Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2016 - M 21 K 15.31606

published on 22/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2016 - M 21 K 15.31606
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten, zu seinen Gunsten das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes festzustellen.

1. Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Kläger gibt an, ... geboren zu sein und die nigerianische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Nach seiner Einreise am ... Juni 2012 aus der Schweiz in das Bundesgebiet beantragte er am 5. Juli 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in München die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 13. September 2013 gab er zu seinem Reiseweg an, dass er Nigeria im Dezember 2010 Richtung Libyen verlassen habe. Dort habe er sich etwa drei Monate aufgehalten. Nach dem in Libyen einsetzenden Bürgerkrieg habe er das Land mit einem Boot Richtung Italien verlassen. In Italien habe er Asyl beantragt, er habe dort auch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nachdem er das Asylcamp in Italien habe verlassen müssen, habe er als Obdachloser in Italien gelebt, er sei dann für etwa sechs Monate in die Schweiz weiterge reist. Von dort aus sei er zunächst zu Fuß nach Italien zurückgegangen, schließlich sei er im Juni 2012 in das Bundesgebiet eingereist.

Zu den Gründen für seinen Asylantrag erklärte er, dass sein Vater in seiner Heimatregion ein Hauptpriester einer Naturreligion gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters im Dezember 2010 hätten ihn die Mitglieder der Religionsgemeinschaft bedrängt, die Nachfolge seines Vaters im Priesteramt anzutreten. Dies habe er aufgrund seines christlichen Glaubens abgelehnt. Durch die Zauberei der Angehörigen der Religionsgemeinschaft sei er jedoch dann auf unerklärliche Weise wieder in seinen Heimatort zurückbefördert worden. Dort sei er eingesperrt gewesen; er hätte geopfert werden sollen. Wie von Gott geschickt sei dann jedoch ein Mann gekommen, der ihm die Flucht ermöglicht habe. Er habe das Land deshalb sofort Richtung Libyen verlassen.

Auf die Niederschrift über die Anhörung wird im Einzelnen Bezug genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. April 2014 wurde der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auf die Entscheidung wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 (M 21 S. 14.30667) lehnte der Einzelrichter den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegen die Abschiebungsandrohung ab.

Die gegen den Bescheid vom 9. April 2014 erhobene Klage wurde durch den Bevollmächtigten des Klägers am 23. Mai 2014 zurückgenommen, das Klageverfahren (M 21 K 14.30666) eingestellt.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom .... Oktober 2014 ließ der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich der Kläger in psychiatrischer Behandlung befinde und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Nach dem vorliegenden ärztlichen Attest sei eine kontinuierliche Fortführung der psychiatrischen Behandlung mit den verschriebenen Medikamenten und Therapiegespräche notwendig. Diese Behandlung könne in Nigeria wegen der dortigen schlechten medizinischen Versorgungslage bzw. fehlender finanzieller Mittel nicht gewährleistet werden. Dem Kläger drohe deshalb bei einer Rückkehr innerhalb kurzer Zeit eine erhebliche individuelle Gefahr; das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias sei deshalb festzustellen.

Auf den Antragsschriftsatz und das vorgelegte ärztliche Attest vom ... September 2014 wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Bescheid vom 12. November 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 9. April 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antrag bereits deshalb erfolglos bleiben, weil er nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG gestellt worden sei. Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten sei der Kläger erstmals am 6. Mai 2014 wegen der nunmehr geltend gemachten psychiatrischen Erkrankung behandelt worden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei jedoch erst im Oktober 2014 gestellt worden. Dass der Kläger ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sei, sein Antragsbegehren innerhalb von drei Monaten geltend zu machen, sei nicht erkennbar. Aber auch sonst seien, unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG, keine Gründe für eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegeben. Ein krankheitsbedingtes Abschiebeverbot sei zu verneinen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zur Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung durch das Bundesamt. Ihnen sei nicht zu entnehmen, weshalb die nunmehr vorgetragene Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in früheren Verfahrensschritten nicht habe geltend gemacht werden können. Die vorgetragene Diagnose einer PTBS stütze sich auf Ereignisse im Jahr 2011, ohne dass aus der ärztlichen Stellungnahme hervorgehe, weshalb der Kläger diese, die Krankheit auslösenden Umstände erstmals erst im Jahre 2014 vorgetragen habe. Auf die Begründung des Bescheides im Einzelnen wird Bezug genommen.

3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom .... Dezember 2015 ließ der Kläger dagegen Klage erheben.

