Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf den zwischen denselben (Haupt-)Beteiligten ergangenen Kammerbeschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. M 21 E 12.4261) Bezug genommen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch in einem Konkurrentenstreit um den damals von dem Beklagten ausgeschriebenen Dienstposten „BEV 249820 - Pflegeversicherung - KVB Bezirksleitung R1.“ zu sichern, rechtskräftig abgelehnt wurde. Ferner wird Bezug genommen auf den durch Beschluss des Einzelrichters der Kammer gemäß § 106 Satz 2 VwGO vom 30. Dezember 2014 (Az. M 21 K 12.5582) zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag des 1. Oktober 2011 für den zurückliegenden dreijährigen Beurteilungszeitraum sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2012 aufhob und sich verpflichtete, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für denselben Zeitraum erneut zu beurteilen.
Anlässlich der Umsetzung des Vergleichs stellte der Beklagte fest, dass der Dienststellenleiter der Klägerin R., in dessen Person und Verhalten sich der zugunsten der Klägerin im o.g. Verfahren angenommene Grund, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, manifestiert hatte, auch als Zweitbeurteiler an der dienstlichen Beurteilung der Klägerin zum Beurteilungsstichtag des 1. Januar 2014 mitgewirkt hatte und veranlasste daher den Neuerlass beider Beurteilungen.
Zu diesem Zweck wurde der im Verfahren M 21 K 12.5582 als Zeuge vernommene und damals schon im Ruhestand befindliche ehemalige Abschnittsleiter der Klägerin, Regierungsamtsrat S., unter dem 20. Februar 2015 um Abgabe eines Beurteilungsbeitrages gebeten. Nach dessen Eingang am 3. März 2015 und anschließender Vollendung des Beurteilungsverfahrens wurde der Klägerin am 8. Juni 2015 die neue Beurteilung zum Stichtag des 1. Oktober 2011 eröffnet.
Nach dem angewandten, bereits im Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. M 21 E 12.4261) beschriebenen Beurteilungssystem ist die dienstliche Beurteilung weiterhin in eine Beschreibung der Aufgabengebiete während des (dreijährigen) Beurteilungszeitabschnitts (Teil A), eine Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung mit abschließenden fakultativen Bemerkungen (Teil B), das in bestimmten Fällen schriftlich zu begründende Gesamturteil (Teil C) und eine Aussage zu Eignung und künftiger Verwendung (Teil D) gegliedert.
Die Leistungsbeurteilung (Teil B a) setzt sich aus der Bewertung der elf stichpunktartig näher beschriebenen Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Qualität der erzielten Arbeitsergebnisse“, „Arbeitsquantität und Belastbarkeit“, „Problemanalyse“, „Selbständigkeit und Initiative“, „Planungs- und Organisationsverhalten“, „Flexibilität“, „Darstellungsvermögen“, „Kommunikations- und Informationsverhalten“, „soziale Kompetenz“ sowie dem nur bei Führungskräften zu bewertenden „Führungsverhalten“ nach einer fünfteiligen Beurteilungsstufenskala zusammen, wobei das Prädikat „weit über den Anforderungen“ mit dem Wert 1, das Prädikat „über den Anforderungen“ mit dem Wert 2, das Prädikat „erfüllt die Anforderungen vollständig“ mit dem Wert 3, das Prädikat „erfüllt die Anforderungen teilweise“ mit dem Wert 4 und das Prädikat „erfüllt die Anforderungen nicht“ mit dem Wert 5 zu bewerten ist. Nach Nr. 6.4 BeurtRl-BEV ist die Leistungsbeurteilung mit einer Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale in Form des auf eine Nachkommastelle zu rundenden arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen abzuschließen. Sind Erst- und Zweitbeurteiler der Überzeugung, dass die ermittelte Gesamtbewertung der Leistung des Beamten nicht gerecht wird, überprüfen sie die Bewertung der Einzelmerkmale und nehmen gegebenenfalls Korrekturen vor.
