Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 2 K 15.3073

bei uns veröffentlicht am28.06.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Plangenehmigung für die Umgestaltung des ... Baches, eines Gewässers dritter Ordnung.

Der Beigeladene ist Eigentümer der Grundstücke Fl. Nrn. ..., ..., ... und ... der Gemarkung ..., die bis vor einigen Jahren intensiv landwirtschaftlich genutzt wurden. Diese Grundstücke bilden ein ca. 3,7 ha großes annähernd dreiecksförmiges Gebiet, das zwischen der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Staatsstraße ... und dem diese Straße querenden, in südwestlicher Richtung fließenden ... Bach liegt. Im Süden wird das Gebiet vom Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... begrenzt, auf dem der Kläger (auf dem Gebiet der Nachbargemeinde ...) seine kommunale Kläranlage betreibt. Das Areal des Beigeladenen liegt zum Teil im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des ... Baches und grenzt unmittelbar an das Gemeindegebiet des Klägers an, von dessen Ortschaft es durch die Staatsstraße …, eine Kreisverkehrsanlage und einige unbebaute Flächen getrennt wird. Der Beigeladene strebt seit mehreren Jahren eine bauliche Nutzung seiner Grundstücke an. Dazu sollen die im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegenden und für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Teilflächen durch Auffüllung hochwasserfrei gelegt werden und der dadurch entstehende Verlust von Retentionsraum durch Abgrabungen im Bereich des ... Baches ausgeglichen werden, der dabei naturnäher und leicht mäandrierend neu gestaltet werden soll. Aus dem Bereich des ... Baches soll Kies entnommen und zur Auffüllung der bislang zum Überschwemmungsgebiet gehörenden Teilflächen verwendet werden, während aus den geplanten Bau-, Parkplatz- und Verkehrsflächen lehmige Deckschichten abgetragen und im Bachbereich zur Wiederverfüllung und zur Gestaltung von Retentions- und Ausgleichsflächen eingebaut werden sollen. Das Vorhaben des Beigeladenen hat bereits zu mehreren Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitigkeiten geführt: Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 erteilte das Landratsamt ... eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG für die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde ..., durch die auf den bislang als Flächen für Landwirtschaft dargestellten Grundstücken des Beigeladenen ein Gewerbegebiet ausgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wurde mit Urteil des Gerichts vom 30. September 2014 - M 2 K 14.408, abgewiesen; die Zulassung der Berufung wurde beantragt (BayGH, 8 ZB 15.230). Die mit Bescheid des Landratsamts vom 24. August 2011 gemäß § 6 Abs. 2 BauGB erteilte Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans hatte der Kläger ebenfalls angefochten, das Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - M 1 K 13.5335, eingestellt. Der aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 8. Änderung entwickelte Bebauungsplan für das Gewerbegebiet wurde auf Antrag des Klägers in einem Normenkontrollverfahren mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2013, Az. 1 N 12.2150 für unwirksam erklärt, da er gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verstoße; die Gemeinde ... hat dazu ihre Absicht bekundet, in ein Verfahren nach § 214 BauGB einzutreten. Weil der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden war, wurde die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts vom 4. September 2012 für den Neubau eines Lebensmittel- und Getränkemarktes auf Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ... erteilte Baugenehmigung mit Bescheid vom 23. September 2013 aufgehoben. Zum Zweck der Entnahme von Kies aus dem Bereich des ... Baches hatte das Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 24. September 2012 eine beschränkte Erlaubnis „zur vorübergehenden Freilegung von Grundwasser bzw. Eingriff in die Deckschichten auf den Grundstücken Fl. Nrn. …, …, … und … der Gemarkung ...“ erteilt; die Anfechtungsklage des Klägers wurde mit rechtskräftigem Urteil des Gerichts vom 30. September 2014, M 2 K 14.410, abgewiesen.

Bereits am 05. März 2012 hatte der Beigeladene beim Landratsamt unter Vorlage einer Planung des Ingenieurbüros ... vom 20. Februar 2012 eine Plangenehmigung nach § 68 WHG zur Umgestaltung des … Baches beantragt. Der um Stellungnahme gebetene Kläger äußerte mit Schreiben vom 26. April 2014, er sei als Eigentümer des anliegenden Fischweihers (Fl. Nr. ...) und der anliegenden gemeindlichen Kläranlage (auf Fl. Nr. ...), die durch das Vorhaben in ihren Betrieb und ihren Erweiterungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt werde, betroffen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08. Mai 2012 und vom 24. September 2012 wandte der Kläger zusätzlich ein: Wegen der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG erhobenen Klage und wegen des gegen den Bebauungsplan eingereichten Normenkontrollantrags fehle es an einer wesentlichen planungsrechtlichen Grundlage für das Wasserrechtsverfahren. Auch im wasserrechtlichen Verfahren sei zu berücksichtigen, dass nicht alle Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für die Genehmigung der Ausweisung eines Baugebiets vorliegen. Mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf Ober- und Unterlieger seien nicht untersucht worden. Die Planung berücksichtige nicht ausreichend die Auswirkungen des Vorhabens auf die geplante Erweiterung der Kläranlage und auf den Fischweiher des Klägers, der Maßnahmen auf seinen Grundstücken nicht zustimme. Der vom Beigeladenen offensichtlich geplante Kiesabbau werde ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf den Wasserabfluss und Wasserstand in dem Weiher haben. Gegenstand der Planung sei auch eine Hochwasserschutzmaßnahme an der Kläranlage, der nicht zugestimmt werde.