Der Kläger sei weiter in fachärztlicher Behandlung. Mit dem Attest des behandelnden Arztes vom .... Dezember 2015 werde dargelegt, dass zwischenzeitlich durch die verschriebenen Medikamente eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten sei. Eine eigentlich notwendige spezifische Traumatherapie könne jedoch wegen Sprach- und Kapazitätsproblemen nicht durchgeführt werden. Die traumatisierenden Erlebnisse des Klägers bei seiner Überfahrt von Libyen nach Italien über das Mittelmeer würden die Diagnose tragen. Dies sei durch ein Sachverständigengutachten weiter aufzuklären. Eine ausreichende Behandlung des Klägers in Nigeria sei mangels ausreichender staatlicher Gesundheitsversorgung bzw. aus finanziellen Gründen nicht gewährleistet.

Der Kläger lässt beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2015 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. April 2014 zu verpflichten, beim Kläger ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias festzustellen.

Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert. Sie hat die Behördenakten des Asylerstverfahrens sowie des Asylfolgeverfahrens vorgelegt.

In der Sache wurde mündlich am 22. März 2016 vor Gericht verhandelt. Der den Kläger behandelnde Facharzt wurde als Zeuge vernommen. Auf dessen Aussage sowie auf den gesamten Inhalt der Niederschrift und der restlichen Gerichtsakte wird im Einzelnen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auch auf die vorgelegten Behördenakten. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.30666.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet.

Der Kläger kann im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geltend machen.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der vom Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 22. März 2016. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 Asylgesetz (AsylG), der mangels weiterer Übergangsregelung gemäß Art. 1, 15 Abs. 1 Asyl-verfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) auf für das bereits vor dessen Inkrafttreten am 24. Oktober 2015 anhängig gewordene Asyl(folge) verfahren des Klägers Anwendung findet.

2. Für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung und die behauptete fehlende Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheit in Nigeria nicht in ausreichender Weise zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Eine weitere Sachaufklärung war auf der Grundlage der im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Atteste nicht geboten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 12. November 2015, folgt dieser Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend wird zum Vorbringen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren ausgeführt:

a) Ein zielstaats- - hier auf Nigeria - bezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass die Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, besteht.

aa) Dabei bedarf es zwar keines extremen Lebensrisikos, wie es für die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gefordert ist. Jedoch muss beim Kläger tatsächlich die Gefahr bestehen, dass sich eine (psychische) Krankheit in seinem Heimatstaat verschlechtern wird. Die Erheblichkeitsschwelle dazu ist nur erreicht, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist.

Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, d.h. einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mangels fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345 Rn 4.; NdsOVG, U.v. 10.11.2011 - 8 LB 108/10 - juris Rn. 27).

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine entsprechende wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris Rn 18 m. w. Nachw.).

bb) Im Falle einer als Abschiebungshindernis geltend gemachten psychischen Krankheit genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten und vorzutragen, hier in Deutschland auf psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe, die sich der Betroffene im Herkunftsland nicht leisten könne, angewiesen zu sein. Bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), deren Diagnose für die Person des Klägers durch die Vorlage mehrerer fachärztlicher Aussage geltend gemacht wird, handelt es sich nämlich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen. Es kommt damit entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an.

Aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in seine eigene Sphäre fallen, ergeben sich insofern in besonderer Weise Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrags.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht im Einzelnen anschließt, gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung des Sachvortrags regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attests im behördlichen oder im gerichtlichen Verfahren, das gewissen Mindestanforderungen genügt. Aus der ärztlichen Stellungnahme muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Be handlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.

Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine nachvollziehbare Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Dieser Grundsatz ist - vorliegend -auch für den Fall, dass traumatisierende Ereignisse im Zusammenhang mit der Flucht geltend gemacht werden, anzuwenden, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Flucht und dem Vortrag des Flüchtenden zu seiner Erkrankung ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 Rn 15; BVerwG, U.v 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn 7; ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 7).

b) Diesen in der Rechtsprechung aufgestellten Substantiierungsanforderungen hat der Kläger mit den vorgelegten fachärztlichen Attesten nicht genügt.

aa) In dem vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Attesten ist zwar im Einzelnen geschildert, in welchem Umfang sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, welche Beschwerden beim Kläger diagnostiziert sind und mit welchen Medikamenten die Symptome behandelt werden. In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 hat der den Kläger behandelnde Facharzt die Diagnostik und den Umfang der Behandlung im Einzelnen geschildert und insoweit die grundlegend zu stellenden Anforderungen an den Nachweis einer PTBS-Erkrankung erfüllt.

bb) Allerdings beruhen diese fachärztlichen Aussagen auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage zur Frage des Vorliegens eines traumatischen Ereignisses.

