Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2017 - M 22 K 16.122

published on 19/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2017 - M 22 K 16.122
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zurverfügungstellung einer Wohnung, die mit der bis zu einer Zwangsräumung im Mai 2014 von ihm bewohnten Mietwohnung vergleichbar ist.

Der Kläger war ab Februar 2010 Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung in der … Im Laufe des Mietverhältnisses kam der Kläger mit der Zahlung seiner Miete in Höhe von 580,- Euro monatlich in Verzug, weshalb ihm mit Schreiben vom 6. November 2013, zugestellt am 10. November 2013, außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt wurde.

Nachdem der Kläger der Kündigung widersprach, erhob der Vermieter am … November 2013 Räumungsklage beim Amtsgericht München. Dieses informierte das Sozialreferat der Beklagten, Fachstelle Vermeidung von Wohnungslosigkeit (im Weiteren FAST), im Wege der Amtshilfe mit Schreiben vom … November 2013, bei der FAST eingegangen am … Dezember 2013, über das bei Gericht anhängig gewordene Räumungsverfahren.

Die FAST forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben noch vom … Dezember 2013 auf, sich zwecks eingehender Beratung über mögliche Hilfen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit binnen einer Woche bei ihr zu melden. Dem Schreiben waren auf den Seiten 2 und 3 Hinweise auf zur Vorsprache mitzubringende Unterlagen und das mögliche weitere Prozedere beigefügt.

Die angebotene Beratung durch die FAST lehnte der Kläger zunächst telefonisch ab, stellte dann aber am … Januar 2014 im Rahmen eines ersten persönlichen Gesprächs bei der FAST einen Antrag auf Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 9 SGB II bzw. § 36 Abs. 2 SGB XII. Ein Mitarbeiter der FAST besprach mit dem Kläger bei dieser Gelegenheit die Voraussetzungen einer Mietschuldenübernahme und forderte ihn schriftlich auf, bis spätestens … Februar 2014 einen unterschriebenen Grundantrag sowie einen Nachweis über die Mietzahlung für den laufenden Monat Januar 2014 bei der FAST einzureichen.

Der Kläger wandte sich daraufhin an das Amtsgericht München und teilte diesem mit, dass die Beklagte die Mietrückstände übernehmen werde, sobald er den Nachweis der vollständigen Zahlung einer Monatsmiete erbringen werde. Dies gelang dem Kläger in der Folge nicht. Mit Schreiben vom … Januar 2014 wandte sich der Vermieter des Klägers an das Amtsgericht: Der Kläger habe auch für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 keine Miete entrichtet. Der derzeitige Mietrückstand betrage nunmehr 2.818,52 Euro, weshalb vorsorglich noch einmal fristlos gekündigt werde. Auf die telefonische Nachfrage des Klägers vom … Januar 2014, ob auch der Nachweis der Zahlung einer halben Monatsmiete zum Nachweis einer Mietsicherheit für die Zukunft genüge, verneinte die Beklagte dies.

Am … Februar 2014 beglich der Kläger die halbe Februarmiete, wovon er die FAST am … Februar in Kenntnis setzte. Am … Februar 2014 wurde der Kläger im Wege des Versäumnisurteils vom Amtsgericht München zur Wohnungsräumung und -herausgabe an den Vermieter verurteilt.

Am … Februar 2014 beglich der Kläger eine weitere halbe Monatsmiete, weshalb ihn die FAST am … März 2014 schriftlich (nochmals) darauf hinwies, dass die Mietschulden nur übernommen werden könnten, wenn Mietsicherheit für die Zukunft bestehe, was durch vollständige Zahlung der laufenden Miete belegt werden müsse, und der Wohnraum zudem auch trotz des zwischenzeitlich ergangenen, vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils noch dauerhaft erhalten werden könne, was inzwischen das Einverständnis des Vermieters mit einem Verbleib in der Wohnung voraussetze.

