Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2016 - M 2 K 15.1970

published on 15/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2016 - M 2 K 15.1970
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Widmung einer Stichstraße, für die der Straßengrund 1961 von ihren Eltern unentgeltlich an die Beklagte abgetreten worden war.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., das im Norden von der ...-straße und im Westen von der ...-straße, einer ca. 37 m langen Stichstraße, begrenzt wird. Die Stichstraße verläuft auf dem 332 m² großen Grundstück Fl. Nr. ..., das von den Eltern der Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Mai 1961 unentgeltlich als Straßengrund an die Beklagte abgetreten worden war. Unter IV. des Vertrags hatte sich die Beklagte zur unentgeltlichen Rückgabe des erworbenen Grundes verpflichtet, soweit er in Folge einer Änderung der Straßenbegrenzungslinien Bau- bzw. Vorgartengrund werden sollte; die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgabe entfalle, sobald die Beklagte die abgetretene Fläche in ihre Baulast übernommen habe. Am 16. September 1961 wurde die Beklagte als neue Eigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8. Mai 1962 stimmte die Regierung ... ... der Unterbauherstellung gemäß § 125 Abs. 2 BBauG zu. Der Eigentümer des westlich der Stichstraße anliegenden Grundstücks Fl. Nr. ... stellte aufgrund eines am 21. Mai 1962 mit der Beklagten abgeschlossenen Aufschließungsvertrags im gleichen Jahr den Unterbau und die Straßenentwässerung her. Am 4. Dezember 1962 gab die Beklagte der Stichstraße den Namen ...-straße. Nach einer später aufgegebenen Planung der Beklagten sollte die Straße um ca. 160 m nach Süden verlängert werden und dort in eine noch nicht hergestellte Parallelstraße zur ...-straße einmünden, also nicht auf Dauer eine Stichstraße bleiben.

Anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung zweier Doppelhäuser auf den am Ende der Stichstraße anliegenden Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... erkannte die Beklagte, dass die ...-straße noch nicht gewidmet ist. Die Klägerin lehnt diese Bauvorhaben ab. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 bat sie die Beklagte um Prüfung, ob eine Rückübereignung des Straßengrundstücks Fl. Nr. ... an sie möglich sei, nachdem die ...-straße nicht mehr nach Süden verlängert werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 machte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. ..., gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückübertragung des Straßengrundstücks geltend, der sich aus dem notariell beurkundeten Straßengrundabtretungsvertrag vom 16. Mai 1961 ergebe. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 antwortete die Beklagte, dass der Rückgabeanspruch durch die Übernahme der Baulast erloschen sei. Mit weiterem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. ... vom 30. Juni 2014 bekräftigte die Beklagte diesen Standpunkt; auch ein Verkauf der Straßenfläche werde abgelehnt, da die ...-straße für die Erschließung der anliegenden Grundstücke zwingend erforderlich sei, sie solle deshalb nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als Ortsstraße gewidmet werden.

Unter dem 23. Juli 2014 forderte der zwischenzeitlich von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt ... erneut die Rückgabe des Grundstücks Fl. Nr. .... Die Eltern der Klägerin hätten das Grundstück nur unter unzulässigem Druck an die Beklagte übereignet. Nachdem die Straße noch immer nicht als Ortsstraße ausgebaut und gewidmet worden sei und nicht mehr nach Süden fortgeführt werde, sei die Geschäftsgrundlage für die unentgeltliche Grundabtretung entfallen. Die Klägerin werde das ihr zustehende Rücktrittsrecht ausüben, wenn die Beklagte nicht bis 15. August 2014 mitteile, ob sie im Wege eines Vergleichs zu einem Verkauf an die Klägerin bereit sei. Die Beklagte antwortete unter dem 28. Juli 2014, die im Schreiben vom 23. Juli 2014 vorgebrachten Äußerungen und Vorwürfe beträfen sowohl das Kommunalreferat als auch das Baureferat und Planungsreferat und seien juristisch zu würdigen; deshalb werde der Vorgang diesen Fachreferaten und der Rechtsabteilung zur rechtlichen Klärung und baldigen Beantwortung zugeleitet; bis dahin werde um Geduld gebeten. Eine weitere Äußerung der Beklagten erfolgte zunächst nicht.