Das Wasserwirtschaftsamt … nahm dazu mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 Stellung. Nachdem für den Planungszustand das gleiche Rückhaltevolumen wie für den Bestand nachgewiesen werde, seien Verschärfungen des Hochwasserabflusses für Unterlieger ausgeschlossen und nachgewiesen, dass sich kein Rückstau nach Oberstrom einstelle. Die im Besitz des Klägers befindliche Fl. Nr. ... werde als Grünland und Fischteich genutzt und erfordere keine Hochwasserschutzmaßnahmen. Der vorgesehene Kiesabbau und die Verfüllung mit örtlich anfallendem Abraum werde keine Auswirkungen auf den bestehenden Fischteich haben. Die Kläranlage des Klägers werde zwar bei weiterer Bevölkerungszunahme mittelfristig an Kapazitätsgrenzen stoßen, konkrete (Vor-)Planungen für eine Erweiterung bestünden aber noch nicht. Erst mit den Planungen des Beigeladenen und der Gemeinde ... sei erkannt worden, dass die Kläranlage nicht vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt sei. Es sei nicht erkennbar, warum der Kläger Einwendungen gegen die (geplante) in seinem Interesse liegende Hochwasserschutzmaßnahme für die Kläranlage erhebe. Der durch Errichtung einer Hochwasserschutzmauer entstehende Verlust an Rückhaltevolumen auf dem Kläranlagengelände (ca. 360 m3) solle, auch wenn er zu keiner rechnerisch nachweisbaren Veränderung der Hochwasserverhältnisse für Unterlieger führe, ausgeglichen werden.

Im Gutachten des amtlichen Sachverständigen vom 18. Dezember 2014, in dem die Renaturierungsmaßnahmen und insbesondere die Förderung der Eigendynamik des Gewässers aus gewässerökologischer Sicht sehr begrüßt werden und dem Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt wird, wird unter anderem die Auflage vorgeschlagen, dass für die Ausführung der Hochwasserschutzmaßnahme am Kläranlagengelände ein zusätzlicher Retentionsraum von 360 m3 zu schaffen ist.

Die untere Naturschutzbehörde nahm unter dem 02. Mai 2015 Stellung. Gegen den geplanten Gewässerausbau bestünden keine Einwände. Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bestehe vorhabensbezogen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die wasserrechtliche Plangenehmigung zur wesentlichen Umgestaltung des … Baches und zur Schaffung neuer Retentionsflächen auf den Grundstücken Fl. Nrn. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 01. Juli 2015 zugestellt.

Am 23. Juli 2015 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 15. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 16. November 2015 unter anderem ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig. Der Beigeladene habe kein Sachbescheidungsinteresse. Die Planung diene allein dazu, die Voraussetzungen für eine nach § 78 Abs. 1 WHG unzulässige Baulandausweisung zu schaffen. Eine (im Auftrag des Klägers) im August 2015 durchgeführte artenschutzrechtliche Einschätzung habe die Besorgnis erheblicher Nachteile auf die Umwelt ergeben. Soweit im Jahr 2012 überhaupt eine den Anforderungen genügende UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden sei, könne sie nicht eine erst 3 Jahre später ergangene Genehmigungsentscheidung tragen. Ein Plangenehmigungsverfahren hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen, da die zur erwartenden artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen weder geprüft noch im Bescheid durch Auflagen berücksichtigt, sondern vielmehr wesentliche naturschutzrechtliche Belange ausgeblendet worden seien. Der Bescheid diene der Umsetzung einer Ausnahmeentscheidung nach § 78 Abs. 2 WHG, ohne dass überhaupt eine Bauleitplanung vorliege, auf die sich eine solche Ausnahme beziehen könnte. Wenn durch die Planung die Hochwasserfreiheit des Plangebiets sichergestellt werden sollte, um die strengen Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zu umgehen, widerspreche dies den wasserrechtlichen Zielsetzungen der Vorschrift. Der Kläger werde durch die rechtswidrige Plangenehmigung in maßgeblichen Beteiligungsrechten und materiellen Rechten, nämlich dem interkommunalen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, verletzt. In einer dem Schriftsatz beigefügten Ausarbeitung eines umwelttechnischen Büros vom August 2015 über eine am 04. August 2015 durchgeführte Ortsbegehung wird unter anderem ausgeführt, dass ein Exemplar einer Zauneidechse gefunden worden sei; durch die Offenlegung des Rohbodens und dessen mehrjährige Brache sei ein typischer Lebensraum aus zweiter Hand entstanden, der bereits von einigen nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder streng geschützten Arten als Lebensraum genutzt werde, weshalb für eine Folgenutzung in jedem Fall eine artenschutzrechtliche Prüfung verlangt werden müsse.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2015

Klageabweisung.

Der Beigeladene habe nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24. September 2002 mit den Abbauarbeiten begonnen und diese nach Klageerhebung (im Verfahren M 2 K 14.410) am 15. Oktober 2012 wieder eingestellt. Der beantragte Gewässerausbau stelle sich als die Renaturierung eines mäßig bis deutlich veränderten, das heißt begradigten und mit Regelprofil ausgebauten Bachlaufs in überwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzter Flur dar. Das Ausbauprojekt entspreche den Zielsetzungen des Gewässerentwicklungskonzepts für den ... Bach. Gestützt unter anderem auf eine artenschutzrechtliche Prüfung aus dem Jahr 2009 zur Flächennutzungsplanänderung seien im Planungsgebiet für europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten. Auch eine Zerstörung von Lebensräumen der gemäß nationalem Recht streng geschützten Arten sei nicht zu besorgen. Durch Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Daten und gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand habe zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen einer internen Relevanzabschätzung eine verbotstatbeständliche Betroffenheit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes habe zum damaligen Zeitpunkt auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden.

In der mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2015 wurde das Verfahren auf Antrag des Beklagten ausgesetzt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls und deren Dokumentation aus den Akten nicht ersichtlich sei.

Mit Schreiben vom 03. Mai 2016 legte der Beklagte eine Dokumentation zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls vor. Darin heißt es zusammenfassend, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.