Zu der Befähigungseinschätzung (Teil B b) bestimmt Nr. 6.5 BeurtRl-BEV, dass hier solche gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse dargestellt und bewertet würden, welche für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung seien. Die Befähigungsmerkmale dienten dazu, weitere Stärken der Beurteilten außerhalb der Leistungsbeurteilung zu erfassen. Die Beurteiler hätten daher nur die Befähigungsmerkmale zu bewerten, die sie als „besonders stark“ oder „stark“ ausgeprägt beobachtet hätten. Nur die beobachteten Stärken würden angekreuzt, die übrigen Felder blieben frei. Diese Anweisung findet sich auch im Vordruck. Eine Gesamtbewertung der Befähigungseinschätzung erfolgt nicht.
Nach Nr. 6.6 BeurtRl-BEV können in dem Abschnitt Bemerkungen zur Leistungsbeurteilung und zur Befähigungseinschätzung besondere Feststellungen getroffen werden; solche Aussagen sind erwünscht zur Ergänzung des Leistungs- und Befähigungsprofils und damit zur Verdeutlichung des Persönlichkeitsbildes, was u. a. dann in Betracht kommt, wenn z. B. Leistungen, die über die Anforderungen des Dienstpostens hinaus erbracht werden, andernfalls nicht berücksichtigt werden könnten. Daneben kann auf weitere Besonderheiten und Fähigkeiten, Interessen, Kenntnisse und sonstige Tätigkeiten (z. B. Nebentätigkeiten, Lehr- und Unterrichtstätigkeiten, Fremdsprachenkenntnisse, Projektarbeit oder die Wahrnehmung von Ehrenämtern) sowie besondere Umstände hingewiesen werden. Im Übrigen können sie als eigene Angaben der Beschäftigten auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen werden.
Zum Gesamturteil (Teil C) bestimmt Nr. 6.7 BeurtRl-BEV, dieses sei aus der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und den Erkenntnissen der Befähigungseinschätzung in Form eines Prädikats und einer Zahlenangabe mit einer Nachkommastelle zu bilden, dabei sei es nicht bloßes arithmetisches Mittel aus der Bewertung von Einzelmerkmalen. Das Gesamturteil werde in der Regel der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale entsprechen. Hiervon könne in besonderen Fällen nach oben oder nach unten abgewichen werden, wenn dies aufgrund des Ergebnisses der Befähigungseinschätzung gerechtfertigt erscheine. Die auszuweisende Wertangabe des Gesamturteils dürfe dabei nur um einen Betrag von höchstens „0,5“ von der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale abweichen. Das Gesamturteil dürfe von der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale um höchstens eine Bewertungsstufe abweichen. Die Abweichung sei zu begründen.
Die Klägerin hat in dieser dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 das Gesamturteil „über den Anforderungen (2,4)“ erhalten. In der Leistungsbeurteilung (Teil B a) erhielt sie sechsmal das Prädikat „über den Anforderungen“ = Bewertung 2 und viermal das Prädikat „erfüllt die Anforderungen vollständig“ = Bewertung 3; das Führungsverhalten wurde nicht bewertet. Hieraus ergab sich im Wege der arithmetischen Mittelwertbildung als Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale das Prädikat „über den Anforderungen (2,4)“. Bei der Befähigungseinschätzung (Teil B b) sowie bei den Bemerkungen erfolgten keine Eintragungen. Das Gesamturteil (Teil C) entspricht der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale, eine Begründung wurde dementsprechend nicht gegeben. In Teil D (Eignung und Verwendungsvorschlag) findet sich kein Eintrag.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 hob der Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 11. März 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 wegen Besorgnis der Befangenheit des damals mitwirkenden Zweitbeurteilers auf und bat den bereits erwähnten Regierungsamtsrat S. unter dem 11. Juli 2015 erneut um Abgabe eines Beurteilungsbeitrages. Auf der Grundlage dieses Beurteilungsbeitrags vom 19. August 2015 sowie eines weiteren Beurteilungsbeitrags vom 12. Oktober 2015 des anschließenden Vorgesetzten für den Teilzeitraum vom 16. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 wurde der Klägerin am 15. Oktober 2015 die neue Beurteilung zum Stichtag des 1. Januar 2014 eröffnet.
