Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2017 - M 21 K 17.257

published on 27/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2017 - M 21 K 17.257
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A11) im Dienst der Beklagten. Sie ist bei der Universität der Bundeswehr München in Neubiberg beschäftigt.

Am 11. Januar 2016 bewarb sie sich erfolgreich um die Teilnahme am Verfahren zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß § 39 Abs. 5, § 36 BLV (Ausschreibung Nr. 1832/2015 Grünes Blatt 0191/2015). Dabei legte sie ein am 21. März 2012 ausgestelltes Abschlusszeugnis der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin über die erfolgreiche Absolvierung des Masterstudiengangs „Public Administration“ vor.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wurde sie vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zur Teilnahme an dem aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehenden, im Assessment Center für Führungskräfte in der Bundeswehr des BAPersBw in Köln durchzuführenden Auswahlverfahren zugelassen.

Nachdem sie den schriftlichen Teil der Prüfung am 6. April 2016 und den mündlichen Teil am 11. Mai 2016 abgelegt hatte, wurde ihr vom BAPersBw mit Schreiben vom 18. Mai 2016 mitgeteilt, dass sie das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Bewertung durch die Auswahlkommission habe ergeben, dass sie die Mindestpunktezahl von 3,49 Punkten nicht erreicht habe. Auf die Ergebniszusammenstellung vom 11. Mai 2016 (Blatt 204 der Behördenakte „Bewerberzusammenstellung“) wird Bezug genommen.

Hiergegen legte die Klägerin persönlich am 1. Juni 2016 Widerspruch ein und bat zunächst um eine konkrete schriftliche Erläuterung der Prüfungsentscheidung. Durch ihre anschließend bestellten Bevollmächtigten wurde am 1. Dezember 2016 vorgetragen, die Klägerin verlange, das Ergebnis des Assessment Centers zu plausibilisieren, d.h. im Einzelnen konkret zu begründen. Dazu gehöre auch eine konkrete Begründung der jeweils vergebenen Bewertungen mit einer Erläuterung dazu, welchen Stellenwert diese jeweils im Verhältnis zur höchstmöglichen Punktzahl gehabt hätten und wie das jeweilige Verhältnis der zu erreichenden Gesamtpunktzahl konkret begründet werden solle. Zum Beispiel habe die Beklagte darzulegen, weshalb bei der Klausur 9 im Teil 1 die Kriterien „Format“, „Verarbeitung/Verwertung“, „Zeitmanagement“ sowie „Darstellung“ überhaupt bewertet worden seien und welche Anforderungskriterien gegolten hätten, um zu einer jeweiligen Punktzahl zu führen.

Hierzu erklärte das BAPersBw unter dem 28. Dezember 2016, wegen der im Prüferermessen vergebenen Bewertungen werde auf die Ergebnistabelle verwiesen. Das Auswahlverfahren gliedere sich in einen schriftlichen und vier mündliche Prüfungsteile, die zu je 20% in die Gesamtwertung einflössen und mittels einer Notenskala von 1 bis 7 bewertet würden, wobei 1 die Bestnote sei. Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Beamten erfolge anhand vorher festgelegter sog. Eignungsmerkmale.

Am 19. Januar 2017 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage.

Ein Antrag wurde zunächst nicht gestellt. Stattdessen wurde ausgeführt, die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf konkrete schriftliche Erläuterungen der Prüfungsentscheidung nur unzureichend erfüllt, weshalb dieses Begehren nunmehr weiterverfolgt werde. Das Gericht werde gebeten, die Beklagte zur Begründung der Prüfungsentscheidung aufzufordern. In Abhängigkeit davon werde die Klägerin entscheiden, ob sie die Klage aufrechterhalte oder nicht.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 wies die Kammer ein gegen den zum Einzelrichter bestellten Kammervorsitzenden und Berichterstatter der vorliegenden Klage gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin zurück. Zuvor hatte der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Spruchkörper die weitere Ablehnung des im Ablehnungsverfahren als Vorsitzender fungierenden Richters mit Beschluss vom 9. Juni 2017 als unzulässig verworfen.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Gründe für den genannten Bescheid konkret zu erläutern, insbesondere die jeweils vergebenen Zahlen mit einer Erklärung dazu, welchen Stellenwert diese jeweils im Verhältnis zur höchstmöglichen Punktzahl hatten und wie das jeweilige Verhältnis der zu erreichenden Gesamtpunktzahl im Fall der Klägerin konkret begründet wird, hilfsweise, den Bescheid vom 18. Mai 2016 aufzuheben.