Am … März 2017 legte der Kläger der Beklagten einen Einzahlungsbeleg vom … März 2017 über die halbe Miete für März 2014 vor. Die FAST wandte sich daraufhin mit Fax vom selben Tag an die Bevollmächtigten des Vermieters des Klägers. Diese teilten mit Schreiben vom … März 2017 mit, dass für Januar, Februar und März 2014 jeweils nur Teilzahlungen bei ihr eingegangen seien, eine Heilung der außerordentlichen fristlosen Kündigung durch Zahlung der Mietrückstände rechtlich nicht mehr möglich sei, da dem Beklagten die Räumungsklage am … Dezember 2013 zugestellt worden und damit die Zweimonatsfrist des § 569 Abs. 3 BGB verstrichen sei, und auch kein Einverständnis mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehe.

Mit Schreiben vom … März 2014 bot die Beklagte dem Bevollmächtigten des Vermieters nochmals an, bei Fortsetzung des Mietverhältnisses die bestehenden Mietschulden sowie die durch das Kündigungs- und Räumungsverfahren angefallenen Gerichtsgebühren zu übernehmen, was mit Schreiben vom … März 2014 erneut abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag bestimmte der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin auf den … Mai 2014.

Mit Schreiben vom … und … April 2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, seine Mietschulden nunmehr zu übernehmen. Das Nutzungsverhältnis mit ihm müsse ungeachtet eines Einverständnisses des Vermieters fortgesetzt werden. Er habe gegen das Versäumnisurteil vom … Februar 2014 rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die dem Vermieter angebotene Mietschuldenübernahme sei daher völlig unbegründet unter Verletzung der Amtspflichten mit dem Verzicht auf Vollstreckung aus dem Räumungsurteil und Einverständnis mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses verbunden worden.

Seit … Mai 2014 wird der Kläger von der Beklagten unter wechselnden Anschriften obdachlosenrechtlich untergebracht.

Am … August 2014 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München, mit der er beantragte,

  • 1.die Beklagte zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, von dem der Kläger durch vorsätzliche Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten durch das Sozialreferat der Beklagten betroffen sei.

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, eine für zwei Personen völlig neu möblierte (sozial geförderte) Wohnung in einer vergleichbaren Lage, wie die …, unverzögert zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise materiellen Schadensersatz zu leisten, der zu beziffern wäre.

Zur Begründung seiner Anträge führte der Kläger im Wesentlichen aus, die Beklagte habe im Rahmen einer Mietschuldenübernahme ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt und dadurch mutwillig die Räumung seiner Wohnung in der C.-straße am … Mai 2014 herbeigeführt. Dadurch sei auch seine mit ihm nach islamischem Recht verheiratete Frau A. Z. obdachlos geworden und ebenfalls unterzubringen.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 erweiterte der Kläger seine Klage unter Stellung der Anträge,

  • 1.die Beklagte für die Möblierung und Ausstattung der Wohnung und Kleiderersatz zur Zahlung von 10.000,- Euro zu verurteilen, wobei hierüber und über die Anträge vom … August 2014 vorab zu entscheiden sei.

  • 2.die Beklagte bis zum Einzug in eine sozialgeförderte Wohnung für jeden Monat zur Zahlung eines Betrages von zweimal 3.000,- Euro zu verurteilen, wobei die Summe auf die monatliche Mietzahlung und Nachzahlungen anzurechnen sei.

Mit Schreiben vom … Oktober 2015 änderte der Kläger seinen Antrag vom … Februar 2015 in Nr. 2 schließlich dahingehend ab, dass die Beklagte ab … Dezember 2014 bis zum Einzug in eine sozialgeförderte Wohnung für jeden Monat zur Zahlung eines Betrages von zweimal 4.500,- Euro zu verurteilen sei, wobei die Gesamtsumme nicht auf die monatliche Mietzahlung und Nachzahlungen anzurechnen sei.