Der Kläger trat diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 entgegen und führte insbesondere aus, das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung sei nicht nachvollziehbar. Bei dem Plangebiet handle es sich nicht um eine Ackerbrache und gering entwickelte Ruderalfläche. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Fachbehörde eine eigene Ortseinsicht und Prüfung vorgenommen habe, auf welchen Zeitpunkt sich die Vorprüfung beziehe und auf welchen Erkenntnisquellen sie beruhe. Soweit vom Beigeladenen (nachträglich) eine artenschutzrechtliche ergänzende Betrachtung gefordert werde, zeige sich, dass die Beurteilungsgrundlage nicht ausreichend sei. Der Bericht vom August 2015 werde mit der Behauptung, eine größere Individuenzahl der Zauneidechse sei unwahrscheinlich, falsch zitiert. Außerdem fehle es an einer Planrechtfertigung, weil das Vorhaben nur der Ausweisung eines Baugebiets diene und das Planungsverbot des § 78 WHG umgehe.

Der mit Beschluss vom 31. August 2015 beigeladene Vorhabenträger beantragte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016

Klageabweisung.

Die Klage sei unzulässig, da eine mögliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht ersichtlich sei. Die Klage sei auch unbegründet, die UVP-Vorprüfung sei entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ihr Ergebnis sei nachvollziehbar.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2016 übergab der Beklagte einen Zwischenbericht eines vom Beigeladenen beauftragten Agrarbiologen, in dem das Vorkommen von Zauneidechsen auf dem Gebiet des Beigeladenen ausgeschlossen wird.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die den Beteiligten bekannten Urteile des Gerichts vom 30. September 2014, M 2 K 14.408 und M 2 K 14.410, verwiesen.

Gründe

I.

Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass durch den plangenehmigten Gewässerausbau möglicherweise seine kommunale Kläranlage beeinträchtigt wird.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Plangenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 15. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bei der von dem Beigeladenen beabsichtigten Umgestaltung des ... Bachs handelt es sich um einen Gewässerausbau (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG), der ungeachtet seiner gewässerökologischen Vorteile im privaten Interesse, nämlich zur Hochwasserfreilegung der Grundstücke des Beigeladenen, erfolgen soll. Das Vorhaben ist also nicht gemeinnützig im Sinne von § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG und bedarf mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 71 WHG) keiner Planrechtfertigung. Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Der Plan darf nur genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche oder dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 68 Abs. 2 und 3 WHG). Diese Voraussetzungen liegen vor.

2. Für den Ausbau des ... Bachs konnte anstelle einer Planfeststellung eine Plangenehmigung erteilt werden, da keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestand. Das Vorhaben, den ... Bach naturnah auszubauen, bedarf nicht nach §§ 3a, 3b i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG aufgrund seiner Art, Größe oder Leistung der Durchführung einer UVP. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus der vom Beklagten nachträglich ergänzten und dokumentierten und gemäß §§ 3a, 3c i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles, die, zumal bei einer gemäß § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, den Vorgaben von § 3c UVPG entspricht. Die vom Kläger dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist allein darauf abzustellen, ob durch das Vorhaben die in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können (BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 41). Von den darin aufgeführten Gebieten ist von dem Vorhaben des Beigeladenen nur ein Überschwemmungsgebiet i. S. v. § 76 WHG (Nr. 2.3.8 der Anlage 2 UVPG) betroffen, nämlich das Überschwemmungsgebiet des ... Bachs. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf dieses Gebiet hat das vom Landratsamt bereits mit Schreiben vom 7. März 2012 beteiligte Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 und mit Gutachten vom 18. Dezember 2014 Stellung genommen und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen. Das Landratsamt hat diese fachliche Bewertung in den Gründen des angefochtenen Bescheids (S. 8 f.) und, wie in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erklärt wurde, in der nachträglich dokumentierten Vorprüfung maßgeblich berücksichtigt. Die Feststellung der Plangenehmigungsbehörde, die Vorprüfung habe ergeben, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf, da hierdurch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Schreiben v. 07.05.2012 an die Verwaltungsgemeinschaft ...) ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der Planunterlagen sowie der fachlichen Stellungnahmen plausibel. Die nach § 3c Satz 6 UVPG vorgeschriebene Dokumentation der Vorprüfung (vgl. dazu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 7 VR 13/12 - UPR 2013, 345 und juris Rn. 15) wurde während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und aktualisiert (zur Heilbarkeit des Verfahrensfehlers vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, § 4 Abs. 1, 1b UmwRG).

Unschädlich ist, dass die nachträglich erstellte Dokumentation über den von § 3c Satz 2 UVPG vorgeschriebenen Rahmen der überschlägigen Prüfung hinausgeht und auch Nutzungs- und Qualitätskriterien (Nr. 2.1 und 2.2 der Anlage 2 UVPG) einbezieht. Die vom Kläger gegen die Brauchbarkeit der Dokumentation vorgebrachten Bedenken werden (erst recht im Rahmen der gemäß § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung) nicht geteilt. Die Annahme, das nähere und weitere Umfeld stelle sich als „Ackerbrache“ bzw. „durch die Baufeldfreimachung als gering entwickelte Ruderalfläche“ dar, ist nachvollziehbar, nachdem die zur Aufweitung des Bachbettes benötigten Flächen bis 2009 intensiv landwirtschaftlich genutzt wurden und sich durch das Abheben des Oberbodens nur eine Sukzessionsfläche entwickelt hat, die unter vergleichbaren Bedingungen praktisch an jedem Ort entstehen kann. Nachvollziehbar ist auch, dass die im Mai 2016 vorgelegte Dokumentation der Vorprüfung nicht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Ergebnisse einer Ortsbegehung vom August 2015 zu einer anderen Bewertung des Geländes als in seiner Bekanntmachung vom 7. Mai 2012 kommt. Der weitere Einwand des Klägers, die Stellungnahme vom August 2015 werde in dem Dokument der Vorprüfung (auf S. 4) mit dem Satz: „Eine größere Individuenzahl wird allerdings als unwahrscheinlich angesehen …“ falsch widergegeben, verkennt, dass dieser Satz eine eigene Bewertung der Genehmigungsbehörde und kein Zitat aus dem Bericht über die einmalige Begehung ist. Die in der „Vorprüfung UVPG“ (S. 7) erwähnten artenschutzrechtlichen Gutachten, die an den Beigeladenen erst 2016 herangetragen worden seien, beruhen nach Angaben des Beklagten auf dem allgemeinen Auflagenvorbehalt in Ziff. II. 6 der Plangenehmigung und stellen die Plausibilität der Vorprüfung, die sich ohnehin nur auf die in die in Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG genannten Schutzkriterien zu beziehen hat, ebenfalls nicht in Frage.

