Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - M 21 K 12.4483

bei uns veröffentlicht am21.11.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf die zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschlüsse vom 30. November (Az. M 21 E 12.4485) und 7. Dezember 2012 (M 21 E 12.6046) Bezug genommen, mit denen die Kammer die Anträge des Klägers auf Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 123 VwGO mit dem Ziel, ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, Untersuchungsanordnungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 11. April und 9. Oktober 2012 Folge zu leisten, abgelehnt hat. Die von dem Kläger gegen die genannten Beschlüsse eingelegten Beschwerden wurden zurückgewiesen (vgl. BayVGH vom 27.02.2013 - 6 CE 12.2788 - juris; vom 27.02.2013 - 6 CE 12.2751). Auch hierauf wird Bezug genommen.

Bereits am … September 2012 hatte der Kläger durch seine früheren Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage erhoben. Er beantragte zuletzt,

festzustellen, dass die Untersuchungsanordnung des DPMA vom 11. April 2012 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde durch die nunmehrigen Bevollmächtigten vorgetragen, der Kläger habe sich laut vorgelegtem Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes des Gesundheitsreferates der Landeshauptstadt München vom 16. März 2012 auf dienstliche Weisung hin bereits am … Februar 2012 amtsärztlich untersuchen lassen. Somit stelle sich die weitere Anordnung vom 11. April 2012, sich erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen, wegen der mit einer angeordneten ärztlichen Untersuchung für den Kläger verbundenen „erheblichen Folgen“ als unverhältnismäßig dar. Besondere Vorkommnisse zwischen dem Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung vom … Februar 2012 und der streitgegenständlichen Anordnung seien weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei bereits bei der erstmaligen Untersuchungsanordnung der Umstand krankheitsbedingter Ausfallzeiten vollumfänglich bekannt gewesen. Auch wenn das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen vom 27. Februar 2013 (vgl. oben) die Ansicht vertrete, die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 werde diesen Anforderungen (noch) gerecht, verkenne es dabei vollständig, dass sich der Kläger bereits am … Februar 2012 amtsärztlich habe untersuchen lassen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die amtsärztliche Untersuchung vom … Februar 2012 habe einen gänzlich anderen Untersuchungszweck als die vorliegend angeordnete verfolgt, nämlich die Feststellung der Notwendigkeit einer (auf Wunsch des Klägers auswärtigen) medizinischen Behandlung. Sie habe daher gerade nicht der Klärung seiner Dienstfähigkeit gedient. Diese Klärung habe durch die angefochtene Untersuchungsanordnung herbeigeführt werden sollen. Die von dem Kläger angeführte amtsärztliche Untersuchung vom *. Februar 2012 sei daher völlig ungeeignet, die Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Untersuchungsanordnung zu begründen.

Am … November 2014 wurde von dem Kläger noch ergänzend vorgetragen, die krankheitsbedingten Fehlzeiten beruhten zum größten Teil auf zwei Schulteroperationen in den Jahren 2009 (140 Fehltage) und 2011 (112 Fehltage). Sie stünden ausschließlich in Verbindung mit seiner bestehenden Schwerbehinderung. Weitere Fehlzeiten, welche ihm durch notwendige Physiotherapiestunden entstanden seien, wären durch erfolgreiche Bemühungen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX von Seiten des Dienstherrn zu verhindern gewesen. Die Beklagte habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, welche sich in diesem Rahmen zur Verbesserung der Situation angeboten hätten, zum Beispiel die Einräumung der Möglichkeit zur Nacharbeit von Kernausfallszeiten, die Bewilligung von Telearbeit und die Gewährung von Sonderurlaub unter oder ohne Fortzahlung der Dienstbezüge. In der Untersuchungsanordnung komme daher auch eine fehlerhafte Handhabung des Auswahlermessens und ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zum Ausdruck. Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Darlegung von Krankenfehlzeiten auf Zeiträume vor dem Jahr 2008 zurückgriffen, stehe dies im Widerspruch zu § 113 BBG, wonach Personalakten fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten seien. Schließlich stelle die wiederholte Anordnung zur Begutachtung der Dienstfähigkeit wegen Fehlzeiten, die auf Operationen und Maßnahmen zur Verbesserung der bestehenden Behinderung beruhten, im vorliegenden Fall eine Benachteiligung wegen einer Behinderung und damit eine Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage von Anfang an zulässig gewesen, weil die Beklagte über den am … April 2012 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung innerhalb der dreimonatigen, am Donnerstag, den 26. Juli 2012 abgelaufenen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ohne zureichenden Grund nicht durch Erlass eines Widerspruchsbescheids entschieden hatte (§ 75 Satz 1 VwGO). Nach § 126 Abs. 2 BBG ist vor allen - dem Anwendungsbereich des § 126 Abs. 1 BBG unterfallenden - Klagen ohne Rücksicht auf die Klageart ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Gleichviel, ob vorliegend eine Feststellungklage oder eine Unterlassungsklage in der Unterform der Unterlassungsklage zulässig war (vgl. sogleich), setzte deren Erhebung auch schon nach dem früher dasselbe wie jetzt § 126 Abs. 2 BBG regelnden § 126 Abs. 3 BRRG die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Daran fehlte es vorliegend. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom … April 2012 gegen die hier strittige Weisung der Beklagten vom 11. April 2012, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Widerspruch eingelegt. Hierüber wurde nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden. Das formlose Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2012 informierte den Kläger lediglich darüber, dass sein eingelegter Widerspruch keine Vollzugsaussetzungsfolgen nach sich ziehe, weil ihm keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Gegen die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage hätten Bedenken bestanden. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier der Fall, da der Kläger im Wege der (negativen) Leistungsklage hätte geltend machen können, dass die Be klagte die Untersuchungsanordnung, bei der es sich um keinen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwGE vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 - IÖD 2012,170 = DokBer 2012, 267 = NVwZ 2012, 1483 = ZBR 2013, 128 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/E III 1 Nr. 67 = Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1), zu unterlassen habe. Allgemein ist die Leistungsklage in der Unterform der Unterlassungsklage das Mittel der Wahl gegen dienstliche Weisungen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Allerdings ist, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, in der Zwischenzeit der mit der streitgegenständlichen Maßnahme bezweckte Erfolg und damit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil der Kläger, wie sich aus dem von ihm vorgelegten amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 21. Oktober 2013 ergibt, am … Juni und … August 2013 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht wurde.