In dieser dienstlichen Beurteilung vom 12. Oktober 2015 erhielt die Klägerin das Gesamturteil „über den Anforderungen (2,3)“. In der Leistungsbeurteilung (Teil B a) erhielt sie siebenmal das Prädikat „über den Anforderungen“ = Bewertung 2 und dreimal das Prädikat „erfüllt die Anforderungen vollständig“ = Bewertung 3; das Führungsverhalten wurde nicht bewertet. Hieraus ergab sich im Wege der arithmetischen Mittelwertbildung als Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale das Prädikat „über den Anforderungen (2,3)“. Bei der Befähigungseinschätzung (Teil B b) sowie bei den Bemerkungen erfolgten keine Eintragungen. Das Gesamturteil (Teil C) entspricht der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale, eine Begründung wurde dementsprechend nicht gegeben. In Teil D (Eignung und Verwendungsvorschlag) findet sich kein Eintrag.
Am 15. und 17. Januar 2016 legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte gegen die dienstlichen Beurteilungen zu den Beurteilungsstichtagen 1. Oktober 2011 und 1. Januar 2014 sowie gegen die ihnen zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge Widerspruch ein. Zu dessen Begründung wurde unter dem 20. Juli 2016 vorgetragen, die angefochtenen dienstlichen Beurteilungen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das schlichte Ankreuzen von Bewertungsmerkmalen genüge nicht. Auch die darüber hinausgehenden pauschalen Erklärungen genügten nicht den Anforderungen, da die jeweiligen Ausführungen nicht individuell auf die zu beurteilende Person bezogen seien. Des Weiteren sei die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale schlicht in Form des arithmetischen Mittels gebildet worden. Eine weitere verbale Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale enthalte die Beurteilung nicht. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass der Inhalt der Beurteilung durch die Konkurrenzsituation der Klägerin zu Frau S. beeinflusst worden sei. Auch in der Person des nunmehr als Auskunftsperson eingeschalteten ehemaligen Abschnittsleiters der Klägerin und im Vorprozess als Zeuge vernommenen Regierungsamtsrats S. bestehe Anlass, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln und davon auszugehen, dass auch die nunmehrigen Beurteilungen zum Nachteil der Klägerin erstellt worden seien. Darüber hinaus sei die dienstliche Beurteilung zum Stichtag des 1. Januar 2014 hinsichtlich der Beschreibung des Aufgabengebiets während des Beurteilungszeitabschnitts unrichtig. Die Klägerin sei am 21. Mai 2012 in die Abteilung Mitglieds- und Beitragswesen gewechselt. Zuvor sei sie im Bereich der Pflegeversicherung tätig gewesen. Die Beurteilung enthalte jedoch als Beschreibung des Aufgabengebiets ausschließlich die Pflegeversicherung. Auch der Zeitraum der Beurteilung sei nicht korrekt gewählt. Aufgrund des Wechsels zum 21. Mai 2012 hätte auch der Beurteilungszeitraum ab diesem Zeitpunkt laufen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit sich die Widersprüche (unmittelbar) gegen Beurteilungsbeiträge richteten, seien sie nicht zulässig. Hierbei handle es sich um innerbehördliche Vorgänge ohne Außenwirkung. Trotz der durch die vorgeschriebene Verwendung der Beurteilungsvordrucke bestehenden äußerlichen Ähnlichkeit mit tatsächlichen dienstlichen Beurteilungen komme Beurteilungsbeiträgen lediglich eine vorbereitende Funktion zu. Sie seien daher nicht geeignet, bei dem beurteilten Beamten eine Rechtsverletzung zu begründen. Die Widersprüche gegen die dienstlichen Beurteilungen selbst seien zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage dafür sei die seit dem 1. August 2011 gültige „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens – Beurteilungsrichtlinie BEV – BeurtRl-BEV). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 17.09.2015 – 2 C 27.14) sei geklärt, dass der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen könne, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert seien. Diesen Anforderungen würden die derzeitigen Beurteilungsrichtlinien gerecht, da zu jedem der Leistungsmerkmale die Notenstufen textlich definiert seien. Soweit die Klägerin die Bezeichnung der Aufgabengebiete beanstande, sei festzustellen, dass sie innerhalb des Beurteilungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 15. Mai 2012 im Arbeitsbereich Pflegeversicherung und ab dem 16. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 im Arbeitsbereich Mitglieds- und Beitragswesen eingesetzt gewesen sei. Sie sei demnach während des Beurteilungszeitraums in beiden Arbeitsbereichen eingesetzt gewesen. Die Angabe beider Arbeitsbereiche für ihr Aufgabengebiet sei daher zutreffend. Soweit sie rüge, dass sie im letztgenannten Arbeitsbereich erst ab dem 21. Mai 2012 tätig gewesen sei, sei eine Korrektur der dienstlichen Beurteilung nicht veranlasst, da bei einer um drei Arbeitstage von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Angabe keine andere Einschätzung der Beurteilungsmerkmale zu erwarten sei. Das Vorbringen, der Inhalt der Beurteilungen sei immer noch von der Konkurrenzsituation zu Frau S. beeinflusst und widerspiegle nicht das wahre Leistungsbild der Klägerin, entbehre jeder Grundlage. Der gerichtliche Vergleich nach dem Beschluss vom 30. Dezember 2014 verpflichte den Beklagten lediglich zur nochmaligen Beurteilung, nicht jedoch zu einer Anhebung der Bewertungen.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am Montag, den 12. Dezember 2016 bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
die dienstlichen Beurteilungen zu den Stichtagen des 1. Oktober 2011 und 1. Januar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zu den genannten Beurteilungsstichtagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Zur Begründung wurde zunächst das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, die im Teil B b) Befähigungseinschätzung vorgesehene Differenzierung in „stark ausgeprägt“ und „besonders stark ausgeprägt“ sei nicht ausreichend, denn damit erfolge keine Aussage dahingehend, ob ein Beamter über eine ausgeprägte, eine durchschnittliche oder eine unterdurchschnittliche Befähigung verfüge. Insofern könne auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Befähigungseinschätzung Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung habe. Des Weiteren sei die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale aus dem arithmetischen Mittel gebildet worden. Es fehle insofern an einer verbalen Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale. Schließlich sei die Beurteilung weiterhin von den Umständen beeinflusst, welche in der Person des Vorgesetzten R. die Besorgnis der Befangenheit begründet hätten, da die nunmehr an der Beurteilung beteiligten Personen über das Verhältnis zwischen R. und Frau S. „Bescheid gewusst hätten“.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen nicht begründet.
Die Klägerin hat – außer der aus dem Tenor ersichtlichen Ergänzung ihrer Tätigkeitsbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag des 1. Januar 2014 – keinen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung zu den Stichtagen des 1. Oktober 2011 und des 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der diese Ansprüche zurückweisende Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. November 2016 ist mit Ausnahme des vorgenannten Punktes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Der Beklagte war zu verpflichten, in der Beurteilung zum Stichtag des 1. Januar 2014 die Tätigkeitsbeschreibung so zu fassen, dass dort beide während des Beurteilungszeitraums ausgeübte Tätigkeiten – Pflegeversicherung sowie Mitglieds- und Beitragswesen – aufgeführt werden. Bislang wurde nur die letztgenannte Funktion aufgeführt (vgl. Blatt 13 der Behördenakte – Teil „Beurteilungsstichtag 01.01.2014“). Die diesbezügliche Einlassung des Beklagten, die dienstliche Beurteilung habe bereits den erweiterten Wortlaut, ist ausweislich der vorgelegten Behördenakte unzutreffend.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Wegen der gerügten Begründungs-, Nachvollziehbarkeits- und Plausibilisierungsmängel ist zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 12. Dezember 2012 (Az. M 21 E 12.4261) Bezug zu nehmen, wo die meisten Beanstandungen der Klagepartei mit eingehender Begründung bereits einmal abgearbeitet worden sind. Ergänzend dazu bzw. aufgrund neuerer Rechtsprechung teilweise abweichend davon ist nun noch folgendes auszuführen:
Soweit die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass die Beurteilung im Ankreuzverfahren des Teils B a) gerade deshalb nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, weil in dem Beurteilungsformular jeweils nur eine Beschreibung für den Mittelwert des jeweiligen Beurteilungskriteriums angegeben sei, zum Beispiel bei dem Kriterium „Fachkenntnisse“ die Mittelwertbeschreibung „hat umfassende, differenzierte und aktuelle für den Aufgabenbereich erforderliche Kenntnisse“, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach der insoweit in Bezug genommenen Entscheidung (BVerwG vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 = IÖD 2016, 50 = DokBer 2016, 63 = ZBR 2016, 134 = DVBl 2016, 379 = NVwZ 2016, 1262 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 132 = Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 2) kann der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Er kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (ebenda, m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (ebenda, m.w.N.). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (ebenda, m.w.N.).
