Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - M 2 K 15.3372
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 2. haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene zu 2. und die Klägerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine in Privateigentum stehende Grundstücksteilfläche im Gebiet der Beklagten im Zuge der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse als öffentliche Straße gewidmet wurde.
Der Weiler … im Gebiet der Beklagten wird über eine (dort in Nord-Süd-Richtung verlaufende) Gemeindeverbindungsstraße erschlossen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass jedenfalls seit der Mitte des letzten Jahrhunderts von dieser Straße im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. … (alle nachfolgenden Grundstücke: Gemarkung …) ein Stichweg in südöstlicher Richtung abzweigte und zu dem landwirtschaftlichen Anwesen auf Fl. Nr. ... führte. Über die genaue Lage, die Breite und den Ausbauzustand dieses Wegs sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung. Dieser Weg war bis Anfang der 1980er Jahre als Fl. Nr. ..., der gleichen Flurstücknummer wie das Grundstück der Gemeindeverbindungsstraße selbst, in amtlichen Lageplänen gekennzeichnet, stand im Eigentum der Gemeinde ... und durchschnitt insoweit das Grundstück Fl. Nr. ... Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... befindet sich das landwirtschaftliche Anwesen des Beigeladenen zu 1. Weiter ist unstreitig, dass die eben beschriebene Wegefläche im Jahr 1984, als die Gemeinde ... bereits eingemeindet war, im Zuge diverser Grundstücksveränderungen (die durch den Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße verursacht wurden) dem Grundstück Fl. Nr. ... zugeschrieben wurde. Eigentümer wurde der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .... Trotz des Eigentumsübergangs wurde bis vor einigen Jahren das Wegegrundstück nicht nur als Zufahrt zur Hofstelle auf Fl. Nr. ..., sondern auch als Zufahrt zu den Gebäuden auf Fl. Nr. ... (bzw. den daraus herausgeteilten Grundstücken) genutzt.
Die Klägerin ist Eigentümerin der aus dem Grundstück Fl. Nr. ... herausgeteilten Grundstücke Fl. Nrn. ..., ... und ..., auf denen sich ein Wohn- und ein Garagengebäude befinden; in letzterem wird eine Kfz-Werkstatt betrieben. Die Beigeladene zu 2., eine Schwester der Klägerin, ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, die früher die landwirtschaftliche Hofstelle der Eltern der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. bildeten.
Die 1972 eingemeindete Gemeinde ... legte ab dem Jahr 1961 die Bestandsverzeichnisse für die öffentlichen Straßen- und Wege an. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten existieren trotz intensiver Recherchen keine vollständigen Unterlagen mehr über den Vorgang der Anlegung der Bestandsverzeichnisse. Unstreitig existiert aber das Blatt Nr. ... der Bestandsverzeichnisse der Gemeindestraßen: Dort wurde als Gemeindeverbindungsstraße die Straße „Von ... über ... zur Staatsstraße ...“ eingetragen. Als von der Widmung betroffene Grundstücke wurden die Fl. Nrn. ..., ... und ..., als Anfangspunkt die „Südgrenze des Anwesens in ... Hs. Nr. 8“ (entspricht unstreitig der heutigen Hausnummer 3), als Endpunkt die „Einmündung in die Staatsstraße ... in ...“ genannt. Die Länge der Straße ist mit 1,010 km angegeben. Eine Erhebungsniederschrift, eine Eintragungsverfügung und eine Übersichtskarte nach § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse liegen für diese Straße nicht mehr vor. Eine von Klägerseite vorgelegte Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorentwürfe der erstangelegten Bestandsverzeichnisse im Oktober/November 1961, ein Aktenvermerk aus dem Jahr 1984 über eine Auskunft des „Gemeindeschreibers“ der früheren Gemeinde ... zur öffentlichen Auflegung und Bekanntmachung der Bestandsverzeichnisse (Blatt 56 der Akte der Beklagten) und Kopien einer „Vollzugs-Anzeige“ vom 15. Januar 1963 sowie einer Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt ... vom 7. August 1965, dass alle Bestandsverzeichnisse unanfechtbar geworden seien (Blatt 282 der Akte des Landratsamts), sind die noch vorhandenen Anhaltspunkte für das Verfahren der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse durch die Gemeinde ...