Der Kläger ist daher darauf verwiesen, sein Klagebegehren in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, was in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei der hier ursprünglich zulässigen Leistungsklage möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 113, Rdnr. 106). Die in der genannten Vorschrift normierten besonderen Prozessvoraussetzungen liegen vor, da dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er der Untersuchungsanordnung nicht Folge zu leisten habe, im Hinblick auf das gegen ihn wegen der langdauernden Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, im Gange befindliche Disziplinarverfahren nicht abgesprochen werden kann (Rehabilitationsinteresse).

Die demnach auf die Feststellung, dass die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 rechtswidrig gewesen sei, gerichtete Klage ist nicht begründet.

Die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Wegen der näheren Begründung wird zunächst auf die Gründe des bereits erwähnten Beschlusses der Kammer vom 30. November 2012 Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen sind auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in vollem Umfang gültig.

Die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 stellt sich auch unter Einbeziehung der von dem Kläger zitierten, später ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 = IÖD 2013, 206 = ZBR 2013, 348 = DokBer 2013, 257 = RiA 2013, 217 = NVwZ 2013, 1619 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 5.5 Nr. 46 = Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 4) als formell rechtmäßig dar. In der von dem Kläger bezeichneten Rdnr. 17 wird ausgeführt, die dort strittige (erste) Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht an die dortige Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert gewesen sei; der Klägerin sei lediglich eine Mehrfertigung übersandt worden. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen müsse jedoch die vollständig begründete Untersuchungsanordnung an den Beamten gerichtet sein. Ihr Adressat sei der Betroffene; dieser müsse in die Lage versetzt werden, anhand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies wirft im vorliegenden Fall keine Bedenken auf. Es ist offensichtlich, dass die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 eindeutig an den Kläger adressiert war (vgl. Blatt 6 der Behördenakte). Ihm wurde hier gerade nicht nur ein Abdruck des an das Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München gerichteten Untersuchungsauftrags vom selben Tag (Blatt 2/5 der Behördenakte) zugeleitet. Dementsprechend wurde die (formelle und materielle) Rechtmäßigkeit der Weisung vom 11. April 2012 sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Beschwerdegericht ausschließlich anhand der dem Kläger mitgeteilten, die Gründe schlagwortartig umschreibenden Untersuchungsanordnung selbst und nicht etwa anhand der sehr viel ausführlicheren, an den Amtsarzt gerichteten Ausführungen überprüft und für ausreichend befunden. Deren weitaus größerer Umfang ist kein Indiz dafür, dass die Maßnahme gegenüber dem Kläger defizitär, ihm also notwendige Informationen vorenthaltend begründet worden ist. Dass die Begründungen je nachdem, ob sie sich an den Amtsarzt oder den Kläger richten, inkongruent ausfallen, beruht vielmehr darauf, dass der Kläger mit dem ihn betreffenden Sachverhalt vertraut ist und daher nicht jedes Detail vorgehalten bekommen musste, während der einer naturwissenschaftlichen Fachdisziplin angehörende amtliche Sachverständige von der Verwaltung in die Begutachtungsaufgabe umfassend eingewiesen und zu ihr angeleitet werden musste. Der mögliche Einwand des Klägers hiergegen, in diesem Fall sei die ihm gegebene Begründung nach der Rechtsprechung gleichwohl mangelhaft, weil sie nicht aus sich heraus verständlich sei, die Beklagte sei unzulässig nach der Überlegung vorgegangen, der Kläger „werde schon wissen, worum es gehe“ (vgl. BVerwG vom 26.04.2012, a.a.O.), wäre nicht berechtigt. Würde die Untersuchungsanordnung an diesem Mangel leiden, so wäre sie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beanstandet worden. Die an den Kläger ergangene Untersuchungsanordnung redet aber gerade nicht (nur) mit Andeutungen um ihm mutmaßlich bekannte Umstände herum. Was die entscheidungstragenden Fehlzeiten anbelangt, genügt sie dem in der betreffenden Entscheidung aufgestellten Erfordernis, dass dem Beamten bekannte Umstände in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein müssen, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar werde, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen werde. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. November 2012 (a.a.O.) ausführlich geprüft (vgl. dort S. 9/10) und die Erfüllung der Begründungsanforderungen hinsichtlich der entscheidungstragenden Krankenfehlzeiten bejaht. Das Beschwerdegericht hat dies im Beschluss vom 27. Februar 2013 (a.a.O., Rdnr. 9/10) bestätigt.