Den so beschriebenen und begründeten Anforderungen genügt das Beurteilungssystem des Beklagten. Das Erfordernis, dass die Bewertungskriterien hinreichend differenziert sein müssen, ist schon dadurch erfüllt, dass nach dem Beurteilungssystem in Teil B a) Leistungsbeurteilung insgesamt zehn, bei Vorliegen von Führungsverantwortung elf Einzelkriterien zu bewerten sind. Das Erfordernis, dass die Notenstufen textlich definiert sein müssen, ist wiederum bereits dadurch erfüllt, dass den Bewertungen 1 bis 5 die verbalen Beschreibungen von „weit über den Anforderungen“ bis „erfüllt die Anforderungen nicht“ unterlegt sind. Mag hiergegen noch eingewandt werden können, dass mit dem in jeder der fünf Bewertungen enthaltenen Begriff „Anforderungen“ ein allzu subjektives Element enthalten sei, welches den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Zweck in Frage stellen könnte, beurteilerübergreifend für eine gleiche bzw. vergleichbare Maßstäblichkeit zu sorgen, so wäre dem zum einen entgegenzuhalten, dass auch das dieser Rechtsprechung als allgemeinverständliches Leitbild zugrundeliegende Schulnotensystem mit den bekannten Abstufungen von „sehr gut“ bis „ungenügend“ aufgrund der Natur der Sache mit demselben Makel behaftet wäre. Zum andern hat der Beklagte – nach Auffassung des Gerichts überobligatorisch – mit den Verbalbeschreibungen für den jeweiligen Mittelwert (Bewertung „erfüllt die Anforderungen vollständig“) seinem Bewertungssystem ein ersichtlich objektivierendes Element hinzugefügt, welches jeden Zweifel daran beseitigt, dass von diesem jeweiligen Fixpunkt ausgehend, an den jeder Beurteiler zur Wahrung der Maßstäblichkeit gleichermaßen gebunden ist, jedermann anhand des dann vergebenen Notenwerts unschwer erkennen kann, ob und inwieweit der Beurteilte die jeweilige Durchschnittsanforderung (ggf. weit) übertrifft oder eben nicht bzw. nur teilweise erfüllt.
Die diesbezügliche Rüge der Klägerin erscheint umso befremdlicher, als sie es im Verfahren vollständig unterlassen hat, bezüglich einzelner, von ihr wegen Mängeln des Beurteilungssystems nicht einzuordnender Bewertungen nachzufragen oder diese substantiiert zu rügen. Damit hat sie nicht einmal den Versuch unternommen, nach Maßgabe der einschlägigen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 26.06.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 = DÖD 1980, 206 = DRiZ 1981, 28 = BayVBl 1981, 54 = PersV 1981, 428 = VwRspr 32, 306 = RiA 1981, 59, 97 = DVBl 1981, 497 = ZBR 1981, 195 = DokBer B 1980, 283 = Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 13 = 232 § 8 BBG Nr. 17) ihren Anspruch auf eine Plausibilisierung auszuüben, an die umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je substantiierter die Einzelbewertungen von dem Beurteilten in Frage gestellt werden (BVerwG vom 17.09.2015, a.a.O., Rn. 26; BayVGH vom 05.10.2017 – 6 B 17.1026 – juris).