In ihrem Amtsblatt Nr. ... vom 10. November 2014 gab die Beklagte auf Seite 832 f. mehrere Widmungsverfügungen bekannt. Unter anderem heißt es darin: „Gemäß dem Beschluss des Bezirksausschusses des ... Stadtbezirks vom 14.10.2014 wird die Gesamtstrecke der ...-straße (FlSt. Nr. ... Gemarkung ...) zwischen ...-straße (= km 0,000) und 37 m südlich der ...-straße (= km 0,037) zu einer Ortsstraße gewidmet.“ Der Bekanntmachung waren der Hinweis, wo und wann die Verfügung einschließlich Begründung und Lageplan eingesehen werden kann, und eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Mit Bescheid vom 23. März 2015 wurde die Genehmigung für den Neubau zweier Doppelhäuser auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... erteilt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2015 deren Vertretung an und monierte, dass die im Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2014 angekündigte Beantwortung des Schreibens vom 23. Juli 2014 nicht erfolgt sei. Nachdem inzwischen die Bauvorhaben auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... genehmigt worden seien, diene die ...-straße faktisch als private Erschließungsstraße für diese Grundstücke. Im Übrigen würden die Bauvorhaben die Fortführung der Straße nach Süden endgültig vereiteln, womit die Geschäftsgrundlage für die unentgeltliche Grundabtretung und der Vertragszweck endgültig entfallen seien. Entgegen der Ankündigung einer baldigen Rückmeldung sei die ...-straße im November 2014 unangekündigt gewidmet worden, ohne die Klägerin darüber zu informieren und trotz der von ihr angemeldeten Ansprüche. Die Klägerin beabsichtige daher, den bereits im Schreiben vom 23. Juli 2014 angekündigten Rücktritt gemäß § 313 BGB zu erklären, womit dann auch die erteilte Baugenehmigung mangels Erschließung der Bauvorhaben rechtswidrig wäre. Es werde gebeten, die Angelegenheit nochmals zu überdenken.

Am 15. Mai 2015 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage wegen der Widmung der ...-straße mit den Anträgen:

1. Die Widmungsverfügung der Beklagten zur Widmung der ...-straße (FlSt. Nr. ... der Gemarkung ...) zwischen der ...-straße und 37 m südlich der ...-straße zu einer Ortsstraße, bekannt gemacht im Amtsblatt der ... ... Nr. ... vom 10. November 2014, Seite 832 f., wird aufgehoben.

2. Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Klägerin habe erstmals am 6. Mai 2015 von ihrem Prozessbevollmächtigten von der öffentlichen Bekanntgabe der Widmungsverfügung erfahren und Einsicht in das Amtsblatt nehmen können, das der Prozessbevollmächtigte unmittelbar zuvor beschafft habe. Zwar sei der Klägerin bereits vorher von dritter Seite zu Ohren gekommen, dass die Straße im November 2014 angeblich öffentlich gewidmet worden sein solle, jedoch habe sie dies weder einordnen können noch gewusst, dass und wann eine Widmungsverfügung erlassen worden sei und diesbezügliche Rechtsmittelfristen zu laufen begonnen hätten; konkrete Kenntnis davon habe sie nicht gehabt. Die Klägerin sei vor dem Erlass der Widmungsverfügung weder angehört worden noch sei ihr die Widmungsverfügung förmlich zugestellt worden, obwohl beides aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte hätte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin die Widmungsverfügung in dieser Form nicht akzeptieren und sich dagegen wehren würde. Wäre die Klägerin vorher angehört oder zumindest nach Erlass der Widmungsverfügung informiert worden, hätte sie rechtzeitig Rechtsmittel dagegen eingelegt. Sie hätte nicht damit rechnen müssen, dass bereits vor einer mit Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2014 angekündigten Rückäußerung gleichsam hinter ihrem Rücken Fakten geschaffen, ein etwaiger Rückübertragungsanspruch vereitelt und eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde. Die Widmung sei für die Klägerin unvorhersehbar und überraschend gewesen. Die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor der Widmung und die unterbliebene Unterrichtung der Klägerin nach der Widmung seien zumindest mitursächlich für die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewesen. Da die Klägerin die Klagefrist unverschuldet versäumt habe, sei ihr nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren. Hilfsweise sei die Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO i. V. m. Art. 45 Abs. 3 BayVwVfG zu gewähren, weil die erforderliche Anhörung der Klägerin vor der Widmung unterblieben sei. Die Anhörung sei nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da sie durch die Umstände des Einzelfalles, nämlich wegen des vorausgegangenen Schriftwechsels und der potentiell berührten Eigentümerrechte geboten gewesen sei. Da die erforderliche Anhörung der Klägerin zur Widmung noch nicht nachgeholt worden sei, habe der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist noch nicht begonnen. Weiter hilfsweise wurde geltend gemacht, die Rechtsmittelfrist sei noch nicht abgelaufen, da die Widmungsverfügung der Klägerin noch nicht individuell bekannt gegeben worden sei, obwohl eine förmliche Zustellung an die in ihren persönlichen Rechten am Straßengrund betroffene Klägerin nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG geboten gewesen sei.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

