Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2016 - M 2 K 15.5743
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Unterhaltungslast für ein Hochwasserwehr.
Eine im Jahr 1926 gegründete Genossenschaft, die später in den Kläger überführt worden war, führte in den Jahren 1927 - 1934 bezogen auf eine Teilstrecke der ... eine Regulierung dieses Gewässers und eine Entwässerung des ...-tals durch. Im Zuge dessen wurde u. a. nordöstlich der sog. ... (Gemeinde ...) ein sog. Hochwasserwehr errichtet.
Durch nachträglichen Beschluss des Landrats des Landkreises ... vom 25. April 1939 (Bl. 23 ff. der Behördenakte - BA) wurde dem Kläger (damals noch „Wasser- und Bodenverband ...-regulierung II“ genannt) u. a. die Erlaubnis zur Errichtung dieses Hochwasserwehrs an der ... erteilt (unter A. I. 1. f) (d) des Beschlusses) sowie die Unterhaltungslast für dieses Hochwasserwehr übertragen (durch B. I. 13.; vgl. dazu auch B. II. 19. und die Gründe Bl. 23 BA). Ferner wurde in diesem Beschluss u. a. hinsichtlich dieses Hochwasserwehrs geregelt, dass der Triebwerksbesitzer der ... dieses zu bedienen habe (unter B. II. 18.) und gemäß Art. 89 BayWG 1907 zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könne (unter B. II. 19.; vgl. dazu ferner die Gründe Bl. 23 BA). U. a. letztgenannter Kostenbeitrag wurde durch Bescheid des Landratsamts ... vom 14. März 1968 (Anlage K 4) neu geregelt, eine im Jahr 1983 angedachte erneute Neuregelung der Kostenbeiträge wurde nicht wirksam (vgl. den als Anlage K 5 vorgelegten Bescheidsentwurf).
Ungeachtet dessen führte in den vergangenen Jahrzehnten nicht der Kläger, sondern das Wasserwirtschaftsamt ... diverse Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr an der ... durch. Dies geschah insbesondere bei Hochwasserereignissen (Angaben des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung; vgl. ferner die Schreiben vom 24. April 2014, Bl. 43 BA, und vom 6. Mai 2014, Bl. 53 BA), ferner führte das Wasserwirtschaftsamt zumindest im Jahr 1992 umfassende Sanierungsarbeiten durch (vgl. das als Anlage K 6 vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts ... vom 11. August 1992, in dem der Beklagte als „Baulastträger“ bezeichnet ist).
Erstmals im Jahr 2012 wies der Betreiber des Wasserkraftwerks an der ... das Wasserwirtschaftsamt ... und den Kläger auf Schäden an den Wehranlagen der ... hin. Das Wasserwirtschaftsamt stellte hierzu u. a. fest, dass das Hochwasserwehr offensichtlich unterläufig sei und mit einem plötzlichen Absinken des Staus mit Verlust der Standsicherheit des Wehrs gerechnet werden müsse, weshalb unverzügliches Handeln geboten sei (E-Mail vom 24. April 2014, Bl. 43 BA; Schreiben vom 21. Juli 2015, Bl. 65 f. BA). Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 1. Juni 2015 (Bl. 58 ff. BA) kam u. a. zu dem Ergebnis, dass sich die Wehranlage in einem schlechten baulichen Zustand befinde: Sowohl die Anlagenbauteile wie auch die Betonsubstanz bedürften einer grundlegenden Sanierung. Es habe sich neben einer bereits länger bestehenden Wehrunterströmung in den letzten Jahren eine zweite Austrittsstelle gebildet. Unklar sei, wie sich diese Unterströmigkeit auf die Standsicherheit der Wehranlage auswirke. Als Maßnahmen in Betracht kämen eine reine Unterbindung der Wehrunterströmung (Kosten ca. 300.000 € zzgl. Baunebenkosten), der Umbau der Wehranlage in eine Sohlrampe (Kosten ca. 1,8 Mio. €) sowie eine Wehrsanierung/Ersatzbau (Kosten ca. 1,1 Mio. €). Das Wasserwirtschaftsamt ..., das Landratsamt ... sowie auch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz waren der Auffassung, dass der Kläger als Unternehmer der wasserwirtschaftlichen Anlage (Art. 37 BayWG) und wegen der Übertagung der Unterhaltungslast im Beschluss vom 25. April 1939 für die anstehenden Maßnahmen zuständig sei. Hingegen ging der Kläger davon aus, dass die Unterhaltungsarbeiten - wie in den letzten Jahrzehnten auch - vom Wasserwirtschaftsamt ... vorzunehmen seien.