Soweit die Klägerin rügt, die im Teil B b) Befähigungseinschätzung vorgesehene Differenzierung in „stark ausgeprägt“ und „besonders stark ausgeprägt“ sei nicht ausreichend, denn damit erfolge keine Aussage dahingehend, ob ein Beamter über eine ausgeprägte, eine durchschnittliche oder eine unterdurchschnittliche Befähigung verfüge. Insofern könne auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Befähigungseinschätzung Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung habe, verhilft auch das der Klage nicht zum Erfolg. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach § 49 Abs. 1 BLV in der dienstlichen Beurteilung nur die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen ist, während Eignung und Befähigung lediglich „einzuschätzen“ sind. An die Befähigungseinschätzung sind folglich deutlich geringere Anforderungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit zu stellen als an die Leistungsbeurteilung. Daraus folgt auch, dass der Dienstherr hinsichtlich seines diesbezüglichen Umsetzungskonzepts noch freier in seinem Organisationsermessen ist als bei der Leistungsbeurteilung. Hier hat sich der Beklagte für ein – sicher auch vom Gedanken der Verwaltungsvereinfachung getragenes – Regel-Ausnahmesystem entschieden, wonach der Beurteiler seine regelhafte Einschätzung, dass der Beurteilte hinsichtlich der acht vorgegebenen Kriterien durchschnittlich befähigt ist, durch Offenlassen der Ankreuzfelder zum Ausdruck bringen soll, dass ihn Einschätzungen über negativ Auffällige, deren Befähigung also zu wünschen übrig lässt, nicht interessieren, und dass er dann, wenn bestimmte Kompetenzen bei einem zu Beurteilenden stark oder besonders stark ausgeprägt sind, einen entsprechenden Eintrag im Ankreuzfeld wünscht. Vor dem Hintergrund, dass die Befähigungseinschätzung schon nach § 49 Abs. 1 BLV nicht dasselbe Gewicht wie die Leistungsbeurteilung haben soll, erscheint diese Konzeption vertretbar. Die Behauptung der Klägerin, bei diesem System könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Befähigungseinschätzung Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung habe, ist ersichtlich unzutreffend. Die Befähigungseinschätzung hat aber auch nicht die Funktion einer gleichwertig neben die Leistungsbeurteilung tretenden „B-Note“ und ist keinesfalls als Determinante des Gesamturteils tauglich. Im Übrigen ist auch insoweit festzustellen, dass die Klägerin jeden Hinweis darauf vermissen lässt, was ihre diesbezügliche Rüge nach Art einer abstrakten Normenkontrolle mit ihrer hier angefochtenen dienstlichen Beurteilung zu tun hat. Sie hat nicht ein einziges Befähigungskriterium benannt, bei dem sie sich aufgrund nachvollziehbarer Umstände durch das Nicht-Ankreuzen des Buchstabens A oder B beschwert fühlt.
Die Rüge, dass die Beurteilungen immer noch von den Umständen beeinflusst seien, welche in der Person des ehemaligen Dienststellenleiters R. die Besorgnis der Befangenheit begründet hätten, entbehrt jeder Substanz. Diese Besorgnis kann keinesfalls – so aber die Klagebegründung – aus der bloßen Kenntnis der beiden Beurteiler von der intimen Beziehung zwischen R. und Frau S. hergeleitet werden. Dies ist schon aus sich heraus nicht nachvollziehbar. R. ist mittlerweile von dem Geschehen um die Nachbeurteilung der Klägerin gänzlich ausgeschlossen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die jetzigen Beurteiler sowie diejenigen (ehemaligen) Vorgesetzten, die Beurteilungsbeiträge abzugeben hatten, in irgendeiner Weise selbst ein problematisches Verhältnis zu der Klägerin haben könnten oder von R. oder S. in ein solches hineingezogen worden sein könnten. Es ist im Übrigen unvermeidlich, das der Zeuge S. trotz seiner früher problematischen Nähe zu R. einen Beurteilungsbeitrag abzugeben hatte, denn es handelt sich nun einmal um die einzig als Träger der erforderlichen Kenntnisse über die Klägerin in Betracht kommende Auskunftsperson. Die Beurteilungspersonen werden – in der Sache völlig bedenkenfrei – durch die Beurteilungsrichtlinie bestimmt und können ebenfalls nicht durch andere Personen ausgetauscht werden. Es war daher zwar nicht aufgrund einer Weisung oder sonstigen rechtswidrigen Bindung des Beurteilungsermessens vorprogrammiert, entspricht aber einer gewissen Erwartung, dass die Neubeurteilung(en) wieder ähnlich ausfallen würden wie die aufgehobenen. Das ist der Klägerin im Übrigen schon im Vorprozess zu bedenken gegeben worden.