3. Dem Ausbauvorhaben stehen keine zwingenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes entgegen. Gemäß § 67 Abs. 1 WHG sind Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderung des Zustandes des Gewässers vermieden oder - soweit dies nicht möglich ist - ausgeglichen werden. Diesen Anforderungen genügt der genehmigte Plan, wie das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2014 ausgeführt hat. Darin heißt es unter anderem, die vorgesehenen Rückhalteflächen seien wirksam und die Hochwassersituation im Bereich des Planungsgebietes werde verbessert. Die Planung entspreche dem Gewässerentwicklungskonzept der Gemeinde ..., das für den … Bach neben dem Hochwasserrückhalt in der Fläche insbesondere die Anlage von Uferrandstreifen, die Verbesserung der Gewässerdynamik sowie die Entwicklung neuer Auenlebensräume vorsehe; die Gewässerstruktur des … Bachs sei in diesem Bereich mit „mäßig“ bis „deutlich verändert“ beschrieben worden. Durch den neu geschaffenen Gewässerlauf und die geplanten Strukturelemente werde die Strukturvielfalt des Fließgewässers und seiner Ufer- und Auenbereiche gefördert. Damit würden unterschiedliche Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt im und am Gewässer geschaffen. Darüber hinaus werde die Eigendynamik des Gewässers zugelassen, so dass mit Hochwasserabflüssen deutliche Veränderungen des Gewässers im Planungsgebiet möglich seien. Die Renaturierungsmaßnahmen sowie insbesondere die Förderung der Eigendynamik des Gewässers würden aus gewässerökologische Sicht sehr begrüßt; dem Vorhaben werde aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt.

Die Plangenehmigung ist auch mit den drittschützenden Bestimmungen von § 70 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 - 6 WHG vereinbar. Zu der genehmigten Planung vom 20. Februar 2012 und dem vom Kläger mit Schreiben vom 24. September 2012 erhobenen Einwendungen hatte das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2012 dargelegt, dass Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger auszuschließen seien und der vorgesehene Kiesabbau sowie die Verfüllung mit örtlich anstehendem Abraum auch keine Auswirkungen auf den bestehenden Fischteich auf der Fl. Nr. ... hätten. Die Kläranlage des Klägers sei bisher nicht vor einem hundertjährlichem Hochwasser geschützt; dem werde durch die vom Beigeladenen (auf seinen Grundstücken Fl. Nrn. ... und ..., vgl. Erläuterungsbericht S. 12 und Plan-Nr. …) zu errichtende Schutzmauer abgeholfen und ein sachlicher Grund für Einwendungen des Klägers gegen eine in seinem Interesse liegende Maßnahme seien nicht ersichtlich.

Unerheblich ist, dass das Vorhaben in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (§ 78 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 - 5 WHG) liegt, da die Verbote des § 78 Abs. 1 WHG (insbesondere auch Nr. 5: „Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche“) nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie des Hochwasserschutzes gelten. Die plangenehmigte Maßnahme stellt auch keine unzulässige Umgehung der in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 6, Abs. 6 WHG normierten Verbote dar, im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet Baugebiete auszuweisen, bauliche Anlagen zu errichten und die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen. Es ist zwar offensichtlich, dass der Beigeladene den Gewässerausbau nur betreibt, um die Fl. Nr. ... hochwasserfrei zu legen und damit wenigstens die sich aus § 78 WHG ergebenden Hindernisse für die von ihm angestrebte bauliche Nutzung zu beseitigen. Der vom Beigeladenen eingeschlagene Weg widerspricht jedoch weder dem Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes, wonach durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen sind (§ 1 WHG) noch dem speziell von §§ 72 ff. WHG verfolgten Zweck eines wirksamen Hochwasserrisikomanagements.

