Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung, die ihm für den Beurteilungszeitraum vom 1.Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 erstellt worden ist.
Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeamtsmann (A 11) im Dienst der Beklagten. Er wurde nach Maßgabe des § 13 der Sonderurlaubsverordnung unter Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge beurlaubt zum Zwecke der Wahrnehmung einer Tätigkeit auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei der T-Systems International GmbH.
Der Kläger wurde zum Beurteilungsstichtag 31. Oktober 2013 beurteilt. Das von der Beklagten verwendete Formular über die dienstliche Beurteilung für Beamtinnen und Beamte der D. T. AG enthält jeweils fünf Bewertungsprädikate (in geringem Maße bewährt, teilweise bewährt, rundum zufriedenstellend, gut und sehr gut). In der Beurteilung des Klägers wurden die Einzelkriterien Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen und wirtschaftliches Handeln jeweils mit dem Prädikat „rundum zufriedenstellend“ beurteilt. Das gesamte Urteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Klägers lautet ebenfalls auf „rundum zufriedenstellend“ in der Ausprägung „Basis“. Das Gesamtergebnis ist schriftlich begründet worden. Beim Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung heißt es, der Beamte sei in der jetzigen Funktion gut eingesetzt.
Der Kläger legte gegen seine dienstliche Beurteilung mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Juni 2015 Widerspruch ein. Eine Begründung erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beurteilung sei weder formell noch materiell zu beanstanden.
Mit der am 26. November 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Zur Begründung macht er geltend, die Erstbeurteiler und die Zweitbeurteiler hätten den Kläger nicht aus eigener Anschauung gekannt. Zwar sei eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft eingeholt worden, diese enthalte jedoch Widersprüchlichkeiten, die in der Beurteilung so übernommen worden seien. So heißt es etwa bei dem Beurteilungskriterium „Arbeitsergebnisse“, die Aufgaben seien vom Kläger sorgfältig und in guter Qualität durchgeführt worden. Es sei nicht erklärlich, warum dieses Beurteilungskriterium nicht mit „gut“ bewertet worden sei. Gleiches gelte für die „Allgemeine Befähigung“. Die Beurteilerinnen hätten insoweit Rücksprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nehmen müssen. Die Beurteilerinnen seien massiv unter Druck gesetzt worden, um ausreichend Beurteilungen am Tag zu erstellen. Daher seien die Widersprüchlichkeiten schlichtweg übernommen worden. Bei der Beklagten seien Prädikatsbewertungen ausschließlich an höherwertig eingesetzte Beamtinnen und Beamte vergeben worden. Dies sei rechtlich unzulässig. Der Kläger habe durch seine Beurlaubung Flexibilität erwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien seien von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Daran gemessen verfange das Vorbringen des Klägers nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beurteilungen ohne persönliche Kenntnis der Beurteilerinnen von dem Kläger erstellt worden sein. Die Beurteilerinnen hätten Beurteilungsbeiträge der Führungskraft eingeholt, um sich ein vollständiges Bild von der Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers zu machen. Diese Stellungnahme stelle jedoch keine dienstliche Beurteilung dar. Es sei Aufgabe des Beurteilers, die Inhalte der Stellungnahmen ausführlich zu gewichten, bewerten und in Anwendung beamtenrechtliche Aspekte zu würdigen. Die Bildung des Gesamtergebnisses liege im Ermessen des Beurteilers, insbesondere unter welchen besonderen Bedingungen das Prädikat „hervorragend“ vergeben werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 16. Oktober 2017 sowie die Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom 31. Oktober 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).
Dienstliche Beurteilungen im Sinne der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr., vgl BVerwG, U. v. 13.5.1965 – II C 146.62 – BVerwGE 21, 127; U. v.vom 13.11.1997 – 2 A 1.97 – DVBl 1998, 638). Wenn der Dienstherr – wie hier durch die Verwaltungsvorschrift „Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ geschehen – Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der BLV über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 13.11.1997, a.a.O.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.
Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht (§§ 48 bis 50 BLV) oder allgemeine Beurteilungsgrundsätze erkennen lässt und dass die getroffenen Bewertungen allesamt innerhalb der Grenzen der eingeräumten Beurteilungsermächtigung bleiben. Sie können weder durch eine (andere) Wertung des Gerichts noch durch eine positivere Selbsteinschätzung des Klägers ersetzt werden.