die Klage abzuweisen und den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen.

Die Beklagte habe mit Schreiben vom 30. Juni 2014 den damaligen Vertreter der Klägerin darüber informiert, dass die ...-straße als Ortsstraße gewidmet werden solle und eine Rückübereignung an die Klägerin nicht möglich sei. Da die Klägerin zu allen anderen Fragen ausführlich Stellung nehmen ließ, habe die Beklagte davon ausgehen können, dass gegen eine Widmung keine Einwände bestünden. Zudem sei es der Klägerin möglich gewesen, von der am 14. Oktober 2014 in öffentlicher Sitzung des Bezirksausschusses beschlossenen und am 10. November 2014 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemachten Widmung Kenntnis zu nehmen. Der Klägerin sei das Wissen ihres damaligen Bevollmächtigten über die geplante Widmung zuzurechnen und ihr habe eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der öffentlichen Bekanntmachungen oblegen. Das Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2014 ändere daran nichts, nachdem die Beklagte eine Rückübertragung zuvor mehrfach abgelehnt habe. Weder eine Anhörung der Klägerin vor der Widmung noch eine individuelle Zustellung der Widmungsverfügung seien geboten gewesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung. Die Voraussetzungen für eine Widmung hätten vorgelegen.

Die Klägerseite trat diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 3. August 2015 entgegen. Insbesondere habe die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2014 nicht entnehmen können, dass die Widmung konkret bevorstehe, zumal mit dem umfangreichen Schreiben des damaligen Bevollmächtigten vom 23. Juli 2015 der Streit „auf eine neue Ebene“ gehoben worden sei und nach der Mitteilung der Beklagten vom 28. Juli 2014 eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage erwartet werden durfte.

Mit weiteren Schriftsätzen (der Beklagten vom 17.8. und 24.11.2015; der Klägerin vom 8.10. und 2.11.2015 sowie vom 8.3.2016) wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre Ausführungen, insbesondere zur Frage einer Wiedereinsetzung hinsichtlich der Klagefrist. Die Klägerseite äußerte sich zudem ausführlich zu dem - noch nicht gerichtlich - geltend gemachten Rückübertragungsanspruch der Klägerin und zu der von ihr verneinten Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Widmung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist nicht eingehalten hat. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist zu gewähren.

1. Die am 15. Mai 2015 erhobene Anfechtungsklage ist verfristet, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bei Klageerhebung bereits abgelaufen war. Die am 10. November 2014 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekanntgemachte Widmung galt mit Ablauf des 24. November 2014 als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2 BGB). Die Klagefrist von einem Monat endete damit am Mittwoch, den 24. Dezember 2014 (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO). Die erst am 15. Mai 2015 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage war damit verfristet.

a) Die Klägerin muss die öffentliche Bekanntgabe der Widmung gegen sich gelten lassen. Die Widmung kann als Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, da eine Bekanntgabe an Beteiligte untunlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG; Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 15.10.2015, Art. 6 Rn. 47). Eine zusätzliche individuelle Bekanntgabe an die Klägerin nach Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG war nicht erforderlich. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die öffentliche Bekanntgabe die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG) gegenüber jedem und damit auch gegenüber der Klägerin zur Folge hat, ergibt sich weder aus einer Beteiligtenstellung der Klägerin noch aus sonstigen Umständen des Einzelfalls.