Entgegen der Darstellung des Klägers ist die getroffene Maßnahme nicht deswegen unverhältnismäßig, weil sie ihm etwa ohne zureichenden Grund die Wiederholung einer amtsärztlichen Untersuchung zumuten würde, der er sich erst kurze Zeit vorher unfreiwillig unterzogen hatte. Denn die in Bezug genommene amtsärztliche Untersuchung vom … Februar 2012 unterschied sich in Zielsetzung und Aussagegehalt von der hier strittigen Untersuchung so deutlich, dass die Unverwertbarkeit der Untersuchung vom … Februar 2012 für die im vorliegenden Fall einzuholende ärztliche Aussage auf der Hand liegt. Sie war außerdem, wie sich im zwischen denselben Beteiligten parallel laufenden Verfahren M 21 K 12.2751 ergeben hat, von dem Kläger mutwillig veranlasst worden. Eine Einschränkung des der Beklagten insoweit eingeräumten Entschließungsermessens durch eine kurz zuvor erfolgte ärztliche Untersuchung aus anderem Anlass ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, etwa dem der Verwirkung, ersichtlich. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beklagten bereits bei der erstmaligen Untersuchungsanordnung der Umstand krankheitsbedingter Ausfallzeiten vollumfänglich bekannt gewesen ist, denn diese waren für den der vorherigen Untersuchung zugrundeliegenden Zweck auch nicht ansatzweise von Bedeutung. Auch hat der Kläger nicht näher konkretisiert, was er unter den mit der angeordneten ärztlichen Untersuchung für ihn verbundenen „erheblichen Folgen“ versteht; solche erschließen sich dem Gericht nicht ohne weiteres. Im Übrigen ist der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage eingeräumt, ob sie Ausfallzeiten weiter duldet, oder ob sie weitere Auffälligkeiten und Umstände, zu denen sogar derjenige zählen kann, der der Untersuchung vom … Februar 2012 zugrunde lag, zum Anlass nimmt, die Dienstfähigkeit des Klägers in Frage zu stellen.

Der Einwand des Klägers, die Krankenfehlzeiten seien gänzlich unbeachtlich, weil sie zum größten Teil auf zwei Schulteroperationen in den Jahren 2009 (140 Fehltage) und 2011 (112 Fehltage) in Verbindung mit der bestehenden Schwerbehinderung des Klägers beruhten, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zur Begründung wird abermals auf die Ausführungen im Beschluss vom 30. November 2012 (a.a.O.) verwiesen. Die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung wurde anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) geprägten Grundsätze geprüft. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Krankenfehlzeiten nicht allein deshalb vom Dienstherrn ungeprüft hingenommen werden müssen, weil zugunsten des Beamten nahe liegt, dass sie zumindest teilweise auf einer bekannten Behinderung beruhen können. Im vorliegenden Fall lag der Untersuchungszweck gerade in dem nach Auffassung der Kammer berechtigten Anliegen, herausgefiltert zu bekommen, in welchem Umfang Krankenfehlzeiten auf die Behinderung und im Übrigen auf behinderungsfremde Umstände zurückzuführen waren.

Dem Kläger ist auch darin zu widersprechen, dass Aufzeichnungen über Krankenfehlzeiten aus der Zeit vor dem Jahr 2008 nicht mehr verwertet werden konnten. Mit seinem Vorbringen stützt er sich offenbar auf § 113 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach sind Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten fünf Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. § 113 BBG unterscheidet - wie schon der früher dasselbe regelnde § 90f BBG - zwischen dem in § 113 Abs. 1 BBG verwendeten Begriff der „Personalakten“ und den in § 113 Abs. 2 BBG erwähnten „Unterlagen“, etwa über Erkrankungen. Regelungsgehalt sind in beiden Fällen die Aufbewahrungsfristen, also die Zeitdauer, innerhalb der der Gesetzgeber die Aufbewahrung etwa zur Wahrung fiskalischer oder Vollzugsinteressen des Dienstherrn jeweils für erforderlich hält. Eine Vernichtungspflicht, die auf ein entsprechendes Verwertungsverbot schließen lassen könnte, ist indessen in § 113 Abs. 4 BBG ebenso wie schon nach § 90f Abs. 4 BBG nur für „die Personalakten“ vorgesehen. Damit nimmt die Vorschrift nur auf den von § 113 Abs. 1 BBG erfassten Begriff Bezug, enthält aber für die in § 113 Abs. 2 BBG genannten „Unterlagen“ keine Regelung. Daraus folgt, dass für letztere eine gesetzliche Vernichtungspflicht und damit auch ein Verwertungsverbot nicht besteht. Das ist auch sinnvoll. Der Regelungsgehalt des hier einschlägigen § 113 Abs. 2 BBG erschöpft sich darin, der aktenführenden Stelle nach Ablauf der im Dienstherreninteresse notwendigerweise zu wahrenden Aufbewahrungsfristen die Aussonderung der betreffenden Unterlagen zu ermöglichen, aber nicht vorzuschreiben. Im Übrigen würde sich an dem Krankenfehlzeitenbild des Klägers nichts ändern, wenn der betrachtete Zeitraum auf die Jahre 2007 bis 2012 (= 5 Jahre nach dem Schluss des letzten Bearbeitungsjahres) beschränkt würde; hierauf konzentrieren sich die entscheidungserheblichen Umstände.