Mit Bescheid vom 30. November 2015 verfügte das Landratsamt, dass der Kläger bis spätestens 29. Februar 2016 ein Sanierungskonzept samt Ausführungs- und Zeitplan für die Instandsetzung der Wehranlage ... zu erstellen habe, dass der Sicherung von anlagen- und betriebsbedingten Anforderungen, insbesondere der Ertüchtigung der Betonsubstanz und von Anlagenteilen sowie der Beseitigung der Unterläufigkeit der Wehranlage dient (Ziffer 1), sowie dass der Kläger unverzüglich nach Erstellung des Konzepts die baulichen Maßnahmen durchzuführen habe, die erforderlich seien, um die Wehranlage ... wieder sicher und funktionsfähig zu machen, insbesondere seien die Betonsubstanz und Anlagenbauteile zu ertüchtigen und die Unterläufigkeit der Anlage zu beseitigen (Ziffer 2.). Die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr liege im Hinblick auf den Beschluss vom 25. April 1939 und Art. 37 BayWG beim Kläger. Die Wehranlage sei in einem schlechten Zustand. Da der Kläger die Sanierungspflicht beim Wasserwirtschaftsamt ... sehe, müsse davon ausgegangen werden, dass er eine Verbesserung der Situation an der Wehranlage aus eigenem Antrieb nicht vornehmen werde. In Anwendung des Art. 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayWG sei das Landratsamt deshalb gehalten, nach pflichtgemäßen Ermessen die verfügten Maßnahmen anzuordnen. Andernfalls bestünde konkret die Gefahr, dass bei Hochwasser das Wehr den anströmenden Wassermassen nicht mehr standhalte und einstürze.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 21. Dezember 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen,
den Bescheid des Landratsamts ... vom 30. November 2015 aufzuheben
und festzustellen, dass der Kläger nicht zu Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an der Wehranlage ... verpflichtet ist.
Zur Begründung ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 31. März 2016 u. a. wie folgt vortragen: Die im Bescheid von 1939 festgesetzte Unterhaltungspflicht des Kläger habe durch die Aufstufung der ... zum Gewässer 1. Ordnung und die zwischenzeitlich erfolge Änderung der Unterhaltungslast keine Grundlage mehr. Träger der Unterhaltungslast sei nunmehr der Beklagte, nicht der Kläger. Insbesondere durch die zwischenzeitlich durchgeführten Wehrunterhaltungsmaßnahmen habe kein Zweifel daran aufkommen können, dass sich die Unterhaltungslast des Beklagten neben der eigentlichen Gewässerunterhaltung auch auf die Anlagenunterhaltung der Hochwasserwehre erstrecke. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG regele klar, dass sich die Gewässerunterhaltung auch auf den Hochwasserschutz erstrecke. Die vielfältigen Hochwasserschutzmaßnahmen, die in der näheren Umgebung an der ... auf Kosten und in Verantwortung des Beklagten durchgeführt worden seien, belegten dies überdeutlich. Diese anderen Maßnahmen hätten zudem zu einer vermehrten Wasserabführung geführt, wodurch sich die Situation an der Wehranlage ... massiv verschlechtert habe. All das ignoriere der Beklagte, wenn er an einer Regelung aus dem Jahr 1939 festhalte, die weder mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sei, noch die rechtlichen Veränderungen berücksichtige. Sachgerecht sei ausschließlich die seit Jahrzehnten praktizierte Lösung, wonach der Beklagte die Unterhaltung der Wehranlage übernimmt. Hierauf hätten sich die Beteiligten verlassen. Unabhängig davon bestünden Bestrebungen, die Wasserkraft der ... künftig effektiv zu nutzen und die Anlagen zu verbessern. Mit den vom Landratsamt geforderten Maßnahmen würde eine energieeffiziente Nutzung gerade torpediert. Die Kosten u. a. für den Kläger wären völlig unverhältnismäßig und von diesem auch nicht aufzubringen.