4. Der Plangenehmigung stehen auch nicht sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, insbesondere auch nicht naturschutzrechtliche Bestimmungen. Das Vorhaben des Beigeladenen berührt keine geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne von §§ 20 ff. BNatSchG und auch nicht Vorschriften des Artenschutzes (§§ 37 ff. BNatSchG). Nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom August 2015, die vom Kläger in Auftrag gegeben wurde und nur auf einer einmaligen, nach Erteilung der Plangenehmigung durchgeführten Begehung des Geländes beruht, „könnte es sein, dass sich dort inzwischen die eine oder andere schützenswerte Art angesiedelt hat“. Darin wird unter anderem auf in der Artenschutzkartierung (ASK) erfasste Vorkommen 400 m nördlich und 400 m östlich des Vorhabens sowie am Weiher östlich des ... Bachs auf Fl. Nr. ... hingewiesen. Soweit Vorkommen der ASK am ... Bach erwähnt werden, wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass davon lediglich der kleine Wasserfrosch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erfordern könne und dessen Vorkommen hier sehr unwahrscheinlich sei (S. 7). Soweit zusammenfassend behauptet wird, die Flächen würden „bereits von einigen Arten als Lebensraum genutzt, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder streng geschützt sind“ (S. 7), ist diese Feststellung unpräzise und für das konkrete Vorhaben nicht aussagekräftig, da sie sich auf die Fl. Nrn. ... und ... insgesamt bezieht, während von dem genehmigten Gewässerausbau nur eine Teilfläche der kleineren Fl. Nr. ... betroffen ist.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Bezug auf die streng geschützte Art der Zauneidechse (§ 7 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i. V. m. Anhang IV RL 92/43/EWG) vor, da keine lokale Population dieser Tierart, die durch das Vorhaben erheblich gestört werden könnte, anzunehmen ist. Dem bei der einmaligen Begehung im August 2015 zwischen den in der Stellungnahme definierten Teilbereichen 1 und 6 festgestellten Individuum der Zauneidechse wird in der im Mai 2016 vom Beklagten vorgelegten „Vorprüfung UVPG“ keine erhebliche Bedeutung beigemessen, da das 1986 am ...-kanal festgestellte Bezugsvorkommen auch nur aus einem Exemplar bestanden habe und die Zuwanderungsmöglichkeiten auf das Gelände äußerst schwierig seien, da dieses auf drei Seiten von vielbefahrenen Straßen und auf einer Seite vom ... Bach begrenzt werde. Diese Einschätzung ist plausibel. Bei der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 15. September 2009 zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im gesamten Bereich der Fl. Nrn. ..., ..., ... und ... kein Exemplar der Zauneidechse nachgewiesen. Dieser Befund wird im Nachhinein dadurch bestätigt, dass bei der vom Beigeladenen in Auftrag gegebenen systematischen Suche nach einer Zauneidechse seit Mai 2016 unter Verwendung von 13 Reptilienmatten bzw. -blechen bei drei mehrstündigen Kontrollgängen kein Nachweis einer Zauneidechse erbracht wurde. Deshalb sind die vom Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob der vom Kläger beauftrage Biologe bei seiner einmaligen Begehung im August 2015 überhaupt eine Zauneidechse und nicht eine Waldeidechse gesichtet hat, nachvollziehbar. Zudem ist im Bericht über die Ortsbegehung vom August 2015 von einem Nachweis eines Individuums ungenau „zwischen den Teilbereichen TB 3 und TB 6“ die Rede, wobei der Teilbereich TB 6 die vom Beigeladenen geplante Verkehrszuwegung zu den geplanten Gebäuden und nicht die von dem Gewässerausbau betroffene Teilfläche darstellt (S. 4 des Berichts).

5. Im Übrigen verletzt die Plangenehmigung den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Wie bereits ausgeführt (oben 1. b)) konnte der Beklagte ein Plangenehmigungsverfahren durchführen, da das Vorhaben keiner UVP bedarf. Der Kläger wurde nicht in wesentlichen Beteiligungsrechten verletzt, zumal er vom Landratsamt bereits mit Schreiben vom 2. April 2012 unter Übersendung der Antragsunterlagen um Stellungnahme gebeten wurde. Ein Verstoß gegen das die Bauleitplanung betreffende interkommunale Abstimmungsgebot kann bei der vom Beklagten dem Beigeladenen erteilten Plangenehmigung nicht vorliegen. Eine Beeinträchtigung der auf Fl. Nr. ... vom Kläger betriebenen Kläranlage oder seines auf Fl. Nr. ... gelegenen Fischteichs ist nicht gegeben (oben 3.). Auch ein vom Kläger ohne Verletzung in eigenen Rechten prüfbarer Fehler bei der Anwendung von die UVP betreffenden Verfahrensvorschriften (§ 4 Abs. 1 und 3 UmwRG) liegt nicht vor (oben 2.).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 30.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 2 K 15.3073

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 2 K 15.3073

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 2 K 15.3073 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung


(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands de

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren


(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen


(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwese

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 2 K 15.3073 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 2 K 15.3073 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2015 - 22 CS 15.2247

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert. II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine

Referenzen

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert.

II.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

III.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nr. ... und ..., die mit Wohnhäusern bebaut seien. Diese Grundstücke liegen in W.., einem Ortsteil des kreisfreien Stadt A. Die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes L. (Landkreis A.) liegenden Grundstücken Fl. Nr. 647 der Gemarkung U. (nachfolgend „WKA 1“ genannt) bzw. Fl. Nr. 1896 der Gemarkung R. („WKA 2“) am nördlichen Rand eines Waldgebiets errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt A. gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der WKA 1 bzw. südwestlich der WKA 2 am Westrand des vorerwähnten Waldgebiets entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt A. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die beiden hier verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt A. durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-... und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-... geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts A. vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. liegenden Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 führte der Gutachter aus, bei einer Ortseinsicht am 24. August 2012 seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das Wohnanwesen der Antragstellerin vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen der Gutachter von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

Das Ergebnis der Überprüfung des Gutachtens vom 12. Februar 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 fasste das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 5. Juni 2014 u. a. dahingehend zusammen, dass weitere Vorbelastungen als diejenigen, die von den in diesen Ausarbeitungen berücksichtigten Windkraftanlagen hervorgerufen würden, nicht vorhanden seien.

4. Die Beigeladene hat dem Landratsamt ferner eine im Februar 2014 erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine vom Januar 2014 stammende faunistische Bestandsaufnahme zur Verfügung gestellt. Beide Untersuchungen beziehen sich sowohl auf die vorliegend verfahrensgegenständlichen als auch auf die von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen.