Die Beklagte hat die Behördenakten vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2017 entschieden werden, obwohl außer der Klagepartei kein weiterer Beteiligter erschienen ist. Denn in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die erhobene Untätigkeitsklage mit dem zu Beginn des Verfahrens skizzierten Ziel, das Ergebnis der erfolglos abgelegten Aufstiegsprüfung anzufechten, ist zulässig, weil das BAPersBw über den von der Klägerin am 1. Juni 2016 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 innerhalb der dreimonatigen, am 1. September 2016 abgelaufenen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ohne zureichenden Grund nicht durch Erlass eines Widerspruchsbescheids entschieden hat (§ 75 Satz 1 VwGO).

Die Klage scheitert jedoch aus anderen Gründen.

Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels am Maßstab des § 88 VwGO geht es der Klägerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut ihres Klageantrags nicht um die Verpflichtung der Beklagten zur Begründung des Bescheides vom 18. Mai 2016 unmittelbar. Dieser Bescheid ist bereits mit der erschöpfenden Begründung versehen, dass er bezwecke, der Klägerin mitzuteilen, dass sie das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil die Bewertung (ihrer Prüfung) durch die Auswahlkommission ergeben habe, dass sie die Mindestpunktzahl von 3,49 Punkten nicht erreicht habe. Tatsächlich geht es der Klägerin um die Erläuterung (Begründung) des Ergebnisses der von ihr abgelegten Aufstiegsprüfung. Ähnlich der Mitteilung des Ergebnisses einer Auswahlentscheidung an Beamte des Inhalts, dass z.B. ihre Bewerbung auf einen Beförderungsdienstposten keinen Erfolg gehabt habe, ist auch der hier ergangene der Bescheid vom 18. Mai 2016 ein belastender Verwaltungsakt, dessen Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren darauf abzielt, zur gerichtlichen Überprüfung der ihm zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung zu führen (vgl. BVerwG vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 = NVwZ 1989, 158 = DVBl 1989, 197 = DÖV 1989, 164 = DRiZ 1989, 141 = RiA 1989, 159 = BayVBl 1989, 439 = ZBR 1989, 280 = DÖD 1989, 267= Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4). Denn nicht der anzufechtende Bescheid selbst, sondern die ihm zugrundeliegende und mit ihm nur mitgeteilte Prüfungsentscheidung enthält die eigentliche materielle Beschwer. Er kann dann keinen Bestand mehr haben und ist aufzuheben, wenn die gerichtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prüfung wegen formeller Fehler im Prüfungsablauf oder einer materiell rechtswidrigen Bewertung der Prüfungsleistungen nicht als „nicht bestanden“ gewertet werden darf, sondern dazu, dass die Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fehlerfrei zu wiederholen oder erneut zu bewerten sei.

Das demnach hier einen Sinn ergebene zulässige Klageziel, den Bescheid vom 18. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die im Auswahlverfahren abgelegte Aufstiegsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wurde indessen am Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr verfolgt. Vielmehr verfolgt die Klägerin nach der überraschenden und geradezu apodiktisch in das Verfahren schriftlich eingeführten Antragstellung vom 23. Juni 2017 alleine das Klageziel, die Beklagte zu verpflichten, die Gründe - nicht für den Bescheid vom 18. Mai 2016, sondern, wie sich aus dem weiteren Wortlaut des Klageantrags unmissverständlich ergibt - für das Prüfungsergebnis konkret zu erläutern.