Das Beurteilungssystem für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamten ist dabei trotz des Umstands, dass die Beurteiler nach diesem System regelmäßig keine Kenntnis aus eigener Anschauung von den zu beurteilen Beamten haben, im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vergleiche bei VGH, B. v. 10.11.2015 – 6 CE 15.2233 – juris Rn. 14,15).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, der von den Beurteilerinnen eingeholte Beurteilungsbeitrag sei nicht ohne weiteres verwendbar gewesen, weil er Widersprüchlichkeiten enthalten habe, die von den Beurteilerinnen hätten aufgeklärt werden müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beurteilungsbeitrag selbst keine dienstliche Beurteilung oder auch nur eine Vorstufe davon ist, welche gleichrangig neben der angefochtenen Beurteilung stehen könnte. Wie bereits oben ausgeführt, kann nur der Dienstherr durch den für ihn als Organ handelnden Beurteiler ein persönliches Werturteil über den Leistungsstand des beurteilten Beamten abgeben. Ein anderer Vorgesetzter, der einen Beurteilungsbeitrag abzugeben hat, ist jedoch kein solches Organ des Dienstherrn im Sinne eines zur Abgabe eines persönlichen Werturteils berufenen Beurteilers, sondern eine bloße Auskunftsperson über Leistungsbeobachtungen.
Auch lassen sich die vom Kläger gerügten Widersprüchlichkeiten im Beurteilungsbeitrag seines unmittelbar Vorgesetzten nicht erkennen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dieser in seinem Beurteilungsbeitrag bei der Erläuterung seiner Beurteilung des Kriteriums von „guter Qualität“ spricht und dennoch bei seiner Bewertung das Prädikat „rundum zufriedenstellend“ vorschlägt. Ungeachtet des Umstandes, dass das Kriterium „Arbeitsergebnisse“ nicht nur die Qualität der Arbeit, sondern beispielsweise auch die Menge der Arbeit, den Schwierigkeitsgrad oder die Termintreue umfasst, lässt sich der textlichen Erläuterung auch nicht entnehmen, dass zwingend, das Prädikat „gut“ zu vergeben gewesen wäre, zumal die textliche Erläuterung auch auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben eingeht und insoweit gewissen Bewertungsspielraum offen lässt.
Überdies ist es, wie bereits dargelegt, ohnehin nicht Aufgabe des Vorgesetzten, der einen Beurteilungsbeitrag abzugeben hat, ein persönliches Werturteil abzugeben. Er soll lediglich über Leistungsbeobachtungen Auskunft geben. Dieser Pflicht ist der unmittelbar Vorgesetzte des Klägers in seinem Beurteilungsbeitrag hinreichend nachgekommen. Die Aufgabe der Beurteilerin war es sodann, diese Leistungsbeobachtung unter Beachtung der Vergleichsgruppe in ein Werturteil zu fassen. Das Vorgehen, den Wortlaut der zu der vorgeschlagenen Bewertungsstufe gegebenen Verbalbegründung daraufhin auszuwerten, ob sie ausschließlich die vorgeschlagene Bewertung und nicht auch oder sogar eher eine davon abweichende darunterliegende Bewertung trägt, ist Ausdruck des einem Beurteiler vorbehaltenen vergleichenden Überblicks über zahlreiche ihm vorgelegte Beurteilungsbeiträge, gehört in den Bereich der der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsermächtigung und ist daher nicht zu beanstanden.
Das weitere Vorbringen des Klägers, es sei auf die Beurteilerinnen dahingehend eingewirkt worden, dass diese ausschließlich jenen Beamtinnen und Beamten, die höherwertig eingesetzt seien, eine Prädikatsbewertung erteilen, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat weder vorgetragen, woraus er diese Folgerung zieht, noch hat er sonst Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass eine solche Verwaltungspraxis bei der Beklagten existiert. Das Gericht war insoweit nicht gehalten, dem angebotenen Zeugenbeweis zur Ausforschung des Sachverhaltes nachzugehen.
Zudem hat Kläger insoweit auch noch nicht einmal vorgetragen, dass die von ihm behauptete Einwirkung auch tatsächlich zu einer Befangenheit der Beurteilerinnen geführt hat. Eine – einen Beurteilungsmangel begründende - Voreingenommenheit eines Beurteilers liegt nämlich nur dann vor, wenn dieser nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Sie unterscheidet sich von der – keinen Beurteilungsmangel begründenden – Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318).
Nach alldem begegnet die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.