Hinsichtlich des Rotmilans wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeführt, Tiere dieser Art seien im Bereich der geplanten Windkraftanlagen als opportunistische Nahrungsgäste einzustufen; bei Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen sei nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen.

Nachdem die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - Bedenken gegen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgebracht hatte, reichte die Beigeladene eine am 10. Juli 2014 erstellte Ergänzung zu dieser Ausarbeitung ein, in der sie die Auffassung vertrat, ein projektbedingt erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan könne nach wie vor mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der wiederholten Forderung der höheren Naturschutzbehörde, die Aufenthaltszeiten des Rotmilans in Bezug auf jede einzelne Anlage darzustellen, kam der Gutachter erst mit einer vom 15. August 2014 datierenden Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach. In einer E-Mail an die Beigeladene vom 1. September 2014 führte die höhere Naturschutzbehörde daraufhin aus, da die Aufenthaltszeit von Rotmilanen im Gefahrenbereich der WKA 2 mit 122,46 min/km² deutlich über der durchschnittlichen Aufenthaltszeit von 66,84 min/km² im Prüfbereich liege, sei bei dieser Anlage - anders als bei der WKA 1 - von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG müsse bei der WKA 2 demnach als erfüllt angesehen werden. Dem Landratsamt teilte die höhere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. September 2014 mit, eine Genehmigung der WKA 2 komme nur mit den Auflagen in Betracht, dass diese Anlage zum einen von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang abgeschaltet und zum anderen ein die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffendes Monitoring angeordnet werde, das die Wirksamkeit der gutachterlich vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen zum Gegenstand habe. Werde nachgewiesen, dass aus diesem Grund ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht mehr zu erwarten sei, könne die erforderliche Abschaltzeit für die WKA 2 angepasst bzw. aufgehoben werden.

5. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Insbesondere lägen an dem beantragten Standort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern würden.

6. Die am 17. November 2014 erteilte, der Beigeladenen am Folgetag zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält u. a. die Auflage, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14. Februar 2014 aufgeführten, den Rotmilan betreffenden Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. Ferner wurde der Beigeladenen aufgegeben, die WKA 2 von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang abzuschalten. Um die Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu prüfen, wurde die Beigeladene außerdem zur Durchführung eines die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffenden Monitorings verpflichtet, dessen Ablauf und Details eng mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen seien.

7. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. AN 11 K 14.1943) als unbegründet ab. Über das Begehren der Antragstellerin, hiergegen die Berufung zuzulassen (Az. 22 ZB 15.2322), hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

8. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 auf Antrag der Beigeladenen hin für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 ab.

9. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den vorgenannten Haupt- und Hilfsantrag unverändert weiter.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen beschränkt ist, hat nur mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Antragsgegner und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus den Nummern II und III des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren. Denn die Beschwerdebegründung zeigt Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 nur insofern auf, als derzeit zu bezweifeln ist, ob das Landratsamt seiner sich aus Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 17. November 2014 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel nämlich unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

1. Soweit die Beschwerdebegründung eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat im Bescheid vom 25. Juni 2015 die Gründe, die aus dortiger Sicht die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 rechtfertigen, eingehend dargelegt. Hierbei hat es zum einen auf nach Auffassung der Behörde schutzwürdige Belange der Beigeladenen (Abschnitt II.2 der Bescheidsgründe), zum anderen darauf verwiesen, dass auch gewichtige öffentliche Interessen für einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin sprächen (Abschnitt II.3 der Bescheidsgründe). Diese Gesichtspunkte wurden in Abschnitt II.4 der Bescheidsgründe mit dem Wunsch der Antragstellerin abgewogen, vor der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

2. Den Einwänden in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Oktober 2015 kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 - auch unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 24. April 2014 erfolgten Ergänzung - angemeldet werden, die aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die durch einen Betrieb der in B. bestehenden Asphaltmischanlage während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 dieser Nummer dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.1 Entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründung ist die schalltechnische Untersuchung insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Geräusche unberücksichtigt gelassen hat, die von den beiden Windkraftanlagen hervorgerufen werden, deren Errichtung und Betrieb die Stadt A. mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat. Dass es sich hierbei um keinen Bestandteil der „Zusatzbelastung“ im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm handeln kann, folgt bereits daraus, dass es sich bei jenem Vorhaben nicht um die Anlagen handelt, die in dem Verwaltungsverfahren, das dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausging, zu beurteilen waren. Da die Anlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 19. März 2015 bilden, im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 17.11.2014) weder tatsächlich vorhanden noch - falls es darauf ankommen sollte - auch nur genehmigt waren, stellen die von ihnen verursachten Schallimmissionen aber auch keinen Bestandteil der Vorbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm dar.

Dieses aus den Begriffsbestimmungen der Vor- und der Zusatzbelastung folgende Ergebnis ist auch sachgerecht. Wären die Immissionen der beiden von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen bereits - wie von der Antragstellerin gefordert - in dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorangehenden Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung der Vor- oder der Zusatzbelastung berücksichtigt worden, so hätte sich die Beigeladene u. U. dann ungerechtfertigten Einschränkungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens (und damit mittelbar des zulässigen Betriebsumfangs) der beiden im Landkreis A. zu errichtenden Anlagen ausgesetzt gesehen, wenn die Mitberücksichtigung des von ihr im Gebiet der Stadt A. geplanten Vorhabens zu dem Ergebnis geführt hätte, dass durch das Hinzutreten der beiden dort zu errichtenden Anlagen die einzuhaltenden Immissionswerte an irgendeinem in die Betrachtung einzubeziehenden Immissionsort überschritten worden wären, sich im weiteren Verfahrensfortgang jedoch herausgestellt hätte, dass die letztgenannten Anlagen (oder auch nur eine hiervon) nicht genehmigungsfähig sind oder die Beigeladene ihre diesbezüglichen Planungen nicht weiterverfolgt (bzw. sie ihren Genehmigungsantrag zurückgenommen) hätte. Dieses rechtswidrige Ergebnis wurde dadurch vermieden, dass die beiden im Gebiet der Stadt A. zu errichtenden Anlagen bei der Ermittlung der im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Vor- und Zusatzbelastung außer Betracht blieben, andererseits jedoch die Geräuschimmissionen der zwei hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in die Vorbelastung eingegangen sind, die im Vorfeld der Genehmigung der beiden in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Anlagen zu ermitteln war.

