletzen würden. Die Klägerin halte eine Vielzahl von Hunden, wobei eine Großzahl deshalb aufgenommen sei, weil die Mutter der Klägerin in Tschechien, die eine Hundezucht betreibe, an Krebs schwer erkrankt sei und die Klägerin daher die Hunde in Pflege genommen habe. Im Vorgarten stünden witterungsgeschützte Liegemöglichkeiten zur Verfügung, die Kothaufen der Hunde würden täglich mehrmals entsorgt. Auch die Laken würden regelmäßig gewechselt und gewaschen. Verschmutztes Trinkwasser könne nicht vermieden werden, das sei normal. Trennungen von Hunden seien nur kurzzeitig, eventuell wegen Welpen erfolgt. Da es sich um Ausstellungshunde handle, sei auch das Springen auf Tische selbstverständlich. Die Klägerin habe einen guten Bezug zu den Tieren, ansonsten wäre sie nicht erfolgreich auf ihren Ausstellungen. Urin auf Laken abzusetzen, sei üblich in der Zucht und in der Hundehaltung. Bei 42 Hunden könne man nicht immer hinterherlaufen, um sofort den Kot weg zu machen. Die Tiere könnten ständig in den Garten und hätten dort jederzeit Auslauf. Zahnfleischentzündungen bzw. Zahnsteinbildungen seien kein Krankheitsbild. Auch die Darstellung der Kaninchenhaltung werde als falsch bestritten, sie sei verbesserungswürdig und bereits geändert. Von dem Beklagten sei übersehen worden, dass der jetzige Zustand kein Dauerzustand sei, sich relativierte und insbesondere sei völlig übersehen worden, welche Erfolge die Klägerin bei Ausstellungen mit den vorgeführten Hunden habe.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai, eingegangen am 22 Mai 2017, beantragte der Bevollmächtigte für die Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.

Das Landratsamt ... erwiderte auf die Klage mit Schreiben vom 22. Juni 2017 unter Bezugnahme auf die Akten und Bescheidsbegründung.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 beantragte der Bevollmächtigte die Vollziehung des Bescheids vom 16. Februar 2017 aufzuheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid anzuordnen (Verfahren M 23 S 17.3823).

Mit Schreiben vom 19. September 2017 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin den Eilantrag zurück; das Gericht stellte das Verfahren M 23 S 17.3823 mit Beschluss vom 20. September 2017 ein.

Nach telefonischen Hinweis des Gerichts bezüglich der Widersprüchlichkeit der Angaben der Klägerin zum Prozesskostenhilfeantrag legte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 ergänzende Unterlagen vor und teilte mit, dass der Lebensunterhalt der Klägerin von der Tochter bestritten werde. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht auf die weiterhin nicht nachvollziehbaren und damit unglaubhaften Angaben der Klägerin zu ihren Einkommensverhältnissen hin.

Mit Schreiben vom 13. November 2017 teilte das Landratsamt … mit, dass die Kostenrechnung des LGL an das Landratsamt … in Höhe von Euro 3.915,50 erfolgt und bisher nicht beglichen sei.

Die Staatsanwaltschaft T. teilte dem Gericht telefonisch am 14. November 2017 auf Nachfrage mit, dass durch sie eine Beauftragung des LGL im Rahmen der Ermittlungen nicht verfügt worden sei.

Am 15. November 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte der Klägerin übergab weitere Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag und erklärte sich mit einer Entscheidung hierüber gemeinsam mit dem Urteil einverstanden. Nach eingehender Erörterung des Sachverhalts hoben die Beklagtenvertreter Ziffer 6 und 11 des streitgegenständlichen Bescheids auf und änderten Ziffer 2 des Bescheids dahingehend dass die Fristsetzung nunmehr verbindlich „bis 30. April 2018“ läuft. Der Klägerbevollmächtigte beschränkte die Klage daraufhin auf die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids und nahm die Klage im Übrigen zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S 17.3823, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klagepartei die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnungen der Ziffern 1 und 2 im Bescheid vom 16. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Formelle Bedenken gegen die streitgegenständlichen Anordnungen bestehen nicht. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG für ein Absehen einer Anhörung vorlagen, wie vom Beklagten behauptet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Ein eventueller Verstoß gegen die Verpflichtung des Beklagten zur Anhörung kann gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt werden, wenn die Anhörung bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Dies ist hier geschehen. Die Klägerin hat umfassend zum angefochtenen Bescheid Stellung genommen und der Beklagte hat sich mit den entsprechenden Argumenten der Gegenseite auseinandergesetzt, sodass dem Bescheid formelle Mängel nicht entgegenstehen.

Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren (Ziffer 1 des Bescheids) ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung. Bei dem ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot handelt es sich zwar um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem dieser Grundsatz des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BayVGH, U.v. 10.9.2012 – 9 B 11.1216 – juris Rn. 28). Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich bei Dauerverwaltungsakten vielmehr nach dem materiellem Recht (BVerwG, B. v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U. v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auf. Sie sieht wie bei der Gewerbeuntersagung ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. zum Gewerberecht: BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15; VG Oldenburg, U.v. 16.11.2015 – 11 A 2142/15 – juris Rn. 14). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 35).

Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses, also Februar 2017, abzustellen. Mögliche Verbesserungen in der Tierhaltung und eine Reduzierung des Tierbestandes sowie ggf. zu konkretisierende zukünftige Planungen der Klägerin wären daher ausschließlich in einem neuerlichen Verfahren auf Wiedergestattung zu beurteilen und zu berücksichtigen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Die Klägerin ist zweifelsfrei Halterin der Tiere, die bei ihr bei der Hausdurchsuchung am … September 2016 vorgefunden wurden. Selbst wenn einige dieser Tiere im Eigentum ihrer Mutter oder sonstiger Dritter gestanden haben sollten, hatte die Klägerin die tatsächliche Bestimmungsmacht und war für die Betreuung der Tiere verantwortlich. Betreuer ist auch, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier generell oder nur in einzelner Beziehung zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur ganz kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 4 ff.).

Die Haltung der Hunde und Kaninchen durch die Klägerin wies gravierende Mängel auf, aufgrund derer den betreuten Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden.

So hat das LGL in seinem Gutachten vom 26. Januar 2017, welches sich die Veterinäre des Beklagten zu eigen gemacht haben, zusammenfassend festgestellt, dass es sich um eine umfangreiche private Hundehaltung bei der Klägerin mit erheblichen Mängeln handle. Der Pflege und Gesundheitszustand der Hunde sei mäßig bis sehr schlecht. Bei der Überprüfung der Räumlichkeiten und Einrichtungen seien reizarme Haltung, schlechter Reinigungszustand, unzureichendes Platzangebot, fehlender Auslauf und unzureichende Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Verschmutzungen und deutliche Kratz- und Nagespuren an den Wänden und Möbeln auffällig gewesen. Die vorgefundenen tierschutzrelevanten Sachverhalte ließen den Schluss zu, dass die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit der Betreuungsperson nicht gegeben sei. Insgesamt erfülle die Tierhaltung nicht die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung, sondern weise gravierende Mängel auf. Die Hunde seien insgesamt mangels ausreichender Pflege erheblich vernachlässigt. Durch die wiederholten und groben Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG und der Tierschutzhundeverordnung seien den betreuten Tieren erhebliche Leiden und Schäden zugefügt worden. Neben einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten bestehe bei einem schwer kranken Welpen der Verdacht auf das Vorliegen von Straftatbeständen.

Das Gutachten des LGL, welches mit umfangreichem Daten- und Bildmaterial versehen ist, setzt sich intensiv und detailliert mit den Haltungsbedingungen bei der Klägerin, wie der Unterbringung, der täglichen Reinigung, der Liegeflächen, der Bewegung und Beschäftigung, der Pflege und Gesundheitsmanagement und dem Umgang mit kranken Tieren auseinander. Im Anschluss daran bewertet es fachlich ausführlich das Verhalten der Hunde und Welpen auf Grund dieser Bedingungen. Ergänzend erläuterten die Veterinäre des Landratsamts im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass durch die unzureichenden Haltungsbedingungen, wie insbesondere die viel zu großen Gruppen, die fehlende Hygiene und die zu geringen Freiflächen, die Hunde insbesondere unter verhaltenspsychologischen Gesichtspunkten erheblich leiden würden, unabhängig von den Verstößen gegen die Tierschutzhundeverordnung; besonders auffällig äußern würde sich das Leiden der Tiere in ihrem Revier- und Ausscheidungsverhalten. Des Weiteren erläuterten sie, dass die Vertreter des LGL insbesondere auf Grund deren Spezialkenntnissen zur Tierverhaltenspsychologie bei der Bewertung der Tierhaltung hatten hinzugezogen werden müssen.

Das Gericht erachtet die Bewertung des Beklagten insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz (§ 15 Abs. 2 TierschG) den Veterinären des Landratsamts eine vorrangige Beurteilungskompetenz einräumt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris R. 13, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 15 Rn. 10) als fachlich fundiert und nachvollziehbar; es folgt dieser Bewertung.

Die Stellungnahmen und Einlassungen der Klägerin zu der Tierhaltung konnten diese fachliche Bewertung nicht erschüttern. Vielmehr waren die Einlassungen überwiegend und aus Laiensicht darauf gerichtet, vorliegende Mängel entweder abzustreiten oder als einmalige, besonderen Umständen geschuldeten Vorfälle darzustellen bzw. die geschilderten Haltungsbedingungen als üblich bei der Zuchttierhaltung zu bezeichnen.