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, welche sich im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Verbesserung seiner Situation angeboten hätten, ist zum einen festzustellen, dass nach seinem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 17. November 2014 ein BEM tatsächlich stattgefunden hat. Dieses hat nur nicht in allen Punkten zur Berücksichtigung seiner Wünsche geführt. Er kann aber nicht hinsichtlich dessen, was die Beklagte seiner Meinung nach versäumt hat, seine teils unerfüllbaren Wunschvorstellungen und das beamtenrechtlich Machbare in eins setzen. Natürlich ist ihm einzuräumen, dass Krankenfehlzeiten überhaupt nicht auftreten hätten können, wenn ihm Telearbeit einzuräumen gewesen wäre und er für jede seiner Absenzen, sollte es dazu trotz Telearbeit überhaupt noch kommen können, aufgrund der bloßen Vermutung, diese sei behinderungsbedingt, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge hätte beanspruchen können. Eine derartige Dienstgestaltung und Dienstzeitregelung übersteigt aber - jedenfalls bei einem Beamten, der dienstlich so beurteilt ist wie der Kläger - offenbar die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten. Somit ist es mehr als nur spekulativ, zu behaupten, Krankenfehlzeiten wären bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten des BEM nicht vorgekommen. Bei realistischer Betrachtungsweise ist das Gegenteil der Fall, sodass daraus ein Ermessens fehler nicht hergeleitet werden kann. Da in dem Gesamtverhalten des Klägers eine deutliche Neigung zum Ausdruck kommt, seine vielfach unter dem Schutz des Sozialgeheimnisses und der ärztlichen Schweigepflicht stehende Schwerbehinderung für seine persönlichen Interessen zu instrumentalisieren, bestand insoweit nach allem ein nachhaltiges öffentliches Interesse an der Feststellung entsprechender Tatsachen, dem gegenüber sich die privaten Interessen des Klägers an der Unterlassung der Untersuchungsanordnung als deutlich nachrangig darstellen.

Dass mit der Aufforderung zur Begutachtung der Dienstfähigkeit grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung verbunden ist, wurde bereits im Beschluss vom 30. November 2012 (a.a.O.) anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. Hieran ändert sich hier auch nichts dadurch, dass die Untersuchungsanordnung u.a. auf ungewöhnlich umfangreiche Fehlzeiten gestützt wurde, die teilweise auf Operationen und Maßnahmen zur Verbesserung der bestehenden Behinderung beruhen konnten.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - M 21 K 12.4483

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

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(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

1.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres des Erreichens der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41 oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, oder
3.
wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.

(3) Versorgungsakten und Altersgeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger steht als … (Besoldungsgruppe …) im Dienst der Beklagten. Er ist als … bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beschäftigt. Aufgrund eines angeborenen Behinderungsleidens ist er schwerbehindert mit einem GdB von … Er stellte, nachdem ihm aus ähnlichem Anlass zuletzt für den 27. Mai 2011 Sonderurlaub gewährt worden war, am ... August 2011 bei dem DPMA einen weiteren Formularantrag auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV für den 9. August 2011. Zur Begründung trug er mit Schreiben vom ... August 2011 vor, laut vorgelegter Bestätigung der Medizinischen Hochschule h … vom selben Tag habe er an diesem Tag einen Termin zur ambulanten Behandlung im Klinikum h … (gehabt). Eine Wahrnehmung dieses Termins außerhalb seiner Arbeitszeit sei nicht möglich. Gegenstand der Behandlung sei die Untersuchung von notwendigen oder auch nur möglichen Funktionsverbesserungen seines … …, dem Sitz seines Behinderungsleidens.

Von der Beklagten unter dem 11. August 2011 dazu aufgefordert, die Erforderlichkeit einer Behandlung im Klinikum H … durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu belegen, trug er vor, für dieses Verlangen des Dienstherrn bestehe vor dem Hintergrund der Therapiefreiheit und des Grundsatzes der freien Arztwahl keine Rechtsgrundlage.