2.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche der in B. bestehenden Asphaltmischanlage weder in die schalltechnische Untersuchung vom 12. Februar 2014 noch in deren Ergänzung vom 24. April 2014 Eingang gefunden haben. Da Asphaltmischanlagen dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B. nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, ist zu bezweifeln, dass die mit einem Nachtbetrieb der Asphaltmischanlage ggf. einhergehenden Schallimmissionen bei der Ermittlung der auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkenden Geräuschvorbelastung unberücksichtigt bleiben durften. Denn da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 36,8 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen in Abschnitt 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Auch das Landratsamt A. spricht in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 bezeichnenderweise davon, es sei nur „fraglich“, ob die Asphaltmischanlage wegen der Irrelevanzgrenze bei der Ermittlung der Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Unabhängig hiervon darf nicht außer Betracht bleiben, dass die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015, die dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom gleichen Tage zugegangen ist, ersichtlich in großer Eile erstellt wurde. Dies gebietet es, die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen der Asphaltmischanlage grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Da die an diesem Immissionsort unter Ausklammerung der Asphaltmischanlage zu erwartende nächtliche Geräuschgesamtbelastung nur mit 36,9 dB(A) prognostiziert wurde, spricht hierfür angesichts der voraussichtlich allenfalls maßvollen akustischen Auswirkungen der Asphaltmischanlage eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit. Das würde umso mehr gelten, sollte sich das Vorbringen der Beigeladenen als zutreffend herausstellen, die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des Typs, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bescheid vom 17. November 2014 genehmigt wurden, habe ergeben, dass sie nur einen geringeren Schallleistungspegel hervorrufen als er den Immissionsprognosen vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 zugrunde gelegt wurde. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) bei Mitberücksichtigung des von der Asphaltmischanlage ausgehenden Immissionsanteils (auch insoweit noch ohne Einbeziehung der weiteren Geräuschbelastung, der sich die Antragstellerin nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Stadt A. vom 19.3.2015 genehmigten Anlagen ausgesetzt sehen wird) überschritten würde, wäre diesem Umstand vorrangig dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der beiden Anlagen, auf die sich der Bescheid vom 17. November 2014 bezieht, entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb der Asphaltmischanlage) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blickrichtung auf das hier in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie dem Antragsgegner als Träger der Genehmigungsbehörde zu überantworten. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und dass das Landratsamt - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nummer II des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Landratsamt nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

3. Das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt demgegenüber keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3.1 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin in Abschnitt B.II.1.1 der Beschwerdebegründung, anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmten. Denn die zwei Windkraftanlagen, die Gegenstand des dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Verwaltungsverfahrens waren, bilden allenfalls zusammen mit den beiden Anlagen, deren Errichtung die Beigeladene in der Gemarkung C. der Stadt A. bereits damals plante, ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den im fünften Absatz des Abschnitts B.II.1.1 der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben ggf. nämlich den nach den letztgenannten Bestimmungen erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, um ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat auch nach Erhalt des Schreibens vom 3. November 2015, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) hingewiesen hat, nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Beschwerdebegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von einschlägigem Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Beschwerdebegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat, die dazu führt, dass die in der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen erreicht und damit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG notwendig und ändert auch der in der Zuschrift der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. November 2015 enthaltene knappe Hinweis nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung deshalb als nicht stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG zutreffender Auffassung zufolge (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 32) um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben. Denn die eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendete Formulierung „technische und sonstige Anlagen“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht.

3.2 Auf sich beruhen kann, ob zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bzw. ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug besteht, ob sich ein solcher Zusammenhang in Ermangelung eines gemeinsamen Betriebsgeländes insbesondere daraus ergibt, dass sie nach der Darstellung in Abschnitt 2 des Schreibens der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 16. November 2015 über ein und dasselbe Stromkabel an das Stromnetz angebunden sind (zweifelnd für einen solchen Fall Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, § 3b UVPG Rn. 73).

Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Auch die Antragstellerin räumt eingangs des Abschnitts B.II.1.2 der Beschwerdebegründung ein, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Schutzkriterien“; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten „Nutzungskriterien“ und die in der Nummer 2.2 definierten „Qualitätskriterien“. Dass bei einer standortbezogenen Vorprüfung allein darauf abzustellen ist, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits im Beschluss vom 12. März 2008 (22 CS 07.2027 - juris Rn. 12) festgehalten. In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 81) ausgeführt, dass bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung die in den Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien nicht heranzuziehen sind. Fehlt es - wie hier - an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfasste Gebiete oder Einzelobjekte zu zeitigen vermag, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (OVG SA, U. v. 24.3.2015 a. a. O. Rn. 81; vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Beeinträchtigungen von nicht in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzgütern bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355/356 f.; HessVGH, B. v. 19.3.2012 - 9 B 1916/11 - juris Rn. 73). Auf die insoweit bestehende ausschließliche Relevanz der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien weisen auch Storm/Bunge (Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, Stand März 2006, § 3c UVPG Rn. 85 - 88) sowie Sangenstedt (in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3c UVPG Rn. 33 f.) hin.