Seit etwa 2012 besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Benutzung und die Widmung des über die Fl. Nr. ... verlaufenden Stichwegs.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 10. August 2015, erhob die Klägerin Klage und beantragte:
„I. Es wird festgestellt, dass der rund 2,80 m breite und 25 m lange, von der Gemeindestraße über das südwestliche Ende des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... bis zum Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... führende Grundstücksstreifen, wie in der Anlage K1 als (ehemalige) Fl. Nr. ... eingezeichnet, öffentlich-rechtlich gewidmet ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils die Lage des öffentlich-rechtlich gewidmeten Flächenstücks durch amtliche Vermessung aufzuzeigen und als Wegfläche allgemein kenntlich zu machen.
III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, binnen sechs Monaten ab Vermessung das im Rahmen der Vermessung aufgezeigte öffentlich gewidmete Flächenstück in für die Klägerin sowie jedermann begeh- und befahrbaren Zustand zu versetzen.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Betroffen sei ein Flächenstück von rund 70 m², das früher im Eigentum der Beklagten gestanden habe und in die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen der früheren Gemeinde ... aufgenommen und damit gewidmet worden sei. Im Zuge von Straßenbaumaßnahmen sei die Grundstücksfläche im Jahr 1984 von der Beklagten an den Vater des Beigeladenen zu 1. getauscht worden. Die auf dem Grundstück lastende Widmung sei dadurch nicht aufgehoben worden. Die Beklagte gehe demgegenüber davon aus, die betreffende Teilfläche sei nicht gewidmet. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da sie keine andere Zufahrtsmöglichkeit zu ihren Grundstücken habe als über den gewidmeten Weg. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 wurde herausgestellt, dass die Beklagte bis 1984 alleinige Eigentümerin der maßgeblichen Fl. Nr. ... gewesen sei, die ausschließlich aus als Straße genutzten Flächen bestanden habe. Nachdem die Gemeinde ... die Fl. Nr. ... insgesamt gewidmet habe, gebe es keinen Zweifel am Umfang der Widmung.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. September 2015,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 im Wesentlichen ausgeführt: Die Eintragung im Bestandsverzeichnis beziehe sich nicht auf die streitige Stichstraße. Wegen der weitreichenden Folgen einer Widmung für den Eigentümer müsse die Auslegung der Widmung hinreichend deutlich ergeben, dass der entsprechende Weg der Zweckbestimmung als öffentliche Verkehrsfläche zugeführt werden sollte. Zweifel am Widmungsumfang gingen dabei zulasten des Straßenbaulastträgers. Vorliegend gehe es um das Bestandsverzeichnis der Gemeindeverbindungsstraßen, also solcher Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Diese Klassifizierung habe auf die als Stichstraße bestehende und unbefestigte Fahrt ersichtlich nicht zugetroffen. Es erscheine abwegig, dass neben der eigentlichen Gemeindeverbindungsstraße auch diese Fahrt zur Gemeindeverbindungsstraße habe gewidmet werden sollen. Auch die weiteren Inhalte der Eintragung ergäben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Fahrt mitgewidmet werden sollte. Eine rein am Wortlaut der Nennung der Fl. Nr. ... haftende Auslegung, die alle anderen Umstände ausblende, sei unzulässig.
Der Beigeladene zu 1. beantragte mit Schriftsatz vom 31. August 2015,
die Klage abzuweisen,
und führte mit Schriftsätzen vom 6. und 23. Oktober 2015 im Wesentlichen aus: Bei dem von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Weg habe es sich bei der Anlegung der Bestandsverzeichnisse um einen unbefestigten, allenfalls 1,80 m breiten Behelfsweg gehandelt. Im Winter sei dieser Weg durchgehend unbefahrbar gewesen und habe „als Rodelbahn“ gedient. Die Klägerin habe 1995 auf dem seinerzeit noch ungeteilten elterlichen Grundstück ihr Wohnhaus errichtet. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten den alten Behelfsweg weitgehend beseitigt und auf eigene Kosten durch eine breitere, weniger steile und befestigte Zufahrt ersetzt, die einen anderen Verlauf nehme, als ihn der ursprüngliche Behelfsweg gehabt habe. Dies zeige, dass die Klägerin seinerzeit nicht davon ausgegangen sei, der Weg stehe in der Straßenbaulast der Beklagten. Der Beigeladene zu 1. habe erst im Jahr 2012 erkannt, dass die Wegefläche auf Fl. Nr. ... zu seinem Hofgrundstück gehöre. Er wolle die ihn bei der Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigende Zufahrt beseitigen. In diesem Zusammenhang werde auch ein Zivilrechtsstreit geführt. Die Feststellungsklage sei unbegründet. Der streitgegenständliche Behelfsweg unterfalle nicht der Widmung der vorbeiführenden Gemeindeverbindungsstraße. An die Bestimmtheit einer Widmung, auch derjenigen nach Art 67 BayStrWG, seien strenge Maßstäbe anzulegen. Das formale Argument der Klägerseite, dass die Fl. Nr. ... genannt sei, verkenne, dass damit nichts dazu ausgesagt werde, ob das gesamte Grundstück oder nur Teile davon gewidmet werden sollten. Die Nennung der Fl. Nr. ... sei wegen der Widmung der vorbeiführenden Straße erforderlich gewesen. Die weiteren Festlegungen in der Karteikarte definierten den als Gemeindeverbindungsstraße qualifizierten Straßenzug eindeutig ohne den abzweigenden Behelfsweg. Im Übrigen sie der Behelfsweg 1958 funktionell und baulich nicht ansatzweise für den Verkehr einer Gemeindeverbindungsstraße bestimmt und geeignet gewesen. Hinzuweisen sei darauf, dass ein Unterliegen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht zum Verlust der Erschließung ihres Wohnhauses führe. Wegen der nachträglichen Grundstücksteilung bestehe ein Notwegerecht am Grundstück der Beigeladenen zu 2.
Die Beigeladene zu 2. wies mit Schriftsätzen vom 20. Oktober 2015 darauf hin, dass die Gemeinde im Zeitpunkt der straßen- und wegerechtlichen Widmungsfiktion selbst Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Etwaige Eintragungsmängel könnten auch der beträchtlichen Überforderung kleinerer Gemeinden bei der Anlegung der Bestandsverzeichnisse geschuldet sein. Dort, wo gemeindeeigene Straßen- und Wegegrundstücke mit Flurnummern identifiziert seien, stelle die Flurnummer den wesentlichen Teil der Eintragung dar. Die Frage der Klassifizierung ändere nichts an der Eintragung.
In Folge einer ersten mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 wurde der Klägerseite Gelegenheit gegeben, Einsicht in das Bestandsverzeichnis für Feld- und Waldwege bei der Beklagten zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 wies die Beigeladene zu 2. darauf hin, dass Gemeindeverbindungsstraßen u.U. auch Wege zu einer Einöde oder einem Weiler sein könnten, weshalb es auf die Bewertung als Innen- oder Außenbereich nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, ob es sich bei den drei Gehöften des Weilers ... um drei Einöden, einen Weiler aus drei Gehöften oder eine geschlossene Ortslage im Gemeindebereich handle. Ortsstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen seien damals nicht getrennt in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden. Auf die von der Beklagten herausgestellte Bedeutung einer Gemeindeverbindungsstraße komme es nicht an, hierfür genüge auch, zwei Einödhöfe im gleichen Gemeindegebiet zu verbinden. Auch wurde unter Hinweis auf § 10 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse dargelegt, dass weitere Anfangs- oder Endpunkte nicht einzutragen gewesen seien.
Der Beigeladene zu 1. nahm mit Schriftsätzen vom 3. und 5. November 2015 ergänzend zum Verfahren Stellung. Ein in der mündlichen Verhandlung angedeuteter Grundsatz, nachdem im Zweifel die größtmögliche Widmung anzunehmen sei, existiere nicht. Er sei auch mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 2. habe die Gemeinde ... seinerzeit durchaus zwischen Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen unterschieden. Auch sei es nicht ausgeschlossen, mehrere Anfangs- oder Endpunkte im Bestandsverzeichnis einzutragen.
Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 15. November 2015 ergänzend Stellung: Die Einsicht in die Bestandsverzeichnisse belege, dass die Gemeinde ... seinerzeit auch kleinere Zu- und Einfahrten zu einzelnen Höfen, die rund 180 oder 270 m lang seien, als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet habe. Entsprechend könne sich aus der umstrittenen Widmung als Gemeindeverbindungsstraße kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Annex nicht von der Widmung umfasst sei. Im Übrigen sei es richtig, „dass zur damaligen Zeit das hier in Streit stehende Straßenstück die einzige Verbindung/Zufahrt für die Einwohner des Anwesens ... 2 darstellte“. Grund hierfür sei ein Höhenunterschied zwischen der Gemeindeverbindungsstraße und dem Anwesen der Eltern der Klägerin gewesen. „Zum Zeitpunkt der Erstanlegung konnte das Anwesen allein und ausschließlich über die hier in Streit stehende Zufahrt angefahren werden“. Bereits deshalb sei davon auszugehen, dass der Stichweg seinerzeit von der Widmung umfasst sein sollte. Im Übrigen wurde zu der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Messung der Wegelänge Stellung genommen.