Am … September 2011 beantragte er erneut einen Tag Sonderurlaub für den 26. September 2011. Zugleich legte er eine am 14. September 2011 von seinem … Hausarzt ausgestellte Bescheinigung vor, wonach seine Behandlungen bzw. Operationen im Zeitraum ab dem 9. August 2011 nur in H … durchgeführt werden könnten. Eine am 26. September 2011 ausgestellte Terminbestätigung des Klinikums H … reichte er nach. Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub stellte er am … Oktober 2011 für den 18. und 19. Oktober 2011.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das DPMA die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Sonderurlaub für den 9. August, 26. September sowie 18. und 19. Oktober 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV sei dem Beamten für die notwendige Abwesenheit vom Dienst wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung, die während der Arbeitszeit erfolgen müsse, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Eine Freistellung erfolge demnach nur im notwendigen Umfang, wobei die Notwendigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei. Um diese Einzelfallprüfung vorzunehmen, sei der Kläger mit Schreiben vom 11. August sowie 19. und 27. September aufgefordert worden, neben den bereits vorgelegten Terminbestätigungen zusätzliche Nachweise, insbesondere eine fachärztliche Stellungnahme über die Notwendigkeit der Behandlung ausschließlich im Klinikum H … sowie über die voraussichtliche Dauer der Therapie vorzulegen. Dies habe er unter Hinweis auf eine hierfür fehlende Rechtsgrundlage auch dann noch abgelehnt, als er letztmalig unter Fristsetzung bis zum 15. November 2011 dazu aufgefordert worden sei. Damit habe er eine abschließende Beurteilung der Anträge auf Sonderurlaub zu seinen Gunsten unmöglich gemacht, weshalb die Anträge abzulehnen gewesen seien.

Hiergegen legte der Kläger am … Dezember 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die ärztliche Behandlung in h … sei „dem Grunde nach voll beihilfefähig“. Dadurch sei die Notwendigkeit der sonstigen ärztlichen Behandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 SUrlV indiziert. Eine weitere Indikation ergebe sich daraus, dass der Kläger als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse an die Medizinische Hochschule H … überwiesen worden sei. Sie werde zudem belegt durch das hausärztliche Attest vom … September 2011 sowie durch ein vorgelegtes weiteres hausärztliches Attest vom ... Dezember 2011. Dort wurde ausgeführt, die Notwendigkeit der Durchführung von Behandlungen bzw. Operationen einschließlich Folgebehandlungen ausschließlich im Klinikum H … ab dem 9. August 2011 ergebe sich aus der Besonderheit des Eingriffs und der Kompetenzen der Medizinischen Hochschule H … Die spezielle Ausrichtung der dort bestehenden plastischchirurgischen Abteilung erfordere es, die Behandlungen an dieser Klinik durchzuführen, auch um sinnlose Behandlungen an anderen Zentren zu vermeiden. Dies lasse sich gegenüber dem Amtsarzt durch Befunde und Atteste jederzeit darlegen. Der Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub, so die Widerspruchsbegründung weiter, stütze sich außerdem auf § 46 Abs. 4 BBG. Zu den Kosten, welche § 46 Abs. 4 Satz 4 BBG dem Dienstherrn für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen auferlege, gehöre auch deren Vermeidung durch Bewilligung von Sonderurlaub. Im Übrigen hätte es der Beklagten freigestanden, vor Ablehnung der Anträge zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt die Stellungnahme eines Amtsarztes einzuholen. Schließlich resultiere der Anspruch auf Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG).

Aufgrund Auftrags des DPMA vom 10. Januar 2012 wurde der Kläger am ... Februar 2012 amtsärztlich untersucht. Im darauf beruhenden Gesundheitszeugnis vom 16. März 2012 wurde ausgeführt,

  • 1.da es sich bei den strittigen Behandlungen des Klägers um die Operation eines Geburtsschadens handle und die Verbeamtung mit der bestehenden Behinderung erfolgt sei, sei amtsärztlich nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene.

  • 2.Grundsätzlich sei es medizinisch sinnvoll, die direkt im Anschluss an die erfolgte Operation notwendigen Kontrolluntersuchungen auch durch den Operateur durchführen zu lassen, in diesem Fall im Klinikum H … Es sei jedoch zwischenzeitlich sowohl von der Klinik für plastische und wiederherstellende Chirurgie des Klinikums rechts der Isar sowie des Klinikums Bogenhausen ärztlicherseits bestätigt worden, dass die Art der Operation, die bei dem Kläger durchgeführt worden sei, ebenso in diesen Kliniken hätte erfolgen können. Gleiches gelte auch für die ambulante Nachbehandlung.

  • 3.Eine zwingende medizinische Notwendigkeit, dass die Behandlungen während der Arbeitszeit erfolgen müssten, ergebe sich nicht. Denkbar wäre zum Beispiel auch eine Behandlung während eines möglichen Freizeitausgleichs.

  • 4.Hinsichtlich des voraussichtlichen Umfangs noch anstehender Arzt- bzw. Therapietermine lasse sich derzeit keine Aussage treffen. Anzumerken sei jedoch, dass nach Angaben des Klägers noch eine weitere Operation anstehe. Hier wäre es ggf. sinnvoll, im Vorfeld zu klären, ob diese Operation tatsächlich im Klinikum H … durchgeführt werden müsse.