Mit Schreiben vom 7. April 2016 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen,
und erwiderte u. a. wie folgt: Die Tatsache, dass in der Vergangenheit das Wasserwirtschaftsamt Unterhaltungsmaßnahmen an der Wehranlage auf freiwilliger Basis vorgenommen habe, ändere nichts an der Rechtslage des Art. 37 BayWG. Laut Wasserwirtschaftsamt habe die Wehranlage ... keine wesentliche Bedeutung hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Art. 37 BayWG könne nicht über § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG umgangen werden: Es sei zwischen der allgemeinen Gewässerunterhaltung und der anlagenbezogenen Unterhaltungspflicht strikt zu unterscheiden. Die Überlegungen bezüglich einer Modernisierung der Wasserkraftnutzungsanlage bei der ... würden nicht torpediert: Selbst bei günstiger Prognose würden zwischen drei und fünf Jahre bis zur Inbetriebnahme einer Neuanlage vergehen. Die wissentliche Inkaufnahme einer baufälligen Wehranlage bis zu diesem Zeitpunkt wäre vorsätzlicher Leichtsinn.
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Juli 2016 ergänzend u. a. wie folgt vortragen: Die Gewässerunterhaltungspflicht umfasse auch ausgebaute Gewässer. Gerade auch Deich- und Dammbauten zählten dabei zu Maßnahmen des Gewässerausbaus. Es sei nicht richtig, dass der Wehranlage keine wesentliche Bedeutung hinsichtlich des Hochwasserschutzes zukommen solle. Hochwasserschutz sei Aufgabe des Beklagten, nicht des Klägers.
Am 12. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Zu den möglichen Folgen eines plötzlichen Zusammenbruchs des Hochwasserwehrs erklärte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamt ergänzend, es könne oberhalb zu Uferanbrüchen und zum Austrocknen von Altarmen kommen, Gefahr für Leib und Leben bestünde für Menschen, die sich an der Wehranlage aufhalten würden. Der Kläger ließ ergänzend vortragen, ca. 150 bis 200 m oberhalb der Wehranlage befänden sich eine Brücke und ein Wohnhaus, die ebenfalls gefährdet wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. November 2015 ist zulässig, aber unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG: Danach ordnen die Kreisverwaltungsbehörden als Gewässeraufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG umfasst alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach oder aufgrund von Vorschriften des WHG, nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Zu den Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG gehören neben kraft Gesetzes bestehenden auch die zur Regelung eines Einzelfalls durch Verwaltungsakt begründeten Verpflichtungen (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand September 2015, § 100 Rn. 26; Gößl in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 58 Rn. 29 und 52 a. E.).
2. Öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist vorliegend die Unterhaltung des nordöstlich der... gelegenen sog. Hochwasserwehrs (aus den Bescheidsgründen ersichtlich bezieht sich die streitgegenständliche Verfügung nur auf dieses Hochwasserwehr, nicht hingegen auch auf andere Wehranlagen wie insbesondere das östlich der ... gelegene Streichwehr). Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt die Unterhaltungsverpflichtung für dieses Hochwasserwehr nicht dem Beklagten, sondern ihm selbst und zwar schon kraft Gesetzes gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG (sogleich a)) und zudem kraft Übertragung im Beschluss vom 25. April 1939 (sogleich b)). Die gegen das Bestehen seiner Unterhaltungsverpflichtung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch (sogleich c):
a) Die Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltung des Hochwasserwehrs ergibt sich bereits aus Art. 37 Satz 1 BayWG. Gemäß dieser Vorschrift haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Vorliegend ist das Hochwasserwehr an der ... eine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinne des Art. 37 Satz 1 BayWG, da es sich um eine ortsfeste Einrichtung handelt, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (vgl. dazu Knopp in Sieder/Zeitler, a. a. O., Art. 37 Rdnr. 7). Der Kläger ist als Adressat der Erlaubnis zur Errichtung des Hochwasserwehrs an der ... in Ziffer A. I. 1. f) (d) des Beschlusses vom 25. April 1939 auch Unternehmer dieser Anlage (vgl. dazu Knopp in Sieder/Zeitler, a. a. O., Rdnr. 5). Art. 37 Satz 1 BayWG gilt auch für auf „alten Rechten“ beruhende Anlagen (Knopp in Sieder/Zeitler, a. a. O., Rdnr. 10), zumal bereits Art. 59 BayWG 1907 eine entsprechende Unterhaltungsverpflichtung des Anlagenunternehmers vorsah.