Der Beigeladene zu 1. erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 24. November 2015. Keine der genannten und von der Gemeinde ... als Gemeindeverbindungsstraßen eingeordneten Straßen seien in Länge und Funktion mit der streitgegenständlichen Zufahrt vergleichbar. Unwahr sei auch der Vortrag, der streitige Behelfsweg sei die einzige Zuwegung zur Hofstelle ... 2 gewesen. Diese habe auch über eine direkte Anbindung an die vorbeiführende Straße verfügt.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 26. November 2015 wurde die Klägerseite aufgefordert mitzuteilen, auf welchen Erkenntnissen ihr Vortrag beruht, wegen eines Höhenunterschieds von mehreren Metern habe im Zeitpunkt der Anlegung der Bestandsverzeichnisse keine direkte Zufahrt von der Gemeindeverbindungsstraße zu der früheren Hofstelle auf Fl. Nr. ... bestanden. Hierzu äußerte sich die Klägerin mit Schriftsätzen vom 8. Januar und 28. Februar 2016, der Beigeladene zu 1. mit Schriftsätzen vom 3. Dezember 2015, 21. Januar 2016, 1., 12. und 29. Februar 2016 und 7. März 2016 und die Beigeladene zu 2. mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2015 und 15. Februar 2016 jeweils auch unter Vorlage diverser Fotos und privater Bestätigungen.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 legte die Beklagte auf Anforderung des Gerichts eine Flurkarte der Vermessungsverwaltung (Stand Anfang der 1950er Jahre) vor. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 1. März 2016 wurde den Beteiligten eine Dokumentation zur seitens des Gerichts vorgenommenen Messung der seinerzeitigen Länge der Gemeindeverbindungsstraße übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2016 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragenen Argumente. Eine gütliche Einigung kam nicht zu Stande.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten und beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Erding verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der von der Gemeindeverbindungsstraße im Bereich des Weilers ... (Fl. Nr. ...) in südöstlicher Richtung abzweigende und auf Fl. Nr. ... verlaufende Stichweg, der eine Wegeverbindung zu den Gebäuden auf Fl. Nr. ... bildet, ist nicht als öffentliche Straße gewidmet. Nachdem der klägerische Antrag Ziff. I. erfolglos bleibt, ist auf die weiteren klägerischen Anträge Ziff. II. und III., die eine Stattgabe hinsichtlich des Antrags I. voraussetzen würden, nicht weiter einzugehen. Im Einzelnen:
1. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob sich die Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG hinsichtlich der Gemeindeverbindungsstraße „von... über ... zur Staatsstraße ...“ räumlich auch auf den beschriebenen Stichweg erstreckt. Die Wirksamkeit der Eintragung im Bestandsverzeichnis hinsichtlich der ausdrücklich beschriebenen Gemeindeverbindungsstraße im Zuge der Anlegung der Bestandsverzeichnisse (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) wurde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auch seitens des Gerichts bestehen diesbezüglich keine Bedenken:
Gründe für eine Nichtigkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis (vgl. zur Nichtigkeit der Eintragung im Bestandsverzeichnis als Prüfungsmaßstab: BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 35, 45;
Dass hinsichtlich der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Anlegung der Bestandsverzeichnisse durch die Gemeinde ... im Einzelnen keine vollständigen Unterlagen mehr existieren, begründet vorliegend ebenfalls keine Zweifel an der Wirksamkeit der Widmung. Die Gemeinden sind schon nicht verpflichtet, zum Nachweis der Wirksamkeit der bereits vor über dreißig Jahren erfolgten Eintragungen nach Art. 67 BayStrWG sämtliche Verfahrensakten vorzuhalten (BayVGH, B. v. 12.11.2012 - 8 ZB 11.2062 - juris Rn. 25;
2. Bei einer Gesamtschau aller für und gegen den klägerischen Standpunkt ersichtlichen und von den Beteiligten vorgetragenen Argumente sprechen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Widmungsfiktion hinsichtlich der Gemeindeverbindungsstraße „von ... über ... zur Staatsstraße ...“ auch auf den streitigen, von ihr abzweigenden Stichweg erstreckt.
