Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 2 K 16.3417

published on 07/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 2 K 16.3417
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung … Er wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2016, mit welchem der beigeladenen Gemeinde eine beschränkte Erlaubnis zur Einleitung gesammelten Oberflächenwassers in den Vorfluter … erteilt wurde.

Mit Schreiben eines Ingenieurbüros vom 18. September 2015 ließ der Beigeladene beim Landratsamt … eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus der Regenwasserkanalisation in die … beantragen. Dieser Antrag stand im Zusammenhang mit der Sanierung der Niederschlagsentwässerung aus den Bereichen … Straße und … Schon zuvor war das Niederschlagswasser aus diesen Bereichen in die … eingeleitet worden, allerdings war es bei Starkregenereignissen im Bereich der Kreuzung … Straße/ … Straße/ … Straße wegen zu geringer Leistungsfähigkeit des vorhandenen Regenwasserkanals zu Überschwemmungen gekommen. Im Zuge der Sanierung wurde zur Ableitung des Niederschlagswassers in der … Straße ein neuer Regenwasserkanal mit größerem Durchmesser (DN 300 – 900) erstellt, aus dem das Niederschlagswasser bei Fl.Nr. … Gemarkung … in die … eingeleitet wird. Das im Bereich … anfallende Niederschlagswasser wird neu über einen separaten Regenwasserkanal DN 500 und eine Geländemulde im Bereich des Kinderspielplatzes südlich der …brücke (Fl.Nr. … Gemarkung …*) in die … eingeleitet.

Gegen dieses Vorhaben erhob der Kläger mit Schreiben u.a. vom 27. August 2015, 3. September 2015, 24. September 2015, 30. September 2015, 2. November 2015, 14. Dezember 2015, 23. Januar 2016 und 29. Februar 2016 Einwendungen. Im Kern befürchtet der Kläger, dass es durch das Vorhaben zu einer Überschwemmung seines Grundstücks Fl.Nr. … kommen könnte.

Das Wasserwirtschaftsamt … nahm zu dem Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis mit Gutachten vom 24. November 2015 Stellung, in dem es u.a. auch auf die Einwände des Klägers einging. Aufgrund erneuter Einwendungen des Klägers gab das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 16. Februar 2016 eine ergänzende Stellungnahme zu den klägerischen Einwänden ab.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 7. Juli 2016, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG zur Einleitung gesammelten Oberflächenwassers in den Vorfluter nebst einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 6 WHG. Der Erlaubnis waren zahlreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen beigefügt. Ferner wurde in der Bescheidsbegründung ausgehend von den gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts umfassend dargelegt, dass und warum die Einwendungen u.a. des Klägers nicht begründet seien.

Gegen die mit diesem Bescheid erteilte beschränkte Erlaubnis erhob der Kläger am 2. August 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die er mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2016 sowie – nach gerichtlicher Aufforderungen mitzuteilen, inwiefern er durch den Bescheid vom 28. Juni 2016 in eigenen Rechten verletzt werde – vom 14. August 2016 begründete. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Der mit Beschluss vom 3. August 2016 Beigeladene äußerte mit Schreiben vom 22. August 2016 die Auffassung, dass die Klage schon unzulässig sei, da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Zudem sei die Klage unbegründet, da die Erteilung der Erlaubnis rechtmäßig gewesen sei.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 13. September 2016 seine Akten vor. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers. Die Sanierungsmaßnahme des Beigeladenen liege weitab vom Anwesen des Klägers.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 bestellten sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen für diesen. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 16. Januar 2017 ließ der Beigeladene vortragen, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Das Grundstück des Klägers liege über 400 m Luftlinie von der … entfernt. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger könne sich lediglich auf drittschützende Vorschriften berufen. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Am 7. März 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger übergab einen Schriftsatz vom 5. März 2017, mit dem er u.a. ein Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr Markt … vorlegte. Er erläuterte seine Einwände. Das Wasserwirtschaftsamt nahm hierzu Stellung. Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Landratsamts … vom 28. Juni 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 12. März 2017, 22. März 2017, 26. März 2017, 5. April 2017 und 17. Mai 2017 äußerte sich der Kläger ergänzend. Wegen der Einzelheiten dieser Äußerungen wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage als Dritter gegen die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG zur Einleitung gesammelten Oberflächenwassers in die … (§ 88 VwGO). Die Verletzung eines subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer solchen beschränkten Erlaubnis (nur) insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden; diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (BayVGH, B. v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rdnr. 10 m.w.N.; VG München, U. v. 27.11.2012 – M 2 K 12.3526 – juris Rdnr. 16 m.w.N.). Hingegen findet § 14 Abs. 3 WHG bei der beschränkten Erlaubnis (anders als bei der gehobenen Erlaubnis) keine Anwendung, wie sich im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt (VG München, a.a.O.).