Mit am 14. Mai 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 wies das Bundesministerium der Justiz den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, da eine Freistellung vom Dienst durch Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV selbst bei medizinisch notwendiger Behandlung immer nur im zeitlich notwendigen Umfang, gegebenenfalls auch nur stundenweise erfolge, komme dem Umstand, dass es sich bei dem Beurlaubungszweck um eine notwendige ärztliche Behandlung überhaupt handle, für die Prüfung des Anspruchs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch das zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit vorgebrachte Argument der vollen Beihilfefähigkeit der Behandlung sei unerheblich, ebenso die Frage, ob die Behandlung den in § 46 Abs. 4 BBG genannten Zwecken diene. Insoweit sei allerdings darauf hinzuweisen, dass auch nach amtsärztlicher Einschätzung gerade kein Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Vermeidung der Dienstunfähigkeit gegeben sei. Daher komme es entscheidungserheblich darauf an, ob der zeitliche Umfang des beantragten Sonderurlaubs notwendig sei. Die Notwendigkeit sei hierbei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da die von dem Kläger in Anspruch genommenen Behandlungen ebenso gut in München hätten erfolgen können. Dies ergebe sich aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom … März 2012, wonach weitere Nachbehandlungen ohne weiteres auch durch andere Ärzte durchgeführt werden könnten, etwa im Klinikum rechts der Isar oder im Klinikum Bogenhausen. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste stünden dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie sich zum einen auf die Operation und die unmittelbar anschließenden Folgebehandlungen bezögen, für die der Kläger noch Sonderurlaub erhalten habe, zum andern zu unkonkret seien, um die durch einen Facharzt für Chirurgie ergangenen amtsärztlichen Aussagen zu widerlegen. Zwar sei es dem Kläger im Rahmen der Freiheit der Arztwahl gestattet, sich in h … behandeln zu lassen. Allerdings bestehe dann kein Anspruch auf eine generelle und uneingeschränkte Freistellung vom Dienst. Vielmehr sei Sonderurlaub nur für die Dauer einer objektiv notwendigen Abwesenheit zu gewähren. Das verlange dem Kläger ab, seine Behandlungstermine auch in örtlicher Hinsicht so einzurichten, dass sie die Dienstzeit möglichst wenig einschränkten. Der Beamte habe sich als Ausfluss der in § 61 Abs. 1 BBG normierten Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, auch um eine die Diensterbringung möglichst wenig beeinträchtigende Ausgestaltung der Arzttermine zu bemühen.

Hiergegen erhob der Kläger am … Juni 2012 durch seine früheren Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage. Er beantragte zuletzt,

den Bescheid des DPMA vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den 9. August, 15. September sowie den 18. und 19. Oktober 2011 Sonderurlaub zu bewilligen, hilfsweise, für die genannten Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Abwesenheit vom Dienst an den strittigen Tagen sei entgegen der Ansicht der Beklagten notwendig im Sinne des § 12 Abs. 1 SUrlV gewesen. Der pauschale Hinweis darauf, dass eine Nachbehandlung ebenso gut in München hätte erfolgen können, sei widersprüchlich, da auch die Beklagte nicht bestreite, dass die Behandlung als solche notwendig gewesen sei, so dass hierfür jedenfalls Sonderurlaub zu bewilligen gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass komplexe Nach- und Kontrolluntersuchungen außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hätten. Dies sei auch regelmäßig nicht möglich. Bestehe aber überhaupt ein Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub, so schließe dieser jedenfalls auch den Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum Behandlungsort ein; eine Differenzierung bezüglich des notwendigen Umfangs bei Untersuchungen möglichst nah am Dienstort oder weiter weg könne aus § 12 Abs. 1 SUrlV nicht abgeleitet werden.

Nachdem sich der nunmehrige Bevollmächtigte bestellt hatte, wurde das bisherige Vorbringen teilweise mit anderen Worten wiederholt („Sowieso-Ausfallzeiten“). Ferner wurde beantragt, den Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen zu vernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die von ihm getroffene Feststellung, es sei amtsärztlich nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene, sei erklärungsbedürftig. Auf das weitere Vorbringen im Schriftsatz des nunmehrigen Bevollmächtigten vom … November 2014 wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, inwieweit Sonderurlaub für die konkrete Behandlungszeit zu gewähren gewesen wäre, sei nicht Gegenstand des Verfahrens und mangels näherer diesbezüglicher Informationen auch nicht feststellbar. Lediglich ergänzend sei daher anzumerken, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die an dem Kläger vorgenommenen Untersuchungen nicht auch außerhalb der Dienstzeit hätten wahrgenommen werden können. Eine Terminierung längerfristiger Nachsorgeuntersuchungen habe nämlich gemäß § 19 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei dem Deutschen Patent und Markenamt (DV-GLAZ) möglichst außerhalb der in § 6 DV-GLAZ festgelegten Kernarbeitszeit zu erfolgen, was vorliegend mit Blick auf die insoweit geltenden Zeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr und freitags von 9 bis 14 Uhr) durchaus möglich erscheine.