b) Zudem ergibt sich die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers für das Hochwasserwehr auch daraus, dass ihm diese durch Ziffer B. I. 13. des (bestandskräftigen) Beschlusses vom 25. April 1939 ausdrücklich übertragen worden war (vgl. dazu im Beschluss auch Ziffer B. II. 19. und die Gründe Bl. 23 BA).
c) An diesem Ergebnis vermögen die vom Kläger vorgebrachten Einwände nichts zu ändern:
Das klägerische Argument, die im Bescheid von 1939 dem Kläger übertragene Unterhaltungspflicht sei aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen keine Grundlage mehr für die im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen, kann von vornherein bereits deshalb nicht durchgreifen, weil sich die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers bereits kraft Gesetzes aus Art. 37 Satz 1 BayWG ergibt. Überdies entfällt eine übertragene Unterhaltungslast bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen nicht ipso jure, allenfalls kommt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht (vgl. dazu etwa VG München, U. v. 9.6.2015 - M 2 K 14.4686 - juris).
Für die klägerische Unterhaltungsverpflichtung hinsichtlich des Hochwasserwehrs ohne jede Bedeutung ist auch die zwischenzeitliche Aufstufung der ... zu einem Gewässer I. Ordnung. Zwar hat dies dazu geführt, dass nunmehr gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG dem Beklagten die Unterhaltungslast für die... obliegt. Dies betrifft indes nur die Unterhaltung des Gewässers selbst, nicht hingegen die Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen im Sinne des Art. 37 Satz 1 BayWG wie vorliegend des Hochwasserwehrs. An diesem Ergebnis kann auch der klägerische Hinweis nichts ändern, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG umfasse die Gewässerunterhaltung auch den Hochwasserschutz: Die Gewässerunterhaltung bezieht sich auch hinsichtlich des Hochwasserschutzes nur auf die Unterhaltung des Gewässers selbst, nicht hingegen auf die Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage. Für wasserwirtschaftliche Anlagen ist auch in Bezug auf Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes allein der Unternehmer unterhaltungsverpflichtet. Nicht weiterhelfen kann dem Kläger auch sein weiteres Argument, die Gewässerunterhaltungspflicht umfasse auch ausgebaute Gewässer, Deich- und Dammbauten zählten zu den Maßnahmen des Gewässerausbaus: Dies ändert nichts daran, dass für das vorliegende Hochwasserwehr als wasserwirtschaftliche Anlage im Sinne des Art. 37 Satz 1 BayWG allein der Kläger als Unternehmer die Unterhaltungslast trägt.
Keine durchgreifende Bedeutung erlangt auch der Umstand, dass das Wasserwirtschaftsamt ... in den letzten Jahrzehnten unstreitig verschiedentliche Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr durchgeführt hat, sei es im Hochwasserfall oder im Zuge der Sanierung im Jahr 1992, und dabei offenbar davon ausgegangen war, dem Beklagten obliege die „Baulast“ für das Hochwasserwehr (vgl. das als Anlage K 6 vorgelegte Schreiben vom 11. August 1992). Gleichgültig, ob das Wasserwirtschaftsamt ... hierbei einem Rechtsirrtum unterlag oder bewusst freiwillig eine dem Beklagten nicht obliegende Leistung erbracht hat, kann durch solche tatsächlichen Umstände die gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG kraft Gesetzes bestehende Unterhaltungsverpflichtung des Klägers nicht erlöschen. Auch kann ein solches Verhalten des Wasserwirtschaftsamts ... nicht als Änderung der Unterhaltungsregelungen im Beschluss vom 25. April 1939 interpretiert werden, insbesondere handelt es sich hierbei auch nicht um eine konkludente Übernahme der Unterhaltungsverpflichtung für das Hochwasserwehr durch den Beklagten: Für eine solche Rechtsänderung hätte es eines Verwaltungsakts bedurft, der den Beschluss vom 25. April 1939 ändert. Ein solcher Verwaltungsakt hätte vom zuständigen Landratsamt … erlassen werden müssen. Das Verhalten der Fachbehörde Wasserwirtschaftsamt kann indes nicht als Verwaltungsakt des Landratsamts interpretiert werden.
