Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2018 - M 22 K 16.1473

published on 18/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2018 - M 22 K 16.1473
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger wendet sich gegen ein von der Beklagten erlassenes sicherheitsrechtliches, bayernweit gültiges Betretungsverbot für Badeanstalten sowie ein Kontaktverbot mit Kindern.

Der Kläger ist in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Zusammenhang mit Jugendlichen und Kindern (vorwiegend Jungen in der Altersklasse von 10-13 Jahren) wurde er fünfmal wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Am 2. Februar 1995 wurde er durch das Amtsgericht … wegen Verbreitung pornographischer Schriften in 20 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt.

- Das Amtsgericht … verurteilte ihn weiter am 26. Februar 1998 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in acht sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, die Strafe wurde am 11. September 2002 nach dem Absolvieren einer dreijährigen ambulanten Sexualtherapie erlassen.

- Am 17. Oktober 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall als Versuch begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Die diesbezügliche Strafvollstreckung war am 25. April 2008 erledigt, es trat Führungsaufsicht bis 25. Februar 2014 ein. In deren Rahmen wurde dem Kläger durch Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … am 26. September 2008, abgeändert durch Beschluss vom 13. November 2008, u.a. aufgegeben, sich nicht in öffentlichen Anlagen oder Gesellschaftsgruppen, in denen erfahrungsgemäß mit der Anwesenheit von Minderjährigen zu rechnen ist bzw. in denen sich bereits erkennbar Minderjährige aufhalten (z.B. Kinderspielplätze, Schulen, Hallen- oder Freibäder, Volksfeste, Vereine, etc.), aufzuhalten.

- Am 15. Juli 2009 wurde der Kläger durch das Amtsgericht … wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Wirkung zum 16. Mai 2011 widerrufen.

- Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht … am … am 23. Mai 2011 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Berufung und Revision des Klägers wurde verworfen.

In den letzten vier Fällen beging der Kläger die Taten in (jeweils verschiedenen) Schwimmbädern bzw. nutzte diese zur Kontaktaufnahme zu den Kindern. Im Rahmen der dem Urteil des Amtsgericht … vom 17. Oktober 2006 zugrundeliegenden ärztlichen Exploration, fanden sich zudem Hinweise auf eine“ sexuelle Deviation im Sinne einer Pädophilie“. Der Kläger hat laut ärztlicher Einschätzung sein „sexuell deviantes Verhalten noch nicht vollständig erkannt und sich vor allem nicht ausreichend Strategien angeeignet, Risikofaktoren und Bedingungen, die bereits im Vorfeld zu Missbrauchshandlungen führten, zu vermeiden (z.B. Meiden von Freizeitaktivitäten, die ihn in Kontakt mit Kindern bringen)“, vgl. Urteil vom 17. Oktober 2006, S. 5 ff. Im Fall der dem Urteil des Amtsgericht … zugrundeliegenden Tat zeigte sich die Kammer des Landgerichts … als Berufungsinstanz darüber hinaus „nach der erneuten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bereits das Aufsuchen des Schwimmbades vom Angeklagten mit sexueller Motivation erfolgte. Die Darstellung, der Kläger sei sich aufgrund der Therapie sicher gewesen und er habe sich beweisen wollen, dass er wieder mit Kindern ohne Gefährdung umgehen könne, ist bereits in sich widersprüchlich. Sie stellt zur Überzeugung der Kammer auch lediglich eine unwahre Schutzbehauptung dar, möglicherweise auch eine Ausrede des Angeklagten vor sich selbst. Der weitere Verlauf des Geschehens zeigt, dass der Angeklagte, wie auch in der Vergangenheit, eine sexuelle Annäherung an Kinder im Rahmen eines Schwimmbadbesuches beabsichtigte.“, vgl. Urteil vom 19. August 2011, S. 5, am Ende.