Die Klägerin kann als zentrales Argument für ihre Rechtsauffassung anführen, dass die im Bestandsverzeichnis genannte Fl. Nr. ... im Zeitpunkt der Anlegung der Bestandsverzeichnisse gerade auch den streitigen Stichweg umfasste. Dies ist angesichts der vorliegenden historischen Flurkarten auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieses Grundstück seinerzeit im Eigentum der Gemeinde ... stand und dass sich das im Bestandsverzeichnis genannte Grundstück Fl. Nr. ... insgesamt im Wesentlichen auf die Flächen (eines Teils) der gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße und des fraglichen Stichwegs beschränkte, sich also nicht die ebenfalls oft streitige Frage stellen würde, welche Teilflächen eines nicht nur für Zwecke einer Straße tatsächlich genutzten, im Bestandsverzeichnis insgesamt genannten Flurstücks von der Widmungsfiktion umfasst werden (sind dem Bestandsverzeichnis die maßgebliche Wegführung und Wegbreite eines öffentlichen Wegs nicht zu entnehmen, sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Eintragung im Bestandsverzeichnis bestanden haben, und die Zweckbestimmung des Wegs maßgeblich: BayVGH, U. v. 28.7.1986 - 14 B 84 A.2889 - BayVBl 1987, 213; vgl. auch Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 67 Rn. 41). Das Gericht misst diesen Tatsachen bei seiner Gesamtschau erhebliches Gewicht bei.
Gleichzeitig begründen aber mehrere Anhaltspunkte auch erhebliche Zweifel an einer Erstreckung der Widmungsfiktion auf den Stichweg:
Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus der Nennung eines Flurstücks im Bestandsverzeichnis nicht zwingend, dass die gesamte hiervon umfasste Grundstücksfläche von der Widmungsfiktion erfasst werden sollte. Grundsätzlich ist für die Ermittlung des Inhalts der Eintragungen nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wahre Wille der seinerzeit die Erstanlegung durchführenden Gemeinde zu erforschen (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 52). Dabei ist gleichzeitig in Rechnung zu stellen, dass die Rechtsmaterie der Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG außerordentlich komplexe Fragen aufwarf, die seinerzeit vor allem die damit auch betrauten kleineren Gemeinden häufig überforderte (weshalb der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen beim Vollzug des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG, insbesondere Form- und Verfahrensvorgaben betreffend, wiederholt absenkte, vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 45).
Insoweit ist festzustellen, dass die Eintragung im Bestandsverzeichnis bezüglich der Gemeindeverbindungsstraße „von ... über ... zur Staatsstraße ...“ auch ohne den fraglichen Stichweg einen Straßenzug schlüssig und widerspruchsfrei beschreibt und mit dieser Beschreibung ohne weiteres seine Feststellung in der Natur ermöglichte und immer noch ermöglicht. Hierfür sind vor allem die - auch zwischen den Beteiligten nicht streitigen - ausdrücklich genannten Anfangs- und Endpunkte und die Längenangabe maßgeblich. Sie decken allein die unstreitig von der Widmungsfiktion umfasste Gemeindeverbindungsstraße ab, bieten aber gerade keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch der fragliche Stichweg von der Widmungsfiktion mitumfasst sein sollte. Dies gilt insbesondere auch für die Längenangabe von 1,010 km, die nahezu exakt allein von der Gemeindeverbindungsstraße, nicht aber von dem fraglichen Stichweg ausgeschöpft wird (vgl. hierzu die Ermittlungen gemäß richterlichem Hinweisschreiben vom 1. März 2016, gegen die zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben wurden). Zwar waren über die in den Karteikarten der Bestandsverzeichnisse ausdrücklich vorgesehenen Angaben (Anfangs- und Endpunkt, Länge, Flurstücknummer) hinaus ergänzende Angaben, wie etwa eine Beschreibung des Verlaufs im Gelände, Angaben zur Breite oder Beschaffenheit oder eine maßstabsgenaue Einzeichnung des Wegs in eine Flurkarte seinerzeit gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 56). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass nicht von einer Auslegung des Inhalts des Bestandsverzeichnisses gedeckte Grundstücks(teil)flächen, die nicht aufgrund sonstiger (z. B. topographischer) Umstände eindeutig zur gewidmeten Straße zählen müssen, ohne weiteres als „mitgewidmet“ angesehen werden könnten. Verbleibende Zweifel am Widmungsumfang müssen vielmehr zulasten des Straßenbaulastträgers gehen, der fremden Grund und Boden nur im Rahmen des unzweifelhaft bestehenden Umfangs der Widmung nutzen kann (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 67 Rn. 41; vgl. auch: BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 56;