b) Die Klägerin war nicht Beteiligte (Art. 13 BayVwVfG) des Widmungsverfahrens, insbesondere wurde sie von der Beklagten nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG zu dem Widmungsverfahren hinzugezogen. Eine Hinzuziehung der Klägerin war weder von ihr bzw. ihren Bevollmächtigten beantragt noch von der Beklagten vorgenommen worden, was wegen der konstitutiven Wirkung der Hinzuziehung wenn auch keiner ausdrücklichen Erklärung, so doch wenigstens eines entsprechenden Verhaltens der Beklagten bedurft hätte (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 13 Rn. 25, 30). Die Schreiben der Beklagten, insbesondere auch die Zwischenmitteilung vom 28. Juli 2014, geben jedoch für eine Hinzuziehung zu dem Widmungsverfahren nichts her. Eine Hinzuziehung zu diesem Verfahren war auch nicht erforderlich im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, nachdem das gewidmete Straßengrundstück Fl. Nr. ... seit 1961 im Eigentum der Beklagten steht und die Widmung für die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Auf die Behauptung der Klägerin, der am 16. Mai 1961 abgeschlossene Straßengrundabtretungsvertrag sei unwirksam, kommt es nicht weiter an, da selbst etwaige Mängel des obligatorischen Grundgeschäfts die Wirksamkeit der Übereignung des Straßengrundstücks an die Beklagte nicht tangiert hätten. Umso weniger war die Hinzuziehung der Klägerin wegen eines von ihr behaupteten Rückübertragungsanspruchs erforderlich, für den die Widmung des Straßengrundstücks keine rechtsgestaltende Wirkung hätte. Im Übrigen hätte der Klägerin ein Rückübertragungsanspruch nach §§ 313, 346 Abs. 1 BGB selbst dann nicht zugestanden, wenn die Geschäftsgrundlage für die Straßengrundabtretung entfallen wäre, da sie damals noch keinen Rücktritt von dem am 16. Mai 1961 von ihren Eltern abgeschlossenen Straßengrundabtretungsvertrag gemäß § 349 BGB erklärt hatte. Dass sich aus Ziffer IV des Vertrags vom 16. Mai 1961 kein Anspruch auf Rückgabe ergeben kann, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vertragsklausel nicht vorliegen, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 selbst eingeräumt.

c) Eine individuelle Bekanntgabe der Widmung an die Klägerin war auch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere auch nicht wegen des seit Januar 2014 zwischen den Beteiligten geführten Schriftverkehrs. Dieser betraf einen eventuellen Ankauf des Straßengrundstücks durch die Klägerin, den von Rechtsanwalt Dr. ... behaupteten Rückgabeanspruch aus Ziffer IV des Vertrags vom 16. Mai 1961 und die von Rechtsanwalt ... behauptete Möglichkeit eines Rücktritts von diesem Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die von der Beklagten beabsichtigte Widmung der ...-straße wurde in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2014 zwar ausdrücklich erwähnt, sie wurde aber im weiteren Verlauf nicht diskutiert oder gar von der Klägerseite beanstandet.

2. Der Klägerin ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.

a) Kein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn dem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt verstreichen ließ. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist also dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bzw. ihr damaliger Bevollmächtigter die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dem damaligen Bevollmächtigten wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mitgeteilt, dass die ...-straße in ihrer Funktion als Gemeindestraße für die Erschließung der anliegenden Grundstücke zwingend erforderlich sei und deshalb nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als Ortsstraße gewidmet werden solle. Der Klägerin und ihrem damaligen Bevollmächtigten musste auch klar gewesen sein, dass die Widmung in naher Zukunft erfolgen sollte, da ansonsten die zur Genehmigung beantragten und von der Klägerin abgelehnten Bauvorhaben auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... wegen fehlender wegemäßiger Erschließung nicht genehmigt werden konnten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte deshalb, wenn sie der angekündigten Widmung der ...-straße als Ortsstraße entgegen treten wollte, im eigenen Interesse den Fortgang der Angelegenheit im Auge behalten, die Veröffentlichungen der Beklagten regelmäßig zur Kenntnis nehmen, bei der Beklagten gelegentlich nach dem Stand des Widmungsverfahrens fragen oder gar die (fakultative) Hinzuziehung zu dem Widmungsverfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG beantragen müssen. Derartige weder zeit- noch kostenintensive Maßnahmen waren der anwaltlich vertretenen Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie die öffentliche Bekanntgabe vom 10. November 2014 unverschuldet übersehen und die Einhaltung der Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Der zwischen den Beteiligten geführte Schriftverkehr hat aus den gleichen Gründen, aus denen sich keine Verpflichtung der Beklagten zur individuellen Bekanntgabe der Widmung an die Klägerin ergibt, nicht zu dem behaupteten „Mitverschulden“ der Beklagten geführt.

b) Zudem wurde der am 15. Mai 2015 mit der Klageschrift gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) gestellt.