Mit Schreiben vom 25. September 2015 teilte das Kriminalfachdezernat 1 … der Beklagten mit, dass einer Frau am 11. September 2015 im Schwimmbad in … ein männlicher Badegast aufgefallen sei, der dort mit mehreren Kindern gespielt und diese immer wieder ins Wasser geschubst habe. Der darauf angesprochene Bademeister habe am nächsten Tag einen der Jungen zu dem Vorfall befragt. Der Junge habe die Angaben der Frau bestätigt und erzählt, dass sie den Mann in Richtung S-Bahn begleitet hätten und er ihnen dort seine Handynummer gegeben und gesagt habe, dass sie sich melden könnten. Über die Handynummer habe der Kläger als der unbekannte Mann ermittelt werden können. Anhaltspunkte für sexuelle Handlungen im Schwimmbad seinen nicht bekannt geworden. Aus einem psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass beim Kläger eine pädophile Deviation vorliege. Der Kläger nehme zum Zwecke der Befriedigung seiner sexuellen Neigungen immer auf die gleiche Art und Weise Kontakt zu den Schutzbedürftigen auf. Es werde gebeten, nach Prüfung des Sachverhalts ein bayernweites Betretungsverbot für Badeanstalten sowie ein Kontaktverbot mit Minderjährigen auszusprechen.

Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 Gelegenheit, sich bis zum 10. November 2015 zu dem ihr mitgeteilten Sachverhalt sowie einem beabsichtigten Kontaktverbot zu Kindern und einem Betretungsverbot für Orte, die erfahrungsgemäß von Kindern und Jugendlichen besucht oder aufgesucht werden, zu äußern.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 teilte der Kläger mit, dass mehrere Sachverhalte unrichtig wiedergegeben worden seien und ihm eine Stellungnahme ohne weitere Prüfung der Verfahrensakten nicht möglich sei. Er beantrage Akteneinsicht und Fristverlängerung. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 eine Kopie der ihr vorliegenden Unterlagen. Die Verlängerung der Anhörungsfrist lehnte sie ab.

Am 4. November 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für eine Stellungnahme vollständige Akteneinsicht in die der Polizei vorliegenden personenbezogenen Daten und Verfahrensakten und daher eine Fristverlängerung benötige. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. November 2015 erneut ab.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass er aufgrund der fehlenden Akteneinsicht nur eingeschränkt und vorläufig Stellung nehmen könne. Er sei offensichtlich Opfer einer Falschbeschuldigung geworden. Ein sexueller Hintergrund habe bei einer routinemäßigen Überprüfung nicht festgestellt werden können, weshalb auch bewiesen sei, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Auch die Wiedergabe der bisherigen Sachverhalte im Anhörungsschreiben im Absatz „sonstige Erkenntnisse“ enthalte (vom Kläger näher ausgeführte) Falschbehauptungen. Auch im Kapitel Rückfallgefährdung werde fälschlicherweise von zwei Taten während der Führungsaufsicht ausgegangen, während sich richtigerweise nur ein Verstoß ereignet habe. Zudem bleibe unberücksichtigt, dass die vorgeworfenen Taten bereits weit zurückliegen würden, am unteren Ende der Strafbarkeit abgeurteilt worden seien und zur Rückfallvermeidung eine freiwillige Psychotherapie absolviert werde. Von einer erheblichen Gefährlichkeit könne daher keine Rede sein. Die beantragten Maßnahmen würden einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in seine Grundrechte darstellen. De facto würde durch ein sehr unbestimmtes Kontakt- und Aufenthaltsverbot, selbst an Orten an denen es nicht zu Straftaten gekommen sei, fast jeder Aufenthalt in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt und damit eine Resozialisierung unmöglich.

Mit Fax vom 18. November 2015 bat die Beklagte das Kriminalfachdezernat 1 um Stellungnahme zu den vom Kläger angeführten „Falschbehauptungen der Polizei“, was dieses unter dem 2. Dezember 2015 auch tat.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2016, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 1. März 2016, verfügte die Beklagte ein (als solches überschriebenes) Betretungsverbot, mit welchem dem Kläger bis auf Weiteres untersagt wird, bayernweit Badeanstalten (Hallenbäder, Freibäder, etc.) zu betreten (Ziffer 1 des Bescheides) sowie ein (als solches überschriebenes) Kontaktverbot, mit welchem dem Kläger bis auf weiteres untersagt wird, Kontakt mit Kindern aufzunehmen und sich insbesondere nicht mit Kindern ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in Räumen, Fahrzeugen, Schwimmbädern, Kinos oder an abgelegenen Orten aufzuhalten (Ziffer 2 Satz 1), wobei das Kontaktverbot sowohl den persönlichen, schriftlichen und telefonischen als auch alle Formen des elektronischen Kontakts umfasse (Ziffer 2 Satz 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3) und für den Fall eines Verstoßes gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (Ziffer 4 des Bescheides).