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - sei es auch unter Einbeziehung der beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten weiteren Anlagen - ein Gebiet der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Art oder ein von den Nummern 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob durch die Ausführungen in Abschnitt B.I.1.2 des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015 eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung einer der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

Als unbehelflich erweist sich vor diesem Hintergrund ferner der im gleichen Abschnitt der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10 - ZNER 2015, 177). In dieser Entscheidung wurde das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) dann als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG eingestuft, wenn sich die avifaunistische Unbedenklichkeit eines Vorhabens nur dadurch sicherstellen lässt, dass der Genehmigungsbescheid mit mehreren, den Vorhabensträger nicht unwesentlich einschränkenden Nebenbestimmungen versehen wird. Um aus der Erforderlichkeit derartiger Nebenbestimmungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten zu können, bedarf es jedoch stets eines Bezuges zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien (vgl. auch OVG NRW, U. v. 25.2.2015 a. a. O. S. 185). Muss - wie hier - allenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden und ist deshalb allein zu fragen, ob in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannte Gebiete oder Einzelobjekte nachteilig betroffen sein können, vermag die Notwendigkeit umfangreicher oder gravierender Nebenbestimmungen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nur dann Indizwirkung für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entfalten, wenn diese Nebenbestimmungen dazu dienen, Beeinträchtigungen dieser Gebiete oder Einzelobjekte zu verhindern. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Auflagen, die - wie hier - der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dienen, weisen jedenfalls dann keinen Bezug zu den in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien auf, wenn die zu schützenden Tiere in keinem der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebiete leben.

Ebenfalls nicht geeignet, die fehlende Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG darzutun, ist vor diesem Hintergrund die Rüge der Antragstellerin, das Landratsamt habe im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unberücksichtigt gelassen.

3.3 Die Ausführungen in Abschnitt B.II.2.3 der Beschwerdebegründung, in denen eine Missachtung des Rücksichtnahmegebots durch die Nachtkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen behauptet wird, zeigen die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 ebenfalls nicht auf. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier inmitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen auf Seite 4 unten und Seite 5 oben in der Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015, wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

3.4 Soweit die Antragstellerin in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung moniert, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, ihre Gesamtbelastung mit „Immissionen“ jedweder Art (sie versteht hierunter außer Geräuschen, dem Schattenwurf der Windkraftanlagen sowie den Lichtimmissionen der Blinkfeuer auch die Beeinträchtigungen, denen sie sich durch die farbig markierten Rotoren ausgesetzt sehe) festzustellen und zu bewerten, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Notwendigkeit, den Beschluss vom 6. August 2015 abzuändern. Das wäre nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur veranlasst, wenn die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten (sowie ggf. sonstiger optischer Beeinträchtigungen) gebietet, und die Voraussetzungen eines solchen Rechtssatzes im vorliegenden Fall erfüllt sind. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die dortigen Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, die Existenz eines derartigen Rechtssatzes lediglich zu postulieren.

Auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum geht im Übrigen, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, es u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Rechtsgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann die Antragstellerin jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten (sowie ggf. weiterer nachteiliger Einwirkungen) praktische Relevanz erlangen könnte.

4. Dass der Bescheid vom 17. November 2014, sollte er sich nicht zur Gänze als rechtmäßig erweisen, allenfalls der Ergänzung durch begrenzte Schutzanordnungen zugunsten der Antragstellerin bedarf, er aller Voraussicht nach aber nicht aufzuheben sein wird, spricht dafür, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit festzuhalten. Auch eine vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sprechenden Belange legt ein solches Ergebnis nahe. Denn jedenfalls die für eine alsbaldige Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens streitenden gemeinwohlbezogenen Gesichtspunkte überwiegen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Wenn die beiden von der Beigeladenen geplanten Anlagen alsbald einen Beitrag zur Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leisten können, so entspricht das der Zielsetzung, die in § 1 EEG sowie in der Nummer 6.2.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F) zum Ausdruck gelangt. Die in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung als Indiz für den Wegfall eines breiten gesellschaftlichen und politischen Konsenses hinsichtlich des raschen Ausbaus erneuerbarer Energien in Bezug genommene sog. 10-H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nicht anwendbar, weil der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2014 nicht nur vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen, sondern er - soweit es hierauf ankommen sollte - auch vor diesem Stichtag der Genehmigungsadressatin bekanntgegeben wurde und sich die Neufassung der Art. 82 f. BayBO keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen Dritter gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - juris Rn. 36). Rückschlüsse aus einer späteren Gesetzesänderung verbieten sich mit Blick auf den Vertrauensschutz eines Genehmigungsinhabers.

Wenn die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 mit der Behauptung in Abrede stellt, die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden nur „eine Standortqualität von 58,13%“ erreichen, kann dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht ausreichend substantiiert wurde. Insbesondere enthält der Bescheid vom 25. Juni 2015 entgegen der Darstellung in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung keine dahingehende Angabe. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das in Abschnitt 9.4.4 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011) erwähnte 60-%-Kriterium verweist, bezieht sich diese Regelung im Übrigen nur auf die Voraussetzungen, unter denen von der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG Gebrauch gemacht, d. h. eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zugelassen werden darf. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus schon deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

Rechtfertigen es aber jedenfalls gemeinwohlbezogene Belange, an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 17. November 2014 festzuhalten, so kann dahinstehen, welches Gewicht in diesem Zusammenhang den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zukommt, inwiefern namentlich dem sich hierauf beziehenden Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Beschwerdebegründung zu folgen wäre. Festzuhalten ist insofern lediglich, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen des in den Nebenbestimmungen 4.1.2 bis 4.1.4 des Bescheids vom 17. November 2014 vorgegebenen „Bauzeitfensters“ zur Folge hätte, dass sich die Gewinnung regenerativer Energie aus den beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen um mindestens ein volles Jahr verschieben würde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die teilweise Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.