Daran gemessen kann die Klage des Klägers keinen Erfolg haben, weil durch die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gesammelten Niederschlagswassers in die … schon keine rechtlich geschützten Interessen des Klägers in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sind, bzw. jedenfalls einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Beachtung und Würdigung seiner Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt, genüge getan ist. Insbesondere ergibt sich ein die klägerischen Rechte verletzender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht daraus, dass sein Grundstück Fl.Nr. … infolge der erlaubten Einleitung von Niederschlagswasser in die … stärker als bisher überschwemmt würde. Derartiges ist entgegen den vorgetragenen Vermutungen des Klägers nicht zu befürchten, wie sich aus den überzeugenden Einschätzungen des amtlichen Sachverständigen Wasserwirtschaftsamt … im Gutachten vom 24. November 2015, der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Februar 2016 und in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 ergibt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs allgemein anerkannt ist, dass amtlichen Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter entsprechend ihrer Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörden eine besondere Bedeutung zukommt. Solche fachbehördlichen Aussagen beruhen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (st. Rspr.; vgl. z.B. BayVGH, B. v. 17.11.2016 – 8 ZB 14.543 – juris Rdnr. 13 m.w.N.). Vorliegend sind für das Gericht trotz der zahlreichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung des Wasserwirtschaftsamts … keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die darauf hindeuteten, dass die fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamts fehlerhaft sein könnte: Das Wasserwirtschaftsamt ist schon in seinem Gutachten vom 24. November 2015 ausführlich und überzeugend auf die klägerischen Einwendungen eingegangen (3.5 des Gutachtens). Entsprechendes gilt für die nachfolgende gutachterliche Stellungnahme des Wasserwirtschatsamts mit Schreiben vom 16. Februar 2016, die sich mit neuerlichen Einwendungen des Klägers intensiv auseinandersetzt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat das Wasserwirtschaftsamt, nachdem der Kläger nochmals ausführlich seine Einwände dargelegt hatte, ausdrücklich bekundet, dass diese an der Richtigkeit der bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nichts ändern können. An alledem können auch die Ausführungen des Klägers in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätzen etwas ändern (unbeschadet der Frage, inwieweit diese überhaupt verwertbar sind). Keine durchgreifende Rolle kann in diesem Zusammenhang auch der Umstand spielen, dass der Kläger nach eigenem Bekunden früher Mitarbeiter eines anderen Wasserwirtschaftsamts war: Dies ändert nichts daran, dass vorliegend nicht er, sondern das Wasserwirtschaftsamt … der zuständige amtliche Sachverständige ist und es mithin auf die Einschätzung der dort derzeit tätigen Fachleute ankommt. Der Kläger ist auch nicht mit einem privaten Sachverständigen vergleichbar, da er vorliegend in eigener Sache und im eigenen Interesse tätig ist, ihm mithin die sachliche Distanz und Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen fehlt.

Widerlegt hat das Wasserwirtschaftsamt insbesondere die vorgebrachte Behauptung des Klägers, durch die erlaubte Einleitung von Oberflächenwasser komme es zu einer Wasserspiegelerhöhung im Überschwemmungsgebiet der …, er gehe davon aus, dass sich dies bis zu seinem Wohnhaus auswirken werde (etwa wegen eines Rückstaus der Entwässerung des Weiherfeldes in den …graben). Hierzu hat das Wasserwirtschaftsamt … bereits in seinem Gutachten vom 24. November 2015 (S. 6, Spiegelstrich 2) und erneut in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (S. 2 Spiegelstriche 1 und 2 sowie S. 3 Spiegelstrich 1) mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung im Einzelnen dargelegt, dass und warum mit keiner relevanten Erhöhung des Hochwasserpegels in der … zu rechnen ist. Diese Einschätzung hat das Wasserwirtschaftsamt … in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 nochmals bekräftigt. Insbesondere kommt es nach den Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts … selbst im ungünstigsten Fall des Zusammentreffens eines örtlichen Starkregens mit der Einleitung der maximalen Wassermenge über die Rohrleitungen in die … zu einer Wasserspiegelanhebung um lediglich ca. 5 cm. Für das Gericht leuchtet ohne Weiteres ein, dass selbst dieser Extremfall keine qualifizierte Auswirkung auf das klägerische Grundstück haben kann, das mehrere hundert Meter von der Grenze des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der … und noch viel weiter von der … selbst entfernt ist.

Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, die Hinterfüllung der Rohrleitungen z.B. in der … Straße mit Riesel verschlechtere die Versickerung des Wassers im Rohrgraben, dadurch komme es zu einem schnelleren und höheren Anstieg des Grundwassers und letztendlich zu einer Flutung der Kellerräume seines Wohnhauses. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Art und Weise der Verlegung der Rohrleitungen schon nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids ist, mit dem die Einleitung von Oberflächenwasser in die … erlaubt wird. Zum andern hat das Wasserwirtschaftsamt … zu diesem Einwand im Gutachten vom 24. November 2015 (S. 7 Spiegelstrich 1) und in der gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (S. 3 Spiegelstrich 3) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diese Befürchtung des Klägers gemessen an den örtlichen Verhältnissen keinerlei Grundlage hat.

Ferner lassen sich den fachbehördlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts … (Gutachten vom 24. November 2015, S. 6 Spiegelstrich 3; gutachterliche Stellungnahme vom 16. Februar 2016, S. 3 Spiegelstrich 2) auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das klägerische Grundstück bei Hochwasser in der … durch einen Rückstau von Wasser im Regenwasserkanal überflutet werden könnte. Jedenfalls für das klägerische Grundstück, das mehrere hundert Meter von dem Regenwasserkanal entfernt ist, gibt es keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine qualifizierte Auswirkung durch einen etwaigen Rückstau von Wasser in diesem Kanal. Derartiges lässt sich auch nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr entnehmen. Dahingestellt kann deshalb bleiben, inwieweit diese „Rückstauproblematik“ überhaupt in einem Zusammenhang mit der im streitgegenständlichen Bescheid geregelten Einleitung von Oberflächenwasser in die … steht.

Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit seinen vielfältigen Angriffen auf die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen des Wasserwirtschaftsamts … (z.B.: unzureichende Antragsunterlagen, die Bewertung des Hochwassers im Jahr 2013 als HQ100, den Einfluss der Triebwerksanlage unterhalb der Brücke, etc.). Aufgrund der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in den gutachterlichen Stellungnahmen und insbesondere auch der detaillierten und nachvollziehbaren Erläuterung der Vertreterinnen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 (z.B. zur Fortschreibung der Grundlagen für die Bewertung der Jährlichkeit des Hochwassers) hat das Gericht keinen Anlass anzunehmen, dass das Wasserwirtschaftsamt für seine Bewertung von durchgreifend fehlerhaften Berechnungsgrundlagen ausgegangen ist. An diesem Ergebnis können auch die Ausführungen des Klägers in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätzen etwas ändern (unbeschadet der Frage, inwieweit diese überhaupt verwertbar sind).

Auch die übrigen Einwendungen des Klägers zeigen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verletzung seiner subjektiver Rechte auf: Soweit der Kläger beispielsweise darauf hinweist, dass die Kreisstraße … * im Bereich der … Straße erhöht werden solle (was der Beigeladene in Abrede stellt), wodurch sich das Überschwemmungsgebiet der … vergrößere, hat dies mit der im streitgegenständlichen Bescheid geregelten beschränkten Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser in die … nichts zu tun, eine etwaige Erhöhung der Straße ist im Bescheid nicht geregelt. Keine Rechtsverletzung aufzeigen kann z.B. auch der Einwand des Klägers, es sei ungeklärt, welchen Einfluss die Baumaßnahme auf die künftige Gebührenberechnung nach dem Kommunalabgabengesetz habe. Entsprechendes gilt für die weiteren Einwendungen des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren aus Billigkeit der unterlegenen Klagepartei aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
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published on 12/06/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatb
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(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.