In seiner Begründung bezieht sich der Bescheid auf die (aktualisierten) polizeilichen Erkenntnisse. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens sowie angesichts der aktuellen Kontaktaufnahme zu Kindern müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger pädophil veranlagt sei und sich auch künftig wiederholt Kindern zum Zweck der Befriedigung seiner sexuellen Neigungen nähern und damit den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. andere Straftatbestände erfüllen werde. Der Kläger sei in den verurteilten Taten nach einem ähnlichen Modus vorgegangen: Er habe sich in Badeanstalten aufgehalten und Kontakt zu minderjährigen Jungen gesucht. Ein Planungsverhalten sei erkennbar. Gerichtsurteile, Führungsaufsichtsbeschluss, die aufgetretene Straffälligkeit während der Führungsaufsicht sowie die polizeiliche Gefährdungseinschätzung würden diese Gefahrenprognose untermauern. Dass zwischen den angezeigten Taten längere Zeiträume lagen, lasse keinen anderen Schluss zu. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liege die Rückfallwahrscheinlichkeit bei einer pädophilen Präferenzstörung bei 80%, wobei erneute Übergriffe vielfach nicht justizbekannt würden. Es bestehe ein hohes Bedürfnis Kinder zu schützen. Die auf Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 LStVG gestützten Anordnungen seien auch verhältnismäßig. Man habe insbesondere davon abgesehen, das Betretungsverbot auf andere Bereiche als Badeanstalten zu erstrecken. Deren Besuch diene regelmäßig nur der Freizeitgestaltung, wofür auf andere Orte, z.B. die Isar, ausgewichen werden könne. Ein das Betretungsverbot flankierendes Kontaktaufnahmeverbot sei unerlässlich, da das Betretungsverbot andernfalls umgangen werden könne oder - was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit problematisch wäre - auf andere Orte ausgedehnt werden müsste. Das Kontaktverbot sei auf Kontakte, zu Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, beschränkt und erfasse zufällige Ansprachen nicht.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 30. März 2016 mit Schriftsatz vom selben Tag Klage erheben, mit der er beantragt,

den Bescheid vom 26. Februar 2016 aufzuheben.

Es sei bereits zweifelhaft, ob Art. 7 Abs. 2 LStVG Rechtsgrundlage für ein auf Dauer angelegtes Betretungsverbot, das sich nicht auf konkrete Orte oder Zeiträume beschränke, sein könne. Darüber hinaus fehle es an einer konkreten Gefahr durch den Kläger. Der Kläger habe sich seit 2011 straffrei geführt, auch in … sei es im September 2015 zu keinen sexuellen Handlungen gekommen. Das Betretungsverbot sei zudem unverhältnismäßig, da es weder zeitlich noch örtlich eingegrenzt sei. Auch das ausgesprochene Kontaktverbot sei, insbesondere mit dem gleichzeitig ausgesprochenen Aufenthaltsverbot in Räumen oder Fahrzeugen (oder an „abgelegenen Orten“), an denen sich Kinder aufhalten, zu weitgehend und auch zu unbestimmt. Dem Wortlaut des Kontaktverbots zufolge könne sich der Kläger nicht einmal in einem Bus oder einer S-Bahn aufhalten.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Eine konkrete Gefahr liege aus den im Bescheid genannten Gründen vor. Die Anordnungen seien auch nicht unverhältnismäßig. Es müsse angesichts von Schulausflügen und (von Bundesland zu Bundesland divergierenden) Ferienzeiten stets mit Kindern in Schwimmbädern gerechnet werden. Die Anordnungen seien „bis auf Weiteres“ und damit nicht - wie der Kläger anführt - lebenslang ergangen. In ähnlich gelagerten Fällen werde von der Verwaltungspraxis von einem Aufrechterhaltenszeitraum von fünf Jahren ausgegangen. Die konkrete Zeitdauer sei letztlich abhängig vom Verhalten des Klägers. Eine Überprüfung könne auch vor Ablauf dieser Zeitspanne beantragt werden. Bei der Anordnung in Ziffer 2 handle es sich um ein reines Kontaktverbot, der 2. Halbsatz stelle kein gesondertes Aufenthaltsverbot dar, sondern lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Situationen im privaten Umfeld, in denen Kinder in besonderem Maße auf sich allein gestellt wären. Der Kläger werde dadurch in den grundsätzlich getroffenen Anordnungen weder besser noch schlechter gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte, die beigezogenen Urteile sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 Bezug genommen.