Mit diesem (alleinigen) Ziel ist die Klage unzulässig. Für den geltend gemachten Anspruch ist kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich.

Die Klägerin macht insoweit das bisherige Begehren einer unselbständigen behördlichen Verfahrenshandlung - die nachträgliche Begründung der angefochtenen Prüfung - zu einem isolierten Haupt-Verpflichtungsbegehren. Im Anwendungsbereich des § 44a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, ist anerkannt, dass es derartige, zur Unanwendbarkeit der genannten Vorschrift führende Konstellationen geben kann (vgl. die Kommentierung von Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 44a, Rn. 6a u. 8; BVerwG vom 30.06.1983 - 2 C 76.81 - ZBR 1984, 43 = DVBl 1984, 53 = Buchholz 237.0 § 113 LBG BW Nr. 1). Gibt es etwa von vornherein kein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Behördenverfahren, in welches sich eine der Vorbereitung dieser Entscheidung dienende behördliche Verfahrenshandlung unselbständig einfügen könnte, wie es etwa der Fall ist, wenn der Dienstherr einen Beamten zu einer medizinischen Untersuchung auffordert, ohne sich bereits schlüssig zu sein, ob das Ergebnis in ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einmünden könnte, oder hat sich das den Rahmen für die unselbständige Verfahrenshandlung bildende Behördenverfahren anderweitig erledigt (so in dem eben zitierten Fall, vgl. BVerwG vom 30.06.1983, a.a.O.), so kann in der Tat ein Begehren, Behördenakten offenzulegen oder eine bisher nicht gegebene Begründung nachzuholen, zur Hauptsache werden.

Im vorliegenden Fall allerdings ist der verfahrensrechtliche Rahmen für das Begründungs- bzw. „Erläuterungs“-Begehren ursprünglich vorhanden gewesen und aus freien Stücken sowie ohne Not durch die auf die Begründungsfrage reduzierte Antragstellung am Schluss der mündlichen Verhandlung aufgegeben worden. Mit dieser Erklärung hat sich die Klägerin gleichzeitig (im Sinne einer Klageteilrücknahme) darauf festgelegt, dass sie an der Anfechtung ihres Prüfungsergebnisses und ihrem Anspruch auf dessen gerichtlicher Überprüfung nicht mehr festhält. Damit entfiel nach Auffassung des Gerichts jegliches Rechtsschutzinteresse nicht nur an der gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsergebnisses, sondern auch an der begehrten Erläuterung. Denn - im Unterschied zu den oben beschriebenen Konstellationen - ist hier nicht ersichtlich, welches Interesse an einer nachträglichen Prüfungsbegründung die Klägerin nach Aufgabe ihres vormaligen Rechtsschutzziels, die Aufstiegsprüfung auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, noch bestehen kann. Dieses Begehren kann kein Selbstzweck sein. Ist das Nichtbestehen der Prüfung erst einmal unanfechtbar zulasten der Klägerin geklärt, so kann sie mit der begehrten Erläuterung nichts mehr anfangen - außer vielleicht aus gemachten Fehlern zu lernen. Mit der Aufrechterhaltung dieses Begehrens kann sie jedoch ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern.

Die Klage war nach alledem ohne Entscheidung zur Sache durch Prozessurteil mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Sie wäre freilich auch dann, wenn sie mit dem am Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Klageziel entgegen der hier vertretenen Auffassung zulässig sein sollte, nicht erfolgreich, sondern als unbegründet abzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.79 - ZBR 1983, 182 = Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1), der sich die Kammer mit dem Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az. M 21 K 10.4901) angeschlossen hat, besteht bei Aufstiegsprüfungen kein Anspruch des Beamten auf Erläuterung (= Begründung) der Prüfungsergebnisse, weil nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG hinsichtlich der Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen die in § 39 VwVfG normierte Begründungspflicht von Verwaltungsakten ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen, bevor die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten den Sachantrag stellte.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/06/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 – M 21 K 17.257 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. II
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Annotations

(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen.

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2.
in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.
Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) Über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.