Mit Beschluss vom … Oktober 2015 erklärte das Verwaltungsgericht München den Verwaltungsrechtsweg angesichts der vom Kläger auf die Verletzung von Amtspflichten gestützten Schadensersatzansprüche für unzulässig und verwies den Rechtsstreit vollumfänglich an das Landgericht München I. Auf die Beschwerde des Klägers hin änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 (Az. 4 C 15.2417) ab, soweit er den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom … August 2014 betraf. Insoweit sei der Verwaltungsrechtsweg zulässig, da der Antrag des Klägers diesbezüglich nicht auf Geldersatz oder eine vergleichbare Leistung gerichtet sei und daher von der Zielsetzung her nicht auf einen Amtshaftungsanspruch gestützt werden könne.

Mit Schreiben vom … Januar 2016 konkretisierte der Kläger den in der Folge weiterhin beim Verwaltungsgericht verbliebenen Klageantrag zu 2 aus der Klageschrift vom … August 2014 dahingehend, dass die Beklagte ihm eine für zwei Personen völlig neu möblierte (sozial geförderte) Wohnung … … … in … zur Verfügung zu stellen habe. Mit Schreiben vom … Januar 2016 erklärte der Kläger, der „irrelevante Hilfsantrag vom … August 2014“ sei als hinfällig anzusehen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am … Oktober 2017 beantragte er sinngemäß zuletzt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine für zwei Personen völlig neu möblierte, sozial geförderte Wohnung - in einer vergleichbaren Lage wie die … - unverzögert zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie u.a. mit Schreiben vom … Oktober 2014, … Februar 2016, … August 2016 und … Juli 2017 aus, dass der Kläger obdachlosenrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder eine wohnungsmäßige Versorgung habe, wie das Verwaltungsgericht auch bereits in mehreren Verfahren des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (M 22 E 14.3756, M 22 S 14.5231; M 22 E 15.56) entschieden habe. Bei dem Objekt … handle es sich um Wohnungen, die im Rahmen des Kommunalen Wohnungsbauprogramms speziell für (aufgrund der Familiengröße, Hautfarbe, ethnischen Herkunft) besonders Benachteiligte am Wohnungsmarkt (sog. KomPro/B) errichtet worden seien. Zudem setze die Belegung, die durch seine spezielle Belegungskommission erfolge, eine gültige Registrierung für die Berechtigung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung voraus. Die Registrierung des Klägers und damit die grundsätzliche Berechtigung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung sei jedoch bereits seit dem … August 2015 abgelaufen. Seither sei vom Kläger kein neuer Registrierungsantrag gestellt worden. Hinsichtlich des Begehrens nach einer für zwei Personen geeigneten Wohnung sei zudem festzustellen, dass Frau A. Z. seit … Dezember 2014 in der C.-Straße in M. gemeldet sei und bei der Beklagten auch nie um eine Unterbringung nachgesucht habe. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Wohnung könne im Übrigen auch nicht auf eine Pflichtverletzung gestützt werden. Eine Übernahme der Mietschulden und ein damit verbundener Erhalt der Wohnung sei nicht möglich gewesen. Der Kläger habe die nötigen Unterlagen, insbesondere den Nachweis einer Mietzahlung, erst am … März 2014 und damit nach Ablauf der Schutzfrist eingereicht. Zudem habe der Vermieter dem Kläger auch ordentlich gekündigt und hätte - selbst wenn innerhalb der Schutzfrist gezahlt hätte werden können - wohl auch auf Räumung aus der ordentlichen Kündigung bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (auch der Verfahren M 22 E 14.3756, M 22 S 14.5231, M 22 E 15.56 und M 22 E 16.291) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom … Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zurverfügungstellung einer mit seiner ehemaligen Mietwohnung vergleichbaren Wohnung.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung war, nunmehr von der Beklagten aber eine 2-Zimmer-Wohnung als vergleichbare Wohnung begehrt, lässt sich ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer 2-Zimmer-Wohnung - wie auch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer 1-Zimmer-Wohnung - weder auf Obdachlosenrecht (vgl. 1.), noch auf das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (vgl. 2.), einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. 3.) oder aber einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. 4.) stützen.