II.

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 entschieden werden. Der Kläger ist zum Termin mit Ladung vom 12. September 2018, dem (damaligen) Bevollmächtigten zugegangen am 18. September 2018, ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2016 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid wurde formell rechtmäßig, insbesondere unter Wahrung des Anhörungserfordernisses des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, erlassen. Die für den Erlass der ergangenen Anordnung nach Art. 6 LStVG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG sachlich und örtlich zuständige Beklagte hat dem Kläger unter Mitteilung der ihr bekannten, entscheidungserheblichen Tatsachen eine mit drei Wochen angemessen lange Frist zur Stellungnahme gesetzt und diesem auf Verlangen auch eine Kopie der ihr vorliegenden Unterlagen übersandt. Der Kläger hatte mithin ausreichend Gelegenheit sich zu allen maßgeblichen Aspekten des mitgeteilten Sachverhalts zu äußern, dies zumal ihm die ihn betreffenden Sachverhalte und Gegebenheiten, die früheren Verurteilungen zu Grunde lagen, hinreichend bekannt gewesen sein dürften. Einer Fristverlängerung, um dem Kläger die Einsichtnahme in die Akten bei anderen Behörden zu ermöglichen, bedurfte es insoweit nicht.

2. Der ausreichend begründete Bescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

a. Er zieht zutreffend Art. 7 Abs. 2 Ziffern 1 und 3 LStVG als Rechtsgrundlage heran, da vorrangige spezielle gesetzliche Eingriffsbefugnisse insoweit nicht bestehen.

Die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 ist auch eine taugliche Rechtsgrundlage für ein Betretungs- und Kontaktverbot (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris Rn. 17; VG München, B.v. 20.7.2007 - M 7 S 07.2792 - BeckRS 2007, 36564; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 204; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Handkommentar, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 6; zu einem auf die allgemeine Befugnis für die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 11 HSOG gestützten Kontakt- und Annäherungsverbot vgl. auch HessVGH, B.v. 30.9.2011 - 8 B 1329/11 - BeckRS 2011, 56078).

b. Die Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm auch zu Recht als gegeben angesehen und dabei insbesondere eine rechtlich nicht zu beanstandende Gefahrenprognose hinsichtlich einer beim Kläger anzunehmenden Wiederholungsgefahr angestellt. Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes (hier insbesondere: § 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern) verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1.) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen (Nr. 3.).

Die zu verhütende Straftat muss dabei konkret drohen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter in dem konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss; bloße Vermutungen reichen dafür nicht. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21). Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa auch die Gesundheit von Menschen, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 3 A 1.11 - juris Rn. 31).

Gemessen daran ist entgegen der Auffassung des Klägers die Gefahrenprognose der Beklagten, angesichts des vom Kläger gezeigten Verhaltens sei auch künftig zu erwarten, dass er sich Kindern zum Zwecke der Befriedigung seiner pädophilen Veranlagung und des sexuellen Missbrauchs nähere und erneut sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen werde, rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger wurde über einen Zeitraum von 18 Jahren mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderen Sexualdelikte im Zusammenhang mit Kindern verurteilt, wobei die Kinder, an denen er seine Straftaten verübte, mehrheitlich einem vergleichbaren Opfertypus (Jungen in der Altersgruppe von 10 bis 14 Jahren) angehörten. Ihm wurde 2006 gutachterlich eine sexuelle Deviation im Sinne einer Pädophilie attestiert, sowie die fehlende Aneignung ausreichender Strategien zur Vermeidung von Risikofaktoren und Bedingungen, die Missbrauchshandlungen begünstigen. Dem Kläger fehlt auch nach Einschätzung des Amtsgerichts Emmerich am Rhein die „Einsicht, dass er wegen seiner Pädophilie sich auch in Zukunft immer im gebührenden Abstand zu Kindern wird halten müssen, um diese und sich zu schützen“ (vgl. Seite 5 des Urteils vom 23. Mai 2011). Der Kläger trat ungeachtet einer dreijährigen Sexualtherapie immer wieder - auch unter Führungsaufsicht - in (hinsichtlich der Art und Weise der Begehung) ähnlich gelagerten Fällen strafrechtlich in Erscheinung. Vier Verurteilungen fußen auf Sachverhalten, bei denen sich der Kläger den betroffenen Kindern in der unbeschwerten Atmosphäre von Schwimmbädern näherte. Das Landgericht Kleve ging insoweit von planvollem Handeln (vgl. Seite 5 des Urteils vom 19.8.2011) aus.