Der Kläger hat unter dem … Dezember 2011, … Januar, … Februar und … Juli 2012 weitere Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub für den 20. Dezember 2011, 15. Februar, 21. März und 11. Juli 2012 gestellt, die hier nicht Streitgegenstand sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die erhobene Verpflichtungsklage ist im Hauptantrag unproblematisch zulässig, im Hilfsantrag ist sie jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Antrag, ihm für die genannten Tage hilfsweise Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV unter Wegfall der Dienstbezüge zu bewilligen, schon an seinen Dienstherrn gerichtet hätte. Eine ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen (Rennert in Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40-53, Rdnr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb § 40, Rdnr. 30, 32). Anders als die Klagebefugnis, welche nach dem Prinzip des Individualrechtsschutzes den Gegner vor Klagen schützt, mit denen keine subjektiv öffentlichen Rechte verfolgt werden und die nicht die Verletzung eigener Rechte des Anspruchstellers zum Gegenstand haben, schützt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis das Gericht vor unnötiger oder gar rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme. Es ist vor allem dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Rennert, a.a.O., vor §§ 40-53, Rdnr. 11; Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 42, Rdnr. 178). Im vorliegenden Fall hätte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zunächst bei dem DPMA beantragen können und müssen. Solange dies nicht geschehen ist, ist die sofortige Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts rechtsmissbräuchlich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der einschlägigen Anspruchsnorm um eine Ermessensvorschrift handelt, und zudem der Anspruchstatbestand an zwei Stellen unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, welche dem Dienstherrn ausfüllungsbedürftige Beurteilungsspielräume eröffnen. Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zwar waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Urlaubstage, für die der Kläger Sonderurlaub beantragt hat, längst verstrichen. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits, da sich die Rechtswirkungen zu Unrecht versagter Freistellung und deshalb etwa überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs im Allgemeinen auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen lassen (BVerwG vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 - IÖD 2006, 110 = DokBer 2006, 177 = DVBl 2006, 648 = RiA 2006, 176 = DÖD 2006, 278 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 73 = Buchholz 237.7 § 78 NWLBG Nr. 4).

Soweit demnach zulässig, ist die Klage nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für den 9. August, 15. September sowie den 18. und 19. Oktober 2011. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des DPMA vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 90 Abs. 1 BBG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht. Nach dem hier insoweit einschlägigen § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Da vorliegend das Entgegenstehen dringender dienstlicher Gründe von der Beklagten nicht geltend gemacht wird und die übrigen Beurlaubungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 SUrlV offenkundig gegeben sind, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Abwesenheit des Klägers vom Dienst zu kurzfristiger Behandlung oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung, die während der Arbeitszeit erfolgen musste, „notwendig“ im Sinne der o.g. Vorschrift war.

Diese Frage ist von der Beklagten im Ausgangsverfahren unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung des Klägers an der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verneint worden. Das ist, obwohl es hierauf aufgrund des Ergebnisses des Widerspruchsverfahrens nicht mehr ankommt, nicht zu beanstanden. Er unterlag nämlich der Obliegenheit, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beschaffung von Belegen für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen mitzuwirken, welche für die von ihm beantragte günstige Entscheidung erheblich waren. Rechtsgrundlage dafür ist § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift besteht die -freilich nicht erzwingbare - grundsätzliche Obliegenheit der Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Mitwirkung bedeutet nach § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG insbesondere, dass die Beteiligten die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungslast im Verfahren nicht nach, obwohl ihnen die Mitwirkung zumutbar war, so hat dies grundsätzlich keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Folgen. Die Behörde ist aber, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht mehr gehalten, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren (Erkenntnis-)Möglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären; dies gilt vor allem dann, wenn die Behörde die Beteiligten auf die Erheblichkeit bestimmter Umstände hingewiesen hat. Ein derartiger Hinweis ist Voraussetzung für die Berechtigung, aus der fehlenden oder unzulänglichen Mitwirkung Schlüsse für die Beweiswürdigung zu ziehen (zu allem: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, zu § 26, Rdnr. 40, 41, 43).

Das Gericht ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall dem Kläger, der zudem noch der beamtenrechtlichen Treue- und Gehorsamspflicht (§ 4 BBG) unterliegt, zumutbar war, sich von seinen behandelnden Ärzten des Klinikums h … eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, aus der sich hätte ergeben müssen, dass auch die späteren Behandlungen und -untersuchungen zwingend im Klinikum h … stattfinden müssten, und behandelnde Ärzte insoweit auch von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden (vgl. auch BVerwG vom 31.01.1986 - 6 P 5.83 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 42 = PersV 1986, 325; BVerwG vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 - DVBl 1981, 502 = ZBR 1981, 220 = PersV 1982, 61 = DokBer B 1981, 31 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14; OVG Münster vom 02.09.2014 - 1 A 2773/12 - juris). Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Mitwirkung an der Beibringung entscheidungserheblicher Tatsachen umso zumutbarer erscheint, je leichter aussagefähige Belege für den Anspruchsteller zu erlangen sind, weil sie in seine persönliche Lebenssphäre fallen, und je fernliegender deren Beschaffung aus diesem Grund durch den Dienstherrn ist.