3. Die mit Bescheid vom 30. November 2011 angeordneten Maßnahmen sind auch im Einzelfall notwendig, um die Erfüllung der Unterhaltungsverpflichtung des Klägers sicherzustellen: Wie sich aus den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... als amtlichen Sachverständigen vom 24. April 2014 und vom 21. Juli 2015 sowie auch aus dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 1. Juni 2015 übereinstimmend ergibt, ist das Hochwasserwehr dringend sanierungsbedürftig. Dies betrifft sowohl die Anlagenbauteile wie auch die Betonsubstanz. Ferner muss die bestehende Unterläufigkeit des Hochwasserwehrs, welche dessen Standsicherheit zumindest in Frage stellt, beseitigt werden. Da der Kläger seine Unterhaltungsverpflichtung für das Hochwasserwehr verneint hatte, war es auch erforderlich gewesen, ihn per Verwaltungsakt zur Erfüllung seiner wasserrechtlichen Verpflichtungen anzuhalten. Es war auch notwendig, neben der Vorlage eines Sanierungskonzepts zusätzlich auch die tatsächliche Durchführung der baulichen Maßnahmen anzuordnen, da nur so die vollständige Erfüllung der Unterhaltungsverpflichtung des Klägers sichergestellt werden kann.
4. Die im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sind auch (im Übrigen) verhältnismäßig. Insbesondere greift der klägerische Einwand, die Kosten der Sanierungsmaßnahmen wären für ihn völlig unverhältnismäßig und von ihm auch nicht aufzubringen, nicht durch: Das Gericht verkennt dabei nicht, dass mit der Sanierung des Hochwasserwehrs erhebliche Kosten verbunden sind. Indes gehört die Unterhaltung des Hochwasserwehrs an der ... und damit auch dessen Sanierung zu den originären Aufgaben des Klägers. Dieser selbst und kein Dritter ist der Unterhaltungsverpflichtete für das Hochwasserwehr. Es obliegt deshalb dem Kläger, sich auch die finanziellen Mittel für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu beschaffen. Eine etwaige finanzielle Überforderung des Klägers machte die streitgegenständlichen Anordnungen nicht unverhältnismäßig, vielmehr handelt es sich hierbei allenfalls um ein Problem des Vollzugs: Der Beklagte kann die angeordneten Maßnahmen zur Sanierung des Hochwasserwehrs, die er ja als besonders dringlich ansieht, mit Verwaltungszwang durchsetzen, ggf. kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Sanierung des Hochwasserwehrs im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers selbst durchführen.
5. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte erkannt, dass es sich bei einer gewässeraufsichtlichen Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG um eine Ermessensentscheidung handelt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung maßgeblich auf die Gefahren abstellt, die mit einem Einsturz des Hochwasserwehrs im Hochwasserfall verbunden wären. Dabei kann es - wie das Wasserwirtschaftsamt … als amtlicher Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - vor allem zu Gefahren für Leib und Leben von Menschen kommen, die sich an der Wehranlage aufhalten. Hinzu kommt laut Wasserwirtschaftsamt die Gefahr, dass es oberhalb zu Uferanbrüchen und zum Austrocknen von Altarmen kommt. Der Kläger befürchtet sogar zusätzlich eine Hochwassergefahr für das unterhalb liegende … sowie die Brücke und das Wohnhaus, die ca. 150 bis 200 m oberhalb des Hochwasserwehrs liegen. Ferner war es auch nicht ermessensfehlerhaft, die Anordnungen zu erlassen, obwohl es offenbar Überlegungen hinsichtlich einer Modernisierung der Wasserkraftnutzung an der … gibt und es hierbei auch zu Änderungen in Bezug auf das Hochwasserwehr an der … kommen könnte. Zur Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die bloße Möglichkeit einer solchen Modernisierung, die zudem frühestens in einigen Jahren tatsächlich realisiert würde, es nicht rechtfertigen kann, von der bereits aktuell dringend erforderlichen Sanierung eines baufälligen Hochwasserwehrs abzusehen.
II.
Die zusätzlich erhobene Feststellungsklage dürfte als Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sein. Sie ist indes unbegründet, da der Kläger - wie eben dargelegt - als Unterhaltungsverpflichteter für das Hochwasserwehr an der … zu Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen verpflichtet ist.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.