1. Obdachlosenrechtlich kann der Kläger - auch wenn man mit der Beklagten zugunsten des Klägers vom grundsätzlichen Bestehen eines Unterbringungsanspruchs ausgeht - nicht die Unterbringung in einer mit seiner bisherigen Mietwohnung vergleichbaren Unterkunft verlangen. Die Obdachlosenfürsorge, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG findet, dient nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten - ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vor-übergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Ein Auswahlrecht unter mehreren diesen Voraussetzungen genügenden Unterkünften oder gar ein Anspruch der Obdach suchenden Person auf eine nach Lage, Größe oder sonstigen Kriterien bestimmte Unterkunft besteht grundsätzlich nicht. Es liegt vielmehr im sehr weiten Ermessen der Antragsgegnerin, wie sie den durch Obdachlosigkeit bewirkten Gefahren begegnen will (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 190). Die zugewiesene Unterkunft muss insbesondere nicht allen Unterbringungs- und Sorgebedürfnissen, die eine Person hat, gerecht werden. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2010 - 4 C 09.3073 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 m.w.N.; VG Würzburg; B.v. 5.3.2009 - W5 K 09.2289; VG München, B.v. 24.4.2008 - M 22 K 07.5316).

Gemessen an diesem Maßstab sind die dem Kläger gegenüber bisher ergangenen Zuweisungsentscheidungen durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, aufgrund derer das weite Unterbringungsermessen der Beklagten vorliegend auf eine Unterbringung des Klägers (und von Frau ...) in einer seiner ehemaligen Mietwohnung vergleichbaren 1- oder auch 2-Zimmer-Wohnung reduziert wäre, sind unter keinem in Betracht kommenden Aspekt ersichtlich und wurden vom Kläger bezüglich seiner aktuellen Unterkunft auch nicht vorgetragen. Auf die Ausführungen im Verfahren M 22 E 15.56 und M 22 E 16.291 wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung einer sozial geförderten 1- oder 2- Zimmer-Wohnung lässt sich offenkundig auch nicht auf das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz stützen, denn hiernach ist die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Da es sich bei dem Gebiet der Beklagten um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern handelt, hat die Beklagte in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten zwar ein Benennungsrecht. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den zur Auswahl vorgeschlagenen Wohnungssuchenden bleibt aber den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Beklagte ist nicht möglich (vgl. auch BayVGH v. 21.8.1990 - 7 CE 90.1139).

3. Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigung (über den das Verwaltungsgericht aufgrund der bindenden Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden hat, auch soweit ein sozialrechtliches Verfahren - Mietschuldenübernahme - durchgeführt wurde) kommt als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Zurverfügungstellung einer Wohnung gleichfalls nicht in Betracht.

Insoweit fehlt es - unabhängig vom Vorliegen einer etwaigen Pflichtverletzung im Rahmen der Mietschuldenübernahme - schon an der Tatbestandsvoraussetzung der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts des Klägers: Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch verlangt einen Eingriff in Freiheit und Eigentum des Bürgers. Es müssen Freiheitsrechte als absolute Rechte des öffentlichen Rechts verletzt sein. Die Beeinträchtigung bloß relativer Rechte gegen die öffentliche Gewalt, also insbesondere die öffentlich-rechtliche Vertrags- oder sonstige Pflichtverletzung, vermag einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu begründen. Ein Bürger, dem zu Unrecht eine Erlaubnis oder eine sonstige Gewährung oder Leistung der öffentlichen Gewalt verweigert worden ist - wofür vorliegend in Bezug auf das Mietschuldenübernahmeverfahren nach Ansicht des Gerichts aber gleichfalls nichts ersichtlich ist (s.u.), - kann aus dieser Anspruchs- oder Rechtsverletzung keine Folgenbeseitigungspflicht der öffentlichen Gewalt herleiten (vgl. auch MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 84).