Der den Kläger behandelnde Facharzt hat ohne weitere Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 dargelegt, dass er zur Frage der Wahrheit des klägerischen Vorbringens zu dem das Trauma auslösenden Ereignis keine Erkenntnis hat. Die vom Arzt als behandlungsbedürftig festgestellte (körperliche) Symptomatik ist damit aber nicht einem bestimmten Ereignis im Sinne einer tatsächlich erlebten Situation zuordenbar. Diese fehlende Korrelation wird noch dadurch unterstrichen, dass dem Arzt nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 nicht bekannt ist, dass der Kläger die geschilderten Symptome erst nach dem Ablauf von etwa zwei Jahren nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, die im Juni 2012 stattgefunden hat, erstmals überhaupt erwähnt hat. Dem behandelnden Arzt ist im Rahmen seiner ab dem Mai 2014 stattfinden Behandlung nicht bekannt gewesen, wann der Kläger in die Bundesrepublik eingereist ist. Die nach den vorstehenden Ausführungen vom Arzt zu beantwortende Frage zum späten Vorbringen des behaupteten krankheitsauslösenden Ereignisses und den Gründen für dieses klägerische Verhalten ist damit für das Gericht nicht nachvollziehbar beantwortet.

Dem Kläger obliegt es zwar nicht, dass er gegenüber dem behandelnden Arzt das behauptete traumatisierende Ereignis objektiv nachweist. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 - juris Rn. 3). Allerdings bestehen wegen der fehlenden Erkenntnis des behandelnden Arztes zum Zeitpunkt der erstmaligen Gel tendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgrund eines in der (weiteren) Vergangenheit liegenden behaupteten traumatischen Erlebnisses für das Gericht durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit der fachärztlichen Atteste zum Vorliegen einer PTBS.

cc) Hinzu kommt, dass der den Kläger behandelnde Arzt im Attest vom .... Dezember 2015 zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung des Klägers und zu den Folgen eines Abbruchs der Behandlung auf die dem Kläger bei einer Rückkehr in Nigeria drohende Todesgefahr aufgrund einer Verfolgung durch Angehörige eines Voodoo-Kultes abstellt („Fachärztliches Attest zur Vorlage bei Bundesamt für Migration“ vom ....12.2015 - Anlage 3 zum Klageschriftsatz vom ....12.2015; Bl. 32 der Gerichtsakte). Dieses Vorbringen des Klägers ist zur Überzeugung des Gerichts vollkommen unglaubwürdig.

Der Kläger schilderte im Asylverfahren, dass er im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters im Dezember 2010 für kurze Zeit in den Ort, an dem sich die Familie aufgehalten hat, zurückgekehrt ist. Nach dem Tod des Vaters haben ihn die Anhänger des lokalen Kultes bedrängt, die Nachfolge seines Vaters im Rahmen dieses Kultes anzutreten. Er hat dies abgelehnt, ist bedroht worden und hat deshalb seinen Heimatort sofort wieder verlassen und ist nach L... zurückgekehrt. In L... ist er nach seinen Angaben aber durch die „Macht“ der Anhänger des Kultes aufgefunden worden und hat sich dann ohne sein Zutun plötzlich wieder in seinem Heimatort befunden (Niederschrift vom 13.9.2013 - S. 6 f.; Bl. 95 f. der Behördenakte des Asylverfahrens).

Dieses Vorbringen des Klägers hält das Gericht für absolut unglaubwürdig, es widerspricht jeder vernünftigen Lebenserfahrung. Damit fehlt es aber an der tatsächlichen objektiven Grundlage für die vom behandelnden Arzt als vorliegend angesehene Gefahr einer Selbsttötung des Klägers im Falle einer Aufenthaltsbeendigung, da diese Suizidgefahr nach der ärztlichen Einschätzung gerade auf die vom Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete Gefahr der „Verfolgung“ im Herkunftsstaat beruht.

dd) Insgesamt ist das Gericht deshalb davon überzeugt, dass weder die vom Kläger behauptete Todesgefahr bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der „Verfolgung“ durch Angehörige eines Voodoo-Kultes dort besteht, noch dass das klägerische Vorbringen zu den behaupteten traumatischen Erlebnissen bei der Überfahrt von Libyen nach Italien geglaubt werden kann. Die vorgelegten ärztlichen Atteste lassen nicht erkennen, dass vor dem Hintergrund des unglaubhaften klägerischen Vortrags zum Verfolgungsschicksal eine weitere sachverständige Aufklärung zur Behandlungsbedürftigkeit der ärztlich diagnostizierten Beschwerden des Klägers notwendig ist. Die ärztliche Diagnose lässt nicht schlüssig und nachvollziehbar erscheinen, dass die vom Kläger vorgetragenen Symptome auf einem tatsächlich stattgefundenen Ereignis beruhen, das Auslöser einer PTBS gewesen ist.

3. Die Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.