Es erschließt sich nicht, welche Indizwirkung mit Blick auf die auswärtige Behandlung des Klägers dem Umstand zukommen soll, dass diese als beihilfefähig gilt und mit Hilfe eines Überweisungsscheins seiner Krankenkasse an das Klinikum h … ermöglicht worden ist. Hierfür sind offensichtlich andere Voraussetzungen und Ansprüche maßgeblich als die sich aus dem Bundesurlaubsrecht ergebenden. Die vorgelegten hausärztlichen Atteste vom … September und … Dezember 2011 besitzen ersichtlich keine Überzeugungskraft, weil sie keine Aussage zu der sich - angesichts der umfassenden, am Standort München vorfindlichen medizinischen Kompetenzen - aufdrängenden Frage treffen, welche Kompetenzen das Klinikum h … aufweist, die in München nicht vorhanden sind. Dies ist bei allem Respekt gegenüber den am Klinikum h … tätigen Ärzten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Auf all dies kommt es allerdings deshalb nicht mehr an, weil die entscheidungserhebliche Frage im Widerspruchsverfahren durch das amtsärztliche Gutachten vom … März 2012 für die hier in Rede stehenden weiteren ambulanten Behandlungen zu Lasten des Klägers geklärt worden ist. Die im vorliegenden Fall strittigen Sonderurlaubsanträge betreffen den Zeitraum vom 9. August bis zum 19. Oktober 2011. Im Jahr 2011 hatte er nur eine Operation, welche laut dem im Verfahren M 21 K 12.4483 vorgelegten Arztbrief der Medizinischen Hochschule h … vom … März 2011 bei einem dortigen stationären Aufenthalt vom 27. Februar bis 10. März 2011 durchgeführt wurde. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den vorliegend strittigen Sonderurlaubswünschen nicht um die im amtsärztlichen Gutachten vom … März 2012 erwähnten notwendigen Kontrolluntersuchungen handelte, welche direkt im Anschluss an die erfolgte Operation stattfinden und nach amtsärztlicher Angabe sinnvollerweise durch den Operateur, also hier im Klinikum H …, durchzuführen waren. Ob es sich dabei nach den glaubhaften Erstangaben des Klägers um „komplexe Nach- und Kontrolluntersuchungen“ gehandelt hat, oder, wie er nunmehr - möglicherweise in dem Bestreben, das Verfahrensergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen - angibt, um Untersuchungen zu dem Zweck, die Erforderlichkeit einer weiteren Operation zu klären, kann offen bleiben. Wie der erhebliche zeitliche Abstand zum Operationsaufenthalt belegt, handelte sich jedenfalls um ambulante Behandlungen und Untersuchungen, welche nach der plausiblen Darstellung des Amtsarztes wie die operative Behandlung des Behinderungsleidens des Klägers selbst ebenso gut in der Klinik für plastische und wiederherstellende Chirurgie des Klinikums rechts der Isar sowie des Klinikums Bogenhausen hätten durchgeführt werden können.

Damit fehlt es an einer hinreichenden Rechtfertigung für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV. Die Abwesenheit des Klägers vom Dienst kann nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn die zugrunde liegende Behandlung ihrerseits nicht notwendigerweise am Klinikum h … durchgeführt werden musste. Die vorgenommene Abgrenzung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendig“ war hier auch unter Berücksichtigung des Rechts des Klägers auf freie Arztwahl jedenfalls deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es die Beklagte bei der Bewilligung von Sonderurlaub für die unmittelbaren Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen im Gefolge der von einem Arzt nach freier Wahl des Klägers durchgeführten Operation an Großzügigkeit und Entgegenkommen gegenüber dem Kläger nicht hat fehlen lassen. Sowieso-Ausfallzeiten waren zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil, wie der Beklagten beizupflichten ist, keine konkreten Feststellungen darüber möglich sind, ob und ggf. wann trotz der großzügigen Gleitzeitregelungen nach der DV-GLAZ solche zwingend in die Kernzeit fallenden Zeiten angefallen wären.

Die Vernehmung des amtlichen Sachverständigen war nicht erforderlich. Der Kläger hat dies, soweit überhaupt als entscheidungserheblich in Betracht kommend, lediglich damit begründet, dass die vom Amtsarzt getroffene „Feststellung“, es sei nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene, erklärungsbedürftig sei. Dieser Sachverhalt ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Es beruht auf einer laienhaften, juristisch unzutreffenden Annahme des Klägers persönlich, dass hier die Vorschrift des § 46 Abs. 4 BBG berührt sein könnte. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBG sind Beamte verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, wobei diese Verpflichtung auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit gilt. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen (§ 46 Abs. 4 Satz 4 BBG). Der Kläger hat aus der letztgenannten Vorschrift zu Unrecht gefolgert, dass die Kostentragung des Dienstherrn für erforderliche gesundheitliche Rehabilitationsmaßnahmen auch in der Vermeidung solcher Kosten durch Gewährung von Sonderurlaub bestehen könne. Hierbei handelt es sich um eine hinsichtlich der möglichen Rechtsfolge unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung. Die Gewährung von Sonderurlaub ist keine Erbringung von Leistungen zur Erstattung von Aufwendungen des Beamten. Der in § 46 Abs. 4 BBG geregelte Tatbestand hat mit dem vorliegenden Sachverhalt insgesamt nichts zu tun. Bei den von dem Kläger in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen ging es zweifelsfrei nicht um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und auch nicht um die Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Ausführungen des Amtsarztes unter Nr. 1 des Gutachtens vom … März 2012 keinerlei Erklärungsbedarf. Der Amtsarzt hat vielmehr mit seinen Worten dasselbe ausgedrückt wie das Gericht, nämlich dass dieser gesetzliche Tatbestand entgegen der Darstellung des Klägers mit der vorliegend entscheidungserheblichen Fragestellung nicht in Zusammenhang steht. Die Nr. 1 des amtsärztlichen Gutachtens vom … März 2012 ist im Übrigen keine Feststellung, sondern eine Fragestellung, und zwar zu einem nicht beweiserheblichen Randaspekt.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

1.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres des Erreichens der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41 oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, oder
3.
wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.

(3) Versorgungsakten und Altersgeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen werden.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.