Neben diesen entscheidend gegen eine Erstreckung der Widmung auf den streitigen Stichweg sprechenden Tatsachen werden zusätzliche Zweifel noch dadurch begründet, dass eine Einstufung des Stichwegs als Gemeindeverbindungsstraße bei den konkreten örtlichen Verhältnisse selbst unter Berücksichtigung der Kürze des Stichwegs schwerlich mit Art. 46 Nr. 1 BayStrWG vereinbar erscheint. Auch wenn - wie dargelegt - die kleineren Gemeinden mit der zutreffenden rechtlichen Bewertung der bei der Erstanlegung der Bestandsverzeichnisse aufgetretenen Fragestellungen häufig überfordert waren, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen des Bestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (vgl. den Eintrag der Straßenzüge Nr. 11 und 12 im Übersichtsblatt der Gemeindestraßen (Anlagenkonvolut K11) und die „Liste 1 Gemeindestraßen“ (bei Anlage K3)) klar, dass sich die Gemeinde ... damals des bestehenden Unterschieds zwischen Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen bewusst war und andere Gemeindestraßen auch als Ortsstraßen widmete. Bei Unsicherheiten über die maßgebliche Wegführung kann auch die Zweckbestimmung einer Straße in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.1986 - 14 B 84 A.2889 - juris).
Letztlich ergibt sich auch kein weiterer Anhaltspunkt für die klägerische Auffassung dadurch, dass der fragliche Stichweg seinerzeit die einzige Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens auf der (damals noch ungeteilten) Fl. Nr. ... dargestellt hätte. Bei einer Gesamtbewertung des umfassenden Vortrags der Beteiligten zu dieser Frage geht die Kammer davon aus, dass das landwirtschaftliche Anwesen auf Fl. Nr. ... auch eine unmittelbare Zuwegung von seiner Westseite aus zur Gemeindeverbindungsstraße hatte. Am zutreffendsten dürften die Lage und den Zustand dieser Zuwegung die Erklärung von Herrn ... ... vom 29.11.2015 (Anlage B(1) 10 zum Schriftsatz vom 3.12.2015) und ein Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. (vom 23.12.2015, Seite 2 unten) beschreiben. Danach dürfte diese Zuwegung zumindest mit einem Ochsengespann (vgl. die Erklärung von ... ... vom 18.1.2016, Schriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 15.2.2016) oder sogar einem „leichten Kleintraktor“ (Schriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 23.12.2015) befahrbar gewesen sein. Der Versuch einer noch weiteren Sachaufklärung hierzu war nicht erforderlich, da sich aus der Frage der zweiten Zuwegung kein zwingendes Argument für oder gegen die klägerische Auffassung ergeben könnte. Eine fehlende zweite Zuwegung hätte allenfalls ein Indiz dafür darstellen können, dass die Gemeinde ... die Widmung des streitigen Stichwegs - als dann einzige Zufahrt - vielleicht eher als erforderlich angesehen und deshalb tatsächlich vorgenommen haben könnte. Nach Auffassung des Gerichts ist aber schon jetzt hinreichend belegt, dass das landwirtschaftliche Anwesen auf Fl. Nr. ... - was auch einer lebensnahen Betrachtung des Handelns eines Landwirts in dieser örtlichen Situation entspricht - auch auf der Südwestseite der Hofstelle eine nicht gewidmete, begeh- und eingeschränkt befahrbare Zuwegung zur Gemeindeverbindungsstraße hatte. Berücksichtigt man, dass sich bei einer Gesamtschau des diesbezüglichen Vortrags der Beteiligten auch der streitige Stichweg im Zeitpunkt der Anlegung der Bestandsverzeichnisse zwar in einem befahrbaren, aber angesichts der Topographie ebenfalls sehr mäßigen Ausbauzustand befunden haben dürfte und damit den tatsächlichen Ausbauverhältnisse nach eher einem Feld- und Waldweg und keiner Gemeindeverbindungsstraße entsprach, so spricht auch dies eher gegen eine Erstreckung der Widmung der Gemeindeverbindungsstraße auf den Stichweg durch die Gemeinde ...
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. entsprach der Billigkeit, da sich dieser durch die Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko aussetzte.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 12.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2)).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.