Die Ansicht der Klägerseite, der Fristlauf für einen Wiedereinsetzungsantrag habe noch nicht begonnen, da die erforderliche Anhörung der Klägerin unterblieben und noch nicht nachgeholt worden sei (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BayVwVfG), trifft nicht zu. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass der Widmungsverfügung war schon nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin jedoch nicht Beteiligte des Widmungsverfahrens, und die Widmung der ...-straße bedeutet auch keinen Eingriff in ihre Rechte, wozu nur unmittelbar aufgrund Gesetzes bestehende Rechtspositionen und nicht auch behauptete und von der Beklagten bestrittene schuldrechtliche Ansprüche zählen (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014 § 28 Rn. 30). Der Hinweis der Klägerseite auf die Entscheidungen des OLG Dresden (U. v. 21.04.1999 - U 1/98 - SächsVBl 1999,212) und des Bundesgerichtshofs (U. v. 13.04.2000 - III ZR 165/99 - DVBl 2000,1286) ist unbehelflich, weil es in diesen Entscheidungen um die unterbliebene Anhörung von durch einen Umlegungsbeschluss unmittelbar betroffenen Eigentümern ging, die Klägerin aber nicht Eigentümerin der Fl. Nr. ... ist. Da die Klägerin schon nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht anzuhören war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte nach der Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor dem Erlass der Widmungsverfügung von der Anhörung absehen konnte.

Die somit zu beachtende Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Klagefrist hat vor dem 15. April 2015 begonnen, weil das von der Klägerin behauptete Hindernis für eine rechtzeitige Anfechtungsklage vor diesem Tag weggefallen ist. Die Klägerin behauptet, sie sei wegen ihrer Unkenntnis von der Widmung der ...-straße an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Die Klägerin hat jedoch spätestens in der ersten Hälfte des Monats April 2015 von der Widmung erfahren und ihren Prozessbevollmächtigten davon unterrichtet, wie dessen Schreiben vom 14. April 2015 an die Beklagte zeigt. Unbehelflich ist der Einwand der Klägerin, ihr Bevollmächtigter habe sich erstmals am 6. Mai 2015 das Amtsblatt der Beklagten verschafft und eingesehen, während die Klägerin vorher nur vom Hörensagen und von dritter Seite gehört habe, dass die ...-straße angeblich gegen Ende 2014, wohl im November, gewidmet worden sein solle. Der Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag setzte keine positive Kenntnis von dem Bekanntgabetext im Amtsblatt Nr. ... der Beklagten voraus. Das Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist (BFH, U. v. 16.12.1988 - III R 13/85 - NJW 1989, 2423/2424 und juris Rn. 9; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 60 Rn. 26). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann deshalb in dem vor dem 15. April 2015 liegenden Zeitpunkt, in dem die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist haben musste und durch Nachfragen bei der Beklagten oder durch anderweitige Nachforschungen Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags hätte erlangen können (vgl. BVerfG, B. v. 11.1.1991 - 1 BvR 1435/89 - NVwZ 1992, 159 und juris Rn. 16). Der erst am 15. Mai 2015 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist mithin verfristet.

3. Im Übrigen greifen auch die gegen die Rechtmäßigkeit der Widmung erhobenen Einwände nicht durch. Die Beklagte konnte als Eigentümerin des Straßengrundstücks Fl. Nr. ... über dieses Grundstück verfügen (Art. 6 Abs. 3 BayStrWG). Die ...-straße war seit 1962 tatsächlich hergestellt und wurde seitdem auch als Verkehrsfläche genutzt, wobei es keine Rolle spielt, dass sie bisher nur einen Unterbau mit Teerdecke aufweist und noch nicht den Regeln der Technik entsprechend endgültig hergestellt ist (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2015, Art. 6 Rn. 27). Der Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 13.09.2012 - 7 LB 84/11 - NVwZ-RR 2013, 129) geht fehl, weil die angefochtene Widmung nicht ein im Eigentum einer Privatperson stehendes Grundstück betrifft und auch nicht verfügt wurde, um einen Rückübertragungsanspruch der Klägerin auszuschließen, sondern um die Baugrundstücke Fl. Nrn. … und … zu erschließen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/04/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 165/99 Verkündet am: 13. April 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------
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Annotations

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.