Auch der Einwand der Klägerin, dass ihre Haltungsbedingungen nicht so kritisch sein könnten, da sie mit ihren Hunden mehrfach Auszeichnungen bei Hundeschauen erhalten habe, kann nicht überzeugen. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert haben, kann von der Beurteilung von Hunden bei Ausstellungen nicht auf die Haltungsbedingungen im Revier geschlossen werden; weder die herangezogenen Kriterien noch das Verhalten der Hunde seien insoweit vergleichbar.

Ebenso wenig vermag das von der Klägerin vorgelegte Schreiben ihrer behandelnden Tierärztin vom 3. Juni 2017 die Beurteilung des Beklagten erschüttern. Zum einen räumt die Tierärztin ein, dass sie noch nie im Haus der Klägerin gewesen sei, sodass sie schon die Haltungsbedingungen nicht beurteilen kann. Zum anderen enthält das Schreiben ausschließlich Ausführungen zur weiteren beabsichtigten Behandlung eines Welpen. Dem Schreiben lassen sich jedoch keine Aussagen zur artgerechten Haltung der Hunde durch die Klägerin entnehmen.

Auch die Kaninchenhaltung der Klägerin war erheblich mangelhaft. Nach den Feststellungen der Veterinäre wurde mindestens einigen der Tiere erhebliches Leiden zugefügt, da ihnen kein Wasser zur Verfügung stand und auch die weiteren Mängel in der Haltung als gravierend eingestuft wurden.

Das Gericht folgt daher abschließend der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids im Hinblick auf Ziffer 1 und macht sich diese ergänzend zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Den von der Klägerin gehaltenen Tieren wurde somit erhebliches Leid oder Schäden zugefügt. Nicht erforderlich ist für ein Haltungs- und Betreuungsverbot, dass bei sämtlichen gehaltenen Tieren erhebliche Mängel vorliegen; es genügt, wenn Teile der gehaltenen Tiere betroffen sind (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 15).

Der Beklagte durfte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Die Klägerin hat trotz vielfacher Hinweise und Bescheide im Vorfeld ihre Tierhaltung unverändert fortgeführt. So wurde der Klägerin bereits mit bestandskräftigen Bescheid vom 3. Mai 2012 das Züchten von Hunden untersagt und eine Haltungsbeschränkung auf 10 Hunden mit Welpen (je Halter) auferlegt. Selbst Zwangsmaßnahmen wie die Verhängung von Zwangsgeld blieben bei der Klägerin wirkungslos. Vielmehr scheint die Klägerin die an sie und ihre Tierhaltung gestellten Anforderungen als nicht gerechtfertigt und überzogen zu erachten und beansprucht eigene Beurteilungskompetenz für sich. Eine nachhaltige verbesserte Änderung der Tierhaltung war daher von der Klägerin prognostische nicht zu erwarten.

Die Tatbestandvoraussetzungen des § 16a TierSchG waren damit erfüllt. Die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden erheblichen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin rechtfertigen das ausgesprochene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.

Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Das Tierhaltungsverbot stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar. Es genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Beklagten hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG zukommt, begrenzt. Es dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbots ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der von der Klägerin gehaltenen und betreuten Tiere (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15, juris Rn. 55ff). Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Selbst wenn der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung einzelne Gesichtspunkte nicht sachgerecht gewichtet haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung, die vielerlei Aspekte berücksichtigt, insgesamt fehlerhaft ist. Es mag zwar zweifelhaft erscheinen, ob die Beurteilung durch den Beklagten, dass der Klägerin durch die Maßnahme keine wirtschaftlichen Nachteile entstünden, korrekt ist. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin mit den Hunden durch einen (unzulässigen) Handel tatsächlich rechtlich geschütztes Einkommen erzielt, kann der Klägerin ein wirtschaftliches Interesse an den Tieren wohl nicht von vornherein vollständig abgesprochen werden, sei es durch die Gewinnung von Lebensmitteln wie bei den Kaninchen, sei es zum Beispiel auch durch Preisgelder für die Hunde. Unabhängig hiervon kann ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch die – dargelegten – gewichtigen Gründe des Tierschutzes nicht überwinden.

Auch die Entscheidung des Beklagten, vorrangig kein milderes Mittel, wie zum Beispiel Auflagen zu Tierhaltung, anzuordnen, erscheint nachvollziehbar und ermessensgerecht. Aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin dürfte ein solches nicht erfolgversprechend sein.

Ebenso ist die Anordnung der Auflösung des Tierbestands (Ziffer 2 des Bescheids) rechtmäßig. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen. Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestands ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 2619 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auch der gesetzte Zeitrahmen, nunmehr bis 30. April 2018, ist angemessen und sachgerecht.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils des Klagebegehrens auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 31/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Tierhaltungsverbot und die A
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Annotations

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.