Zudem wäre eine etwaige - vorliegend jedoch nicht ersichtliche - Restitutionspflicht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet, also auf Zurverfügungstellung der ehemaligen Wohnung des Klägers in der C.-str. ... in M. Die Beklagte hat jedoch kein Zugriffsrecht auf die Wohnung eines privaten Vermieters, der zudem eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Kläger strikt ablehnt. Eine etwaige Naturalrestitutionspflicht entfiele daher selbst bei Vorliegen der (hier nicht gegebenen) Tatbestandsvoraussetzungen, weil die Wiederherstellung des Status quo ante unmöglich ist, und zwar ohne dass an ihre Stelle ein Anspruch auf Geldrestitution träte (vgl. auch MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 86).

4. Das Anspruchsziel des Klägers ist auch vom sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (über den in diesem Verfahren gleichfalls - wie auch über den Folgenbeseitigungsanspruch - mitzuentscheiden ist) nicht umfasst.

Der Herstellungsanspruch ist inhaltlich ein auf die Zukunft gerichteter Anspruch der Naturalrestitution, der einen Zustand herstellen soll, der bei rechtmäßigem Handeln jetzt bestünde. Praktisch wird damit eine im Gesetz vorgesehene, dem Betroffenen durch behördliches Fehlverhalten entgangene Sozialleistung lediglich mit anderer Begründung gewährt. Deshalb ist der Herstellungsanspruch nur auf die Erbringung der gesetzlich vorgesehen Leistungen gerichtet und umfasst nicht den Ausgleich sonstiger (mittelbarer) Nachteile (BSG, U.v. 24.04.1980 - 1 RA 33/79), wie sie der Kläger mit der Zurverfügungstellung einer seiner Mietwohnung vergleichbaren Wohnung vorliegend aber anstrebt.

Unabhängig hiervon dürften auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fallbezogen nicht vorliegen. Es ist keine Auskunfts- und Beratungspflichtverletzung im Rahmen des auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 SGB XII eingeleiteten Mietschuldenübernahmeverfahrens erkennbar. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr noch am … Dezember 2013, nachdem sie vom anstehenden Räumungsverfahren erfahren hat, angeschrieben und ihn bei dieser Gelegenheit wie auch anlässlich weiterer Gespräche und Schreiben vom … Dezember 2013, … und … Januar 2014, … Februar und … März 2014 über die Voraussetzungen einer Mietschuldenübernahme und die vom Kläger vorzulegenden Unterlagen unterrichtet und benötigte Nachweise eingefordert.

Die Mietschuldenübernahme kam soweit ersichtlich nur deshalb nicht zustande, weil der Kläger der Beklagten, was Voraussetzung für eine Mietschuldenübernahme ist, nicht nachweisen konnte, dass bei einer Schuldenübernahme durch die Beklagte Mietsicherheit für die Zukunft besteht. Eine Mietschuldenübernahme nach § 36 SGB XII kommt regelhaft nämlich nur dann in Betracht, wenn es sich um eine angemessene Unterkunft im Rahmen der geltenden Höchstwerte für die Kosten der Unterkunft gem. § 35 SGB XII handelt, die Begleichung der weiteren laufenden Zahlungsverpflichtungen sichergestellt ist und der Verlust der aktuell genutzten Unterkunft tatsächlich (und nicht nur vorübergehend) verhindert werden kann. Dies war vorliegend aber bei einer Beurteilung des Sachverhalts nach Aktenlage nicht der Fall. Weder konnte der Kläger die laufende Miete begleichen, noch hätte eine Mietschuldenübernahme innerhalb der Zweimonatsfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die zugleich mit der fristlosen Kündigung ausgesprochene ordentliche Kündigung ohne Weiteres entfallen lassen (vgl. BGH, U.v. 16.02.2005 - VIII ZR 6/04). Eine Schuldenübernahme durch die Beklagte war daher nicht im Sinne von § 36 SGB XII zur Sicherung der Unterkunft geeignet.

Der Klageantrag auf Zurverfügungstellung einer der letzten Mietwohnung des Klägers vergleichbaren Wohnung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzulehnen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt zusamme
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt zusamme
published on 28/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der (erneute) Antrag des Antragstelle
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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.