Vor diesem Hintergrund lagen aufgrund der Tatsache, dass der Kläger am 11. September 2015 erneut in einem Schwimmbad mit Kindern in Kontakt getreten ist und er diesen Kontakt durch Austausch von Handydaten ohne erkennbare Notwendigkeit auch noch aktiv weiter zu befördern suchte, Tatsachen vor, die die von der Beklagten getroffene Gefahrenprognose und die Annahme einer Wiederholungsgefahr beim Kläger hinreichend stützen. Dass dabei keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten zu Tage traten und die letzte bekannte Straftat bereits im Jahr 2011 erfolgte, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Bei der anzustellenden Gefahrenprognose ist ganz entscheidend, dass angesichts der besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für kindliche Missbrauchsopfer keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte unter Berücksichtigung bekannter, vom Kläger benutzter Täterstrategien allein auf der Grundlage der bisherigen Straftaten und der erneuten Kontaktaufnahme von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat beim Kläger ausgehen (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689).

Die Rüge, das in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Kontaktverbot sei - insbesondere mit Blick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes - nicht hinreichend i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt, greift - jedenfalls nach dem Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten - ebenfalls nicht durch. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die gewählte Formulierung des betreffenden Halbsatzes wenig glücklich erscheint, ist aufgrund der den Regelungen in Ziffer 1 und 2 jeweils vorgeschalteten Überschriften (Ziffer 1 „Betretungsverbot:“; Ziffer 2 „Kontaktverbot; “) sowie der in Ziffer 2 Satz 1 erfolgten Einleitung des 2. Halbsatzes mit dem Wort „insbesondere“ noch hinreichend erkennbar, dass es sich bei der in Ziffer 1 getroffenen Regelung um ein reines Betretungsverbot und bei der in Ziffer 2 getroffenen Regelung um ein reines Kontaktverbot handelt, wobei der zweite Halbsatz des ersten Satzes in Ziffer 2 lediglich eine beispielhafte Aufzählung enthalten soll, in welchen Konstellationen - fernab einer sozialen Kontrolle - ein Kontakt mit Kindern als besonders problematisch erachtet wird (zu einer vergleichbaren Regelung vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris).

Selbst wenn man aber die Verfügung der Beklagten in Ziffer 2 des Bescheides ursprünglich als inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ansähe, wäre dieser Mangel inzwischen jedenfalls durch die im Schriftsatz vom 13. Juni 2016 enthaltene Klarstellung, dass es sich um keine weiteres Betretungsverbot handelt, geheilt worden. Diese Heilung wäre, weil es sich um einen materiellen Mangel gehandelt hätte, zwar nicht nach Art. 45 Abs. 1 und 2 BayVwVfG - in dem die Vorschrift des Art. 37 BayVwVfG nicht aufgeführt wird - eingetreten. Es ist jedoch höchstrichterlich geklärt, dass die Behörde gleichwohl befugt ist, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, der den Verwaltungsakt - wie hier - nicht nichtig macht, noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2006 - 4 B 32.06 - juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 4 C 18.03 - juris Rn. 54; BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 26; OVG Niedersachsen, U.v. 18.7.2012 - 7 KS 4/12 - juris Rn. 28).