Entscheidungserheblich kommt es mithin darauf an, ob sich die streitigen Nachbeurteilungen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb als rechtswidrig darstellen, weil – insoweit richtlinienkonform – das Gesamturteil jeweils nicht verbal begründet ist. Nach der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf im Unterschied zu den Einzelbewertungen das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG vom 17.09.2015, a.a.O., Rn. 30). Einer Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (ebenda, Rn. 36) Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null – geradezu aufdrängt (ebenda, Rn. 37).
Ein solcher Fall der Entbehrlichkeit einer Verbalbegründung des Gesamtprädikats ist nach Auffassung des Gerichts hier gegeben. Die Beurteilungsrichtlinie des Beklagten ist so konzipiert, dass das Gesamturteil in der Regel dem mit einer Nachkommastelle auszudrückenden arithmetischen Mittel der Leistungsbeurteilung (Teil B a) entsprechen wird. Sie trägt damit die Ermessensreduzierung auf null geradezu systematisch in sich und sieht nur dann, aber dann auch obligatorisch, eine Verbalbegründung des Gesamturteils vor, wenn der Beurteiler von diesem ihm standardmäßig vorgegebenen Entscheidungsvorschlag abweichen will, was ihm – in den Grenzen, die ihn wohl vor einer Verletzung des allgemeinen Beurteilungsgebots der Freiheit von inneren Widersprüchen schützen sollen – freigestellt ist. Aber auch ohne Einbeziehung dieser der Leistungsbeurteilung konzeptionell zukommenden Präjudizwirkung, also der Entwicklung der „Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale“ mangels Korrekturbedarfs zum Gesamturteil, ergibt sich die zu vergebende Note hier geradezu zwingend aus der Bewertung der Einzelleistungskriterien. Denn was sonst als die Werte von 2,4 und 2,3 bzw. die Vergabe des verbal umschriebenen Bewertungsbandes „über den Anforderungen“ soll schon vorprogrammiert sein, wenn die Klägerin in den Einzelkriterien siebenmal das Prädikat „über den Anforderungen“ und dreimal das Prädikat „erfüllt die Anforderungen vollständig“ erhalten hat? Besonderheiten von einer Bedeutung, wie sie in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2017 (a.a.O.) zu berücksichtigen waren und trotz eindeutiger Notentendenz eine Verbalbegründung unverzichtbar erscheinen ließen, sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere darf die besondere Vorgeschichte der hier streitigen Beurteilungen, welche von der Mitwirkung eines Beurteilers geprägt ist, in dessen Person objektivierbar die Besorgnis der Befangenheit bestand, keinen Anlass bieten, der Klägerin allein deshalb in Anerkennung eines anderweitig nicht mehr ausgleichbaren materiellen oder immateriellen Schadens eine Bonifikation in Form einer besseren Beurteilungsnote zuzuerkennen (vgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerwG vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 - ZBR 1986, 330 = DVBl 1986, 1150 = DÖD 1986, 252 = DokBer B 1986, 228 = Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 8; vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 - DokBer B 1998, 103 = DVBl 1998, 638 = Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17). Somit besteht hier nach dem angewandten Beurteilungssystem kein Zweifel, dass wie vergeben Gesamturteile von 2,4 (Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2011) und 2,3 (Stichtag 1. Januar 2014) herauskommen mussten und auch bei Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze eine Begründung der Gesamturteile hier entbehrlich war.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.