c. Das von der Beklagten in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Kontaktverbot erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO gesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der zeitlich „bis auf Weiteres“ befristeten, schon dem Wortlaut nach nicht lebenslangen Maßnahme die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dies im Bescheid sowie der die Bestimmung konkretisierenden Klageerwiderung (s.o.) hinreichend zum Ausdruck gebracht. Die Ausübung des Auswahl- und Handlungsermessens begegnet dabei keinen Bedenken. Insbesondere genügt die Anordnung, der zufolge der Kläger „bis auf Weiteres“ und damit für die nächsten 5 Jahre bzw. bis zum Auftreten ihr widerstreitender Tatsachen gehalten ist (vgl. insoweit auch den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten v. 13.6.2016), aktiv keinen Kontakt zu Kindern bis zu 14 Jahren aufzunehmen sowie zufällige Ansprachen alsbald zu beenden, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Den Ausführungen der Klagepartei, das Kontaktverbot sei zu weitgehend, kann nicht gefolgt werden. Ein über Ziffer 1 hinausgehendes Betretungsverbot wurde mit der Regelung in Ziffer 2 gerade nicht statuiert (s.o.). Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die den Kontakt zu Kindern und damit ggf. eine Ausnahmeregelung erforderlich machen würden. Aufgrund der pädophilen Deviation des Klägers ist es zum Schutz der potentiellen Opfergruppe auch angezeigt, den Kontakt zu Kindern auf ein Mindestmaß zu beschränken und - wie die Weitergabe der Handydaten an die am 11. September 2015 angesprochenen Jungen zeigt - neben der persönlichen Kontaktaufnahme auch andere Kommunikationsmethoden zu reglementieren. Letztlich wurde mit dem Kontaktverbot zu Kindern auf absehbare Zeit lediglich die Verhaltensweise festgeschrieben, die der Kläger in seinem eigenen Interesse und aus eigenem Antrieb in Zukunft immer an den Tag legen sollte.

Auch das das Kontaktverbot flankierende bayernweite Betretungsverbot für Badeanstalten in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch Art. 114 Satz 1 VwGO gesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Das den Kläger, dem Baden in Seen und Flüssen weiterhin erlaubt ist, in seiner täglichen Lebensführung nicht übermäßig einschränkende Betretungsverbot konnte insbesondere auch zusätzlich zu dem in Ziffer 2 geregelten Kontaktverbot erlassen werden. Pädophilie kennzeichnet die sexuelle Ansprechbarkeit für das kindliche Körperschema. Der Kläger hat sich denn auch in der Vergangenheit, selbst während einer bestehenden Führungsaufsicht, besonders anfällig für die, diese Ansprechbarkeit begünstigende Atmosphäre in Schwimmbädern gezeigt und Schwimmbäder in vier von fünf abgeurteilten Sachverhalten zur Kontaktaufnahme und Tatbegehung genutzt. Vor diesem Hintergrund stellt das Betretungsverbot eine geeignete und - da ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist - erforderliche Schutzmaßnahme dar, die verhindern soll, dass der Kläger anlässlich eines Schwimmbadbesuchs in alte Schemata verfällt und erneut der Versuchung erliegt, die Gelegenheit für eine Kontaktaufnahme zu nutzen und unter Umständen weitere Straftaten zu begehen. Die Erstreckung des Betretungsverbots auf sämtliche bayerische Badeanstalten ist auch angemessen. Eine Gefährdung von Kindern ist grundsätzlich in allen Badeanstalten gegeben. Der Kläger hat dabei in der Vergangenheit auch gezeigt, dass er gewillt ist, weite Strecken zurückzulegen, um Badeanstalten zu besuchen. Auch die Tatsache, dass das Betretungsverbot in zeitlicher Hinsicht nicht auf bestimmte Tages- oder Jahreszeiten begrenzt wurde, führt nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Es kann zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in den Abendstunden und während der Schulzeiten, ausgeschlossen werden, dass der Kläger in Bädern auf Kinder trifft, die seinem Opfertypus entsprechen, etwa im Rahmen des Schulsports; hinzukommt, dass sich speziell in den Vormittagsstunden auch weniger Erwachsene in den Bädern aufhalten dürften, so dass dann auch die Sozialkontrolle sinkt. Auch wenn sich in den vom Kläger benannten Zeitfenstern sicherlich weniger Kinder in Badeanstalten aufhalten dürften als in Ferienzeiten, überwiegt deshalb deren Schutzinteresse das Interesse des Klägers, in Badeanstalten zu baden, derart, dass seine durch das Betretungsverbot eingeschränkte allgemeine Handlungsfreiheit dahinter zurücktreten muss.

Das auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützte Betretungs- und Kontaktverbot erweist sich nach alledem als rechtmäßig.

d. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der getroffenen Maßnahme ist rechtmäßig erfolgt, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 30, Art. 31 und Art. 36 BayVwZVG. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 01/02/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2015 wird der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten d
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.